Abgrenzung zum Vertreter ohne Vertretungsmacht

Doch aufgepasst! Der Missbrauch der Vertretungsmacht ist eine Konstellation, bei der ein Vertreter seine Vertretungsmacht im Innenverhältnis zum Vertretenen missbraucht, bspw. indem er gegen eine interne Absprache verstößt.

Der Vertreter ohne Vertretungsmacht (sog. falsus procurator) handelt ohne Vertretungsmacht im Außenverhältnis, bspw. Indem er die Grenzen seiner erteilten Vollmacht nach außen hin überschreitet, und ist daher streng von ersterem abzugrenzen.

 

Grundsatz beim Missbrauch der Vertretungsmacht

Beim Missbrauch der Vertretungsmacht verletzt der Vertreter also seine Pflichten aus dem Innenverhältnis, also aus seinem Verhältnis zum Vertretenen. Fraglich ist nun, ob – wenn der Vertreter missbräuchlich einen Vertrag abgeschlossen hat, den er gemäß internen Absprachen nicht abschließen durfte – das Risiko des Missbrauchs der Vertretene trägt, die Verfügung also gegen sich gelten lassen muss.

Hier lautet der Grundsatz, dass der Vertretene das mit dem Missbrauch verbundene Risiko trägt. Begründet wird dies damit, dass derjenige, der die Vorteile aus einer Stellvertretung zieht, auch mit den damit einhergehenden Risiken rechnen muss.

 

Ausnahmen vom Grundsatz

Von diesem Grundsatz gelten bestimmte Ausnahmen, bei denen die Grenzen dessen überschritten sind, für was sich der Vertretene noch als solcher in Anspruch nehmen lassen muss. Diese sind in zwei Fallgruppen zu unterteilen, Kollusion und Evidenz.

1. Kollusion
Kollusion meint das bewusste Zusammenwirken von Vertreter und Drittem (Vertragspartner des Vertreters) zum Nachteil des Vertretenen. Liegt eine Kollusion vor, wird diese nach h.M. als sittenwidrig i.S.d. § 138 BGB behandelt.

2. Evidenz
Diese zweite Fallgruppe meint das offensichtliche (evidente) Missbrauchen der Vertretungsmacht. Der Vertretene kann dann nicht in Anspruch genommen werden, denn dem Dritten, also dem Vertragspartner, hätte sich bei Abschluss des Vertrages der Missbrauch der Vertretungsmacht aufdrängen müssen. Nicht nur bei Kennenmüssen, sondern auch bei positiver Kenntnis, also wenn dem Vertragspartner der Missbrauch bei Abschluss des Vertrages bekannt war, liegt ein Rechtsmissbrauch vor. Der Vertretene kann auch dann nicht in Anspruch genommen werden.

Ihr Team der Akademie Kraatz und der Assessor Akademie

RSS Feed abonnieren