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Brandenburgisches Vorschriftensystem (BRAVORS)

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Letzte gültige Fassung Änderungshistorie Historische Fassung

ARCHIV

Das automatisierte Liegenschaftsbuch im Land Brandenburg (ALB-Richtlinien)


vom 18. August 1997
(ABl./97, [Nr. 36], S.730)

Die Einrichtung, Führung und Fortführung des automatisiert geführten Liegenschaftsbuches wird gemäß Abschnitt III des Gesetzes über die Landesvermessung und das Liegenschaftskataster im Land Brandenburg (VermLiegG) vom 28. November 1991 (GVBl. S. 516), geändert durch Artikel 6 des Ersten Funktionalreformgesetzes vom 30. Juni 1994 (GVBl. I S. 230), wie folgt geregelt:

1. Einrichtung, Form und Führung des Liegenschaftsbuches

1.1 Das Kataster- und Vermessungsamt führt mit Hilfe der automatisierten Datenverarbeitung für seinen Amtsbereich das amtliches Verzeichnis der Grundstücke nach § 2 Abs. 2 der Grundbuchordnung (Liegenschaftsbuch).

1.2 Für die Führung des Liegenschaftsbuches ist das Programmsystem "Automatisiertes Liegenschaftsbuch (ALB)" der Arbeitsgemeinschaft der Vermessungsverwaltungen der Länder der Bundesrepublik Deutschland (AdV) einzusetzen, das auf die landesspezifischen Anforderungen abgestellt wird.

1.3 Die in der Datenverarbeitungsanlage in Datenelementen gespeicherten Angaben sind das Liegenschaftsbuch. Sie werden inhaltlich unverändert und lesbar zur Einsicht auf Bildschirm oder in Auszügen abgebildet. Verschlüsselt geführte Namen und Bezeichnungen werden langschriftlich ausgegeben.

1.4 Die Daten des Liegenschaftsbuches sind am Ende jedes Halbjahres durch die technische Stelle ALB des Landes Brandenburg (Landesvermessungsamt Brandenburg) auf Konsistenz zu überprüfen (Dateiprüfung). Über das Ergebnis der Prüfung ist dem Ministerium des Innern zum 1. Februar und 1. August jedes Jahres zu berichten.

1.5 Fehler, die bei der Dateiprüfung festgestellt werden, sind nach den Vorschriften dieser Richtlinien zu beheben. Bei Fehlern, die mit den dort festgelegten Fortführungsarten nicht behoben werden können, sind die betroffenen Angaben durch die technische Stelle ALB fortzuführen.

2. Das Flurstück und seine Angaben

2.1 Flurstückskennzeichen

Mit dem Flurstückskennzeichen wird das Flurstück (§11 VermLiegG) eindeutig bestimmt. Es besteht aus dem Gemarkungskennzeichen (Schlüsselkatalog Kapitel VIII - Anlage 3) sowie der Flur- und der Flurstücksnummer.

2.1.1 Flurstückskennzeichen sind zu vergeben

  • für neue und in der Form veränderte Flurstücke,
  • für Flurstücke, die in einen anderen Numerierungsbezirk (Gemarkung, Flur) übergehen,
  • für Flurstücke, deren Darstellung sich in der Liegenschaftskarte aufgrund einer Berichtigung eines Aufnahme- bzw. Zeichenfehlers verändert,
  • für Flurstücke, die im Zuge der Übernahme eines öffentlich-rechtlichen Verfahrens entstanden sind. 

2.1.2 Bei umfangreichen Änderungen der Zuordnung von Flurstücken zu einer anderen Gemarkung bzw. Flur braucht das einzelne Flurstück nicht umnumeriert zu werden, wenn der übergehende Teil als besondere Flur behandelt wird.

2.1.3 Bei allen übrigen Veränderungen bleibt das Flurstückskennzeichen bestehen.

2.1.4 Ein einmal vergebenes Flurstückskennzeichen darf auch als Teil desselben Flurstückskennzeichens nicht wieder verwendet werden.

2.2 Numerierung der Flurstücke

2.2.1 Die Flurstücksnummern werden als ganze Zahlen anschließend an die jeweils letzte Nummer in der Flur vergeben (freie Numerierung).

2.2.2 Veränderungen der Form und Veränderungen infolge von Berichtigungen, die zwei oder mehrere Fortführungsfälle (Nr. 4.9) bilden, sind in demselben Fortführungsjahr in das Liegenschaftsbuch zu übernehmen. Veränderungen infolge Berichtigung eines Aufnahme- oder Zeichenfehlers sind stets vorweg und unabhängig von Veränderungen der Form als besondere Fortführungsfälle zu behandeln.

2.2.3 Wird ein neues Grundstück aus mehreren neuen Flurstücken gebildet, so sollen möglichst die Flurstücke des neuen Grundstücks fortlaufend numeriert werden, bevor mit der Umnumerierung der anderen Flurstücke begonnen wird.

2.3 Prüfzeichen

Beim erstmaligen Eintragen des Flurstückskennzeichens in das Liegenschaftsbuch wird programmgesteuert ein Prüfzeichen ermittelt. Das Prüfzeichen schließt aus, daß bei einer Fortführung Angaben eines nicht betroffenen Flurstücks verändert werden.

2.4 Aktualitätsnummer

Das Flurstück erhält bei jeder Fortführung der Flurstücksangaben programmgesteuert eine Aktualitätsnummer. Mit ihr kann festgestellt werden, ob die Angaben zum Flurstück eines früher ausgegebenen Auszuges aus dem Liegenschaftsbuch - Flurstücksnachweis oder Flurstücks- und Eigentümernachweis - noch dem neuesten Stand entsprechen.

Bei jeder weiteren Fortführung des Flurstücks muß die bestehende Aktualitätsnummer angegeben werden.

2.5 Status

Jedes Flurstück wird mit einem Status gekennzeichnet. Als Kennzeichen wird programmgesteuert vergeben

  • 0 für ein Flurstück, dessen Bezeichnung zur Benennung von Grundstücken im Grundbuch verwendet wird, oder für ein Flurstück, das im Grundbuch aufgrund § 3 Abs. 2 Grundbuchordnung nicht gebucht ist,
  • 2 für ein in einem öffentlich-rechtlichen Bodenordnungs- oder Enteignungsverfahren entstandenes Flurstück, dessen Bezeichnung zur Benennung von Grundstücken verwendet werden soll, aber noch nicht im Grundbuch eingetragen ist (siehe Nr. 3.2.4),
  • H für ein Flurstück, das durch Fortführung historisch geworden ist. 

2.6 Angaben zum historischen Flurstück

Für Flurstücke, die durch Fortführung historisch geworden sind, bleiben programmgesteuert nachgewiesen

  • das Flurstückskennzeichen (Nr. 2.1),
  • das Prüfzeichen (Nr. 2.3),
  • die Aktualitätsnummer (Nr. 2.4),
  • der Status (Nr. 2.5),
  • die Angaben über Entstehung, letzte Fortführung sowie Vorgänger- und Nachfolgerflurstück,
  • die Flurstückskoordinaten (NR: 2.8.4) und
  • die Flurstücksfläche (Nr. 2.10). 

2.7 Zugehörigkeit des Flurstücks zu Verwaltungsbezirken

Für jedes Flurstück ist die Zugehörigkeit zur Gemeinde und zum Finanzamtsbezirk zu führen. Die Führung des Flurstücks zu anderen Verwaltungseinheiten ist zusätzlich möglich. Die Gemeinden sind mit dem Gemeindekennzeichen (Schlüsselkatalog Kapitel VII) und die Finanzämter mit der Finanzamtsnummer (Schlüsselkatalog Kapitel V) zu verschlüsseln.

2.8 Lagemäßige Bestimmung des Flurstücks

2.8.1 Für jedes Flurstück werden die Lagebezeichnung, die Blattnummer der Liegenschaftskarte und die Flurstückskoordinate geführt. Darüber hinaus ist die Lage des Flurstücks gegebenenfalls im Baublock einzutragen. Die Lagebezeichnung ist verschlüsselt einzutragen. Ist im Einzelfall ein Lageschlüssel nicht vorhanden, kann die Lage des Flurstücks unverschlüsselt angegeben werden.

2.8.2 Für ein Flurstück können mehrere verschlüsselte und unverschlüsselte Lagebezeichnungen kombiniert geführt werden.

2.8.3 Straßen, mit eigenem Namen und Streckennamen der Eisenbahnen sind zu verschlüsseln. Alle übrigen Lagenamen bleiben unverschlüsselt oder eine Verschlüsselungen ist im Benehmen mit der für die Festlegung der Namen zuständigen Stelle vorzunehmen.

2.8.4 Als Lagebezeichnung sind nachzuweisen

- bei Straßen, Wegen, Plätzen der Eigenname oder die numerische Bezeichnung.
- bei Straßen, Wegen und Plätzen, die keinen eigenen Namen führen und auch nicht numerisch bezeichnet sind, die durch sie verbundenen Orte, und zwar bei
- Bundesautobahnen
  - die beiden nächsten Großstädte,
- Bundes-, Landes- und Kreisstraßen
  - die beiden nächsten Orte, die im amtlichen Straßenverzeichnis genannt sind,
- Gemeindestraßen und sonstige öffentliche Straßen
  - die beiden nächsten Orte oder sonstige den örtlichen Gegebenheiten entsprechende Bezeichnungen.
Den Lagebezeichnungen kann das Wort "Straße", "Bundesstraße" (oder auch die Abkürzung "B" mit Straßennummer), den Ortsnamen das Wort "von" bzw. "nach" vorangesetzt werden. 
- bei Gewässern der Gewässername.
- bei Eisenbahnen die von der Deutschen Bahn AG mitgeteilten bereichs- oder gemeindebezogenen Streckennamen ohne betriebliche Angaben (z. B. Weiche, Abzweig).

- bei allen übrigen bebauten und unbebauten Flurstücken

der Name der Straße oder der Ortsteilbezeichnung (z. B. Ortschaft, Wohnplatz), wenn ein Straßenname fehlt, sowie die von der Gemeinde festgesetzte Hausnummer. Die Ortsteilbezeichnung und der Eigenname des Gebäudes (z. B. Nikolaikirche) bzw. der Name der Gewann, des einzelnen Gehöfts können zusätzlich angegeben werden.

2.8.5 Zusätze (z. B. Präpositionen: an, hinter, neben, zwischen, ect.), die nicht Bestandteil des Namens sind, dürfen nicht verwendet werden.

2.9 Verschlüsselung der Lagebezeichnungen

2.9.1 Die Namen bzw. Bezeichnungen der Verkehrswege sind verschlüsselt einzugeben. Als Straßenschlüssel sind die Schlüssel der für die Führung des amtlichen Straßenverzeichnisses zuständigen Behörde zu verwenden. Für Straßennamen, deren Verschlüsselung für das Gebiet der Gemeinde nicht eindeutig ist, sind im Benehmen mit dieser Behörde für die Verwendung im Liegenschaftskataster neue Schlüssel in alphabetischer Reihenfolge und mit aufsteigender Nummernfolge zu vergeben. In der ersten Stelle kann ein Buchstabe als zusätzliche Gemeindekennung oder, wenn mehrere Gemarkungen zu einer Gemeinde gehören, als Gemarkungskennung vergeben werden.

2.9.2 Die Streckennamen der Eisenbahnen sind mit der vierstelligen DB-Streckennummer zu verschlüsseln. Vor der Streckennummer ist als Kennung das Zeichen "=" zu führen.

2.9.3 Für andere Lagebezeichnungen sind zur Unterscheidung von Straßenschlüsseln die Schlüssel beginnend ab 99.999 in absteigender Nummernfolge zu vergeben; Nummer 2.9.1 letzter Satz findet Anwendung.

2.10 Liegenschaftskarte

Für den Nachweis der Lage des Flurstücks in der Liegenschaftskarte ist deren Blattnummer oder Bezeichnung zu führen.

2.11 Flurstückskoordinaten

Die Flurstückskoordinaten werden aus der automatisierten Liegenschaftskarte (ALK) übernommen und in Übereinstimmung mit der ALK geführt.

2.12 Baublock

Im Element Baublock wird die von der Gemeinde festgelegte Baublockbezeichnung geführt.

2.13 Flurstücksfläche

Für jedes Flurstück ist die Flurstücksfläche in Quadratmetern nachzuweisen. Beträgt die Flurstücksfläche weniger als die Hälfte eines Quadratmeters, so ist die Ziffer Null einzugeben. Im Datenelement "Zusätzliche Angaben" (Nr. 2.17) ist die ermittelte Fläche (z. B. 0,34 m5) mit folgendem Text zu vermerken: "Berechnete Flurstücksfläche: 0,34 m5".

2.14 Tatsächliche Nutzung und Gesetzliche Klassifizierungen

2.14.1 Für den Nachweis der tatsächlichen Nutzung und der gesetzlichen Klassifizierungen im Liegenschaftskataster ist der Nutzungsartenerlaß maßgebend. Das Verzeichnis der Bezeichnungen der tatsächlichen Nutzung und gesetzlichen Klassifizierungen ist im Schlüsselkatalog Kapitel XIII abgebildet.

2.14.2 Zu den Flächen des land- und forstwirtschaftlichen Vermögens, für die rechtskräftig festgestellte Schätzungsergebnisse nach dem Bodenschätzungsgesetz vorliegen, sind im Liegenschaftsbuch

  • die Beschaffenheit des Bodens durch Angabe von Kulturarten und Klassenzeichen,
  • die Ertragsfähigkeit durch Angabe von Wertzahlen sowie besondere Vermerke hierzu (z. B. Musterstück) nachzuweisen. Für Flurstücksabschnitte mit Bodenschätzungsergebnissen wird bei der Wiedergabe des Liegenschaftsbuches die der Bewertung des landwirtschaftlichen Bodens dienende Ertragsmeßzahl ausgegeben; sie wird programmgesteuert errechnet. 

