3 Die eheähnliche Lebensgemeinschaft (Konkubinat)

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1 3 Die eheähnliche Lebensgemeinschaft (Konkubinat) I. ÜBERBLICK Eheähnliche Gemeinschaft: auf Dauer ausgerichtete, nach dem Willen der Partner aber jederzeit formlos auflösbare und ihrem Inhalt nach nicht im Voraus festgelegte Wohn-, Tisch- und Geschlechtsgemeinschaft von Mann und Frau. Diese Beschreibung wird aber nicht sehr eng ausgelegt (à gilt auch für homosexuelle Paare). Ein gefestigtes Konkubinat liegt vor, wenn eine Lebensgemeinschaft den Partnern ähnliche Vorteile wie eine Ehe verschafft (gegenseitige Treue, Beistand ). Bei einem Konkubinat, das länger als 5 Jahre gedauert hat, besteht die Tatsachenvermutung, dass es sich um ein qualifiziertes Konkubinat handelt. Die Bedeutung eines solchen zeigt sich im Hinblick auf die Herabsetzung von Scheidungsrenten, Unterhaltsbeiträgen Motive: - Probeehe - Hindernisse bei Wiederverheiratung - Grundsätzliche Ablehnung der Ehe - Renten-, Alters- und Steuerkonkubinate Unterschiede zur Ehe: - formlose Begründung - Freiheit der inhaltlichen Gestaltung - Jederzeitige, formlose, unentziehbare Auflösbarkeit - Kinderbelange II. RECHTSQUELLEN Die eheähnliche Lebensgemeinschaft ist gesetzlich nicht eigens geregelt. Eine wichtige Quelle stellt Richterrecht dar. Zudem gilt zwingendes und/oder dispositives Gesetzesrecht, Vertragsrecht, gesetzlich begrenzten Privatautonomie Oft wird auf eine explizite Regelung des Konkubinats verzichtet. Ist der wirkliche Wille einer Partei nicht feststellbar, wird auf ihren mutmasslichen Willen abgestellt. Eine umfassende Regelung und Einzelabsprachen sind aber grundsätzlich möglich. Der Anspruch auf Rechtsschutz setzt voraus, dass die Vereinbarung nicht einen widerrechtlichen Inhalt aufweist oder gegen die guten Sitten verstösst. Die Vereinbarung darf zudem nicht gegen Art. 27 ZGB (übermässige Bindung) verstossen (also kein Zwang zur Aufrechterhaltung der Beziehung vereinbaren). III. ZUR RECHTLICHEN BEHANDLUNG VON EINZELASPEKTEN DER EHEÄHNLICHEN LEBENSGEMEINSCHAFT Verlöbnisregeln und Bestimmungen über die Wirkungen der Ehe (namentlich das Ehegüterrecht) sind für das Konkubinat nicht anwendbar. Auch im Bezug auf die Kinder gelten andere Regeln: Name, Unterhaltsbeitrag, Besuchsrecht

2 Das Kind erhält den Familiennamen der Mutter oder, trägt diese einen Doppelnamen, ihren ersten Namen. Die Mutter ist zudem die Alleininhaberin der elterlichen Sorge. Es gilt jedoch eine Auskunftspflicht der Mutter. Aufgrund der Hausgemeinschaft des Vaters mit dem Kind kann allerdings Art. 300 ZGB die Pflegeeltern betreffend zur Anwendung kommen. Soweit dem Vater die Pflege des Kindes anvertraut ist, vertritt er die Mutter in der Ausübung der elterlichen Sorge. Die Vormundschaftsbehörde darf den Eltern auf Antrag der beiden Parteien die elterliche Sorge gemeinsam übertragen. 6 Die allgemeinen Wirkungen der Ehe I. DIE EHELICHE GEMEINSCHAFT Die eheliche Gemeinschaft besteht aus den Ehegatten, ihren gemeinsamen oder nicht gemeinsamen Kindern, die im gleichen Haushalt zusammenleben. Sie entsteht durch Trauung und endet mit Tod, Scheidung oder Ungültigerklärung. Mann und Frau sind in der ehelichen Gemeinschaft gleichberechtigt und gleichverpflichtet. Die Ehegatten sind gemeinsam das Haupt der Familie. Die eheliche Gemeinschaft enthält mehrere Komponenten: - Einträchtiges Zusammenwirken: Die Ehegatten verpflichten sich, das Wohl der Gemeinschaft in einträchtigem Zusammenwirken zu wahren. Sie können die Art ihres Zusammenwirkens (auch die Rollenverteilung) frei und formlos festlegen. Wegen den ändernden Umständen müssen die Vereinbarungen jedoch abänderlich sein. Eine neue Vereinbarung kann jederzeit übereinstimmend abgeändert werden. Wenn Treu und Glauben gewahrt sind, sind auch einseitige Abänderungen möglich. Unter Umständen muss ein Eheschutzgericht angerufen werden. - Treuepflicht (Loyalität): Diese betrifft sowohl den sexuellen wie den geitig-sittlichen und den affektiven Bereich. Dazu gehört auch die gegenseitige Auskunftspflicht oder die Rücksichtnahme bei der Durchsetzung einer Forderung. - Beistandspflicht (Solidarität): Das Wohlergehen der ehelichen Gemeinschaft soll in gemeinsamem Einvernehmen sichergestellt sein. Ehegatten sollen sich moralisch unterstützen und, wo das nötig ist, auch materiell. Die Beistandspflicht ist jedoch durch die moralische und wirtschaftliche Leistungsfähigkeit des Verpflichteten begrenzt. - Pflicht zum Zusammenleben: Es ist das Zusammenleben in einer ehelichen Wohnung vorgeschrieben à gemeinsamer Wohnsitz. Es steht den Ehegatten jedoch frei, zu entscheiden, ob und wann sie zusammen wohnen möchten. 7 Der persönliche Status der Ehegatten I. NAMENSRECHT 1. Der amtliche Name Dieser wird in Zivilstandsregistern geführt.

3 2. Der Familienname In der CH gilt noch der Grundsatz der Namenseinheit in der Familie. Die Ehegatten haben nach der Trauung einen gemeinsamen Namen zu führen. Grundsätzlich ist dies der Name des Mannes. Faktisch können die Eheleute aber zwischen dem Namen des Ehemannes und der Ehefrau wählen. Bei der Wahl des Namens der Frau muss jedoch der Umweg über eine erleichterte Namensänderung (nach Art. 30 Abs. 2 ZGB) gegangen werden. An die achtenswerten Gründe werden nicht allzu hohe Anforderungen gestellt. Die Kinder von verheirateten Eltern tragen deren Familiennamen. Die Kinder unverheirateter Eltern tragen den Namen der Mutter. 3. Der Allianzname Ehegatten können den nicht als Familiennamen gewählten Namen als Allianznamen mit Bindestrich an den amtlichen Familiennamen anzuhängen. Es ist zwar kein amtlicher Name, jedoch darf er von beiden Ehegatten als Name zweiter Ordnung im täglichen Rechtsverkehr verwendet werden (z.b. Aebi-Müller) 4. Der Doppelname Derjenige Ehegatte, der den Namen des anderen übernommen hat, kann seinen Namen dem Familiennamen voranstellen. Dieser Name ist der amtliche Name dieses Ehepartners und steht so im Zivilstandsregister (z.b. Kummer Merz) 5. Der Name der Ehegatten nach der Auflösung der Ehe - Auflösung durch Tod: Der Familienname wird beibehalten. - Auflösung durch Scheidung oder Ungültigerklärung: Der Ehegatte, der den Namen des anderen übernommen hat, behält den Familiennamen, wenn er nicht innerhalb eines Jahres das Gesuch stellt, seinen vorherigen Namen wieder zu führen. 6. Familienname und Firma Einzelkaufleute müssen ihre Firma aus ihrem Familiennamen bilden. Die Firmen von Kollektiv- und Kommanditgesellschaften haben den Familiennamen zumindest eines ihrer Gesellschafter aufzuweisen. Wurde der Name des Gesellschafters durch Heirat oder Scheidung geändert, kann die aus dem alten Namen gebildete Firmenbezeichnung beibehalten werden. 7. Revision des Namensrechts Es bestehen Bestrebungen, eine vollkommene Gleichheit zwischen Mann und Frau bei der Namenswahl zu erreichen und Doppelnamen abzuschaffen. Eine Initiative wurde 2001 in der Schlussabstimmung von National- und Ständerat abgelehnt. Eine weitere Initiative ist seit 2003 im Gespräch. II. BÜRGERRECHT 1. Das Bürgerrechtsgesetz und Art. 161 ZGB Erwerb und Verlust des Schweizerischen Bürgerrechts werden vom Bund geregelt. Die Regelung über Erwerb und Verlust des Kantonsbürgerrechts liegt im Zuständigkeitsbereich der Kantone, wobei gesetzliche Mindestvorschriften des Bundes zu beachten sind. Der Erwerb und Verlust des Bürgerrechts (Kantons- und Gemeindebürgerrecht) durch Abstammung, Heirat und Adoption bleiben jedoch in der Hand des Bundes.

