Weiterentwicklung der Hybrid-DRGs vereinbart

Der GKV-Spitzenverband, die Deutsche Krankenhausgesellschaft und die Kassenärztliche Bundesvereinigung haben sich fristgerecht vor dem 31.03.2024 auf eine Erweiterung des Leistungskatalogs der speziellen sektorgleichen Vergütung gemäß §115f SGB V – die sogenannten Hybrid-DRGs – ab dem 01.01.2025 verständigt.

„Mit dieser Vereinbarung haben die Partner der Selbstverwaltung einen weiteren wichtigen Schritt zur Fortentwicklung der Ambulantisierung getan und in kürzester Frist Handlungs- und Kompromissfähigkeit bewiesen“, so Stefanie Stoff-Ahnis, Vorständin des GKV-Spitzenverbandes. Die Vertragspartner betonen in einer aktuellen Mitteilung, dass sie hiermir erst mit dem Pflegestudiumstärkungsgesetz vom 16.12.2023 beauftragt worden seien.

Neben der Erweiterung der bereits bestehenden Leistungsgruppen, z. B. im Bereich der Leistenbruchoperationen, kommen nun insgesamt 94 zusätzliche operative Prozeduren insbesondere aus dem Bereich der Urologie und Gynäkologie dazu, für die ab dem kommenden Jahr die gleiche Vergütung gezahlt wird, unabhängig davon, ob sie ambulant oder kurzzeitig stationär erbracht werden. Die Vereinbarung beschreibt darüber hinaus das Verfahren zur Berechnung der Fallpauschalen, die nun auf dieser Grundlage durch das Institut für das Entgeltsystem im Krankenhaus und das Institut des Bewertungsausschusses ermittelt werden. Die Vereinbarung löst mit Wirkung zum 01.01.2025 die Hybrid-DRG-Verordnung des Bundesministeriums für Gesundheit vom Dezember 2023 ab, welche die Vergütung der Hybrid-DRGs im aktuellen Jahr regelt.

(GKV-Spitzenverband/ms)

Quelle
GKV-Spitzenverband, 28.03.2024
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