Düsseldorfer Tabelle bestimmt Höhe vom Unterhalt © Adobe Stock | magele-picture

Unterhalt im Überblick: Berechnung, Arten, Unterhaltstabelle

Das wahrscheinlich wichtigste Thema bei einer Scheidung ist der Unterhalt. Aber auch vor einer Scheidung kann Unterhaltspflicht bestehen. Zum Beispiel während der Trennung. Genau genommen muss man sogar bereits während der Ehe Unterhalt leisten. Die Ehegatten müssen nämlich dafür sorgen, dass die Familienexistenz gesichert ist. Die Unterhaltspflicht ist keine „böse Willkür“ vom Gesetzgeber. Viele Menschen brauchen Geld vom Unterhalt, damit sie im täglichen Leben über die Runden kommen. Besonders schade ist deshalb, dass jeder zweite Unterhaltspflichtige – meistens der Vater – seinem Kind überhaupt nichts zahlt. Welche Unterhaltsarten gibt es? Was ist die Düsseldorfer Tabelle? Im vorliegenden Artikel bekommen Sie eine Einführung in das große Thema Unterhalt.

1 Unterhalt – Recht einfach erklärt

  1. Unterhalt bezeichnet die Verpflichtung, eine Person zu unterstützen.
  2. ‌Je nach Unterhaltsart kann die Unterstützung in Form von Geld, Betreuung, Wohnung oder anderem geleistet erfolgen.
  3. ‌Die finanziell stärkere leistet der finanziell schwächeren Person Unterhalt.
  4. ‌Die Ehegatten müssen sich gegenseitig darüber informieren, was sie verdienen (Auskunftspflicht).
  5. ‌Der Unterhaltsanspruch erlischt normalerweise, wenn die unterhaltsberechtigte Person für sich alleine sorgen kann. Das Gesetz hat hierfür genaue Regelungen.
  6. ‌Zahlt der Vater oder die Mutter keinen Kindesunterhalt, fragt man beim Jugendamt oder bei einem Rechtsanwalt nach, wie man am besten vorgehen soll.
  7. ‌Manche Schulden kann man vom Ehegattenunterhalt abziehen.

2 Was bedeutet Unterhalt?


‌Unterhalt ist eine gesetzliche bzw. vertragliche Verpflichtung, für den Lebensbedarf einer Person teilweise oder ganz aufzukommen. Das Gesetz sieht vor, dass der Unterhaltspflichtige dem Unterhaltsbedürftigen dabei unterstützt, seine Existenz zu sichern. Die Unterstützung kann der Unterhaltspflichtige – je nach Unterhaltsart – auf verschiedene Art und Weise leisten. Zum Beispiel durch Geld, Sachleistungen, Wohnung, Erziehung, Betreuung oder anderes.

3 Wann muss Unterhalt gezahlt werden? – Arten von Unterhalt


‌Unterhaltspflicht kann in verschiedenen sozialen Verhältnissen entstehen. Die wichtigsten Unterhaltsarten sind:
  1. ‌Familienunterhalt
  2. ‌Trennungsunterhalt
  3. ‌Nachehelicher Unterhalt
  4. ‌Kindesunterhalt
  5. ‌Elternunterhalt

3.1 Ehegattenunterhalt

Der Ehegattenunterhalt ist ein Überbegriff für drei Arten von Unterhalt:
  1. ‌Familienunterhalt
  2. ‌Trennungsunterhalt
  3. ‌Nachehelicher Unterhalt

3.1.1 Familienunterhalt

Familienunterhalt müssen die Ehegatten leisten, um ihren Lebensbedarf und etwaiger Kinder ausreichend zu decken. Mit ihm finanzieren sie den gemeinsamen Haushalt und die Befriedigung der persönlichen Bedürfnisse. Übliche Ausgaben für: Miete, Strom, Wasser, Heizung, Nahrungsmittel, Internet, Möbel sowie Kleidung, Freizeitaktivitäten, Taschengeld, Urlaub etc.