4 2. Bedeutung von Art. 161 ZBG Regelt den Erwerb des Kantons- und Gemeindebürgerrechts und findet nur Anwendung auf Ehen zwischen Schweizer Staatsbürgern. Auch hier haperts mit der Gleichberechtigung: Der Mann kann das Bürgerrecht der Frau nicht erwerben, währenddem die Frau das kantonale und kommunale Bürgerrecht des Mannes erwirbt ohne ihr eigenes zu verlieren. 3. Bürgerrecht bei Auflösung der Ehe Wird eine Ehe geschieden oder für ungültig erklärt, behält die Frau ihre durch die Ehe erworbenen Bürgerrechte. Dasselbe gilt auch für die verwitwete Ehefrau. Sie verliert das durch die Ehe erworbene Bürgerrecht nur bei einer Wiederverheiratung. 4. Das Bürgerrecht der Kinder Das in der Ehe geborene Kind erwirbt grundsätzlich das Bürgerrecht des Vaters. Ist nur die Mutter Schweizerin, bekommt es das Bürgerrecht der Mutter. Sind die Eltern nicht verheiratet, so erhält das Kind das Bürgerrecht, das die Mutter zum Zeitpunkt seiner Geburt hat. Heiratet die Mutter zu einem späteren Zeitpunkt den Vater, erhält das Kind das Bürgerrecht des Vaters. 5. Ausländische Ehegatten: Schweizerbürgerrecht und Familiennachzug - Ausländischer Ehegatte eines Schweizer Bürgers: Der Ehegatte des Schweizers kann ein Gesuch um erleichterte Einbürgerung stellen, wenn er insgesamt mind. 5 Jahre in der CH gewohnt hat, seit einem Jahr hier wohnt und seit 3 Jahren in tatsächlich gelebter Ehe mit dem Schweizer lebt. Der ausländische Ehegatte erhält das Bürgerrecht des Schweizer Ehegatten. Der ausländische Ehegatte eines Schweizers hat den Rechtsanspruch auf Erteilung und Verlängerung einer (stets befristeten) Aufenthaltsbewilligung. Der Anspruch setzt voraus, dass die Ehegatten wirklich zusammen leben. Nach einem ununterbrochenen Aufenthalt von 5 Jahren besteht zudem ein Anspruch auf eine (unbefristete) Niederlassungsbewilligung. Bei Scheinehen entfallen die Ansprüche. Den Ehegatten von Personen mit Aufenthaltsbewilligung kann unter gewissen Umständen Aufenthalt bewilligt werden. Nach Auflösung der Ehe bestehen diese Ansprüche nicht mehr, was zu schweren Folgen für die Betroffenen führen kann (eine Scheidung kann nur mit grossen ausländerrechtlichen Folgen erfolgen). In Härtefällen kann ein Anspruch auf Verlängerung der Aufenthaltsbewilligung bestehen. Bei eingetragenen Partnerschaften gelten die gleichen Bestimmungen. Ein Schweizer Bürger verliert bei der Heirat mit einem Ausländer sein Schweizer Bürgerrecht nicht. III. WOHNUNG UND WOHNSITZ DER EHEGATTEN UND KINDER 1. Eheliche Wohnung und Familienwohnung - Eheliche Wohnung: Tatsächlich gemeinsam bewohnte Räume. Ein Ehepaar kann mehrere eheliche Wohnungen haben (z.b. auch Ferienwohnung). Ausgenommen sind Räumlichkeiten, die nur zu Sonderzwecken bewohnt werden (z.b. Hotel). - Familienwohnung: Mittelpunkt des Ehe- und Familienlebens. Ein Paar kann grundsätzlich nur eine Familienwohnung haben. Die Bestimmung der ehelichen Wohnung obliegt den Ehegatten gemeinsam. Beide Ehepartner verfügen über die Hausgewalt.

5 Den Wohnsitz kann jeder Ehegatte selber begründen (auch unterschiedlicher Wohnsitz ist möglich). Der Wohnsitz der Kinder befindet sich am Wohnsitz des Inhabers der elterlichen Sorge. Haben beide Ehegatten elterliche Sorge, befindet sich der Wohnsitz des Kindes am Wohnsitz des Obhutsberechtigten. Sind beide obhutsberechtigt, befindet sich der WS des Kindes an seinem Aufenthaltsort. Steht das Kind unter Vormundschaft, befindet sich sein WS am Sitz der zuständigen Vormundschaftsbehörde. 8 Allgemeine vermögensrechtliche Wirkungen der Ehe I. UNTERHALT DER FAMILIE IM ALLGEMEINEN 1. Der eheliche Unterhalt nach Art. 163 ZGB Die Ehegatten sorgen gemeinsam, ein jeder nach seinen Kräften für den gebührenden Unterhalt der Familie. Unterhaltsleitungen sind geschuldet von der Heirat bis zur Auflösung der Ehe. Der Unterhalt muss die Bedürfnisse aller Mitglieder der Familie befriedigen. In sachlicher Hinsicht umfasst der Unterhalt den gesamten Lebensbedarf. Was zum Lebensbedarf gehört, bestimmt sich nach verschiedenen Faktoren (wirtschaftliche Verhältnisse, Willen der Ehegatten ). Bei den Unterhaltsbeiträgen unterscheidet man zwischen Geldleistungen und Naturalbeträgen (Dienstleistungen und Sachleistungen): - Geldzahlungen - Besorgen des Haushalts - Betreuen der Kinder - Die Ehegatten können ihre Unterhaltsbeiträge selber regeln. Sie müssen dabei jedoch auf die jeweiligen persönlichen Umstände und die Zahlungsfähigkeit achten. Die Gleichwertigkeit ergibt sich aus der Verhältnismässigkeit der Anstrengungen, die jeder Ehegatte angesichts seiner persönlichen Lage und Fähigkeit unternimmt. Die getroffenen Vereinbarungen sind grundsätzlich verbindlich. Auf gemeinsames Begehren ist eine Änderung jedoch immer möglich. Eine einseitige Abänderung ist nur möglich, wenn sich die Verhältnisse wesentlich verändert haben und dem Partner keine unzumutbaren Nachteile entstehen (à clausula rebus sic stantibus). Das Stammrecht des Unterhaltsanspruchs ist höchstpersönlich. Jedoch kann auf einzelne Unterhaltsleistungen verzichtet werden. 2. Der Betrag zur freien Verfügung des haushaltführenden Ehegatten nach Art. 164 ZGB Aus dem Verzicht auf eine eigene Erwerbstätigkeit zu Gunsten der Familie soll dem Ehegatten kein Nachteil bezüglich der Befriedigung der persönlichen Bedürfnisse entstehen. Ausserdem soll er so eine gewisse wirtschaftliche Unabhängigkeit erlangen. Er kann den Betrag beliebig verwenden, ohne darüber Rechenschaft ablegen zu müssen. Der Anspruch auf einen Betrag zur freien Verfügung setzt eine Hausgattenehe voraus. Zudem ist erforderlich, dass keine ausreichenden Eigenmittel vorhanden sind und dass die wirtschaftlichen Verhältnisse des Ehegatten einen solchen Betrag erlauben. Die Ehegatten bestimmen den Betrag zusammen. 3. Ausserordentliche Beiträge eines Ehegatten an den Familienunterhalt nach Art. 165 ZGB

