ISSN 1725-2539

doi:10.3000/17252539.L_2009.197.deu

Amtsblatt

der Europäischen Union

L 197

European flag  

Ausgabe in deutscher Sprache

Rechtsvorschriften

52. Jahrgang
29. Juli 2009


Inhalt

 

I   Veröffentlichungsbedürftige Rechtsakte, die in Anwendung des EG-Vertrags/Euratom-Vertrags erlassen wurden

Seite

 

 

VERORDNUNGEN

 

*

Verordnung (EG) Nr. 679/2009 des Rates vom 7. Juli 2009 zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 1386/2007 mit Bestandserhaltungs- und Kontrollmaßnahmen für den Regelungsbereich der Organisation für die Fischerei im Nordwestatlantik

1

 

*

Verordnung (EG) Nr. 680/2009 des Rates vom 27. Juli 2009 zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 423/2007 über restriktive Maßnahmen gegen Iran

17

 

*

Verordnung (EG) Nr. 681/2009 des Rates vom 27. Juli 2009 zur Einstellung der Überprüfung der Verordnung (EG) Nr. 192/2007 zur Einführung eines endgültigen Antidumpingzolls auf Einfuhren bestimmter Polyethylenterephthalate mit Ursprung unter anderem in Malaysia (Überprüfung für einen neuen Ausführer), zur Wiedereinführung des Zolls auf die Einfuhren der Ware von einem Ausführer in diesem Land und zur Einstellung der zollamtlichen Erfassung dieser Einfuhren

18

 

*

Verordnung (EG) Nr. 682/2009 des Rates vom 27. Juli 2009 zur Einstellung der teilweisen Interimsüberprüfung der Antidumpingmaßnahmen gegenüber den Einfuhren bestimmter Säcke und Beutel aus Kunststoffen mit Ursprung in der Volksrepublik China

20

 

 

Verordnung (EG) Nr. 683/2009 der Kommission vom 28. Juli 2009 zur Festlegung pauschaler Einfuhrwerte für die Bestimmung der für bestimmtes Obst und Gemüse geltenden Einfuhrpreise

22

 

*

Verordnung (EG) Nr. 684/2009 der Kommission vom 24. Juli 2009 zur Durchführung der Richtlinie 2008/118/EG des Rates in Bezug auf die EDV-gestützten Verfahren für die Beförderung verbrauchsteuerpflichtiger Waren unter Steueraussetzung

24

 

 

Verordnung (EG) Nr. 685/2009 der Kommission vom 28. Juli 2009 zur Änderung der mit der Verordnung (EG) Nr. 945/2008 festgesetzten repräsentativen Preise und zusätzlichen Einfuhrzölle für bestimmte Erzeugnisse des Zuckersektors im Wirtschaftsjahr 2008/09

65

 

 

RICHTLINIEN

 

*

Richtlinie 2009/84/EG der Kommission vom 28. Juli 2009 zur Änderung der Richtlinie 98/8/EG des Europäischen Parlaments und des Rates zwecks Aufnahme des Wirkstoffs Sulfurylfluorid in Anhang I ( 1 )

67

 

 

II   Nicht veröffentlichungsbedürftige Rechtsakte, die in Anwendung des EG-Vertrags/Euratom-Vertrags erlassen wurden

 

 

ENTSCHEIDUNGEN UND BESCHLÜSSE

 

 

Kommission

 

 

2009/567/EG

 

*

Entscheidung der Kommission vom 9. Juli 2009 zur Festlegung von Umweltkriterien für die Vergabe eines Umweltzeichens für Textilerzeugnisse (Bekannt gegeben unter Aktenzeichen K(2009) 4595)  ( 1 )

70

 

 

2009/568/EG

 

*

Entscheidung der Kommission vom 9. Juli 2009 zur Festlegung der Umweltkriterien für die Vergabe des EG-Umweltzeichens für Hygienepapier (Bekannt gegeben unter Aktenzeichen K(2009) 4596)  ( 1 )

87

 

 

III   In Anwendung des EU-Vertrags erlassene Rechtsakte

 

 

IN ANWENDUNG VON TITEL V DES EU-VERTRAGS ERLASSENE RECHTSAKTE

 

*

Beschluss 2009/569/GASP des Rates vom 27. Juli 2009 zur Unterstützung der Maßnahmen der OVCW im Rahmen der Umsetzung der Strategie der Europäischen Union gegen die Verbreitung von Massenvernichtungswaffen

96

 

*

Beschluss 2009/570/GASP des Rates vom 27. Juli 2009 zur Änderung und Verlängerung des Beschlusses 2008/901/GASP über eine unabhängige internationale Mission zur Untersuchung des Konflikts in Georgien

108

 

*

Gemeinsame Aktion 2009/571/GASP des Rates vom 27. Juli 2009 zur Verlängerung des Mandats des Sonderbeauftragten der Europäischen Union für die Krise in Georgien

109

 

*

Gemeinsame Aktion 2009/572/GASP des Rates vom 27. Juli 2009 zur Änderung und Verlängerung der Gemeinsamen Aktion 2008/736/GASP über die Beobachtermission der Europäischen Union in Georgien, EUMM Georgia

110

 

*

Gemeinsamer Standpunkt 2009/573/GASP des Rates vom 27. Juli 2009 zur Änderung des Gemeinsamen Standpunkts 2006/795/GASP über restriktive Maßnahmen gegen die Demokratische Volksrepublik Korea

111

 


 

(1)   Text von Bedeutung für den EWR

DE

Bei Rechtsakten, deren Titel in magerer Schrift gedruckt sind, handelt es sich um Rechtsakte der laufenden Verwaltung im Bereich der Agrarpolitik, die normalerweise nur eine begrenzte Geltungsdauer haben.

Rechtsakte, deren Titel in fetter Schrift gedruckt sind und denen ein Sternchen vorangestellt ist, sind sonstige Rechtsakte.


I Veröffentlichungsbedürftige Rechtsakte, die in Anwendung des EG-Vertrags/Euratom-Vertrags erlassen wurden

VERORDNUNGEN

29.7.2009   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

L 197/1


VERORDNUNG (EG) Nr. 679/2009 DES RATES

vom 7. Juli 2009

zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 1386/2007 mit Bestandserhaltungs- und Kontrollmaßnahmen für den Regelungsbereich der Organisation für die Fischerei im Nordwestatlantik

DER RAT DER EUROPÄISCHEN UNION —

gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft,

gestützt auf die Verordnung (EG) Nr. 1386/2007 des Rates vom 22. Oktober 2007 mit Bestandserhaltungs- und Kontrollmaßnahmen für den Regelungsbereich der Organisation für die Fischerei im Nordwestatlantik (1), insbesondere auf Artikel 70,

auf Vorschlag der Kommission,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)

Mit der Verordnung (EG) Nr. 1386/2007 des Rates werden bestimmte von der Organisation für die Fischerei im Nordwestatlantik („NAFO“) angenommene Bestandserhaltungs- und Kontrollmaßnahmen umgesetzt. Diese Verordnung wurde anschließend durch die Verordnung (EG) Nr. 538/2008 des Rates (2) geändert. In der Folge wurden Inkohärenzen zwischen der Verordnung (EG) Nr. 1386/2007 und den NAFO-Vorschriften für Bestandserhaltung und Kontrolle festgestellt.

(2)

Auf ihrer 30. Jahrestagung im September 2008 verabschiedete die NAFO eine Reihe von Änderungen ihrer Bestandserhaltungs- und Kontrollmaßnahmen. Diese Änderungen betreffen Bestimmungen in Bezug auf die Grundfischerei, Sperrgebiete zum Schutz von Seemounts, Kennzeichnungsauflagen und zusätzliche Hafenstaatmaßnahmen.

(3)

Die Verordnung (EG) Nr. 1005/2008 des Rates über ein Gemeinschaftssystem zur Verhinderung, Bekämpfung und Unterbindung der illegalen, nicht gemeldeten und unregulierten Fischerei (3) gilt ab 1. Januar 2010.

(4)

Die Verordnung (EG) Nr. 1386/2007 sollte daher entsprechend geändert werden —

HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:

Artikel 1

Die Verordnung (EG) Nr. 1386/2007 wird wie folgt geändert:

1.

In Artikel 3 werden folgende Nummern angefügt:

„21.

‚Grundfischerei‘ jede Fischereitätigkeit mit Fanggeräten, die bei normalem Einsatz mit Sicherheit oder wahrscheinlich mit dem Meeresboden in Berührung kommen;

22.

‚bestehende Grundfanggebiete‘ Gebiete, in denen VMS-Daten und/oder anderen Georeferenzdaten zufolge mindestens zwei Jahre innerhalb eines Bezugszeitraums von 1987 bis 2007 Grundfischerei betrieben wurde;

23.

‚neue Grundfanggebiete‘ Gebiete, bei denen es sich nicht um bestehende Grundfanggebiete handelt und in denen Grundfischerei betrieben wird.“

2.

In Artikel 6 wird folgender Absatz angefügt:

„(4)   Kapitäne von Gemeinschaftsschiffen zeichnen die Koordinaten des Start- und des Zielortes des Versuchsfischzugs gemäß Absatz 3 auf.“

3.

In Artikel 7 wird folgender Absatz angefügt:

„(5)   Schiffe, die eine gezielte Fischerei auf andere als die in den Absätzen 1 bis 3 dieses Artikels genannten Arten ausüben, dürfen mit Netzen, die eine kleinere Maschenöffnung aufweisen als in den genannten Absätzen festgelegt, regulierte Arten fangen, sofern die Beifangvorschriften gemäß Artikel 4 erfüllt werden.“

4.

Artikel 8 Absatz 2 erhält folgende Fassung:

„(2)   Fischereifahrzeuge der Gemeinschaft, die außerhalb des NAFO-Regelungsbereichs fischen, dürfen jedoch Netze an Bord mitführen, die eine kleinere Maschenöffnung aufweisen als in Artikel 7 festgelegt, sofern diese Netze sicher festgezurrt und verstaut sind und nicht ohne Weiteres eingesetzt werden können.“

5.

Artikel 11 erhält folgende Fassung:

„Artikel 11

Sonderbestimmungen für den Garnelenfang in der Abteilung 3L

Der Garnelenfang in der Abteilung 3L wird in Tiefen von über 200 m durchgeführt.“

6.

Artikel 12 erhält folgende Fassung:

„Artikel 12

Fischereisperrgebiete

(1)   In den nachstehenden Gebieten ist die Grundfischerei verboten:

Bereich

Koordinate 1

Koordinate 2

Koordinate 3

Koordinate 4

Orphan Knoll

50.00.30 N

45.00.30 W

51,00.30 N

45.00.30 W

51,00.30 N

47.00.30 W

50.00.30 N

47.00.30 W

Corner

Seamounts

35.00.00 N

48.00.00 W

36.00.00 N

48.00.00 W

36.00.00 N

52.00.00 W

35.00.00 N

52.00.00 W

Neufundland

Seamounts

43.29.00 N

43.20.00 W

44.00.00 N

43.20.00 W

44.00.00 N

46.40.00 W

43.29.00 N

46.40.00 W

Neuengland

Seamounts

35.00.00 N

57.00.00 W

39.00.00 N

57.00.00 W

39.00.00 N

64.00.00 W

35.00.00 N

64.00.00 W

Fogo

Seamount 1

42.31.33 N

53.23.17 W

42.31.33 N

52.33.37 W

41.55.48 N

53.23.17 W

41.55.48 N

52.33.37 W

Fogo

Seamount 2

41.07.22 N

52.27.49 W

41.07.22 N

51.38.10 W

40.31.37 N

52.27.49 W

40.31.37 N

51.38.10 W

(2)   In der NAFO-Abteilung 3O wird das Gebiet, das durch folgende Koordinaten begrenzt wird (in numerischer Reihenfolge und zurück zu Koordinate 1), für die Grundfischerei gesperrt:

Koordinaten-nummer

Breite

Länge

1

42°53′00″N

51°00′00″W

2

42°52′04″N

51°31′44″W

3

43°24′13″N

51°58′12″W

4

43°24′20″N

51°58′18″W

5

43°39′38″N

52°13′10″W

6

43°40′59″N

52°27′52″W

7

43°56′19″N

52°39′48″W

8

44°04′53″N

52°58′12″W

9

44°18′38″N

53°06′00″W

10

44°18′36″N

53°24′07″W

11

44°49′59″N

54°30′00″W

12

44°29′55″N

54°30′00″W

13

43°26′59″N

52°55′59″W

14

42°48′00″N

51°41′06″W

15

42°33′02″N

51°00′00″W“

7.

Folgendes Kapitel wird eingefügt:

„KAPITEL IIa

SCHUTZ EMPFINDLICHER MARINER ÖKOSYSTEME

Artikel 12a

Begriffsbestimmung ‚für empfindliches marines Ökosystem‘

Für die Zwecke dieses Kapitels bezeichnet der Ausdruck ‚empfindliches marines Ökosystem‘

a)

ein marines Ökosystem, das einzigartig ist oder in dem seltene Arten leben und dessen Verschwinden nicht durch ähnliche Gebiete oder Ökosysteme ausgeglichen werden kann. Dazu gehören:

i)

Lebensräume mit endemischen Arten;

ii)

Lebensräume seltener, bedrohter oder gefährdeter Arten, die nur in genau begrenzten Gebieten vorkommen;

iii)

Aufwuchsgebiete oder genau begrenzte Futter-, Brut- oder Laichgebiete;

b)

ein marines Ökosystem, das für das Überleben, das Funktionieren, das Laichen/die Reproduktion oder die Wiederauffüllung von Fischbeständen, für bestimmte Lebensstadien (z. B. Aufwuchsgebiete oder Aufzuchtgebiete) oder für seltene, bedrohte oder gefährdete Meereslebewesen notwendig ist;

c)

ein marines Ökosystem, das für Zerstörung durch menschliche Tätigkeiten sehr anfällig ist;

d)

ein marines Ökosystem, für das Bestände oder Artenansammlungen mit mindestens einem der folgenden Merkmale kennzeichnend sind:

i)

langsame Wachstumsraten;

ii)

späte Geschlechtsreife;

iii)

niedrige oder nicht vorhersagbare Bestandsrekrutierung oder

iv)

Langlebigkeit;

e)

ein marines Ökosystem, das durch komplexe physische Strukturen gekennzeichnet ist, die durch hohe Konzentrationen biotischer und abiotischer Elemente entstanden sind. In einem solchen Ökosystem hängen die ökologischen Prozesse normalerweise in hohem Maße von diesen Strukturen ab. Außerdem weist ein solches Ökosystem häufig eine hohe Artenvielfalt auf, die durch die strukturbildenden Organismen bedingt ist.

Artikel 12b

Begriffsbestimmung für ‚erhebliche schädliche Auswirkungen‘

Für die Zwecke dieses Kapitels bezeichnet der Ausdruck „erhebliche schädliche Auswirkungen“ Auswirkungen, die die Struktur oder Funktion des Ökosystems in einer Weise schädigen, die

a)

die Reproduktionsfähigkeit der betroffenen Bestände beeinträchtigt;

b)

langfristig die natürliche Produktivität der Lebensräume verringert oder

c)

erhebliche Verluste in Bezug auf Artenreichtum, Arten von Lebensräumen und Gemeinschaften verursacht, die nicht nur vorübergehender Natur sind.

Artikel 12c

Begriffsbestimmung für ‚Indikatorarten für empfindliche marine Ökosysteme‘

Für die Zwecke dieses Kapitels bezeichnet der Ausdruck ‚Indikatorarten für empfindliche marine Ökosysteme‘ Antipatharien, Gorgonien, Zylinderrosen, Lophelia und Seefedern.

Artikel 12d

Begriffsbestimmung ‚Treffen auf empfindliche marine Ökosysteme‘

Für die Zwecke dieses Kapitels bezeichnet der Ausdruck ‚Treffen auf empfindliche marine Ökosysteme‘ einen Fang von Indikatorarten für empfindliche marine Ökosysteme, bei dem die Fangmenge je Fanggerätausbringung 100 kg lebende Korallen und/oder 1 000 kg lebende Schwämme überschreitet.

Artikel 12e

Prüfung der Grundfischerei

(1)   Die Mitgliedstaaten, deren Schiffe im NAFO-Regelungsbereich Grundfischerei betreiben wollen, prüfen 2009 die bekannten und erwarteten Auswirkungen dieser Fischerei auf empfindliche marine Ökosysteme. Die Mitgliedstaaten erlauben die Grundfischerei nur, wenn die Prüfung ergeben hat, dass keine erheblichen schädlichen Auswirkungen auf empfindliche marine Ökosysteme zu erwarten sind.

(2)   Für die Prüfung gemäß Absatz 1 stützen sich die Mitgliedstaaten auf die besten verfügbaren wissenschaftlichen und technischen Informationen über die Orte, an denen sich in den Gebieten, in denen ihre Fischereifahrzeuge fischen wollen, empfindliche marine Ökosysteme befinden. Diese Informationen müssen gegebenenfalls vorliegende Forschungsdaten umfassen, anhand deren sich die Wahrscheinlichkeit des Vorkommens derartiger Ökosysteme abschätzen lässt.

(3)   Bei der Bewertung des Risikos erheblicher schädlicher Auswirkungen auf empfindliche marine Ökosysteme, die im Rahmen der Prüfung nach Absatz 1 erfolgt, sollten gegebenenfalls die unterschiedlichen Voraussetzungen in neuen Grundfanggebieten und in bestehenden Grundfanggebieten berücksichtigt werden.

(4)   Die Mitgliedstaaten übermitteln der Kommission ihre Prüfung gemäß Absatz 1 so bald wie möglich, spätestens aber bis zum 30. Juni 2009. Die übermittelten Informationen umfassen auch eine Beschreibung der Risikominderungsmaßnahmen, mit denen erhebliche schädliche Auswirkungen auf empfindliche marine Ökosysteme vermieden werden sollen. Die Kommission leitet diese Informationen umgehend an das NAFO-Sekretariat weiter.

Artikel 12f

Grundfischerei in neuen Grundfanggebieten

(1)   Alle Fischereitätigkeiten in neuen Grundfanggebieten oder mit Grundfanggeräten, die zuvor nicht in dem betroffenen Fanggebiet eingesetzt wurden, gelten als Versuchsfischerei und werden im Einklang mit einem Versuchsfischerei-Protokoll nach Absatz 2 ausgeübt.

(2)   Die Mitgliedstaaten, deren Schiffe in neuen Grundfanggebieten oder mit Grundfanggeräten, die zuvor nicht in dem betreffenden Fanggebiet eingesetzt wurden, Fischereitätigkeiten ausüben wollen, erstellen unter Verwendung der Vorgaben in Anhang XVI ein Versuchsfischerei-Protokoll.

(3)   Das Versuchsfischerei-Protokoll enthält Folgendes:

a)

einen Fangplan, in dem Zielarten, Daten und Gebiete genannt werden. Es sind räumliche Beschränkungen und Aufwandsbeschränkungen zu erwägen, die gewährleisten, dass die Fischerei schrittweise innerhalb eines begrenzten geografischen Gebiets betrieben wird;

b)

einen Risikominderungsplan mit Maßnahmen zur Vermeidung erheblicher schädlicher Auswirkungen auf empfindliche marine Ökosysteme, auf die die Schiffe während der Fischerei treffen könnten;

c)

einen Fangüberwachungsplan mit Aufzeichnungen und Meldungen über alle gefangenen Arten, eine hundertprozentige Satellitenüberwachung sowie eine hundertprozentige Beobachtung im Rahmen von Beobachterprogrammen. Die Fangaufzeichnungen und -meldungen müssen so detailliert sein, dass die Tätigkeit gegebenenfalls überprüft werden kann;

d)

einen Datenerhebungsplan, anhand dessen sich die empfindlichen marinen Ökosysteme und empfindlichen Arten in dem betreffenden Fanggebiet feststellen lassen.

(4)   Die Mitgliedstaaten stellen sicher, dass die Versuchsgrundfischerei der Prüfung gemäß Artikel 12e unterzogen wird.

(5)   Die Mitgliedstaaten übermitteln der Kommission chsfischerei-Protokoll gemäß Absatz 2 und die Prüfung gemäß Artikel 12e Absatz 1 zur Weiterleitung an das NAFO-Sekretariat. Die Mitgliedstaaten stellen sicher, dass die Versuchsfischerei nicht erlaubt wird, bevor diese Informationen beim NAFO-Sekretariat eingegangen sind.

Artikel 12g

Unvorhergesehenes Treffen auf empfindliche marine Ökosysteme in bestehenden Grundfanggebieten

(1)   Trifft ein Fischereifahrzeug während seiner Fischereitätigkeiten in bestehenden Grundfanggebieten auf Indikatorarten für empfindliche marine Ökosysteme, so bestimmt der Kapitän die Menge der gefangenen Indikatorarten für empfindliche marine Ökosysteme.

(2)   Liegt die Menge der Indikatorarten für empfindliche marine Ökosysteme, die bei einem Fangeinsatz, beispielsweise mit einem Schleppnetz, einem Stellnetz oder einer Langleine, gefangen wird, über der Schwelle gemäß Artikel 12d, so gelten die Bestimmungen der Absätze 3 und 4 des vorliegenden Artikels.

(3)   Der Kapitän meldet den Vorfall dem Flaggenmitgliedstaat, der die Informationen unverzüglich über die Kommission an das Exekutivsekretariat weiterleitet. Die Kommission warnt umgehend andere Mitgliedstaaten, deren Schiffe in dem Gebiet tätig sind. Die betreffenden Mitgliedstaaten warnen unverzüglich alle Fischereifahrzeuge unter ihrer Flagge, die sich in dem Gebiet aufhalten.

(4)   Der Kapitän beendet die Fangtätigkeit und entfernt sich mindestens zwei Seemeilen vom Endpunkt des Hols in die Richtung, bei der die geringste Wahrscheinlichkeit besteht, dass das Schiff wieder auf das empfindliche marine Ökosystem trifft. Der Kapitän handelt nach bestem Wissen und Gewissen auf der Grundlage aller verfügbaren Informationsquellen.

Artikel 12h

Unvorhergesehenes Treffen auf empfindliche marine Ökosysteme in neuen Grundfanggebieten

(1)   Trifft ein Fischereifahrzeug während seiner Fischereitätigkeiten in neuen Grundfanggebieten auf Indikatorarten für empfindliche marine Ökosysteme, so bestimmt der Kapitän die Menge der gefangenen Indikatorarten für empfindliche marine Ökosysteme. Die Beobachter ermitteln Korallen, Schwämme und andere Organismen bis zur tiefstmöglichen taxonomischen Ebene.

(2)   Liegt die Menge dieser Arten, die je Fanggerät — beispielsweise Schleppnetz, Stellnetz oder Langleine — gefangen wurden, über der Schwelle gemäß Artikel 12d, so gelten die Bestimmungen der Absätze 3, 4 und 5 des vorliegenden Artikels.

(3)   Der Kapitän meldet den Vorfall dem Flaggenmitgliedstaat, der die Informationen unverzüglich über die Kommission an das Exekutivsekretariat weiterleitet. Die Kommission warnt umgehend andere Mitgliedstaaten, deren Schiffe in dem Gebiet tätig sind. Die betreffenden Mitgliedstaaten warnen unverzüglich alle Fischereifahrzeuge unter ihrer Flagge, die sich in dem Gebiet aufhalten.

(4)   Das Gebiet in einem Umkreis von zwei Seemeilen um die Position, die ein Schiff unter der Flagge einer NAFO-Vertragspartei gemeldet hat, wird vorübergehend geschlossen. Die gemeldete Position ist diejenige, die das betreffende Schiff angegeben hat, und zwar entweder der Endpunkt des Hols oder eine andere Position, die nach den vorliegenden Anhaltspunkten die größte Nähe zu dem genauen Ort aufweist, an dem das Schiff auf das empfindliche marine Ökosystem getroffen ist. Die vorübergehende Schließung gilt so lange, bis das NAFO-Sekretariat mitteilt, dass das Gebiet wieder freigegeben werden kann.

(5)   Das Fischereifahrzeug beendet die Fangtätigkeit und entfernt sich mindestens zwei Seemeilen vom Endpunkt des Hols in die Richtung, bei der die geringste Wahrscheinlichkeit besteht, dass es wieder auf das empfindliche marine Ökosystem trifft. Der Kapitän handelt nach bestem Wissen und Gewissen auf der Grundlage aller verfügbaren Informationsquellen.“

8.

Artikel 20 wird wie folgt geändert:

a)

Absatz 1 erhält folgende Fassung:

„(1)   Verarbeiteter Fisch, der im NAFO-Regelungsbereich gefangen wurde, ist unter Verwendung des 3-Alpha-Codes nach Anhang I der Verordnung (EG) Nr. 104/2000 des Rates vom 17. Dezember 1999 über die gemeinsame Marktorganisation für Erzeugnisse der Fischerei und der Aquakultur (4) beziehungsweise des Aufmachungscodes nach Anhang XIV (b) der vorliegenden Verordnung so zu kennzeichnen, dass die Art und Erzeugnisklasse nach Artikel 1 der zuerst genannten Verordnung festgestellt werden können; bei Garnelen muss auch das Fangdatum festgestellt werden können.

b)

Absatz 2 erhält folgende Fassung:

„(2)   In den Abteilungen 3L und 3M gefangene Garnelen sowie in der Unterzone 2 und in den Abteilungen 3KLMNO gefangener Schwarzer Heilbutt ist als in diesen Gebieten gefangen zu kennzeichnen.“

9.

In Artikel 47 wird folgender Buchstabe angefügt:

„g)

legen den Inspektoren auf Wunsch die Koordinaten der Start- und Zielorte der Versuchsfischzüge gemäß Artikel 6 Absatz 4 vor.“

10.

Kapitel V erhält folgende Fassung:

„KAPITEL V

HAFENSTAATKONTROLLE DER SCHIFFE UNTER DER FLAGGE EINER ANDEREN VERTRAGSPARTEI

Artikel 62

Geltungsbereich

(1)   Dieses Kapitel gilt für in Häfen der Mitgliedstaaten erfolgende Anlandungen oder Umladungen von Fisch, der von Schiffen unter der Flagge einer anderen Vertragspartei der NAFO im NAFO-Regelungsbereich gefangen wurde und zuvor noch nicht in einem Hafen angelandet oder umgeladen wurde, oder von Erzeugnissen aus diesem Fisch.

(2)   Dieses Kapitel findet unbeschadet der Verordnungen (EWG) Nr. 2847/93 und (EG) Nr. 1005/2008 Anwendung.

Artikel 63

Bezeichnete Häfen

Die Mitgliedstaaten bezeichnen Häfen, zu denen Fischereifahrzeuge zum Zweck der Anlandung oder der Umladung Zugang erhalten können. Die Mitgliedstaaten teilen ihre bezeichneten Häfen der Kommission mit, und die Kommission übermittelt die Liste dieser Häfen an das NAFO-Sekretariat. Nachfolgende Änderungen der Liste werden dem NAFO-Sekretariat mindestens 15 Tage vor Inkrafttreten der Änderung mitgeteilt.

Artikel 63a

Zuständige Behörde

(1)   Die Mitgliedstaaten bezeichnen die zuständige Behörde, die als Kontaktstelle für die Entgegennahme von Anmeldungen gemäß Artikel 63b sowie die Entgegennahme von Bestätigungen und die Erteilung von Genehmigungen gemäß Artikel 63c fungiert.

(2)   Die Mitgliedstaaten teilen der Kommission den Namen der zuständigen Behörde und die Kontaktdaten mit. Die Kommission leitet diese Angaben an das NAFO-Sekretariat weiter.

Artikel 63b

Anmeldung vor Anlaufen eines Hafens

(1)   Abweichend von Artikel 28e Absatz 1 der Verordnung (EWG) Nr. 2847/93 teilt der Kapitän des Fischereifahrzeugs gemäß Artikel 62 Absatz 1 dieser Verordnung oder sein Stellvertreter, der zur Anlandung oder Umladung einen Hafen anlaufen will, der zuständigen Behörde des Hafenmitgliedstaats gemäß Artikel 63a dieser Verordnung mindestens drei Arbeitstage vor der voraussichtlichen Ankunftszeit mit, welchen Hafen er nutzen möchte.

(2)   Die Mitgliedstaaten können jedoch u. a. unter Berücksichtigung der Entfernung zwischen den Fanggründen und den Häfen andere Anmeldungsfristen vorsehen. Die Mitgliedstaaten teilen der Kommission oder einer von ihr benannten Stelle diese Anmeldungsfristen mit. Die Kommission leitet diese Angaben an das NAFO-Sekretariat weiter.

(3)   Der Anmeldung müssen folgende Formblätter beiliegen, wobei Teil A ordnungsgemäß ausgefüllt sein muss:

a)

Formblatt PSC 1 gemäß Anhang XV (A), wenn das Fischereifahrzeug seine eigenen Fänge anlanden oder umladen möchte;

b)

Formblatt PSC 2 gemäß Anhang XV (B), wenn das Fischereifahrzeug Fänge anlanden oder umladen möchte, die es zuvor durch Umladung erhalten hat. Für jedes abgebende Schiff ist ein getrenntes Formblatt zu verwenden;

c)

beide Formblätter, PSC 1 und PSC 2, wenn das Fischereifahrzeug sowohl eigene als auch durch Umladungen erhaltene Fänge anlanden oder umladen möchte.

(4)   Der Kapitän eines Schiffes oder sein Stellvertreter kann eine Anmeldung annullieren, indem er die zuständige Behörde des Hafens, den er nutzen wollte, mindestens 24 Stunden vor der gemeldeten voraussichtlichen Ankunftszeit benachrichtigt. Der Hafenmitgliedstaat kann jedoch andere Anmeldungsfristen vorsehen. Der Mitteilung ist eine Kopie des Originals der Formblätter PSC 1 oder PSC 2 beizufügen, worüber das Wort ‚annulliert‘ zu schreiben ist.

(5)   Die zuständige Behörde des Hafenmitgliedstaats übermittelt eine Kopie der Anmeldung gemäß den Absätzen 3 und 4 unverzüglich an den Vertragspartei-Flaggenstaat des Fischereifahrzeugs, das anlanden oder umladen möchte, sowie bei zuvor erfolgten Umladungen an den Vertragspartei-Flaggenstaat der Schiffe, von denen Fänge übernommen wurden.

(6)   Eine Kopie der Anmeldung ist außerdem der Kommission oder einer von ihr benannten Stelle zu übermitteln, die sie unverzüglich an das NAFO-Sekretariat weiterleitet.

Artikel 63c

Genehmigung zur Anlandung oder Umladung

(1)   Mit der Anlandung oder Umladung darf erst begonnen werden, wenn die zuständige Behörde des Hafenmitgliedstaats hierzu die Genehmigung erteilt hat. Die entsprechende Genehmigung wird nur erteilt, wenn der Flaggenstaat durch Rücksendung einer Kopie der gemäß Artikel 63b Absatz 5 übermittelten Formblätter PSC 1 und/oder PSC 2 mit ordnungsgemäß ausgefülltem Teil B bestätigt, dass

a)

die Fischereifahrzeuge, die nach eigenen Angaben den Fisch gefangen haben, über ausreichende Quoten für die angegebenen Arten verfügten;

b)

die Fischmengen an Bord ordnungsgemäß nach Arten gemeldet und für die Berechnung etwaiger Fang- oder Aufwandsbeschränkungen berücksichtigt worden sind;

c)

die Fischereifahrzeuge, die nach eigenen Angaben den Fisch gefangen haben, im Besitz einer Fanggenehmigung für die angegebenen Gebiete waren und

d)

der Aufenthalt der Schiffe in dem angegebenen Fanggebiet mittels VMS-Daten überprüft worden ist.

(2)   Abweichend von Absatz 1 können die zuständigen Behörden des Hafenmitgliedstaats vollständige oder teilweise Anlandungen genehmigen, auch wenn die in Absatz 1 genannte Bestätigung noch nicht vorliegt. In solchen Fällen lassen sie den betreffenden Fisch jedoch in ein von ihnen kontrolliertes Lager bringen. Der Fisch wird erst zum Verkauf, zur Übernahme oder zum Transport freigegeben, nachdem die Bestätigung gemäß Absatz 1 eingegangen ist und von den zuständigen Behörden überprüft wurde. Geht die Bestätigung nicht binnen 14 Tagen nach der Anlandung ein, können die zuständigen Behörden des Hafenmitgliedstaats den Fisch beschlagnahmen und darüber nach Maßgabe nationaler Vorschriften verfügen.

(3)   Die zuständige Behörde des Hafenmitgliedstaats teilt dem Kapitän unverzüglich durch Übermittlung einer Kopie der Formblätter PSC 1 und/oder PSC 2 mit ordnungsgemäß ausgefülltem Teil C mit, ob sie die Anlandung oder Umladung genehmigen. Diese Kopie wird auch der Kommission oder einer von ihr benannten Stelle übermittelt, die die Information an das NAFO-Sekretariat weiterleitet.

Artikel 63d

Kontrollen

(1)   Sofern nicht in einem Bestandserholungsplan etwas anderes festgelegt ist, kontrolliert der Hafenmitgliedstaat in jedem Berichtsjahr mindestens 15 % der Anlandungen oder Umladungen.

(2)   Die Kontrollen werden von zugelassenen nationalen Inspektoren durchgeführt, die dem Kapitän des Fischereifahrzeugs vor der Kontrolle ihre Vollmacht vorlegen.

(3)   Der Hafenmitgliedstaat kann Inspektoren anderer Vertragsparteien auffordern, seine eigenen Inspektoren zu begleiten und die Kontrollen von Anlandungen oder Umladungen im Sinne dieses Kapitels zu beobachten.

(4)   Die Kontrollen umfassen die Überwachung der gesamten Entladung oder Umladung in dem betreffenden Hafen und die nationalen Inspektoren führen mindestens folgende Kontrollen durch:

a)

Datenvergleich zwischen den angelandeten oder umgeladenen Mengen nach Arten und

i)

den im Logbuch angegebenen Mengen nach Arten,

ii)

den Fang- und Tätigkeitsberichten und

iii)

allen in der Anmeldung (PSC 1 oder PSC 2) enthaltenen Angaben über Fänge;

b)

Prüfung und Erfassung der Fangmengen nach Arten, die nach Abschluss der Anlandung oder Umladung noch an Bord verbleiben;

c)

Prüfung von Angaben aus Inspektionen auf See;

d)

Prüfung aller an Bord befindlichen Netze und Erfassung der Maschengrößen;

e)

Prüfung der Größe der Fische auf Übereinstimmung mit den Mindestgrößenanforderungen.

(5)   Die Inspektoren bemühen sich, die Schiffe nicht über Gebühr aufzuhalten, und tragen dafür Sorge, dass Störungen und Behinderungen auf ein Mindestmaß beschränkt bleiben und eine Minderung der Qualität der Fänge vermieden wird.

(6)   Der Kapitän eines Fischereifahrzeugs

a)

ist zur Kooperation und Unterstützung bei der Kontrolle des Schiffs nach diesen Verfahren verpflichtet und darf die Inspektoren des Hafenstaats bei der Wahrnehmung ihrer Pflichten nicht behindern, einschüchtern oder stören;

b)

gewährt Zugang zu allen Bereichen, Decks und Räumen des Schiffs, an Bord befindlichen Fängen, Netzen und anderem Gerät oder Ausrüstungen und stellt alle Informationen und Unterlagen zur Verfügung, die der Inspektor des Hafenstaats für erforderlich hält, einschließlich Kopien relevanter Dokumente.

Artikel 63e

Schwere Verstöße

(1)   Als schwere Verstöße gelten

a)

Hinderung der Inspektoren an der Ausübung ihrer Pflichten;

b)

Anlandung oder Umladung in einem nicht bezeichneten Hafen;

c)

Nichtbeachtung der Bestimmungen über die vorherige Anmeldung einer Ankunft;

d)

Anlandung oder Umladung ohne Genehmigung des Hafenmitgliedstaates.

(2)   Jeder Hafenmitgliedstaat ergreift gegenüber einem Fischereifahrzeug, bei dem nach seinem innerstaatlichen Recht festgestellt wurde, dass es einen schweren Verstoß nach Absatz 1 begangen hat, Durchsetzungsmaßnahmen. Die Maßnahmen können je nach Schwere des Verstoßes und gemäß den einschlägigen nationalen Rechtsvorschriften insbesondere Folgendes umfassen:

a)

Bußgelder;

b)

Beschlagnahme von illegalem Fanggerät und Fängen;

c)

Sequestration des Schiffs.

Artikel 63f

Kontrollberichte

(1)   Jede Kontrolle wird durch Ausfüllen eines Hafenkontrollberichts gemäß Anhang XII dokumentiert.

(2)   Der Kontrollbericht kann vom Kapitän mit Bemerkungen versehen werden und muss nach Abschluss der Kontrolle von dem Inspektor und dem Kapitän unterzeichnet werden. Dem Kapitän des Fischereifahrzeugs wird eine Kopie des Kontrollberichts ausgehändigt.

(3)   Von jedem Kontrollbericht wird dem Flaggenstaat des kontrollierten Schiffes sowie dem Flaggenstaat des Schiffes, von dem gegebenenfalls Fänge umgeladen wurden, unverzüglich eine Kopie übermittelt. Auch der Kommission oder einer von ihr benannten Stelle wird unverzüglich eine Kopie übermittelt, die diese an das NAFO-Sekretariat weiterleitet. Das Original oder eine beglaubigte Kopie eines jedes Kontrollberichts wird dem Flaggenstaat des kontrollierten Schiffes auf Anfrage übersandt.“

11.