‌Arbeiten beide Ehegatten (Doppelverdiener-Ehen), müssen beide Geld für die Existenzsicherung und die persönlichen Bedürfnisse beisteuern. In der traditionellen Rollenverteilung kümmert sich die Frau um Kinder und Haushalt und der Mann um Geld. In diesem Fall hat der verdienende Ehepartner dem anderen Geld zur Verfügung zu stellen, damit dieser den Haushalt und die Kinderbetreuung bestreiten kann. Wie hoch der Unterhaltsanspruch ist, hängt von der konkreten familiären Situation ab und vom Einkommen des Unterhaltspflichtigen.

‌Anspruch auf Familienunterhalt haben nur Personen, die in einer Familiengemeinschaft im selben Haushalt leben. Bei getrennt lebenden Personen, die in einer familiären Beziehung zueinander stehen oder standen, bezeichnet man den Unterhaltsanspruch jeweils als Trennungsunterhalt, nachehelichen Unterhalt und Kindesunterhalt.

3.1.2 Trennungsunterhalt (Ehegattenunterhalt bei Getrenntleben)

Wenn das Ehepaar in Trennung lebt, kann der sogenannte Trennungsunterhalt geltend gemacht werden. Dafür gibt es drei Voraussetzungen:
  1. ‌Die Ehepartner müssen getrennt leben. Entweder an verschiedenen Wohnadressen oder in derselben Wohnung, jedoch mit getrennten Wohnbereichen.
  2. ‌Ein Ehepartner kann seinen Lebensunterhalt nicht aus eigener Tasche bestreiten.
  3. ‌Der unterhaltspflichtige Ehepartner muss fähig sein, den Trennungsunterhalt zu zahlen, ohne damit seine eigene Existenz zu gefährden.

‌Wichtig: Der Trennungsunterhalt wird nicht automatisch ausbezahlt. Der Unterhaltsberechtigte muss seinen Partner erst dazu schriftlich auffordern.

‌Alles zum Trennungsunterhalt lesen.

3.1.3 Nachehelicher Unterhalt (Ehegattenunterhalt bei Scheidung)

Auch nach der Ehe kann ein Unterhaltsanspruch für einen Ex-Ehegatten bestehen. Oft nennt man diesen Unterhalt auch „Geschiedenenunterhalt“. Anspruch darauf besteht, wenn ein Ex-Ehegatte seinen Lebensunterhalt kaum oder gar nicht selbst bestreiten kann. Gründe für die schlechte wirtschaftliche Lage des Unterhaltsberechtigten können sein: Arbeitslosigkeit, Kinderbetreuung, Ausbildung oder anderes.

‌Die am weitesten verbreitete Variante ist der sogenannte „Betreuungsunterhalt“. Diese Art von Unterhalt kommt demjenigen Elternteil zu Hilfe, der ein Kind betreuen muss. Anspruch darauf besteht unabhängig vom Beziehungsstatus – verheiratete als auch geschiedene bzw. ledige Personen können ihn bekommen. Die Anspruchsdauer besteht bis zum 3. Lebensjahr des Kindes. Danach geht das Gesetz davon aus, dass der Elternteil, bei dem das Kind wohnt, zumindest teilweise erwerbstätig sein und das Kind für einige Zeit zum Beispiel in eine Betreuungseinrichtung geben kann. Der andere Elternteil muss ab diesem Zeitpunkt keinen Betreuungsunterhalt mehr leisten bzw. kann diesen verringern.

‌Es gibt noch andere Varianten des Unterhalts nach Scheidung: Unterhalt wegen Alters, Unterhalt wegen Erwerbslosigkeit, Unterhalt aus Billigkeitsgründen, Unterhalt wegen Krankheit oder Gebrechen, usw.

‌Alles über den nachehelichen Unterhalt erfahren.

3.2 Kindesunterhalt

Der Kindesunterhalt fällt unter die Kategorie „Verwandtenunterhalt“. Verwandtenunterhalt muss gegenüber Verwandten in gerader Linie geleistet werden. Verwandtenunterhalt wird meistens in Form von Kindesunterhalt geleistet. Hierbei stellt das Kind einen Unterhaltsanspruch gegen seine leiblichen Eltern. Die Eltern haben dafür Sorge zu tragen, dass der Lebensunterhalt des Kindes ausreichend gedeckt ist. Unterhalt für Kinder entsteht erst dann, wenn die Wohngemeinschaft der Familie aufgehoben ist. Dabei ist es egal, ob das Kind ehelich oder unehelich ist – Anspruch auf Kindesunterhalt hat ein Kind immer.