2.14.3 Zu der gesetzlichen Klassifizierung der Straßenflächen können die Straßengruppe und die Straßennummer nach den amtlichen Straßenverzeichnissen eingetragen werden. Als Abkürzungen sind zu verwenden

  • A für Bundesautobahnen,
  • B für Bundesstraßen,
  • L für Landstraßen,
  • K für Kreisstraßen. 

Ist eine Straßenfläche zwei oder mehr Straßengruppen zugeordnet, ist die höherwertige Straßengruppe mit Straßennummer nachzuweisen; innerhalb der Straßengruppe ist die niedrigste Straßennummer zuerst, weitere Straßennummern sind nachgesetzt (z. B. L 696/707) zu führen.

2.15 Anliegervermerk

Ist im Grundbuch für einen Eigentümer Anliegereigentum eingetragen, so ist im Liegenschaftsbuch ein entsprechender Vermerk vorzunehmen (z. B.: Anlieger am Gewässer).

2.16 Hinweise zum Flurstück

2.16.1 Dieses Datenelement dient der Führung flurstücksbezogener Hinweise. Die anzuwendenden Hinweise sind normiert und mit ihren Verschlüsselungen (Schlüsselkatalog Kapitel XII) zusammengestellt.

2.16.2 Zusätzliche Schlüsselnummern werden landeseinheitlich durch das Ministerium des Innern auf Vorschlag der Kataster- und Vermessungsämter vergeben.

2.17 Zusätzliche Angaben

In dieses Datenelement können für das Flurstück zusätzlich erläuternde Informationen eingetragen werden. Neben Informationen, die für alle Benutzer des Liegenschaftskatasters von Bedeutung sind - z. B. "Berechnete Flurstücksfläche: 0,34 m²" - können durch Abkürzungen oder Vermerke auch solche Angaben eingetragen werden, die Vemessungsstellen, Behörden usw. bei Benutzung des Liegenschaftsbuches zur Erfüllung ihrer Aufgaben über technische Gegebenheiten informieren - z. B. die Abkürzung "K" bei Flächenberechnung nach Kartenmaßen -.

2.18 Angaben zu öffentlich-rechtlichen Verfahren

2.18.1 In den Datenelementen "Ausführende Stelle" und "Verfahren" werden Angaben zu öffentlich-rechtlichen Verfahren nachgewiesen.

2.18.2 In dem Element "Ausführende Stelle" sind die Kennung (Schlüsselkatalog Kapitel IX) für die Art der ausführenden Stelle und der Schlüssel der ausführenden Stelle anzugeben. Ist eine Verschlüsselung nicht festgelegt, so gilt Nummer 2.16.2 sinngemäß.

2.18.3 Im Element "Verfahren" sind die Nummer des Verfahrens und Bemerkungen zum Verfahren (Schlüsselkatalog Kapitel X) nachzuweisen. Als Nummer des Verfahrens ist die von der ausführenden Stelle vergebene Nummer zu führen; besteht keine Verfahrensnummer, kann das Kataster- und Vermessungsamt eine Nummer vergeben. Für die Angabe von Bemerkungen zum Verfahren gilt das Verzeichnis der Bemerkungen zum Verfahren.

2.19 Grundstückshinweis

Das Flurstück wird durch den Grundstückshinweis mit den Angaben zum Grundstück programmgesteuert verbunden. Der Grundstückshinweis besteht aus dem Buchungskennzeichen (Nr. 3.2) und der Buchungsart (Nr. 3.7).

3. Das Grundstück und seine Angaben

3.1 Flurstückshinweis

Das Grundstück wird durch den Flurstückshinweis mit den Angaben zum Flurstück programmgesteuert verbunden. Der Flurstückshinweis besteht aus dem Flurstückskennzeichen (Nr. 2.1).

3.2 Buchungskennzeichen

Mit dem Buchungskennzeichen wird das Grundstück eindeutig bestimmt. Das Buchungskennzeichen setzt sich zusammen aus dem Schlüssel des Landes (Schlüsselkatalog Kapitel I), in dem das Grundstück im Grundbuch geführt wird, der Nummer des Grundbuchbezirks (Schlüsselkatalog Kapitel IV), der Grundbuchblattnummer und der laufenden Nummer des Grundstücks im Bestandsverzeichnis (NR. 3.5) des Grundbuches (Bestandsverzeichnisnummer).

3.3 Grundbuchbezirk

Der Grundbuchbezirk wird vom Grundbuchamt festgelegt. Für die Eintragung der Nummern der Grundbuchbezirke ist die im Schlüsselkatalog Kapitel IV aufgeführte Numerierung der Grundbuchbezirke zu verwenden. Bei im Grundbuch nicht gebuchten Grundstücken ist die Nummer des Grundbuchbezirks anzugeben, in dem sie liegen. Für Grundbuchbezirke, die nicht zum Land Brandenburg gehören, sind die Nummern zu verwenden, die von dem jeweiligen Land vergeben werden.

3.4 Grundbuchblatt

Die Grundbuchblattnummer ist in den ersten fünf Stellen mit ihrem numerischen Teil und gegebenenfalls in der sechsten Stelle mit dem zusätzlich vergebenen Buchstaben anzugeben. Für im Grundbuch nicht eingetragene Grundstücke sind vom Kataster- und Vermessungsamt Nummern größer 90.000 zu vergeben. Das gilt auch für die in einem öffentlich-rechtlichen Bodenordnungs- oder Enteignungsverfahren entstandenen und in das Grundbuch noch nicht übernommenen Grundstücke, wenn für den Eigentümer ein Grundbuchblatt bisher nicht angelegt ist.

3.5 Bestandsverzeichnisnummer

Als Bestandsverzeichnisnummer ist

  • für Grundstücke, die im Grundbuch gebucht sind,

die jeweilige laufende Nummer des Grundstücks im Bestandsverzeichnis des Grundbuches einzutragen,

  • für Grundstücke, die durch Vereinigung oder in einem öffentlich-rechtlichen Bodenordnungs- oder Enteignungsverfahren entstanden und noch nicht in das Grundbuch eingetragen sind,

jeweils eine Pseudobestandsverzeichnisnummer zu vergeben, die in den ersten beiden Stellen mit dem Sonderzeichen (größer als) zu belegen ist,

  • für Grundstücke, die nach § 3 Abs. 2 Grundbuchordnung buchungsfrei und im Grundbuch nicht eingetragen sind,

eine bis zu vierstellige frei zu vergebende Nummer.

3.6 Grundbuchkennzeichen, Prüfzeichen, Aktualitätsnummer

Das Grundbuchkennzeichen entspricht unter Wegfall der Bestandsverzeichnisnummer dem Buchungskennzeichen. Nummer 2.3 und 2.4 gelten sinngemäß.

3.7 Buchungsart

Als Buchungsart wird die Art des Rechts am Grundstück angegeben. Für die Buchungsarten sind als Kennungen zu verwenden

  • N für Eigentum an im Grundbuch gebuchten und an im Grundbuch nicht gebuchten Grundstücken sowie für Miteigentumsanteile nach § 3 Abs. 4 der Grundbuchordnung,
  • E für Erbbaurechte sowie für Erbbaurechtsanteile,
  • U für Untererbbaurechte,
  • W für Wohnungs-/Teileigentum,
  • B für Wohnungs-/Teilerbbaurechte,
  • I für Wohnungs-/Teiluntererbbaurechte,
  • G für Gebäudenutzungsrecht,
  • H für Gebäudenutzungsrecht in Anteilen.

3.8 Anteil

In dem Datenelement "Anteil" ist für ein Grundstück, das nach § 3 Abs. 3 Grundbuchordnung oder nach § 7 Abs. 1 Wohnungseigentumsgesetz im Grundbuch gebucht ist, der Text "Ein" oder der tatsächliche Anteil einzutragen.

3.9 Sondereigentum, Nummer des Aufteilungsplanes

Das mit einem Anteil am Grundstück verbundene Sondereigentum nach dem Wohnungseigentumsgesetz wird eindeutig nur im Grundbuch bezeichnet. Deshalb ist im Liegenschaftsbuch der Text "vergleiche Grundbuch" einzutragen.

3.10 Angaben über Eigentümer, Nutzungs- und Erbbauberechtigte

3.10.1 Die Angaben über Eigentümer, Nutzungs- und Erbbauberechtigten werden in Übereinstimmung mit dem Grundbuch geführt. Bekannt gewordene aktuelle Anschriften sind zu übernehmen.

3.10.2 Namensangaben sind in folgender Reihenfolge einzutragen:

  • Familienname/Name der juristischen Person,
  • Vornamen/Zusätze wie Geschwister o. ä.,
  • Namensbestandteile, und zwar Vorsatzwörter (von, van der, de usw.) und Namenszusätze (Freiherr, Graf usw.),
  • akademische Grade,
  • Geburtsname, Geburtsnamensbestandteile,
  • Geburtsdatum,
  • Straße, Hausnummer,
  • Postleitzahl Ort,

Die Geburtsdaten (Name und Datum) sind einzutragen, da sie zur Feststellung der Identität notwendig sein können.

3.10.3 Die Bestandteile der Namensangabe sind durch Komma zu trennen. Mehrere Vornamen, Vorsatzwörter und Namenszusätze werden fortlaufend ohne Komma geschrieben.

3.10.4 Die Namensnummer wird vom Grundbuchamt vergeben. Sie ordnet und kennzeichnet die Namen der Eigentümer/Nutzungs- bzw. Erbbauberechtigten. Sie ist vom Kataster- und Vermessungsamt zu übernehmen. Dabei sind Alphazeichen numerisch umzusetzen.

3.10.5 Als Zusatz sind die im Grundbuch eingetragenen, sich auf mehrere Namensnummern beziehenden Angaben über Gemeinschaftsverhältnisse am Eigentum zu übernehmen. Darüber hinaus können andere Personen (z. B. Bevollmächtigte, Zustellungsberechtigte) nachgewiesen werden.

3.10.6 Bei Beständen, deren Grundstücke im Grundbuch nicht eingetragen sind, ist einzutragen

- der jeweilige Eigentümer, wenn die Eigentumsverhältnisse sich einwandfrei feststellen lassen,
- der Text "Die Anlieger", wenn es sich um Eigentum der Anlieger handelt,
- der Text "herrenlos", wenn das Grundstück keinen Eigentümer hat und
- der Text "nicht ermittelte Eigentümer", wenn die angestellten Ermittlungen über die Eigentumsverhältnisse zu keinem Ergebnis geführt haben.

3.10.7 Bei Beständen des Bundes, des Landes und anderer juristischer Personen des öffentlichen Rechts ist der Name der Verwaltung der Eigentümerangabe nachzusetzen (z. B. Land Brandenburg, Finanzverwaltung).

3.10.8 Anteile am Bestand (z. B. Bruchteils-, Gesamthandsgemeinschaft) können im Liegenschaftskataster nachgewiesen werden.

3.10.9 Jedem Eigentümer ist eine Eigentümerart (Schlüsselkatalog Kapitel XI) zuzuordnen.

4. Fortführung des Liegenschaftsbuches

4.1 Fortführungsjahr

4.1.1 Das Fortführungsjahr ist das Kalenderjahr.

4.1.2 Geht mit der Fortführung eine Änderung des Gebiets der kreisfreien Stadt bzw. des Landkreises (Gebietsänderung) einher, so ist die Fortführung des Liegenschaftskatasters von den beteiligten Kataster- und Vermessungsämtern im gleichen Fortführungsjahr durchzuführen.

4.2 Fortführungsunterlagen

Als Fortführungsunterlagen dienen

  • Veränderungsmitteilungen,
  • Vermessungsschriften und
  • sonstige Fortführungsunterlagen. 

4.3 Veränderungsmitteilungen

4.3.1 Es gelten die Bestimmungen der Gemeinsamen Allgemeine Verfügung des Ministers des Innern und des Ministers der Justiz und für Bundes- und Europaangelegenheiten vom 26. Oktober 1995 - 3851-I.5 (GB) (JMBl. S. 184).

4.3.2 Die beim Kataster- und Vermessungsamt eingehenden Veränderungsmitteilungen sind für jedes Fortführungsjahr fortlaufend zu numerieren (Antragsnummer - Nr. 4.9.1).

4.3.3 Enthält die Veränderungsmitteilung Grundstücke, die zum Bezirk eines anderen Kataster- und Vermessungsamtes gehören, so ist diesem Kataster- und Vermessungsamt eine Kopie/ein Auszug aus der Veränderungsmitteilung zu übersenden.

4.3.4 Die Veränderungsmitteilungen sind auf Übereinstimmung mit dem Liegenschaftskataster zu prüfen. Sie sind berichtigt, vervollständigt oder mit Bemerkungen versehen dem Grundbuchamt zurückzusenden, wenn Übereinstimmung nicht gegeben ist.

4.4 Vermessungsschriften

Zu den Fortführungsunterlagen gehören auch die Vermessungsschriften. Bestandteil der Vermessungsschriften ist der Fortführungsbeleg (Nr. 4.10), der vom Kataster- und Vermessungsamt im Zuge der Übernahme der Vermessungsschriften in das Liegenschaftskataster ergänzt wird.

4.5 Sonstige Fortführungsunterlagen

Sonstige Fortführungsunterlagen werden aufgrund eigener Feststellungen durch das Kataster- und Vermessungsamt gefertigt oder sind Mitteilungen, amtliche Bekanntmachungen von anderen Behörden, öffentlichen Stellen, Gerichten, Eigentümern oder von sonstigen Berechtigten.