6 Dem Ehegatten, der einen erheblich grösseren Betrag an den ehelichen Unterhalt geleistet hat, als ihm vereinbarungsgemäss oblag, soll ein angemessener Ausgleich gewährt werden. Ein Anspruch auf Entschädigung besteht nur, wenn der geleistete Betrag aussergewöhnlich hoch war und das übliche Mass klar übersteigt. Eine Entschädigung entfällt, wenn der Betrag aufgrund eines besonderen Vertragsverhältnisses erbracht wurde. Geschuldet ist lediglich eine angemessene (nicht volle) Entschädigung. Dabei sind verschiedene Faktoren zu berücksichtigen (wirtschaftliche Lage des Verpflichteten, Umfang der geleisteten Beiträge ). Es gibt 2 Arten von ausserordentlichen Beiträgen: - Mitarbeit im Beruf oder Gewerbe des anderen Ehegatten: Den Anspruch auf Entschädigung hat ein Ehegatte jedoch nur, wenn er wesentlich mehr geleistet hat, als er aufgrund der Unterhaltspflicht hätte erbringen müssen. - Geldbeiträge: Wenn ein Ehegatte aufgrund seines Einkommens oder Vermögens wesentlich mehr zum Unterhalt beigetragen hat als gesetzlich vorgeschrieben. Die Ansprüche auf Entschädigung nach Art. 165 ZGB können jederzeit geltend gemacht werden. Sie verjähren während der Ehe nicht und sind bis vor Abschluss der Scheidung jederzeit einforderbar. II. DIE VERTRETUNG DER EHELICHEN GEMEINSCHAFT 1. Überblick Art. 166 ZGB regelt die Voraussetzungen, unter denen ein Ehegatte durch ein Rechtsgeschäft nicht nur sich selbst, sondern auch den anderen Ehegatten verpflichtet und damit dessen solidarische Mithaftung gegenüber dem Gläubiger herbeiführt. Dabei ist die Vertretung der ehelichen Gemeinschaft nicht abschliessend geregelt. 2. Voraussetzungen - Die Vertretung setzt die volle Handlungsfähigkeit des vertretenden Ehegatten voraus - Das Vertretungsrecht besteht nur während des Zusammenlebens - Die Vertretung der ehelichen Gemeinschaft kann nur im Rahmen der so genannten Bedürfnissen der Familie erfolgen. Diese entsprechen dem angemessenen Unterhalt (sind also abhängig von den finanziellen Verhältnissen). 3. Umfang der Vertretungsbefugnis Die ordentliche Vertretungsbefugnis steht beiden Ehegatten zu. Sie gilt für die laufenden Bedürfnisse der ehelichen Gemeinschaft. Die ausserordentliche Vertretungsbefugnis erstreckt sich auf die übrigen Bedürfnisse der Familie. Sie bedarf - grundsätzlich einer Ermächtigung durch den anderen Ehegatten (ausdrücklich oder stillschweigend) - der Ermächtigung durch das Gericht (wenn ein Ehegatte seine Zustimmung ohne triftigen Grund verweigert), oder - ausnahmsweise der Dringlichkeit des in Interesse der Familie liegenden Geschäftes (wenn es keinen Aufschub erduldet) 4. Schema Siehe S. 86

7 5. Wirkungen der Vertretung der ehelichen Gemeinschaft gegenüber Dritten Wenn eine Vertretungsbefugnis besteht, werden die beiden Ehegatten solidarisch verpflichtet. Die Haftung geht für jeden Ehegatten auf das Ganze, bis die Schuld getilgt ist. Überschreitet ein Ehegatte seine Befugnisse, bleibt der gutgläubige Dritte geschützt und kann beide Ehegatten belangen. Dem Dritten, der eine solidarische Mithaftung geltend macht, obliegt im Zusammenhang mit der ausserordentlichen Vertretungsbefugnis der Nachweis, dass eine Ermächtigung durch den anderen Ehegatten oder ein Fall von Dringlichkeit vorlag. Hier bleibt für den Gutglaubensschutz des Dritten kein Raum. 6. Entzug der Vertretungsbefugnis (Art. 174 ZGB) Die Vertretungsbefugnis kann durch Antrag eines Ehegatten unter bestimmten Voraussetzungen durch das Eheschutzgericht entzogen werden. Da im Bereich der ausserordentlichen Vertretungsbefugnis die Ermächtigung jederzeit widerrufen werden kann, liegt der Anwendungsbereich von Art. 174 ZGB vor allem bei der ordentlichen Vertretung für laufende Bedürfnisse. Voraussetzungen: - Unfähigkeit eines Ehegatten, seine Befugnis in vernünftiger Weise wahrzunehmen. - Überschreitung seiner Befugnis, wenn er damit den anderen Ehegatten gefährden könnte, weil die Überschreitung für Dritte nicht erkennbar ist. Die Wirkung der Entziehung tritt sofort ein. Der Widerruf der Entziehung erfolgt auf Begehren eines Ehegatten nach Art. 179 ZGB (Anpassung der Eheschutzmassnahmen bei Veränderung der Verhältnisse) oder durch contrarius actus beider Ehegatten. III. FÄHIGKEIT UND FREIHEIT DER EHEGATTEN ZUR EINGEHUNG VON RECHTSBEZIEHUNGEN MIT DEM ANDEREN EHEGATTEN UND MIT DRITTEN 1. Grundsatz Jeder Ehegatte kann mit dem anderen oder mit Dritten Rechtsgeschäfte abschliessen, sofern das Gesetz nichts anderes bestimmt. à Art. 168 ZGB 2. Rechtsbeziehungen zwischen den Ehegatten Die Ehegatten unterliegen beim Abschluss von Rechtsgeschäften miteinander an sich keinen Einschränkungen. Dabei gibt es jedoch teilweise besondere Bestimmungen zu beachten, welche auf Art. 159 Abs 2 ZGB beruhen (Pflicht zur Sorge für das Wohl der Gemeinschaft): - Grenzen bei der Wahl und Ausübung der beruflichen Tätigkeit: Den Ehegatten obliegt die Pflicht zur Rücksichtnahme auf das Wohl der ehelichen Gemeinschaft. - Gegenseitige Auskunftspflicht: Die Ehegatten müssen sich gegenseitig über ihr Einkommen, ihr Vermögen und ihre Schulden unterrichten. Es geht nur um Elemente, die eine Gesamtbeurteilung der wirtschaftlichen Lage des Ehepartners ermöglichen, sowie um wichtige Veränderungen. - Durchsetzbarkeit von Forderungen zwischen Ehegatten: Schulden können während der Dauer einer Ehe nicht verjähren. Es gelten für die Zwangsvollstreckung besondere Zahlungsfristen, wenn die Begleichung der Schulden nicht sofort möglich ist und dadurch die eheliche Gemeinschaft gefährdet wird.

8 3. Rechtsbeziehungen eines Ehegatten zu Dritten: Der Schutz der Familienwohnung Art. 169 Abs. 1 ZGB beschränkt das Recht eines Ehegatten, ohne Zustimmung des anderen die Familienwohnung zu kündigen oder über diese zu verfügen. Damit soll die Familie vor den Verlust ihrer Wohnung geschützt werden. Familienwohnung: dient zu Wohnzwecken und als Hauptwohnung der Ehegatten mit den Kindern. Der Familiencharakter geht nicht einfach verloren, dass der gemeinsame Haushalt der Eheleute während der Ehe (vorübergehend) aufgehoben wird. Ausnahmsweise kann eine Familie zwei Familienwohnungen haben (wenn z.b. ein Kind wegen Krankheit auf dem Lande leben soll und ein Elternteil deshalb auf dem Land mit dem kranken Kind eine Wohnung bewohnt, der Rest der Familie weiterhin in der Stadt wohnt.) Schwierig zu beurteilen ist, was geschieht, wenn ein Ehegatte die Wohnung verlässt. Angesprochen werden in Art. 169 ZGB alle Handlungen eines Ehegatten, welche den Verlust oder eine Minderung der Rechte nach sich ziehen, von denen die Familienwohnung abhängt. Die Zustimmung muss ausdrücklich erfolgen und kann nur für ein konkret umschriebenes Rechtsgeschäft gültig erteilt werden. Eine im Voraus erteilte Zustimmung wäre nichtig, jedoch ist eine nachträglich erfolgte Zustimmung zulässig. Bis die Zustimmung erteilt wurde, ist das Rechtsgeschäft in der Schwebe (also unvollständig). Es muss keine besondere Form eingehalten werden, die Zustimmung kann auch mündlich erfolgen, aber nicht stillschweigend. Das erfolgte Rechtsgeschäft ist ohne Zustimmung nichtig. Die Gutgläubigkeit des Dritten spielt dabei keine Rolle. 9 Schutz der ehelichen Gemeinschaft I. ALLGEMEINES Bei Uneinigkeit oder Nichterfüllen der ehelichen Pflichten, können die Ehegatten gemeinsam oder einzeln das Eheschutzgericht um Vermittlung anrufen. Die gegenseitige Pflicht zu einträchtigem Zusammenleben führt zu entsprechenden Persönlichkeitsrechten, welche von den Ehegatten sowie von Dritten zu respektieren sind. 1. Zweck und Aufgabe des Eheschutzes Eheschutzmassnahmen sind auf Aussöhnung ausgerichtet und wollen verhindern, dass die Uneinigkeit der Ehegatten zur völligen Entfremdung führt. Ziel des Eheschutzes muss es auch sein, die Scheidung vorzubereiten und zu ermöglichen, dass sich die Ehegatten auf die Scheidung und deren Folgen einigen. Der Schutz der ehelichen Gemeinschaft beruht zunächst auf Hilfe zur Konsensfindung durch Beratung und Ermahnung. Bei einem unlösbaren Streit bedarf es jedoch eher einer Vermittlung. Bringt das auch nichts, kann das Eheschutzgericht Massnahmen aussprechen. 2. Gerichtliche Massnahmen Unterschieden wird bei den gerichtlichen Massnahmen zwischen nicht autoritativem Eheschutz ohne konkrete Anordnungen (Ermahnung und Vermittlung) und autoritativem Eheschutz, der mitbestimmten gerichtlichen Massnahmen verbunden ist (Festsetzen einer Geldleistung, Ermächtigung zu einer Vertretung ). 3. Ehe- und Familienberatungsstellen Die Kantone haben dafür zu sorgen, dass sich Ehegatten bei Bedarf an Ehe- und Familienberatungsstellen wenden können. Diese können gemeinsam oder einzeln aufgesucht werden. Eine Verpflichtung zur Inanspruchnahme solcher Bratung besteht aber nicht.

