"Erpressung" durch Betriebsratsmitglied: Ausschluss aus dem Betriebsrat gerechtfertigt!

"Erpressung" durch Betriebsratsmitglied: Ausschluss aus dem Betriebsrat gerechtfertigt!

Droht ein Betriebsratsvorsitzender seine anstehenden Betriebsratsaufgaben erst dann erledigen zu können oder zu wollen, wenn seine persönliche Angelegenheit vom Arbeitgeber geregelt wird, kann er auf Antrag des Arbeitgebers gerichtlich aus dem Betriebsrat ausgeschlossen werden. Dies entschied in einem aktuellen Fall das Landesarbeitsgericht München (LAG München, Beschluss v. 17. Januar 2017 - 6 TaBV 97/16).

Der Fall

Der Betriebsratsvorsitzende kündigte mehrfach an, seine anstehende Betriebsratsaufgabe (Verhandlung einer Betriebsvereinbarung zur Schichtarbeit) erst dann erledigen zu können oder zu wollen, wenn seine persönliche Angelegenheit (Zahlung einer monatlichen Zulage in Höhe von 150 Euro) geregelt sei. Dabei drohte der Betriebsratsvorsitzende dem Arbeitgeber auch damit, den Arbeitnehmern zu erzählen, dass sie am Wochenende nicht mehr zu kommen bräuchten und dass er die Verhandlung einer weiteren Betriebsvereinbarung auch boykottieren könne. Zunächst müsse erst einmal seine persönliche Situation gelöst werden, erst dann könne er sich um andere Dinge kümmern.

Die Entscheidung

Das LAG München sah in seiner Entscheidung in dem Verhalten des Betriebsratsvorsitzenden eine grobe Verletzung seiner gesetzlichen Pflichten als Betriebsratsmitglied, welche seinen Ausschluss aus dem Betriebsratsgremium auf Antrag des Arbeitgebers rechtfertige. Unter Berücksichtigung aller Umstände sei die weitere Amtsausübung des Betriebsratsmitglieds untragbar. Der Betriebsratsvorsitzende habe mit seinen wiederholten Äußerungen zu erkennen gegeben, dass ihm es in erster Linie um die Erfüllung seiner vermeintlichen persönlichen Ansprüche (Zulage in Höhe von 150 Euro) gehe und er bereit sei, dafür seine Betriebsratstätigkeit hintanzustellen. Er setze seine Amtspflichten ein, um für sich Vorteile zu erreichen. Eine vertrauensvolle Zusammenarbeit mit dem Arbeitgeber sei in der Zukunft nicht mehr zu erwarten, so das LAG München.

Die Rechtssache hat grundsätzliche Bedeutung. Deshalb hat das LAG München die Rechtsbeschwerde zum Bundesarbeitsgericht (BAG) zugelassen.

Unser Rat

Die Entscheidung des LAG München ist richtig. Wir gehen davon aus, dass das BAG die Entscheidung des LAG München bestätigen wird.

Eine grobe Verletzung von Amtspflichten als Betriebsratsmitglied liegt nicht nur dann vor, wenn das Betriebsratsmitglied zu einem wilden Streik aufruft, andere Betriebsratsmitglieder beleidigt oder den Arbeitgeber vorsätzlich falsch beschuldigt, sondern kann auch schon in einem Verhalten wie im vorliegenden Fall gesehen werden.

Der Dreh- und Angelpunkt in einem Amtsenthebungsverfahren ist die Darlegung und der Beweis einer groben Verletzung von Amtspflichten als Betriebsratsmitglied. Wichtig ist, dass der Arbeitgeber die Verstöße darlegen und beweisen kann. Dies kann zum Beispiel durch glaubwürdige Zeugen und glaubhafte Zeugenaussagen erfolgen. Äußerungen sollten daher genau protokolliert werden; ideal ist es, mehrere Personen als Zeugen zur Verfügung zu haben.

Bei einem vergleichbaren Verhalten von Betriebsratsmitgliedern raten wir dazu, die Äußerungen genau zu protokollieren, Zeugen zur Verfügung zu haben und den Ausschluss des Betriebsratsmitglieds aus dem Betriebsratsgremium beim zuständigen Arbeitsgericht zu beantragen. Der Ausschlussantrag sollte mit einem Antrag auf Ersetzung der Zustimmung zur außerordentlichen Kündigung (§ 103 Abs. 1 BetrVG) verbunden werden, wenn in dem Fehlverhalten des Betriebsratsmitglieds sowohl ein Verstoß gegen seine Amtspflichten als auch gegen Pflichten aus dem Arbeitsvertrag liegt.

Zusätzlich besteht in dringenden und offensichtlichen Fällen die Möglichkeit, im Wege der einstweiligen Verfügung die vorläufige Amtsenthebung bis zur rechtskräftigen Entscheidung durchzusetzen.

  

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