Einwendung und Einrede – die Verteidigungsmittel des Schuldners gegen die Forderung des Gläubigers
Aus einem Vertrag ergeben sich typischerweise gegenseitige Verpflichtungen und Ansprüche. Diese Ansprüche kann der Gläubiger, bei Nichtleistung des Schuldners, auf dem Rechtsweg durchsetzen. Der Schuldner kann diesem Forderungsrecht die beiden Verteidigungsmittel der Einwendung und Einrede entgegenhalten. Dabei richtet sich die Einwendung gegen den Bestand der Forderung als solche und die Einrede hemmt die Durchsetzbarkeit der Forderung.
Bei einem Vertragsschluss zwischen zwei Personen werden typischerweise eine Leistung und eine Gegenleistung, die zueinander in einem Austauschverhältnis stehen, vereinbart. Im Kaufvertrag verspricht der Verkäufer dem Käufer die Sache zu Eigentum zu übergeben, weil er weiss, dass ihm der Verkäufer den Preis der Sache bezahlt. Es entstehen somit zwei Ansprüche aus diesem Vertrag, einerseits derjenige des Verkäufers auf die Bezahlung des Kaufpreises und andererseits der Anspruch des Käufers auf Herausgabe des Kaufgegenstandes. Das Recht spricht auch von vollkommen zweiseitigen Verträgen.
Forderungen des Gläubigers
Der Anspruch eines Gläubigers aus einem Vertrag wird auch als Forderung bezeichnet. Beide Begriffe umschreiben das Recht des Gläubigers, vom Schuldner die vertraglich vereinbarte Leistung zu verlangen. Leistet der Schuldner nicht (Bsp.: der Käufer weigert sich nachträglich den Kaufpreis zu bezahlen) hat der Gläubiger das Recht unter bestimmten Voraussetzungen, die geschuldete Forderung einzuklagen. Die Klage eröffnet dem Gläubiger staatliche Hilfe zur Durchsetzung seines Rechts auf die versprochene Leistung. Die staatliche Durchsetzung erfolgt zum einen durch die Verurteilung des Schuldners zur Leistung durch ein Gerichtsurteil. Anderseits kann der Gläubiger auf die staatlichen Zwangsvollstreckungsmassnahmen zugreifen. Geldforderungen werden mittels Schuldbetreibungs- und Konkursrechts (SchKG) eingetrieben.
Verteidigungsmittel des Schuldners
Dem Forderungsrecht des Gläubigers kann der Schuldner die zwei Verteidigungsmittel Einwendung und Einrede entgegensetzen.
Einwendungen richten sich gegen den Bestand der Forderung als solche. Rechtshindernde Einwendungen verhindern bereits die Entstehung eines Anspruchs (Bsp.: wegen Unmöglichkeit der Leistung hat der Gläubiger gar keinen Anspruch). Rechtsvernichtende Einwendungen lassen einen Anspruch erlöschen (Bsp.: der Gläubiger hat keine Forderung mehr, weil diese durch Verrechnung untergegangen ist). Einwendungen sind von Amtes wegen vom Gericht zu beachten.
Einreden zielen auf die Durchsetzbarkeit der Forderung ab und werden nur beachtet, wenn sie vom Schuldner im Prozess eingebracht werden. Die Einrede der Verjährung hemmt bspw. die Durchsetzbarkeit der Kaufpreisforderung des Gläubigers, die Forderung besteht aber rechtstechnisch weiterhin.