9 II. VORAUSSETZUNGEN DES GESETZLICHEN EHESCHUTZES 1. Formelle Eheschutzvoraussetzungen Das Eheschutzgericht soll nur auf Ersuchen eines oder beider Ehegatten tätig werden. Der Eheschutz erfolgt also nie von Amtes wegen. 2. Materielle Eheschutzvoraussetzungen - Vernachlässigung familiärer Pflichten durch einen Ehegatten: Die ehelichen Pflichten können sich aus dem Gesetz selber oder aus der vereinten Aufgabenteilung ergeben. Sie erstrecken sich auch auf die Kinder, für die die Ehegatten als Eltern verpflichtet sind. Die ehelichen Pflichten, deren Nichterfüllen Anlass zur Ermahnung oder Vermittlung gibt, müssen für das Zusammenleben von Bedeutung sein. Entsprechend muss die Missachtung der Familienpflichten von ernsthafter Natur sein. - Uneinigkeit in einer für die eheliche Gemeinschaft wichtigen Angelegenheit: Die Partnerschaftsehe zwischen gleichberechtigten Ehegatten verlangt ein grosses Mass an Kooperationsbereitschaft. Unbegründetes Verweigern der Mitwirkung an gemeinsamen Entscheiden kann eine Missachtung der ehelichen Pflichten bedeuten. Der Vermittlung des Eheschutzes entzogen sind Meinungsverschiedenheiten im höchstpersönlichen Bereich der Ehegatten (z.b. politische Ansichten, Geschmacksfragen ). 3. Hoffnung auf Wiedervereinigung der Ehegatten? Schutzwürdig bleiben ein Ehegatte und allenfalls Kinder auch dann, wenn keine Hoffnung auf Wiedervereinigung der Ehegatten besteht. Die ehelichen Rechte und Pflichten bleiben auch unter diesen Umständen bestehen. III. MASSNAHMEN NICHT AUTORITATIVER ART Zunächst wird das Gericht versuchen die Ehegatten zu ermahnen und zu versöhnen. Mit der Ermahnung will das Gericht die Pflichten der Ehegatten in Erinnerung rufen und sie dazu bringen, sich daran zu halten. Durch die Vermittlung sollen Meinungsverschiedenheiten geklärt und eine Aussöhnung erreicht werden. Erst wenn die Vermittlungsbemühungen scheitern, wird das Gericht auf Antrag Massnahmen treffen. In diesem Sinn sind die autoritativen gerichtlichen Massnahmen als subsidiär zu betrachten. IV. AUTORITATIVE EHESCHUTZMASSNAHMEN 1. Allgemeines Das Gericht kann nur die im Gesetz aufgeführten Massnahmen anordnen à Art. 172 Abs. 3 ZGB 2. Massnahmen während des Zusammenlebens - Festsetzung von Geldleistungen: Auf Antrag setzt das Gericht die finanziellen Beiträge eines oder beider Ehegatten an den Unterhalt der Familie und den Betrag zur freien Verfügung des haushaltführenden Ehegatten verbindlich fest. - Entzug der Vertretungsbefugnis: Das Gericht kann den einen Ehegatten zur ausserordentlichen Vertretung ermächtigen oder dem anderen die ordentliche Vertretungsbefugnis für die laufenden Bedürfnisse der Familie entziehen. Derjenige Ehegatte, der das Begehren stellt, darf Dritten den Entzug durch persönliche

10 Mitteilung bekanntgeben, nicht jedoch zuhanden eines grösseren Personenkreises veröffentlichen. Nur wenn der Dritte vom Entzug tatsächlich Kenntnis hatte, haftet der andere Ehegatte nicht. Ein Gutglaubensschutz entfällt jedoch bei einer gerichtlichen Veröffentlichung des Entzugs der Vertretungsbefugnis. 3. Aufhebung des gemeinsamen Haushalts Grundsätzlich sind Ehegatten verpflichtet, gemeinsam zu wohnen. Art. 175 ZGB nennt 3 Gründe, welche das Getrenntleben rechtfertigen: Das Verlassen der gemeinsamen Wohnung bedeutet keine Pflichtverletzung, wenn das weitere Zusammenleben eine ernstliche Gefährdung entweder - der Persönlichkeit, - der materiellen Sicherheit oder - des Familienwohls darstellt. Eine direkte Ahndung der Verletzung der Pflicht des Zusammenlebens ist nicht vorgesehen. Die Regelung des Getrenntlebens hängt wesentlich von der Abmachung der Ehegatten ab. Mit der Aufhebung des gemeinsamen Haushalts besteht für denjenigen Ehegatten, der über keine eigene Einkommensquelle verfügt, regelmässig kein Anspruch mehr auf Leistung von ehelichem Unterhalt. Der haushaltführende Ehegatte hat aber Anspruch auf einen Geldbetrag zur Lebensbedarfssicherung. Dieser richtet sich nach der bisherigen Aufgabenteilung. Können sich die Ehegatten nicht einigen, wer die Wohnung und den Hausrat für sich beanspruchen darf, entscheidet das Eheschutzgericht nach freiem Ermessen unter Berücksichtigung von Umständen und Interessen. Das Getrenntleben kann, muss aber nicht, für das Eheschutzgericht Anlass sein, um eine Gütertrennung anzuordnen. Das Gericht regelt von Amtes wegen alle Fragen, die die gemeinsamen Kinder betreffen. Weitere autoritative Massnahmen: - Auskunftspflicht: Verweigert ein Ehegatte dem anderen die Auskunft über seine wirtschaftlichen Verhältnisse, kann der andere das Gericht anrufen, damit dieses vom anderen Ehegatten oder von einem Dritten die erforderlichen Auskünfte einholt. - Anweisung an die Schuldner: Erfüllt ein Ehegatte seine Unterhaltspflicht nicht oder nur teilweise, kann das Gericht seine Schuldner anweisen, ihre Zahlungen dem anderen Ehegatten zu überweisen. Die Nichterfüllung der Unterhaltspflicht muss nicht von einem Verschulden getragen werden, sie muss jedoch ernsthafter Natur sein (weil das Ansehen des betroffenen Ehegatten gegenüber Dritten leidet). Der Unterhaltsverpflichtete bleibt Gläubiger, kann aber über seine Forderungen nicht mehr frei verfügen. - Beschränkung der Verfügungsbefugnis: Das Eheschutzgericht kann auf Antrag eines Ehegatten die Verfügungsbefugnis des anderen über sein Vermögen beschränken, soweit es die Sicherung der wirtschaftlichen Grundlagen der Familie oder die Erfüllung einer vermögensrechtlichen Verpflichtung aus der ehelichen Gemeinschaft erfordert. 5. Gültigkeitsdauer und Abänderung der Massnahmen Die Gültigkeit der Massnahmen endet in dem Zeitpunkt, indem die Massnahme aufgrund veränderter Verhältnisse im Sinne von Art. 179 Abs. 1 ZGB abgeändert oder widerrufen wird. Die Wiederaufnahme des gemeinsamen Haushalts lässt die Massnahmen dahin fallen, mit Ausnahme der Gütertrennung und der Kindesschutzmassnahmen. Eine Massnahme kann auf Antrag eines Ehegatten abgeändert werden, wenn sich die Zustände wesentlich und dauerhaft verändert haben.