4.6 Arten der Veränderungen

Das Liegenschaftskataster ist fortzuführen aufgrund von Veränderungen

  • in der Form eines Flurstücks,
  • an den beschreibenden Angaben eines Flurstücks,
  • an den sonstigen Angaben zum Flurstück,
  • infolge Berichtigung eines Fehlers im Liegenschaftskataster,
  • in den Eigentumsverhältnissen. 

4.7 Beschreibung der Veränderungen

4.7.1 Veränderungen der Form eines Flurstücks treten ein

  • durch Zerlegung,
  • durch Verschmelzung,
  • aufgrund einer Neuvermessung,
  • aufgrund eines öffentlich-rechtlichen Bodenordnungs- oder Enteignungsverfahrens,
  • aufgrund eines Urteils oder Vergleichs,
  • aufgrund wasserrechtlicher Bestimmungen. 

4.7.2 Die beschreibenden Angaben eines Flurstücks sind fortzuführen bei Änderung

  • der tatsächlichen Nutzung,
  • der gesetzlichen Klassifizierung,
  • der Lagebezeichnung. 

4.7.3 Unter sonstige Angaben eines Flurstücks fallen

  • die Angaben zu öffentlich-rechtlichen Bodenordnungsverfahren,
  • die Anliegervermerke,
  • die Hinweise zum Flurstück. 

4.7.4 Veränderungen infolge von Berichtigungen sind

  • Berichtigungen von Zeichenungenauigkeiten und Zeichenfehlern,
  • Berichtigungen von Widersprüchen in den Aufnahmeelementen,
  • Berichtigungen von Ungenauigkeiten des Aufnahmeverfahrens,
  • Berichtigungen von Aufnahmefehlern,
  • Berichtigungen von Abweichungen zwischen örtlichem Grenzverlauf und Katasternachweis infolge bergbaulicher Einwirkungen,
  • Berichtigungen der Flächenangabe eines Flurstücks, das in seinen Umfangsgrenzen unverändert geblieben ist,
  • Berichtigungen von Schreibfehlern und ähnlichen offensichtlichen Unrichtigkeiten,
  • Berichtigungen durch Eintragung einer bisher nicht gebuchten Fläche oder durch Löschung einer doppelt gebuchten Fläche. 

4.7.5 Veränderungen in den Eigentumsverhältnissen beziehen sich auf

  • Angaben der Eigentümer, Nutzungs- und Erbbauberechtigten
  • die Grundbuchbezeichnungen,
  • die Angaben zu grundstücksgleichen Rechten und Anteilsgrundstücken,
  • die Teilung oder Vereinigung von Grundstücken.

4.8 Angaben zur Fortführung

4.8.1 Vor Verarbeitung im Liegenschaftsbuch sind die Fortführungsfälle mit Fortführungsarten zum Flurstück und mit Fortführungsarten zum Bestand vom Kataster- und Vermessungsamt in ein automatisiert geführtes Auftragsbuch einzutragen. Das gleiche gilt für die Beseitigung von Widersprüchen, die aufgrund programmgesteuerter Prüfungen festgestellt werden.

4.8.2 Für den Fortführungsfall wird ein Fortführungsbeleg (Nr. 4.10) aufgestellt. Er dient zur Dokumentation der Fortführung und zur Eingabe des Fortführungsfalls in das ALB-Auftragsbuch.

4.8.3 Zur Fortführung des Liegenschaftsbuches sind Fortführungsarten festgelegt. In einem Fortführungsfall (Nr. 4.9) kann nur eine Fortführungsart verwendet werden.

4.8.4 Ein Fortführungsfall wird dokumentiert durch

  • die zu übernehmenden Angaben der Fortführungsunterlage,
  • die entsprechenden bisherigen Angaben des Liegenschaftsbuches,
  • die Angaben zum Fortführungsfall,
  • die Angaben der Fortführungsbearbeitung.

4.9 Forführungsfall

4.9.1 Ein Fortführungsfall bilden Veränderungen des Liegenschaftsbuches, die mit einer Auftragsnummer (NR. 4.11) bearbeitet werden können.

4.9.2 Für die Verarbeitung des Fortführungsfalles sind im Fortführungsbeleg (Nr. 4.10) zusammenzustellen

  • die Auftragsnummer (Nr. 4.11),
  • der Schlüssel der Fortführungsart
  • die Antragsnummer (Nr. 4.3.2),
  • die Anzahl der Fortführungsmitteilungen,
  • die Flächendifferenz,
  • der Sperrvermerk, wenn die maschinelle Verarbeitung zurückgestellt werden soll,
  • weitere Erläuterungen zum Fortführungsfall.

4.9.3 Weitere Erläuterungen zum Fortführungsfall

Werden mit der Bezeichnung der den Fortführungsfall steuernden Fortführungsart die Veränderungen auf der Fortführungsmitteilung nicht vollständig umschrieben, so ist der Fortführungsfall durch zusätzliche Fortführungsarten und/oder zusätzlichen Text weiter zu erläutern.

4.10 Fortführungsbeleg

4.10.1 Für jeden Fortführungsfall ist grundsätzlich ein Fortführungsbeleg aufzustellen. Zur Aufstellung des Fortführungsbelegs ist der Vordruck "Fortführungsbeleg" nach dem Muster (Anlage 1) zu verwenden. Der Fortführungsbeleg ist Bestandteil des Liegenschaftskatasters.

4.10.2 Bei Fortführungsfällen, denen Veränderungsmitteilungen aus dem Grundbuch oder sonstige Fortführungsunterlagen für die Flurstücksbeschreibung zugrunde liegen, entfällt das Aufstellen eines Forführungsbelegs; die notwendigen Angaben zum Forführungsfall sind in der Fortführungsunterlage formlos einzutragen.

4.11 Auftragskennzeichen

4.11.1 Das Auftragskennzeichen bei Fortführungsaufträgen besteht aus

  • dem Schlüssel des Kataster- und Vermessungsamtes und
  • der laufenden Nummer des Auftrags (Auftragsnummer) der Fortführung.

Anstelle des Schlüssels des Kataster- und Vermessungsamtes kann auch das Gemarkungskennzeichen ohne Länderkennung verwendet werden.

4.11.2 Das Auftragskennzeichen bei Druckaufträgen besteht aus

  • dem Schlüssel des Kataster- und Vermessungsamtes und
  • der Auftragsnummer.

Programmgesteuert werden in den ersten beiden Stellen des Auftragskennzeichen die Ziffern "99" und der Schlüssel des Kataster- und Vermessungsamtes eingetragen sowie in der ersten Stelle der Auftragsnummer ein "D". Diese Einträge dürfen nicht verändert werden.

4.11.3 Die Auftragskennzeichen der abgeschlossenen Aufträge sind regelmäßig aus dem Auftragsbuch auszulagern. Die Auslagerung soll mindestens einmal in jedem Quartal und unmittelbar vor dem Jahresabschluß erfolgen.

4.12 Organisation der Auftragsnummern

Die Auftragsnummer ist vom Kataster- und Vermessungsamt im Auftragsbuch jahrgangsweise zu vergeben. Eine einmal vergebene Auftragsnummer darf im laufenden Fortführungsjahr nicht erneut vergeben werden. Das Kataster- und Vermessungsamt reserviert jeweils einen Nummernbereich für

  • Veränderungen am Bestand
  • Veränderungsmitteilungen aus dem Grundbuch.
  • Veränderungen des Flurstücks (je Gemarkung)
  • Veränderung des Flurstückskennzeichens,
  • Veränderung der Flurstücksfläche,
  • Veränderung der Lagebezeichnung,
  • Veränderung der Nutzungsart.
  • sonstige Veränderungen
  • Veränderung des Nutzungsartenschlüssels,
  • Veränderung der Flurstücksbeschreibung, soweit sie nicht unter b) fallen,
  • Veränderung der Anschriften der Eigentümer,
  • Veränderung der Zusätze beim Bestand.

4.13 Fortführungsnummer

Die Fortführungsnummer besteht aus

  • dem Jahrgang der Fortführung,
  • der Auftragsnummer.

Die Fortführungsnummer ist auf den Fortführungsunterlagen zu vermerken.

4.14 Fortführungsarten

4.14.1 Die Fortführungsarten sind nach den aufgrund der Veränderungen fortzuführenden Angaben des Liegenschaftsbuches festgelegt. Jede Fortführungsart ist mit einer auf die Veränderung(en) hinweisenden Bezeichnung und mit einem Schlüssel benannt. Die Bezeichnung dient gleichzeitig der Erläuterung der Veränderung auf der Fortführungsmitteilung (Nr. 4.17). Der Schlüssel steuert die maschinelle Verarbeitung des Fortführungsfalles.

4.14.2 Die Fortführungsarten sind in Anlage 2 zusammengestellt. Sie werden unterschieden in

  • Fortführungsarten zum Flurstück (Schlüssel 10 bis 59),
  • Fortführungsarten zum Bestand (Schlüssel 61 bis 79).

4.14.3 Bei Gebietsänderungen und bei Änderungen der Regionaldateien ist das ALB in Zusammenarbeit mit der technischen Stelle ALB fortzuführen.

4.15 Bescheinigung und Prüfung

4.15.1 Das Aufstellen und Erfassen des Fortführungsbelegs einerseits sowie die Richtigkeit und Vollständigkeit der Durchführung der Übernahme der Fortführung des Liegenschaftskatasters andererseits sind auf dem Fortführungsbeleg (Nr. 4.10) zu bescheinigen und darf nicht in Personalunion ausgeführt werden.

4.15.2 Der Fortführungsbeleg ist von einem Beamten des höheren vermessungstechnischen Verwaltungsdienstes zu prüfen. Er übernimmt mit seiner Unterschrift die Verantwortung dafür, daß die Vermessungsschriften der Sache und der Form nach zur Übernahme in das Liegenschaftskataster geeignet sind. Die Prüfung im einzelnen kann einem Beamten des gehobenen vermessungstechnischen Verwaltungsdienstes übertragen werden. Die Bestimmung des § 27 Abs.1 Vermessungs- und Liegenschaftsgesetz gilt entsprechend.

4.15.3 Die Richtigkeit der Fortführung des automatisierten Liegenschaftsbuches ist durch Vergleich des Fortführungsbelegs bzw. der Fortführungsunterlage mit der für die Prüfung erstellten Fortführungsmitteilung A in Verbindung mit den dazugehörigen Flurstücksnachweisen zu prüfen und auf dem Fortführungsbeleg zu bescheinigen.

4.15.3 Ist das Liegenschaftsbuch fehlerhaft fortgeführt worden, so ist ein neuer Fortführungsbeleg aufzustellen. In Abschnitt II wird unter "Zusätze" der Vermerk angebracht:

"Berichtigung des Forführungsauftrags Nr.:............./19 .........."

Die Numerierung dieses Fortführungsbelegs erfolgt aus dem für die Berichtigung zuständigen Numerierungsbereich.

Auf dem fehlerhaft ausgeführten Fortführungsbeleg wird in Abschnitt II folgender Vermerk mit Datum der Eintragung und Unterschrift des Bearbeiters in rot angebracht:

"Die Berichtigung dieses Fortführungsbelegs erfolgt mit Fortführungsauftrag Nr. ...../19.."

4.16 Auszüge über die Fortführung

Zu jedem übernommenen Fortführungsfall der Fortführungsarten zum Flurstück und der Fortführungsarten zum Bestand werden

  • für die abschließende Prüfung und
  • für die Bekanntgabe/Benachrichtigung über die Fortführung des Liegenschaftskatasters

Fortführungsmitteilungen erstellt.

4.17 Fortführungsmitteilungen

Die Fortführungsmitteilungen sind nach Form und Inhalt festgelegt und nach Fortführungsmitteilungen A und Fortführungsmitteilungen B unterschieden. Sie werden zusammen mit der Fortführung des Liegenschaftsbuches erstellt. Zu einem späteren Zeitpunkt können sie nicht mehr reproduziert werden. Zur Fortführungsmitteilung A gehören die Flurstücksnachweise der veränderten bzw. der neuen Flurstücke. Sie dient zur Schlußprüfung der Fortführung, die Fortführungsmitteilung B zur Benachrichtigung der Eigentümer und des Grundbuchamtes.

5. Bekanntgabe und Benachrichtigung über die Fortführung des Liegenschaftsbuches

5.1 Bekanntgabeverpflichtung

5.1.1 Nach Abschluß der Fortführung des Liegenschaftsbuches sind die Veränderungen

  • den Eigentümern, Nutzungs- und Erbbauberechtigten,
  • dem Grundbuchamt,
  • dem Finanzamt

bekanntzugeben.

Ist das Liegenschaftsbuch aufgrund eines Antrages oder einer Mitteilung eines sonstigen Berechtigten fortgeführt, so ist auch ihm die Fortführung entsprechend bekanntzugeben.

5.1.2 Die Bekanntgabe ist auf dem Fortführungsbeleg zu vermerken.

5.2 Bekanntgabe an die Eigentümer, Nutzungs- und Erbbauberechtigten

5.2.1 Den Eigentümern, Nutzungs- und Erbbauberechtigten sind unter Beifügung eines Titelblattes (Nr. 5.2.3) die Veränderungen im Liegenschaftsbuch durch Übersenden von Fortführungsmitteilungen B (Nr. 4.17) bekanntzugeben. Werden in einem Fortführungsfall mehr als neun Fortführungsmitteilungen B benötigt, sind die Fortführungsmitteilungen B durch Kopieren zu erzeugen und auszufertigen. Umfangreiche Veränderungen können durch Offenlegung bekanntgegeben werden (§ 12 Abs. 4 Vermessungs- und Liegenschaftsgesetz).

