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Aussageverweigerungsrecht: „Sie haben das Recht zu schweigen!“

Personen, die einer Straftat oder Ordnungswidrigkeit bezichtigt werden, wird durch das Grundgesetz rechtliches Gehör zugestanden. Das bedeutet, jeder Beschuldigte hat das Recht, auszusagen und sich zum Tatvorwurf gegenüber seinen Anklägern zu äußern. Allerdings meint Grundrecht nicht gleich Pflicht, denn grundsätzlich besteht für jeden Beschuldigten auch ein Aussageverweigerungsrecht. Was aber genau heißt das?

FAQ: Aussageverweigerungsrecht

Aussageverweigerungsrecht: Ob Ordnungswidrigkeit oder Straftat, Beschuldigte müssen sich hierzu nicht einlassen.
Aussageverweigerungsrecht: Ob Ordnungswidrigkeit oder Straftat, Beschuldigte müssen sich hierzu nicht einlassen.
Wann habe ich ein Aussageverweigerungsrecht?

Wird Ihnen eine Ordnungswidrigkeit oder eine Straftat vorgeworfen, können Sie als Beschuldigter vom Aussageverweigerungsrecht Gebrauch machen. Durch dieses Recht müssen Sie keine Angaben zum Tatvorwurf zu machen.

Warum kann es sinnvoll sein, die Aussage zu verweigern?

Wird Ihnen eine Straftat vorgeworfen, besteht grundsätzlich die Gefahr, dass Sie sich durch unbedachte Äußerungen selbst beschuldigen. Daher ist es häufig besser, sich erst mit einem Anwalt zu beraten und dann eine Aussage zu tätigen.

Was passiert, wenn man eine Aussage verweigert?

Entschließen Sie sich dazu, im Bußgeldverfahren von Ihrem Aussageverweigerungsrecht Gebrauch zu machen, darf Ihnen dies nicht zu Lasten gelegt werden.

Was bestimmt das Aussageverweigerungsrecht gemäß StPO?

Neben Auskunfts- und Zeugnisverweigerungsrecht stellt die Strafprozessordnung (StPO) auch die Grundlage für das Recht des Beschuldigten, die Aussage zu verweigern. Maßgeblich sind hierbei §§ 136, 163a StPO: Sie bestimmen, dass dem Beschuldigten, ob im Rahmen der ersten Vernehmung oder weiteren Vernehmungen durch Polizei und Staatsanwaltschaft, mitzuteilen ist, dass er ein gesetzlich verbrieftes Aussageverweigerungsrecht hat. Paragraph 136 Absatz 1 Satz 2 StPO formuliert dies wie folgt:

„Er ist darauf hinzuweisen, daß es ihm nach dem Gesetz freistehe, sich zu der Beschuldigung zu äußern oder nicht zur Sache auszusagen und jederzeit, auch schon vor seiner Vernehmung, einen von ihm zu wählenden Verteidiger zu befragen.“

Das heißt, niemand muss aussagen und sich durch die eigenen Aussagen gar selbst beschuldigen. Der Beschuldigte darf daher bezüglich der Tatvorwürfe schweigen. Durch Vernehmung oder Anhörung wird dem Beschuldigten lediglich die Möglichkeit eingeräumt, sich rechtliches Gehör zu verschaffen. Durch das Aussageverweigerungsrecht kann ein Beschuldigter laut StPO jedoch von dieser Möglichkeit absehen und stattdessen zu den Vorwürfen schweigen. Fehlt eine entsprechende Belehrung über das Recht auf Aussageverweigerung, so kann ein Beweisverwertungsverbot bezüglich getroffener Auskünfte des Beschuldigten greifen.

Dass auch in Bußgeldverfahren aufgrund von Ordnungswidrigkeiten das durch die StPO verbriefte Aussageverweigerungsrecht gilt und nicht nur in Strafverfahren, ergibt sich aus § 55 Ordnungswidrigkeitengesetz (OWiG), in dem ein direkter Bezug zu §§ 136, 163a StPO hergestellt wird.

Anhörungsbogen oder Vorladung von Polizei oder Staatsanwaltschaft: Aussage verweigern oder nicht?