11 Sobald eine Scheidungsklage eingeht, verliert das Eheschutzgericht seine Zuständigkeit. Die angeordneten Massnahmen gelten weiter, bis die Anordnungen der Scheidung sie ablösen. V. ZUSTÄNDIGKEIT UND VERFAHREN 1. Örtliche Zuständigkeit bzw. Gerichtsstand Der Gerichtsstand befindet sich am WS eines Ehegatten. Für die Abänderung, Ergänzung und Aufhebung einer Massnahme ist das Gericht zuständig, welches sie angeordnet hat. 2. Sachliche Zuständigkeit Die Anordnung von Eheschutzmassnahmen bleibt einer gerichtlichen Behörde, welche von den Kantonen bestimmt wird, vorbehalten. 3. Verfahren und Rechtsmittel Der gerichtliche Schutz der ehelichen Gemeinschaft erfordert ein einfaches, wenig formelles Verfahren von der Art eines summarischen Verfahrens. Es besteht der Anspruch auf rechtliches Gehör. Das Beweismass ist auf liquide Beweismittel beschränkt: Glaubhaftmachen ersetzt des formellen Beweis (à Vorbeugen von langwierigen Verfahren) Für Massnahmen betreffend Kinder gelten die Offizial- sowie die Untersuchungsmaxime. Der Richter darf hier über die Anträge der Parteien hinausgehen. 10 Die Ehescheidung I. ALLGEMEINE CHARAKTERISIERUNG DES SCHEIDUNGSRECHTS Die Scheidung beendet die Ehe wegen einem wichtigen Grund, nämlich wegen einer nach Eheschluss eingetretenen Zerrüttung. Die Verschuldensfrage spielt jedoch praktisch keine Rolle. II. DIE SCHEIDUNGSVORAUSSETZUNGEN Es gibt 3 Scheidungsgründe: - Einverständlich - Keine Einigung, aber der formalisierte Scheidungsgrund des Ablaufs der 2-jährigen Trennungsfrist - Keine Einigung, keine vorangehende Trennung, aber für einen Ehegatten Unzumutbarkeit der Fortsetzung der Ehe Scheidung auf gemeinsames Begehren Die Ernsthaftigkeit des gemeinsamen Scheidungswillens ist gerichtlich festzustellen. Die Ehegatten müssen sich über das Scheidungsbegehren sowie über alle Scheidungsfolgen einig sein. Es bedarf zur Rechtsverbindlichkeit der Scheidung einer gerichtlichen Genehmigung der Scheidungsvereinbarung. Es gibt eine getrennte und gemeinsame Anhörung der Ehegatten, eine Bedenkfrist von 2 Monaten und eine schriftliche Bestätigung des Scheidungswillens, der Scheidungsvereinbarung und der gemeinsamen Anträge für die Kinder durch die Ehegatten.

12 Sind diese Voraussetzungen erfüllt, ergeht das Scheidungsurteil. Können sich die Ehegatten über den Scheidungswillen, nicht aber über die Scheidungsfolgen einigen, muss das Gericht entscheiden. Die Ehegatten müssen aber kundtun, an ihrem Scheidungswillen festhalten zu wollen, egal wie die Entscheidung ausfällt. Scheidung auf Klage eines Ehegatten - Klage nach Getrenntleben: Leben die Ehegatten seit mindestens 2 Jahren getrennt, kann jeder von ihnen gegen den Willen des anderen eine Scheidung durchsetzen. Ein rein faktisches, als solches gewolltes Getrenntleben genügt (aber nicht eine Trennung durch Auslandaufenthalt ). Das eheliche Leben muss willentlich aufgegeben worden sein. Der Beweis des zweijährigen Getrenntlebens muss vom klagenden Ehegatten bewiesen werden. - Unzumutbarkeit der Fortsetzung der Ehe: Subsidiär: Wenn ein Ehegatte mit der Scheidung nicht einverstanden ist und dem anderen eine Fortsetzung der Ehe für weitere 2 Jahre nicht zugemutet werden kann. Es geht hier um eine seelisch begründete Unzumutbarkeit der rechtlichen Verbindung à Notventil für Härtefälle. Es müssen schwerwiegende Gründe vorliegen, die nicht dem klagenden Ehegatten selber zuzuschreiben sind. III. DIE PERSÖNLICHEN WIRKUNGEN DER EHESCHEIDUNG Das Scheidungsurteil entfaltet als Gestaltungsurteil seine Wirkungen ex nunc. IV. DIE WIRTSCHAFTLICHEN NEBENFOLGEN DER EHESCHEIDUNG Die güterrechtliche Auseinandersetzung ist nach Art. 140 Abs. 1 ZGB gerichtliche zu genehmigen. Wohnung der Familie Das Gericht kann nach Art. 121 ZGB einem Ehegatten die Rechte und Pflichten aus dem Mietvertrag allein übertragen, wenn dieser wegen der Kinder oder aus anderen wichtigen Gründen auch nach der Scheidung auf die Familienwohnung angewiesen ist. Steht die Wohnung im Eigentum eines Ehegatten, so kann das Gericht dem anderen unter den gleichen Voraussetzungen wie die Miete, allerdings nur gegen eine angemessene Entschädigung, bzw. auf Anrechnung an einen Unterhaltsanspruch, ein befristetes Wohnrecht nach Art. 776 ff. ZGB einräumen. Die Interessen des Vermieters, der dem Wechsel nicht zuzustimmen braucht, bleiben dadurch geschützt, dass der bisherige Mieter für den Mietzins solidarisch weiter haftet. Dieser kann die bezahlten Mietzinse aber mit den Unterhaltsbeiträgen verrechnen. Bei der befristeten Einräumung eines Wohnrechts kann ein nachträglicher wichtiger Grund, der für eine Abkürzung des Wohnrechts spricht, zur vorzeitigen Aufhebung dieses Rechts führen. Damit kann sich allerdings nur eine Verkürzung, nicht eine Verlängerung des Wohnrechts rechtfertigen. Der Wohnberechtigte muss dem anderen eine angemessene Entschädigung zahlen.