‌Der Elternteil, bei dem das Kind wohnt, kommt seiner Verpflichtung bereits nach, indem er das Kind betreut, bei sich wohnen lässt und ihm ggf. Taschengeld gibt. Das bezeichnet man als sogenannten „Naturalunterhalt“. Der Elternteil, bei dem das Kind nicht wohnt, muss das Kind finanziell unterstützen. Diese Unterstützung wird als „Barunterhalt“ bezeichnet. Die Höhe des Kindesunterhalts richtet sich maßgeblich nach dem Alter des Kindes sowie nach dem Einkommen des Unterhaltspflichtigen.

‌Mehr zum Kindesunterhalt erfahren.

3.3 Elternunterhalt

Eine weitere Art von Verwandtenunterhalt ist der sogenannte „Elternunterhalt“. Er kommt jedoch nur selten vor. Warum? Seit Anfang 2020 haben sich nur mehr jene Kinder an den Pflegekosten beteiligen, wenn sie ein Einkommen von 100.000 Euro Brutto im Jahr verdienen. Zu diesem Bruttojahreseinkommen zählen auch Einkünfte aus Vermietung, Verpachtung, Einkünfte aus Kapitalvermögen und Gewinn aus selbstständiger Arbeit. Ausschlaggebend ist das Bruttojahreseinkommen nach Maßgabe des Einkommensteuerrechts. Dieses Gesetz berührt aber nicht das Vermögen. Das heißt: Wer zum Beispiel ein niedriges Einkommen, dafür aber Vermögen in Form von Immobilien im Wert von über 100.000 Euro hat, muss keinen Elternunterhalt zahlen.


4 Wer muss Unterhalt zahlen?


‌Hierbei ist zu unterscheiden, um welche Form von Unterhalt es sich handelt. Beim Familienunterhalt leisten beide oder ein Ehepartner finanzielle Unterstützung, um den Lebensunterhalt sowie die Kosten für persönliche Bedürfnisse der Ehepartner und etwaiger Kinder zu decken. Was die Unterhaltszahlungen bei getrennt lebenden und geschiedenen Ehepartnern betrifft, gilt folgendes: Immer der wirtschaftlich stärker gestellte (Ex)-Ehegatte muss dem wirtschaftlich schwächer gestellten (Ex-)Ehegatten Unterhalt zahlen.

‌Der Anspruch auf Ehegattenunterhalt ist immer an die Voraussetzung geknüpft, dass ein (Ex-)Ehepartner seinen Lebensunterhalt unzureichend oder überhaupt nicht finanzieren kann. Der bessergestellte (Ex)-Ehegatte muss in diesem Fall zahlen, vorausgesetzt er bringt sich dadurch nicht selbst in existenzielle Not.

‌Kindesunterhalt müssen beide (Ex-)Ehegatten leisten. Derjenige, bei dem das Kind lebt, leistet dem Kind durch die Betreuung und die Wohnung „Naturalunterhalt“. Der Elternteil, bei dem das Kind nicht wohnt, muss dem Kind „Barunterhalt“ zahlen.

‌Wer sich unsicher ist, ob ein Unterhaltsanspruch besteht, kann einfach einen Rechtsanwalt für Familienrecht fragen.
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5 Wer muss keinen Unterhalt zahlen?


‌Voraussetzung dafür, dass eine Person Unterhalt zahlen muss, ist ihre finanzielle Leistungsfähigkeit. Das heißt: Wenn der Unterhaltspflichtige durch die Unterhaltszahlungen den Selbstbehalt unterschreitet, muss er keinen Unterhalt zahlen. Der Selbstbehalt ist die Summe, welche der unterhaltspflichtigen Person bleiben muss, damit sie ihren Lebensunterhalt bestreiten kann. Der Selbstbehalt muss bleiben, nachdem die Unterhaltszahlungen und etwaige Schulden abgezogen wurden. Allerdings wird zwischen dem „notwendigen“ und „angemessenen“ Selbstbehalt unterschieden. Was einem Unterhaltspflichtigen an Selbstbehalt tatsächlich bleiben muss, regelt die Düsseldorfer Tabelle.

