Fernbleiben von der mündlichen Verhandlung als Verletzung der Mitwirkungspflicht?

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Fernbleiben von der mündlichen Verhandlung als Verletzung der Mitwirkungspflicht?

From the journal ZVG Zeitschrift der Verwaltungsgerichtsbarkeit, Volume 8, September 2021, issue 4

Published by Verlag Österreich

Verfahrensrecht, 2033 Words
Original language: German
ZVG 2021, pp 311-314
https://doi.org/10.33196/zvg202104031101

Abstract

Das Fernbleiben einer Partei von einer mündlichen Verhandlung, mag es auch nicht entschuldigt sein, ist nicht in jedem Fall als Verweigerung einer gegebenenfalls bestehenden Mitwirkungspflicht anzusehen. Eine Verweigerung der Mitwirkungspflicht wird jedoch dann anzunehmen sein, wenn in der Ladung zur Verhandlung oder in einer sonstigen Verfahrensanordnung zuvor darauf hingewiesen wurde, dass die Teilnahme der Partei oder eines informierten Vertreters der Partei an der Verhandlung zur Klärung des Sachverhalts erforderlich ist. Unterbleibt in diesem Fall ohne ausreichende Gründe die gebotene Mitwirkung der Partei, so kann dies beweiswürdigend berücksichtigt werden. Liegen keine anderen Beweisergebnisse zum jeweiligen Beweisthema vor und ist es dem Verwaltungsgericht nicht möglich, sich amtswegig von den relevanten Umständen Kenntnis zu verschaffen, so kann dies auch eine Negativfeststellung zu den im Rahmen der Mitwirkungspflicht von der ausgebliebenen Partei unter Beweis zu stellenden Umständen rechtfertigen.