13 Berufliche Vorsorge Der eheliche Unterhalt erfasst auch eine hinreichende Altersvorsorge nach dem Drei-Säulen- Prinzip: 1. Säule: (AHV, IV) Der während der Ehe geäufnete Versicherungsschutz ist für beide Ehegatten rentenbildend à Ausgleich der während der Ehejahre erworbenen Berechnungsgrundlagen 2. Säule: Die berufliche Vorsorge knüpft bei dem Ehegatten an, der während der Ehe einer Erwerbstätigkeit nachgegangen ist. Bei einer Scheidung wird der während der Ehe akkumulierte Versicherungsschutz in der obligatorischen und freiwilligen Berufsvorsorge gleichmässig auf beide Ehegatten verteilt. 3. Säule: (Freiwillige Vorsorge) Diese Ersparnisse unterstehen den Regeln des Güterrechts. Die Beiträge an die Einrichtungen der freiwilligen Vorsorge stammen oft aus Erwerbseinkommen, es gilt also das Surrogationsprinzip und die Ansprüche bilden Errungenschaft. Die gleichmässige Verteilung der während der Ehe ersparten Alters-, Invaliden- und Hinterlassenenvorsorge hat Auswirkungen auf den nachehelichen Unterhalt, insbesondere auf die Eigenversorgerkapazität der Ehegatten. Tabelle siehe S. 125 Nachehelicher Unterhalt Der eheliche Unterhalt umfasst den gesamten Lebensbedarf der Familie. Insbesondere, aber nicht nur, wegen der im gegenseitigen Einverständnis gewählten Aufgabenteilung während der Ehe hat eine Scheidung unterschiedliche Auswirkungen auf die wirtschaftliche Lage der Ehegatten. Deshalb geht das Scheidungsrecht davon aus, dass ein Ehepaar die Folgen der in der Ehe gewählten Aufgabenteilung gemeinsam zu tragen hat clean break -Grundsatz: Nachehelicher Unterhalt kann nur verlangen, wer nicht selber in der Lage ist, für seinen im Sinne von Art. 125 Abs. 1 ZGB gebührenden Unterhalt in zumutbarer Weise auszukommen. Der andere Ehegatte hat ihm grundsätzlich verschuldensunabhängig einen angemessenen Beitrag zu leisten, sofern er dazu in der Lage ist, ohne seine eigene wirtschaftliche Existenz zu gefährden. Es sind zu unterscheiden: - Aufgabenteilungsunterhalt: Ein Ehegatte hat zur Erfüllung innerhäuslicher Aufgaben seine Erwerbstätigkeit aufgegeben, was nachehelich nur schwer wieder einzurichten ist. - Betreuungsunterhalt: Die nacheheliche Kinderbetreuung bedeutet einen Unterhaltsbeitrag an die gemeinsamen Kinder. Dieser Betrag setzt sich zusammen aus den Ausgaben, die die betreuende Person für die gemeinsamen Kinder hat und zusätzlich noch aus dem entgangenen Erwerb durch Aufwendung der Zeit für die Kinderbetreuung. - Solidargemeinschaftsunterhalt: Rechtfertigt sich, wenn die Erwerbsfähigkeit nach besonders langer bzw. lebensprägender Ehedauer ungeachtet der während der Ehe ausgeübten Erwerbstätigkeit allein durch das vorgerückte Alter oder zufolge chronischer Krankheit beeinträchtigt ist. - Aufbesserungsunterhalt: Ausgleich grosser Einkommensgefälle bei vollständiger Erwerbstätigkeit beider Ehegatten während und nach der Ehe (nur nach besonders langer Ehedauer mit nachhaltiger Lebensprägung). - Kettenunterhalt: Der Anspruch auf Unterhalt aus einem Grund (z.b. Kinderbetreuung, Kind ist grösser geworden) kann durch einen anderen Anspruch (z.b. Aufgabenteilungsunterhalt, man geht wieder einer Erwerbstätigkeit nach). Dabei kann aber der Unterhalt gekürzt oder zeitlich begrenzt werden, je nach Fall.

14 Die durch die Scheidung herbeigeführten wirtschaftlichen Nachteile sind typischerweise nur ausgleichspflichtig, wenn die Ehe lebensprägend geworden ist. Die Ehegatten durften in dem Fall an sich auf das Andauern der ehelichen Versorgungsgemeinschaft vertrauen, daher ist das positive Vertragsinteresse zu schützen à Kinder, lange Ehedauer, eheliche Rollenteilung, Entwurzelung aus dem bisherigen Kulturkreis War die Ehe nicht lebensprägend, wird es den Ehegatten nicht schwerfallen, an ihre Verhältnisse vor der Ehe anzuknüpfen. Schema siehe S. 136 Ein bestimmter Bedarf kann nur bei entsprechender Leistungsfähigkeit erbracht werden. Massgebend sind der nacheheliche Bedarf und die Leistungsfähigkeit nach der Scheidung aufgrund der im Vergleich zur Ehe veränderten Verhältnisse. Ausgangspunkt bei der Ermittlung des nachehelichen Bedarfs ist der gebührende Unterhalt gemäss Art. 163 ZGB. Der veränderte Bedarf beider Ehegatten ist wenn möglich durch Eigenleistung zu decken à clean break, Grundsatz der Eigenverantwortlichkeit. Es müssen verschiedene Beurteilungskriterien gewürdigt werden, um zu bestimmen, inwieweit einer Erwerbstätigkeit selber nachgegangen werden kann (wie Alter, Ausbildung, Dauer der Ehe mit traditioneller Rollenteilung, Gesundheit, Aufwand für Kinderbetreuung ). Wenn bei einem Ehegatten trotz voller Ausschöpfung der zumutbaren Eigenversorgungskapazität im Vergleich zur letzten ehelichen Lebenshaltung eine Deckungslücke bleibt, steht fest, dass dieser Ehegatte grundsätzlich unterhaltungsbedürftig ist. Dasselbe gilt, wenn ein Ehegatte, der nur Anspruch auf die voreheliche Lebenshaltung hat, diese (vorübergehend noch) nicht zu decken vermag. Ob und inwiefern diese Lücke vom anderen Ehegatten gefüllt werden muss, hängt von dessen Leistungsfähigkeit ab. - Ausreichende Mittel: Die vorhandenen bzw. zumutbarerweise erzielbaren Mittel reichen aus, die familienrechtlichen Existenzminima aller unterhaltungsbedürftigen Personen zu decken. Im Vordergrund steht bei lebensprägender Ehe die grundsätzlich gleichmässige Verteilung des allfälligen Überschusses. Die obere Grenze des angemessenen nachehelichen Unterhalts im Sinne von Art. 125 ZGB bildet grundsätzlich die zuletzt gelebte Lebenshaltung. Nacheheliche Karrieresprünge fallen ausser Acht, wenn sie nicht als ehebedingt anzusehen sind. - Mangellage: Ist es selbst unter zumutbaren zusätzlichen Anstrengungen nicht möglich, das familienrechtliche Existenzminimum aller unterhaltsberechtigten Parteien zu decken, liegt eine Mangellage vor. Der Schuldner muss dann nur so viele Unterhaltsleistungen bezahlen, die ihm neben seinem familienrechtlichen Existenzminimum bleiben. - Bei ausserordentlich guten wirtschaftlichen Verhältnissen muss die bisherige Sparquote (Teil des Einkommens, welcher nicht für den Unterhalt benötigt wurde) zur Finanzierung der durch Führung zweier Haushalte entstandenen Mehrkosten beitragen. Bleibt trotz der Mehrkosten ein Teil der Sparquote übrig, hat der Unterhaltsberechtigte keinen Anspruch auf diesen Teil. Die Unterhaltsregelung bezweckt keine Vermögensumverteilung. Es gibt 2 Methoden, um die Unterhaltsbeiträge zu berechnen: - abstrakte Methode: Hier wird der Unterhaltsanspruch als Prozentanteil des massgeblichen Einkommens bestimmt. Drittelsregel : Der Anteil der nichterwerbstätigen Frau am Einkommen des Mannes muss rund ein Drittel betragen. Somit gestaltet sich die Berechnung sehr

15 einfach, die Methode birgt aber auch die Gefahr der Willkür. Diese Methode wird vor allem für die Berechnung der Beiträge für unmündige Kinder verwendet. - Konkrete Methode: Die konkreten Bemessungsmethoden beruhen auf einer Einkommens- und einer zusätzlichen Bedarfsermittlung. Es werden allerdings gewisse Pauschalisierungen vorgenommen, weil die detaillierte Abklärung aller Umstände zu aufwändig wäre. Meist wird die Methode der familienrechtlichen Existenzminimum- oder Grundbedarfsberechnung mit allfälliger Überschussverteilung angewendet. Dafür wird zuerst das familienrechtliche Existenzminimum konkret berechnet. Der Summe aller Existenzminima wird das gesamte massgebliche Einkommen (inkl. hypothetischem Einkommen) gegenübergestellt. Der Überschuss des Einkommens wird gleichmässig an alle Familienmitglieder verteilt (kleine Kinder bekommen evtl. nicht den vollen Betrag). Der Überschuss hat aber keinesfalls den bisherigen Lebensstandard zu übersteigen. Ein nachehelicher Unterhaltsbeitrag kann ausnahmsweise versagt oder gekürzt werden, wenn er offensichtlich unbillig wäre und jedem Gerechtigkeitsempfinden zweifelsfrei widersprechen würde (z.b. wenn die unterhaltsberechtigte Person ihre Bedürftigkeit mutwillig herbeiführt oder eine schwere Straftat gegen die unterhaltspflichtige Person begangen hat). Die Berechnung von Unterhaltsbeiträgen ist von Zukunftsprognosen abhängig. Wenn sich diese im Nachhinein als falsch erweisen, kann eine Änderung angezeigt sein. - Erlöschen von Gesetzes wegen: Beim Eintritt bestimmter Ereignisse ist die Erlöschung der Unterhaltspflichten vorgesehen. Dazu gehören. Tod der berechtigten oder verpflichteten Person, Wiederverheiratung oder qualifiziertes Konkubinat des unterhaltsberechtigten geschiedenen Ehegatten (Hilfe vom neuen Partner) oder Abschluss der Ausbildung des mündigen Kindes. - Aufhebung oder Abänderung nach vorheriger Vereinbarung: Im Scheidungsurteil festgehalten, dass die Unterhaltszahlungen erlöschen, heraufoder herabgesetzt werden, wenn ein bestimmtes Ereignis eintrifft. - Nachträgliche Aufhebung oder Herabsetzung von Renten durch das Gericht: Bei einer Veränderung der Verhältnisse kann eine nacheheliche Unterhaltsrente unter bestimmten Voraussetzungen herauf- oder herabgesetzt werden. Die Veränderungen müssen unvorhersehbar, erheblich und von Dauer sein. Übersicht siehe S. 150 V. KIND UND SCHEIDUNG DER ELTERN Offizial- und Untersuchungsmaxime: Das Gericht hat über die Zuweisung der elterlichen Sorge, den persönlichen Verkehr, die Unterhaltsbeiträge sowie allfällige Kindesschutzmassnahmen zu befinden und den Sachverhalt von Amtes wegen abzuklären. Zuteilung der elterlichen Sorge Bei der Scheidung ist die elterliche Sorge grundsätzlich einem Elternteil zuzuteilen. Die Kinderzuteilung hat sich ausschliesslich am Kindeswohl zu orientieren. Es sind viele verschiedene Gesichtspunkte im Einzelfall zu beachten. Neu gibt es die Möglichkeit einer gemeinsamen elterlichen Sorge. Folgende Voraussetzungen müssen erfüllt sein: - gemeinsamer Antrag der Eltern à Kooperationswille