6 Wie und wo muss ich Unterhalt beantragen?


‌Im Grunde müssen sich die Ehepartner bzw. eingetragenen Lebenspartner untereinander über die Höhe des Unterhalts einigen. Dasselbe gilt für den Kindesunterhalt. Als Richtmaß dafür gilt die Düsseldorfer Tabelle. Wenn der Unterhaltsberechtigte den Unterhaltspflichtigen zur Zahlung aufgefordert hat, die Zahlung aber ausbleibt, kann er das Gericht einschalten.

‌Die Ehegatten müssen sich gegenseitig Auskunft über die Einkommenshöhe geben. Nur so können sie eine angemessene Entscheidung über die Höhe des Unterhalts treffen. Wer sich weigert, seinem Ehegatten Auskunft über seine finanzielle Situation zu geben, kann auf Auskunft geklagt werden. Dazu muss der Kläger beim Familiengericht eine Auskunftsklage einreichen.

‌Auch beim Kindesunterhalt treffen die Eltern bestenfalls eine Einigung. Der unterhaltspflichtige Elternteil kann darüber hinaus eine Zahlungsverpflichtung abfassen. Zahlt dieser Elternteil nicht, dann wird der Anspruch auf Unterhalt aufgrund der Zahlungsverpflichtung vollstreckt. Somit ist das unterhaltsberechtigte Kind abgesichert. Die vollstreckbare Zahlungsverpflichtung muss vom Jugendamt, von einem Notar oder vom Gericht beurkundet werden. Wer Probleme mit der Einforderung bzw. Beantragung des Unterhalts hat, fragt am besten einen Juristen oder kann sich an das Jugendamt wenden.

‌Hier mehr erfahren Sie mehr über die Beantragung von:

7 Wie kann man Unterhalt kürzen?


‌Je nach finanzieller Leistungsfähigkeit, kann der Unterhalt gekürzt werden. Dafür braucht man aber Belege, die verpflichtende Ausgaben nachweisen. Für die Änderung der Unterhaltshöhe muss der Unterhaltspflichtige bei Gericht eine Abänderung einklagen. Wenn der barunterhaltspflichtige Elternteil sich intensiv um das Kind kümmert, können unter Umständen die Zahlungen vermindert werden. Zum Beispiel: Wenn sich das Kind über längere Zeit beim Unterhaltspflichtigen aufhält und es von diesem betreut wird. Ist das Kind volljährig und lässt es sich etwas Schwerwiegendes gegenüber der unterhaltspflichtigen Person zuschulden kommen, kann der Unterhalt aber auch gekürzt werden.

8 Was tun, wenn der Unterhaltspflichtige nicht zahlt?


‌Zahlt der Unterhaltspflichtige keinen Unterhalt, gibt es folgende Möglichkeiten:
  1. ‌Zahlungsaufforderung: Zuallererst muss der Unterhaltsberechtigte den Unterhaltspflichtigen zur Zahlung auffordern. Beim Kindesunterhalt ist zwar das Kind unterhaltsberechtigt, aber in der Regel fordert die Zahlung derjenige Elternteil ein, bei dem das Kind wohnt. Weigert sich der Unterhaltspflichtige gegen die Zahlung, informiert man das Jugendamt oder einen Rechtsanwalt darüber. Anwälte bzw. Jugendämter haben damit täglich zu tun und bieten rasche Hilfe an.
  2. ‌Auskunftsklage: Der Zahlungspflichtige kann behaupten, er könne keinen Unterhalt zahlen, weil er finanziell nicht leistungsfähig sei. Wenn er gleichzeitig die Einsicht in seine Finanzen verweigert, kann man ihn auf Auskunft klagen. Daraufhin verpflichtet ihn das Gericht, innerhalb einer gewissen Frist Einsicht zu geben. Dann findet eine mündliche Verhandlung statt, in der das Gericht einen Beschluss zum Unterhalt ausspricht. Die Auskunftsklage kann kompliziert und emotional belastend sein. Es kommt zu einem eigenen Prozess. Kläger und Angeklagter müssen jeweils einen Anwalt beauftragen, die sie rechtlich vertritt. Wichtig: Bevor man seinen Ex-Partner verklagt, sollte man einen Rechtsanwalt fragen, ob das überhaupt Sinn macht.
  3. Unterhaltsvorschuss (Kindesunterhalt): Zahlt der zahlungspflichtige Elternteil nicht oder nur teilweise, kann man auch einen Unterhaltsvorschuss beantragen, anstatt gleich vor Gericht zu gehen. Dieser Vorschuss bezeichnet eine finanzielle Hilfe, die der Staat einem alleinerziehenden Elternteil leistet. Der unterhaltspflichtige Elternteil muss den Vorschuss später dem Staat zurückzahlen. Auch verwitwete Personen können Unterhaltsvorschuss für das Kind bekommen. Beantragt wird der Vorschuss beim Jugendamt.