5.2.2 Von der Bekanntgabe der Fortführung des Liegenschaftsbuches kann abgesehen werden

  • wenn dem Kataster- und Vermessungsamt Änderungen durch das Grundbuchamt oder eine andere Behörde/Stelle mitgeteilt worden sind, die sie aufgrund ihrer Zuständigkeit festgesetzt und dem Eigentümer usw. bereits bekanntgegeben haben (z. B Eigentumsänderung),

    oder
  • wenn Änderungen nur für die Verwendung durch das Kataster- und Vermessungsamt oder andere Vermessungsstellen benötigt werden (z. B. Flurstückskoordinaten, Schlüsselzahlen).

5.2.3 Das Kataster- und Vermessungsamt fügt jeder Bekanntgabe von Veränderungen nach Nummer 5.2.1 Satz 1 ein Titelblatt bei. Das Titelblatt hat mindestens zu enthalten

  • den Grund der Veränderung,
  • die Mitteilung, daß die in der beigefügten Fortführungsmitteilung nachgewiesenen Veränderungen in das Liegenschaftskataster übernommen sind,
  • die Belehrung über den Rechtsbehelf, soweit er nach dem Verwaltungsverfahrensgesetz für das Land Brandenburg erforderlich ist,
  • die Anzahl der Fortführungsmitteilungen. 

5.3 Benachrichtigung des Grundbuchamtes

Zur Erhaltung der Übereinstimmung der in den Grundbüchern enthaltenen Angaben des Liegenschaftskatasters hat das Kataster- und Vermessungsamt das Grundbuchamt über die Veränderungen im Liegenschaftsbuch laufend zu benachrichtigen (Fortführungsmitteilung B); Nr. 4.3.1 gilt entsprechend.

5.4 Benachrichtigung des Finanzamtes

Das Finanzamt ist über die in das Liegenschaftsbuch übernommenen Veränderungen in Absprache mit dem Kataster- und Vermessungsamt durch Fortführungsmitteilungen zu benachrichtigen.

6. Jahresabschluß

6.1 ALB-Jahresabschluß

6.1.1 Für das Fortführungsjahr wird zum Jahreswechsel im ALB der Jahresabschluß erstellt. Er ist durch die technische Stelle ALB zu organisieren und im Kataster- und Vermessungsamt durchzuführen. Er umfaßt alle aktuellen und im abgelaufenen Fortführungsjahr historisch gewordenen Flurstücke. Die Ergebnisse des vorjährigen Jahresabschlusses werden mit einbezogen.

6.1.2 Unmittelbar vor dem Jahresabschluß ist eine Dateiprüfung durchzuführen und das Autragsbuch auszulagern. Für Fortführungsfälle, die nicht mehr übernommen werden konnten, ist eine neue Auftragsnummer (Nr. 4.11) zu vergeben.

6.1.3 Für die Bearbeitung des Jahresabschlusses gelten die Vorschriften der Nummer 4 sinngemäß.

6.2 Jahresabschlußlisten

Das Ergebnis des Jahresabschlusses aus dem Liegenschaftsbuch wird in Listen dargestellt. Die Jahresabschlußlisten sind nach Form und Inhalt festgelegt. Es werden unterschieden

  • Listen der Flurstückshistorie
    • Liste 01: Historisch gewordene Flurstücke,
    • Liste 02: Veränderte und historisch gewordene Flurstücke,
    • Liste 11: Fallstatistik (Gemarkung),
    • Liste 12: Fallstatistik (Kataster- und Vermessungsamt),
  • Listen der Flächenzusammenstellungen
    • Liste 21: Flächen der tatsächlichen Nutzungen,
    • Liste 29: Zusammenstellung nach Nutzungsarten,
    • Liste 32: Flächen des land- und forstwirtschaftlichen Vermögens,
    • Liste 33: Straßenflächen,
    • Liste 34: Gewässerflächen,
    • Liste 35: Waldflächen,
    • Liste 59: Flächen der politischen Gebietsgliederung (B).

dargestellt. Beispiele zu den Listen sind in der Anlage 4 abgebildet.

6.3 Auftragsstatistik

Die Auswertung der ausgelagerten Aufträge werden in der LBATRO zusammengestellt.

6.4 Abgabe von Jahresabschlußlisten/-daten

6.4.1 Bis zum 1. Februar jeden Jahres sind zu übersenden

  • dem Ministerium des Innern als Papierausdruck die
  • Listen 12, 21, 29, 59 und die LBATRO-Auswertung, bezogen auf den Bezirk des Kataster- und Vermessungsamtes und zusätzlich
  • Liste 59, bezogen auf die Gemeinde.
  • dem Finanzamt als Papierausdruck oder auf Mikrofiche
  • Liste 01,
  • Liste 21, bezogen auf die Gemarkung oder die Gemeinde und
  • Liste 32, bezogen auf die Gemarkung, wenn in dem Fortführungsjahr Nachschätzungsergebnisse übernommen worden sind, 

An das Ministerium des Innern und das Finanzamt können die Listen nach entsprechender Vereinbarung auch auf maschinenlesbarem Datenträger abgegeben werden.

7. Übernahme von Angaben anderer Stellen

7.1 Angaben zu Nachweisen anderer öffentlicher Stellen, die im Liegenschaftskataster geführt werden können, sollen nachgewiesen werden, wenn die zuständige Stelle dies beantragt und sich bereit erklärt hat, die Angaben mindestens für das Gebiet einer Gemeinde vollständig zu führen sowie laufend alle Änderungen mitzuteilen.

7.2 Angaben, die öffentlich bekanntgemacht werden, können ohne Antrag der zuständigen Behörde nachgewiesen werden.

Potsdam, den 18. August 1997

gez. Tilly

Anlage 1
zu den ALB-Richtlinien

Fortführungsbeleg Titelblatt

Fortführungsbeleg Titelblatt

Fortführungsbeleg Rückseite

Fortführungsbeleg Rückseite

Anlage 2
zu den ALB-Richtlinien

Festlegungen zu den Fortführungsarten

Inhaltsverzeichnis

Thema

1. Allgemeines
2. Fortführungsarten zum Flurstück
3. Fortführungsarten zum Bestand
4. Auftragsnummer
5. Anzahl der Fortführungsmitteilungen
6. Bezugseinheit der Fortführungsmitteilung A
7. Flächendifferenz
8. Sperrvermerk
9. Weitere Erläuterungen zum Fortführungsfall
10. Dateneingabe und Verarbeitungsauftrag
11. Auftragsprüfung
12. Fortführungsverarbeitung
13. Datenvergleich
14. Regelverarbeitung bei den Fortführungsarten zum Flurstück
15. Regelverarbeitung bei den Fortführungsarten zum Bestand
16. Verarbeitungsprotokoll
17. Fortführungsmitteilungen
18. Regelausgabe
19. Abweichende/zusätzliche Ausgaben
20. Liste der Fortführungsarten im ALB
21. Beschreibung der Fortführungsarten

1. Allgemeines

(1) Für jede Fortführungsart ist eine Beschreibung erstellt (Nr. 21). Für die einzelnen Fortführungsarten sind Art und Umfang der Daten festgelegt, die in einem Fortführungsfall im Auftragsbuch verarbeitet werden können (Anwendungshandbuch LBAUDI).

(2) Für die Fortführungsarten zum Flurstück ist festgelegt, ob in einem Fortführungsfall

ein Flurstück,
mehrere Flurstücke,
alle Flurstücke einer Flur oder
alle Flurstücke einer Gemarkung,

fortgeführt werden können.

(3) Für die Fortführungsarten zum Bestand ist festgelegt, ob in einem Fortführungsfall

ein Grundstück,
mehrere Grundstücke,
alle Grundstücke eines Bestandes oder
alle Bestände eines Grundbuchbezirks

fortgeführt werden können.

2. Fortführungsarten zum Flurstück

(1) Alte Flurstücke sind Flurstücke, die durch die Fortführung historisch werden.

Neue Flurstücke entstehen durch die Fortführung. Veränderte Flurstücke sind Flurstücke, bei denen Daten der Flurstücksbeschreibung oder der Amtszugehörigkeit durch Fortführung verändert werden.

(2) Daten der Flurstücksbeschreibung sind Angaben in den Elementen

  • Flurstückskoordinate,
  • Liegenschaftskarte,
  • Baublockbezeichnung,
  • Ausführende Stelle; Verfahren,
  • Lagebezeichnung, verschlüsselt; Hausnummer,
  • Lagebezeichnung, unverschlüsselt,
  • Flurstücksabschnitt "Tatsächliche Nutzung"
  • Flurstücksabschnitt "Gesetzliche Klassifizierung"
  • Angaben zur Gesetzlichen Klassifizierung,
  • Anliegervermerk,
  • Zusätzliche Angaben,
  • Hinweise zum Flurstück.

(3) Daten der Amtszugehörigkeit sind Angaben über

  • Gemeinde,
  • Finanzamt,
  • Forstamt.

3. Fortführungsarten zum Bestand

(1) Alte Bestände sind Bestände, die durch die Fortführung gelöscht werden, neue entstehen durch die Fortführung.

Veränderte Bestände sind Bestände, bei denen Eigentümer-/Erbbauberechtigtenangaben oder Daten der Grundstücksbeschreibung durch die Fortführung verändert werden.

(2) Eigentümer-/Erbbauberechtigtenangaben sind

  • Namensnummer
  • Anteilsverhältnis
  • Namen
  • Eigentümerart
  • Zusätze zu den Eigentümer-/Erbbauberechtigtenangaben,

Daten der Grundstücksbeschreibung sind

  • Anteil,
  • Sondereigentum.

(3) Als Gesamtgrundstücke gelten Grundstücke mit den Buchungsarten

  • Eigentum (N),
  • Erbbaurecht (E),
  • Untererbbbaurecht (U).

Als Anteilsgrundstücke gelten Grundstücke mit den Buchungsarten

  • Miteigentumsanteil nach § 3 Abs. 3 GBO (N),
  • Wohnungs-/Teileigentum (W),
  • Wohnungs-/Teilerbbaurecht (B),
  • Wohnungs-/Teiluntererbbaurecht (I).

Die grundstücksgleichen Rechte

  • Erbbaurecht (E),
  • Untererbbaurecht (U),
  • Wohnungs-/Teilerbbaurecht (B)
  • Gebäudenutzungsrecht (G)
  • Gebäudenutzungsrecht in Anteilen (H)

werden wie Grundstücke behandelt.

4. Auftragsnummer

Mit der Auftragsnummer wir die Reihenfolge der maschinellen Verarbeitung festgelegt. Durch Anbringung eines Sperrvermerks (Nr. 8) kann die Reihenfolge der Verarbeitung verändert werden.

Beim Ausdruck der Fortführungsmitteilungen wird der Auftragsnummer programmgesteuert der Jahrgang der Fortführung hinzugefügt.

5. Anzahl der Fortführungsmitteilungen

Für die Fortführungsfälle der Fortführungsarten zum Flurstück und der Fortführungsarten zum Bestand können

1 - 99 Ausfertigungen der Fortführungsmitteilung A (Nr. 17 u. 18 Abs. 1) und
1 - 9 Ausfertigungen der Fortführungsmitteilung B (Nr. 18 Abs. 2) 

ausgedruckt werden.

6. Bezugseinheit der Fortführungsmitteilung A (FM A)

Soweit nach Nummer 19 für Fortführungsfälle der Fortführungsarten zum Flurstück die FM A mit einer von der Regelausgabe abweichende Bezugseinheit benötigt werden, gilt für

die Bezugseinheit "Fortführungsfall" der Schlüssel F.

7. Flächendifferenz

Als Flächendifferenz ist anzugeben

der Flächenzu- oder -abgang, der sich ergibt als Differenz zwischen der neu ermittelten Fläche und der buchmäßigen Fläche,

oder

die Fläche eines einzutragenden oder zu löschenden Flurstücks.

8. Sperrvermerk

Der in das Auftragsbuch eingetragene Fortführungsfall kann mit dem Eingabeschlüssel "S" von der Verarbeitung zurückgestellt werden; der Fortführungsfall wird verarbeitet, sobald der Sperrvermerk gelöscht ist.

9. Weitere Erläuterungen zum Fortführungsfall

Zur Erläuterung des Fortführungsfalles können zusätzlich max. 7 weitere Schlüssel von Fortführungsarten und/oder zusätzlicher Text in max. 5 Zeilen zu je 52 Zeichen angegeben werden. Das trifft in den jeweils im Abschnitt "Eingabedaten" der Beschreibung der Fortführungsarten (Nr. 21) genannten Fällen zu sowie dann, wenn es im Einzelfall zur Darstellung der Veränderungen zweckmäßig ist.

10. Dateneingabe und Verarbeitungsauftrag (Auftragsbuch)

(1) Im Auftragsbuch werden die Fortführungsfälle - nach Auftragsnummern geordnet - verwaltet; jeder eingetragene Fortführungsfall ist ein Auftrag. Nicht erledigte Fortführungsfälle können korrigiert, gelöscht und umnumeriert, gesperrte Fortführungsfälle freigegeben werden.

(2) Das Eintragen der Fortführungsfälle wird im Dialogbetrieb vorgenommen. Jede Eintragung einschließlich der Ergebnisse der dabei programmgesteuert durchgeführten Prüfungen (Nr. 11) wird festgehalten und in einem Protokoll ausgegeben.