16 - mit dem Kindeswohl vereinbar - Eltern müssen eine Vereinbarung zur Genehmigung vorlegen, wie sie sich über ihre Anteile an der künftigen Betreuung der Kinder verständigt haben. In Frage kommt die gemeinsame elterliche Sorge i.d.r. nur bei Scheidung auf gemeinsames Begehren, nicht jedoch bei einer Streitscheidung. Besuchsrecht Beim Anspruch auf persönlichen Verkehr handelt es sich um ein gegenseitiges Recht des nicht obhutsberechtigten Elternteils und des Kindes. In erster Linie dient dieses Besuchsrecht (als sogenanntes Pflichtrecht) den Interessen des Kindes. Führt ein Elternteil das Besuchsrecht zum Nachteil des Kindes nicht aus, kann er sanktioniert werden. Anhörung des Kindes und Prozessbeistand Das Kind muss vom Gericht grundsätzlich persönlich angehört werden, weil das Kind Anspruch darauf hat, sein zukünftiges Leben mit zu gestalten. Das Alter oder andere wichtige Gründe können eine Anhörung entfallen lassen. Das Gericht ist jedoch nicht an die Meinung des Kindes gebunden. Inwiefern sich das Gericht trotzdem davon leiten lässt, hängt vom Alter des Kindes ab. Bei Vorliegen wichtiger Gründe (z.b. dem Verdacht, dass die Eltern die Interessen des Kindes nicht hinreichend wahrnehmen) ordnet das Gericht die Vertretung des Kindes im Verfahren durch einen Beistand an. Ein solcher ist zwingend, wenn das urteilsfähige Kind dies beantragt. Der Beistand hat die Befugnis, bezüglich der Zuteilung der elterlichen Sorge, des persönlichen Verkehrs oder im Zusammenhang mit Kindesschutzmassnahmen Anträge zu stellen und Rechtsmittel einzulegen. Dem Kind dürfen aus der Vertretung keine Verfahrensoder Gerichtskosten entstehen. Kinderunterhalt Die Festlegung des Unterhaltsbeitrags für die Kinder erfolgt entsprechend den Bestimmungen des Kindesrechts. Er ist von demjenigen des geschiedenen Elternteils zu trennen, da er ein unterschiedliches Schicksal haben kann. Kinderrenten können jederzeit erhöht werden, was Rückwirkungen auf die Leistungsfähigkeit des Unterhaltsverpflichteten bezüglich der Unterhaltsersatzrente an den geschiedenen Ehegatten haben kann. Geschwister haben grundsätzlich Anspruch auf Gleichbehandlung. Änderung des Scheidungsurteils bezüglich der Kinderbelange Bei strittigen Abänderungen ist das Gericht zuständig, bei unstreitigen die Vormundschaftsbehörde. VI. DAS SCHEIDUNGSVERFAHREN Für die Scheidung, die Abänderung des Scheidungsurteils usw. ist örtlich zwingend das Gericht am Wohnsitz des einen oder anderen Ehegatten zuständig. Die sachliche Zuständigkeit richtet sich nach kantonalem Recht. Das gemeinsame Scheidungsbegehren wird im Zeitpunkt der Einreichung beim Gericht rechtshängig. Die Rechtshängigkeit einer Klage eines Ehegatten auf Scheidung tritt mit der Klageanhebung ein. Sobald das Scheidungsbegehren oder die Scheidungsklage rechtshängig ist, kann das Gericht auf Antrag einer Partei alle nötigen vorsorglichen Massnahmen anordnen.

17 VII. DIE EHETRENNUNG Bei Vorliegen eines Scheidungsgrundes kann auf Antrag der Ehegatten oder eines Ehegatten an Stelle der Scheidung die Trennung auf bestimmte oder unbestimmte Zeit angeordnet werden. Gedacht ist die Ehetrennung für Paare, die sich aus religiösen Gründen oder im Hinblick auf ihr Alter nicht scheiden, sondern nur trennen lassen wollen, u.a. um erb- und sozialversicherungsrechtliche Ansprüche nicht untergehen zu lassen. Das Recht, die Scheidung zu verlangen, wird durch das Trennungsurteil nicht berührt. Im Falle der gerichtlichen Trennung tritt von Gesetzes wegen die Gütertrennung ein. Die Bestimmungen über die Wirkungen der Ehe gelten aber immer noch, mit Ausnahme der Pflicht zum Zusammenleben. 11 Allgemeine Vorschriften zum ehelichen Güterrecht I. GÜTERRECHT UND GÜTERSTAND à Wirkungen der Ehe auf das Vermögen der Ehegatten. Es stehen 3 Güterstände zur Auswahl: - die Gütertrennung - die Gütergemeinschaft - die Errungenschaftsbeteiligung Der Gesetzgeber stellt diese Güterstände zur Auswahl, verpflichtet die Ehegatten aber nicht, einen zu wählen. Einigen sich die Ehegatten nicht durch Ehevertrag auf einen besonderen Güterstand und ist auch nicht der ausserordentliche Güterstand eingetreten, unterstehen die Ehegatten den Vorschriften über die Errungenschaftsbeteiligung à ordentlicher Güterstand Die vertraglichen Güterstände (Gütertrennung und Gütergemeinschaft) beruhen auf freier Willensäusserung beider Ehegatten und werden durch einen Ehevertrag gewählt. Ein Güterstand kann schon bei Eheschluss oder erst später getroffen werden. Der ausserordentliche Güterstand der Gütertrennung tritt unter bestimmten Voraussetzungen auf gerichtliche Anordnung hin oder von Gesetzes wegen ein. Siehe Schema S. 165 II. DER EHEVERTRAG Der Ehevertrag ist die besonderen Formvorschriften unterstehende vertragliche Vereinbarung der Brautleute oder der Ehegatten zum Zweck der erstmaligen Begründung, des Wechsels oder der Modifikation ihres Güterstandes. In den Ehevertrag können auch Feststellungen tatsächlicher Natur aufgenommen werden. Nicht Gegenstand des Ehevertrags sind die vermögensrechtlichen Bestimmungen der allgemeinen Wirkung der Ehe. Diese sind teil zwingender Natur und schliessen deshalb zum Vornherein jeglichen Ehevertrag aus oder es handelt sich um Absprachen, die leicht geändert werden können müssen.