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Achtung:
Eine Klage ist nicht unbedingt eine Lösung des Problems. Warum? Sie hilft nur in dem Fall, wenn der Ehegatte tatsächlich zahlen könnte. Ist er aber finanziell nicht genug leistungsfähig, kann das Gericht meistens nichts dagegen unternehmen.
Hinweis:
Das Gesetz ist manchmal schwer verständlich und die persönliche Situation bei jeder Person etwas anders. Wer wissen will, ob er oder sie Unterhalt bekommen kann, fragt am besten einen Rechtsanwalt. Dort bekommt man die besten Infos für die persönliche Situation. Wenn nötig, unterstützt er auch dabei, an den nötigen Unterhalt zu kommen.

9 Wer hat Vorrang beim Unterhalt?


‌Nachstehend finden Sie diejenigen Personen und Personengruppen aufgelistet, denen vorrangig Unterhalt zusteht:
  1. ‌Gruppe:
    ‌Kinder unter 18 Jahren.
    ‌Unverheiratete Kinder unter 21 Jahren, die noch eine allgemeine Schulausbildung machen. Sie müssen zudem im Haushalt eines Elternteils leben.
  2. ‌Gruppe:
    ‌Der andere Elternteil des gemeinsamen Kindes, sofern er das Kind betreuen muss.
    ‌Ex-Ehegatte, weil die Ehe lange Zeit bestanden hat.
  3. ‌Gruppe:
    ‌Alle anderen Unterhaltsberechtigten

10 Bis wann muss ich Unterhalt zahlen?


‌Für die Dauer der Unterhaltspflicht ergeben sich aus den verschiedenen Unterhaltsformen unterschiedliche Regelungen. Der Trennungsunterhalt wird für den Zeitraum zwischen Trennung und rechtskräftiger Scheidung geleistet.

Nachehelichen Unterhalt
muss man zahlen, solange ehebedingte Nachteile bestehen. Nach dem Wegfall der Nachteile, muss auch kein Unterhalt mehr geleistet werden. Das Gesetz legt genau fest, wann die Nachteile wegfallen. Bei den verschiedenen Arten von nachehelichem Unterhalt sind verschiedene Vorgaben zu beachten.‌
Beispiel:
Wenn eine geschiedene Mutter die Kinderbetreuung übernimmt, muss der Kindesvater bis zum 3. Lebensjahr des Kindes Betreuungsunterhalt zahlen.
Kindesunterhalt muss man in jedem Fall bis zur Volljährigkeit des Kindes leisten. Bei volljährigen Kindern muss bis zum Ende der ersten Ausbildung gezahlt werden. Kindesunterhalt erhält das Kind unabhängig davon, ob die Eltern verheiratet sind oder nicht. Ist eine Person arbeitsunfähig, zum Beispiel aufgrund von Behinderung, erhält sie ein Leben lang Unterhalt.