Artikel 68 wird durch folgenden Artikel ersetzt:

„Artikel 68

Einfahrt in den Hafen

(1)   Unbeschadet der Verordnungen (EWG) Nr. 2847/93, (EG) Nr. 1093/94 und (EG) Nr. 1005/2008 stellen die Mitgliedstaaten sicher, dass Kapitäne von Schiffen von Nichtvertragsparteien nur in gemäß Artikel 63 bezeichnete Häfen einfahren dürfen. Will der Kapitän in einen bezeichneten Hafen einfahren, so teilt er dies den zuständigen Behörden des Hafenmitgliedstaats gemäß den Bestimmungen von Artikel 63b mit. Der betreffende Hafenmitgliedstaat leitet diese Angaben unverzüglich an den Flaggenstaat des Schiffs und an die Kommission oder die von ihr benannte Stelle weiter, die sie dann unverzüglich an das NAFO-Sekretariat weiterleitet.

(2)   Die Artikel 63b und 63c gelten sinngemäß. Der Hafenmitgliedstaat untersagt Schiffen, die die erforderliche Anmeldung gemäß Absatz 1 nicht übermittelt haben und für die die Bestätigung des Flaggenstaats gemäß Artikel 63c Absatz 1 nicht eingegangen ist, das Einfahren in seine Häfen.

(3)   Verweigert ein Mitgliedstaat eine Anlandung oder Umladung, so setzt er den Kapitän des betreffenden Schiffs von seinem Beschluss in Kenntnis.“

12.

Folgender Artikel wird eingefügt:

„Artikel 68a

Kontrolle im Hafen

(1)   Die Mitgliedstaaten sorgen dafür, dass alle Schiffe von Nichtvertragsparteien, die einen ihrer Häfen anlaufen, von den zuständigen Behörden kontrolliert werden. Jedes Schiff darf Fänge erst nach abgeschlossener Kontrolle anlanden oder umladen. Diese Kontrollen umfassen die Schiffsdokumente, Logbücher, Fischereigeräte, Fänge an Bord und andere Aspekte im Zusammenhang mit der Fangtätigkeit des Schiffes im NAFO-Regelungsbereich.

(2)   Stellen die zuständigen Behörden nach Abschluss der Kontrolle fest, dass das Schiff einer Nichtvertragspartei Bestände oder Bestandsgruppen, die von der NAFO reguliert oder in Anhang II der vorliegenden Verordnung aufgeführt sind, an Bord hat, so untersagt der betreffende Mitgliedstaat die Anlandung und/oder Umladung der Fänge dieses Schiffs.

(3)   Dieses Verbot gilt allerdings nicht, wenn der Kapitän des kontrollierten Schiffes oder sein Vertreter zur Zufriedenheit der zuständigen Behörden des betreffenden Mitgliedstaats nachweist, dass

a)

die an Bord befindlichen Arten außerhalb des NAFO-Regelungsbereichs gefangen wurden oder

b)

die an Bord befindlichen Arten der Liste in Anhang II in Übereinstimmung mit den Bestandserhaltungs- und Kontrollmaßnahmen der NAFO gefangen wurden.

(4)   Verweigert ein Mitgliedstaat eine Anlandung oder Umladung, so setzt er den Kapitän des betreffenden Schiffs von seinem Beschluss in Kenntnis.

(5)   Die Kontrolle wird mindestens durch Ausfüllen des Hafenkontrollberichts gemäß Anhang XII dokumentiert.

(6)   Die Ergebnisse aller Kontrollen von Schiffen von Nichtvertragsparteien in Häfen von Mitgliedstaaten und die anschließend getroffenen Maßnahmen werden umgehend dem Flaggenstaat des Schiffes sowie der Kommission oder der von ihr benannten Stelle übermittelt, die diese Angaben an das NAFO-Sekretariat weiterleitet.“

13.

In Anhang V wird Nummer 3 gestrichen.

14.

Anhang XII Teil A erhält die Fassung von Anhang I der vorliegenden Verordnung.

15.

Anhang II der vorliegenden Verordnung wird als Anhang XV angefügt.

16.

Anhang III der vorliegenden Verordnung wird als Anhang XVI angefügt.

Artikel 2

Diese Verordnung tritt am siebten Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.

Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.

Geschehen zu Brüssel am 7. Juli 2009.

Im Namen des Rates

Der Präsident

A. BORG


(1)  ABl. L 318 vom 5.12.2007, S. 1.

(2)  Verordnung (EG) Nr. 538/2008 des Rates vom 29. Mai 2008 zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 1386/2007 mit Bestandserhaltungs- und Kontrollmaßnahmen für den Regelungsbereich der Organisation für die Fischerei im Nordwestatlantik (ABl. L 157 vom 17.6.2008, S. 1).

(3)  ABl. L 286 vom 29.10.2008, S. 1.

(4)  ABl. L 17 vom 21.1.2000, S. 22.“


ANHANG I

„A.   MUSTER ‚HAFENKONTROLLBERICHT‘

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ANHANG II

„ANHANG XV

FORMBLÄTTER FÜR DIE ANMELDUNG VON HAFENSTAATKONTROLLEN

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ANHANG III

„ANHANG XVI

VORGABEN FÜR DAS VERSUCHSFISCHEREI-PROTOKOLL FÜR NEUE FANGGRÜNDE MIT WAHRSCHEINLICHEM MEERESGRUNDKONTAKT DES FANGGERÄTS

I.   Der Mitgliedstaat teilt seine beabsichtigte Versuchsfischereitätigkeit dem NAFO-Sekretariat über die Kommission mit

Fangplan

Risikominderungsplan

Fangüberwachung

Datenerfassung

Zielarten

Massnahmen zur Vermeidung erheblicher schädlicher Auswirkungen auf empfindliche Marine Ökosysteme

Bestimmung und Aufzeichnung aller gefangenen Arten an Bord bis zur tiefstmöglichen taxonomischen Ebene

Daten werden erhoben und in einem Standardformat gemeldet

Fangdaten

 

100 % Satelliten-Überwachung

 

Beschreibung des zu befischenden Gebiets

 

100 % Anwesenheit von Beobachtern

 

Voraussichtlicher Aufwand

 

 

 

Verwendete Grundfanggeräte

 

 

 

II.   Der Mitgliedstaat übermittelt den Reisebericht dem NAFO-Sekretariat über die Kommission

ANMELDUNG DER BEABSICHTIGTEN VERSUCHSFISCHEREI (1)

NAME DES SCHIFFES:

FLAGGENSTAAT DES SCHIFFES:

VORAUSSICHTLICHE(S) GEBIET(E) DER VERSUCHSFISCHEREITÄTIGKEITEN (EINSCHLIESSLICH BREITENGRAD/LÄNGENGRAD):

VORAUSSICHTLICHE DATEN DER VERSUCHSFISCHEREITÄTIGKEITEN:

GAB ES IN ANGRENZENDEN GEBIETEN BEREITS FRÜHERE FANGTÄTIGKEITEN (FALLS JA, BITTE INFORMATIONSQUELLE ANGEBEN):

WÄHREND DER VERSUCHSFISCHEREITÄTIGKEIT ERWARTETE TIEFEN:

GIBT ES HABITAT-KARTEN VON DEM GEBIET (FALLS JA, BITTE QUELLE(N) ANGEBEN):

GIBT ES TAXONOMISCHE SCHLÜSSEL ZUR IDENTIFIZIERUNG POTENZIELL GEFÄHRDETER ARTEN (FALLS JA, BITTE QUELLE(N) ANGEBEN):

BEKANNTE EMPFINDLICHE MARINE ÖKOSYSTEME (2) IN DEM/DEN ZU BEFISCHENDEN GEBIET(EN):

RISIKOMINDERUNGSMASSNAHMEN ZUR VERMEIDUNG ERHEBLICHER SCHÄDLICHER AUSWIRKUNGEN AUF EMPFINDLICHE MARINE ÖKOSYSTEME:

GIBT ES BATHYMETRISCHE KARTEN DES VERSUCHSFISCHEREIGEBIETS (FALLS JA, BITTE QUELLE(N) ANGEBEN):

GIBT ES WISSENSCHAFTLICHE INFORMATIONEN ÜBER DIE FANGGRÜNDE IN DEM VERSUCHSFISCHEREIGEBIET (FALLS JA, BITTE QUELLE(N) ANGEBEN):

ZIELARTEN:

WELCHE FANGGERÄTE (BITTE PRÄZISIEREN) SOLLEN IN WELCHEN GEBIETEN (EINSCHLIESSLICH BREITENGRAD/LÄNGENGRAD) VERWENDET WERDEN:

III.   Der Versuchsfischerei  (3) -Reisebericht des Mitgliedstaats wird dem Wissenschaftsrat der NAFO vorgelegt

NAME DES SCHIFFES:

FLAGGENSTAAT DES SCHIFFES:

LAGE DER FANGGEBIETE (EINSCHLIESSLICH BREITENGRAD/LÄNGENGRAD):

DATEN DER FANGTÄTIGKEITEN:

BEI DER FANGTÄTIGKEIT FESTGESTELLTE TIEFEN (LISTE FÜR JEDES HOL EINSCHLIESSLICH BREITENGRAD/LÄNGENGRAD):

GESAMTZEIT (IN STUNDEN)/-GEBIET DER FANGTÄTIGKEIT (LISTE FÜR JEDES HOL EINSCHLIESSLICH BREITENGRAD/LÄNGENGRAD):

VERWENDETE FANGGERÄTE (BITTE PRÄZISIEREN) UND GEBIETE, IN DENEN SIE VERWENDET WERDEN (EINSCHLIESSLICH BREITENGRAD/LÄNGENGRAD):

ANGETROFFENE EMPFINDLICHE MARINE ÖKOSYSTEME (4) (LISTE FÜR JEDES HOL EINSCHLIESSLICH BREITENGRAD/LÄNGENGRAD):

RISIKOMINDERUNGSMASSNAHMEN ZUR VERMEIDUNG ERHEBLICHER SCHÄDLICHER AUSWIRKUNGEN AUF EMPFINDLICHE MARINE ÖKOSYSTEME:

LISTE ALLER AN BORD VERBRACHTEN ORGANISMEN (ZIELARTEN, BEIFANG) (BESTIMMT BIS ZUR NIEDRIGSTEN TAXONOMISCHEN EINHEIT):

LISTE AN BORD VERBRACHTER POTENZIELL GEFÄHRDETER INDIKATORARTEN (5) NACH FANGGEBIET (EINSCHLIESSLICH BREITENGRAD/LÄNGENGRAD):

LISTE DER FÜR BIOLOGISCHE PROBENAHMEN (Z. B. LÄNGE-GEWICHT, GESCHLECHT, ALTER) ZURÜCKBEHALTENEN ORGANISMEN, FALLS VORHANDEN:

Anmerkung: Die Datenübermittlung sollte einer Standardspezifikation folgen, wie sie z. B. von den Programmen für wissenschaftliche Beobachter angenommen wurde.


(1)  Die Versuchsfischerei ist definiert als alle Grundfangtätigkeiten in neuen Gebieten oder mit Grundfanggeräten, die in dem betreffenden Gebiet vorher nicht eingesetzt wurden.

(2)  Bezug auf die Internationalen FAO-Leitlinien für das Management der Tiefseefischerei auf hoher See.

(3)  Die Versuchsfischerei ist definiert als alle Grundfangtätigkeiten in neuen Gebieten oder mit Grundfanggeräten, die in dem betreffenden Gebiet vorher nicht eingesetzt wurden.

(4)  Bezug auf die Internationalen FAO-Leitlinien für das Management der Tiefseefischerei auf hoher See.

(5)  Bezug auf Anhang 1 der Internationalen FAO-Leitlinien für das Management der Tiefseefischerei auf hoher See.“


29.7.2009   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

L 197/17


VERORDNUNG (EG) Nr. 680/2009 DES RATES

vom 27. Juli 2009

zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 423/2007 über restriktive Maßnahmen gegen Iran

DER RAT DER EUROPÄISCHEN UNION —

gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft, insbesondere auf die Artikel 60 und 301,

gestützt auf den Gemeinsamen Standpunkt 2008/652/GASP des Rates vom 7. August 2008 zur Änderung des Gemeinsamen Standpunkts 2007/140/GASP über restriktive Maßnahmen gegen Iran (1),

auf Vorschlag der Kommission,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)

Mit der Verordnung (EG) Nr. 1110/2008 des Rates (2) zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 423/2007 (3) wurden zusätzliche restriktive Maßnahmen gemäß dem Gemeinsamen Standpunkt 2008/652/GASP verhängt und insbesondere die Pflicht zur vorherigen Anmeldung bestimmter Lieferungen von und nach Iran vorgeschrieben.

(2)

Aus technischen Gründen wurden während einer Übergangszeit Ausnahmen von den Vorschriften zur Durchführung dieser Pflicht zur vorherigen Anmeldung vorgesehen. Da die Komplexität der Durchführungsbestimmungen für diese Maßnahme zu unvorhergesehenen Verzögerungen bei ihrer Umsetzung geführt hat, sollte die Übergangszeit bis zum 31. Dezember 2010 verlängert werden.

(3)

Die Verordnung (EG) Nr. 423/2007 sollte daher entsprechend geändert werden —

HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:

Artikel 1

Artikel 4a Absätze 4 und 5 der Verordnung (EG) Nr. 423/2007 erhält folgende Fassung:

„Bis zum 31. Dezember 2010 können die summarischen Eingangs- und Ausgangsanmeldungen sowie die in diesem Artikel genannten erforderlichen zusätzlichen Erklärungen schriftlich mit Hilfe von Geschäfts-, Hafen- oder Beförderungsunterlagen vorgelegt werden, sofern diese die erforderlichen Angaben enthalten.

Ab dem 1. Januar 2011 sind die in diesem Artikel genannten erforderlichen zusätzlichen Erklärungen nach Maßgabe des Einzelfalles entweder schriftlich oder unter Verwendung der summarischen Eingangs- und Ausgangsanmeldungen vorzulegen.“

Artikel 2

Diese Verordnung tritt am 1. Juli 2009 in Kraft.

Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.

Geschehen zu Brüssel am 27. Juli 2009.

Im Namen des Rates

Der Präsident

C. BILDT


(1)  ABl. L 213 vom 8.8.2008, S. 58.

(2)  ABl. L 300 vom 11.11.2008, S. 1.

(3)  ABl. L 103 vom 20.4.2007, S. 1.


29.7.2009   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

L 197/18


VERORDNUNG (EG) Nr. 681/2009 DES RATES

vom 27. Juli 2009

zur Einstellung der Überprüfung der Verordnung (EG) Nr. 192/2007 zur Einführung eines endgültigen Antidumpingzolls auf Einfuhren bestimmter Polyethylenterephthalate mit Ursprung unter anderem in Malaysia (Überprüfung für einen neuen Ausführer), zur Wiedereinführung des Zolls auf die Einfuhren der Ware von einem Ausführer in diesem Land und zur Einstellung der zollamtlichen Erfassung dieser Einfuhren

DER RAT DER EUROPÄISCHEN UNION —

gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft,

gestützt auf die Verordnung (EG) Nr. 384/96 des Rates vom 22. Dezember 1995 über den Schutz gegen gedumpte Einfuhren aus nicht zur Europäischen Gemeinschaft gehörenden Ländern (1) („Grundverordnung“), insbesondere auf Artikel 11 Absatz 4,

auf Vorschlag der Kommission nach Anhörung des Beratenden Ausschusses,

in Erwägung nachstehender Gründe:

A.   VORAUSGEGANGENES VERFAHREN

(1)

Mit der Verordnung (EG) Nr. 192/2007 (2) führte der Rat nach einer Überprüfung wegen des bevorstehenden Außerkrafttretens einen endgültigen Antidumpingzoll auf die Einfuhren bestimmter Polyethylenterephthalate („PET“) mit Ursprung in unter anderem Malaysia in die Gemeinschaft ein. Bei den derzeit geltenden Maßnahmen handelt es sich um einen Zoll in Höhe von 160,10 EUR/t, von dem die Einfuhren namentlich genannter Unternehmen ausgenommen sind, für die unternehmensspezifische Zollsätze gelten. Mit dieser Verordnung wurden auch Antidumpingzölle auf die Einfuhren von PET mit Ursprung in Indien, Indonesien, der Republik Korea, Thailand und Taiwan eingeführt. Die ursprünglichen Maßnahmen wurden nach einer Untersuchung („Ausgangsuntersuchung“) mit der Verordnung (EG) Nr. 2604/2000 (3) eingeführt.

B.   DERZEITIGES VERFAHREN

1.   Überprüfungsantrag

(2)

Im weiteren Verlauf erhielt die Kommission von Eastman Chemical (Malaysia) SDN.BHD („Antragsteller“) einen Antrag gemäß Artikel 11 Absatz 4 der Grundverordnung auf Einleitung einer Überprüfung der Verordnung Nr. 192/2007 für einen neuen Ausführer. Der Antragsteller machte geltend, dass er bestimmte PET-Sorten im Untersuchungszeitraum, auf den sich die Antidumpingmaßnahmen stützen, d. h. im Zeitraum vom 1. Oktober 1998 bis zum 30. September 1999 („ursprünglicher Untersuchungszeitraum“) nicht in die Gemeinschaft ausführte und dass er mit keinem der ausführenden Hersteller bestimmter PET-Sorten, die den vorgenannten Antidumpingmaßnahmen unterliegen, verbunden sei. Er habe vielmehr nach dem Ende des ursprünglichen Untersuchungszeitraums mit der Ausfuhr bestimmter PET-Sorten in die Gemeinschaft begonnen.

2.   Einleitung einer Überprüfung für einen neuen Ausführer

(3)

Die Kommission prüfte die vom Antragsteller vorgelegten Anscheinsbeweise und gelangte zu dem Schluss, dass diese ausreichten, um die Einleitung einer Überprüfung gemäß Artikel 11 Absatz 4 der Grundverordnung zu rechtfertigen. Nachdem die Kommission den Beratenden Ausschuss gehört und dem betroffenen Wirtschaftszweig der Gemeinschaft Gelegenheit zur Stellungnahme gegeben hatte, leitete sie mit der Verordnung (EG) Nr. 1082/2008 (4) eine Überprüfung der Verordnung (EG) Nr. 192/2007 in Bezug auf den Antragsteller ein.

(4)

Gemäß Artikel 2 der Verordnung (EG) Nr. 1082/2008 wurde der durch die Verordnung (EG) Nr. 192/2007 eingeführte Antidumpingzoll in Höhe von 160,10 EUR/t auf die Einfuhren der vom Antragsteller hergestellten und zur Ausfuhr in die Gemeinschaft verkauften bestimmten PET-Sorten aufgehoben. Gleichzeitig wurden gemäß Artikel 14 Absatz 5 der Grundverordnung die Zollverwaltungen angewiesen, geeignete Schritte für die zollamtliche Erfassung dieser Einfuhren einzuleiten.

3.   Betroffene Ware

(5)

Bei der von dieser Überprüfung betroffenen Ware handelt es sich um dieselbe wie bei der Ausgangsuntersuchung, d. h. um PET mit einem Viskositätskoeffizienten von 78 ml/g oder mehr gemäß ISO-Norm 1628-5, das derzeit unter KN-Code 3907 60 20 eingereiht wird.

4.   Betroffene Parteien

(6)

Die Kommission unterrichtete den Antragsteller, den Wirtschaftszweig der Gemeinschaft und die Vertreter des Ausfuhrlandes offiziell über die Einleitung der Überprüfung. Die interessierten Parteien erhielten Gelegenheit, schriftlich Stellung zu nehmen und eine Anhörung zu beantragen.

(7)

Die Kommission übermittelte dem Antragsteller einen Fragebogen, der fristgerecht beantwortet und zurückgesandt wurde. Die Kommission bemühte sich um Prüfung aller für die Feststellung des Dumpings als notwendig erachteten Informationen und führte einen Kontrollbesuch im Betrieb des Antragstellers durch.

5.   Untersuchungszeitraum der Überprüfung

(8)

Die Überprüfung für einen neuen Ausführer betraf den Zeitraum vom 1. Oktober 2007 bis zum 30. September 2008.

C.   RÜCKNAHME DES ANTRAGS AUF ÜBERPRÜFUNG FÜR EINEN NEUEN AUSFÜHRER

(9)

Mit einem an die Kommission gerichteten Schreiben vom 22. April 2009 nahm der Antragsteller seinen Antrag auf Einleitung einer Überprüfung für einen neuen Ausführer ohne Angabe von Gründen förmlich zurück.

(10)

Daher war es der Kommission nicht möglich, die individuelle Dumpingspanne und den individuellen Zollsatz für den Antragsteller zu ermitteln. Es wurde daher der Schluss gezogen, dass die Einfuhren von Polyethylenterephthalat des KN-Codes 3907 60 20 (mit einem Viskositätskoeffizienten von 78 ml/g oder mehr gemäß ISO-Norm 1628-5) mit Ursprung in Malaysia, das von Eastman Chemical (Malaysia) SDN.BHD hergestellt und zur Ausfuhr in die Gemeinschaft verkauft wird, dem mit der Verordnung Nr. 192/2007 eingeführten landesweiten Zoll für „alle übrigen Unternehmen“ in Malaysia (160,1 EUR/t) unterliegen sollen und dass dieser Zollsatz daher wieder einzuführen ist.

D.   RÜCKWIRKENDE ERHEBUNG DES ANTIDUMPINGZOLLS

(11)

Aufgrund der oben ausgeführten Feststellungen ist der für Eastman Chemical (Malaysia) SDN.BHD geltende Antidumpingzoll rückwirkend vom Zeitpunkt der Einleitung der Überprüfung auf diejenigen Einfuhren der betroffenen Ware zu erheben, die gemäß Artikel 3 der Verordnung (EG) Nr. 1082/2008 zollamtlich erfasst wurden.

E.   UNTERRICHTUNG UND GELTUNGSDAUER DER MASSNAHMEN

(12)

Der Antragsteller und die anderen betroffenen Parteien wurden über die wesentlichen Tatsachen und Erwägungen unterrichtet, auf deren Grundlage beabsichtigt wird, einen endgültigen Antidumpingzoll auf die Einfuhren bestimmter PET-Sorten mit Ursprung unter anderem in Malaysia, die von Eastman Chemical (Malaysia) SDN.BHD hergestellt und zur Ausfuhr in die Gemeinschaft verkauft werden, wieder einzuführen und diesen rückwirkend auf die zollamtlich erfassten Einfuhren der betroffenen Ware zu erheben. Ihre Stellungnahmen wurden geprüft und, soweit angezeigt, berücksichtigt.

(13)

Diese Überprüfung berührt nicht den Zeitpunkt, an dem die mit der Verordnung (EG) Nr. 192/2007 eingeführten Maßnahmen gemäß Artikel 11 Absatz 2 der Grundverordnung außer Kraft treten —

HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:

Artikel 1

(1)   Die mit der Verordnung (EG) Nr. 1082/2008 eingeleitete Überprüfung für einen neuen Ausführer wird eingestellt, und der gemäß Artikel 1 der Verordnung (EG) Nr. 192/2007 für „alle übrigen Unternehmen“ in Malaysia geltende Antidumpingzoll wird auf die in Artikel 1 der Verordnung (EG) Nr. 1082/2008 genannten Einfuhren wieder eingeführt.

(2)   Der gemäß Artikel 1 der Verordnung (EG) Nr. 192/2007 für „alle übrigen Unternehmen“ in Malaysia geltende Antidumpingzoll wird mit Wirkung vom 6. November 2008 auf die Einfuhren bestimmter Polyethylenterephthalate erhoben, die gemäß Artikel 3 der Verordnung (EG) Nr. 1082/2008 zollamtlich erfasst wurden.

(3)   Die Zollbehörden werden angewiesen, die gemäß Artikel 3 der Verordnung (EG) Nr. 1082/2008 vorgenommene zollamtliche Erfassung der Einfuhren einzustellen.

(4)   Sofern nichts anderes bestimmt ist, finden die geltenden Zollvorschriften Anwendung.

Artikel 2

Diese Verordnung tritt am Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.

Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.

Geschehen zu Brüssel am 27. Juli 2009.

Im Namen des Rates

Der Präsident

C. BILDT


(1)  ABl. L 56 vom 6.3.1996, S. 1.

(2)  ABl. L 59 vom 27.2.2007, S. 1.

(3)  ABl. L 301 vom 30.11.2000, S. 21.

(4)  ABl. L 296 vom 5.11.2008, S. 5.


29.7.2009   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

L 197/20


VERORDNUNG (EG) Nr. 682/2009 DES RATES

vom 27. Juli 2009

zur Einstellung der teilweisen Interimsüberprüfung der Antidumpingmaßnahmen gegenüber den Einfuhren bestimmter Säcke und Beutel aus Kunststoffen mit Ursprung in der Volksrepublik China

DER RAT DER EUROPÄISCHEN UNION —

gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft,

gestützt auf die Verordnung (EG) Nr. 384/96 des Rates vom 22. Dezember 1995 über den Schutz gegen gedumpte Einfuhren aus nicht zur Europäischen Gemeinschaft gehörenden Ländern (1) („Grundverordnung“), insbesondere auf Artikel 11 Absatz 3,

auf Vorschlag der Kommission nach Anhörung des Beratenden Ausschusses,

in Erwägung nachstehender Gründe:

A.   VERFAHREN

1.   Geltende Maßnahmen

(1)

Mit der Verordnung (EG) Nr. 1425/2006 (2) führte der Rat im September 2006 einen endgültigen Antidumpingzoll auf die Einfuhren bestimmter Säcke und Beutel aus Kunststoffen mit Ursprung unter anderem in der Volksrepublik China ein. Die Verordnung wurde zuletzt geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 189/2009 des Rates (3). Die Zölle der acht Unternehmen, für die ein unternehmensspezifischer Zoll gilt, liegen zwischen 4,3 % und 12,8 %. Für kooperierende Unternehmen ohne unternehmensspezifischen Zoll gilt ein Zoll von 8,4 %, der residuale Zoll beträgt 28,8 %.

2.   Überprüfungsantrag

(2)

Am 25. März 2008 ging bei der Kommission ein Antrag eines ausführenden Herstellers bestimmter Säcke und Beutel aus Kunststoffen mit Ursprung in der Volksrepublik China auf eine teilweise Interimsüberprüfung gemäß Artikel 11 Absatz 3 der Grundverordnung ein.

(3)

Der Antrag wurde von CeDo Shanghai Limited („CeDo Shanghai“ oder „Antragsteller“) eingereicht.

(4)

Der Antragsteller brachte unter anderem vor, dass die Preise seiner Ausfuhren bestimmter Säcke und Beutel aus Kunststoffen in die Gemeinschaft beträchtlich gestiegen seien, und zwar erheblich über den auf der Grundlage seiner Produktionskosten in der Volksrepublik China rechnerisch ermittelten Normalwert; dies habe zu einer Verringerung bzw. Beseitigung des Dumpings geführt. Daher sei eine Aufrechterhaltung der Maßnahmen in ihrer jetzigen Höhe, die sich auf die früher ermittelte Dumpingspanne stützten, zum Ausgleich des Dumpings nicht länger erforderlich.

3.   Einleitung

(5)

Nach der Anhörung des Beratenden Ausschusses kam die Kommission zu dem Schluss, dass genügend Beweise für die Einleitung einer teilweisen Interimsüberprüfung vorlagen, und leitete im Wege einer im Amtsblatt der Europäischen Union veröffentlichten Bekanntmachung (4) eine teilweise Interimsüberprüfung gemäß Artikel 11 Absatz 3 der Grundverordnung ein, die sich soweit dies CeDo Shanghai betrifft, auf die Untersuchung des Dumpings beschränkte.

(6)

Die Dumpinguntersuchung betraf den Zeitraum vom 1. Juli 2007 bis zum 30. Juni 2008.

(7)

Die Kommission unterrichtete den Antragsteller ebenso wie die Vertreter des Wirtschaftszweigs der Gemeinschaft und die Vertreter des Ausfuhrlandes offiziell über die Einleitung der Überprüfung. Interessierte Parteien erhielten Gelegenheit, innerhalb der in der Einleitungsbekanntmachung gesetzten Frist schriftlich Stellung zu nehmen und eine Anhörung zu beantragen.

B.   BETROFFENE WARE

(8)

Wie bereits in der geänderten Fassung der Verordnung (EG) Nr. 1425/2006 handelt es sich bei der betroffenen Ware um Säcke und Beutel aus Kunststoffen mit einem Polyethylengehalt von mindestens 20 Gewichtshundertteilen und einer Foliendicke von höchstens 100 Mikrometer (μm) mit Ursprung in der Volksrepublik China, die unter den KN-Codes ex 3923 21 00, ex 3923 29 10 und ex 3923 29 90 (TARIC-Codes 3923210020, 3923291020 und 3923299020) eingereiht werden.

C.   RÜCKNAHME DES ANTRAGS UND EINSTELLUNG DES VERFAHRENS

(9)

CeDo Shanghai zog mit Schreiben an die Kommission vom 24. März 2009 seinen Antrag auf eine teilweise Interimsüberprüfung der Antidumpingmaßnahmen gegenüber den Einfuhren bestimmter Säcke und Beutel aus Kunststoffen mit Ursprung unter anderem in der Volksrepublik China förmlich zurück.

(10)

Es wurde geprüft, ob eine Fortsetzung der Überprüfung von Amts wegen gerechtfertigt wäre. Die Kommission vertrat die Auffassung, dass die Einstellung der Überprüfung die bereits geltenden Antidumpingmaßnahmen unberührt lasse und dass sie dem Gemeinschaftsinteresse nicht zuwiderlaufen würde. Daher sollte die Überprüfung eingestellt werden.

(11)

Die interessierten Parteien wurden über die beabsichtigte Einstellung der Überprüfung unterrichtet und erhielten Gelegenheit zur Stellungnahme. Es gingen jedoch keine Stellungnahmen ein, die eine Änderung dieser Schlussfolgerung erforderlich gemacht hätten.

(12)

Die Kommission zieht daher den Schluss, dass die Überprüfung betreffend die Einfuhren bestimmter Säcke und Beutel aus Kunststoffen mit Ursprung unter anderem in der Volksrepublik China ohne Änderung der geltenden Antidumpingmaßnahmen eingestellt werden sollte —

HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:

Artikel 1

Die gemäß Artikel 11 Absatz 3 der Verordnung (EG) Nr. 384/96 eingeleitete teilweise Interimsüberprüfung der Antidumpingmaßnahmen gegenüber den Einfuhren bestimmter Säcke und Beutel aus Kunststoffen mit Ursprung unter anderem in der Volksrepublik China wird ohne Änderung der geltenden Antidumpingmaßnahmen eingestellt.

Artikel 2

Diese Verordnung tritt am Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.

Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.

Geschehen zu Brüssel am 27. Juli 2009.

Im Namen des Rates

Der Präsident

C. BILDT


(1)  ABl. L 56 vom 6.3.1996, S. 1.

(2)  ABl. L 270 vom 29.9.2006, S. 4.

(3)  ABl. L 67 vom 12.3.2009, S. 5.

(4)  ABl. C 176 vom 11.7.2008, S. 9.


29.7.2009   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

L 197/22


VERORDNUNG (EG) Nr. 683/2009 DER KOMMISSION

vom 28. Juli 2009

zur Festlegung pauschaler Einfuhrwerte für die Bestimmung der für bestimmtes Obst und Gemüse geltenden Einfuhrpreise

DIE KOMMISSION DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN —

gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft,

gestützt auf die Verordnung (EG) Nr. 1234/2007 des Rates vom 22. Oktober 2007 über eine gemeinsame Organisation der Agrarmärkte und mit Sondervorschriften für bestimmte landwirtschaftliche Erzeugnisse (Verordnung über die einheitliche GMO) (1),

gestützt auf die Verordnung (EG) Nr. 1580/2007 der Kommission vom 21. Dezember 2007 mit Durchführungsbestimmungen zu den Verordnungen (EG) Nr. 2200/96, (EG) Nr. 2201/96 und (EG) Nr. 1182/2007 des Rates im Sektor Obst und Gemüse (2), insbesondere auf Artikel 138 Absatz 1,

in Erwägung nachstehenden Grundes:

Die in Anwendung der Ergebnisse der multilateralen Handelsverhandlungen der Uruguay-Runde von der Kommission festzulegenden, zur Bestimmung der pauschalen Einfuhrwerte zu berücksichtigenden Kriterien sind in der Verordnung (EG) Nr. 1580/2007 für die in ihrem Anhang XV Teil A aufgeführten Erzeugnisse und Zeiträume festgelegt —

HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:

Artikel 1

Die in Artikel 138 der Verordnung (EG) Nr. 1580/2007 genannten pauschalen Einfuhrwerte sind in der Tabelle im Anhang zur vorliegenden Verordnung festgesetzt.

Artikel 2

Diese Verordnung tritt am 29. Juli 2009 in Kraft.

Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.

Brüssel, den 28. Juli 2009

Für die Kommission

Jean-Luc DEMARTY

Generaldirektor für Landwirtschaft und ländliche Entwicklung


(1)  ABl. L 299 vom 16.11.2007, S. 1.

(2)  ABl. L 350 vom 31.12.2007, S. 1.


ANHANG

Pauschale Einfuhrwerte für die Bestimmung der für bestimmtes Obst und Gemüse geltenden Einfuhrpreise

(EUR/100 kg)

KN-Code

Drittland-Code (1)

Pauschaler Einfuhrwert

0702 00 00

MK

27,8

XS

31,8

ZZ

29,8

0707 00 05

TR

99,3

ZZ

99,3

0709 90 70

TR

98,0

ZZ

98,0

0805 50 10

AR

62,4

UY

54,8

ZA

64,3

ZZ

60,5

0806 10 10

EG

156,7

MA

167,9

TR

113,8

US

141,6

ZA

127,0

ZZ

141,4

0808 10 80

AR

82,3

BR

85,5

CL

85,9

CN

97,1

NZ

86,0

US

105,4

ZA

88,6

ZZ

90,1

0808 20 50

AR

111,9

CL

75,5

TR

146,4

ZA

112,4

ZZ

111,6

0809 10 00

TR

156,4

ZZ

156,4

0809 20 95

CA

324,1

TR

265,4

US

270,6

ZZ

286,7

0809 30

TR

152,8

ZZ

152,8

0809 40 05

BA

58,0

ZZ

58,0


(1)  Nomenklatur der Länder gemäß der Verordnung (EG) Nr. 1833/2006 der Kommission (ABl. L 354 vom 14.12.2006, S. 19). Der Code „ZZ“ steht für „Andere Ursprünge“.


29.7.2009   

DE

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L 197/24


VERORDNUNG (EG) Nr. 684/2009 DER KOMMISSION

vom 24. Juli 2009

zur Durchführung der Richtlinie 2008/118/EG des Rates in Bezug auf die EDV-gestützten Verfahren für die Beförderung verbrauchsteuerpflichtiger Waren unter Steueraussetzung

DIE KOMMISSION DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN —

gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft,

gestützt auf die Richtlinie 2008/118/EG des Rates vom 16. Dezember 2008 über das allgemeine Verbrauchsteuersystem und zur Aufhebung der Richtlinie 92/12/EWG (1), insbesondere auf Artikel 29 Absatz 1,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)

Für die Beförderung verbrauchsteuerpflichtiger Waren unter Steueraussetzung ist ein elektronisches Verwaltungsdokument nach Artikel 21 Absatz 1 der Richtlinie 2008/118/EG erforderlich, das mittels des EDV-gestützten Systems zu erstellen ist, das aufgrund der Entscheidung Nr. 1152/2003/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 16. Juni 2003 über die Einführung eines EDV-gestützten Systems zur Beförderung und Kontrolle der Beförderung verbrauchsteuerpflichtiger Waren (2) eingerichtet wurde.

(2)

Da das EDV-gestützte System die Verfolgung und Überwachung der Beförderung verbrauchsteuerpflichtiger Waren unter Steueraussetzung ermöglichen soll, sind Struktur und Inhalt der bei diesen Beförderungen zu verwendenden elektronischen Meldungen festzulegen.

(3)

Da die Beförderungen mit einem elektronischen Verwaltungsdokument durchgeführt werden sollen, sind insbesondere Struktur und Inhalt der durch dieses Dokument erfolgenden Meldungen festzulegen. Ebenso sind Struktur und Inhalt derjenigen Meldungen festzulegen, die die Eingangs- und die Ausfuhrmeldung darstellen.

(4)

Nach der Richtlinie 2008/118/EG kann ein elektronisches Verwaltungsdokument annulliert, der Bestimmungsort der Waren geändert und eine Beförderung verbrauchsteuerpflichtiger Waren aufgeteilt werden. Daher sind die Struktur und der Inhalt der Meldungen für die Annullierung des elektronischen Verwaltungsdokuments, die Änderung des Bestimmungsorts und die Aufteilung einer Beförderung festzulegen, und es sind Regeln und Verfahren zu bestimmen, die für den Datenaustausch bei solchen Annullierungen, Änderungen des Bestimmungsorts und Beförderungsaufteilungen gelten sollen.