11. Auftragsprüfung

Jeder Auftrag wird geprüft auf

  • Richtigkeit der Angaben zum Fortführungsfall (Fallanfangsprüfung)
  • Richtigkeit der Eingabedaten je Zeile (Vollständigkeit, zulässige Zeichen usw.), bezogen auf die Satzart (Satzprüfung), und
  • Richtigkeit (Vollständigkeit und Zulässigkeit) aller Eingabezeilen der Fortführungsart im Zusammenhang (Fallprüfung). 

12. Fortführungsverarbeitung

(1) Ein Fortführungsfall ist verarbeitungsfähig, sobald er in das Auftragsbuch fehlerfrei eingetragen ist.

(2) Bei der Verarbeitung eines Fortführungsfalles werden programmgesteuert

die Daten des Auftragsbuchs verglichen mit den gespeicherten Daten (Nr. 13) sowie das Liegenschaftsbuch fortgeführt, indem Daten nach den in den Nummern 14 und 15 aufgezeigten Regeln (Regelverarbeitung) gelöscht, neu eingetragen oder übernommen und Grundstücke sowie Beständen, zu denen keine Flurstücke bzw. keine Grundstücke mehr gehören, gelöscht werden.

(3) Ein auf Grund des Vergleichs als widersprüchlich im Verarbeitungsprotokoll ausgewiesener Fortführungsfall (Nr. 16) ist im Auftragsbuch zu berichtigen.

13. Datenvergleich

Bei dem Vergleich der Daten des Auftragsbuchs mit den gespeicherten Daten wird insbesondere geprüft:

  • bei einem alten oder zu veränderten Flurstück,
          ob das Flurstückskennzeichen vorhanden ist,
  • bei einem neuen Flurstück,
          ob das Flurstückskennzeichen nicht bereits für ein aktuelles oder historisches Flurstück vergeben ist,
  • bei einem zu veränderten Bestand,
          ob das Grundbuchkennzeichen vorhanden ist,
  • bei einem neuen Bestand,
           ob das Grundbuchkennzeichen nicht bereits vergeben ist,
  • bei den Fortführungsarten zum Flurstück,
           ob unter Berücksichtigung der eingegebenen Flächendifferenz die Flächensummen der alten und der neuen Flurstücke übereinstimmen,
  • bei den Fortführungsarten zum Bestand,
           ob das Buchungskennzeichen des Bestands, von dem Grundstücke übertragen werden, vorhanden ist und ob Flurstücke, die unter einem Buchungskennzeichen gebucht werden, dieselbe Buchungsart haben.

Das Liegenschaftsbuch wird nur fortgeführt, wenn keine Widersprüche aufgetreten sind.

14. Regelverarbeitung bei den Fortführungsarten zum Flurstück

(1) Bei alten Flurstücken werden gelöscht

  • die Daten der Flurstücksbeschreibung (Nr. 2 u. Nr. 3) mit Ausnahme der Flurstückskoordinaten,
  • die Daten der Amtszugehörigkeit (Nr. 2 u. Nr. 3),

es werden eingetragen

  • der Status H
  • die Nachfolger-Flurstücke,
  • die Fortführungshinweise
       Letzte Fortführung,
       Fortführungen des laufenden Jahres;
  • die um 1 erhöhte Aktualitätsnumner.

(2) Bei neuen Flurstücken werden eingetragen

  • das ermittelte Prüfzeichen,
  • die Grundstückshinweise des alten Flurstücks,
  • die Amtszugehörigkeiten des alten Flurstücks,
  • die Vorgänger-Flurstücke,
  • der Fortführungshinweis,
       Entstehung des Flurstücks,
  • der Status 0 oder 2 und
  • die Aktualitätsnummer 0.

(3) Bei veränderten Flurstücken werden eingetragen

  • die Fortführungshinweise
       Letzte Fortführung und
       Fortführungen des laufenden Jahres,
  • die um 1 erhöhte Aktualitätsnummer.

Der Status des Flurstücks bleibt unverändert.

(4) Bei den betroffenen Grundstücken werden die Flurstückshinweise der alten Flurstücke gelöscht und die Flurstückshinweise der neuen Flurstücke eingetragen.

(5) Bei neuen Beständen werden das ermittelte Prüfzeichen und die Aktualitätsnummer 0, bei veränderten Beständen wird die um 1 erhöhte Aktualitätsnummer eingetragen.

15. Regelverarbeitung bei den Fortführungsarten zum Bestand

(1) Bei alten Beständen werden alle Daten gelöscht.

(2) Bei neuen Beständen werden das ermittelte Prüfzeichen und die Aktualitätsnummer 0, bei veränderten Beständen wird die um 1 erhöhte Aktualitätsnummer eingetragen.

(3) Werden von einem Grundstück ein oder mehrere Flurstücke auf ein anderes Grundstück übertragen, so werden bei dem abgebenden Grundstück die Flurstückshinweise und die Buchungsart gelöscht und bei dem aufnehmenden Grundstück übernommen. Bei den betroffenen Flurstücken werden die Grundstückshinweise der abgebenden Grundstücke gelöscht, und es werden eingetragen

  • die Grundstückshinweise der aufnehmenden Grundstücke,
  • der Fortführungshinweis
       Fortführung des laufenden Jahres,
  • die um 1 erhöhte Aktualitätsnummer und
  • der Status 0 bei Flurstücken mit dem Status 2.

16. Verarbeitungsprotokoll

Für die in einem Fortführungslauf verarbeiteten Fortführungsfälle wird ein Verarbeitungsprotokoll ausgegeben. Es enthält die nach Nr. 13 durch Vergleich festgestellten Widersprüche.

17. Fortführungsmitteilungen

Für jeden übernommenen Fortführungsfall werden nach Maßgabe der Nummer 18 und 19 Fortführungsmitteilungen A und B erzeugt.

18. Regelausgabe

Für jeden Fortführungsfall werden ausgegeben

  • bei den Fortführungsarten 10 - 58
       Fortführungsmitteilungen A, bezogen auf Bestand, mit Flurstücksnachweisen für neue und veränderte Flurstücke,
  • bei den Fortführungsarten 59 - 79
       Fortführungsmitteilungen A, bezogen auf den Fortführungsfall.

19. Abweichende/zusätzliche Ausgaben

(1) Für Fortführungsfälle der Fortführungsarten 30 - 41, 44, 45, 46, 52 - 58 können die Fortführungsmitteilungen A abweichend von Nummer 18 mit der Bezugseinheit

"Fortführungsfall"

ausgegeben werden (vergl. Nr. 6). Die fallbezogenen Fortführungsmitteilung wird in einfacher Ausfertigung erstellt.

(2) Für jeden Fortführungsfall der Fortführungsarten 10 - 54 und 58 können zusätzlich

Fortführungsmitteilungen B,

und zwar bestandsbezogen, ausgedruckt werden.

20. Liste der Fortführungsarten im Automatisierten Liegenschaftsbuch

10 - Flurstückszerlegung
14 - Verschmelzung von Flurstücken mit unterschiedlicher Bestandsverzeichnisnummer
15 - Flurstücksverschmelzung
16 - Flurstücksverschmelzung und Flurstückszerlegung
20 - Veränderungen am Flurstück
30 - Übernahme des Verfahrens
31 - Übernahme der Umlegung
32 - Übernahme der Flurbereinigung
33 - Übernahme der Grenzregelung
35 - Veränderung am Flurstück aufgrund gerichtlicher Entscheidung
36 - Veränderung am Flurstück aufgrund eines Aufnahmefehlers
37 - Veränderung am Flurstück aufgrund wasserrechtlicher Vorschriften
41 - Eintragung eines Flurstücks
42 - Löschung eines Flurstücks
44 - Umgemeindung von Flurstücken
45 - Veränderung des Flurstückskennzeichens infolge Umgemarkung
46 - Veränderung des Flurstückskennzeichens
51 - Berichtigung der Flurstücksfläche
52 - Veränderung der Flurstücksbeschreibung
53 - Veränderung der Lagebezeichnung
54 - Veränderung der Tatsächlichen Nutzung
55 - Veränderung der Klassifizierung
56 - Veränderung von Zusätzlichen Angaben
57 - Veränderung von Angaben zu Flurstücken
58 - Gemarkungsweise Veränderung der Amtszugehörigkeiten
59 - Eintragung eines Fortführungshinweises
61 - Veränderung des Grundbuchkennzeichens
63 - Veränderung der Grundstücksbeschreibung
64 - Veränderung der Eigentümer-/Erbbauberechtigtenangaben
71 - Grundstücke übertragen
72 - Grundstücksgleiche Rechte eintragen
73 - Grundstücksgleiche Rechte löschen
74 - Anteilgrundstücke eintragen
75 - Anteilsgrundstücke löschen
76 - Gesamtgrundstücke teilen
77 - Anteilsgrundstücke teilen
78 - Gesamtgrundstücke vereinigen
79 - Anteilsgrundstücke vereinigen

21. - Beschreibung der Fortführungsarten - Fortführungsarten zum Flurstück (FA 10 - 59)

10 - Flurstückszerlegung

Fortführungsfall: Ein altes Flurstück ist in mehrere neue Flurstücke zu zerlegen.
Voraussetzung: Das alte Flurstück muß den Status 0 haben.
Eingabedaten:

- Die Angaben zum Fortführungsfall (Nr. 4.9 ALB-Richtlinien),
   ! abweichende Bezugseinheit (Nr. 19 Abs.1) ist nicht möglich;
- für das alte Flurstück:
   Flurstückskennzeichen und Prüfzeichen,
   Aktualitätsnummer;
- für die neuen Flurstücke:
   Flurstückskennzeichen,
   Flurstücksbeschreibung.

Zusätzliche Angabe: Fortführungsmitteilung B

14 - Verschmelzung von Flurstücken mit unterschiedlicher Bestandsverzeichnisnummer

Fortführungsfall: Mehrere alte Flurstücke, die auf einem Bestand unter verschiedenen Bestandsverzeichnisnummer gebucht sind, sind zu einem neuen Flurstück zu verschmelzen und ggf. in mehrere neue Flurstücke zu erlegen.
Voraussetzung: Die alten Flurstücke müssen

- mit der Buchungsart N gebucht sein
und
- den Status 0,
- die gleichen Grundbuchkennzeichen,
- die gleichen Amtszugehörigkeiten

haben.
Eingabedaten:

- Die Angaben zum Fortführungsfall (Nr. 4.9 ALB-Richtlinien),
   ! abweichende Bezugseinheit (Nr. 19 Abs.1) ist nicht möglich
   ! zusätzl. Text (Nr. 9) ist anzugeben (z. B. bei gleichzeitiger Zerlegung)
- für die alten Flurstücke:
   Flurstückskennzeichen und Prüfzeichen,
   Aktualitätsnummer;
- für die neuen Flurstücke:
    Flurstückskennzeichen,
    Flurstücksbeschreibung.

Abweichende Verarbeitung: Für den Grundstückshinweis wird das Grundbuchkennzeichen vom alten Flurstück übernommen, die Bestandsverzeichnisnummer wird NULL gesetzt.
Zusätzliche Ausgabe: Fortführungsmitteilung B

15 - Flurstücksverschmelzung

Fortführungsfall: Mehrere alte Flurstücke sind zu einem neuen Flurstück zu verschmelzen.
Voraussetzung: Die alten Flurstücke müssen

- den Status 0,
- die gleichen Grundstückshinweise,
- die gleichen Amtszugehörigkeiten

haben.
Eingabedaten:

- Die Angaben zum Fortführungsfall (Nr. 4.9 ALB-Richtlinien),
    ! abweichende Bezugseinheit (Nr. 19 Abs.1) ist nicht möglich;
- für die alten Flurstücke:
   Flurstückskennzeichen und Prüfzeichen,
   Aktualitätsnummer;
- für das neue Flurstück:
    Flurstückskennzeichen,
    Flurstücksbeschreibung

Zusätzliche Ausgabe: Fortführungsmitteilung B

16 - Flurstücksverschmelzung und Flurstückszerlegung

Fortführungsfall: Mehrere alte Flurstücke sind zu verschmelzen und in mehrere neue Flurstücke zu zerlegen.
Voraussetzung: Die alten Flurstücke müssen

- den Status 0,
- die gleichen Grundstückshinweise,
- die gleich den Amtszugehörigkeiten

haben.
Eingabedaten:

- Die Angaben zum Fortführungsfall (Nr. 4.9 ALB-Richtlinien),
    ! abweichende Bezugseinheit (Nr. 19 Abs.1) ist nicht möglich;
- für die alten Flurstücke:
   Flurstückskennzeichen und Prüfzeichen,
   Aktualitätsnummer;
- für die neuen Flurstücke:
   Flurstückskennzeichen,
   Flurstücksbeschreibung.

Zusätzliche Ausgabe:

Fortführungsmitteilung B

20 - Veränderungen am Flurstück

Fortführungsfall: Ein altes Flurstück, dessen Umfangsgrenzen sich verändert haben, ist als ein neues Flurstück einzutragen, und zwar bei Veränderungen am Flurstück

- aufgrund gerichtlicher Entscheidung bzw. eines Vergleichs,
- infolge Berichtigung eines Aufnahmefehlers,
- infolge Berichtigung eines Zeichenfehlers,
- aufgrund wasserrechtlicher Vorschriften.

Voraussetzung: Das alte Flurstück muß den Status 0 haben.
Eingabedaten:

- Die Angaben zum Fortführungsfall (Nr. 4.9 ALB-Richtlinien),
   ! abweichende Bezugseinheit (Nr. 19 Abs.1) ist nicht möglich,
   ! zusätzl. Text (Nr. 9) ist anzugeben (z.B. aufgrund gerichtlicher Entscheidung);
- für das alte Flurstück:
   Flurstückskennzeichen und Prüfzeichen,
   Aktualitätsnummer;
- für das neue Flurstück:
   Flurstückskennzeichen,
   Flurstücksbeschreibung.