11 Unterhalt berechnen – Düsseldorfer Tabelle


‌Die wichtigste Unterhaltstabelle in Deutschland ist die Düsseldorfer Tabelle. Sie gilt als bundesweite Richtlinie für die Rechtsprechung. Sie regelt die Berechnung des Unterhalts an Kinder und an Ehegatten bzw. Ex-Ehegatten. An ihr kann man ablesen, wie viel man an zahlen muss. Da die finanzielle Situation der Ehegatten und Familien von Fall zu Fall unterschiedlich ist, können die Familiengerichte von dieser Unterhaltstabelle jedoch auch abweichen. Die Düsseldorfer Tabelle ist ein wichtiger Maßstab für die Berechnung des Unterhalts, sie hat aber keine Gesetzeskraft.

Die aktuelle Düsseldorfer Tabelle 2020.

‌Auszug aus der Tabelle:

‌Für die verschiedenen Unterhaltsarten gelten jeweils eigene Vorgaben zur Berechnung:

Berechnung Trennungsunterhalt
Berechnung nachehelicher Unterhalt
Berechnung Kindesunterhalt
‌Berechnung Elternunterhalt

12 Unterhalt und Schulden


‌Auch Schulden können die Unterhaltspflicht verändern. Die Zahlungspflicht bleibt zwar weiterhin bestehen, doch sie kann in ihrer Höhe gekürzt werden. Hierbei ist aber ausschlaggebend, um welche Schulden es sich handelt.

  1. ‌Schulden wurden vor der Trennung gemacht und während der Ehezeit abbezahlt:

    ‌• Macht ein unterhaltspflichtiger Gatte vor der Trennung Alleinschulden und zahlt er diese noch während der Ehe zurück, kann er eine gewisse Summe vom Ehegattenunterhalt abziehen. Das geht aber nicht für Schulden, die auf einer Immobilie lagen und wenn der Unterhaltspflichtige aktuell diese Immobilie benützt (zum Beispiel ein Haus bewohnt).

    ‌Beispiel:
    ‌Thorsten nimmt nach der Heirat einen Kredit auf. Die Schulden hat er noch während der Ehe zurückzahlen können. Er zahlte 500 Euro monatlich ab. Diese Schulden kann er nun vom Einkommen abziehen. Das heißt auch: Er zahlt 250 Euro (die Hälfte der Schulden) weniger Unterhalt an seine Ex-Ehegattin Svenja. Es ist also, als hätte sich Svenja an der Rückzahlung der Schulden während der Ehezeit beteiligt.

  2. ‌Schulden wurden nach der Trennung gemacht:

    ‌• Die Schulden, die bei der Vermögensbildung dienten, kann man nicht abziehen. Das wären zum Beispiel Schulden für den Hausbau. Außer die Vermögensbildung dient als zusätzliche Altersvorsorge. Dann kann man sie abziehen.

    ‌• Nur wenn die Schulden für notwendige Ausgaben gemacht wurden, kann man sie in der Unterhaltsberechnung berücksichtigen. Solche notwendigen Ausgaben wären zum Beispiel Wohnungskosten für eine Trennungswohnung etc. Zusätzlich: Beide Ehepartner können zur gesetzlichen Altersvorsorge bis zu 4 % des Bruttoeinkommens pro Monat ausgeben. Das gilt als „zusätzliche Altersvorsorge“.

    ‌• Wenn der unterhaltspflichtige Ehegatte Kosten des laufenden Lebensunterhalts des Unterhaltsberechtigten trägt, kann er diese Kosten direkt vom Unterhalt abziehen. Angenommen, der unterhaltsberechtigte Ehegatte bleibt in der Wohnung, während der andere auszieht. Wenn nun der unterhaltspflichtige Ehepartner weiterhin die Kosten für Wasser, Strom, Heizung etc. zahlt, kann er die Kosten direkt von der Unterhaltssumme abziehen.
  3. ‌Beim Kindesunterhalt gilt:

    ‌• Nach Abzug der Schulden darf der Unterhaltspflichtige den Mindestunterhalt (Düsseldorfer Tabelle) nicht unterschreiten. Mindestunterhalt ist an die Kinder also immer zu zahlen. Das bedeutet, dass die Höhe der Schuldenraten reduziert werden muss. Gegebenenfalls muss die unterhaltspflichtige Person eine zusätzliche Arbeit annehmen, um das Minimum an Kindesunterhalt zahlen zu können.