(5)

Es ist erforderlich, die Struktur der Papierdokumente nach Maßgabe der Artikel 26 und 27 der Richtlinie 2008/118/EG festzulegen, die zu benutzen sind, wenn das EDV-gestützte System nicht zur Verfügung steht.

(6)

Da die in dieser Verordnung festgesetzten Regeln die Bestimmungen der Verordnung (EWG) Nr. 2719/92 der Kommission vom 11. September 1992 zum begleitenden Verwaltungsdokument bei der Beförderung verbrauchsteuerpflichtiger Waren unter Steueraussetzung (3) ersetzen, sollte die letztgenannte Verordnung aufgehoben werden.

(7)

Die in dieser Verordnung vorgesehenen Maßnahmen entsprechen der Stellungnahme des Verbrauchsteuerausschusses —

HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:

Artikel 1

Gegenstand

Diese Verordnung legt Folgendes fest:

a)

Die Struktur und den Inhalt der elektronischen Meldungen, die für die Zwecke der Artikel 21 bis 25 der Richtlinie 2008/118/EG mittels des in Artikel 21 Absatz 2 dieser Richtlinie genannten EDV-gestützten Systems auszutauschen sind;

b)

die Vorschriften und Verfahren, die beim Austausch von Meldungen nach Buchstabe a zu befolgen sind;

c)

die Struktur der Papierdokumente nach den Artikeln 26 und 27 der Richtlinie 2008/118/EG.

Artikel 2

Anforderungen an die mittels des EDV-gestützten Systems ausgetauschten Meldungen

Hinsichtlich ihrer Struktur und ihres Inhalts müssen die für die Zwecke der Artikel 21 bis 25 der Richtlinie 2008/118/EG ausgetauschten Meldungen den Anforderungen des Anhangs I dieser Verordnung entsprechen. Sind beim Ausfüllen bestimmter Dateneingabefelder dieser Meldungen Codes einzugeben, so sind die in Anhang II aufgeführten Codes zu verwenden.

Artikel 3

Förmlichkeiten vor Beginn der Beförderung verbrauchsteuerpflichtiger Waren

(1)   Der entsprechend Artikel 21 Absatz 2 der Richtlinie 2008/118/EG eingereichte Entwurf des elektronischen Verwaltungsdokuments und das elektronische Verwaltungsdokument, dem nach Artikel 21 Absatz 3 Unterabsatz 3 dieser Richtlinie ein administrativer Referenzcode zugewiesen wurde, müssen den in Anhang I Tabelle 1 dieser Verordnung aufgeführten Anforderungen entsprechen.

(2)   Der Entwurf des elektronischen Verwaltungsdokuments darf nicht früher als sieben Tage vor dem in dem Dokument als Versanddatum der betreffenden verbrauchsteuerpflichtigen Waren angegebenen Datum eingereicht werden.

Artikel 4

Annullierung des elektronischen Verwaltungsdokuments

(1)   Ein Versender, der ein elektronisches Verwaltungsdokument nach Artikel 21 Absatz 7 der Richtlinie 2008/118/EG annullieren möchte, füllt die Felder des Entwurfs der Annullierungsmeldung aus und übermittelt diesen den zuständigen Behörden des Abgangsmitgliedstaats. Der Entwurf der Annullierungsmeldung muss den in Anhang I Tabelle 2 dieser Verordnung aufgeführten Anforderungen entsprechen.

(2)   Die zuständigen Behörden des Abgangsmitgliedstaats überprüfen elektronisch die Angaben in dem Entwurf der Annullierungsmeldung.

Sind die Angaben korrekt, fügen diese Behörden Datum und Uhrzeit der Validierung der Annullierungsmeldung hinzu, übermitteln diese Information dem Versender und leiten die Annullierungsmeldung an die zuständigen Behörden des Bestimmungsmitgliedstaats weiter. Sind die Angaben fehlerhaft, so wird dies dem Versender unverzüglich mitgeteilt.

(3)   Nach Eingang der Annullierungsmeldung leiten die zuständigen Behörden des Bestimmungsmitgliedstaats sie an den Empfänger weiter, wenn es sich bei diesem um einen zugelassenen Lagerinhaber oder einen registrierten Empfänger handelt.

Artikel 5

Meldungen über die Änderung des Bestimmungsorts der Beförderung verbrauchsteuerpflichtiger Waren

(1)   Ein Versender, der den Bestimmungsort nach Artikel 21 Absatz 8 der Richtlinie 2008/118/EG ändern oder nach Artikel 22 Absatz 2 dieser Richtlinie eintragen will, füllt die Felder des Entwurfs der Meldung über die Änderung des Bestimmungsortes aus und übermittelt diesen den zuständigen Behörden des Abgangsmitgliedstaats. Der Entwurf der Meldung über die Änderung des Bestimmungsortes muss den in Anhang I Tabelle 3 dieser Verordnung aufgeführten Anforderungen entsprechen.

(2)   Die zuständigen Behörden des Abgangsmitgliedstaats überprüfen elektronisch die Angaben in dem Entwurf der Meldung über die Änderung des Bestimmungsortes.

Sind diese Angaben korrekt, ergreifen die zuständigen Behörden des Abgangsmitgliedstaates folgende Maßnahmen:

a)

Sie tragen in die Meldung über die Änderung des Bestimmungsortes Datum und Uhrzeit der Validierung und eine fortlaufende Vorgangsnummer ein und setzen den Versender hiervon in Kenntnis;

b)

Sie aktualisieren das ursprüngliche elektronische Verwaltungsdokument entsprechend den in der Meldung über die Änderung des Bestimmungsortes enthaltenen Angaben.

Beinhaltet die Aktualisierung einen Wechsel des Bestimmungsmitgliedstaats oder des Empfängers, so ist auf das aktualisierte elektronische Verwaltungsdokument Artikel 21 Absätze 4 und 5 der Richtlinie 2008/118/EG anzuwenden.

(3)   Beinhaltet die Aktualisierung nach Absatz 2 Buchstabe b einen Wechsel des Bestimmungsmitgliedstaats, so leiten die zuständigen Behörden des Abgangsmitgliedstaats die Meldung über die Änderung des Bestimmungsortes an die zuständigen Behörden des im ursprünglichen elektronischen Verwaltungsdokument angegebenen Bestimmungsmitgliedstaates weiter.

Die letztgenannten Behörden teilen dem im ursprünglichen elektronischen Verwaltungsdokument angegebenen Empfänger mittels der „Mitteilung über die Änderung des Bestimmungsortes“ die Änderung des Bestimmungsortes mit; diese Mitteilung muss den in Anhang I Tabelle 4 dieser Verordnung aufgeführten Anforderungen entsprechen.

(4)   Beinhaltet die Aktualisierung nach Absatz 2 Buchstabe b eine Änderung des Lieferortes in der Datengruppe 7 des elektronischen Verwaltungsdokuments, jedoch keine Änderung des Bestimmungsmitgliedstaates oder des Empfängers, so leiten die zuständigen Behörden des Abgangsmitgliedstaats die Meldung über die Änderung des Bestimmungsortes an die zuständigen Behörden des im ursprünglichen elektronischen Verwaltungsdokument angegebenen Bestimmungsmitgliedstaates weiter.

Die letztgenannten Behörden leiten die Meldung über die Änderung des Bestimmungsortes an den Empfänger weiter.

(5)   Sind die Angaben im Entwurf der Meldung über die Änderung des Bestimmungsortes fehlerhaft, so wird dies dem Versender unverzüglich mitgeteilt.

(6)   Enthält das aktualisierte elektronische Verwaltungsdokument einen neuen Empfänger in demselben Mitgliedstaat, der auch im ursprünglichen elektronischen Verwaltungsdokument angegeben war, so unterrichten die zuständigen Behörden dieses Mitgliedstaates den im ursprünglichen elektronischen Verwaltungsdokument angegebenen Empfänger mittels der „Mitteilung über die Änderung des Bestimmungsortes“, die den Anforderungen in Anhang I Tabelle 4 entsprechen muss, über die Änderung des Bestimmungsorts.

Artikel 6

Meldungen über die Aufteilung der Beförderung verbrauchsteuerpflichtiger Waren

(1)   Ein Versender, der eine Beförderung verbrauchsteuerpflichtiger Waren nach Artikel 23 der Richtlinie 2008/118/EG aufteilen will, füllt die Felder des Entwurfs der Meldung über die Aufteilung der Beförderung für jeden Bestimmungsort aus und übermittelt ihn den zuständigen Behörden des Abgangsmitgliedstaats. Der Entwurf der Meldung über die Aufteilung der Beförderung muss den in Anhang I Tabelle 5 dieser Verordnung aufgeführten Anforderungen entsprechen.

(2)   Die zuständigen Behörden des Abgangsmitgliedstaats überprüfen elektronisch die Angaben in dem Entwurf der Meldung über die Aufteilung der Beförderung.

Sind diese Angaben korrekt, ergreifen die zuständigen Behörden des Abgangsmitgliedstaats folgende Maßnahmen:

a)

Sie erstellen für jeden Bestimmungsort ein neues elektronisches Verwaltungsdokument, das das ursprüngliche elektronische Verwaltungsdokument ersetzt;

b)

Sie erstellen für das ursprüngliche elektronische Verwaltungsdokument eine „Aufteilungsmitteilung“, die den in Anhang I Tabelle 4 dieser Verordnung aufgeführten Anforderungen entsprechen muss.

c)

Sie übermitteln die „Aufteilungsmitteilung“ an den Versender und an die zuständigen Behörden des im ursprünglichen elektronischen Verwaltungsdokument aufgeführten Bestimmungsmitgliedstaats.

Auf jedes neue elektronische Verwaltungsdokument nach Buchstabe a sind Artikel 21 Absatz 3 Unterabsatz 3 und Artikel 21 Absätze 4, 5 und 6 der Richtlinie 2008/118/EG anzuwenden.

(3)   Die zuständigen Behörden des im ursprünglichen elektronischen Verwaltungsdokument angegebenen Bestimmungsmitgliedstaats leiten die Aufteilungsmitteilung an den im ursprünglichen elektronischen Verwaltungsdokument aufgeführten Empfänger weiter, wenn es sich bei diesem um einen zugelassenen Lagerinhaber oder einen registrierten Empfänger handelt.

(4)   Sind die Angaben im Entwurf der Meldung über die Aufteilung der Beförderung fehlerhaft, so wird dies dem Versender unverzüglich mitgeteilt.

Artikel 7

Förmlichkeiten bei Beendigung der Beförderung verbrauchsteuerpflichtiger Waren

Die Eingangsmeldung nach Artikel 24 und die Ausfuhrmeldung nach Artikel 25 der Richtlinie 2008/118/EG müssen den in Anhang I Tabelle 6 dieser Verordnung aufgeführten Anforderungen entsprechen.

Artikel 8

Ausfallverfahren

(1)   Das Dokument in Papierform nach Artikel 26 Absatz 1 Buchstabe a der Richtlinie 2008/118/EG trägt die Bezeichnung „Begleitdokument für Beförderungen verbrauchsteuerpflichtiger Waren unter Steueraussetzung im Ausfallverfahren“. Die erforderlichen Angaben haben in Form von Datenelementen zu erfolgen, die ebenso darzustellen sind wie im elektronischen Verwaltungsdokument. Alle Datenelemente sowie alle Datengruppen und Datenuntergruppen, zu denen sie gehören, sind mittels der Zahlen und Buchstaben in Anhang I Tabelle 1 Spalten A und B dieser Verordnung zu kennzeichnen.

(2)   Die Informationen, die der Versender nach Artikel 26 Absatz 5 der Richtlinie 2008/118/EG den zuständigen Behörden des Abgangsmitgliedstaats zu übermitteln hat, sind in Form von Datenelementen anzugeben, die ebenso darzustellen sind wie in der Meldung über die Änderung des Bestimmungsorts bzw. in der Meldung über die Aufteilung der Beförderung. Alle Datenelemente sowie alle Datengruppen und Datenuntergruppen, zu denen sie gehören, sind mittels der Zahlen und Buchstaben in Anhang I Tabelle 3 Spalten A und B und gegebenenfalls Tabelle 5 Spalten A und B dieser Verordnung zu kennzeichnen.

(3)   Die Dokumente in Papierform nach Artikel 27 Absätze 1 und 2 der Richtlinie 2008/118/EG tragen die Bezeichnung „Eingangs- bzw. Ausfuhrmeldung für Beförderungen verbrauchsteuerpflichtiger Waren unter Steueraussetzung im Ausfallverfahren“. Die erforderlichen Angaben haben in Form von Datenelementen zu erfolgen, die ebenso auszudrücken sind wie in der Eingangs- bzw. Ausfuhrmeldung. Alle Datenelemente sowie alle Datengruppen und Datenuntergruppen, zu denen sie gehören, sind mittels der Zahlen und Buchstaben in Anhang I Tabelle 6 Spalten A und B dieser Verordnung zu kennzeichnen.

Artikel 9

Aufhebung

Die Verordnung (EWG) Nr. 2719/92 wird mit Wirkung zum 1. April 2010 aufgehoben. Sie findet jedoch weiterhin auf Beförderungen nach Artikel 46 der Richtlinie 2008/118/EG Anwendung.

Bezugnahmen auf die aufgehobene Verordnung gelten als Bezugnahmen auf die vorliegende Verordnung.

Artikel 10

Inkrafttreten

Diese Verordnung tritt am zwanzigsten Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.

Sie gilt mit Ausnahme des Artikels 6, der ab dem 1. Januar 2012 gilt, ab dem 1. April 2010.

Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.

Brüssel, den 24. Juli 2009

Für die Kommission

László KOVÁCS

Mitglied der Kommission


(1)  ABl. L 9 vom 14.1.2009, S. 12.

(2)  ABl. L 162 vom 1.7.2003, S. 5.

(3)  ABl. L 276 vom 19.9.1992, S. 1.


ANHANG I

BEI DER BEFÖRDERUNG VERBRAUCHSTEUERPFLICHTIGER WAREN UNTER STEUERAUSSETZUNG VERWENDETE ELEKTRONISCHE MELDUNGEN

ERLÄUTERUNGEN

1.

Die Datenelemente der im Rahmen des EDV-gestützten Systems verwendeten elektronischen Meldungen nach Artikel 21 Absatz 2 der Richtlinie 2008/118/EG sind in Datengruppen und ggf. in Datenuntergruppen gegliedert. Die Einzelheiten zu den Daten und ihrer Verwendung finden sich in den Tabellen 1 bis 6. Hierfür gilt Folgendes:

a)

Spalte A enthält den numerischen Code (Zahl), der jeder Datengruppe und Datenuntergruppe zugeordnet wird; dabei erhält jede Untergruppe die Ordnungsnummer ihrer jeweiligen Daten(unter)gruppe (Beispiel: Die Datengruppe mit der Nummer 1 hat die Datenuntergruppe 1.1, deren Untergruppe wiederum die Nummer 1.1.1 hat);

b)

Spalte B enthält den alphabetischen Code (Buchstabe), der jedem Datenelement einer Daten(unter)gruppe zugeordnet wird;

c)

Spalte C enthält die Bezeichnung der Daten(unter)gruppe oder des Datenelements;

d)

Spalte D enthält für jede Daten(unter)gruppe oder jedes Datenelement einen Kennbuchstaben, aus dem hervorgeht, ob die Eingabe der entsprechenden Daten

„R“ (Required), d. h. erforderlich ist und die Angabe zwingend zu erfolgen hat. Hat eine Daten(unter)gruppe den Kennbuchstaben „O“ (Optional), oder „C“ (Conditional), können Datenelemente innerhalb dieser Datengruppe dennoch die Wertigkeit „R“ (Required) besitzen, wenn die zuständigen Behörden des Mitgliedstaates beschlossen haben, dass die Daten in dieser Untergruppe anzugeben sind, oder wenn die entsprechende Bedingung anwendbar ist;

„O“ (Optional) ist, was bedeutet, dass die Dateneingabe für die Person, die die Meldung abgibt (Versender oder Empfänger), fakultativ ist, es sei denn, ein Mitgliedstaat hat bestimmt, dass die Angabe der Daten entsprechend der in Spalte E für einige der fakultativen Daten(unter)gruppen oder Datenelemente vorgesehenen Option erforderlich sind;

„C“ (Conditional) ist, d. h. dass die Verwendung der Daten(unter)gruppe oder des Datenelements durch andere Daten(unter)gruppen oder Datenelemente in derselben Meldung bedingt ist;

„D“ (Dependent) ist, die Verwendung der Daten(unter)gruppe oder des Datenelements also von einer Bedingung abhängt, deren Vorliegen entsprechend den Spalten E und F nicht mittels des EDV-gestützten Systems überprüft werden kann.

e)

Spalte E enthält die Bedingung(en) für die Eingabe bedingt anzugebender Daten („c“), sowie ggf. Erläuterungen zu den Daten, die optional („o“) und abhängig von einer Bedingung („d“) einzugeben sind, und gibt Aufschluss darüber, welche Daten von den zuständigen Behörden anzugeben sind;

f)

Spalte F enthält, falls erforderlich, Erläuterungen zur Vervollständigung der Meldung;

g)

Spalte G enthält

für einige Daten(unter)gruppen eine Zahl, gefolgt vom Zeichen „x“, die angibt, wie oft die Daten(unter)gruppe in der Meldung wiederholt werden darf (Grundeinstellung = 1), sowie

für jedes Datenelement — außer für Datenelemente, die Uhrzeit und/oder Datum angeben — die Merkmale zur Kennung des Datentyps und der Datenlänge. Die Codes für die Datentypen sind: a alphabetisch, n numerisch, an alphanumerisch.

a alphabetisch,

n numerisch,

an alphanumerisch.

Die Zahl nach dem Code gibt die zulässige Datenlänge für das betreffende Datenelement an. Die beiden fakultativen Punkte vor der Längenkennung zeigen an, dass die Daten keine festgelegte, jedoch höchstens die in der Längenkennung angegebene Zahl von Ziffern haben. Ein Komma in der Längenkennung bedeutet, dass die Daten Dezimalstellen enthalten können, wobei die Ziffer vor dem Komma die Gesamtlänge des Attributs und die Ziffer nach dem Komma die Höchstzahl der Ziffern nach dem Dezimalzeichen anzeigt;

für Datenelemente, die Uhrzeit und/oder Datum angeben, die Angabe „Datum“, „Uhrzeit“, oder „DatumUhrzeit“, was bedeutet, dass Uhrzeit oder Datum bzw. Datum und Uhrzeit unter Verwendung der ISO 8601-Norm für die Darstellung von Datums- und Zeitangaben anzugeben sind.

2.

In den Tabellen 1 bis 6 werden folgende Kurzformen verwendet:

e-VD: elektronisches Verwaltungsdokument

ARC: einziger administrativer Referenzcode

SEED: System zum Austausch von Verbrauchsteuerdaten (elektronische Datenbank nach Artikel 22 Absatz 1 der Verordnung (EG) Nr. 2073/2004 des Rates (1)

KN-Code: Code der Kombinierten Nomenklatur.

Tabelle 1

(gemäß Artikel 3 Absatz 1 und Artikel 8 Absatz 1)

Entwurf des elektronischen Verwaltungsdokuments und elektronisches Verwaltungsdokument

A

B

C

D

E

F

G

 

 

Nachrichtenart

R

 

Mögliche Kennziffern:

1

=

Regelvorlage (in allen Fällen zu verwenden, es sei denn, die Vorlage betrifft die Ausfuhr mit Anschreibeverfahren)

2

=

Vorlage für die Ausfuhr mit Anschreibeverfahren (Anwendung von Artikel 283 der Verordnung (EWG) Nr. 2454/93 der Kommission (2))

Die Nachrichtenart darf weder im e-VD, für das ein Referenzcode (ARC) vergeben wurde, noch im Dokument in Papierform gemäß Artikel 8 Absatz 1 dieser Verordnung erscheinen.

n1

1

Kopfdaten des e-VD

R

 

 

 

 

a

Code Bestimmungsort

R

 

Der Bestimmungsort der Beförderung ist anhand eines der folgenden Codes anzugeben:

1

=

Steuerlager (Artikel 17 Absatz 1 Buchstabe a Ziffer i der Richtlinie 2008/118/EG)

2

=

Registrierter Empfänger (Artikel 17 Absatz 1 Buchstabe a Ziffer ii der Richtlinie 2008/118/EG)

3

=

Vorübergehend registrierter Empfänger (Artikel 17 Absatz 1 Buchstabe a Ziffer ii und Artikel 19 Absatz 3 der Richtlinie 2008/118/EG)

4

=

Direktlieferung (Artikel 17 Absatz 2 der Richtlinie 2008/118/EG)

5

=

Von der Verbrauchsteuer befreiter Empfänger (Artikel 17 Absatz 1 Buchstabe a Ziffer iv der Richtlinie 2008/118/EG)

6

=

Ausfuhr (Artikel 17 Absatz 1 Buchstabe a Ziffer iii der Richtlinie 2008/118/EG)

8

=

Bestimmungsort unbekannt (noch nicht endgültig feststehender Empfänger gemäß Artikel 22 der Richtlinie 2008/118/EG)

n1

 

b

Beförderungsdauer

R

 

Anzugeben ist der normale Zeitaufwand für die Beförderung unter Berücksichtigung des Beförderungsmittels und der Entfernung in Stunden (H) oder Tagen (D), gefolgt von einer zweistelligen Zahl (Beispiele: H12 oder D04). Für H ist maximal die Zahl 24 anzugeben, für D maximal die Zahl 92.

an3

 

c

Veranlassung der Beförderung

R

 

Anhand einer der folgenden Kennziffern ist anzugeben, wer für die Veranlassung der ersten Beförderung verantwortlich ist:

1

=

Versender

2

=

Empfänger

3

=

Eigentümer der Waren

4

=

Sonstiger

n1

 

d

Referenzcode (ARC)

R

Von den zuständigen Behörden des Abgangsmitgliedstaats bei der Validierung des Entwurfs des e-VD anzugeben

Siehe Anhang II Codeliste 2.

an21

 

e

Datum und Uhrzeit der Validierung des e-VD

R

Von den zuständigen Behörden des Abgangsmitgliedstaats bei der Validierung des Entwurfs des e-VD anzugeben

Die Uhrzeit ist als Ortszeit anzugeben.

DatumUhrzeit

 

f

Fortlaufende Vorgangsnummer

R

Von den zuständigen Behörden des Abgangsmitgliedstaats bei der Validierung des Entwurfs des e-VD sowie bei jeder Änderung des Bestimmungsorts anzugeben

Wird bei der Erstvalidierung auf 1 gesetzt und in jedem von den Behörden des Abgangsmitgliedstaats bei einer Änderung des Bestimmungsorts ausgestellten e-VD um 1 erhöht.

n..5

 

g

Datum und Uhrzeit der Validierung der Änderung

C

Datum und Uhrzeit der Validierung der Meldung über die Änderung des Bestimmungsorts (Tabelle 3), von den zuständigen Behörden des Abgangsmitgliedstaats im Falle der Änderung des Bestimmungsorts anzugeben

Die Uhrzeit ist als Ortszeit anzugeben.

DatumUhrzeit

 

h

Kennzeichen für nachträgliche Vorlage des e-VD

D

„R“, wenn ein e-VD für eine Beförderung, die mit dem Dokument in Papierform nach Artikel 8 Absatz 1 begonnen wurde, eingereicht wird

Mögliche Kennziffern:

0

=

falsch

1

=

richtig

Die Grundeinstellung der Kennziffer ist „falsch“.

Dieses Datenelement darf weder im e-VD, für das ein Referenzcode (ARC) vergeben wurde, noch im Dokument in Papierform gemäß Artikel 8 Absatz 1 dieser Verordnung erscheinen.

n1

2

VERSENDER

R

 

 

 

 

a

Verbrauchsteuernummer

R

 

Es ist eine gültige SEED-Registrierungsnummer des zugelassenen Lagerinhabers oder des registrierten Versenders anzugeben.

an13

 

b

Name

R

 

 

an..182

 

c

Straße

R

 

 

an..65

 

d

Hausnummer

O

 

 

an..11

 

e

Postleitzahl

R

 

 

an..10

 

f

Stadt

R

 

 

an..50

 

g

NAD_LNG

R

 

Geben Sie für die in dieser Datengruppe verwendete Sprache den in Anhang II Codeliste 1 genannten Sprachencode an.

a2

3

ORT der Versendung

C

„R“, wenn die Ausgangspunktkennziffer in Feld 9d„1“ ist

 

 

 

a

Verbrauchsteuernummer Steuerlager

R

 

Es ist eine gültige SEED-Registrierungsnummer des Versendungssteuerlagers anzugeben.

an13

 

b

Name des Wirtschaftsbeteiligten

O

 

 

an..182

 

c

Straße

O

 

an..65

 

d

Hausnummer

O

 

an..11

 

e

Postleitzahl

O

 

an..10

 

f

Stadt

O

 

an..50

 

g

NAD_LNG

O

Geben Sie für die in dieser Datengruppe verwendete Sprache den in Anhang II Codeliste 1 genannten Sprachencode an.

a2

4

EINFUHRZOLLSTELLE

C

„R“, wenn die Ausgangspunktkennziffer in Feld 9d „2“ ist

 

 

 

a

Dienststellenschlüsselnummer

R

 

Geben Sie den Code der Einfuhrzollstelle an. Siehe Anhang II Codeliste 5.

an8

5

EMPFÄNGER

C

„R“, ausgenommen bei Meldungsart 2 (Vorlage für die Ausfuhr mit Anschreibeverfahren) oder Code Bestimmungsort 8

(Siehe Code für den Bestimmungsort in Feld 1a)

 

 

 

a

Verbrauchsteuernummer/Umsatzsteuer-ID-Nr.

C

„R“ bei Code Bestimmungsort 1, 2, 3 und 4

„O“ bei Code Bestimmungsort 6

Dieses Datenelement ist nicht anwendbar auf Code Bestimmungsort 5

(Siehe Code für den Bestimmungsort in Feld 1a)

Angaben bei Code(s) Bestimmungsort

1, 2, 3 und 4: eine gültige SEED-Registrierungsnummer des zugelassenen Lagerinhabers oder des registrierten Empfängers

6: Umsatzsteuer-Identifikationsnummer des Vertreters des Versenders bei der Ausfuhrzollstelle

an..16

 

b

Name

R

 

 

an..182

 

c

Straße

R

 

 

an..65

 

d

Hausnummer

O

 

 

an..11

 

e

Postleitzahl

R

 

 

an..10

 

f

Stadt

R

 

 

an..50

 

g

NAD_LNG

R

 

Geben Sie für die in dieser Datengruppe verwendete Sprache den in Anhang II Codeliste 1 genannten Sprachencode an.

a2

6

ZUSATZDATEN: Empfänger

C

„R“ bei Code Bestimmungsort 5

(Siehe Code für den Bestimmungsort in Feld 1a)

 

 

 

a

Bestimmungsmitgliedstaat

R

 

Geben Sie anhand des Mitgliedstaatencodes in Anhang II Codeliste 3 den Bestimmungsmitgliedstaat an.

a2

 

b

Nummer der Freistellungsbescheinigung

D

„R“, wenn auf der Verbrauchsteuerfreistellungsbescheinigung gemäß Verordnung (EG) Nr. 31/96 der Kommission vom 10. Januar 1996 über die Verbrauchsteuerfreistellungsbescheinigung (3) eine laufende Nummer vermerkt ist

 

an..255

7

ORT der Lieferung

C

„R“ bei Code Bestimmungsort 1 und 4

„O“ bei Code Bestimmungsort 2, 3 und 5

(Siehe Code für den Bestimmungsort in Feld 1a)

Geben Sie den Ort der tatsächlichen Lieferung der verbrauchsteuerpflichtigen Waren an.

 

 

a

Verbrauchsteuernummer/Sonstige Nr.

C

„R“ bei Code Bestimmungsort 1

„O“ bei Code Bestimmungsort 2, 3 und 5

(Siehe Code für den Bestimmungsort in Feld 1a)

Angaben bei Code(s) Bestimmungsort

1: eine gültige SEED-Registrierungsnummer des Bestimmungssteuerlagers

2, 3 und 5: Umsatzsteuer-Identifikationsnummer oder andere Kennung

an..16

 

b

Name des Wirtschaftsbeteiligten

C

„R“ bei Code Bestimmungsort 1, 2, 3 und 5

„O“ bei Code Bestimmungsort 4

(Siehe Code für den Bestimmungsort in Feld 1a)

 

an..182

 

c

Straße

C

Für Feld 7c, 7e und 7f:

„R“ bei Code Bestimmungsort 2, 3, 4 und 5

„O“ bei Code Bestimmungsort 1

(Siehe Code für den Bestimmungsort in Feld 1a)

 

an..65

 

d

Hausnummer

O

 

an..11

 

e

Postleitzahl

C

 

an..10

 

f

Stadt

C

 

an..50

 

g

NAD_LNG

C

„R“, wenn das betreffende Textfeld verwendet wird

Geben Sie für die in dieser Datengruppe verwendete Sprache den in Anhang II Codeliste 1 genannten Sprachencode an.

a2

8

AUSFUHRZOLLSTELLE

C

„R“ bei Ausfuhr (Code Bestimmungsort 6)

(Siehe Code für den Bestimmungsort in Feld 1a)

 

 

 

a

Dienststellenschlüsselnummer

R

 

Geben Sie den Code der Ausfuhrzollstelle an, bei der die Ausfuhranmeldung gemäß Artikel 161 Absatz 5 der Verordnung (EWG) Nr. 2913/92 (4) abzugeben ist. Siehe Anhang II Codeliste 5.

an8

9

e-VD

R

 

 

 

 

a

Bezugsnummer

R

 

Einmalige laufende Nummer, die der Versender dem e-VD zuordnet und die zur Identifizierung der Sendung in den Aufzeichnungen des Versenders dient.

an..22

 

b

Rechnungsnummer

R

 

Geben Sie die Rechnungsnummer der für die Waren ausgestellten Rechnung an. Wurde die Rechnung noch nicht ausgestellt, so ist die Nummer des Lieferscheins oder eines sonstigen Beförderungsdokuments anzugeben.

an..35

 

c

Rechnungsdatum

O

Der Abgangsmitgliedstaat kann dieses Datenelement als „R“ einstufen

Datum des in Feld 9b ausgewiesenen Dokuments

Datum

 

d

Kennziffer Ausgangspunkt

R

 

Mögliche Kennziffern für den Ausgangspunkt der Beförderung:

1

=

Ausgangspunkt — Steuerlager (in den in Artikel 17 Absatz 1 Buchstabe a der Richtlinie 2008/118/EG genannten Fällen)

2

=

Ausgangspunkt — Einfuhr (in den in Artikel 17 Absatz 1 Buchstabe b der Richtlinie 2008/118/EG genannten Fällen)

n1

 

e

Versanddatum

R

 

Datum des Beginns der Beförderung gemäß Artikel 20 Absatz 1 der Richtlinie 2008/118/EG. Nach Vorlage des Entwurfs des e-VD dürfen bis zu diesem Datum nicht mehr als sieben Tage vergehen. In dem Fall nach Artikel 26 der Richtlinie 2008/118/EG darf das Versendungsdatum in der Vergangenheit liegen.

Datum

 

f

Uhrzeit desVersands

O

Der Abgangsmitgliedstaat kann dieses Datenelement als „R“ einstufen

Uhrzeit des Beginns der Beförderung gemäß Artikel 20 Absatz 1 der Richtlinie 2008/118/EG. Die Uhrzeit ist als Ortszeit anzugeben.

Uhrzeit

 

g

Vorheriger ARC

D

Bei der Validierung neuer e-VD nach der Validierung der Meldung über die Aufteilung der Beförderung von den Behörden des Abgangsmitgliedstaats anzugeben (Tabelle 5)

Anzugeben ist der ARC des ersetzten e-VD.

an21

9.1

EINHEITSPAPIER EINFUHR

C

„R“, wenn die Kennziffer in Feld 9d„2“ (Einfuhr) lautet

 

9x

 

a

Registriernummer

R

Die Nummer des Einheitspapiers Einfuhr ist entweder vom Versender bei der Vorlage des Entwurfs des e-VD oder von den Behörden des Abgangsmitgliedstaats bei der Validierung des Entwurfs des e-VD anzugeben

Geben Sie die Nummer(n) des/der für die Überführung der Waren in den zollrechtlich freien Verkehr verwendeten Einheitspapiers bzw. Einheitspapiere an.

an..21

10

ZUSTÄNDIGE STELLE: zuständige Dienststelle für den Versender

R

 

 

 

 

a

Dienststellenschlüsselnummer

R

 

Geben Sie den Code der für die Verbrauchsteuerkontrolle am Versendungsort zuständigen Stelle der zuständigen Behörden im Abgangsmitgliedstaat an. Siehe Anhang II Codeliste 5.

an8

11

SICHERHEITSLEISTUNG

R

 

 

 

 

a

Code Sicherheitsleistender

R

 

Geben Sie anhand der Codes für den Sicherheitsleistenden in Anhang II Codeliste 6 an, wer für die Erbringung der Sicherheitsleistung verantwortlich ist.

n..4

12

SICHERHEITSLEISTENDER

C

„R“, wenn eine der nachstehenden Kennziffern für den Sicherheitsleistenden zutrifft: 2, 3, 12, 13, 23, 24, 34, 123, 124, 134, 234 oder 1234

(Siehe Code für den Sicherheitsleistenden in Anhang II Codeliste 6)

Geben Sie den Beförderer und/oder den Eigentümer der Waren an, wenn einer von beiden oder beide die Sicherheitsleistung erbringt bzw. erbringen.

2x

 

a

Verbrauchsteuernummer

O

Der Abgangsmitgliedstaat kann dieses Datenelement als „R“ einstufen

Es ist eine gültige SEED-Registrierungsnummer oder Umsatzsteuer-Identifikationsnummer des Beförderers oder Eigentümers der verbrauchsteuerpflichtigen Waren anzugeben.

an13

 

b

Umsatzsteuer-ID-Nr.

O

an..35

 

c

Name

C

Bei 12c, d, f und g: „O“, wenn die Verbrauchsteuernummer des Wirtschaftsbeteiligten angegeben wird, andernfalls „R“

 

an..182

 

d

Straße

C

 

an..65

 

e

Hausnummer

O

 

an..11

 

f

Postleitzahl

C

 

an..10

 

g

Stadt

C

 

an..50

 

h

NAD_LNG

C

„R“, wenn das betreffende Textfeld verwendet wird

Geben Sie für die in dieser Datengruppe verwendete Sprache den in Anhang II Codeliste 1 genannten Sprachencode an.

a2

13

BEFÖRDERUNG

R

 

 

 

 

a

Code Beförderungsart

R

 

Geben Sie die Beförderungsart bei Beginn der Beförderung anhand der Codes in Anhang II Codeliste 7 an.

n..2

14

VERANLASSER der Beförderung

C

„R“, um die Person zu identifizieren, die die erste Beförderung veranlasst, wenn die Kennziffer in Feld 1c„3“ oder „4“ lautet

 

 

 

a

Umsatzsteuer-ID-Nr.

O

Der Abgangsmitgliedstaat kann dieses Datenelement als „R“ einstufen

 

an..35

 

b

Name

R

 

 

an..182

 

c

Straße

R

 

 

an..65

 

d

Hausnummer

O

 

 

an..11

 

e

Postleitzahl

R

 

 

an..10

 

f

Stadt

R

 

 

an..50

 

g

NAD_LNG

R

 

Geben Sie für die in dieser Datengruppe verwendete Sprache den in Anhang II Codeliste 1 genannten Sprachencode an.

a2

15

ERSTER BEFÖRDERER

O

Der Abgangsmitgliedstaat kann dieses Datenelement als „R“ einstufen

Angaben zur Identifizierung des ersten Beförderers.

 

 

a

Umsatzsteuer-ID-Nr.

O

 

 

an..35

 

b

Name

R

 

 

an..182

 

c

Straße

R

 

 

an..65

 

d

Hausnummer

O

 

 

an..11

 

e

Postleitzahl

R

 

 

an..10

 

f

Stadt

R

 

 

an..50

 

g

NAD_LNG

R

 

Geben Sie für die in dieser Datengruppe verwendete Sprache den in Anhang II Codeliste 1 genannten Sprachencode an.

a2

16

BEFÖRDERUNGSDETAILS

R

 

 

99x

 

a

Beförderungsmittel/Container

R

 

Geben Sie unter Bezug auf die in Feld 13a genannte Beförderungsart den oder die Code(s) für die Beförderungsmittel/Container an. Siehe Anhang II Codeliste 8.

n..2

 

b

Kennzeichen Beförderungsmittel/Container

R

 

Geben Sie die Kennzeichen der Beförderungsmittel/Container an.

an..35

 

c

Kennzeichen des Verschlusses

D

„R“, wenn Verschlüsse verwendet werden

Geben Sie die Kennzeichen der Verschlüsse an, wenn sie zum Verschluss der Beförderungsmittel/Container verwendet werden.

an..35

 

d

Informationen zum Verschluss

O

 

Machen Sie ergänzende Angaben zu den Verschlüssen (z. B. Verschlussart).

an..350

 

e

Informationen zum Verschluss_LNG

C

„R“, wenn das betreffende Textfeld verwendet wird

Geben Sie für die in dieser Datengruppe verwendete Sprache den in Anhang II Codeliste 1 genannten Sprachencode an.

a2

 

f

Ergänzende Informationen

O

 

Machen Sie ergänzende Angaben zur Beförderung, z. B. etwaigen nachfolgenden Beförderern oder Beförderungsmittel/Container.

an..350

 

g

Ergänzende Informationen_SPR

C

R, wenn das betreffende Textfeld verwendet wird

Geben Sie für die in dieser Datengruppe verwendete Sprache den in Anhang II Codeliste 1 genannten Sprachencode an.

a2

17

POSITIONSDATEN e-VD

R

 

Für alle Waren, aus denen sich eine Sendung zusammensetzt, ist eine gesonderte Datengruppe zu verwenden.