Zusätzliche Ausgabe: Fortführungsmitteilung B

30 - Übernahme des Verfahrens
31 - Übernahme der Umlegung
32 - Übernahme der Flurbereinigung
33 - Übernahme der Grenzregelung
35 - Veränderungen am Flurstück aufgrund gerichtlichem Entscheid
36 - Veränderungen am Flurstück aufgrund eines Aufnahmefehlers
37 - Veränderungen am Flurstück aufgrund wasserechtlicher Vorschriften

Fortführungsfall: Das Ergebnis eines Verfahrens ist, soweit die betroffenen Flurstücke zu einem Katasteramt gehören, zu übernehmen. Ein oder mehrere alte Flurstücke sind durch ein oder mehrere neue Flurstücke zu ersetzen, oder ein oder mehrere alte Flurstücke sind auszutragen, oder ein oder mehrere neue Flurstücke sind zu übernehmen; Bestände sind zu verändern, zu löschen oder einzutragen.
Voraussetzung:

- Die alten Flurstücke müssen den Status 0 oder 2 haben.
- Flurstücke mit dem Status 2 müssen mit dieser Fortführungsart entstanden sein.

Eingabedaten:

- Die Angaben zum Fortführungsfall (Nr. 4.9 ALB-Richtlinien),
   ! zusätzl. Text (Nr. 9) ist anzugeben (z.B. Verfahrensname);
- für die alten Flurstücke:
   Flurstückskennzeichen und Prüfzeichen;
- für die neuen Flurstücke:
   Flurstückskennzeichen,
   Flurstücksbeschreibung,
   Amtszugehörigkeiten;
- für die neuen Grundstücke:
   Bestandsverzeichnisnummer oder Pseudo-Bestandsverzeichnisnummer,
   Buchungsart,
   Grundstücksbeschreibung,
   Flurstückshinweis;
- für neue Bestände:
   Grundbuchkennzeichen,
   Eigentümer-/Erbbauberechtigtenangaben;
- für veränderte Bestände:
   Grundbuchkennzeichen und Prüfzeichen,
   Eigentümer-/Erbbauberechtigtenangaben (vollständig), wenn sie sich verändert haben.

Abweichende Verarbeitung:

- Die neuen Flurstücke erhalten den
Status 2, wenn die Grundstücke mit einer Pseudo-Bestandsverzeichnisnummer eingetragen werden.
- Der Grundstückshinweis für die neuen Flurstücke wird aus den Angaben zum neuen Grundstück abgeleitet.
- Die Vorgänger-/Nachfolger-Flurstücke werden nicht eingetragen.

Abweichende Ausgabe: Fortführungsmitteilung A entsprechend der eingegebenen Bezugseinheit
Zusätzliche Ausgabe: Fortführungsmitteilung B

41 - Eintragung eines Flurstücks

Fortführungsfall: Ein neues Flurstück ist zu übernehmen

- für das bisher ein anderes Katasteramt zuständig war oder
- das bisher im Liegenschaftsbuch nicht eingetragen war.

Eingabedaten:

- Die Angaben zum Fortführungsfall (Nr. 4.9 ALB-Richtlinien),
   ! zusätzl.Text (Nr. 9) ist anzugeben (z.B. bisheriges Flurstückskennzeichen und bisher zuständiges Katasteramt),
- für das neue Flurstück:
   Flurstückskennzeichen,
   Flurstücksbeschreibung,
   Amtszugehörigkeiten;
- für das neue Grundstück:
   Bestandsverzeichnisnummer oder Pseudo-Bestandsverzeichnisnummer,
   Buchungsart,
   Grundstücksbeschreibung,
   Flurstückshinweis;
- für einen neuen Bestand:
   Grundbuchkennzeichen,
   Eigentümer-/Erbbauberechtigtenangaben;
- für einen veränderten Bestand:
   Grundbuchkennzeichen und Prüfzeichen, Eigentümer-/Erbbauberechtigtenangaben (vollständig), wenn sie sich verändert haben.

Abweichende Verarbeitung:

- Das neue Flurstück erhält den Status 2, wenn die Grundstücke mit einer Pseudo-Bestandsverzeichnisnummer eingetragen werden.
- Der Grundstückshinweis für das neue Flurstück wird aus den Angaben zum neuen Grundstück abgeleitet
- Ein Vorgänger-Flurstück wird nicht eingetragen.

Abweichende Ausgabe: Fortführungsmitteilung A entsprechend der eingegebenen Bezugseinheit
Zusätzliche Ausgabe: Fortführungsmitteilung B

42 - Löschung eines Flurstücks

Fortführungsfall: Ein altes Flurstück ist auszutragen,

- weil es in der Örtlichkeit nicht vorhanden ist,
- weil die Bodenfläche bereits unter einem oder mehreren anderen Flurstückskennzeichen nachgewiesen ist oder
- weil ein anderes Katasteramt zuständig geworden ist.

Voraussetzung:

- Das Flurstück muß den Status 0 oder 2 haben.
- Ein Flurstück mit dem Status 2 muß mit der Fortführungsart 41 entstanden sein.

Eingabedaten:

- Die Angaben zum Fortführungsfall (Nr. 4.9 ALB-Richtlinien),
   ! abweichende Bezugseinheit (Nr. 19 Abs.1) ist nicht möglich,
   ! zusätzl. Text (Nr. 9) ist anzugeben (z.B. künftig zuständiges Katasteramt),
- für das alte Flurstück:
   Flurstückskennzeichen und Prüfzeichen.

Abweichende Verarbeitung: Ein Nachfolger-Flurstück wird eingetragen.
Zusätzliche Ausgabe: Fortführungsmitteilung B

44 - Umgemeindung von Flurstücken

Fortführungsfall: Alte Flurstücke sind durch Veränderung des Flurstückskennzeichens als neue Flurstücke einzutragen wegen der Zuordnung von Fluren und/oder einzelnen Flurstücken zu einer Gemarkung in einer anderen Gemeinde.

Bei allen Flurstücken kann übereinstimmend die Finanzamtszugehörigkeit geändert und/oder die Forstamtszugehörigkeit eingetragen, verändert oder gelöscht werden. Für einzelne Flurstücke kann neben der Finanzamtszugehörigkeit und der Forstamtszugehörigkeit auch die Lagebezeichnung und/oder die Baublockbezeichnung geändert werden.

Für ein Flurstück können die verschlüsselte Lagebezeichnung, ggf. mit Hs Nr., und die unverschlüsselte Lagebezeichnung unabhängig voneinander, aber jeweils nur insgesamt verändert werden.
Voraussetzung: Die alten Flurstücke müssen den Status 0 haben.
Eingabedaten:

- Die Angaben zum Fortführungsfall (Nr. 4.9 ALB-Richtlinien)
   ! eine Flächendifferenz ist nicht zulässig,
   ! zusätzl. Text (Nr. 9) ist anzugeben (Zuordnung zu der Gemeinde .....);
- es sind gegenüberzustellen:     
bei der Zuordnung von Fluren zu einer anderen Gemeinde
     das alte Gemarkungskennzeichen mit der alten Flurnummer
und
      das neue Gemarkungskennzeichen mit der neuen Flurnummer,

bei der Zuordnung von Flurstücken zu einer anderen Gemeinde
      das alte Flurstückskennzeichen mit Prüfzeichen und das neue Flurstückskennzeichen;
- die geänderte Finanzamtszugehörigkeit

(Die Finanzamtszugehörigkeit kann zusätzlich oder statt dessen auch bei jedem einzelnen Flurstück angegeben werden. Der Eintrag beim Flurstück hat Vorrang.)

- die Forstamtszugehörigkeit, die eingetragen, geändert oder gelöscht werden soll

(Die Forstamtszugehörigkeit kann zusätzlich oder statt dessen auch bei jedem einzelnen Flurstück angegeben werden. Der Eintrag beim Flurstück hat Vorrang.)

- für Veränderungen beim neuen Flurstück:
    neues Flurstückskennzeichen, die geänderte Finanzamtszugehörigkeit, die Forstamtszugehörigkeit, die geänderte Baublockbezeichnung,die eingetragen, geändert oder gelöscht werden soll, die geänderte Lagebezeichnung.

Abweichende Verarbeitung: Die Flurstücksbeschreibung der neuen Flurstücke wird von den alten Flurstücken übernommen, soweit keine davon abweichenden Eingabedaten vorliegen.
Abweichende Ausgabe: Fortführungsmitteilung A entsprechend der eingegebenen Bezugseinheit
Zusätzliche Ausgabe: Fortführungsmitteilung B

45 - Veränderung des Flurstückskennzeichens infolge Umgemarkung

Fortführungsfall: Alte Flurstücke sind durch Veränderung des Flurstückskennzeichens als neue Flurstücke einzutragen wegen

- Umnumerierung der Gemarkung oder
- Zuordnung von Fluren und/oder einzelnen Flurstücken zu einer anderen Gemarkung.

Voraussetzung:

- Die alten Flurstücke müssen den Status 0 haben.
- Neue Gemarkungen müssen vorher eingetragen sein.

Eingabedaten:

- Die Angaben zum Fortführungsfall (Nr. 4.9 ALB-Richtlinien),
   ! eine Flächendifferenz ist nicht zulässig;
- es sind gegenüberzustellen:

bei der Umnumerierung einer Gemarkung das
   alte Gemarkungskennzeichen und das neue Gemarkungskennzeichen;

bei der Zuordnung von Fluren zu einer anderen Gemarkung

   das alte Gemarkungskennzeichen mit der alten Flurnummer
und
   das neue Gemarkungskennzeichen mit der neuen Flurnummer;

bei der Zuordnung von Flurstücken zu einer anderen Gemarkung

   das alte Flurstückskennzeichen mit Prüfzeichen und das neue Flurstückskennzeichen.

Abweichende Verarbeitung: Die Flurstücksbeschreibung und die Amtszugehörigkeiten der neuen Flurstücke werden von den alten Flurstücken übernommen.
Abweichende Ausgabe: Fortführungsmitteilung A entsprechend der eingegebenen Bezugseinheit
Zusätzliche Ausgabe: Fortführungsmitteilung B

46 - Veränderung des Flurstückskennzeichens

Fortführungsfall: Innerhalb einer Gemarkung sind alte Flurstücke durch Veränderung des Flurstückskennzeichens als neue Flurstücke einzutragen wegen

- Umnumerierung von Flurstücken,
- Umnumerierung von Fluren oder
- Zuordnung einzelner Flurstücke zu einer anderen Flur.

Voraussetzung: Die alten Flurstücke müssen den Status 0 haben. 
Eingabedaten:

- Die Angaben zum Fortführungsfall (Nr. 4.9 ALB-Richtlinien),
   ! eine Flächendifferenz ist nicht zulässig,
   ! zusätzl. Text (Nr. 9) ist anzugeben (z.B. hier: Zuordnung zu Flur ..);
- es sind gegenüberzustellen:

bei der Umnumerierung von Flurstücken
   das alte Flurstückskennzeichen mit Prüfzeichen und das neue Flurstückskennzeichen;

bei der Umnumerierung von Fluren
   das Gemarkungskennzeichen mit der alten Flurnummer und das Gemarkungskennzeichen mit der neuen Flurnummer.

Abweichende Verarbeitung: Die Flurstücksbeschreibung und die Amtszugehörigkeiten der neuen Flurstücke werden von den alten Flurstücken übernommen.
Abweichende Ausgabe: Fortführungsmitteilung A entsprechend der eingegebenen Bezugseinheit
Zusätzliche Ausgabe: Fortführungsmitteilung B

51 - Berichtigung der Flurstücksfläche

Fortführungsfall: Die Fläche eines Flurstücks ist zu berichtigen infolge

- Neuberechnung des Flächeninhalts,
- Berichtigung einer Ungenauigkeit des Aufnahmeverfahrens
oder
- bergbaulicher Einwirkung.

Das veränderte Flurstück wird nicht umnumeriert.
Voraussetzung: Das Flurstück muß den Status 0 oder 2 haben.
Eingabedaten:

- Die Angaben zum Fortführungsfall (Nr. 4.9 ALB-Richtlinien),
   ! abweichende Bezugseinheit (Nr. 19 Abs.1) ist nicht möglich,
   ! zusätzl. Text (Nr. 9) ist anzugeben (z.B. infolge Berichtigung eines Zeichenfehlers );
- Flurstückskennzeichen, Prüfzeichen und Aktualitätsnummer;
- zur Flurstücksbeschreibung:
   Flurstücksabschnitt(e) "Tatsächliche Nutzung",
   Flurstücksabschnitt(e) "Klassifizierung" mit den Angaben zur Klassifizierung.  

Zusätzliche Ausgabe:  Fortführungsmitteilung B

52 - Veränderung der Flurstücksbeschreibung

Fortführungsfall: Daten der Flurstücksbeschreibung eines oder mehrerer Flurstücke innerhalb einer Gemarkung sind zu verändern. Für ein Flurstück können die verschlüsselte Lagebezeichnung, ggf. mit Hausnummer, und die unverschlüsselte Lagebezeichnung unabhängig voneinander, aber jeweils nur insgesamt verändert werden.

