#Markenrecht #Abmahnung #Schuko
🔍 Abmahnung wegen der Verwendung des Begriffs „SCHUKO“
Der SCHUKO-Warenzeichenverband e.V. mahnt aktuell wegen der Verwendung des Wortes „SCHUKO“ ab und argumentiert mit dem markenrechtlichen Schutz dieser Bezeichnung. Müssen Unternehmen tatsächlich ein Wort meiden, das sich in gewissen Branchen über fast 100 Jahre als gebräuchliche Abkürzung einer technischen Lösung, nämlich des „Schutzkontakt“-Steckers etabliert hat?
🔍 Was bedeutet „Schuko“?
Das Schuko-System (Schutzkontakt-System) wurde 1925 von Albert Büttner, einem deutschen Ingenieur, patentiert. Während das Patent lange ausgelaufen ist, hält der SCHUKO Warenzeichenverband e.V. national und international die Rechte an mehreren Marken mit dem Bestandteil „Schuko“. Die älteste Marke ist die deutsche Wortmarke „Schuko“, die bereits im Jahr 1930 eingetragen wurde.
🔍 Sind die Marken „Schuko“ löschungsreif?
Eine Marke ist mit der Eintragung geschützt, auch wenn sie möglicherweise gar nicht hätte eingetragen werden dürfen. Für eine rechtswidrige Eintragung könnte sprechen, dass es sich bei dem Wort „Schuko“ um die Abkürzung einer rein beschreibende Angabe für den oben beschriebenen „Schutzkontakt“-Stecker oder um eine im allgemeinen Sprachgebrauch verbreitete, verkehrsübliche Gattungsbezeichnung handeln könnte.
🔍 „Schuko“ als allgemeingebräuchliche Abkürzung?
Aber, selbst wenn man von einer rechtmäßigen Eintragung ausgehen wollte, könnte es sich bei der Verwendung der Abkürzung „Schuko“ um eine reine beschreibende, jedenfalls nicht markenmäßige Benutzung der Bezeichnung handeln. Den Begriff nutzen nämlich tausende Onlinehänder, um damit auf in einer beschreibenden Art und Weise für jene Art des Schutzkontakt-Steckers hinzuweisen, ohne damit eine bestimmte Marke zu meinen. Insbesondere da das Patent ausgelaufen ist, ist die technische Lösung als solche, die die Steckerkonstruktion bietet, nicht mehr geschützt.
🔍 Der BGH fordert markenmäßige Nutzung im Einzelfall
Aber selbst, wenn die Bewerbung nicht rein beschreibend erfolgt, setzt eine markenrechtsverletzende Benutzung eines Zeichens für Waren oder Dienstleistungen voraus, dass ein nicht unerheblicher Teil des angesprochenen Verkehrs in einem Zeichen den Hinweis auf die Herkunft einer Ware oder Dienstleistung aus einem bestimmten Unternehmen sieht.
Die Tatsache, dass ein Zeichen vom angesprochenen Verkehr als Marke und damit als Herkunftshinweis erkannt wird, muss anhand der Umstände des Einzelfalls positiv festgestellt werden. Für die Annahme einer kennzeichenmäßigen Verwendung genügt es nicht, dass das Zeichen originär unterscheidungskräftig ist und die konkrete Verwendung im Hinblick auf die in Rede stehenden Waren oder Dienstleistungen nicht glatt beschreibend erfolgt. Dies hat der BGH in einer Entscheidung aus dem Jahr 2019 nochmals klargestellt (BGH, Urteil v. 7.3.2019, Az. I ZR 195/17).
Wir sind gespannt, wie die Sache weitergeht.
Lawyer / Certified IP Lawyer / Partner / Recruiter at HÖCKER Rechtsanwälte PartGmbB
4 MonateReaction Videos sind digitaler Parasitismus 😁