999x

 

a

Positionsnummer

R

 

Geben Sie eine Ordnungsnummer an (beginnend bei 1).

n..3

 

b

Verbrauchsteuer-Produktcode

R

 

Geben Sie den entsprechenden Produktcode an. Siehe Anhang II Codeliste 11.

an4

 

c

KN-Code

R

 

Geben Sie den am Versanddatum gültigen KN-Code an.

n8

 

d

Menge

R

 

Geben Sie die Menge (in der zum Produktcode gehörigen Maßeinheit) an. Siehe Anhang II Tabellen 11 und 12.

Bei einer Beförderung an einen registrierten Empfänger gemäß Artikel 19 Absatz 3 der Richtlinie 2008/118/EG darf die Menge nicht größer sein als die Menge, zu deren Empfang er berechtigt ist.

Bei einer Beförderung an eine gemäß Artikel 12 der Richtlinie 2008/118/EG steuerbefreite Einrichtung darf die Menge nicht größer sein als die in der Verbrauchsteuerfreistellungsbescheinigung genannte Menge.

n..15,3

 

e

Bruttogewicht

R

 

Geben Sie das Bruttogewicht der Sendung an (die verbrauchsteuerpflichtigen Waren einschließlich der Verpackung).

n..15,2

 

f

Nettogewicht

R

 

Geben Sie das Gewicht der verbrauchsteuerpflichtigen Waren ohne Verpackung an (bei Alkohol und alkoholhaltigen Getränken, Energieerzeugnissen und Tabakwaren, ausgenommen Zigaretten).

n..15,2

 

g

Alkoholgehalt

C

„R“, wenn auf die betreffende verbrauchsteuerpflichtige Ware anwendbar

Geben Sie, wenn anwendbar, den Alkoholgehalt an (in Volumenprozent bei 20 °C) entsprechend Anhang II Codeliste 11.

n..5,2

 

h

Grad Plato

D

„R“, wenn der Abgangsmitgliedstaat und/oder der Bestimmungsmitgliedstaat Bier nach Stammwürzegehalt (Grad Plato) besteuert bzw. besteuern

Geben Sie bei Bier den Stammwürzegehalt (Grad Plato) an, wenn der Abgangsmitgliedstaat und/oder der Bestimmungsmitgliedstaat Bier auf dieser Grundlage besteuern. Siehe Anhang II Codeliste 11.

n..5,2

 

i

Steuerzeichen/Kennzeichnung

O

 

Machen Sie ergänzende Angaben zu den im Bestimmungsmitgliedstaat erforderlichen Steuerzeichen/Kennzeichen.

an..350

 

j

Steuerzeichen/Kennzeichnung_LNG

C

„R“, wenn das betreffende Textfeld verwendet wird

Geben Sie für die in dieser Datengruppe verwendete Sprache den in Anhang II Codeliste 1 genannten Sprachencode an.

a2

 

k

Steuerzeichen/Kennzeichnung verwendet

D

„R“, wenn Steuerzeichen/Kennzeichen verwendet werden

Geben Sie „1“ an, wenn die Waren Steuerzeichen/Kennzeichen tragen oder enthalten; geben Sie „0“ an, wenn die Waren keine Steuerzeichen/Kennzeichen tragen oder enthalten.

n1

 

l

Ursprungsbezeichnung

O

 

Dieses Feld kann zur Ausstellung einer Bescheinigung verwendet werden:

1.

bei Weinen betreffend die geschützte Ursprungsbezeichnung oder geografische Angabe gemäß den einschlägigen Vorschriften des Gemeinschaftsrechts;

2.

bei bestimmten Spirituosen betreffend den Herstellungsort gemäß den einschlägigen Vorschriften des Gemeinschaftsrechts;

3.

bei Bier, das von einer kleinen unabhängigen Brauerei im Sinne der Richtlinie 92/83/EWG (5) des Rates gebraut wird und für das im Bestimmungsmitgliedstaat die Anwendung eines ermäßigten Verbrauchsteuersatzes beansprucht werden soll. Die Bescheinung sollte wie folgt formuliert sein: „Hiermit wird bescheinigt, dass das genannte Erzeugnis von einer kleinen unabhängigen Brauerei gebraut wurde.“

4.

Bei Ethylalkohol, der von einer kleinen Brennerei im Sinne der Richtlinie 92/83/EWG des Rates hergestellt wurde und für den im Bestimmungsmitgliedstaat die Anwendung eines ermäßigten Verbrauchsteuersatzes beansprucht werden soll. Die Bescheinigung sollte wie folgt formuliert sein: „Hiermit wird bescheinigt, dass das genannte Erzeugnis von einer kleinen Brennerei hergestellt wurde.“

an..350

 

m

Ursprungsbezeichnung_LNG

C

„R“, wenn das betreffende Textfeld verwendet wird

Geben Sie für die in dieser Datengruppe verwendete Sprache den in Anhang II Codeliste 1 genannten Sprachencode an.

a2

 

n

Jahreserzeugung

O

 

Geben Sie bei Bier oder Spirituosen, für die in Feld 17l (Ursprungsbezeichnung) eine Bescheinigung ausgestellt wird, die Jahreserzeugung des vorangegangenen Jahres in Hektoliter Bier oder Hektoliter reinem Alkohol an.

n..15

 

o

Dichte

C

„R“, wenn auf die betreffende steuerpflichtige Ware anwendbar

Geben Sie, wenn anwendbar, die Dichte bei 15 °C entsprechend Anhang II Codeliste 11 an.

n..5,2

 

p

Warenbeschreibung

O

Der Abgangsmitgliedstaat kann dieses Datenelement als „R“ einstufen.

„R“ bei Beförderung als Massengut der Weine nach Maßgabe von Anhang IV Absätze 1 bis 9 sowie Absätze 15 und 16 der Verordnung (EG) Nr. 479/2008 (6), für die die Warenbeschreibung die in Artikel 60 dieser Verordnung aufgeführten fakultativen Angaben enthält, sofern diese in der Etikettierung verwendet werden oder verwendet werden sollen

Geben Sie zur Identifizierung der beförderten Waren die Warenbeschreibung an.

an..350

 

q

Warenbeschreibung_LNG

C

„R“, wenn das betreffende Textfeld verwendet wird

Geben Sie für die in dieser Datengruppe verwendete Sprache den in Anhang II Codeliste 1 genannten Sprachencode an.

a2

 

r

Markenname

D

„R“, wenn die verbrauchsteuerpflichtigen Waren einen Markennamen tragen. Der Abgangsmitgliedstaat kann bestimmen, dass der Markenname der beförderten Waren nicht angegeben werden muss, wenn er in der Rechnung oder in einem Handelsdokument nach Maßgabe von Feld 9b genannt ist

Geben Sie ggf. den Markennamen des Produkts an.

an..350

 

s

Markenname_LNG

C

„R“, wenn das betreffende Textfeld verwendet wird

Geben Sie für die in dieser Datengruppe verwendete Sprache den in Anhang II Codeliste 1 genannten Sprachencode an.

a2

17.1

PACKSTÜCKE

R

 

 

99x

 

a

Art

R

 

Geben Sie anhand der Codes in Anhang II Codeliste 9 die Art der Packstücke an.

a2

 

b

Anzahl

C

„R“, wenn als „zählbar“ gekennzeichnet

Geben Sie, wenn die Packstücke entsprechend Anhang II Codeliste 9 zählbar sind, die Anzahl der Packstücke an.

n..15

 

c

Kennzeichen des Verschlusses

D

„R“, wenn Verschlüsse verwendet werden

Geben Sie die Kennzeichen der Verschlüsse an, wenn solche zum Verschluss der Packstücke verwendet werden.

an..35

 

d

Informationen zum Verschluss

O

 

Machen Sie ergänzende Angaben zu den Verschlüssen (z. B. Verschlussart).

an..350

 

e

Informationen zum Verschluss_LNG

C

„R“, wenn das betreffende Textfeld verwendet wird

Geben Sie für die in dieser Datengruppe verwendete Sprache den in Anhang II Codeliste 1 genannten Sprachencode an.

a2

17.2

WEINBAUERZEUGNIS

D

„R“„R“ bei Weinbauerzeugnissen, die in Anhang I Teil XII der Verordnung (EG) Nr. 1234/2007 des Rates (7) aufgeführt sind

 

 

 

a

Weinbauerzeugniskategorie

R

 

Geben Sie für in Anhang I Teil XII der Verordnung (EG) Nr. 1234/2007 aufgeführte Weinbauerzeugnisse eine der folgenden Kennziffern an:

1

=

Wein ohne g.U./g.g.A.

2

=

Rebsortenwein ohne g.U./g.g.A.

3

=

Wein mit g.U. oder g.g.A.

4

=

Eingeführter Wein

5

=

Anderer

n1

 

b

Code der Weinbauzone

D

„R“ bei nicht abgefüllten Weinbauerzeugnissen (Nennvolumen von mehr als 60 l)

Geben Sie gemäß Anhang IX der Verordnung (EG) Nr. 479/2008 die Weinbauzone an, aus der die beförderte Ware stammt.

n..2

 

c

Ursprungsdrittland

C

„R“, wenn die Kategorie des Weinbauerzeugnisses in Feld 17.2a„4“ (eingeführter Wein) lautet

Geben Sie den Ländercode gemäß Anhang II Codeliste 4 an.

a2

 

d

Sonstige Informationen

O

 

 

an..350

 

e

Sonstige Informationen_LNG

C

„R“, wenn das betreffende Textfeld verwendet wird

Geben Sie für die in dieser Datengruppe verwendete Sprache den in Anhang II Codeliste 1 genannten Sprachencode an.

a2

17.2.1

BEHANDLUNG DES WEINBAUERZEUGNISSES — Code

D

„R“ bei nicht abgefüllten Weinbauerzeugnissen (Nennvolumen von mehr als 60 l)

 

99x

 

a

Code

R

 

Geben Sie einen oder mehrere Code(s) für die Behandlung des Weinbauerzeugnisses gemäß Anhang VI Buchstabe B Liste 1.4.b der Verordnung (EG) Nr. 436/2009 der Kommission (8) an.

n..2

18

DOKUMENT — Zertifikat

O

 

 

9x

 

a

Kurzbeschreibung Dokument

C

„R“, wenn Datenfeld 18c nicht verwendet wird

Beschreiben Sie alle die beförderten Waren betreffenden Zertifikate, z. B. Zertifikate über die in Feld 17l genannte Ursprungsbezeichnung.

an..350

 

b

Kurzbeschreibung Dokument_LNG

C

„R“, wenn das betreffende Textfeld verwendet wird

Geben Sie für die in dieser Datengruppe verwendete Sprache den in Anhang II Codeliste 1 genannten Sprachencode an.

a2

 

c

Dokumentreferenz

C

„R“, wenn Feld 18a nicht verwendet wird

Geben Sie für alle die beförderten Waren betreffenden Zertifikate eine Referenznummer an.

an..350

 

d

Dokumentreferenz_LNG

C

„R“, wenn das betreffende Textfeld ausgefüllt ist

Geben Sie für die in dieser Datengruppe verwendete Sprache den in Anhang II Codeliste 1 genannten Sprachencode an.

a2


Tabelle 2

(gemäß Artikel 4 Absatz 1)

Annullierungsmeldung

A

B

C

D

E

F

G

1

BEFÖRDERUNG VERBRAUCHSTEUERPFLICHTIGER WAREN: e-VD

R

 

 

 

 

a

Referenzcode (ARC)

R

 

Geben Sie den ARC des e-VD an, dessen Annullierung beantragt wird.

an21

2

ANNULLIERUNG

R

 

 

 

 

a

Code Annullierungsgrund

R

 

Geben Sie den Grund der Annullierung des e-VD anhand der Codes in Anhang II Codeliste 10 an.

n1

3

ATTRIBUT

R

 

 

 

 

a

Datum und Uhrzeit der Validierung der Annullierung

C

Von den zuständigen Behörden des Abgangsmitgliedstaats bei Validierung des Entwurfs der Annullierungsmeldung anzugeben

Die Uhrzeit ist als Ortszeit anzugeben.

DatumUhrzeit


Tabelle 3

(gemäß Artikel 5 Absatz 1 und Artikel 8 Absatz 2)

Änderung des Bestimmungsorts

A

B

C

D

E

F

G

1

ATTRIBUT

R

 

 

 

 

a

Datum und Uhrzeit der Validierung der Änderung des Bestimmungsorts

C

Von den zuständigen Behörden des Abgangsmitgliedstaats bei Validierung des Entwurfs der Meldung über die Änderung des Bestimmungsorts anzugeben

Die Uhrzeit ist als Ortszeit anzugeben.

dateTime

2

e-VD Aktualisierung

R

 

 

 

 

a

Fortlaufende Vorgangsnummer

C

Von den zuständigen Behörden des Abgangsmitgliedstaats bei Validierung des Entwurfs der Meldung über die Änderung des Bestimmungsorts anzugeben

Wird bei der Erstvalidierung des e-VD auf 1 gesetzt und bei jeder Änderung des Bestimmungsorts um 1 erhöht.

n..5

 

b

Referenzcode (ARC)

R

 

Geben Sie den ARC des e-VD an, dessen Bestimmungsort geändert wird.

an21

 

c

Beförderungsdauer

D

„R“, wenn sich die Beförderungsdauer infolge der Änderung des Bestimmungsorts ändert

Geben Sie den normalen Zeitaufwand für die Beförderung unter Berücksichtigung des Beförderungsmittels und der Entfernung in Stunden (H) oder Tagen (D) an, gefolgt von einer zweistelligen Zahl (Beispiele: H12 oder D04). Für H ist maximal die Zahl 24 anzugeben, für D maximal die Zahl 92.

an3

 

d

Änderung bei der Veranlassung der Beförderung

D

„R“, wenn infolge der Änderung des Bestimmungsorts eine andere Person für die Veranlassung der Beförderung verantwortlich ist

Geben Sie anhand einer der folgenden Kennziffern an, wer für die Veranlassung der Beförderung verantwortlich ist:

1

=

Versender

2

=

Versender

3

=

Eigentümer der Waren

4

=

Sonstiger

N1

 

e

Rechnungsnummer

D

„R“, wenn sich die Rechnung infolge der Änderung des Bestimmungsorts ändert

Geben Sie die Rechnungsnummer der für die Waren ausgestellten Rechnung an. Wurde die Rechnung noch nicht ausgestellt, so ist die Nummer des Lieferscheins oder eines sonstigen Beförderungsdokuments anzugeben.

an..35

 

f

Rechnungsdatum

O

Der Abgangsmitgliedstaat kann dieses Datenelement als „R“ einstufen, wenn sich die Rechnungsnummer infolge der Änderung des Bestimmungsorts ändert

Datum des in Feld 2e ausgewiesenen Dokuments.

date

 

g

Code Beförderungsart

D

„R“, wenn sich die Beförderungsart infolge der Änderung des Bestimmungsorts ändert

Geben Sie die Beförderungsart anhand der Codes in Anhang II Codeliste 7 an.

n..2

3

GEÄNDERTER BESTIMMUNGSORT

R

 

 

 

 

a

Code Bestimmungsort

R

 

Geben Sie anhand eines der folgenden Codes den neuen Bestimmungsort der Beförderung an:

1

=

Steuerlager (Artikel 17 Absatz 1 Buchstabe a Ziffer i der Richtlinie 2008/118/EG

2

=

Registrierter Empfänger (Artikel 17 Absatz 1 Buchstabe a Ziffer ii der Richtlinie 2008/118/EG)

3

=

Vorübergehend registrierter Empfänger (Artikel 17 Absatz 1 Buchstabe a Ziffer ii und Artikel 19 Absatz 3 der Richtlinie 2008/118/EG)

4

=

Direktlieferung (Artikel 17 Absatz 2 der Richtlinie 2008/118/EG)

6

=

Ausfuhr (Artikel 17 Absatz 1 Buchstabe a Ziffer iii der Richtlinie 2008/118/EG)

n1

4

NEUER EMPFÄNGER

D

„R“, wenn sich der Empfänger infolge der Änderung des Bestimmungsorts ändert

 

 

 

a

Verbrauchsteuernummer/Umsatzsteuer-ID-Nr.

C

„R“ bei Code Bestimmungsort 1, 2, 3 und 4

„O“ bei Code Bestimmungsort 6

(Siehe Code für den Bestimmungsort in Feld 3a)

Angaben bei Code Bestimmungsort

1, 2, 3 und 4: eine gültige SEED-Registrierungsnummer des zugelassenen Lagerinhabers oder des registrierten Empfängers

6: Umsatzsteuer-Identifikationsnummer des Vertreters des Versenders bei der Ausfuhrzollstelle

an..16

 

b

Name

R

 

 

an..182

 

c

Straße

R

 

 

an..65

 

d

Hausnummer

O

 

 

an..11

 

e

Postleitzahl

R

 

 

an..10

 

f

Stadt

R

 

 

an..50

 

g

NAD_LNG

R

 

Geben Sie für die in dieser Datengruppe verwendete Sprache den in Anhang II Codeliste 1 genannten Sprachencode an.

a2

5

ORT DER LIEFERUNG

C

„R“ bei Code Bestimmungsort 1 und 4

„O“ bei Code Bestimmungsort 2 und 3

(Siehe Kennziffern für den Bestimmungsort in Feld 3a)

Geben Sie den Ort der tatsächlichen Lieferung der verbrauchsteuerpflichtigen Waren an.

 

 

a

Verbrauchsteuernummer/Sonstige Nr.

C

„R“ bei Code Bestimmungsortkennziffer 1

„O“ bei Code Bestimmungsort 2 und 3

(Siehe Code für den Bestimmungsort in Feld 3a)

Angaben bei Code Bestimmungsort

1: eine gültige SEED-Registrierungsnummer des Bestimmungssteuerlagers

2 und 3: Umsatzsteuer-Identifikationsnummer oder andere Kennung

an..16

 

b

Name

C

„R“ bei Code Bestimmungsort 1, 2 und 3

„O“ bei Code Bestimmungsort 4

(Siehe Code für den Bestimmungsort in Feld 3a)

 

an..182

 

c

Straße

C

Für Feld 5c, 5e und 5f:

„R“ bei Code Bestimmungsort 2, 3 und 4

„O“ bei Code Bestimmungsort 1

(Siehe Code für den Bestimmungsort in Feld 3a)

 

an..65

 

d

Hausnummer

O

 

an..11

 

e

Postleitzahl

C

 

an..10

 

f

Stadt

C

 

an..50

 

g

NAD_LNG

C

„R“, wenn das betreffende Textfeld verwendet wird

Geben Sie für die in dieser Datengruppe verwendete Sprache den in Anhang II Codeliste 1 genannten Sprachencode an.

a2

6

AUSFUHRZOLLSTELLE

C

„R“ bei Ausfuhr (Code Bestimmungsort 6)

(Siehe Code für den Bestimmungsort in Feld 3a)

 

 

 

a

Dienststellenschlüsselnummer

R

 

Geben Sie den Code der Ausfuhrzollstelle an, bei der die Ausfuhranmeldung gemäß Artikel 161 Absatz 5 der Verordnung (EWG) Nr. 2913/92 abzugeben ist. Siehe Anhang II Codeliste 5.

an8

7

NEUER VERANLASSER DER BEFÖRDERUNG

C

„R“, um die Person zu identifizieren, die für die Veranlassung der Beförderung verantwortlich ist, wenn die Kennziffer in Feld 2d„3“ oder „4“ lautet

 

 

 

a

Umsatzsteuer-ID-Nummer

O

Der Abgangsmitgliedstaat kann dieses Datenelement als „R“ einstufen.

 

an..35

 

b

Name

R

 

 

an..182

 

c

Straße

R

 

 

an..65

 

d

Hausnummer

O

 

 

an..11

 

e

Postleitzahl

R

 

 

an..10

 

f

Stadt

R

 

 

an..50

 

g

NAD_LNG

R

 

Geben Sie für die in dieser Datengruppe verwendete Sprache den in Anhang II Codeliste 1 genannten Sprachencode an.

a2

8

NEUER BEFÖRDERER

O

Der Abgangsmitgliedstaat kann dieses Datenelement als „R“ einstufen, wenn sich der Beförderer infolge der Änderung des Bestimmungsorts ändert

Angaben zur Identifizierung des neuen Beförderers.

 

 

a

Umsatzsteuer-ID-Nummer

O

 

 

an..35

 

b

Name

R

 

 

an..182

 

c

Straße

R

 

 

an..65

 

d

Hausnummer

O

 

 

an..11

 

e

Postleitzahl

R

 

 

an..10

 

f

Stadt

R

 

 

an..50

 

g

NAD_LNG

R

 

Geben Sie für die in dieser Datengruppe verwendete Sprache den in Anhang II Codeliste 1 genannten Sprachencode an.

a2

9

BEFÖRDERUNGSDETAILS

D

„R“, wenn sich die Angaben zur Beförderung infolge der Änderung des Bestimmungsorts ändern

 

99x

 

a

Beförderungsmittel/Container

R

 

Geben Sie in Bezug auf die in Feld 2g genannte Beförderungsart den oder die Code(s) für die Beförderungsmittel/Container an. Siehe Anhang II Codeliste 8.

n..2

 

b

Kennzeichen Beförderungsmittel/Container

R

 

Geben Sie die Kennzeichen der Beförderungsmittel/Container an.

an..35

 

c

Kennzeichen des Verschlusses

D

„R“, wenn Verschlüsse verwendet werden

Geben Sie die Kennzeichen der Verschlüsse an, wenn solche zum Verschluss der Beförderungsmittel/Container verwendet werden.

an..35

 

d

Informationen zum Verschluss

O

 

Machen Sie ergänzende Angaben zu den Verschlüssen (z. B. Verschlussart).

an..350

 

e

Informationen zum Verschluss_LNG

C

R, wenn das betreffende Textfeld verwendet wird

Geben Sie für die in dieser Datengruppe verwendete Sprache den in Anhang II Codeliste 1 genannten Sprachencode an.

a2

 

f

Ergänzende Informationen

O

 

Machen Sie ergänzende Angaben zur Beförderung, z. B. etwaigen nachfolgenden Beförderern oder.Beförderungsmittel/Container.

an..350

 

g

Ergänzende Informationen_LNG

C

R, wenn das betreffende Textfeld verwendet wird

Geben Sie für die in dieser Datengruppe verwendete Sprache den in Anhang II Codeliste 1 genannten Sprachencode an.

a2


Tabelle 4

(gemäß Artikel 5 Absatz 3 Unterabsatz 2, Artikel 5 Absatz 6 und Artikel 6 Absatz 2 Buchstabe b)

Mitteilung über die Änderung des Bestimmungsorts — Aufteilungsmitteilung

A

B

C

D

E

F

G

1

 

VERBRAUCHSTEUER-MITTEILUNG

R

 

 

 

 

a

Art der Mitteilung

R

Von den zuständigen Behörden des Bestimmungsmitgliedstaats (bei der Mitteilung über die Änderung des Bestimmungsorts) oder des Abgangsmitgliedstaats (bei der Aufteilungsmitteilung) anzugeben

Geben Sie anhand einer der folgenden Kennziffern den Grund der Mitteilung an:

1

=

Änderung des Bestimmungsorts

2

=

Aufteilung

n1

 

b

Mitteilung: Datum und Uhrzeit

R

Von den zuständigen Behörden des Bestimmungsmitgliedstaats (bei der Mitteilung über die Änderung des Bestimmungsorts) oder des Abgangsmitgliedstaats (bei der Aufteilungsmitteilung) anzugeben

Die Uhrzeit ist als Ortszeit anzugeben.

DatumUhrzeit

 

c

Referenzcode (ARC)

R

Von den zuständigen Behörden des Bestimmungsmitgliedstaats (bei der Mitteilung über die Änderung des Bestimmungsorts) oder des Abgangsmitgliedstaats (bei der Aufteilungsmitteilung) anzugeben

Geben Sie den ARC des e-VD an, das Gegenstand der Mitteilung ist.

an21

2

 

NACHFOLGENDER ARC

C

„R“, wenn die Art der Mitteilung in Feld 1a„2“ lautet

Von den zuständigen Behörden des Abgangsmitgliedstaats anzugeben

 

9x

 

a

Referenzcode (ARC)

R

Von den zuständigen Behörden des Abgangsmitgliedstaats anzugeben

 

an21


Tabelle 5

(gemäß Artikel 6 Absatz 1 und Artikel 8 Absatz 2)

Aufteilung der Beförderung

A

B

C

D

E

F

G

1

e-VD: Aufteilung

R

 

 

 

 

a

Vorheriger ARC

R

 

Geben Sie den ARC des aufzuteilenden e-VD an.

Siehe Anhang II Codeliste 2.

an21

2

GEÄNDERTER BESTIMMUNGSORT

R

 

 

 

 

a

Code Bestimmungsort

R

 

Geben Sie anhand einer der folgenden Codes den Bestimmungsort der Beförderung an:

1

=

Geben Sie anhand einer der folgenden Codes den Bestimmungsort der Beförderung an:

2

=

Registrierter Empfänger (Artikel 17 Absatz 1 Buchstabe a Ziffer ii der Richtlinie 2008/118/EG)

3

=

Registrierter Empfänger (Artikel 17 Absatz 1 Buchstabe a Ziffer ii der Richtlinie 2008/118/EG)

4

=

Direktlieferung (Artikel 17 Absatz 2 der Richtlinie 2008/118/EG)

6

=

Ausfuhr (Artikel 17 Absatz 1 Buchstabe a Ziffer iii der Richtlinie 2008/118/EG)

8

=

Bestimmungsort unbekannt (noch nicht endgültig feststehender Empfänger gemäß Artikel 22 der Richtlinie 2008/118/EG)

n1

3

ANGABEN ZUR AUFTEILUNG DES e-VD

R

 

 

9x

 

a

Bezugsnummer

R

 

Einmalige laufende Nummer, die der Versender dem e-VD zuordnet und anhand derer die Sendung in den Aufzeichnungen des Versenders identifizierbar ist.

an..22

 

b

Beförderungsdauer

D

„R“, wenn sich die Beförderungsdauer infolge der Aufteilung ändert

Geben Sie den normalen Zeitaufwand für die Beförderung unter Berücksichtigung des Beförderungsmittels und der Entfernung in Stunden (H) oder Tagen (D) an, gefolgt von einer zweistelligen Zahl (Beispiele: H12 oder D04). Für H ist maximal die Zahl 24 anzugeben, für D maximal die Zahl 92.

an3

 

c

Änderung bei der Veranlassung der Beförderung

D

„R“, wenn die für die Veranlassung der Beförderung verantwortliche Person infolge der Aufteilung wechselt

Geben Sie anhand einer der folgenden Kennziffern an, wer für die Veranlassung der Erstbeförderung verantwortlich ist:

1

=

Versender

2

=

Empfänger

3

=

Eigentümer der Waren

4

=

Sonstiger

n1

4

NEUER EMPFÄNGER

D

„R“, wenn der Empfänger infolge der Aufteilung wechselt

 

 

 

a

Verbrauchsteuernummer/Umsatzsteuer-ID-Nr.

C

„R“ bei Code Bestimmungsort 1, 2, 3 und 4

„O“ bei Code Bestimmungsort 6

(Siehe Code für den Bestimmungsort in Feld 2a)

Angaben bei Code Bestimmungsort

1, 2, 3 und 4: eine gültige SEED-Registrierungsnummer des zugelassenen Lagerinhabers oder des registrierten Empfängers

6: Umsatzsteuer-Identifikationsnummer. des Vertreters des Versenders bei der Ausfuhrzollstelle

an..16

 

b

Name

R

 

 

an..182

 

c

Straße

R

 

 

an..65

 

d

Hausnummer

O

 

 

an..11

 

e

Postleitzahl

R

 

 

an..10

 

f

Stadt

R

 

 

an..50

 

g

NAD_LNG

R

 

Geben Sie für die in dieser Datengruppe verwendete Sprache den in Anhang II Codeliste 1 genannten Sprachencode an.

a2

5

ORT der Lieferung

C

„R“ bei Code Bestimmungsort 1 und 4

„O“ bei Code Bestimmungsort 2 und 3

(Siehe Code für den Bestimmungsort in Feld 2a)

 

 

 

a

Verbrauchsteuernummer/Sonstige Nr.

C

„R“ bei Code Bestimmungsort 1

„O“ bei Code Bestimmungsort 2 und 3

(Siehe Code für den Bestimmungsort in Feld 2a)

Angaben bei Code Bestimmungsort

1: eine gültige SEED-Registrierungsnummer des Bestimmungssteuerlagers

2 und 3: Umsatzsteuer-Identifikationsnummer oder andere Kennung

an..16

 

b

Name

C

„R“ bei Code Bestimmungsort 1, 2 und 3

„O“ bei Code Bestimmungsort 4

(Siehe Code für den Bestimmungsort in Feld 2a)

 

an..182

 

c

Straße

C

Für Feld5c, 5e und 5f:

„R“ bei Code Bestimmungsort 2, 3 und 4

„O“ bei Code Bestimmungsort 1

(Siehe Code für den Bestimmungsort in Feld 2a)

 

an..65

 

d

Hausnummer

O

 

an..11

 

e

Postleitzahl

C

 

an..10

 

f

Stadt

C

 

an..50

 

g

NAD_LNG

C

„R“, wenn das betreffende Textfeld verwendet wird

Geben Sie für die in dieser Datengruppe verwendete Sprache den in Anhang II Codeliste 1 genannten Sprachencode an.

a2

6

AUSFUHRZOLLSTELLE

C

„R“ bei Ausfuhr (geänderter Code Bestimmungsort 6)

(Siehe Code Bestimmungsort in Feld 2a)

 

 

 

a

Dienststellenschlüsselnummer

R

 

Geben Sie den Code der Ausfuhrzollstelle an, bei der die Ausfuhranmeldung gemäß Artikel 161 Absatz 5 der Verordnung (EWG) Nr. 2913/92 abzugeben ist.

Siehe Anhang II Codeliste 5.

an8

7

NEUER VERANLASSER DER BEFÖRDERUNG

C

„R“, um den Veranlasser der Beförderung zu identifizieren, wenn die Kennziffer in Feld 3c 3 oder 4 lautet

 

 

 

a

Umsatzsteuer-ID-Nummer

O

Der Abgangsmitgliedstaat kann dieses Datenelement als „R“ einstufen

 

an..35

 

b

Name

R

 

 

an..182

 

c

Straße

R

 

 

an..65

 

d

Hausnummer

O

 

 

an..11

 

e

Postleitzahl

R

 

 

an..10

 

f

Stadt

R

 

 

an..50

 

g

NAD_LNG

R

 

Geben Sie für die in dieser Datengruppe verwendete Sprache den in Anhang II Codeliste 1 genannten Sprachencode an.

a2

8

NEUER BEFÖRDERER

O

Der Abgangsmitgliedstaat kann dieses Datenelement als „R“ einstufen, wenn der Beförderer infolge der Aufteilung wechselt

Angaben zur Identifizierung des neuen Beförderers.

 

 

a

Umsatzsteuer-ID-Nummer

O

 

 

an..35

 

b

Name

R

 

 

an..182

 

c

Straße

R

 

 

an..65

 

d

Hausnummer

O

 

 

an..11

 

e

Postleitzahl

R

 

 

an..10

 

f

Stadt

R

 

 

an..50

 

g

NAD_LNG

R

 

Geben Sie für die in dieser Datengruppe verwendete Sprache den in Anhang II Codeliste 1 genannten Sprachencode an.

a2

9

BEFÖRDERUNGSDETAILS

D

„R“, wenn sich die Angaben zur Beförderung infolge der Aufteilung ändern

 

99x

 

a

Beförderungsmittel/Container

R

 

Geben Sie den/die Code(s) für die Beförderungsmittel/Container an. Siehe Anhang II Codeliste 8.

n..2

 

b

Kennzeichen Beförderungsmittel/Container

R

 

Geben Sie die Kennzeichen der Beförderungsmittel/Container an.

an..35

 

c

Kennzeichen des Verschlusses

D

„R“, wenn Verschlüsse verwendet werden

Geben Sie die Kennung der Verschlüsse an, wenn solche zum Verschluss der Beförderungsmittel/Container verwendet werden.

an..35

 

d

Informationen zum Verschluss

O

 

Machen Sie ergänzende Angaben über die Verschlüsse (z. B. Verschlussart).

an..350

 

e

Informationen zum Verschluss_LNG

C

„R“, wenn das betreffende Textfeld verwendet wird

Geben Sie für die in dieser Datengruppe verwendete Sprache den in Anhang II Codeliste 1 genannten Sprachencode an.

a2

 

f

Ergänzende Informationen

O

 

Machen Sie ergänzende Angaben zur Beförderung, z. B. etwaigen nachfolgenden Beförderern oder Beförderungsmittel/Container.

an..350

 

g

Ergänzende Informationen_LNG

C

„R“, wenn das betreffende Textfeld verwendet wird

Geben Sie für die in dieser Datengruppe verwendete Sprache den in Anhang II Codeliste 1 genannten Sprachencode an.

a2

10

POSITIONSDATEN e-VD

R

 

Für alle Waren einer Sendung ist eine gesonderte Datengruppe zu verwenden.

999x

 

a

Positionsnr

R

 

Geben Sie eine einmalige Ordnungsnummer an (beginnend bei 1).

n..3

 

b

Verbrauchsteuer-Produktcode

R

 

Geben Sie den entsprechenden Produktcode an. Siehe Anhang II Codeliste 11.

an..4

 

c

KN-Code

R

 

Geben Sie den am Tag der Meldung über die Aufteilung gültigen KN-Code an.

n8

 

d

Menge

R

 

Geben Sie die Menge (in der zum Produktcode gehörigen Maßeinheit) an. Siehe Anhang II Tabellen 11 und 12.

Bei einer Beförderung an einen registrierten Empfänger gemäß Artikel 19 Absatz 3 der Richtlinie 2008/118/EG darf die Menge nicht größer sein als die Menge, zu deren Empfang er berechtigt ist.

Bei einer Beförderung an eine gemäß Artikel 12 der Richtlinie 2008/118/EG steuerbefreite Einrichtung darf die Menge nicht größer sein als die in der Verbrauchsteuerfreistellungsbescheinigung genannte Menge.

n..15,3

 

e

Bruttogewicht

R

 

Geben Sie das Bruttogewicht der Sendung an (verbrauchsteuerpflichtige Waren einschließlich Verpackung).

n..15,2

 

f

Nettogewicht

R

 

Geben Sie das Gewicht der verbrauchsteuerpflichtigen Waren ohne Verpackung an.

n..15,2

 

i

Steuerzeichen/Kennzeichnung

O

 

Machen Sie ergänzende Angaben zu den im Bestimmungsmitgliedstaat erforderlichen Steuerzeichen/Kennzeichen.

an..350

 

j

Steuerzeichen/Kennzeichnung_LNG

C

„R“, wenn das betreffende Textfeld verwendet wird

Geben Sie für die in dieser Datengruppe verwendete Sprache den in Anhang II Codeliste 1 genannten Sprachencode an.

a2

 

k

Steuerzeichen/Kennzeichnung verwendet

D

„R“, wenn Steuerzeichen verwendet werden

Geben Sie „1“ an, wenn die Waren Steuerzeichen tragen oder enthalten; geben Sie „0“ an, wenn die Waren keine Steuerzeichen tragen oder enthalten.

n1

 

o

Dichte

C

„R“, wenn auf die betreffende steuerpflichtige Ware anwendbar

Geben Sie die Dichte bei 15 °C an, soweit gemäß Anhang II Codeliste 11 anwendbar.

n..5,2

 

p

Warenbeschreibung

O

Der Abgangsmitgliedstaat kann dieses Datenelement als „R“ einstufen.