Richterliche Vorladung als Beschuldigter: Die Aussage zu verweigern ist auch vor Gericht  und Staatsanwaltschaft gestattet.
Richterliche Vorladung als Beschuldigter: Die Aussage zu verweigern ist auch vor Gericht und Staatsanwaltschaft gestattet.

Gleich ob in Bußgeld- oder in Strafverfahren: Die Ermittlungsbehörden können den Betroffenen zu einer Anhörung oder Vernehmung vorladen. Wie müssen Sie hierauf reagieren?

  • Vorladung durch die Polizei: Laden Polizeibeamte den Beschuldigten zu einer Vernehmung vor, kann dieser zur Wahrnehmung des Termins nicht gezwungen werden.
  • Vorladung durch Staatsanwalt oder Richter: Lädt hingegen die Staatsanwaltschaft oder ein Richter den Beschuldigten zur Vernehmung vor, hat dieser laut § 163a StPO die Pflicht, zu erscheinen.

Ob er jedoch tatsächlich etwas sagt, bleibt ihm freigestellt, da er von seinem Aussageverweigerungsrecht gegenüber Polizei und Staatsanwaltschaft Gebrauch machen kann. Er darf die Aussage auch vor Gericht verweigern. Zudem müssen ebenso im Anhörungsbogen keine Äußerungen zum Tatvorwurf gemacht werden. Dieses Schweigen darf dem Betroffenen dabei in der Regel auch nicht zur Last gelegt und etwa als Indiz für dessen Schuld gewertet werden.

Häufig wird Beschuldigten sogar angeraten, von einer Aussage abzusehen. Das Problem: Eine einmal getroffene Aussage lässt sich im laufenden Verfahren nicht mehr ohne weiteres revidieren und landet in den Ermittlungsakten. Ob Sie im Einzelfall die Aussage verweigern und gegenüber Polizei und Staatsanwaltschaft schweigen sollten oder ggf. sogar eine Aussage hilfreich sein könnte, kann ein Rechtsanwalt abschließend beurteilen. Bei der Bewertung spielen die Umstände des Einzelfalls eine entscheidende Rolle.

Kein Aussageverweigerungsrecht innerhalb der Familie: Ein Aussageverweigerungsrecht haben Verwandte des Beschuldigten nicht. Stattdessen aber können enge Familienangehörige des vermeintlichen Täters vom Zeugnisverweigerungsrecht Gebrauch machen. Sie müssen den Beschuldigten nicht einer Tat bezichtigen und können eine Zeugenaussage gegenüber Polizei, Staatsanwaltschaft und vor Gericht verweigern.

Recht zur Lüge: Besteht eine Wahrheitspflicht, wenn Sie die Aussage nicht verweigern?

Aussage bei der Polizei verweigern: Als Beschuldigter müssen Sie nichts sagen und dürfen mitunter gar lügen.
Aussage bei der Polizei verweigern: Als Beschuldigter müssen Sie nichts sagen und dürfen mitunter gar lügen.

Ein Beschuldigter unterliegt weder in Straf- noch Bußgeldverfahren einer Wahrheitspflicht. Macht er von seinem Aussageverweigerungsrecht keinen Gebrauch und lügt in Vernehmung oder Anhörung, so kann ihm dies damit per se nicht zur Last gelegt werden (auch wenn ein tatsächliches Recht zur Lüge ebenso wenig gesetzlich verankert ist wie eine vermeintliche Wahrheitspflicht).

Allerdings gibt es dabei Grenzen: Beschuldigt der Betroffene etwa eine dritte Person wider besseren Wissens der Begehung der Tat, etwa um von sich selbst abzulenken, können hierdurch unter Umständen andere Straftatbestände erfüllt sein:

  • Falsche Verdächtigung (§ 164 StGB)
  • Üble Nachrede (§ 186 StGB)
  • Verleumdung (§ 187 StGB)

Über den Autor

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Jana O.

Jana ist seit 2015 Bestandteil des bussgeldcheck.bild.de-Teams und beschäftigt sich umfassend mit den vielfältigen Aspekten des Verkehrsrechts. Davor studierte sie Germanistik, Philosophie und Englischen Literaturwissenschaften an der Universität Greifswald.

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