Es können auch verändert werden

- das Jahr der Entstehung und
- die lfd. Nummer der Fortführung,

wenn das Flurstück vor der Umstellung des Buchwerks auf automatisierte Führung entstanden ist.
Voraussetzung:

- Die Flurstücke müssen den Status 0 oder 2 haben.
- Neue Straßenschlüssel müssen vorweg eingetragen sein

Eingabedaten:

- Die Angaben zum Fortführungsfall (Nr. 4.9 ALB-Richtlinien),
   ! eine Flächendifferenz ist nicht zulässig,
   ! weitere Erläuterungen nach Nr. 9 sind anzugeben (bei Erläuterung durch Text, z.B.: Eintragung eines Anliegervermerks);
- Flurstückskennzeichen, Prüfzeichen, Aktualitätsnummer,
- die Daten der Flurstücksbeschreibung, die eingetragen, verändert oder gelöscht werden sollen.

Abweichende Ausgabe:  Fortführungsmitteilung A entsprechend der eingegebenen Bezugseinheit
Zusätzliche Ausgabe:  Zusätzliche Ausgabe: Fortführungsmitteilung B

53 - Veränderung der Lagebezeichnung

Fortführungsfall: Die verschlüsselte Lagebezeichnung mit Hs- Nr. und/oder die unverschlüsselte Lagebezeichnung eines oder mehrerer Flurstücke innerhalb einer Gemarkung sind zu verändern

Für ein Flurstück können die verschlüsselte Lagebezeichnung, ggf. mit Hs Nr., und die unverschlüsselte Lagebezeichnung unabhängig voneinander, aber jeweils nur insgesamt verändert werden.
Voraussetzung:

- Die Flurstücke müssen den Status 0 oder 2 haben.
- Neue Straßenschlüssel müssen vorweg eingetragen sein.

Eingabedaten:

- Die Angaben zum Fortführungsfall (Nr. 4.9 ALB-Richtlinien),
   ! eine Flächendifferenz ist nicht zulässig;
- Flurstückskennzeichen, Prüfzeichen, Aktualitätsnummer,
- die Daten der Lagebezeichnung, die eingetragen, verändert oder gelöscht werden sollen.

Abweichende Ausgabe: Fortführungsmitteilung A entsprechend der eingegebenen Bezugseinheit
Zusätzliche Ausgabe: Fortführungsmitteilung B

54 - Veränderung der Tatsächlichen Nutzung

Fortführungsfall: Die Flurstücksabschnitte "Tatsächliche Nutzung" eines oder mehrerer Flurstücke innerhalb einer Gemarkung sind zu verändern.
Voraussetzung: Die Flurstücke müssen den Status 0 oder 2 haben.
Eingabedaten:

- Die Angaben zum Fortführungsfall (Nr. 4.9 ALB-Richtlinien),
   ! eine Flächendifferenz ist nicht zulässig;
- Flurstückskennzeichen, Prüfzeichen, Aktualitätsnummer,
- die Daten der Tatsächlichen Nutzung, die eingetragen, verändert oder gelöscht werden sollen.

Abweichende Ausgabe: Fortführungsmitteilung A entsprechend der eingegebenen Bezugseinheit
Zusätzliche Ausgabe: Fortführungsmitteilung B

55 - Veränderung der Klassifizierung

Fortführungsfall: Für ein oder mehrere Flurstücke sind innerhalb einer Gemarkung

- die Flurstücksabschnitte der Klassifizierung

und/oder

- die Angaben zur Klassifizierung (Bodenschätzungsergebnisse, Straßengruppe mit Straßennummer) 

zu verändern.
Voraussetzung: Die Flurstücke müssen den Status 0 oder 2 haben.
Eingabedaten:

- Die Angaben zum Fortführungsfall (Nr. 4.9 ALB-Richtlinien),
   ! Fortführungsmitteilung B ist nicht möglich,
   ! eine Flächendifferenz ist nicht zulässig;
- Flurstückskennzeichen, Prüfzeichen, Aktualitätsnummer,
- die Daten der Klassifizierung, die eingetragen, verändert oder gelöscht werden sollen.

Abweichende Ausgabe: Fortführungsmitteilung A entsprechend der eingegebenen Bezugseinheit

56 - Veränderung von Zusätzlichen Angaben

Fortführungsfall: Die Zusätzlichen Angaben zu einem oder mehreren Flurstücken innerhalb einer Gemarkung sind zu verändern.
Voraussetzung: Die Flurstücke müssen den Status 0 oder 2 haben.
Eingabedaten:

- Die Angaben zum Fortführungsfall (Nr. 4.9 ALB-Richtlinien),
   ! Fortführungsmitteilung B ist nicht möglich,
   ! eine Flächendifferenz ist nicht zulässig;
- Flurstückskennzeichen, Prüfzeichen,
Aktualitätsnummer,
- die Daten, die eingetragen, verändert oder gelöscht werden sollen.

Abweichende Ausgabe: Fortführungsmitteilung A entsprechend der eingegebenen Bezugseinheit

57 - Veränderung von Angaben zu Flurstücken

Fortführungsfall: Bei mehreren oder allen Flurstücken einer Gemarkung sind

- Liegenschaftskarte,
- Baublockbezeichnung,
- Finanzamtszugehörigkeit,
- Forstamtszugehörigkeit,
- die ausführende Stelle mit Verfahren und/oder
- die Hinweise zum Flurstück - ausgenommen der Hinweis "Streitige Grenze"

übereinstimmend zu verändern.
Voraussetzung:   Die Flurstücke müssen den Status 0 oder 2 haben.
Eingabedaten:

- Die Angaben zum Fortführungsfall (Nr. 4.9 ALB-Richtlinien),
   ! Fortführungsmitteilung B ist nicht möglich,
   ! eine Flächendifferenz ist nicht zulässig;
- wenn alle Flurstücke einer Gemarkung betroffen sind:
   Gemarkungskennzeichen;
- wenn alle Flurstücke einer oder mehrerer Fluren einer Gemarkung betroffen sind:
   Gemarkungskennzeichen,
   Flurnummer(n);
- wenn mehrere Flurstücke einer Gemarkung betroffen sind:
    Flurstückskennzeichen und Prüfzeichen;
- im übrigen die Angaben zu den Flurstücken, die eingetragen, verändert oder gelöscht werden sollen. Die Finanzamtszugehörigkeit kann nur verändert werden.

Abweichende Ausgabe: Fortführungsmitteilung A entsprechend der eingegebenen Bezugseinheit

58 - Gemarkungsweise Veränderung der Amtszugehörigkeiten

Fortführungsfall: Die in den Daten der Flurstücksbeschreibung enthaltene Zugehörigkeit

- zur Gemeinde

ist für alle Flurstücke einer Gemarkung zu verändern;

bei allen Flurstücken dieser Gemarkung kann auch übereinstimmend die Zugehörigkeit

- zum Finanzamt

geändert und die Zugehörigkeit

- zum Forstamt

eingetragen, verändert oder gelöscht werden.
Voraussetzung:

- Die Flurstücke müssen den Status 0 oder 2 haben.
- Das neue Gemeindekennzeichen muß vorher für die betroffene Gemarkung eingetragen werden.

Eingabedaten:

- Die Angaben zum Fortführungsfall (Nr. 4.9 ALB-Richtlinien),
   ! eine Flächendifferenz ist nicht zulässig,
   ! zusätzl. Text (Nr. 9) ist anzugeben (z.B. Änderung der Zugehörigkeit zum Finanzamt);
- Gemarkungskennzeichen;

Für die Veränderung von Finanzamtszugehörigkeit und/oder Forstamtszugehörigkeit

- die geänderte Finanzamtszugehörigkeit;
- die Forstamtszugehörigkeit, die eingetragen, verändert oder gelöscht werden soll.

Abweichende Ausgabe: Fortführungsmitteilung A entsprechend der eingegebenen Bezugseinheit
Zusätzliche Ausgabe: Fortführungsmitteilung B

59 - Eintragung eines Fortführungshinweises

Fortführungsfall: Zu einem oder mehreren Flurstücken innerhalb einer Gemarkung werden die Fortführungshinweise

- letzte Fortführung,
- Fortführung des laufenden Jahres

programmgesteuert eingetragen.

Fortführungshinweise sind einzutragen in den Fällen, in denen sich die Flurkarte ändert und der Eigentümer zu benachrichtigen ist, z. B. bei

Berichtigung eines Zeichenfehlers ohne Änderung der Flurstücksfläche,

Übernahme eines Gebäudes oder Gebäudeteils ohne Änderung der Tatsächlichen Nutzung, der Straßenbezeichnung usw.

Darüber hinaus können Fortführungshinweise in anderen Fällen eingetragen werden, z. B. bei
          Grenzvermessungen.

Voraussetzung: Die Flurstücke müssen den Status 0 oder 2 haben.
Eingabedaten:

- Die Angaben zum Fortführungsfall (Nr. 4.9 ALB-Richtlinien),
   ! Fortführungsmitteilung B ist nicht möglich,
   ! abweichende Bezugseinheit (Nr. 19 Abs.1) ist nicht möglich,
   ! eine Flächendifferenz ist nicht zulässig,
   ! zusätzl. Text (Nr. 9) ist anzugeben (z.B. infolge Berichtigung eines Zeichenfehlers ohne Flächenänderung);
- Flurstückskennzeichen und Prüfzeichen.

Fortführungsarten zum Bestand (FA 61 - 79)

61 - Veränderung des Grundbuchkennzeichens

Fortführungsfall: Alte Bestände sind durch Veränderung des Grundbuchkennzeichens als neue Bestände einzutragen wegen

- Umnumerierung des Grundbuchbezirks,
- Umnumerierung einzelner Bestände innerhalb eines Grundbuchbezirks,
- Zuordnung einzelner Bestände eines Grundbuchbezirks zu einem anderen Grundbuchbezirk.

Voraussetzung: Neue Grundbuchbezirke müssen vorher in die Regionaldatei eingetragen worden sein.
Eingabedaten:

- Die Angaben zum Fortführungsfall (Nr. 4.9 ALB-Richtlinien) ;
- es sind gegenüberzustellen:

bei der Umnumerierung eines Grundbuchbezirks

das alte Gemarkungskennzeichen und das neue Gemarkungskennzeichen;

bei der Zuordnung von Beständen zu einem anderen Grundbuchbezirk und bei der Umnumerierung einzelner Bestände

das alte Grundbuchkennzeichen mit Prüfzeichen und das neue Grundbuchkennzeichen.
Abweichende Verarbeitung: Die Grundstücksbeschreibung und die Eigentümer-/Erbbauberechtigtenangaben werden von den alten Beständen übernommen.

63 - Veränderung der Grundstücksbeschreibung

Fortführungsfall: Die Grundstücksbeschreibung eines oder mehrerer Grundstücke innerhalb eines Bestandes ist zu verändern. Anteil und Sondereigentum können unabhängig voneinander, aber nur jeweils insgesamt verändert werden.
Eingabedaten:

- Die Angaben zum Fortführungsfall (Nr. 4.9 ALB-Richtlinien),
   ! eine Fortführungsmitteilung A für das Finanzamt ist nicht erforderlich bei Veränderung der Nummer des Aufteilungsplanes,
    ! zusätzl. Text nach Nr. 9 (z.B. Änderung des Sondereigentums) und Zusätze nach Nr. 4.9.3 ALB-Richtlinien sind anzugeben;
- Buchungskennzeichen und Prüfzeichen des Grundbuchkennzeichens,
- die Daten, die verändert werden sollen.

64 - Veränderung der Eigentümer-/Erbbauberechtigtenangaben

 Fortführungsfall:

 Die Eigentümer-/Erbbauberechtigtenangaben innerhalb eines Bestandes sind zu verändern. Es können

- neue Namensnummern mit allen Angaben eingetragen werden,
- Anteilsverhältnisse eingetragen, verändert oder gelöscht werden,
- Namen insgesamt verändert werden,
- eine Namensnummer oder eine Gruppe von Namensnummern mit allen Angaben gelöscht werden,
- Zusätze zu den Eigentümer-/Erbbauberechtigtenangaben eingetragen, insgesamt verändert oder gelöscht werden.

Eingabedaten:

- Die Angaben zum Fortführungsfall (Nr. 4.9 ALB-Richtlinien),
   ! Zusätze nach Nr. 4.9.3 ALB-Richtlinien sind anzugeben;
- Grundbuchkennzeichen mit Prüfzeichen,
- die Daten, die eingetragen, verändert oder gelöscht werden sollen.

71 - Grundstücke übertragen

Fortführungsfall:

Ein oder mehrere Grundstücke sind zu löschen und unverändert als ein oder mehrere Grundstücke auf einen neuen oder vorhandenen Bestand neu einzutragen. Die Buchungsart kann dabei nicht verändert werden.
Eingabedaten:

- Die Angaben zum Fortführungsfall (Nr. 4.9 ALB-Richtlinien),
    ! Zusätze nach Nr. 4.9.3 ALB-Richtlinien sind anzugeben.
- Für jedes zu löschende Grundstück:
   Buchungskennzeichen und Prüfzeichen des Grundbuchkennzeichens, Buchungsart.
- Für jedes neue Grundstück beim Eintrag auf einen vorhandenen Bestand:
   Buchungskennzeichen und Prüfzeichen des Grundbuchkennzeichens,
   Buchungsart.
- Für jedes neue Grundstück beim Eintrag auf einen neuen Bestand:
   Grundbuchkennzeichen, Eigentümer-/Erbbauberechtigtenangaben, Bestandsverzeichnisnummer,
   Buchungsart.

Abweichende Verarbeitung: Die Grundstücksbeschreibung wird vom zu löschenden Grundstück übernommen.