Geben Sie zur Identifizierung der beförderten Waren die handelsübliche Bezeichnung der Waren an.

an..350

 

q

Warenbeschreibung_LNG

C

„R“, wenn das betreffende Textfeld verwendet wird

Geben Sie für die in dieser Datengruppe verwendete Sprache den in Anhang II Codeliste 1 genannten Sprachencode an.

a2

 

r

Markenname

D

„R“, wenn die verbrauchsteuerpflichtigen Waren einen Markennamen tragen

Geben Sie, wenn anwendbar, den Markennamen des Produkts an.

an..350

 

s

Markenname_LNG

C

„R“, wenn das betreffende Textfeld verwendet wird

Geben Sie für die in dieser Datengruppe verwendete Sprache den in Anhang II Codeliste 1 genannten Sprachencode an.

a2

11

PACKSTÜCKE

 

 

 

99x

 

a

Art

R

 

Geben Sie anhand der Codes in Anhang II Codeliste 9 die Art der Packstücke an.

a2

 

b

Anzahl

C

„R“, wenn als „zählbar“ gekennzeichnet

Geben Sie, wenn die Packstücke entsprechend Anhang II Codeliste 9 zählbar sind, die Anzahl der Packstücke an.

n..15

 

c

Kennung des Verschlusses

D

„R“, wenn Verschlüsse verwendet werden

Geben Sie die Kennzeichen der Verschlüsse an, wenn solche zum Verschluss der Packstücke verwendet werden.

an..35

 

d

Informationen zum Verschluss

O

 

Machen Sie ergänzende Angaben zu den Verschlüssen (z. B. Verschlussart).

an..350

 

e

Informationen zum Verschluss_LNG

C

„R“, wenn das betreffende Textfeld verwendet wird

Geben Sie für die in dieser Datengruppe verwendete Sprache den in Anhang II Codeliste 1 genannten Sprachencode an.

a2


Tabelle 6

(gemäß Artikel 7 und Artikel 8 Absatz 3)

Eingangsmeldung — Ausfuhrmeldung

A

B

C

D

E

F

G

1

ATTRIBUT

R

 

 

 

 

a

Datum und Uhrzeit der Validierung der Eingangs- bzw. Ausfuhrmeldung

C

Von den zuständigen Behörden des Bestimmungs-/Ausfuhrmit-gliedstaates bei Validierung der Eingangsmeldung bzw. Ausfuhrmeldung anzugeben

Die Uhrzeit ist als Ortszeit anzugeben.

DatumUhrzeit

2

BEFÖRDERUNG VERBRAUCHSTEUERPFLICHTIGER WAREN: e-VD

R

 

 

 

 

a

Referenzcode (ARC)

R

 

Geben Sie den ARC des e-VD an.

Siehe Anhang II Codeliste 2.

an21

 

b

Ordnungsnummer

R

 

Geben Sie die Ordnungsnummer des e-VD an.

n..5

3

EMPFÄNGER

R

 

 

 

 

a

Verbrauchsteuernummer/Umsatzsteuer-ID-Nr.

C

„R“ bei Code Bestimmungsort 1, 2, 3 und 4

„O“ bei Code Bestimmungsort 6

Dieses Datenelement gilt nicht bei Code Bestimmungsort 5

(Siehe Code für den Bestimmungsort in Tabelle 1 Feld 1a)

Angaben bei Code Bestimmungsort

1, 2, 3 und 4: eine gültige SEED-Registrierungsnummer des zugelassenen Lagerinhabers oder des registrierten Empfängers

6: Umsatzsteuer-Identifikationsnummer des Vertreters des Versenders bei der Ausfuhrzollstelle

an..16

 

b

Name

R

 

 

an..182

 

c

Straße

R

 

 

an..65

 

d

u

O

 

 

an..11

 

e

Postleitzahl

R

 

 

an..10

 

f

Stadt

R

 

 

an..50

 

g

NAD_LNG

R

 

Geben Sie für die in dieser Datengruppe verwendete Sprache den in Anhang II Codeliste 1 genannten Sprachencode an.

a2

4

ORT der Lieferung

C

„R“ bei Code Bestimmungsort 1 und 4

„O“ bei Code Bestimmungsort 2, 3 und 5

Siehe Code für den Bestimmungsort in Tabelle 1 Feld 1a)

Geben Sie den Ort der tatsächlichen Lieferung der verbrauchsteuerpflichtigen Waren an.

 

 

a

Verbrauchsteuernummer/ Umsatzsteuer-ID-Nr.

C

„R“ bei Code Bestimmungsort 1

„O“ bei Code Bestimmungsort 2, 3 und 5

(Siehe Kennziffern für den Bestimmungsort in Tabelle 1 Feld 1a)

Angaben bei Code Bestimmungsort

1: eine gültige SEED-Registrierungsnummer des Bestimmungssteuerlagers

2, 3 und 5: Umsatzsteuer-Identifikationsnummer oder andere Kennung

an..16

 

b

Name

C

„R“ bei Code Bestimmungsort 1, 2, 3 und 5

„O“ bei Code Bestimmungsort 4

(Siehe Code für den Bestimmungsort in Tabelle 1 Feld 1a)

 

an..182

 

c

Straße

C

Für Feld 4c, 4e und 4f:

„R“ bei Code Bestimmungsort 2, 3, 4 und 5

„O“ bei Code Bestimmungsort 1

(Siehe Codes für den Bestimmungsort in Tabelle 1 Feld 1a)

 

an..65

 

d

Hausnummer

O

 

an..11

 

e

Postleitzahl

C

 

an..10

 

f

Stadt

C

 

an..50

 

g

NAD_LNG

C

„R“, wenn das betreffende Textfeld verwendet wird

Geben Sie für die in dieser Datengruppe verwendete Sprache den in Anhang II Codeliste 1 genannten Sprachencode an.

a2

5

ZUSTÄNDIGE DIENSTSTELLE für den Empfänger

C

„R“ bei Code Bestimmungsort 1, 2, 3, 4, 5 und 8

(Siehe Codes für den Bestimmungsort in Tabelle 1 Feld 1a)

 

 

 

a

Dienststellenschlüsselnummer

R

 

Geben Sie den Code der für die Verbrauchsteuerkontrolle am Bestimmungsort zuständigen Stelle der zuständigen Behörden im Bestimmungsmitgliedstaat an. Siehe Anhang II Codeliste 5.

an8

6

EINGANGS/AUSFUHRMELDUNG

R

 

 

 

 

a

Ankunftsdatum der verbrauchsteuerpflichtigen Waren

R

 

Datum, an dem die Beförderung gemäß Artikel 20 Absatz 2 der Richtlinie 2008/118/EG endet

Date

 

b

Empfangsergebnis

R

 

Mögliche Kennziffern:

1

=

Empfang der Waren erfolgt, keine Beanstandung

2

=

Empfang der Waren erfolgt trotz Beanstandung

3

=

Empfang der Waren verweigert

4

=

Empfang der Waren teilweise verweigert

21

=

Ausgang der Waren erfolgt, keine Beanstandung

22

=

Ausgang der Waren erfolgt trotz Beanstandung

23

=

Ausgang der Waren verweigert

n..2

 

c

Ergänzende Informationen

O

 

Machen Sie ergänzende Angaben zum Empfang der verbrauchsteuerpflichtigen Waren.

an..350

 

d

Ergänzende Informationen_LNG

C

„R“, wenn das betreffende Textfeld verwendet wird

Geben Sie für die in dieser Datengruppe verwendete Sprache den in Anhang II Codeliste 1 genannten Sprachencode an.

a2

7

POSITIONSDATEN der Eingangs-/Ausfuhrmeldung

C

„R“, wenn die Kennziffer für das Empfangsergebnis weder „1“ noch „21“ lautet (siehe Feld 6b)

 

999x

 

a

Positionsnr.

R

 

Geben Sie bei verbrauchsteuerpflichtigen Waren, die nicht unter Code 1 oder 21 fallen, die einmalige Positionsnummer des dazu gehörigen e-VD (Tabelle 1 Feld 17a) an.

n..3

 

b

Kennzeichen Fehl-/Mehrmenge

D

„R“, wenn für den betreffenden Datensatz eine Fehlmenge oder eine Mehrmenge festgestellt wird

Mögliche Kennziffern:

S

=

Fehlmenge (Shortage)

E

=

Mehrmenge (Excess)

a1

 

c

Festgestellte Fehlmenge oder Mehrmenge

C

„R“ bei Anzeige in Feld 7b

Geben Sie die betreffende Menge (in der zum Produktcode gehörigen Maßeinheit) an. Siehe Anhang II Tabellen 11 und 12.

n..15,3

 

d

Verbrauchsteuer-Produktcode

R

 

Geben Sie den entsprechenden Produktcode an. Siehe Anhang II Codeliste 11.

an4

 

e

Zurückgewiesene Menge

C

„R“, wenn die Kennziffer für das Gesamtergebnis des Warenempfangs „4“ lautet (siehe Feld 6b)

Geben Sie für jeden einzelnen Datensatz die Menge der abgelehnten verbrauchsteuerpflichtigen Waren (in der zum Warencode gehörigen Maßeinheit) an. Siehe Anhang II Tabellen 11 und 12.

n..15,3

7.1

GRUND DER BEANSTANDUNG

D

„R“ für jeden einzelnen Datensatz, wenn die Kennziffer für das Gesamtergebnis des Warenempfangs 2, 3, 4, 22 oder 23 lautet (siehe Feld 6b)

 

9x

 

a

Code für die Beanstandung

R

 

Mögliche Kennziffern

0

=

Sonstiges

1

=

Mehrmenge

2

=

Fehlmenge

3

=

Waren beschädigt

4

=

Verschluss aufgebrochen

5

=

Meldung durch ECS (Ausfuhrkontrollsystem)

6

=

Unrichtige Kennziffern in einem oder mehreren Datensätzen

n1

 

b

Ergänzende Informationen

C

„R“, wenn die Kennziffer für den Grund der Beanstandung 0 lautet

„O“, wenn die Kennziffer für den Grund der Beanstandung 3, 4 oder 5 lautet

(siehe Feld 7.1.a)

Machen Sie ergänzende Angaben zum Empfang der verbrauchsteuerpflichtigen Waren.

an..350

 

c

Ergänzende Informationen_LNG

C

R, wenn das betreffende Textfeld verwendet wird

Geben Sie für die in dieser Datengruppe verwendete Sprache den in Anhang II Codeliste 1 genannten Sprachencode an.

a2


(1)  ABl. L 359 vom 4.12.2004, S. 1.

(2)  ABl. L 253 vom 11.10.1993, S. 1.

(3)  ABl. L 8 vom 11.1.1996, S. 11.

(4)  ABl. L 302 vom 19.10.1992, S. 1.

(5)  ABl. L 316 vom 31.10.1992, S. 21.

(6)  ABl. L 148 vom 6.6.2008, S. 1.

(7)  ABl. L 299 vom 16.11.2007, S. 1.

(8)  ABl. L 128 vom 27.5.2009, S 15.


ANHANG II

(gemäß Artikel 2)

Codelisten

1.   SPRACHENCODES

Die Codes entsprechen der ISO-Norm 639.1 (Alpha-2-Codes). Hinzu kommen zwei freie Codes für die lateinische Wiedergabe von Sprachen, die nicht das lateinische Alphabet verwenden, nämlich:

bt — Bulgarisch (lateinische Schrift)

gr — Griechisch (lateinische Schrift)

Code

Beschreibung

bg

Bulgarisch

bt

Bulgarisch (lateinische Schrift)

cs

Tschechisch

da

Dänisch

nl

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es

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2.   EINZIGER ADMINISTRATIVER REFERENZCODE (ARC)

Feld

Inhalt

Typ

Beispiel

1

Jahr

Numerisch 2

05

2

Kennung des Mitgliedstaats, in dem das e-VD ursprünglich eingereicht wurde

Alphabetisch 2

ES

3

Auf nationaler Ebene vergebener einmaliger Code

Alphanumerisch 16

7R19YTE17UIC8J45

4

Prüfziffer

Numerisch 1

9

In Feld 1 werden die letzten beiden Ziffern des Jahres angegeben, in dem die Beförderung förmlich genehmigt wird.

In Feld 3 ist für jede Beförderung im Rahmen des EMCS eine einmalige Kennung anzugeben. Wie dieses Feld verwendet wird, ist Sache der Verwaltungen der Mitgliedstaaten, aber jede Beförderung im Rahmen des EMCS bedarf einer eigenen Nummer.

In Feld 4 wird die Prüfziffer für den gesamten ARC angegeben, wodurch Fehler bei dessen Eingabe leichter zu entdecken sind.

3.   MITGLIEDSTAATEN

Die Mitgliedstaatencodes entsprechen den ISO-Alpha-2-Codes (1) (ISO-Norm 3166) mit Ausnahme

Griechenlands, für das EL anstatt GR zu verwenden ist;

des Vereinigten Königreichs, für das GB anstatt UK zu verwenden ist.

4.   LÄNDERCODES

Es werden die ISO-Alpha-2-Codes (ISO-Norm 3166) verwendet.

5.   DIENSTSTELLENSCHLÜSSELNUMMER

Die Dienststellenschlüsselnummer besteht aus einer Kennung des Mitgliedstaats (siehe Codeliste 3), gefolgt von einer aus sechs Zeichen gebildeten alphanumerischen nationalen Kombination, Beispiel IT0830AB.

6.   CODE SICHERHEITSLEISTENDER

Code

Beschreibung

1

Versender

2

Beförderer

3

Eigentümer der verbrauchsteuerpflichtigen Waren

4

Empfänger

12

Gemeinsame Sicherleistung durch den Versender und den Beförderer

13

Gemeinsame Sicherleistung durch den Versender und den Eigentümer der verbrauchsteuerpflichtigen Waren

14

Gemeinsame Sicherleistung durch den Versender und den Empfänger

23

Gemeinsame Sicherleistung durch den Beförderer und den Eigentümer der verbrauchsteuerpflichtigen Waren

24

Gemeinsame Sicherleistung durch den Beförderer und den Empfänger

34

Gemeinsame Sicherleistung durch den Eigentümer der verbrauchsteuerpflichtigen Waren und den Empfänger

123

Gemeinsame Sicherleistung durch den Versender, den Beförderer und den Eigentümer der verbrauchsteuerpflichtigen Waren

124

Gemeinsame Sicherleistung durch den Versender, den Beförderer und den Empfänger

134

Gemeinsame Sicherleistung durch den Versender, den Eigentümer der verbrauchsteuerpflichtigen Waren und den Empfänger

234

Gemeinsame Sicherleistung durch den Beförderer, den Eigentümer der verbrauchsteuerpflichtigen Waren und den Empfänger

1234

Gemeinsame Sicherleistung durch den Versender, den Beförderer, den Eigentümer der verbrauchsteuerpflichtigen Waren und den Empfänger

7.   CODE BEFÖRDERUNGSART

Code

Beschreibung

0

Sonstiger

1

Eisenbahnverkehr

2

Eisenbahnverkehr

3

Beförderung auf der Straße

4

Beförderung auf dem Luftweg

5

Postsendungen

7

Festinstallierte Transporteinrichtungen

8

Binnenschifffahrt

8.   CODE BEFÖRDERUNGSMITTEL/CONTAINER

Code

Beschreibung

1

Container

2

Fahrzeug

3

Anhänger

4

Zugmaschine

9.   CODE PACKSTÜCKE

Es sind die Codes in Anhang 38 Feld 31 der Verordnung (EWG) Nr. 2454/93 zu verwenden.

10.   CODE ANNULLIERUNGSGRUND

Code

Beschreibung

0

Sonstiger

1

Tippfehler

2

Unterbrochenes Handelsgeschäft

3

Doppeltes e-VD

4

Beförderung wurde nicht am Tag der Versendung begonnen

11.   VERBRAUCHSTEUER-PRODUKTCODE (EPC)

EPC

CAT

UNIT

Beschreibung

A

P

D

T200

T

4

Zigaretten gemäß Artikel 4 Absatz 1 und Artikel 7 Absatz 2 der Richtlinie 95/59/EG des Rates (2)

N

N

N

T300

T

4

Zigarren und Zigarillos gemäß Artikel 3 und Artikel 7 Absatz 1 der Richtlinie 95/59/EG

N

N

N

T400

T

1

Feinschnitttabak für selbstgedrehte Zigaretten gemäß Artikel 6 der Richtlinie 95/59/EG

N

N

N

T500

T

1

Sonstiger Rauchtabak gemäß Artikel 5 und Artikel 7 Absatz 2 der Richtlinie 95/59/EG

N

N

N

B000

B

3

Bier gemäß Artikel 2 der Richtlinie 92/83/EWG

J

J

N

W200

W

3

Nicht schäumender Wein und andere nicht schäumende gegorene Getränke mit Ausnahme von Wein und Bier gemäß Artikel 8 Absatz 1 und Artikel 12 Absatz 1 der Richtlinie 92/83/EWG

J

N

N

W300

W

3

Schaumwein und andere schäumende gegorene Getränke mit Ausnahme von Wein und Bier gemäß Artikel 8 Absatz 2 und Artikel 12 Absatz 2 der Richtlinie 92/83/EWG

J

N

N

I000

I

3

Zwischenerzeugnisse gemäß Artikel 17 der Richtlinie 92/83/EWG

J

N

N

S200

S

3

Alkoholische Getränke gemäß Artikel 20 erster, zweiter und dritter Gedankenstrich der Richtlinie 92/83/EWG

J

N

N

S300

S

3

Ethylalkohol gemäß Artikel 20 erster Gedankenstrich der Richtlinie 92/83/EWG, der unter die KN-Codes 2207 und 2208 fällt, mit Ausnahme von alkoholischen Getränken (S200)

J

N

N

S400

S

3

Teilweise denaturierter Alkohol gemäß Artikel 20 der Richtlinie 92/83/EWG, der zwar denaturierter Alkohol ist, aber noch nicht die in Artikel 27 Absatz 1 Buchstabe a oder Buchstabe b dieser Richtlinie genannten Voraussetzungen für eine Steuerbefreiung erfüllt, mit Ausnahme von alkoholischen Getränken (S200)

J

N

N

S500

S

3

Erzeugnisse, die Ethylalkohol gemäß Artikel 20 erster Gedankenstrich der Richtlinie 92/83/EWG enthalten und unter andere KN-Codes fallen als 2207 und 2208

J

N

N

E200

E

2

Pflanzliche oder tierische Öle — Erzeugnisse der KN-Codes 1507 bis 1518, die als Kraftstoff oder zu Heizzwecken verwendet werden (Artikel 20 Absatz 1 Buchstabe a der Richtlinie 2003/96/EG des Rates (3))

N

N

J

E300

E

2

Mineralöle (Energieerzeugnisse) — Erzeugnisse der KN-Codes 2707 10, 2707 20, 2707 30 und 2707 50 (Artikel 20 Absatz 1 Buchstabe b der Richtlinie 2003/96/EG)

N

N

J

E410

E

2

Verbleites Benzin der KN-Codes 2710 11 31, 2710 11 51 und 2710 11 59 (Artikel 20 Absatz 1 Buchstabe c der Richtlinie 2003/96/EG)

N

N

J

E420

E

2

Bleifreies Benzin der KN-Codes 2710 11 31, 2710 11 41, 2710 11 45 und 2710 11 49 (Artikel 20 Absatz 1 Buchstabe c der Richtlinie 2003/96/EG)

N

N

J

E430

E

2

Unmarkiertes Gasöl der KN-Codes 2710 19 41 bis 2710 19 49 (Artikel 20 Absatz 1 Buchstabe c der Richtlinie 2003/96/EG)

N

N

J

E440

E

2

Markiertes Gasöl der KN-Codes 2710 19 41 bis 2710 19 49 (Artikel 20 Absatz 1 Buchstabe c der Richtlinie 2003/96/EG)

N

N

J

E450

E

2

Unmarkiertes Leuchtöl (Kerosin) der KN-Codes 2710 19 21 und 2710 19 25 (Artikel 20 Absatz 1 Buchstabe c der Richtlinie 2003/96/EG)

N

N

J

E460

E

2

Markiertes Leuchtöl (Kerosin) der KN-Codes 2710 19 21 und 2710 19 25 (Artikel 20 Absatz 1 Buchstabe c der Richtlinie 2003/96/EG)

N

N

J

E470

E

1

Schweres Heizöl der KN-Codes 2710 19 61 bis 2710 19 69 (Artikel 20 Absatz 1 Buchstabe c der Richtlinie 2003/96/EG)

N

N

N

E480

E

2

Erzeugnisse der KN-Codes 2710 11 21, 2710 11 25 und 2710 19 29 (Artikel 20 Absatz 1 Buchstabe c der Richtlinie 2003/96/EG)

N

N

J

E490

E

2

Vorstehend nicht aufgeführte Erzeugnisse der KN-Codes 2710 11 bis 2710 19 69, ausgenommen Erzeugnisse der KN-Codes 2710 11 21, 2710 11 25, 2710 19 29, sofern sie nicht als lose Ware befördert werden (Artikel 20 Absatz 1 Buchstabe c der Richtlinie 2003/96/EG)

N

N

J

E500

E

1

Verflüssigtes Erdgas und andere gasförmige Kohlenwasserstoffe der KN-Codes 2711 12 11 bis 2711 19 00 (Artikel 20 Absatz 1 Buchstabe d der Richtlinie 2003/96/EG)

N

N

N

E600

E

1

Gesättigte acyclische Kohlenwasserstoffe des KN-Codes 2901 10 (Artikel 20 Absatz 1 Buchstabe e der Richtlinie 2003/96/EG)

N

N

N

E700

E

2

Cyclische Kohlenwasserstoffe der KN-Codes 2902 20, 2902 30, 2902 41, 2902 42, 2902 43 und 2902 44 (Artikel 20 Absatz 1 Buchstabe f der Richtlinie 2003/96/EG)

N

N

J

E800

E

2

Erzeugnisse des KN-Codes 2905 11 00 (Methanol (Methylalkohol)), die nicht von synthetischer Herkunft sind und die als Kraftstoff oder zu Heizzwecken verwendet werden (Artikel 20 Absatz 1 Buchstabe g der Richtlinie 2003/96/EG)

N

N

J

E910

E

2

Fettsäuremonoalkylester mit einem Estergehalt von 96,5 % oder mehr, die unter den KN-Code 3824 90 99 fallen (Artikel 20 Absatz 1 Buchstabe h der Richtlinie 2003/96/EG)

N

N

J

E920

E

2

Erzeugnisse des KN-Codes 3824 90 99, die als Kraftstoff oder zu Heizzwecken verwendet werden, ausgenommen Fettsäuremonoalkylester mit einem Estergehalt von 96,5 % oder mehr (Artikel 20 Absatz 1 Buchstabe h der Richtlinie 2003/96/EG)

N

N

J

Hinweis:

Die in der Tabelle für Energieerzeugnisse verwendeten KN-Codes entsprechen der Verordnung (EG) Nr. 2031/2001 der Kommission (ABl. L 279 vom 23.10.2001).

Spaltenbeschriftung:

EPC Verbrauchsteuer-Produktcode (Excise Product Code)

CAT Kategorie verbrauchsteuerpflichtiger Waren (Excise product category)

UNIT Maßeinheit (aus Liste 12)

A Angabe des Alkoholgehalts erforderlich (Ja/Nein)

P Angabe von Grad Plato möglich (Ja/Nein)

D Angabe der Dichte bei 15 °C erforderlich (Ja/Nein)

12.   CODE MASSEINHEIT

Code Maßeinheit

Beschreibung

1

Kilogramm

2

Liter (bei 15 °C)

3

Liter (bei 20 °C)

4

1 000 Stück


(1)  UN/ECE Trade Facilitation Recommendation Nr. 3, Dritte Ausgabe, angenommen von der Arbeitsgruppe für die Vereinfachung internationaler Handelsverfahren (Working Party on Facilitation of International Trade Procedures), Genf, Januar 1996, ECE/TRADE/201.

(2)  ABl. L 291 vom 6.12.1995, S. 40.

(3)  ABl. L 283 vom 31.10.2003, S. 51.


29.7.2009   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

L 197/65


VERORDNUNG (EG) Nr. 685/2009 DER KOMMISSION

vom 28. Juli 2009

zur Änderung der mit der Verordnung (EG) Nr. 945/2008 festgesetzten repräsentativen Preise und zusätzlichen Einfuhrzölle für bestimmte Erzeugnisse des Zuckersektors im Wirtschaftsjahr 2008/09

DIE KOMMISSION DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN —

gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft,

gestützt auf die Verordnung (EG) Nr. 1234/2007 des Rates vom 22. Oktober 2007 über eine gemeinsame Organisation der Agrarmärkte und mit Sondervorschriften für bestimmte landwirtschaftliche Erzeugnisse (Verordnung über die einheitliche GMO) (1),

gestützt auf die Verordnung (EG) Nr. 951/2006 der Kommission vom 30. Juni 2006 mit Durchführungsbestimmungen zur Verordnung (EG) Nr. 318/2006 des Rates für den Zuckerhandel mit Drittländern (2), insbesondere auf Artikel 36 Absatz 2 Unterabsatz 2 zweiter Satz,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)

Die bei der Einfuhr von Weißzucker, Rohzucker und bestimmten Sirupen geltenden repräsentativen Preise und zusätzlichen Einfuhrzölle für das Wirtschaftsjahr 2008/09 sind mit der Verordnung (EG) Nr. 945/2008 der Kommission (3) festgesetzt worden. Diese Preise und Zölle wurden zuletzt durch die Verordnung (EG) Nr. 666/2009 der Kommission (4) geändert.

(2)

Die der Kommission derzeit vorliegenden Angaben führen zu einer Änderung der genannten Beträge gemäß den in der Verordnung (EG) Nr. 951/2006 vorgesehenen Regeln und Modalitäten —

HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:

Artikel 1

Die mit der Verordnung (EG) Nr. 951/2006 für das Wirtschaftsjahr 2008/09 festgesetzten repräsentativen Preise und zusätzlichen Zölle bei der Einfuhr der Erzeugnisse des Artikels 36 der Verordnung (EG) Nr. 945/2008 werden geändert und sind im Anhang der vorliegenden Verordnung aufgeführt.

Artikel 2

Diese Verordnung tritt am 29. Juli 2009 in Kraft.

Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.

Brüssel, den 28. Juli 2009

Für die Kommission

Jean-Luc DEMARTY

Generaldirektor für Landwirtschaft und ländliche Entwicklung


(1)  ABl. L 299 vom 16.11.2007, S. 1.

(2)  ABl. L 178 vom 1.7.2006, S. 24.

(3)  ABl. L 258 vom 26.9.2008, S. 56.

(4)  ABl. L 194 vom 25.7.2009, S. 3.


ANHANG

Geänderte Beträge der ab dem 29. Juli 2009 geltenden repräsentativen Preise und zusätzlichen Einfuhrzölle für Weißzucker, Rohzucker und die Erzeugnisse des KN-Codes 1702 90 95

(EUR)

KN-Code

Repräsentativer Preis je 100 kg Eigengewicht des Erzeugnisses

Zusätzlicher Zoll je 100 kg Eigengewicht des Erzeugnisses

1701 11 10 (1)

31,34

1,88

1701 11 90 (1)

31,34

5,86

1701 12 10 (1)

31,34

1,75

1701 12 90 (1)

31,34

5,43

1701 91 00 (2)

33,93

8,27

1701 99 10 (2)

33,93

4,16

1701 99 90 (2)

33,93

4,16

1702 90 95 (3)

0,34

0,32


(1)  Festsetzung für die Standardqualität gemäß Anhang IV Abschnitt III der Verordnung (EG) Nr. 1234/2007.

(2)  Festsetzung für die Standardqualität gemäß Anhang IV Abschnitt II der Verordnung (EG) Nr. 1234/2007.

(3)  Festsetzung pro 1 % Saccharosegehalt.


RICHTLINIEN

29.7.2009   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

L 197/67


RICHTLINIE 2009/84/EG DER KOMMISSION

vom 28. Juli 2009

zur Änderung der Richtlinie 98/8/EG des Europäischen Parlaments und des Rates zwecks Aufnahme des Wirkstoffs Sulfurylfluorid in Anhang I

(Text von Bedeutung für den EWR)

DIE KOMMISSION DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN —

gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft,

gestützt auf die Richtlinie 98/8/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 16. Februar 1998 über das Inverkehrbringen von Biozid-Produkten (1), insbesondere auf Artikel 16 Absatz 2 Unterabsatz 2,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)

Mit der Verordnung (EG) Nr. 1451/2007 der Kommission vom 4. Dezember 2007 über die zweite Phase des Zehn-Jahres-Arbeitsprogramms gemäß Artikel 16 Absatz 2 der Richtlinie 98/8/EG des Europäischen Parlaments und des Rates über das Inverkehrbringen von Biozid-Produkten (2) wurde die Liste der Wirkstoffe festgelegt, die im Hinblick auf ihre mögliche Aufnahme in Anhang I, IA oder IB der Richtlinie 98/8/EG bewertet werden sollen. Diese Liste enthält Sulfurylfluorid.

(2)

Mit der Richtlinie 2006/140/EG der Kommission (3) wurde Sulfurylfluorid als Wirkstoff zur Verwendung in der in Anhang V der Richtlinie 98/8/EG definierten Produktart 8, Holzschutzmittel, in Anhang I der genannten Richtlinie aufgenommen.

(3)

Gemäß der Verordnung (EG) Nr. 1451/2007 wurde Sulfurylfluorid in Übereinstimmung mit Artikel 11 Absatz 2 der Richtlinie 98/8/EG zur Verwendung in der in Anhang V der genannten Richtlinie definierten Produktart 18, Insektizide, bewertet.

(4)

Schweden wurde zum Bericht erstattenden Mitgliedstaat bestimmt und hat der Kommission am 19. Juni 2007 gemäß Artikel 14 Absätze 4 und 6 der Verordnung (EG) Nr. 1451/2007 den Bericht der zuständigen Behörde und eine Empfehlung übermittelt.

(5)

Die Mitgliedstaaten und die Kommission haben den Bericht der zuständigen Behörde geprüft. Das Ergebnis dieser Überprüfung wurde gemäß Artikel 15 Absatz 4 der Verordnung (EG) Nr. 1451/2007 am 20. Februar 2009 im Ständigen Ausschuss für Biozid-Produkte in einem Bewertungsbericht festgehalten.

(6)

Auf der Grundlage der verschiedenen Bewertungen kann davon ausgegangen werden, dass als Insektizide verwendete Biozid-Produkte, die Sulfurylfluorid enthalten, die Anforderungen gemäß Artikel 5 der Richtlinie 98/8/EG erfüllen. Daher sollte Sulfurylfluorid in Anhang I der Richtlinie 98/8/EG aufgenommen werden, damit die Zulassung von Biozid-Produkten, die als Insektizide verwendet werden und Sulfurylfluorid enthalten, in allen Mitgliedstaaten in Übereinstimmung mit Artikel 16 Absatz 3 der Richtlinie 98/8/EG erteilt, geändert oder aufgehoben werden kann.

(7)

Aufgrund der Ergebnisse des Bewertungsberichts empfiehlt es sich vorzuschreiben, dass als Insektizide verwendete Produkte, die Sulfurylfluorid enthalten, nur für die Verwendung durch geschulte Fachkräfte gemäß Artikel 10 Absatz 2 Ziffer i Buchstabe e der Richtlinie 98/8/EG zugelassen werden und dass im Rahmen der Genehmigung solcher Produkte Risikominderungsmaßnahmen beschlossen werden, die die Sicherheit von Anwendern und Umstehenden gewährleisten.

(8)

Außerdem empfiehlt es sich vorzuschreiben, dass Sulfurylfluorid in der Luft der Troposphäre über weit von den Kontaminationsquellen entfernten Gebieten kontinuierlich zu überwachen und der Kommission regelmäßig Bericht über die Ergebnisse dieser Überwachung zu erstatten ist.

(9)

Es ist wichtig, dass die Bestimmungen dieser Richtlinie gleichzeitig in allen Mitgliedstaaten angewandt werden, damit die Gleichbehandlung aller in Verkehr befindlichen Biozid-Produkte, die den Wirkstoff Sulfurylfluorid enthalten, gewährleistet und das ordnungsgemäße Funktionieren des Marktes für Biozid-Produkte erleichtert wird.

(10)

Vor der Aufnahme eines Wirkstoffs in Anhang I der Richtlinie 98/8/EG ist eine angemessene Frist einzuräumen, damit die Mitgliedstaaten und die Betroffenen sich auf die Erfüllung der neuen Anforderungen vorbereiten können und damit sichergestellt ist, dass die Antragsteller, die Unterlagen eingereicht haben, die volle zehnjährige Datenschutzfrist nutzen können, die gemäß Artikel 12 Absatz 1 Buchstabe c Ziffer ii der Richtlinie 98/8/EG ab dem Zeitpunkt der Aufnahme zu laufen beginnt.

(11)

Nach der Aufnahme ist den Mitgliedstaaten eine angemessene Frist für die Umsetzung von Artikel 16 Absatz 3 der Richtlinie 98/8/EG und insbesondere für die Erteilung, Änderung oder Aufhebung der Zulassungen von Sulfurylfluorid enthaltenden Biozid-Produkten der Produktart 18 einzuräumen, um sicherzustellen, dass diese die Bestimmungen der Richtlinie 98/8/EG erfüllen.

(12)

Die Richtlinie 98/8/EG ist daher entsprechend zu ändern.

(13)

Die in dieser Richtlinie vorgesehenen Maßnahmen entsprechen der Stellungnahme des Ständigen Ausschusses für Biozid-Produkte —

HAT FOLGENDE RICHTLINIE ERLASSEN:

Artikel 1

Anhang I der Richtlinie 98/8/EG wird entsprechend dem Anhang der vorliegenden Richtlinie geändert.

Artikel 2

(1)   Die Mitgliedstaaten erlassen und veröffentlichen spätestens bis 30. Juni 2010 die erforderlichen Rechts- und Verwaltungsvorschriften, um dieser Richtlinie nachzukommen.

Sie wenden diese Rechtsvorschriften ab dem 1. Juli 2011 an.

Bei Erlass dieser Vorschriften nehmen die Mitgliedstaaten in den Vorschriften selbst oder durch einen Hinweis bei der amtlichen Veröffentlichung auf diese Richtlinie Bezug. Die Mitgliedstaaten regeln die Einzelheiten der Bezugnahme.

(2)   Die Mitgliedstaaten teilen der Kommission den Wortlaut der wichtigsten innerstaatlichen Rechtsvorschriften mit, die sie auf dem unter diese Richtlinie fallenden Gebiet erlassen.

Artikel 3

Diese Richtlinie tritt am zwanzigsten Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.

Artikel 4

Diese Richtlinie ist an die Mitgliedstaaten gerichtet.

Brüssel, den 28. Juli 2009

Für die Kommission

Stavros DIMAS

Mitglied der Kommission


(1)  ABl. L 123 vom 24.4.1998, S. 1.

(2)  ABl. L 325 vom 11.12.2007, S. 3.

(3)  ABl. L 414 vom 30.12.2006, S. 78.


ANHANG

Der folgende Eintrag wird an „Nr. 1“ in Anhang I der Richtlinie 98/8/EG angefügt:

Nr.

Gebräuchliche Bezeichnung

IUPAC-Bezeichnung

Kennnummern

Mindestreinheit des Wirkstoffs im Biozid-Produkt in der Form, in der es in Verkehr gebracht wird

Zeitpunkt der Aufnahme

Frist für die Erfüllung von Artikel 16 Absatz 3

(ausgenommen Produkte mit mehr als einem Wirkstoff; bei diesen Produkten muss Artikel 16 Absatz 3 bis zu dem in der letzten Entscheidung über die Aufnahme seiner Wirkstoffe festgesetzten Zeitpunkt erfüllt werden)

Aufnahme befristet bis

Produktart

Besondere Bestimmungen (1)

 

 

 

„994 g/kg

1. Juli 2011

30. Juni 2013

30. Juni 2021

18

Die Mitgliedstaaten stellen sicher, dass die Zulassung an folgende Bedingungen geknüpft ist:

1.

Das Produkt darf nur an entsprechend geschulte Fachkräfte verkauft und nur von diesen verwendet werden.

2.

Es sind geeignete Maßnahmen zum Schutz von Anwendern und Umstehenden während der Begasung und zur Lüftung der behandelten Gebäude und sonstigen geschlossenen Räumlichkeiten zu treffen.

3.

Auf Etiketten und/oder Sicherheitsdatenblättern der Produkte ist angegeben, dass vor der Begasung von geschlossenen Räumlichkeiten sämtliche Lebensmittel zu entfernen sind.

4.

Die Sulfurylfluoridkonzentrationen in der Luft der Troposphäre über weit von den Kontaminationsquellen entfernten Gebieten werden überwacht.

5.

Die Mitgliedstaaten tragen auch dafür Sorge, dass die Zulassungsinhaber die Berichte über die Überwachung gemäß Nummer 4 spätestens fünf Jahre nach der Zulassung und ab dann alle fünf Jahre direkt der Kommission übermitteln. Die Nachweisgrenze für die Analyse liegt bei mindestens 0,5 ppt (= 2,1 ng Sulfurylfluorid/m3 Luft der Troposphäre).“


(1)  Für die Umsetzung der allgemeinen Grundsätze von Anhang VI sind Inhalt und Schlussfolgerungen der Bewertungsberichte auf der folgenden Website der Kommission zu finden: http://ec.europa.eu/comm/environment/biocides/index.htm


II Nicht veröffentlichungsbedürftige Rechtsakte, die in Anwendung des EG-Vertrags/Euratom-Vertrags erlassen wurden

ENTSCHEIDUNGEN UND BESCHLÜSSE

Kommission

29.7.2009   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

L 197/70


ENTSCHEIDUNG DER KOMMISSION

vom 9. Juli 2009

zur Festlegung von Umweltkriterien für die Vergabe eines Umweltzeichens für Textilerzeugnisse

(Bekannt gegeben unter Aktenzeichen K(2009) 4595)

(Text von Bedeutung für den EWR)

(2009/567/EG)

DIE KOMMISSION DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN —

gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft,

gestützt auf die Verordnung (EG) Nr. 1980/2000 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 17. Juli 2000 zur Revision des gemeinschaftlichen Systems zur Vergabe eines Umweltzeichens, (1) insbesondere auf Artikel 6 Absatz 1 Unterabsatz 2,

nach Konsultierung des Ausschusses für das Umweltzeichen der Europäischen Union,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)

Aufgrund der Verordnung (EG) Nr. 1980/2000 kann das EG-Umweltzeichen für Produkte vergeben werden, deren Eigenschaften wesentlich zu Verbesserungen in wichtigen Umweltaspekten beitragen können.

