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aus unserer modernen Brennerei.
Die Besteuerung des Schnapsbrennen war wohl der Hauptgrund dafür, dass 1886 das Branntwein-monopolgesetz geschaffen wurde, das in einer neuen Fassung im wesentlichen noch heute gilt.
Die meisten Brennereien zahlen zu den sogenannten Abfindungsbrennereien. Das besagt, dass die Alkoholausbeute nicht direkt gemessen, sondern nach Erfahrungswerten errechnet und besteuert wird. Seit 1997 sind diese Ausbeutesätze neu festgelegt worden. Für Kernobst wird danach eine Alkohol-ausbeute von 3,6 Liter Alkohol je 100 Liter Maische angenommen, und besteuert. Ein Obstbrenner kann seinen Branntwein gegen einen jährlich festgelegten, relativ hohen Übernahmepreis bei der Bundes-monopolverwaltung abliefern. In der Praxis geht der weniger hochwertige Schnaps diesen Weg. Pro Jahr werden so zirka 50 000 Hektoliter Alkohol an den Staat abgeliefert, dort gereinigt und zu Naturalalkohol verarbeitet. Im Branntweinmonopolgesetz sind auch die verschiedenen Branntrechte geregelt. Das normale 300 Liter-Recht besagt, dass pro Jahr durchschnitlich 300 Liter Weingeist (100 prozentiger Alkohol) gebrannt werden dürfen, das sind zirka 700 Liter 40% iger Schnaps. Diese Menge wird in fest-gelegten 10-Jahres Abschnitten abgerechnet, allerdings nur, wenn ausschließlich Obststoffe verarbeitet werden (nicht bei Kartoffel oder Getreide). Theoretisch können so einmal alle 10 Jahre 3000 Liter Alkohol gebrannt werden. Dieses normale Brennrecht ist an eine aktive Landwirtschaft mit rund 5 Hektar Nutzfläche gebunden (je nach Mindestbetriebsgröße der zuständigen landwirtschaftlichen Alterskasse) und an einen Obstgarten, der bei gutem Obstertrag das Brennen dieser 300 Liter Alkohol in einem Jahr ermöglicht. Erfahrungsgemäß sind dazu etwa 30 bis 40 Obstbäume erforderlich. Gewissenhaftes Arbeiten, sauberes Buchführen und exaktes Beschriften der Maischefässer ist wichtig, um Probleme mit den Zollbehörden zu vermeiden.Gemeinsames Einmaischen mehrerer Stoffbesitzer ist nicht erlaubt.