72 - Grundstücksgleiche Rechte eintragen

Fortführungsfall: Als grundstücksgleiche Rechte sind einzutragen:

- ein Erbbaurecht an Eigentum
oder
- ein Untererbbaurecht an Erbbaurecht
oder
- Erbbaurechtsanteil an Eigentum
oder
- Wohnungs-/Teilerbbaurecht an Eigentum oder
- Wohnungs-/Teiluntererbbaurecht an Erb- baurecht.

Die grundstücksgleichen Rechte können auch einem bestehenden grundstücksgleichen Recht ohne Änderung des Buchungskennzeichens zugefügt werden.
Voraussetzung: Das zu belastende Grundstück darf nicht mit der Bestandsverzeichnisnummer 0 eingetragen sein.
Eingabedaten:

- Die Angaben zum Fortführungsfall (Nr. 4.9 ALB-Richtlinien),
   ! Zusätze nach Nr. 4.9.3 ALB-Richtlinien sind anzugeben.
Für das zu belastende Grundstück:
- Buchungskennzeichen und Prüfzeichen des Grundbuchkennzeichens,
- Buchungsart.

Für das grundstücksgleiche Recht:
- beim Eintrag auf einen vorhandenen Bestand:
   Buchungskennzeichen und Prüfzeichen des Grundbuchkennzeichens, Buchungsart, Grundstücksbeschreibung; bei Erbbaurechtsanteilen nur den Anteil am Grundstück eingeben.
- beim Eintrag auf einen neuen Bestand:
   Grundbuchkennzeichen, Eigentümer-/Erbbauberechtigtenangaben, Bestandsverzeichnisnummer,
   Buchungsart,
   Grundstücksbeschreibung; bei Erbbaurechtsanteilen nur den Anteil am Grundstück eingeben.

Abweichende Verarbeitung: Der Flurstückshinweis wird bei dem zu belastenden Grundstück nicht gelöscht.

73 - Grundstücksgleiche Rechte löschen

Fortführungsfall: Als grundstücksgleiche Rechte sind zu löschen:

- ein Erbbaurecht
oder
- ein Untererbbaurecht
oder
- Erbbaurechtsanteil
oder
- Wohnungs-/Teilerbbaurecht
oder
- Wohnungs-/Teiluntererbbaurecht.

Eingabedaten:

- Die Angaben zum Fortführungsfall (Nr. 4.9 ALB-Richtlinien),
   ! Zusätze nach Nr. 4.9.3 ALB-Richtlinien sind anzugeben;
- Buchungskennzeichen und Prüfzeichen des Grundbuchkennzeichens
- Buchungsart.

74 - Anteilsgrundstücke eintragen

Fortführungsfall Ein Gesamtgrundstück ist zu löschen, und als Anteilsgrundstücke sind neu einzutragen:

- Miteigentumsanteile nach § 3 Abs. 3 GB0, die durch Teilung von Eigentum entstanden sind,
- Wohnungs-/Teileigentum, das durch Teilung von Eigentum entstanden ist,
- Wohnungs-/Teilerbbaurecht, das durch Teilung von Erbbaurecht entstanden ist,
- Wohnungs-/Teiluntererbbaurecht, das durch Teilung von Erbbaurecht entstanden ist.

Ein Anteilsgrundstück kann auch einem bestehenden Anteilsgründstück ohne Änderung des Buchungskennzeichens zugefügt werden.
Eingabedaten:

- Die Angaben zum Fortführungsfall (Nr. 4.9 ALB-Richtlinien),
   ! Zusätze nach Nr. 4.9.3 ALB-Richtlinien sind anzugeben.
- Für das zu löschende Gesamtgrundstück:
   Buchungskennzeichen und Prüfzeichen des Grundbuchkennzeichens,
Buchungsart.
- Für jedes neue Anteilsgrundstück beim Eintrag auf einen vorhandenen Bestand:
   Buchungskennzeichen und Prüfzeichen des Grundbuchkennzeichens,
Buchungsart, Grundstücksbeschreibung.
- Für jedes neue Anteilsgrundstück beim Eintrag auf einen neuen Bestand:
   Grundbuchkennzeichen, Eigentümer-/Erbbauberechtigtenangaben, Bestandsverzeichnisnummer;
   Buchungsart, Grundstücksbeschreibung.

75 - Anteilsgrundstücke löschen

Fortführungsfall: Die Anteilsgrundstücke sind zu löschen, und als ein Gesamtgrundstück sind neu einzutragen:

- Miteigentumsanteile nach § 3 Abs. 3 GBO als Eigentum,
- Wohnungs-/Teileigentum als Eigentum,
- Wohnungs/Teilerbbaurecht als Erbbaurecht,
- Wohnungs-/Teiluntererbbaurecht als Erbbaurecht.

Der Eintrag kann auch bei einem bestehenden Gesamtgrundstück ohne Änderung des Buchungskennzeichens vorgenommen werden.

Es können auch einzelne Flurstücke der Anteilsgrundstücke behandelt werden.
Eingabedaten:

- Die Angaben zum Fortführungsfall (Nr. 4.9 ALB-Richtlinien),
   ! Zusätze nach Nr. 4.9.3 ALB-Richtlinien sind anzugeben.
- Für jedes Anteilsgrundstück:
    Buchungskennzeichen und Prüfzeichen des Grundbuchkennzeichens,
Buchungsart.
- Für das Gesamtgrundstück beim Eintrag auf einen vorhandenen Bestand:
    Buchungskennzeichen und Prüfzeichen des Grundbuchkennzeichens,
   Buchungsart,
   Flurstückskennzeichen mit Prüfzeichen:
- Für das Gesamtgrundstück beim Eintrag auf einen neuen Bestand:
   Grundbuchkennzeichen, Eigentümer-/Erbbauberechtigtenangaben, Bestandsverzeichnisnummer,
   Buchungsart,
   Flurstückskennzeichen mit Prüfzeichen.

76 - Gesamtgrundstücke teilen 

Fortführungsfall: Die Zusammensetzung von Gesamtgrundstücken ist in der Weise zu verändern, daß ein oder mehrere Flurstücke auf neue oder bestehende Grundstücke übertragen werden. Die Buchungsarten können dabei nicht verändert werden.
 Eingabedaten:

- Die Angaben zum Fortführungsfall (Nr. 4.9 ALB-Richtlinien),
   ! Zusätze nach Nr. 4.9.3 ALB-Richtlinien sind anzugeben,
- Für jedes abgebende Gesamtgrundstück:
Buchungskennzeichen und Prüfzeichen des Grundbuchkennzeichens,
Buchungsart.
- für jedes aufnehmende Gesamtgrundstück beim Eintrag auf einen vorhandenen Bestand:
   Buchungskennzeichen und Prüfzeichen des Grundbuchkennzeichens,
   Buchungsart,
   Flurstückskennzeichen mit Prüfzeichen.
- für jedes aufnehmende Gesamtgrundstück beim Eintrag auf einen neuen Bestand:
   Grundbuchkennzeichen, Eigentümer-/Erbbauberechtigtenangaben, Bestandsverzeichnisnummer,
   Buchungsart,
   Flurstückskennzeichen mit Prüfzeichen.

77 - Anteilsgrundstück teilen

Fortführungsfall: Ein Anteilsgrundstück ist zu löschen, mehrere Anteilsgrundstücke sind neu einzutragen. Das Anteilsgrundstück, von dem Teile abgeschrieben werden, kann die bisherige Bestandsverzeichnisnummer behalten. Die Buchungsart kann dabei nicht verändert werden.
Eingabedaten:

- Die Angaben zum Fortführungsfall (Nr. 4.9 ALB-Richtlinien),
   ! Zusätze nach Nr. 4.9.3 ALB-Richtlinien sind anzugeben.
- Für das zu löschende Anteilsgrundstück:
   Buchungskennzeichen und Prüfzeichen des Grundbuchkennzeichens,
Buchungsart.
- Für jedes neue Anteilsgrundstück beim Eintrag auf einen vorhandenen Bestand:
   Buchungskennzeichen und Prüfzeichen des Grundbuchkennzeichens,
   Buchungsart,
   Grundstücksbeschreibung.

Diese Eingabedaten sind auch erforderlich, wenn die bisherige Bestandsverzeichnisnummer beibehalten wird.

- Für jedes neue Anteilsgrundstück beim Eintrag auf einen neuen Bestand:
   Grundbuchkennzeichen, Eigentümer-/Erbbauberechtigtenangaben, Bestandsverzeichnisnummer,
   Buchungsart,
   Grundstücksbeschreibung.

78 - Gesamtgrundstücke vereinigen

Fortführungsfall: Mehrere Gesamtgrundstücke mit gleicher Buchungsart sind zu löschen, ein Gesamtgrundstück ist neu einzutragen. Ein Gesamtgrundstück kann auch einem bestehenden Gesamtgrundstück ohne Änderung des Buchungskennzeichens zugefügt werden.
Eingabedaten:

- Die Angaben zum Fortführungsfall (Nr. 4.9 ALB-Richtlinien),
   ! Zusätze nach Nr. 4.9.3 ALB-Richtlinien sind anzugeben.
- Für jedes zu löschende Gesamtgrundstück:
   Buchungskennzeichen und Prüfzeichen des Grundbuchkennzeichens,
   Buchungsart.
- Für das aufnehmende Gesamtgrundstück beim Eintrag auf einen vorhandenen Bestand:
   Buchungskennzeichen und Prüfzeichen des Grundbuchkennzeichens,
   Buchungsart.
- Für das aufnehmende Gesamtgrundstück beim Eintrag auf einen neuen Bestand:
   Grundbuchkennzeichen, Eigentümer-/Erbbauberechtigtenangaben, Bestandsverzeichnisnummer,
   Buchungsart.

79 - Anteilsgrundstücke vereinigen

Fortführungsfall: Mehrere Anteilsgrundstücke mit gleicher Buchungsart und gleichen Flurstückshinweisen sind zu löschen, ein Anteilsgrundstück ist neu einzutragen.

Ein Anteilsgrundstück kann auch einem bestehenden Anteilsgrundstück ohne Änderung des Buchungskennzeichens zugefügt werden.
Eingabedaten:

- Die Angaben zum Fortführungsfall (Nr. 4.9 ALB-Richtlinien),
  ! Zusätze nach Nr. 4.9.3 ALB-Richtlinien sind anzugeben.
- Für jedes zu löschende Anteilsgrundstück:
  Buchungskennzeichen und Prüfzeichen des Grundbuchkennzeichens,
  Buchungsart.
- Für das aufnehmende Anteilsgrundstück beim Eintrag auf einen vorhanden Bestand:
   Buchungskennzeichen und Prüfzeichen des Grundbuchkennzeichens,
  Buchungsart, Grundstücksbeschreibung.
- Für das aufnehmende Anteilsgrundstück beim Eintrag auf einen neuen Bestand:
  Grundbuchkennzeichen, Eigentümer-/Erbbauberechtigtenangaben, Bestandsverzeichnisnummer,
  Buchungsart, Grundstücksbeschreibung.

Anlage 3
zu den ALB-Richtlinien

Verschlüsselungen von Angaben im Automatisierten Liegenschaftsbuch
(Schlüsselkatalog)

Die Anlage 3unterliegt ständiger Veränderung und wird hier nicht digital abgebildet.

 Anlage 4
zu den ALB-Richtlinien

Jahresabschlusslisten

Liste 01 - Historisch gewordene Flurstücke

Liste 01 - Historisch gewordene Flurstücke

Liste 02 - Veränderte und historisch gewordene Flurstücke

Liste 02 - Veränderte und historisch gewordene Flurstücke

Liste 11 - Fallstatistik (für einer Gemarkung); Seite 1

Liste 11 - Fallstatistik (für eine Gemarkung); Seite 1

Liste 11 - Fallstatistik (für einer Gemarkung); Seite 2 

Liste 11 - Fallstatistik (für eine Gemarkung); Seite 2 

Liste 12 - Fallstatistik (für das Gebiet des Kataster- und Vermessungsamtes); Seite 1 

Liste 12 - Fallstatistik (für das Gebiet des Kataster- und Vermessungsamtes); Seite 1 

Liste 12 - Fallstatistik (für das Gebiet des Kataster- und Vermessungsamtes); Seite 2 

Liste 12 - Fallstatistik (für das Gebiet des Kataster- und Vermessungsamtes); Seite 2

Liste 21 - Flächen der tatsächlichen Nutzung (für eine Gemarkung)

Liste 21 - Flächen der tatsächlichen Nutzung (für eine Gemarkung)

Liste 21 - Zusammenstellung der Flächen der Gemarkung des Kataster- und Vermessungsamtes

Liste 21 - Zusammenstellung der Flächen der Gemarkungen des Kataster- und Vermessungsamtes

Liste 29 - Flächenerhebung (für eine Gemeinde)

Liste 29 - Flächenerhebung (für eine Gemeinde)

Liste 32 - Flächen des land- und forstwirtschaftlichen Vermögens (für eine Gemarkung)

Liste 32 - Flächen des land- und forstwirtschaftlichen Vermögens (für eine Gemarkung)

Liste 59 - Flächen der politischen Gebietsgliederung (für das Gebiet des Kataster- und Vermessungsamtes)

Liste 59 - Flächen der politischen Gebietsgliederungen (für das Gebiet des Kataster- und Vermessungsamtes)

 Liste 59 - Flächen der politischen Gebietsgliederung (für eine Gemeinde)

Liste 59 - Flächen der politischen Gebietsgliederungen (für eine Gemeinde)

Auswertung der LBATRO; Seite 1

Auswertung LBATRO; Seite 1

Auswertung der LBATRO; Seite 2

Auswertung LBATRO; Seite 2

Auswertung der LBATRO; Seite 3

Auswertung LBATRO; Seite 3

Auftragsübersicht der BGDB

Auftragsübersicht der BGDB