(2)

Gemäß der Verordnung (EG) Nr. 1980/2000 werden auf der Grundlage der Kriterien, die der Ausschuss für das Umweltzeichen der Europäischen Union aufstellt, nach Produktgruppen spezifische Kriterien für die Vergabe des Umweltzeichens festgelegt.

(3)

Die Verordnung sieht ferner vor, dass die Kriterien zur Vergabe des Umweltzeichens sowie die Beurteilungs- und Prüfanforderungen in Bezug auf diese Kriterien rechtzeitig vor Ende der Geltungsdauer der für die betreffende Produktgruppe angegebenen Kriterien überprüft werden.

(4)

Die Umweltkriterien sowie die mit der Entscheidung 2002/371/EG der Kommission vom 15. Mai 2002 zur Festlegung von Umweltkriterien für die Vergabe eines Umweltzeichens für Textilerzeugnisse (2) und zur Änderung der Entscheidung 1999/178/EG der Kommission vom 17. Februar 1999 zur Festlegung von Umweltkriterien für die Vergabe eines Umweltzeichens für Textilerzeugnisse (3) festgelegten entsprechenden Beurteilungs- und Prüfanforderungen wurden gemäß der Verordnung (EG) Nr. 1980/2000 rechtzeitig überprüft. Diese Umweltkriterien und die entsprechenden Beurteilungs- und Prüfanforderungen gelten bis spätestens 31. Dezember 2009.

(5)

In Anbetracht des Ergebnisses der Überprüfung sowie zur Anpassung an den wissenschaftlichen Fortschritt und die Marktentwicklungen empfiehlt es sich, die Definition der Produktgruppe zu ändern und neue Umweltkriterien aufzustellen.

(6)

Die Umweltkriterien sowie die entsprechenden Beurteilungs- und Prüfanforderungen sollten für einen Zeitraum von vier Jahren ab der Annahme dieser Entscheidung gelten.

(7)

Die Entscheidung 1999/178/EG sollte daher ersetzt werden.

(8)

Herstellern, deren Produkte mit dem Umweltzeichen für Textilerzeugnisse gemäß den Kriterien in Entscheidung 1999/178/EG ausgezeichnet wurden, sollte ein Übergangszeitraum eingeräumt werden, damit sie genügend Zeit für die Anpassung ihrer Produkte an die überarbeiteten Kriterien und Anforderungen haben. Den Herstellern sollte ferner erlaubt sein, bis zum Außerkrafttreten dieser Entscheidung Anträge sowohl nach Maßgabe der Kriterien in der Entscheidung 1999/178/EG als auch nach Maßgabe der Kriterien in der vorliegenden Entscheidung zu stellen.

(9)

Die in dieser Entscheidung vorgesehenen Maßnahmen entsprechen der Stellungnahme des gemäß Artikel 17 der Verordnung (EG) Nr. 1980/2000 eingesetzten Ausschusses —

HAT FOLGENDE ENTSCHEIDUNG ERLASSEN:

Artikel 1

Die Produktgruppe „Textilerzeugnisse“ umfasst:

a)

Textilbekleidung und Accessoires: Bekleidung und Accessoires (wie Taschentücher, Hals- und Kopftücher, Taschen, Einkaufstaschen, Rucksäcke, Gürtel usw.) aus mindestens 90 Gewichtsprozent Textilfasern;

b)

Heimtextilien: Textilerzeugnisse zur Verwendung im Innern von Gebäuden aus mindestens 90 Gewichtsprozent Textilfasern; einschließlich Matten und Läufer, aber ohne Wandbekleidungen und Bodenbeläge;

c)

Fasern, Garn und Gewebe (einschließlich strapazierfähiger Non-woven-Materialien) zur Verwendung in Textilbekleidung und Accessoires oder Heimtextilien.

Diese Produktgruppe umfasst keine mit Biozidprodukten behandelten Textilien; eine Ausnahme besteht nur dann, wenn die betreffenden Biozidprodukte in Anhang IA der Richtlinie 98/8/EG des Europäischen Parlaments und des Rates (4) genannt sind, wenn der betreffende Stoff den Textilien zusätzliche Eigenschaften verleiht, die unmittelbar dem Schutz der menschlichen Gesundheit dienen (z. B. Biozidprodukte, die Textilnetzen und Bekleidung zugesetzt werden, um Stechmücken und Flöhe, Milben und Allergene zu bekämpfen), und wenn der betreffende Wirkstoff gemäß Anhang V der Richtlinie 98/8/EG für die jeweilige Verwendung zugelassen ist.

Für „Textilbekleidung und Accessoires“ sowie für „Heimtextilien“: Daunen, Federn, Membrane und Beschichtungen müssen bei der Berechnung des Prozentsatzes von Textilfasern berücksichtigt werden.

Artikel 2

Um das EG-Umweltzeichen gemäß der Verordnung (EG) Nr. 1980/2000 zu erhalten, müssen zur Produktgruppe „Textilerzeugnisse“ gehörige Textilerzeugnisse die im Anhang dieser Entscheidung genannten Kriterien erfüllen.

Artikel 3

Die Umweltkriterien für die Produktgruppe „Textilerzeugnisse“ sowie die damit verbundenen Beurteilungs- und Prüfanforderungen gelten für einen Zeitraum von vier Jahren ab der Annahme dieser Entscheidung.

Artikel 4

Zu verwaltungstechnischen Zwecken erhält die Produktgruppe „Textilerzeugnisse“ den Produktgruppenschlüssel „016“.

Artikel 5

Die Entscheidung 1999/178/EG wird aufgehoben.

Artikel 6

(1)   Produkte, die unter die Produktgruppe „Textilerzeugnisse“ fallen und für die vor dem Zeitpunkt der Annahme dieser Entscheidung das Umweltzeichen beantragt wurde, werden gemäß den Bedingungen der Entscheidung 1999/178/EG beurteilt.

(2)   Bei Produkten, die unter die Produktgruppe „Textilerzeugnisse“ fallen und für die nach dem Zeitpunkt der Annahme dieser Entscheidung, aber bis spätestens 31. Dezember 2009 das Umweltzeichen beantragt wurde, kann sich der Antrag entweder auf die Kriterien der Entscheidung 1999/178/EG oder auf die Kriterien der vorliegenden Entscheidung stützen.

Diese Anträge werden gemäß den Kriterien beurteilt, auf die sie sich jeweils stützen.

(3)   Wenn das Umweltzeichen auf der Grundlage eines Antrags vergeben wurde, der gemäß den Kriterien in Entscheidung 1999/178/EG beurteilt wurde, darf das Umweltzeichen für einen Zeitraum von zwölf Monaten nach der Annahme dieser Entscheidung verwendet werden.

Artikel 7

Diese Entscheidung ist an die Mitgliedstaaten gerichtet.

Brüssel, den 9. Juli 2009

Für die Kommission

Stavros DIMAS

Mitglied der Kommission


(1)  ABl. L 237 vom 21.9.2000, S. 1.

(2)  ABl. L 133 vom 18.5.2002, S. 29.

(3)  ABl. L 57 vom 5.3.1999, S. 21.

(4)  ABl. L 123 vom 4.4.1998, S. 1.


ANHANG

RAHMENBESTIMMUNGEN

Mit der Festlegung der Kriterien verbundene Ziele

Diese Kriterien haben insbesondere die Minderung der Gewässerverschmutzung durch die wichtigsten Prozesse während der gesamten Textilfertigung einschließlich der Faserproduktion, Spinnerei, Weberei, Strickerei, des Bleichens, Färbens und der Appretur zum Ziel.

Die Kriterien sind so festgelegt, dass die Vergabe des Umweltzeichens für Textilerzeugnisse mit geringen Umweltauswirkungen begünstigt wird.

Beurteilungs- und Prüfanforderungen

Die spezifischen Beurteilungs- und Prüfanforderungen sind bei dem jeweiligen Kriterium angegeben.

Wenn der Antragsteller Erklärungen, Unterlagen, Analysen, Prüfberichte oder andere Unterlagen einreichen muss, um die Übereinstimmung mit den Kriterien nachzuweisen, können diese selbstverständlich vom Antragsteller und/oder seinem/seinen Lieferanten und/oder dessen/deren Lieferanten usw. stammen.

Gegebenenfalls können andere als die für die einzelnen Kriterien genannten Prüfmethoden angewendet werden, wenn diese von der für die Prüfung des Antrags zuständigen Stelle als gleichwertig akzeptiert werden.

Die funktionelle Einheit, auf die sich In- und Outputs beziehen sollten, ist 1 kg Textilerzeugnis zu Normbedingungen (65 % ± 4 % relative Feuchtigkeit und 20 °C ± 2 °C); diese Normbedingungen sind in der ISO-Norm 139 für Textilien — Normatmosphären für Konditionierung und Prüfung — festgelegt.

Gegebenenfalls können die zuständigen Stellen Begleitunterlagen verlangen und unabhängige Prüfungen durchführen.

Den zuständigen Stellen wird empfohlen, bei der Prüfung von Anträgen und der Überwachung der Übereinstimmung mit den Kriterien die Durchführung anerkannter Umweltmanagementsysteme wie EMAS oder ISO 14001 zu berücksichtigen. (Anmerkung: Eine Pflicht zur Umsetzung solcher Systeme besteht nicht.)

UMWELTKRITERIEN

Die Kriterien sind in drei übergeordnete Gruppen eingeteilt: Textilfasern, Verfahren und Chemikalien sowie Gebrauchstauglichkeit.

KRITERIEN FÜR TEXTILFASERN

In diesem Abschnitt sind faserspezifische Kriterien für Acryl, Baumwolle und andere natürliche zellulosische Samenfasern, Elastan, Flachs und andere Bastfasern, Schweißwolle und andere Keratinfasern, künstliche Zellulosefasern, Polyamid, Polyester und Polypropylen festgelegt.

Andere Fasern, für die keine faserspezifischen Kriterien festgelegt wurden, sind ebenfalls zulässig (mit Ausnahme von Mineralfasern, Glasfasern, Metallfasern, Kohlenstofffasern und anderen anorganischen Fasern).

Die in diesem Abschnitt für einen bestimmten Fasertyp festgelegten Kriterien brauchen nicht eingehalten zu werden, wenn der Anteil der betreffenden Faser weniger als 5 % des Gesamtgewichts der in dem Erzeugnis enthaltenen Textilfasern beträgt. Ferner brauchen sie nicht eingehalten zu werden, wenn es sich um rezyklierte Fasern handelt. In diesem Zusammenhang werden rezyklierte Fasern als Fasern definiert, die ausschließlich aus Schnittabfällen aus der Textil- und Bekleidungsherstellung oder aus beim Verbrauch anfallenden Abfällen (Textilabfällen oder sonstigen Abfällen) hergestellt wurden. Trotzdem müssen mindestens 85 Gewichtsprozent aller im Erzeugnis enthaltenen Fasern entweder den für die betreffenden Fasern festgelegten Kriterien entsprechen oder rezyklierte Fasern sein.

Beurteilung und Prüfung: Der Antragsteller muss ausführliche Angaben über die Zusammensetzung des Textilerzeugnisses einreichen.

1.   Acryl

1.1.

Der Restgehalt an Acrylnitril in den Rohfasern, die den Produktionsbetrieb verlassen, muss weniger als 1,5 mg/kg betragen.

Beurteilung und Prüfung: Der Antragsteller muss einen Bericht über Prüfungen nach der folgenden Methode einreichen: Extraktion mit siedendem Wasser und Quantifizierung mit Kapillarsäulen-Gas-Flüssig-Chromatografie.

1.2.

Die Acrylnitril-Emissionen in die Luft (während der Polymerisierung und bis zu der für den Spinnprozess bereiten Lösung), ausgedrückt als Jahresmittelwert, müssen weniger als 1 g/kg hergestellte Fasern betragen.

Beurteilung und Prüfung:Der Antragsteller muss ausführliche Unterlagen und/oder Prüfberichte einreichen, aus denen hervorgeht, dass dieses Kriterium erfüllt wird; außerdem legt er eine Erklärung über die Einhaltung dieses Kriteriums vor.

2.   Baumwollfasern und andere natürliche zellulosische Samenfasern (einschließlich Kapok)

Baumwollfasern und andere natürliche zellulosische Samenfasern (im Folgenden „Baumwolle“ genannt) dürfen nicht mehr als jeweils 0,05 ppm (sofern die Empfindlichkeit der Prüfmethode dies erlaubt) der folgenden Stoffe enthalten: Aldrin, Captafol, Chlordan, DDT, Dieldrin, Endrin, Heptachlor, Hexachlorbenzol, Hexachlorcyclohexan (Isomere insgesamt), 2,4,5-T, Chlordimeform, Chlorbenzilat, Dinoseb und seine Salze, Monocrotophos, Pentachlorphenol, Toxaphen, Methamidophos, Methylparathion, Parathion und Phosphamidon. Die Prüfung ist bei jedem Los Baumwolle an der Rohbaumwolle vorzunehmen, bevor diese einer Nassbehandlung unterzogen wird; wenn mehr als zwei Lose Baumwolle jährlich angeliefert werden, ist die Prüfung zweimal jährlich vorzunehmen.

Diese Anforderung gilt nicht, wenn über 50 % der enthaltenen Baumwolle aus ökologischem Anbau stammen oder Übergangsbaumwolle sind, d. h, wenn von einer unabhängigen Kontrollstelle bescheinigt wurde, dass die Baumwolle gemäß den in der Verordnung (EG) Nr. 834/2007 des Rates (1) festgelegten Produktions- und Prüfanforderungen hergestellt wurde.

Diese Anforderung gilt nicht, sofern anhand von Unterlagen die Identität der Produzenten von mindestens 75 % der im Fertigerzeugnis enthaltenen Baumwolle nachgewiesen und eine Erklärung dieser Produzenten eingereicht werden kann, dass die oben genannten Stoffe in den Plantagen oder auf den Baumwollpflanzen, aus denen die betreffende Baumwolle stammt, oder auf der Baumwolle selbst nicht angewandt wurden.

Wenn mindestens 95 % der in einem Erzeugnis enthaltenen Baumwolle aus organischem Anbau stammen, d. h. eine Bescheinigung einer unabhängigen Kontrollstelle vorliegt, der zufolge sie entsprechend den Produktions- und Kontrollanforderungen der Verordnung (EG) Nr. 834/2007 erzeugt wurde, kann der Antragsteller den Vermerk „organische Baumwolle“ neben dem Umweltzeichen anbringen. Stammen 70-95 % der in einem Erzeugnis enthaltenen Baumwolle aus organischem Anbau, kann dieses mit dem Vermerk „hergestellt mit xy % organischer Baumwolle“ versehen werden.

Beurteilung und Prüfung: Der Antragsteller reicht entweder eine Bescheinigung über den organischen Anbau oder Unterlagen darüber ein, dass von den Produzenten die oben genannten Stoffe nicht verwendet werden, oder er legt einen Bericht über Prüfungen nach den folgenden Methoden vor: je nach Fall US EPA 8081 A (Organochlor-Pestizide mit Ultraschall- oder Soxhlet-Extraktion und apolaren Lösemitteln (Iso-Octan oder Hexan)), 8151 A (chlorierte Herbizide unter Verwendung von Methanol), 8141 A (phosphororganische Verbindungen) oder 8270 C (halbflüchtige organische Verbindungen).

Jährlich sind mindestens 3 % organische Baumwolle zu verwenden (d. h. Baumwolle, für die eine Bescheinigung einer unabhängigen Kontrollstelle vorliegt, der zufolge sie entsprechend den Produktions- und Kontrollanforderungen der Verordnung (EG) Nr. 834/2007 erzeugt wurde).

Der Antragsteller legt folgende Informationen bzw. Unterlagen vor:

Informationen über die Zertifizierungsstelle und

eine Erklärung, aus der jeweils für ein Jahr der Anteil der zertifizierten organischen Baumwolle hervorgeht, der bei der Produktion von mit dem Umweltzeichen versehenen Textilien verwendet wird.

Die für die Prüfung des Antrags zuständige Stelle kann die Vorlage weiterer Unterlagen verlangen, wenn ihr dies für die Beurteilung erforderlich erscheint, ob die Anforderungen der Norm und des Zertifizierungssystems erfüllt wurden.

3.   Elastan

3.1.

Organozinnverbindungen dürfen nicht verwendet werden.

Beurteilung und Prüfung: Der Antragsteller erklärt, dass solche Verbindungen nicht verwendet werden.

3.2.

Die bei der Polymerisierung und dem Spinnprozess in die Luft abgegebenen Emissionen an aromatischen Diisocyanaten müssen gemessen in den Prozessstufen, in denen sie jeweils auftreten, einschließlich flüchtiger Emissionen, ausgedrückt als Jahresmittelwert, weniger als 5 mg/kg hergestellte Fasern betragen.

Beurteilung und Prüfung: Der Antragsteller muss ausführliche Unterlagen und/oder Prüfberichte einreichen, aus denen hervorgeht, dass dieses Kriterium erfüllt wird; außerdem legt er eine Erklärung über die Einhaltung dieses Kriteriums vor.

4.   Flachs und andere Bastfasern (einschließlich Hanf, Jute und Ramie)

Flachs und sonstige Bastfasern dürfen nur dann mit Hilfe von Wasserrotte erzeugt werden, wenn das zur Wasserrotte verwendete Wasser so behandelt wird, dass der chemische Sauerstoffbedarf oder der gesamte organisch gebundene Kohlenstoff für Hanffasern um mindestens 75 % und für Flachs- und sonstige Bastfasern um mindestens 95 % vermindert wird.

Beurteilung und Prüfung: Bei Verwendung von Wasserrotte muss der Antragsteller oder einen Bericht über Prüfungen nach der folgenden Methode einreichen: ISO 6060 (CSB).

5.   Schweißwolle und sonstige Keratinfasern (einschließlich Schaf-, Kamel-, Alpaka- und Ziegenwolle)

5.1.

Der kumulative Gesamtgehalt an folgenden Stoffen darf 0,5 ppm nicht übersteigen: γ-Hexachlorcyclohexan (Lindan), α-Hexachlorcyclohexan, β-Hexachlorcyclohexan, δ-Hexachlorcyclohexan, Aldrin, Dieldrin, Endrin, p,p’-DDT, p,p’-DDD.

5.2.

Der kumulative Gesamtgehalt an folgenden Stoffen darf 2 ppm nicht übersteigen: Diazinon, Propetamphos, Chlorfenvinphos, Dichlorfenthion, Chlorpyriphos, Fenchlorphos, Ethion, Pirimiphos-Methyl.

5.3.

Der kumulative Gesamtgehalt an folgenden Stoffen darf 0,5 ppm nicht übersteigen: Cypermethrin, Deltamethrin, Fenvalerat, Cyhalothrin, Flumethrin.

5.4.

Der kumulative Gesamtgehalt an folgenden Stoffen darf 2 ppm nicht übersteigen: Diflubenzuron, Triflumuron, Dicyclanil.

Die Prüfung ist an der Rohwolle vorzunehmen, bevor diese einer Nassbehandlung unterzogen wird; wenn mehr als zwei Lose Wolle jährlich angeliefert werden, ist die Prüfung zweimal jährlich vorzunehmen.

Diese in den Punkten 5.1, 5.2, 5.3 und 5.4 genannten, getrennt anzuwendenden Anforderungen gelten nicht, wenn anhand von Dokumenten die Identität der Produzenten von mindestens 75 % der Woll- oder Keratinfasern nachgewiesen und eine Erklärung dieser Produzenten dahingehend eingereicht werden kann, dass die oben genannten Stoffe auf den betreffenden Feldern bzw. bei den betreffenden Tieren nicht angewandt wurden.

Bewertung und Prüfung der Kriterien in den Punkten 5.1, 5.2, 5.3 und 5.4: Der Antragsteller muss entweder die oben genannten Unterlagen oder einen Bericht über Prüfungen nach der folgenden Methode einreichen: IWTO-Entwurf Prüfmethode 59.

5.5.

Der chemische Sauerstoffbedarf des in die Kanalisation eingeleiteten Reinigungsabwassers darf 60 g/kg Schweißwolle nicht übersteigen, und das Abwasser muss außerhalb des Betriebsgeländes behandelt werden, um den chemischen Sauerstoffbedarf mindestens um weitere 75 %, ausgedrückt als Jahresmittelwert, zu senken.

Der chemische Sauerstoffbedarf von auf dem Betriebsgelände behandeltem und in Oberflächengewässer eingeleitetem Reinigungsabwasser darf 45 g/kg Schweißwolle nicht übersteigen. Der pH-Wert des in Oberflächengewässer eingeleiteten Abwassers muss zwischen 6 und 9 betragen (wenn der pH-Wert des Vorfluters nicht außerhalb dieses Bereichs liegt), und die Temperatur muss weniger als 40 °C betragen (wenn diese Temperatur nicht bereits im Vorfluter überschritten wird). Der Betreiber der Wollreinigungsanlage beschreibt in detaillierter Form, wie er sein Reinigungswasser behandelt und überwacht die CSB-Werte kontinuierlich.

Beurteilung und Prüfung: Der Antragsteller muss einschlägige Daten und oder einen Bericht über Prüfungen nach der folgenden Methode einreichen: ISO 6060.

6.   Zellulose-Kunstfasern (einschließlich Viskose-, Lyocell-, Acetat-, Cupro- und Triacetatfasern)

6.1.

Der AOX-Gehalt der Fasern darf 250 ppm nicht übersteigen.

Beurteilung und Prüfung: Der Antragsteller muss einen Bericht über Prüfungen nach der folgenden Methode einreichen: ISO 11480.97 (kontrollierte Verbrennung und Mikrocoulometrie).

6.2.

Bei Viskosefasern darf der Schwefelgehalt der Emissionen von Schwefelverbindungen in die Luft infolge der Verarbeitung während der Faserproduktion, ausgedrückt als Jahresmittelwert, 120 g/kg erzeugte Filamentfasern und 30 g/kg erzeugte Stapelfasern nicht übersteigen. Werden in einem bestimmten Betrieb beide Fasertypen hergestellt, dürfen die Gesamtemissionen die entsprechenden gewichteten Durchschnittswerte nicht übersteigen.

Beurteilung und Prüfung: Der Antragsteller muss ausführliche Unterlagen und/oder Prüfberichte einreichen, aus denen hervorgeht, dass dieses Kriterium erfüllt wird; außerdem legt er eine Erklärung über die Einhaltung dieses Kriteriums vor.

6.3.

Bei Viskosefasern dürfen die Zinkemissionen aus der Produktionsanlage in Gewässer, ausgedrückt als Jahresmittelwert, 0,3 g/kg nicht übersteigen.

Beurteilung und Prüfung: Der Antragsteller muss ausführliche Unterlagen und/oder Prüfberichte einreichen, aus denen hervorgeht, dass dieses Kriterium erfüllt wird; außerdem legt er eine Erklärung über die Einhaltung dieses Kriteriums vor.

6.4.

Bei Cuprofasern dürfen die Kupferemissionen aus dem Abwasser der Produktionsanlage, ausgedrückt als Jahresmittelwert, 0,1 ppm nicht übersteigen.

Beurteilung und Prüfung: Der Antragsteller muss ausführliche Unterlagen und/oder Prüfberichte einreichen, aus denen hervorgeht, dass dieses Kriterium erfüllt wird; außerdem legt er eine Erklärung über die Einhaltung dieses Kriteriums vor.

7.   Polyamid

Die N2O-Emissionen während der Monomer-Produktion in die Luft dürfen, ausgedrückt als Jahresmittelwert, 10 g/kg erzeugter Polyamid-6-Faser und 50 g/kg erzeugter Polyamid-6.6-Faser nicht übersteigen.

Beurteilung und Prüfung: Der Antragsteller muss ausführliche Unterlagen und/oder Prüfberichte einreichen, aus denen hervorgeht, dass dieses Kriterium erfüllt wird; außerdem legt er eine Erklärung über die Einhaltung dieses Kriteriums vor.

8.   Polyester

8.1.

Die Menge von Antimon in den Polyesterfasern darf 260 ppm nicht übersteigen. Wenn kein Antimon verwendet wird, kann der Antragsteller neben dem Umweltzeichen den Vermerk „antimonfrei“ (oder einen entsprechenden Vermerk) anbringen.

Beurteilung und Prüfung: Der Antragsteller muss entweder eine Erklärung, dass der vorstehend genannte Stoff nicht verwendet wird, oder einen Bericht über Prüfungen nach der folgenden Methode einreichen: direkte Bestimmung durch Atom-Absorptionsspektrometrie. Die Prüfung muss an der Rohfaser erfolgen, bevor eine Nassbehandlung durchgeführt wird.

8.2.

Die Emissionen flüchtiger organischer Verbindungen während der Polymerisierung von Polyester und während der Erzeugung der Polyesterfasern, gemessen in den Prozessstufen, in denen sie jeweils auftreten (einschließlich flüchtiger Emissionen), ausgedrückt als Jahresmittelwert, dürfen 1,2 g/kg erzeugtes Polyesterharz nicht übersteigen. (Flüchtige organische Verbindungen umfassen alle organischen Verbindungen, die bei 293,15 K einen Dampfdruck von mindestens 0,01 kPa oder aber unter den relevanten Verwendungsbedingungen eine vergleichbare Flüchtigkeit haben.)

Beurteilung und Prüfung: Der Antragsteller muss ausführliche Unterlagen und/oder Prüfberichte einreichen, aus denen hervorgeht, dass dieses Kriterium erfüllt wird; außerdem legt er eine Erklärung über die Einhaltung dieses Kriteriums vor.

9.   Polypropylen

Pigmente auf Bleibasis dürfen nicht verwendet werden.

Beurteilung und Prüfung: Der Antragsteller erklärt, dass die genannten Stoffe nicht verwendet werden.

KRITERIEN FÜR VERFAHREN UND CHEMIKALIEN

Die in diesem Abschnitt festgelegten Kriterien gelten, soweit relevant, für alle Stadien der Produktfertigung einschließlich der Faserproduktion. Rezyklierte Fasern können allerdings gewisse Rückstände an Farbstoffen oder sonstigen Stoffen enthalten, die gemäß diesen Kriterien eigentlich ausgeschlossen sind, wenn diese Stoffe im vorherigen Lebenszyklus der Fasern eingesetzt wurden.

10.   Hilfs- und Appreturmittel für Fasern und Garne

10.1.

Schlichten: Mindestens 95 % (Trockengewicht) der Bestandteile eines für Garne angewandten Schlichtmittels müssen ausreichend biologisch abbaubar oder in Abwasserbehandlungsanlagen entfernbar sein oder rezykliert werden.

Berücksichtigt wird die Summe der einzelnen Bestandteile.

Beurteilung und Prüfung: In diesem Zusammenhang gilt ein Stoff als „ausreichend biologisch abbaubar oder entfernbar“,

wenn mit einer der Methoden OECD 301 A, OECD 301 E, ISO 7827 , OECD 302 A, ISO 9887 , OECD 302 B oder ISO 9888 binnen 28 Tagen ein Abbau von mindestens 70 % erreicht wird;

wenn mit einer der Methoden OECD 301 B, ISO 9439, OECD 301 C, OECD 302 C, OECD 301 D, ISO 10707, OECD 301 F, ISO 9408, ISO 10708 oder ISO 14593 binnen 28 Tagen ein Abbau von mindestens 60 % erreicht wird;

wenn mit einer der Methoden OECD 303 oder ISO 11733 binnen 28 Tagen ein Abbau von mindestens 80 % erreicht wird;

wenn bei Stoffen, für die diese Prüfverfahren nicht anwendbar sind, ein biologischer Abbau im gleichen Umfang nachgewiesen wird.

Der Antragsteller muss geeignete Unterlagen, Sicherheitsdatenblätter, Prüfberichte und/oder Erklärungen einreichen, aus denen hervorgeht, welche der genannten Prüfmethoden und Ergebnisse zur Anwendung kommen, sowie dass alle verwendeten Schlichtmittel dieses Kriterium erfüllen.

10.2.

Zusatzmittel für Spinnlösungen, Spinnzusatzmittel und Zubereitungen für das Primärspinnen (einschließlich Kardieröle, Spinnappreturen und -öle): Mindestens 90 % (Trockengewicht) der Bestandteile müssen ausreichend biologisch abbaubar oder in Abwasserbehandlungsanlagen entfernbar sein.

Diese Anforderung gilt nicht für Hilfsmittel für das Sekundärspinnen (Spinnöle, Befeuchtungsmittel), Spulöle, Schlicht- und Zwirnöle, Wachse, Stricköle, Silikonöle und anorganische Stoffe. Berücksichtigt wird die Summe der einzelnen Bestandteile.

Beurteilung und Prüfung: In diesem Zusammenhang gilt ein Stoff als „ausreichend biologisch abbaubar oder in Abwasserbehandlungsanlagen entfernbar“,

wenn mit einer der Methoden OECD 301 A, OECD 301 E, ISO 7827, OECD 302 A, ISO 9887, OECD 302 B oder ISO 9888 binnen 28 Tagen ein Abbau von mindestens 70 % erreicht wird;

wenn mit einer der Methoden OECD 301 B, ISO 9439, OECD 301 C, OECD 302 C, OECD 301 D, ISO 10707, OECD 301 F, ISO 9408, ISO 10708 oder ISO 14593 binnen 28 Tagen ein Abbau von mindestens 60 % erreicht wird;

wenn mit einer der Methoden OECD 303 oder ISO 11733 binnen 28 Tagen ein Abbau von mindestens 80 % erreicht wird;

wenn bei Stoffen, für die diese Prüfverfahren nicht anwendbar sind, ein biologischer Abbau bzw. eine Entfernung im gleichen Umfang nachgewiesen wird.

Der Antragsteller muss geeignete Unterlagen, Sicherheitsdatenblätter, Prüfberichte und/oder Erklärungen einreichen, aus denen hervorgeht, welche der genannten Prüfmethoden und Ergebnisse zur Anwendung kommen, sowie dass alle verwendeten Zusatz- und Hilfsmittel dieses Kriterium erfüllen.

10.3.

Der Gehalt an polyzyklischen aromatischen Kohlenwasserstoffen (PAH) im Mineralölanteil eines Produkts muss weniger als 3 Gewichtsprozent betragen.

Beurteilung und Prüfung: Der Antragsteller muss geeignete Unterlagen, Sicherheitsdatenblätter, Produktinformationsblätter oder Erklärungen einreichen, aus denen entweder der Gehalt an polyzyklischen aromatischen Kohlenwasserstoffen oder die Nichtverwendung von mineralölhaltigen Produkten hervorgeht.

11.   Biozid- und biostatische Produkte

Chlorphenole (ihre Salze und Ester), PCB und Organozinnverbindungen dürfen während der Beförderung oder Lagerung von Erzeugnissen und Halbfertigerzeugnissen nicht verwendet werden.

Beurteilung und Prüfung: Der Antragsteller muss eine Erklärung einreichen, aus der hervorgeht, dass diese Stoffe oder Verbindungen bei den jeweiligen Garnen, Geweben und Fertigerzeugnissen nicht angewendet werden. Sofern diese Erklärung überprüft werden muss, kommen die folgenden Prüfmethoden und der folgende Schwellenwert zur Anwendung: gegebenenfalls Extraktion, Derivatisierung mit Säureanhydrid, Bestimmung durch Kapillarsäulen-Gas-Flüssig-Chromatografie mit Elektroneneinfang-Detektor, Schwellenwert 0,05 ppm.

12.   Entfärbung oder Depigmentierung

Schwermetallsalze (mit Ausnahme von Eisen) oder Formaldehyd dürfen zu Entfärbungs- oder Depigmentierungszwecken nicht verwendet werden.

Beurteilung und Prüfung: Der Antragsteller erklärt, dass die genannten Stoffe nicht verwendet werden.

13.   Beschweren

Zum Beschweren von Garn oder Geweben dürfen keine Cerverbindungen verwendet werden.

Beurteilung und Prüfung: Der Antragsteller erklärt, dass solche Verbindungen nicht verwendet werden.

14.   Sämtliche chemischen Stoffe und chemische Zubereitungen

Alkylphenolethoxylate (APEO), lineare Alkylbenzolsulfonate (LAS), Bis-(hydriertes Talgalkyl)-dimethylammoniumchlorid (DTDMAC), Distearyldimethylammoniumchlorid (DSDMAC), Di(gehärtetes Talg)-dimethylammoniumchlorid (DHTDMAC), Ethylendiamintetraacetat (EDTA) und Diethylentriaminpentaacetat (DTPA) dürfen nicht verwendet werden und dürfen in keinen der verwendeten Zubereitungen oder Formulierungen vorhanden sein.

Beurteilung und Prüfung: Der Antragsteller erklärt, dass die genannten Stoffe nicht verwendet werden.

15.   Waschmittel, Weichmachungsmittel und Komplexbildner

In jeder Einrichtung, in der Nassbehandlungen durchgeführt werden, müssen mindestens 95 Gewichtsprozent der verwendeten Weichmachungsmittel, Komplexbildner und Waschmittel ausreichend abbaubar oder in Abwasserbehandlungsanlagen entfernbar sein.

Diese Anforderung gilt nicht, wenn eine vollständige aerobe Bioabbaubarkeit der in Waschmitteln und in Weichmachungsmitteln enthaltenen und in Nassbehandlungsanlagen eingesetzten Tenside gegeben ist.

Beurteilung und Prüfung: Der Begriff „ausreichend biologisch abbaubar oder entfernbar“ ist gemäß der Definition in Verbindung mit dem Kriterium bezüglich der Hilfs- und Appreturmittel für Fasern und Garne zu verstehen. Der Antragsteller muss geeignete Unterlagen, Sicherheitsdatenblätter, Prüfberichte und/oder Erklärungen einreichen, aus denen hervorgeht, welche der genannten Prüfmethoden und Ergebnisse zur Anwendung kommen, sowie dass alle verwendeten Waschmittel, Weichmachungsmittel und Komplexbildner dieses Kriterium erfüllen.

Der Begriff „vollständige aerobe Bioabbaubarkeit“ ist im Sinne von Anhang III der Verordnung (EG) Nr. 648/2004 des Europäischen Parlaments und des Rates (2) zu verstehen. Der Antragsteller muss geeignete Unterlagen, Sicherheitsdatenblätter, Prüfberichte und/oder Erklärungen einreichen, aus denen hervorgeht, welche der genannten Prüfmethoden und Ergebnisse zur Anwendung kommen, sowie dass alle in den verwendeten Waschmitteln und Weichmachungsmitteln enthaltenen Tenside dieses Kriterium erfüllen.

16.   Bleichmittel: Zum Bleichen von Garnen, Geweben und Enderzeugnissen dürfen keine Chlorbleichmittel verwendet werden.

Diese Anforderung gilt nicht für die Herstellung künstlicher Zellulosefasern (siehe Kriterium 6.1).

Beurteilung und Prüfung: Der Antragsteller legt eine Erklärung dahingehend vor, dass er keine Chlorbleichmittel einsetzt.

17.   Verunreinigungen in Farbstoffen: Farbanteile mit Faseraffinität (löslich oder unlöslich)

Der Gehalt an ionischen Verunreinigungen in den verwendeten Farbstoffen darf folgende Werte nicht übersteigen: Ag 100 ppm, As 50 ppm, Ba 100 ppm, Cd 20 ppm, Co 500 ppm, Cr 100 ppm, Cu 250 ppm, Fe 2 500 ppm, Hg 4 ppm, Mn 1 000 ppm, Ni 200 ppm, Pb 100 ppm, Se 20 ppm, Sb 50 ppm, Sn 250 ppm, Zn 1 500 ppm.

Metalle, die als fester Bestandteil des Farbstoffmoleküls vorhanden sind (z. B. Metallkomplexfarbstoffe oder bestimmte reaktive Farbstoffe) dürfen nicht berücksichtigt werden, wenn die Übereinstimmung mit diesen Werten beurteilt wird, die sich nur auf Verunreinigungen beziehen.

Beurteilung und Prüfung: Der Antragsteller muss eine Übereinstimmungserklärung einreichen.

18.   Verunreinigungen in Pigmenten: unlösliche Farbanteile ohne Faseraffinität

Der Gehalt an ionischen Verunreinigungen in den verwendeten Pigmenten darf folgende Werte nicht übersteigen: As 50 ppm, Ba 100 ppm, Cd 50 ppm, Cr 100 ppm, Hg 25 ppm, Pb 100 ppm, Se 100 ppm Sb 250 ppm, Zn 1 000 ppm.

Beurteilung und Prüfung: Der Antragsteller muss eine Übereinstimmungserklärung einreichen.

19.   Chromsalze enthaltende Beizenfarbstoffe

Chromsalze enthaltende Beizenfarbstoffe dürfen nicht verwendet werden.

Beurteilung und Prüfung: Der Antragsteller erklärt, dass die genannten Stoffe nicht verwendet werden.

20.   Metallkomplexfarbstoffe

Bei Verwendung von Metallkomplexfarbstoffen mit Kupfer, Chrom oder Nickel:

20.1.