    ‌• Abziehen kann man vom Einkommen auch jene „andere Schulden“, die wirtschaftlich für den Unterhaltspflichtigen Sinn machen. Braucht er zum Beispiel ein Auto für die Arbeit, kann er die Schulden dafür abziehen. Voraussetzung: Das Auto darf nicht übertrieben teuer sein. Egal ist dabei, ob die unterhaltspflichtige Person auch mit öffentlichen Verkehrsmitteln fahren könnte. Der Abzug der Schulden darf nicht dazu führen, dass der unterhaltspflichtige Elternteil den Mindestunterhalt laut Düsseldorfer Tabelle nicht mehr zahlen kann.

13 FAQ – Häufig gestellte Fragen

Welche Arten von Unterhalt gibt es?

Unterhalt, den ein Ehegatte an den anderen und für die Familie leisten muss = Ehegattenunterhalt (Familienunterhalt, Trennungsunterhalt, nachehelicher Unterhalt). Und Unterhalt, der an Verwandte geleistet wird = Verwandtenunterhalt (Kindesunterhalt, Elternunterhalt).

‌Weiterlesen: Welche Arten von Unterhalt gibt es?

Wer zahlt Unterhalt?

Ehegattenunterhalt zahlt die finanziell stärkere Person. Aber nur dann, wenn sie trotz Unterhaltszahlungen weiterhin ihren Lebensunterhalt zahlen kann. Für den Kindesunterhalt sind beide Elternteile verantwortlich: Der Elternteil, der das Kind betreut, leistet durch Betreuung und Wohnung „Naturalunterhalt“. Der andere Elternteil muss Barunterhalt zahlen.

‌Weiterlesen: Wer muss Unterhalt zahlen?

Wann muss man keinen Unterhalt zahlen?

Wenn der Unterhaltspflichtige nach Zahlung des Unterhalts unter die Selbstbehaltsgrenze fällt, ist er finanziell nicht leistungsfähig. Die Unterhaltszahlung würde seine Existenz bedrohen. Der Selbstbehalt ist der Mindestbetrag, den eine unterhaltspflichtige Person unbedingt braucht, um ihren Lebensunterhalt noch bestreiten zu können.

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Wo kann man Unterhalt beantragen?

Bei der Person, die Unterhalt zahlen muss. Am besten schriftlich, damit es ein Beweismittel gibt. Zahlt der Unterhaltspflichtige nicht, kann man einen Anwalt beauftragen und eine Auskunftsklage bei Gericht einreichen. Beim Kindesunterhalt sollte schnell das Jugendamt eingeschaltet werden. Dieses kann mit einem Unterhaltsvorschuss oder einer Zwangsvollstreckung helfen.

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Wie lange muss man Unterhalt zahlen?

Ehegattenunterhalt so lange, bis der Ehegatte seinen Lebensunterhalt selber decken kann. Gibt es ein Kind zu betreuen, darf der betreuende Elternteil bis zum 3. Lebensjahr des Kindes Betreuungsunterhalt beziehen. Kindesunterhalt muss man zumindest zahlen, solange das Kind minderjährig ist. Ist es volljährig, solange bis die erste Ausbildung abgeschlossen ist.

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Wie kann ich den Unterhalt berechnen?

Anhand der Düsseldorfer Tabelle. Die Rechtsprechung verwendet sie als Leitlinie für die Berechnung von Ehegattenunterhalt und Kindesunterhalt. An ihr kann man ablesen, wie viel Unterhalt man mit welchem Einkommen zahlen muss. Zum Beispiel: Umso älter das Kind und umso höher das Einkommen des Unterhaltspflichtigen, desto mehr Unterhalt muss gezahlt werden.

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Unterhalt zahlen, wenn es Schulden gibt?

Hierbei gibt es einen Unterschied zwischen Schulden, die vor einer Trennung gemacht und abbezahlt wurden und jenen, die nach der Trennung zustande kamen. Macht der Unterhaltspflichtige z.B. Alleinschulden vor der Trennung, kann er diese ggf. vom Nettoeinkommen abziehen. Dadurch verringern sich die Zahlungen. Beim Kindesunterhalt gelten wieder eigene Regelungen.

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