Beitrag von Arno Lampmann

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Partner bei LHR Rechtsanwälte. Experte für Marken, Medien und Wettbewerb. Anwalt. Autor. Mentor. Foreign Law Consultant Washington, USA.

Du hast als „YouTuber“ oder „Influencer“ keine eigenen Inhalte? Macht nichts. Kritisiere einfach die anderen. Besonders beliebt ist das „Reaction-Video“. Oder Du machst gleich auf „Meinungsblogger“. Bekanntestes Beispiel dieser Unart ist wohl die „Bildschirmkontrolle“ von Oliver Pocher. Der Vorteil ist nicht nur, dass man keine eigenen Ideen braucht. Man kann sich seinen Fans auch noch als kritische Stimme und helfende Hand präsentieren. Das Landgericht Frankfurt (LG Frankfurt, Beschluss v. 7.12.2023, Az. 2-03 O 624/23) hat auf Antrag von LHR Rechtsanwälte aktuell eine einstweilige Verfügung zu Gunsten eines erfolgreichen Kryptoinvestors gegen eine „Meinungsbloggerin“ erlassen. Damit ist ihr untersagt, in YouTube-Videos haltlose Verdachtsmomente zu verbreiten und dem Antragsteller gehörendes Bildmaterial zu verwenden. Details zum Fall im Artikel unten. 𝗨𝗽𝗱𝗮𝘁𝗲 𝟯𝟬.𝟭𝟮.𝟮𝟬𝟮𝟯 Es gibt mittlerweile das Reaction-Video auf das Verbot des LG Frankfurt des Reaction-Videos (https://lnkd.in/g2_f-ZnJ)

LHR erwirkt einstweilige Verfügung gegen "Meinungsbloggerin"

LHR erwirkt einstweilige Verfügung gegen "Meinungsbloggerin"

lhr-law.de

Dr. Marcel Leeser

Lawyer / Certified IP Lawyer / Partner / Recruiter at HÖCKER Rechtsanwälte PartGmbB

4 Monate

Reaction Videos sind digitaler Parasitismus 😁

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