Bei Zellulosefarbstoffen, bei denen Metallkomplexfarbstoffe Teil der Farbrezeptur sind, dürfen weniger als 20 % jeder dieser (für den Prozess) verwendeten Metallkomplexfarbstoffe in die Abwasserbehandlungsanlage gelangen. (Dies gilt gleichermaßen innerhalb wie außerhalb des Betriebsgeländes.)

Bei allen Färbeprozessen, bei denen Metallkomplexfarbstoffe Teil der Farbrezeptur sind, dürfen weniger als 7 % jeder dieser (für den Prozess) verwendeten Metallkomplexfarbstoffe in die Abwasserbehandlungsanlage gelangen. (Dies gilt gleichermaßen innerhalb wie außerhalb des Betriebsgeländes.)

Der Antragsteller muss entweder erklären, dass die genannten Stoffe nicht verwendet werden, oder Unterlagen und Berichte über Prüfungen nach den folgenden Methoden vorlegen: ISO 8288 für Cu und Ni, EN 1233 für Cr.

20.2.

Die Emissionen ins Wasser dürfen nach der Behandlung folgende Werte nicht übersteigen: Cu 75 mg/kg (Faser, Garn oder Gewebe), Cr 50 mg/kg, Ni 75 mg/kg.

Beurteilung und Prüfung: Der Antragsteller muss entweder erklären, dass die genannten Stoffe nicht verwendet werden, oder Unterlagen und Berichte über Prüfungen nach den folgenden Methoden vorlegen: ISO 8288 für Cu und Ni, EN 1233 für Cr.

21.   Azofarbstoffe

Es dürfen keine Azofarbstoffe verwendet werden, die eines der nachstehenden aromatischen Amine abspalten können:

4-Aminodiphenyl

(92-67-1)

Benzidin

(92-87-5)

4-Chlor-o-Toluidin

(95-69-2)

2-Naphthylamin

(91-59-8)

o-Aminoazotoluol

(97-56-3)

2-Amino-4-nitrotoluol

(99-55-8)

p-Chloranilin

(106-47-8)

2,4-Diaminoanisol

(615-05-4)

4,4′-Diaminodiphenylmethan

(101-77-9)

3,3′-Dichlorbenzidin

(91-94-1)

3,3′-Dimethoxybenzidin

(119-90-4)

3,3′-Dimethylbenzidin

(119-93-7)

3,3′-Dimethyl-4,4-diaminodiphenylmethan

(838-88-0)

p-Cresidin

(120-71-8)

4,4′-Oxydianilin

(101-80-4)

4,4′-Thiodianilin

(139-65-1)

o-Toluidin

(95-53-4)

2,4-Diaminotoluol

(95-80-7)

2,4,5-Trimethylanilin

(137-17-7)

4-Aminoazobenzol

(60-09-3)

o-Anisidin

(90-04-0)

2,4-Xylidin

 

2,6-Xylidin

 

Beurteilung und Prüfung: Der Antragsteller muss eine Erklärung einreichen, aus der hervorgeht, dass diese Farbstoffe nicht verwendet werden. Wenn diese Erklärung überprüft werden muss, ist die folgende Norm zugrunde zu legen: EN 14 362-1 und 2. (Anmerkung: Beim Nachweis von 4-Aminoazobenzol können sich falsch positive Werte ergeben; daher wird eine Bestätigung empfohlen.)

22.   Krebserzeugende, fruchtschädigende oder fortpflanzungsgefährdende Farbstoffe

22.1.

Die folgenden Farbstoffe dürfen nicht verwendet werden:

C.I. Basic Red 9

C.I. Disperse Blue 1

C.I. Acid Red 26

C.I. Basic Violet 14

C.I. Disperse Orange 11

C.I. Direct Black 38

C.I. Direct Blue 6

C.I. Direct Red 28

C.I. Disperse Yellow 3

Beurteilung und Prüfung: Der Antragsteller muss eine Erklärung einreichen, dass die oben genannten Farbstoffe nicht verwendet werden.

22.2.

Es dürfen keine Farbstoffe oder Farbstoffzubereitungen verwendet werden, die mehr als 0,1 Gewichtsprozent von Stoffen enthalten, denen zum Zeitpunkt der Anwendung einer der folgenden Gefahrensätze (oder Kombinationen davon) zugeordnet ist bzw. zugeordnet werden kann:

R40 (beschränkte Beweise für eine krebserzeugende Wirkung),

R45 (kann Krebs erzeugen),

R46 (kann vererbbare Schäden verursachen),

R49 (kann beim Einatmen Krebs erzeugen),

R60 (kann die Fortpflanzungsfähigkeit beeinträchtigen),

R61 (kann das Kind im Mutterleib schädigen),

R62 (kann möglicherweise die Fortpflanzungsfähigkeit beeinträchtigen),

R63 (kann das Kind im Mutterleib möglicherweise schädigen),

R68 (kann irreversible Wirkungen haben),

Diese Gefahrensätze sind in der Richtlinie 67/548/EWG des Rates (3) festgelegt.

Alternativ kann eine Einstufung gemäß der Verordnung (EG) Nr. 1272/2008 des Europäischen Parlaments und des Rates (4) vorgenommen werden. In diesem Fall dürfen keine Stoffe oder Zubereitungen zu den Ausgangserzeugnissen hinzugefügt werden, denen zum Zeitpunkt der Anwendung einer der folgenden Gefahrenhinweise (oder Kombinationen davon) zugeordnet ist bzw. zugeordnet werden kann: H351, H350, H340, H350i, H360F, H360D, H361f, H361d H360FD, H361fd, H360Fd, H360Df, H341.

Beurteilung und Prüfung:Der Antragsteller muss eine Erklärung einreichen, dass die oben genannten Farbstoffe nicht verwendet werden.

23.   Potenziell sensibilisierende Farbstoffe

Die folgenden Farbstoffe dürfen nicht verwendet werden:

C.I. Disperse Blue 3

C.I. 61 505

C.I. Disperse Blue 7

C.I. 62 500

C.I. Disperse Blue 26

C.I. 63 305

C.I. Disperse Blue 35

 

C.I. Disperse Blue 102

 

C.I. Disperse Blue 106

 

C.I. Disperse Blue 124

 

C.I. Disperse Brown 1

 

C.I. Disperse Orange 1

C.I. 11 080

C.I. Disperse Orange 3

C.I. 11 005

C.I. Disperse Orange 37

 

C.I. Disperse Orange 76

(früher als Orange 37 bezeichnet)

 

C.I. Disperse Red 1

C.I. 11 110

C.I. Disperse Red 11

C.I. 62 015

C.I. Disperse Red 17

C.I. 11 210

C.I. Disperse Yellow 1

C.I. 10 345

C.I. Disperse Yellow 9

C.I. 10 375

C.I. Disperse Yellow 39

 

C.I. Disperse Yellow 49

 

Beurteilung und Prüfung: Der Antragsteller muss eine Erklärung einreichen, aus der hervorgeht, dass diese Farbstoffe nicht verwendet werden.

24.   Halogenierte Carrier für Polyester

Halogenierte Carrier dürfen nicht verwendet werden.

Beurteilung und Prüfung: Der Antragsteller erklärt, dass die genannten Carrier nicht verwendet werden.

25.   Drucken

25.1.

Die verwendeten Druckpasten dürfen nicht mehr als 5 % flüchtige organische Verbindungen (VOC: jede organische Verbindung mit einem Dampfdruck von mindestens 0,01 kPa bei 293,15 K oder mit einer entsprechenden Flüchtigkeit unter den relevanten Verwendungsbedingungen) enthalten.

Beurteilung und Prüfung: Der Antragsteller muss entweder die Erklärung einreichen, dass kein Druck stattgefunden hat, oder geeignete Unterlagen zum Nachweis der Übereinstimmung mit diesem Kriterium sowie eine Übereinstimmungserklärung vorlegen.

25.2.

Drucken auf Plastisol-Basis ist verboten.

Beurteilung und Prüfung: Der Antragsteller muss entweder die Erklärung einreichen, dass kein Druck stattgefunden hat, oder geeignete Unterlagen zum Nachweis der Übereinstimmung mit diesem Kriterium sowie eine Übereinstimmungserklärung vorlegen.

26.   Formaldehyd

Der Gehalt an freiem und teilweise hydrolisierbarem Formaldehyd im Fertiggewebe darf 20 ppm in Erzeugnissen für Babys und für Kleinkinder unter 3 Jahren, 30 ppm bei Erzeugnissen, die direkt mit der Haut in Berührung kommen, und 75 ppm in allen anderen Erzeugnissen nicht übersteigen.

Beurteilung und Prüfung: Der Antragsteller muss entweder eine Erklärung einreichen, dass formaldehydhaltige Produkte nicht verwendet werden, oder einen Bericht über Prüfungen nach folgender Methode vorlegen: EN ISO 14184-1.

27.   Ableitung von Abwasser aus der Nassbehandlung

27.1.

Abwasser aus Nassbehandlungsanlagen (mit Ausnahme von Abwasser aus Anlagen für die Schweißwoll-Entfettung und Flachsrotte) muss bei der Einleitung in Oberflächengewässer nach der Behandlung (sowohl innerhalb als auch außerhalb des jeweiligen Betriebs) einen chemischen Sauerstoffbedarf von weniger als 20 g/kg haben (ausgedrückt als Jahresdurchschnittswert).

Beurteilung und Prüfung: Der Antragsteller muss ausführliche Unterlagen und Berichte über Prüfungen gemäß ISO 6060 einreichen, aus denen hervorgeht, dass dieses Kriterium erfüllt wird; außerdem legt er eine Erklärung über die Einhaltung dieses Kriteriums vor.

27.2.

Wird das Abwasser im Betrieb behandelt und direkt in Oberflächengewässer eingeleitet, muss es einen pH-Wert von 6 bis 9 (wenn der pH-Wert des Vorfluters nicht außerhalb dieses Bereichs liegt) und eine Temperatur von weniger als 40 °C aufweisen (wenn diese Temperatur nicht bereits im Vorfluter überschritten wird).

Beurteilung und Prüfung: Der Antragsteller muss ausführliche Unterlagen und/oder Prüfberichte einreichen, aus denen hervorgeht, dass dieses Kriterium erfüllt wird; außerdem legt er eine Erklärung über die Einhaltung dieses Kriteriums vor.

28.   Flammenhemmstoffe

Im Produkt dürfen ausschließlich Flammenhemmstoffe verwendet werden, die chemisch in die jeweilige Polymerfaser bzw. auf die Faseroberfläche (reaktive Flammenhemmstoffe) gebunden sind. Wenn den verwendeten Flammenhemmstoffen zum Zeitpunkt der Anwendung einer der im Folgenden genannten Gefahrensätze zugeordnet ist bzw. zugeordnet werden kann, muss sich die chemische Beschaffenheit dieser reaktiven Flammenhemmstoffe bei der Anwendung dahingehend ändern, dass die Zuordnung zu einem der folgenden Gefahrensätze nicht mehr gerechtfertigt ist. (Auf dem behandelten Garn oder Gewebe bleibt weniger als 0,1 % des Flammenhemmstoffs in seiner ursprünglichen Form vor der Anwendung zurück.)

R40 (beschränkte Beweise für eine krebserzeugende Wirkung)

R45 (kann Krebs erzeugen)

R46 (kann vererbbare Schäden verursachen)

R49 (kann beim Einatmen Krebs erzeugen)

R50 (sehr giftig für Wasserorganismen)

R51 (giftig für Wasserorganismen)

R52 (schädlich für Wasserorganismen),

R53 (kann in Gewässern langfristige schädliche Wirkungen haben)

R60 (kann die Fortpflanzungsfähigkeit beeinträchtigen)

R61 (kann das Kind im Mutterleib schädigen)

R62 (kann möglicherweise die Fortpflanzungsfähigkeit beeinträchtigen)

R63 (kann das Kind im Mutterleib möglicherweise schädigen)

R68 (kann irreversible Wirkungen haben)

Diese Gefahrensätze sind im Sinne der Richtlinie 67/548/EWG zur Angleichung der Rechts- und Verwaltungsvorschriften für die Einstufung, Verpackung und Kennzeichnung gefährlicher Stoffe und ihrer Änderungen zu verstehen.

Diese Anforderung ist nicht maßgeblich für Flammenhemmstoffe, die ausschließlich physikalisch in die Polymerfaser oder in eine Textilbeschichtung gemischt werden (additive Flammenhemmstoffe).

Alternativ kann eine Einstufung gemäß der Verordnung (EG) Nr. 1272/2008 vorgenommen werden. In diesem Fall dürfen keine Stoffe oder Zubereitungen zu den Ausgangserzeugnissen hinzugefügt werden, denen zum Zeitpunkt der Anwendung einer der folgenden Gefahrenhinweise (oder Kombinationen davon) zugeordnet ist bzw. zugeordnet werden kann: H351, H350, H340, H350i, H400, H410, H411, H412, H413, H360F, H360D, H361f, H361d H360FD, H361fd, H360Fd, H360Df, H341.

Beurteilung und Prüfung: Der Antragsteller muss erklären, dass keine additiven Flammenhemmstoffe verwendet werden, bzw. angeben, welche reaktiven Flammenhemmstoffe verwendet werden; ferner muss er Unterlagen (z. B. Sicherheitsdatenblätter) einreichen und/oder Erklärungen dahingehend vorlegen, dass die betreffenden Flammenhemmstoffe mit diesem Kriterium übereinstimmen.

29.   Antifilzmittelausrüstung

Halogenierte Stoffe oder Zubereitungen dürfen ausschließlich für Wollstränge und lose gewaschene Wolle verwendet werden.

Beurteilung und Prüfung: Der Antragsteller muss eine Erklärung einreichen, dass die oben genannten Stoffe (außer bei Wollsträngen und lose gewaschener Wolle) nicht verwendet werden.

30.   Gewebeausrüstungen

Der Begriff „Ausrüstungen“ umfasst sämtliche physikalischen und chemischen Behandlungen, die dem Textilgewebe bestimmte Eigenschaften wie z. B. Weichheit, Wasserdichtheit und Pflegeleichtigkeit verleihen.

Es dürfen keine Ausrüstungsstoffe oder -zubereitungen verwendet werden, die mehr als 0,1 Gewichtsprozent von Stoffen enthalten, denen zum Zeitpunkt der Anwendung einer der folgenden Gefahrensätze (oder Kombinationen davon) zugeordnet ist bzw. zugeordnet werden kann:

R40 (beschränkte Beweise für eine krebserzeugende Wirkung)

R45 (kann Krebs erzeugen)

R46 (kann vererbbare Schäden verursachen)

R49 (kann beim Einatmen Krebs erzeugen)

R50 (sehr giftig für Wasserorganismen)

R51 (giftig für Wasserorganismen)

R52 (schädlich für Wasserorganismen)

R53 (kann in Gewässern langfristige schädliche Wirkungen haben)

R60 (kann die Fortpflanzungsfähigkeit beeinträchtigen)

R61 (kann das Kind im Mutterleib schädigen)

R62 (kann möglicherweise die Fortpflanzungsfähigkeit beeinträchtigen)

R63 (kann das Kind im Mutterleib möglicherweise schädigen)

R68 (kann irreversible Wirkungen haben)

Diese Gefahrensätze sind in der Richtlinie 67/548/EWG festgelegt.

Alternativ kann eine Einstufung gemäß der Verordnung (EG) Nr. 1272/2008 vorgenommen werden. In diesem Fall dürfen keine Stoffe oder Zubereitungen zu den Ausgangserzeugnissen hinzugefügt werden, denen zum Zeitpunkt der Anwendung einer der folgenden Gefahrenhinweise (oder Kombinationen davon) zugeordnet ist bzw. zugeordnet werden kann: H351, H350, H340, H350i, H400, H410, H411, H412, H413, H360F, H360D, H361f, H361d H360FD, H361fd, H360Fd, H360Df, H341.

Beurteilung und Prüfung: Der Antragsteller muss erklären, dass keine Ausrüstungen vorgenommen werden, bzw. angeben, welche Ausrüstungen vorgenommen werden; ferner muss er Unterlagen (z. B. Sicherheitsdatenblätter) einreichen und/oder Erklärungen dahingehend vorlegen, dass die betreffenden Ausrüstungen mit diesem Kriterium übereinstimmen.

31.   Füllungen

31.1.

Füllmaterialien, die aus Textilfasern bestehen, müssen gegebenenfalls die Kriterien für Textilerzeugnisse (1-9) erfüllen.

31.2.

Füllmaterialien müssen Kriterium 11 („Biozid- oder biostatische Produkte“) und Kriterium 26 („Formaldehyd“) erfüllen.

31.3.

Waschmittel und andere Chemikalien, die zum Waschen von Füllungen (Daunen, Federn, Natur- oder Synthetikfasern) verwendet werden, müssen Kriterium 14 („Hilfschemikalien“) und Kriterium 15 („Waschmittel, Weichmachungsmittel und Komplexbildner“) erfüllen.

Beurteilung und Prüfung: Wie bei den entsprechenden Kriterien angegeben.

32.   Beschichtungen, Laminate und Membrane

32.1.

Aus Polyurethan hergestellte Erzeugnisse müssen mit dem Kriterium 3.1 betreffend organisches Zinn und dem Kriterium 3.2 betreffend die Emission aromatischer Diisocyanate in die Luft übereinstimmen.

Beurteilung und Prüfung Wie bei den entsprechenden Kriterien angegeben.

32.2.

Aus Polyester hergestellte Erzeugnisse müssen mit dem Kriterium 8.1 betreffend die Antimonmenge und dem Kriterium 8.1 betreffend die Emission flüchtiger organischer Verbindungen während der Polymerisation übereinstimmen.

Beurteilung und Prüfung: Wie bei den entsprechenden Kriterien angegeben.

32.3.

Für die Herstellung von Beschichtungen, Laminaten und Membranen dürfen keine Plastifiziermittel oder Lösemittel verwendet werden, denen zum Zeitpunkt der Anwendung einer der folgenden Gefahrensätze (oder Kombinationen davon) zugeordnet ist bzw. zugeordnet werden kann):

R40 (beschränkte Beweise für eine krebserzeugende Wirkung)

R45 (kann Krebs erzeugen)

R46 (kann vererbbare Schäden verursachen)

R49 (kann beim Einatmen Krebs erzeugen)

R50 (sehr giftig für Wasserorganismen)

R51 (giftig für Wasserorganismen)

R52 (schädlich für Wasserorganismen),

R53 (kann in Gewässern langfristige schädliche Wirkungen haben)

R60 (kann die Fortpflanzungsfähigkeit beeinträchtigen)

R61 (kann das Kind im Mutterleib schädigen)

R62 (kann möglicherweise die Fortpflanzungsfähigkeit beeinträchtigen)

R63 (kann das Kind im Mutterleib möglicherweise schädigen)

R68 (kann irreversible Wirkungen haben)

Diese Gefahrensätze sind in der Richtlinie 67/548/EWG festgelegt.

Alternativ kann eine Einstufung gemäß der Verordnung (EG) Nr. 1272/2008 vorgenommen werden. In diesem Fall dürfen keine Stoffe oder Zubereitungen zu den Ausgangserzeugnissen hinzugefügt werden, denen zum Zeitpunkt der Anwendung einer der folgenden Gefahrenhinweise (oder Kombinationen davon) zugeordnet ist bzw. zugeordnet werden kann: H351, H350, H340, H350i, H400, H410, H411, H412, H413, H360F, H360D, H361f, H361d H360FD, H361fd, H360Fd, H360Df, H341.

Beurteilung und Prüfung: Der Antragsteller muss eine Erklärung einreichen, dass derartige Plastifizier- oder Lösemittel nicht verwendet werden.

32.4.

Die Emissionen an flüchtigen organischen Verbindungen in die Luft dürfen 10 g C/kg nicht überschreiten.

Beurteilung und Prüfung: Der Antragsteller muss ausführliche Unterlagen und/oder Prüfberichte einreichen, aus denen hervorgeht, dass dieses Kriterium erfüllt wird; außerdem legt er eine Erklärung über die Einhaltung dieses Kriteriums vor.

33.   Energie- und Wasserverbrauch

Der Antragsteller legt Daten zum Wasser- und Energieverbrauch der an der Nassbehandlung beteiligten Produktionsanlagen vor.

Beurteilung und Prüfung: Der Antragsteller wird aufgefordert, die genannten Informationen vorzulegen.

KRITERIEN FÜR GEBRAUCHSTAUGLICHKEIT

Die folgenden Kriterien gelten entweder für gefärbte Garne, Fertiggewebe oder Fertigerzeugnisse, wobei jeweils die erforderlichen Tests durchgeführt werden.

34.   Änderungen der Abmessungen während des Waschens und Trocknens

Nach dem Waschen und Trocknen dürfen sich die Abmessungen höchstens wie folgt ändern:

+ 2 % bei Vorhängen sowie waschbaren und abziehbaren Möbelstoffen,

mehr als minus 8 % oder plus 4 % bei sonstigen Weberzeugnissen sowie bei strapazierfähigen Non-woven-Matarialien, sonstigen Strickerzeugnissen und Frotteetuch.

Dieses Kriterium gilt nicht für:

Fasern und Garn,

Erzeugnisse, die deutlich mit „nur für Trockenreinigung“ oder gleichwertig gekennzeichnet sind (sofern solche Erzeugnisse in der Praxis üblicherweise entsprechend gekennzeichnet werden),

nicht abziehbare und nicht waschbare Möbelstoffe.

Beurteilung und Prüfung: Der Antragsteller muss Prüfberichte unter Verwendung der Prüfmethoden EN ISO 63 30 und ISO 5077 unter Berücksichtigung der folgenden Änderung einreichen: drei Waschgänge bei den auf dem Erzeugnis angegebenen Temperaturen mit Trocknung im Tumbler nach jedem Waschzyklus, sofern auf dem Erzeugnis keine anderen Trocknungsverfahren angegeben sind;

35.   Farbbeständigkeit beim Waschen

Die Farbbeständigkeit beim Waschen und die Abfärbebeständigkeit müssen jeweils mindestens 3-4 betragen.

Dieses Kriterium gilt nicht für Erzeugnisse, die deutlich mit dem Hinweis „nur für Trockenreinigung“ oder einem entsprechenden Hinweis gekennzeichnet sind (sofern solche Erzeugnisse in der Praxis üblicherweise entsprechend gekennzeichnet werden), sowie nicht für Weißwaren, nicht für Erzeugnisse, die weder gefärbt noch bedruckt werden, und nicht für nicht waschbare Möbelstoffe.

Beurteilung und Prüfung: Der Antragsteller muss Berichte über Prüfungen nach der folgenden Methode einreichen: EN ISO 105 C06 (einziger Waschgang bei der auf dem Erzeugnis angegebenen Temperatur mit Perboratpulver).

36.   Farbbeständigkeit gegenüber (saurer, alkalischer) Transpiration

Die Farbbeständigkeit gegenüber (saurer und alkalischer) Transpiration muss mindestens 3-4 betragen (Farbänderung und Abfärben).

Eine Beständigkeit von 3 ist annehmbar, wenn die Gewebe zum einen dunkel gefärbt (Standardtiefe > 1/1) sind und zum anderen aus regenerierter Wolle oder aus mehr als 20 % Seide bestehen.

Dieses Kriterium gilt nicht für Weißwaren und nicht für Erzeugnisse, die weder gefärbt noch bedruckt sind, sowie nicht für Möbelstoffe, Vorhänge oder ähnliche Textilien für Innendekorationszwecke.

Beurteilung und Prüfung: Der Antragsteller muss Berichte über Prüfungen nach der folgenden Methode einreichen: EN ISO 105 E04 (sauer und alkalisch, Vergleich mit Mehrfaserstoff).

37.   Farbbeständigkeit gegenüber Feuchtscheuern

Die Farbbeständigkeit gegenüber Feuchtscheuern muss mindestens 2-3 betragen. Für mit Indigo gefärbtes Denim ist die Beständigkeit 2 zulässig.

Dieses Kriterium gilt nicht für Weißwaren oder Erzeugnisse, die weder gefärbt noch bedruckt sind.

Beurteilung und Prüfung: Der Antragsteller muss Berichte über Prüfungen nach der folgenden Methode einreichen: EN ISO 105 X12.

38.   Farbbeständigkeit gegenüber Trockenscheuern

Die Farbbeständigkeit gegenüber Trockenscheuern muss mindestens 4 betragen.

Für mit Indigo gefärbtes Denim ist die Beständigkeit 3-4 zulässig.

Dieses Kriterium gilt nicht für Weißwaren und nicht für Erzeugnisse, die weder gefärbt noch bedruckt sind, sowie nicht für Vorhänge oder ähnliche Textilien für Innendekorationszwecke.

Beurteilung und Prüfung: Der Antragsteller muss Berichte über Prüfungen nach der folgenden Methode einreichen: EN ISO 105 X12.

39.   Farbbeständigkeit gegenüber Licht

Die Farbbeständigkeit von Möbel-, Gardinen- und Vorhangstoffen gegenüber Licht muss mindestens 5 betragen. Für alle anderen Erzeugnisse muss die Farbbeständigkeit gegenüber Licht mindestens 4 betragen.

Die Beständigkeit 4 ist zulässig, wenn Möbel-, Gardinen- und Vorhangstoffe zum einen leicht gefärbt sind (Standardtiefe < 1/12) und zum anderen aus mehr als 20 % Wolle oder anderen Keratinfasern oder aus mehr als 20 % Seide oder mehr als 20 % Lein- oder anderen Bastfasern bestehen.

Diese Anforderung gilt nicht für Matratzenüberzüge, Matratzenschutz oder Unterwäsche.

Beurteilung und Prüfung: Der Antragsteller muss Berichte über Prüfungen nach der folgenden Methode einreichen: EN ISO 105 B02.

40.   Auf dem Umweltzeichen erscheinende Informationen

Feld 2 des Umweltzeichens muss folgenden Text enthalten:

Fördert die Verwendung nachhaltiger Fasern

Dauerhafte und hochwertige Qualität

Eingeschränkte Verwendung gefährlicher Stoffe

Beurteilung und Prüfung: Der Antragsteller muss ein Muster der Produktverpackung einreichen, auf der das Zeichen sichtbar ist; außerdem muss er eine Erklärung über die Übereinstimmung mit diesem Kriterium vorlegen.


(1)  ABl. L 189 vom 20.7.2007, S. 1.

(2)  ABl. L 104 vom 8.4.2004, S. 1.

(3)  ABl. 196 vom 16.8.1967, S. 1.

(4)  ABl. L 353 vom 31.12.2008, S. 1.


29.7.2009   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

L 197/87


ENTSCHEIDUNG DER KOMMISSION

vom 9. Juli 2009

zur Festlegung der Umweltkriterien für die Vergabe des EG-Umweltzeichens für Hygienepapier

(Bekannt gegeben unter Aktenzeichen K(2009) 4596)

(Text von Bedeutung für den EWR)

(2009/568/EG)

DIE KOMMISSION DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN —

gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft,

gestützt auf die Verordnung (EG) Nr. 1980/2000 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 17. Juli 2000 zur Revision des gemeinschaftlichen Systems zur Vergabe eines Umweltzeichens, (1) insbesondere auf Artikel 6 Absatz 1 Unterabsatz 2,

nach Konsultierung des Ausschusses für das Umweltzeichen der Europäischen Union,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)

Aufgrund der Verordnung (EG) Nr. 1980/2000 kann das EG-Umweltzeichen für Produkte vergeben werden, deren Eigenschaften wesentlich zu Verbesserungen in wichtigen Umweltaspekten beitragen können.

(2)

Gemäß der Verordnung (EG) Nr. 1980/2000 werden auf der Grundlage der Kriterien, die der Ausschuss für das Umweltzeichen der Europäischen Union aufstellt, nach Produktgruppen spezifische Kriterien für die Vergabe des Umweltzeichens festgelegt.

(3)

Die Verordnung sieht ferner vor, dass die Kriterien zur Vergabe des Umweltzeichens sowie die Beurteilungs- und Prüfanforderungen in Bezug auf diese Kriterien rechtzeitig vor Ende der Geltungsdauer der für die betreffende Produktgruppe angegebenen Kriterien überprüft werden.

(4)

Die Umweltkriterien sowie die in der Entscheidung 2001/405/EG vom 4. Mai 2001 über Umweltkriterien für die Vergabe des EG-Umweltzeichens für Hygienepapier vorgesehenen entsprechenden Beurteilungs- und Prüfanforderungen wurden gemäß der Verordnung (EG) Nr. 1980/2000 rechtzeitig überprüft (2). Diese Umweltkriterien und die entsprechenden Beurteilungs- und Prüfanforderungen gelten bis 4. Januar 2010.

(5)

In Anbetracht des Ergebnisses der Überprüfung sowie zur Anpassung an den wissenschaftlichen Fortschritt und die Marktentwicklungen empfiehlt es sich, die Definition der Produktgruppe zu ändern und neue Umweltkriterien aufzustellen.

(6)

Die Umweltkriterien sowie die damit verbundenen Beurteilungs- und Prüfanforderungen sollten für einen Zeitraum von vier Jahren ab der Annahme dieser Entscheidung gelten.

(7)

Um festzulegen, dass unter die Richtlinie 76/768/EWG des Rates vom 27. Juli 1976 zur Angleichung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten über kosmetische Mittel (3) fallende Produkte von der von dieser Entscheidung betroffenen Produktgruppe ausgenommen werden, muss zudem die in Entscheidung 2001/405/EG zugrunde gelegte Definition der Produktgruppe geändert werden.

(8)

Die Entscheidung 2001/405/EG sollte daher ersetzt werden.

(9)

Herstellern, für deren Produkte das Umweltzeichen für Hygienepapier gemäß den Kriterien der Entscheidung 2001/405/EG vergeben wurde, sollte ein Übergangszeitraum eingeräumt werden, damit sie genügend Zeit für die Anpassung ihrer Produkte an die überarbeiteten Kriterien und Anforderungen haben. Den Herstellern sollte ferner erlaubt sein, bis zum Außerkrafttreten dieser Entscheidung Anträge sowohl nach Maßgabe der Kriterien in der Entscheidung 2001/405/EG als auch nach Maßgabe der Kriterien in der vorliegenden Entscheidung zu stellen.

(10)

Die in dieser Entscheidung vorgesehenen Maßnahmen entsprechen der Stellungnahme des gemäß Artikel 17 der Verordnung (EG) Nr. 1980/2000 eingesetzten Ausschusses —

HAT FOLGENDE ENTSCHEIDUNG ERLASSEN:

Artikel 1

Die Umweltkriterien für die Produktgruppe „Hygienepapiere“ umfasst Hygienepapiertücher und -rollen, die für die persönliche Hygiene, zum Aufsaugen von Flüssigkeiten und/oder zur Reinigung verschmutzter Oberflächen geeignet sind. Die Produkte bestehen in der Regel aus ein- oder mehrlagigem, gekrepptem oder geprägtem Papier. Der Fasergehalt des Produkts beträgt mindestens 90 %.

Die folgenden Produkte zählen nicht zu dieser Produktgruppe:

a)

feuchte Wischtücher und Hygieneartikel,

b)

mit anderen Materialien als mit Hygienepapier beschichtete Papierprodukte und

c)

die in der Richtlinie 76/768/EWG genannten Produkte.

Artikel 2

Um das EG-Umweltzeichen gemäß der Verordnung (EG) Nr. 1980/2000 zu erhalten, müssen zur Produktgruppe „Hygienepapier“ gehörige Hygienepapiere die im Anhang dieser Entscheidung genannten Kriterien erfüllen.

Artikel 3

Die Umweltkriterien für die Produktgruppe Hygienepapier sowie die damit verbundenen Beurteilungs- und Prüfanforderungen gelten für einen Zeitraum von vier Jahren ab der Annahme dieser Entscheidung.

Artikel 4

Für Verwaltungszwecke erhält die Produktgruppe „Hygienepapier“ den Produktgruppenschlüssel „004“.

Artikel 5

Die Entscheidung 2001/405/EG wird aufgehoben.

Artikel 6

(1)   Vor dem Zeitpunkt der Annahme dieser Entscheidung gestellte Anträge auf Erteilung des Umweltzeichens für Produkte der Produktgruppe „Hygienepapier“ werden gemäß den Anforderungen in der Entscheidung 2001/405/EG bewertet.

(2)   Nach dem Zeitpunkt der Annahme dieser Entscheidung, aber bis spätestens 4. Januar 2010 gestellte Anträge auf Erteilung des Umweltzeichens für Produkte der Produktgruppe „Hygienepapier“ werden entweder gemäß den Kriterien in der Entscheidung 2001/405/EG oder gemäß den Kriterien in der vorliegenden Entscheidung bewertet.

Diese Anträge werden gemäß den Kriterien beurteilt, auf die sie sich jeweils stützen.

(3)   Wenn das Umweltzeichen auf der Grundlage eines Antrags vergeben wurde, der gemäß den Kriterien in Entscheidung 2001/405/EG beurteilt wurde, darf das Umweltzeichen für einen Zeitraum von zwölf Monaten nach Annahme dieser Entscheidung verwendet werden.

Artikel 7

Diese Entscheidung ist an die Mitgliedstaaten gerichtet.

Brüssel, den 9. Juli 2009

Für die Kommission

Stavros DIMAS

Mitglied der Kommission


(1)  ABl. L 237 vom 21.9.2000, S. 1.

(2)  ABl. L 142 vom 29.5.2001, S. 10.

(3)  ABl. L 262 vom 27.9.1976, S. 169.


ANHANG

RAHMENBESTIMMUNGEN

Mit der Festlegung der Kriterien verbundene Ziele

Mit diesen Kriterien werden insbesondere folgende Ziele verfolgt:

Reduzierung der Ableitungen toxischer oder eutropher Stoffe in Wasser,

Reduzierung der durch Energieumwandlung und Energieverbrauch entstehenden Umweltschäden und -risiken (globale Erwärmung, Versauerung, Abbau der Ozonschicht, Ausbeutung nichterneuerbarer Ressourcen) durch Verringerung des Energieverbrauchs und der damit verbundenen Emissionen in die Luft,

Verringerung der durch gefährliche Chemikalien entstehenden Umweltschäden und -gefahren,

Förderung der Verwendung nachhaltiger Fasern und

Schutz der Wälder durch Einhaltung von Grundsätzen einer nachhaltigen Bewirtschaftung.

Die Kriterien sind so festgelegt, dass sie die Kennzeichnung von Hygienepapier fördern, dessen Herstellung die Umwelt weniger belastet.

Beurteilungs- und Prüfanforderungen

Die spezifischen Beurteilungs- und Prüfanforderungen sind bei dem jeweiligen Kriterium angegeben.

Sofern der Antragsteller Erklärungen, Unterlagen, Analysen, Prüfberichte oder andere Nachweise einreichen muss, um die Übereinstimmung mit den Kriterien zu belegen, können diese vom Antragsteller und/oder seinem/seinen Lieferanten und/oder dessen/deren Lieferanten usw. stammen.

Gegebenenfalls können andere als die für die einzelnen Kriterien genannten Prüfmethoden angewendet werden, wenn diese von der für die Prüfung des Antrags zuständigen Stelle als gleichwertig akzeptiert werden.

Nach Möglichkeit sind Prüfungen von ordnungsgemäß zugelassenen Laboratorien vorzunehmen, welche die allgemeinen Anforderungen gemäß EN ISO 17025 erfüllen.

Gegebenenfalls können die zuständigen Stellen Begleitunterlagen verlangen und unabhängige Prüfungen durchführen.

Den zuständigen Stellen wird empfohlen, bei der Prüfung von Anträgen und der Überwachung der Übereinstimmung mit den Kriterien die Durchführung anerkannter Umweltmanagementsysteme wie EMAS oder ISO 14001 zu berücksichtigen. (Anmerkung: Eine Pflicht zur Umsetzung solcher Systeme besteht nicht.)

UMWELTKRITERIEN

Die Umweltkriterien betreffen die Herstellung von Zellstoff einschließlich sämtlicher untergeordneter Prozesse von dem Punkt, an dem der Faser-Rohstoff bzw. das Recycling-Papier in die Fabrik gelangt, bis zu dem Punkt, an dem der Zellstoff die Papierfabrik wieder verlässt. Bei Prozessen zur Papierherstellung gelten die Kriterien auch für sämtliche untergeordneten Prozesse vom Reinigen und Raffinieren des Zellstoffs (zum Aufschließen von Recycling-Papier) bis zum Aufwickeln des Papiers auf Rollen.

Für den Transport, die Verarbeitung und die Verpackung von Zellstoff, Papier und Rohstoffen sind die Kriterien nicht maßgeblich.

Als rezyklierte Fasern werden Fasern bezeichnet, die durch Recycling von Altpapier und Karton aus Druckereien und von Verbrauchern gewonnen wurden. Dieser Begriff bezieht sich nicht auf zugekauftes Material und eigenen Fertigungsausschuss aus der Herstellung frischer Fasern.

1.   Emissionen in Wasser und in die Luft

a)   Chemischer Sauerstoffbedarf (CSB), Phosphor (P), Schwefel (S), Stickstoffoxide (NOx)

Für diese Substanzen werden die bei der Herstellung von Zellstoff und Papier in die Luft und/oder in Gewässer gelangenden Emissionen in Belastungspunkten (PCSB, Pp, PS und PNOx) ausgedrückt, wie im Folgenden beschrieben.