18 Nach Art. 183 Abs. 1 ZGB bedarf es zum Abschluss eines Ehevertrages der Urteilsfähigkeit der Brautleute oder Ehegatten. Auch Mündigkeit ist erforderlich. Bei fehlender Mündigkeit der urteilsfähigen Vertragspartei ist zusätzlich zur eigenen Zustimmung die Zustimmung und Mitunterzeichnung (Art. 184 ZGB) des gesetzlichen Vertreters erforderlich. (Bei Unmündigen genügt die Zustimmung des Inhabers der elterlichen Sorge, bei Entmündigten braucht es neben der Zustimmung des Vormunds auch die der Vormundschaftsbehörde.) Der Ehevertrag bedarf zu seiner Gültigkeit der öffentlichen Beurkundung. Auch die Abänderung und Aufhebung des Ehevertrags erfordern die gesetzlich vorgeschriebene Form. Die Brautleute können ihren Güterstand nur innerhalb der gesetzlichen Schranken wählen, aufheben oder ändern à Typengebundenheit (Modifikationen eines Güterstands sind jedoch in engen Grenzen möglich ) Der Ehevertrag wird mit Abschluss durch die Ehegatten wirksam und dauert bis zur Auflösung der Ehe, wenn er nicht vorher durch Eintritt des ausserordentlichen Güterstandes hinfällig oder durch Ehevertrag wieder aufgelöst wird. Wird der Ehevertrag vor der Trauung geschlossen, tritt die Wirkung des Güterstandes erst mit der Hochzeit ein. Die Wirkungen des Ehevertrags erstrecken sich sowohl auf das Verhältnis zwischen den Vertragsparteien als auch auf das Verhältnis zu Dritten. III. NICHT WICHTIG IV. VERWALTUNG DES VERMÖGENS DER EHEGATTEN Grundsätzlich verwaltet jeder Ehegatte die in seinem Alleineigentum stehenden Vermögenswerte selbst. Überlässt ein Ehegatte dem anderen die Verwaltung seines Vermögens, so wird, sofern kein anderes Vertragsverhältnis begründet wurde, unabhängig von Güterstand das Vorliegen eines Auftrags vermutet. Erforderlich ist nur, dass sich die Ehegatten ausdrücklich oder stillschweigend auf die Vermögensverwaltung durch den Nichteigentümer geeinigt haben. Eine Verpflichtung zur Übertragung der Vermögensverwaltung durch den anderen Ehegatten besteht nicht, doch kann unter Umständen die Beitragspflicht die Übernahme einer solchen Vermögensverwaltung gebieten, falls ein Ehegatte dafür nicht in der Lage ist. Anwendbar sind die Regelungen des OR über den Auftrag (Art. 394 ff. OR). Der Beauftragte hat die Interessen des Auftraggebers mit der gehörigen Sorgfalt zu wahren. Der Auftrag kann von beiden Ehegatten jederzeit widerrufen oder gekündigt werden. V. INVENTAR Unter allen Güterständen kann die güterrechtliche Auseinandersetzung zu Beweisschwierigkeiten hinsichtlich des Eigentums und der Massenzugehörigkeit der einzelnen Vermögenswerte führen. Diesem Problem begegnet das Eherecht mit der gesetzlichen Beweisvermutung (Art. 200, 226, 248 Abs. 2 ZGB) einerseits und mit der auf alle Güterstände erweiterten Möglichkeit des Inventars mit öffentlicher Urkunde (Art. 195a ZGB) andererseits. Die gleiche Funktion wie das Inventar erfüllen auch die güterrechtlichen Feststellungen im Ehevertrag. Das Inventar kann von jedem Ehegatten verlangt werden. Der andere ist zur Mitwirkung verpflichtet.

19 Das Inventar erbringt bis zum Beweis des Gegenteils den Nachweis der Richtigkeit der durch die Urkundsperson bezeugten Tatsachen. VI. SCHUTZ DER GLÄUBIGER Bisherige Gläubiger sollen in ihrem Vertrauen auf die Vermögensverhältnisse geschützt werden, wie sie vor einer ehevertraglichen Veränderung bzw. einer güterrechtlichen Auseinandersetzung bestanden haben. Der Gläubigerschutz besteht darin, dass der Gläubiger so behandelt wird, wie wenn die ihm nachteilige Änderung der Vermögenszuordnung nicht eingetreten wäre. Der Schutz der Gläubiger erfasst zudem jede Vermögensübertragung vom Schuldner auf seinen Ehegatten, die in Erfüllung güterrechtlicher Ansprüche erfolgt ist. (Keine güterrechtliche Auseinandersetzung bedeutet dagegen die Abwicklung von Rechtsgeschäften unter den Ehegatten, die auch unter nicht verheirateten Personen bestehen können à Schenkung, Kauf, Darlehen ) Dem Gläubiger eines Ehegatten muss mit dem Wechsel des Güterstandes bzw. mit der güterrechtlichen Auseinandersetzung Haftungssubstrat für seine Forderungen entzogen werden. VII. DER AUSSERORDENTLICHE GÜTERSTAND DER GÜTERTRENNUNG Die Gütertrennung als ausserordentlicher Güterstand ist für Sachlagen bestimmt, in welchen das einträchtige Zusammenwirken der Ehegatten im wirtschaftlichen Bereich gestört oder bei einem Ehegatten ein Vermögensverfall eingetreten ist. Bezweckt wird damit die Trennung der vermögensrechtlichen Interessen der Ehegatten. Die Wirkungen der vertraglichen Gütertrennung und des ausserordentlichen Güterstandes sind identisch. Die Ehegatten werden so gestellt, wie wenn sie aus vermögensrechtlicher Sicht gar nicht verheiratet wären. Die vertragliche Gütertrennung geht nur, wenn beide Ehegatten sich dies wünschen. Hingegen kann der ausserordentliche Güterstand auch gegen den Willen eines oder beider Ehegatten eintreten à durch Gericht auf Begehren eines Ehegatten oder von Gesetzes wegen. - Eintritt des ausserordentlichen Güterstandes aufgrund gerichtlicher Anordnung Die Gütertrennung wird auf Begehren eines Ehegatten vom Gericht in drei Fällen angeordnet: - wenn ein wichtiger Grund vorliegt (Art. 185 ZGB) à z.b. Überschuldung eines Ehegatten, dauernde Urteilsfähigkeit, Verweigerung der Auskunft über die Vermögensverhältnisse - als Eheschutzmassnahme bei Getrenntleben (Art. 176 Abs. 1 Ziff. 3 ZGB) - im Rahmen der vorsorglichen Massnahmen im Scheidungs- oder Trennungsverfahren (Art. 137 ZGB) Das Verfahren wird von den Kantonen geregelt

20 - Eintritt des ausserordentlichen Güterstandes von Gesetzes wegen Von Gesetzes wegen erfolgt der Wechsel zur Gütertrennung einerseits im Falle der gerichtlichen Ehetrennung, andererseits während der richterlich nicht getrennten Ehe, wenn über einen Ehegatten unter Gütergemeinschaft der Konkurs eröffnet wird. Jeder Ehegatte nimmt sich vom Gesamtgut das zurück, was unter der Errungenschaftsbeteiligung sein Eigengut wäre. Die Ehegatten können durch Ehevertrag jederzeit wieder ihren früheren oder einen anderen Güterstand vereinbaren. Auf Begehren eines Ehegatten kann das Gericht auch gegen den Willen des anderen Ehegatten den früheren Güterstand wieder herstellen, wenn der Grund, der zur Gütertrennung geführt hat, weggefallen ist. 12 Die Errungenschaftsbeteiligung I. ÜBERBLICK ÜBER DIE GÜTERMASSEN Es gibt 4 Vermögensmassen: Das Eigengut der Frau, die Errungenschaft der Frau, das Eigengut des Mannes und die Errungenschaft des Mannes. II. ALLGEMEINE CHARAKTERISIERUNG Es liegt keine Vermögensmasse vor, die beiden Ehegatten gemeinsam gehört. Jeder Ehegatte verfügt im Rahmen des Gesetzes selbständig über seine 2 Vermögensmassen. III. DIE EINZELNEN GÜTERMASSEN 1. Die Errungenschaft Sie besteht aus den Vermögenswerten, die ein Ehegatte während der Dauer des Güterstandes entgeltlich erwirbt. Entgeltlichkeit ergibt sich aus Rechtsgeschäften mit Austauschcharakter. Unentgeltlich sind Schenkungen unter Lebenden und von Todes wegen sowie gewisse gesetzliche Erwerbstatbestände ohne Gegenleistung. Die Aufzählung in Art. 198 ZGB ist abschliessend, im Gegensatz zu derjenigen in Art. 197 Abs. 2 ZGB. Die Errungenschaft ist somit komplementär zum Eigengut: Was nicht den (abschliessend umschriebenen) Kategorien des Eigenguts zuzuordnen ist, stellt Errungenschaft dar (z.b. Familienzulagen, Schadenersatz ) Grundsatz der Unveränderlichkeit der Gütermassen: Die gesetzliche Massenzuordnung ist insofern zwingend, als sie von den Ehegatten nur im Rahmen von Art. 199 ZGB abgeändert werden kann, und dies lediglich zu Lasten der Errungenschaft.

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