Für die Belastungspunkte PCSB, Pp, PS und PNOx darf ein Wert von jeweils 1,5 nicht überschritten werden.

Die Gesamtzahl der Belastungspunkte (PGesamt = PCSB + Pp + PS + PNOx) darf höchstens 4,0 betragen.

PCSB ist wie nachfolgend beschrieben zu berechnen. (Pp, PS und PNOx werden auf die gleiche Weise berechnet.)

Für jeden verwendeten Zellstoff i sind die entsprechenden CSB-Emissionen (CSBZellstoff, i ausgedrückt in kg/t luftgetrockneter Zellstoff — ADT [Air Dried Ton]) gemäß dem Anteil des jeweils verwendeten Zellstoffs (Zellstoff, i bezogen auf eine luftgetrocknete Tonne Hygienepapier) zu gewichten. Die gewichtete CSB-Emission des Zellstoffs wird dann zur gemessenen CSB-Emission aus der Papierherstellung gezählt, um den Gesamtwert der CSB-Emissionen (CSBGesamt) zu ermitteln..

Der gewichtete CSB-Referenzwert für die Zellstoffproduktion wird in derselben Weise als Summe der gewichteten Referenzwerte für die einzelnen verwendeten Zellstoffe berechnet und zum Referenzwert für die Papierherstellung gezählt, um die Summe der CSB-Referenzwerte (CSBReferenz gesamt) zu ermitteln. Die Referenzwerte der einzelnen verwendeten Zellstofftypen sowie der Papierherstellung insgesamt sind in Tabelle 1 zusammengestellt.

Der Gesamtwert der CSB-Emission wird schließlich wie folgt durch die Summe der CSB-Referenzwerte geteilt

Formula

Tabelle 1

Referenzwerte für Emissionen unterschiedlicher Zellstofftypen sowie Referenzwert der Papierherstellung

(kg/ADT)

Zellstoffsorte/Papier

Emissionen

CSBReferenz

PReferenz

SReferenz

NOxReferenz

Zellstoff (ohne Sulfit)

18,0

0,045

0,6

1,6

Zellstoff (Sulfit)

25,0

0,045

0,6

1,6

Ungebleichter Zellstoff

10,0

0,02

0,6

1,6

CTMP

15,0

0,01

0,3

0,3

Rezyklierter Faserzellstoff

3,0

0,01

0,03

0,3

Hygienepapier

2,0

0,01

0,03

0,5

Bei Anlagen zur Kraft-Wärme-Kopplung werden die NOx- und S-Emissionen wie folgt zugeordnet und berechnet:

Anteil der Emissionen aus der Stromerzeugung = 2 × (MWh(Strom))/[2 × MWh(Strom) + MWh(Wärme)]

Als „Strom“ wird der Nettostrom angenommen; dabei bleibt der Anteil des Stroms unberücksichtigt, der im Kraftwerk zur Erzeugung von Energie genutzt wird, d. h. der „Nettostrom“ ist der Anteil, der vom Kraftwerk zur Zellstoff- bzw. Papierproduktion geliefert wird.

Als „Wärme“ wird die Nettowärme angenommen; dabei bleibt der Anteil der Wärme unberücksichtigt, der im Kraftwerk zur Erzeugung von Energie genutzt wird, d. h. die „Nettowärme“ ist der Anteil, der vom Kraftwerk zur Zellstoff- bzw. Papierproduktion geliefert wird.

Beurteilung und Prüfung: Der Antragsteller legt detaillierte Berechnungen zusammen mit ergänzenden Unterlagen vor, aus denen hervorgeht, dass dieses Kriterium erfüllt wurde; die ergänzenden Unterlagen beinhalten Berichte über Prüfungen gemäß den im Folgenden genannten spezifischen Prüfmethoden für die einzelnen Parameter bzw. gemäß gleichwertigen Methoden:

CSB: ISO 6060; DIN 38409 Teil 41, NFT 90101 ASTM D 125283, Dr. Lange LCK 114, Hack oder WTW

P: EN ISO 6878, APAT IRSA CNR 4110 oder Dr. Lange LCK 349

NOx: ISO 11564

S(oxid.): EPA Nr. 8

S(red.): EPA Nr. 16A

S-Gehalt in Öl: ISO 8754

S-Gehalt in Kohle: ISO 351.

Die ergänzenden Unterlagen beinhalten Angaben zur Häufigkeit der Messungen sowie zur Berechnung der Belastungspunkte für CSB, P, S und NOx. Ferner beinhalten die Unterlagen Angaben zu sämtlichen bei der Herstellung von Zellstoff und Papier entstehenden S- und NOx-Emissionen einschließlich des Dampfes, der außerhalb der Produktionsanlage erzeugt wird; nicht zu berücksichtigen sind Emissionen, die in Verbindung mit der Erzeugung von elektrischem Strom entstehen. Die Messungen erstrecken sich auf Rückgewinnungskessel, Kalköfen, Dampfkessel und Verbrennungsöfen für stark riechende Gase. Diffuse Emissionen sind zu berücksichtigen. Die in den Berichten zu erfassenden S-Emissionen in die Luft beinhalten oxidierten und reduzierten S (Dimethylsulfid, Methylmercaptan, Hydrogensulfid u. Ä.). Die S-Emissionen in Verbindung mit der Erzeugung von Wärmeenergie aus Öl, Kohle und sonstigen externen Brennstoffen mit bekanntem S-Gehalt können gemessen oder berechnet werden und sind zu berücksichtigen.

Messungen der Emissionen in Gewässer werden bei ungefilterten und bei nicht sedimentierten Proben vorgenommen, wahlweise nach der Aufbereitung in der Produktionsanlage oder nach der Aufbereitung in einer öffentlichen Behandlungsanlage. Der Zeitraum für die Messungen hängt von der Produktion in einem Zeitraum von 12 Monaten ab. Bei neuen oder umgebauten Produktionsanlagen, bei denen Emissionsmessungen über einen Zeitraum von 12 Monaten noch nicht verfügbar sind, werden die Messungen auf einen stabilen Betrieb der Anlage über einen Zeitraum von mindestens 45 aufeinander folgenden Tagen bezogen.

b)   AOX

Der gewichtete Durchschnitt der AOX-Emissionen des bei der Herstellung des mit dem Umweltzeichen versehenen Papiererzeugnisses darf maximal 0,12 kg/luftgetrocknetes Papier betragen. Die AOX-Emissionen aus den einzelnen im Papier verwendeten Zellstoffen dürfen jeweils maximal 0,25 kg/luftgetrockneter Zellstoff betragen.

Beurteilung und Prüfung: Der Antragsteller legt Berichte über Prüfungen gemäß der folgenden Prüfmethode vor: AOX ISO 9562 (1989) des Zellstofflieferanten; außerdem sind detaillierte Berechnungen als Nachweis für die Erfüllung dieses Kriteriums sowie ergänzende Unterlagen vorzulegen.

Die ergänzenden Unterlagen beinhalten Angaben zur Häufigkeit der Messungen. AOX wird nur in Prozessen gemessen, in denen Chlorverbindungen für die Zellstoffbleiche eingesetzt werden. In den Abwässern aus der Papierproduktion in nicht integrierten Produktionsanlagen oder in den Abwässern aus der Zellstoffproduktion ohne Bleichverfahren sowie bei Bleichverfahren mit chlorfreien Substanzen braucht AOX nicht gemessen zu werden.

Messungen werden bei ungefilterten und bei nicht sedimentierten Proben vorgenommen, wahlweise nach der Aufbereitung in der Produktionsanlage oder nach der Aufbereitung in einer öffentlichen Behandlungsanlage. Der Zeitraum für die Durchführung der Messungen hängt von der Produktion in einem Zeitraum von 12 Monaten ab. Bei neuen oder umgebauten Produktionsanlagen, bei denen Emissionsmessungen über einen Zeitraum von 12 Monaten noch nicht verfügbar sind, werden die Messungen auf einen stabilen Betrieb der Anlage über einen Zeitraum von mindestens 45 aufeinander folgenden Tagen bezogen.

c)   CO2

Die Kohlendioxidemissionen aus nicht erneuerbaren Energiequellen dürfen einschließlich der bei der Stromerzeugung (auf dem Werksgelände oder außerhalb des Werksgeländes) freigesetzten Emissionen maximal 1 500 kg pro luftgetrocknete Tonne hergestelltes Papier betragen.

Die zur Verarbeitung des Hygienepapiers zu Erzeugnissen und für Transporte in Verbindung mit dem Vertrieb des jeweiligen Erzeugnisses sowie des Zellstoffs oder sonstiger Rohstoffe verwendeten Brennstoffe werden bei den Berechnungen nicht berücksichtigt.

Beurteilung und Prüfung: Der Antragsteller legt detaillierte Berechnungen sowie ergänzende Unterlagen vor, aus denen hervorgeht, dass dieses Kriterium erfüllt wird.

Der Antragsteller legt Daten zu Kohlendioxidemissionen in die Luft vor. Dabei wird die gesamte Energie aus nicht erneuerbaren Brennstoffen einschließlich der bei der Stromerzeugung (auf dem Werksgelände oder außerhalb des Werksgeländes) in Verbindung mit der Herstellung von Zellstoff und Papier benötigten und verbrauchten Energie berücksichtigt.

Bei der Berechnung der CO2-Emissionen aus Brennstoffen werden folgende Emissionsfaktoren angenommen:

Tabelle 2

Kraftstoff

CO2-Emission

Einheit

Kohle

95

g CO2 fossil/MJ

Rohöl

73

g CO2 fossil/MJ

Heizöl 1

74

g CO2 fossil/MJ

Heizöl 2-5

77

g CO2 fossil/MJ

Flüssiggas

62,40

g CO2 fossil/MJ

Erdgas

56

g CO2 fossil/MJ

Netzstrom

400

g CO2 fossil/kWh

Für Netzstrom wird der in der vorstehenden Tabelle genannte Wert (europäischer Durchschnitt) angenommen, wenn der Antragsteller keine Unterlagen vorlegt, aus denen der tatsächliche Verbrauch des Stroms aus erneuerbaren Energiequellen gemäß der Richtlinie 2001/77/EG des Europäischen Parlaments und des Rates (2) hervorgeht; werden die genannten Unterlagen vorgelegt, kann der Antragsteller den Strom aus erneuerbaren Energiequellen aus der Berechnung ausklammern.

2.   Energieverbrauch

Der Gesamtverbrauch an Strom in Verbindung mit dem Hygienepapiererzeugnis wird als Summe des Stromverbrauchs bei der Herstellung von Zellstoff und Hygienepapier berechnet und darf maximal 2 200 kWh pro ADT hergestelltes Papier betragen.

Der Antragsteller berechnet den gesamten Stromverbrauch während der Zellstoff- und Papierproduktion einschließlich des zum Deinking von Altpapier zur Herstellung von Recycling-Papier aufgewendeten Stroms.

Der für den Transport der Rohstoffe sowie für Verarbeitung und Verpackung verbrauchte Strom wird in den Berechnungen zum Energieverbrauch nicht berücksichtigt.

In den Stromverbrauch fließen sowohl der aus dem Netz bezogene Strom als auch der auf dem Werksgelände erzeugte Strom ein. Zur Abwasserreinigung verbrauchter Strom braucht nicht berücksichtigt zu werden.

Beurteilung und Prüfung: Der Antragsteller legt detaillierte Berechnungen sowie ergänzende Unterlagen vor, aus denen hervorgeht, dass diese Kriterien alle erfüllt werden. Entsprechend sollte im Bericht auch der gesamte Stromverbrauch angegeben werden.

3.   Fasern — nachhaltige Forstwirtschaft

a)

Die Zellstoff- und Papierhersteller beziehen Holz und Fasern aus nachhaltiger Forstwirtschaft und verfügen über ein System zur Rückverfolgung und Überprüfung der Herkunft des Holzes vom Wald bis zum Punkt der Erstannahme.

Die Herkunft aller frischen Fasern wird dokumentiert. Der Zellstoff- und Papierhersteller gewährleistet, dass das Holz und die Fasern vollständig aus legalen Quellen bezogen wurden. Das Holz und die Fasern können nur dann aus geschützten Gebieten und aus Gebieten, deren Ausweisung als Schutzgebiet offiziell initiiert wurde, sowie aus alten Waldbeständen und aus Wäldern mit hoher Bedeutung für den Naturschutz (die auf nationaler Ebene mit Beteiligung der Interessenträger festgelegt wurden) bezogen werden, wenn die Einkäufe zweifelsfrei mit den jeweiligen nationalen Naturschutzvorschriften vereinbar sind.

b)

Im Papier können rezyklierte Fasern und frische Fasern aus Rohstoffen verwendet werden. 50 % der frischen Holzfasern müssen jedoch aus Wäldern stammen, die nach den Grundsätzen einer nachhaltigen Forstwirtschaft bewirtschaftet werden und gemäß unabhängigen Regelungen Dritter entsprechend zertifiziert wurden und die in Absatz 15 der Entschließung des Rates vom 15. Dezember 1998 über eine Forststrategie für die Europäische Union sowie in entsprechenden Weiterentwicklungen genannten Kriterien erfüllen.

Beurteilung und Prüfung: Der Antragsteller legt geeignete Unterlagen des Papierlieferanten vor, aus denen Typ, Menge und genaue Herkunft der bei der Papier- und Zellstoffproduktion verwendeten Fasern hervorgehen. Wenn frische Fasern aus Wäldern verwendet werden, legt der Antragsteller geeignete Nachweise des Papier- bzw. Zellstofflieferanten vor, aus denen hervorgeht, dass das Zertifizierungssystem die in Absatz 15 der Entschließung des Rates vom 15. Dezember 1998 über eine Forststrategie für die Europäische Union genannten Anforderungen erfüllt.

4.   Gefährliche chemische Stoffe

a)   Chlor

Chlorgas darf nicht als Bleichmittel eingesetzt werden. Diese Anforderung gilt nicht für Chlorgas, das in Verbindung mit der Produktion und der Verwendung von Chlordioxid eingesetzt wird.

Beurteilung und Prüfung: Der Antragsteller legt eine Erklärung der Zellstoffproduzenten vor, in der diese versichern, dass beim Bleichen kein Chlorgas verwendet wird. Anmerkung: Diese Anforderung gilt auch für das Bleichen von Recycling-Fasern; es wird jedoch die Möglichkeit eingeräumt, dass die Fasern zu einem früheren Zeitpunkt in ihrem Lebenszyklus mit Chlorgas gebleicht worden sein können.

b)   APEOs

Reinigungschemikalien, Deinking-Chemikalien, Schaumdämpfungsmitteln, Dispergiermitteln oder Oberflächenleimungen dürfen keine Alkylphenolethoxylate und sonstige Alkylphenolderivate zugesetzt werden. Alkylphenolderivate sind Stoffe, bei deren Zersetzung Alkylphenole entstehen.

Beurteilung und Prüfung: Der Antragsteller legt Erklärungen der Lieferanten seiner Chemikalien vor, in denen versichert wird, dass diesen Produkten keine Alkylphenolethoxylate oder sonstigen Alkylphenolderivate zugesetzt wurden.

c)   Tenside in Deinking-Zubereitungen für Recycling-Fasern

Wenn Tenside in Anteilen von mindestens 100 g/ADT (Summe sämtlicher Tenside der zum Deinking von Recycling-Fasern verwendeten verschiedenen Zubereitungen) eingesetzt werden, müssen diese Tenside leicht biologisch abbaubar sein. Kommen die genannten Tenside in Anteilen von unter 100 g/ADT vor, müssen die Tenside leicht biologisch abbaubar bzw. biologisch abbaubar sein (siehe nachfolgend genannte Prüfmethoden und Grenzwerte).

Beurteilung und Prüfung: Der Antragsteller oder der Lieferant der Chemikalien legt für die Tenside jeweils eine Erklärung über die Erfüllung dieses Kriteriums zusammen mit den betreffenden Sicherheitsdatenblättern oder Prüfberichten vor; aus der Erklärung gehen Prüfmethode, Schwellenwert und Schlussfolgerung hervor. Dabei sind jeweils eine der folgenden Prüfmethoden zu verwenden und die folgenden Schwellenwerte zu beachten: bei leichter biologischer Abbaubarkeit OECD 301 A-F (oder entsprechende ISO-Normen), bei einem Abbau um mindestens 70 % binnen 28 Tagen für 301 A und E und bei mindestens 60 % 301 für B, C, D und F; bei vollständiger biologischer Abbaubarkeit OECD 302 A-C (oder entsprechende ISO-Normen) (3), bei einem Abbau (einschließlich Adsorption) um mindestens 70 % binnen 28 Tagen für 302 A und B und bei mindestens 60 % für 302 C.

d)   Biozide

Die aktiven Bestandteile in Bioziden oder Biostatika zur Bekämpfung schleimbildender Organismen in faserhaltigen Wasserumlaufsystemen dürfen nicht potenziell bioakkumulativ sein.

Beurteilung und Prüfung: Der Antragsteller oder der Lieferant der Chemikalien legt eine Erklärung über die Erfüllung dieses Kriteriums zusammen mit dem betreffenden Sicherheitsdatenblatt oder Prüfbericht vor; aus der Erklärung gehen Prüfmethode, Schwellenwert und Schlussfolgerung hervor. Dabei ist eine der folgenden Prüfmethoden zu verwenden: OECD 107, 117 oder 305 A-E.

e)   Nassverfestigungsmittel

Nassverfestigungsmittel dürfen maximal 0,7 % der chlororganischen Stoffe Epichlorhydrin (ECH), 1,3-Dichlor-2-propanol (DCP) und 3-Monochlor-1,2-propandiol (MCPD) jeweils berechnet als Summe der drei Bestandteile und bezogen auf den Trockenanteil des Nassverfestigungsmittels enthalten.

Glyoxalhaltige Nassverfestigungsmittel dürfen bei der Herstellung von mit dem Umweltzeichen versehenem Hygienepapier nicht verwendet werden.

Beurteilung und Prüfung: Der Antragsteller oder der Lieferant der Chemikalien legen Erklärungen dahingehend vor, dass der Anteil an Epichlorhydrin (ECH), 1,3-Dichlor-2-propanol (DCP) und 3-Monochlor-1,2-propanediol (MCPD) jeweils berechnet als Summe der drei Bestandteile und bezogen auf den Trockensubstanzgehalt des Nassverfestigungsmittels maximal 0,7 % beträgt.

f)   Weichmachungsmittel, Lotionen, Duftstoffe und Zusätze natürlichen Ursprungs

Die in den Weichmachungsmitteln, Lotionen, Duftstoffen und Zusätzen natürlichen Ursprungs enthaltenen Stoffe oder Zubereitungen/Gemische brauchen nicht mit den Gefahrensätzen R42, R43, R45, R46, R50, R51, R52 oder R53 (alleine oder in Kombination) gemäß der Richtlinie 67/548/EWG des Rates (4) oder der Richtlinie 1999/45/EG des Europäischen Parlaments und des Rates (5) und den jeweiligen Änderungen als umweltgefährdend, sensibilisierend, krebserzeugend oder erbgutverändernd eingestuft worden zu sein. Alle Stoffe/Duftstoffe, bei denen Duftstoffe gemäß der Richtlinie 2003/15/EG des Europäischen Parlaments und des Rates (6) (7. Änderung der Änderung der Richtlinie 76/768/EWG, Anhang III, Teil I) auf einem Erzeugnis bzw. einer Verpackung zu kennzeichnen sind, dürfen bei einem mit dem Umweltzeichen versehenen Erzeugnis nicht verwendet werden (Konzentrationsschwelle 0,01 %).

Alle Bestandteile, die dem betreffenden Erzeugnis als Duftstoff zugesetzt werden, müssen gemäß den Verhaltensregeln der IFRA (International Fragrance Association) hergestellt, gehandhabt und zugesetzt worden sein.

Beurteilung und Prüfung: Der Antragsteller legt eine Liste mit Weichmachungsmitteln, Lotionen und Zusätzen natürlichen Ursprungs vor, die dem Papiererzeugnis zugesetzt wurden; außerdem reicht er eine Erklärung dahingehend ein, dass die jeweils hinzugefügte Zubereitung dieses Kriterium erfüllt.

Der Duftstoffhersteller legt der zuständigen Stelle eine Erklärung dahingehend vor, dass die einzelnen Teile dieses Kriteriums erfüllt werden.

5.   Produktsicherheit

Aus rezyklierten Fasern oder aus Mischungen aus rezyklierten und frischen Fasern hergestellte Erzeugnisse erfüllen die Hygieneanforderungen unter den folgenden Bedingungen:

 

Das Hygienepapier darf die folgenden Stoffe maximal in folgenden Anteilen enthalten:

Formaldehyd:: 1 mg/dm2 gemäß Prüfmethode EN 1541

Glyoxal:: 1,5 mg/dm2 gemäß Prüfung DIN 54603

PCP:: 2 mg/kg gemäß Prüfmethode EN ISO 15320.

 

Alle Papiererzeugnisse erfüllen die folgenden Anforderungen:

Schleimbekämpfungsmittel und antimikrobielle Stoffe:: Keine Wachstumsverzögerung bei Mikroorganismen gemäß Prüfmethode EN 1104.

Farbstoffe und optische Aufheller:: Kein Bleichen gemäß Prüfmethode EN 646/648 (Niveau 4 erforderlich).

Farbstoffe und Druckfarben:

Bei der Herstellung von Hygienepapier verwendete Farbstoffe und Druckfarben dürfen keine Azostoffe enthalten, die in eines der in Tabelle 3 genannten Amine gespalten werden können.

Bei der Herstellung von Hygienepapier dürfen keine Farbstoffe und Druckfarben auf Cd- oder Mn-Basis verwendet werden.

Tabelle 3

Gemäß der Richtlinie 2002/61/EG des Europäischen Parlaments und des Rates  (7) dürfen Farbstoffe keines der folgenden Amine abscheiden

Amin

CAS-Nummer

4-Aminobiphenyl

92-67-1

Benzidin

92-87-5

4-Chlor-o-toluidin

95-69-2

2-Naphthylamin

91-59-8

o-Aminoazotoluol

97-56-3

2-Amino-4-nitrotoluol

99-55-8

p-Chloroanilin

106-47-8

2,4-Diaminoanisol

615-05-4

4,4’-Diaminodiphenylmethan

101-77-9

3,3’-Dichlorobenzidin

91-94-1

3,3’-Dichlorobenzidin

119-90-4

3,3’-Dimethylbenzidin

119-93-7

3,3’-Dimethyl-4,4’-diaminodiphenylmethan

838-88-0

p-Kresidin

120-71-8

4,4’-Methylen-bis-(2-chloranilin)

101-14-4

4,4’-Oxydianilin

101-80-4

4,4’-Thiodianilin

139-65-1

o-Toluidin

95-53-4

2,4-Diaminotoluol

95-80-7

2,4,5-Trimethylanilin

137-17-7

o-Anisidin

90-04-0

2,4-Xylidin

95-68-1

4,6-Xylidin

87-62-7

4-Aminoazobenzol

60-09-3

Beurteilung und Prüfung: Der Antragsteller oder die Lieferanten der Chemikalien legen eine Erklärung dahingehend vor, dass dieses Kriterium erfüllt wird.

6.   Abfallentsorgung

Alle Hersteller von Zellstoffen, Papieren und verarbeiteten Papiererzeugnissen verfügen über ein Handhabungssystem für die in den Produktionsanlagen anfallenden Abfälle und Rückstände. Dieses System wird dokumentiert, und die Anwendung dieses Systems wird erläutert; das System muss mindestens die folgenden Verfahren beinhalten:

Verfahren zur Trennung und zum Recycling von Material aus dem Abfallstrom,

Verfahren zur Rückgewinnung von Material für andere Zwecke, wie die Verbrennung zur Erzeugung von Betriebsdampf, oder für die landwirtschaftliche Nutzung,

Verfahren zur Handhabung gefährlicher Abfälle.

Beurteilung und Prüfung: Der Antragsteller legt eine Beschreibung der Abfallentsorgung in den betreffenden Werken sowie eine Erklärung dahingehend vor, dass dieses Kriterium erfüllt wird.

7.   Gebrauchstauglichkeit

Das Produkt erfüllt den vorgesehenen Verwendungszweck.

8.   Verbraucherinformationen

Feld 2 des Umweltzeichens muss folgende Angabe enthalten:

verwendet nachhaltige Fasern,

geringe Wasser- und Luftverschmutzung,

geringe Treibhausgasemissionen und geringer Stromverbrauch.

Außerdem kann der Hersteller neben dem Umweltzeichen entweder den Mindestgehalt an rezyklierten Fasern und/oder den Prozentanteil der zertifizierten Fasern angeben.


(1)  ADT (Air Dried Tonne) = 90 % Trockenanteil Zellstoff; bei Papier liegt der tatsächliche Trockenanteil gewöhnlich bei etwa 95 %. Bei den Berechnungen werden die Referenzwerte der Zellstoffe entsprechend dem trockenen Faseranteil des Papiers (meist über 90 %) angepasst.

(2)  ABl. L 283 vom 27.10.2001, S. 33.

(3)  Z. B. EN ISO 14593: 1999 — Wasserbeschaffenheit — Bestimmung der vollständigen biologischen Abbaubarkeit organischer Substanzen im wässrigen Medium — Verfahren mittels Bestimmung des anorganischen Kohlenstoffs in geschlossenen Flaschen (CO2-Headspace-Test): ohne Voradaption. Der Grundsatz des „10-Tage-Fensters“ gemäß der Verordnung (EG) Nr. 907/2006 der Kommission vom 20. Juni 2006 zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 648/2004 des Europäischen Parlaments und des Rates über Detergenzien zwecks Anpassung der Anhänge III und VII (ABl. L 168 vom 21.6.2006, S. 5) kommt nicht zur Anwendung (Referenzmethode).

(4)  ABl. 196 vom 16.8.1967, S. 1.

(5)  ABl. L 200 vom 30.7.1999, S. 1.

(6)  ABl. L 66 vom 11.3.2003, S. 26.

(7)  ABl. L 243 vom 11.9.2002, S. 15.


III In Anwendung des EU-Vertrags erlassene Rechtsakte

IN ANWENDUNG VON TITEL V DES EU-VERTRAGS ERLASSENE RECHTSAKTE

29.7.2009   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

L 197/96


BESCHLUSS 2009/569/GASP DES RATES

vom 27. Juli 2009

zur Unterstützung der Maßnahmen der OVCW im Rahmen der Umsetzung der Strategie der Europäischen Union gegen die Verbreitung von Massenvernichtungswaffen

DER RAT DER EUROPÄISCHEN UNION —

gestützt auf den Vertrag über die Europäische Union, insbesondere auf Artikel 13 Absatz 3 und Artikel 23 Absatz 1,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)

Der Europäische Rat hat am 12. Dezember 2003 die Strategie der Europäischen Union gegen die Verbreitung von Massenvernichtungswaffen (im Folgenden als „EU-Strategie“ bezeichnet) angenommen, in deren Kapitel III eine Reihe von Maßnahmen zur Bekämpfung der Verbreitung solcher Waffen aufgeführt ist.

(2)

In der EU-Strategie wird die maßgebliche Rolle hervorgehoben, die dem Chemiewaffenübereinkommen (CWÜ) und der Organisation für das Verbot chemischer Waffen (OVCW) bei der Schaffung einer Welt ohne Chemiewaffen zukommt. Im Rahmen der EU-Strategie hat sich die EU verpflichtet, für eine weltweite Anwendung der wichtigsten Verträge und Übereinkommen im Bereich der Abrüstung und der Nichtverbreitung, einschließlich des CWÜ, einzutreten. Die Ziele der EU-Strategie ergänzen die Ziele, die von der OVCW im Rahmen ihrer Zuständigkeit für die Durchführung des CWÜ verfolgt werden.

(3)

Der Rat hat am 22. November 2004 die Gemeinsame Aktion 2004/797/GASP zur Unterstützung der Maßnahmen der Organisation für das Verbot chemischer Waffen im Rahmen der Umsetzung der Strategie der Europäischen Union gegen die Verbreitung von Massenvernichtungswaffen (1) angenommen, auf die nach Ablauf der Geltungsdauer die Gemeinsame Aktion 2005/913/GASP vom 12. Dezember 2005 (2) und die Gemeinsame Aktion 2007/185/GASP vom 19. März 2007 (3) folgten. Die Geltungsdauer der letztgenannten Aktion endet am 31. Juli 2009.

(4)

Im Rahmen der aktiven Umsetzung des Kapitels III der EU-Strategie ist eine Fortführung dieser intensiven und gezielten Unterstützung der EU für die OVCW erforderlich. Die Maßnahmen mit Blick auf die Universalisierung des CWÜ sollten fortgesetzt und an die sinkende Zahl der Staaten, die nicht Vertragspartei des CWÜ sind, angepasst und entsprechend zugeschnitten werden. Sie sollten durch neue Maßnahmen ergänzt werden, mit denen spezifische Projekte der OVCW im Hinblick auf die vollständige Umsetzung des CWÜ und der Ausbau der internationalen Zusammenarbeit in Bezug auf Tätigkeiten auf chemischem Gebiet unterstützt werden —

BESCHLIESST:

Artikel 1

(1)   Im Hinblick auf die sofortige praktische Anwendung einiger Bestandteile der EU-Strategie unterstützt die Europäische Union die Maßnahmen der OVCW und verfolgt dabei folgende Ziele:

Verbesserung der Fähigkeiten der Vertragsstaaten, ihre Verpflichtungen aus dem Übereinkommen zu erfüllen und

Förderung der Universalität, indem Nichtvertragsstaaten ermutigt werden, dem Übereinkommen beizutreten.

(2)   Bei den Projekten der OVCW, die den Maßnahmen der EU-Strategie entsprechen, handelt es sich in diesem Kontext um die nachstehend aufgeführten:

 

Projekt I: Umsetzung auf nationaler Ebene, Verifikation und Universalität

Maßnahmen:

auf bilateraler Ebene durchgeführte Entsendungen zur technischen Unterstützung

Ausbildungsmaßnahmen für Zollbeamte zu technischen Aspekten der Weitergabebestimmungen des Übereinkommens

Ausbildungsmaßnahmen für nationales Begleitpersonal

Ausbildungsmaßnahmen für staatliche Behörden zur Nutzung eines elektronischen Tools für Meldungen

Test-Verdachtsinspektion zu Übungszwecken

 

Projekt II: Internationale Zusammenarbeit

Maßnahmen:

Lehrgang zur Verbesserung der Analysefähigkeiten

Workshop zum Thema CWÜ und Verfahrenssicherheit in der Chemie

 

Projekt III: Seminar — Beitrag der OVCW zur Dimension und zu den Herausforderungen der internationalen Sicherheit

 

Projekt IV: Besuche von Vertretern des Exekutivrats in Einrichtungen zur Vernichtung chemischer Waffen

 

Projekt V: Zweite Tagung des wissenschaftlichen Beirats

 

Projekt VI: Seminar — Beitrag der OVCW im Bereich der Sicherheit und der Nichtverbreitung

 

Projekt VII: Vorsorgemaßnahmen der Vertragsstaaten zur Verhütung von Anschlägen mit chemischen Stoffen und zur Reaktion auf solche Anschläge

Maßnahmen:

Planübung

Regionaler Workshop zu Artikel X des Übereinkommens

 

Projekt VIII: Afrika-Programm

Maßnahmen:

auf bilateraler Ebene durchgeführte Entsendungen zur technischen Unterstützung

Maßnahme zur Kontaktaufnahme — Akademische Einrichtungen und Ausbildungseinrichtungen — Kofi-Annan-Zentrum

Ausbildungsmaßnahmen für Zollbeamte zu technischen Aspekten der Weitergabebestimmungen des Übereinkommens

Kontaktaufnahme mit Nichtvertragsstaaten

Lehrgang zur Verbesserung der Analysefähigkeiten

Kontaktaufnahme mit der Industrie — Workshop zum Thema CWÜ und Verfahrenssicherheit in der Chemie

Regionaler Workshop — Artikel X und Fragen der regionalen Zusammenarbeit im Bereich von Hilfeleistung und Notfallmaßnahmen

Eine ausführliche Beschreibung dieser Projekte ist im Anhang enthalten.

Artikel 2

(1)   Die Zuständigkeit für die Durchführung dieses Beschlusses liegt beim Vorsitz, der vom Generalsekretär des Rates/Hohen Vertreter für die GASP unterstützt wird. Die Kommission wird in vollem Umfang beteiligt.

(2)   Die technische Durchführung der in Artikel 1 Absatz 2 genannten Projekte obliegt dem Technischen Sekretariat der OVCW (im Folgenden als „Technisches Sekretariat“ bezeichnet). Es nimmt diese Aufgabe unter der Verantwortung des Vorsitzes und der Aufsicht des Generalsekretärs/Hohen Vertreters wahr. Dazu trifft der Generalsekretär/ Hohe Vertreter die erforderlichen Vereinbarungen mit dem Technischen Sekretariat.

(3)   Der Vorsitz, der Generalsekretär/Hohe Vertreter und die Kommission stimmen sich regelmäßig und gemäß ihren jeweiligen Zuständigkeiten über das Projekt ab.

Artikel 3

(1)   Der finanzielle Bezugsrahmen für die Durchführung der in Artikel 1 Absatz 2 genannten Projekte beträgt 2 110 000 EUR.

(2)   Die mit dem Betrag nach Absatz 1 finanzierten Ausgaben werden entsprechend den für den Gesamthaushaltsplan der Europäischen Gemeinschaften geltenden Verfahren und Vorschriften verwaltet.

(3)   Die Kommission beaufsichtigt die ordnungsgemäße Verwaltung der in Absatz 1 genannten Ausgaben. Hierfür schließt sie ein Finanzierungsabkommen mit dem Technischen Sekretariat. In diesem Abkommen wird festgehalten, dass das Technische Sekretariat zu gewährleisten hat, dass dem EU-Beitrag die seinem Umfang entsprechende öffentliche Beachtung zuteil wird.

(4)   Die Kommission bemüht sich, das in Absatz 3 genannte Finanzierungsabkommen so bald wie möglich nach Inkrafttreten dieses Beschlusses zu schließen. Sie unterrichtet den Rat über etwaige Schwierigkeiten dabei und teilt ihm den Zeitpunkt mit, zu dem das Abkommen geschlossen wird. Die Kommission veröffentlicht die Unterrichtung über den Zeitpunkt des Abschlusses des Finanzierungsabkommens im Amtsblatt der Europäischen Union, Reihe C.

Artikel 4

Der Vorsitz, der vom Generalsekretär/Hohen Vertreter unterstützt wird, unterrichtet den Rat auf der Grundlage regelmäßiger, vom Technischen Sekretariat erstellter Berichte über die Durchführung dieses Beschlusses. Diese Berichte bilden die Grundlage für die Bewertung durch den Rat. Die Kommission wird in vollem Umfang beteiligt. Sie erstattet Bericht über die finanziellen Aspekte der in Artikel 1 Absatz 2 genannten Projekte.

Artikel 5

(1)   Dieser Beschluss tritt am Tag seiner Annahme in Kraft.

(2)   Die Geltungsdauer des Beschlusses endet 18 Monate nach Abschluss des in Artikel 3 Absatz 3 genannten Finanzierungsabkommens. Sie endet jedoch sechs Monate nach dem Inkrafttreten des Beschlusses, falls das Finanzierungsabkommen nicht bis zu diesem Zeitpunkt geschlossen worden ist.

Artikel 6

Dieser Beschluss wird im Amtsblatt der Europäischen Union veröffentlicht.

Geschehen zu Brüssel am 27. Juli 2009.

Im Namen des Rates

Der Präsident

C. BILDT


(1)  ABl. L 349 vom 25.11.2004, S. 63.

(2)  ABl. L 331 vom 17.12.2005, S. 34.

(3)  ABl. L 85 vom 27.3.2007, S.10.


ANHANG

Unterstützung der EU für Maßnahmen der OVCW im Rahmen der Umsetzung der Strategie der Europäischen Union gegen die Verbreitung von Massenvernichtungswaffen

Projekt I: Umsetzung auf nationaler Ebene, Verifikation und Universalität

Projektziel:

Ziel des Projektes ist es, die Fähigkeiten der Vertragsstaaten zur Erfüllung ihrer Verpflichtungen aus dem Übereinkommen zu verbessern und die Nichtvertragsstaaten über die Vorteile eines Beitritts zu dem Übereinkommen und einer verstärkten Beteiligung an OVCW-Maßnahmen besser in Kenntnis zu setzen.

Projektzweck:

—   Projektzweck 1

Die Vertragsstaaten sollen Fortschritte machen im Hinblick auf

die Erfüllung der mit der innerstaatlichen Durchführung verbundenen Verpflichtungen nach Artikel VII des Übereinkommens,

die Einhaltung ihrer Meldepflichten und Inspektionsmeldepflichten nach Artikel VI des Übereinkommens,

ein besseres Verständnis der Verfahren im Zusammenhang mit einer Verdachtsinspektion nach Artikel IX des Übereinkommens sowie der relevanten Verdachtsmomente und sonstigen Fragen.

—   Projektzweck 2

Nichtvertragsstaaten sollen verstärkt in die Maßnahmen der OVCW beteiligt werden und besser über das Übereinkommen und die damit verbundenen Vorteile informiert sein.

Projektergebnisse:

—   Projektergebnis 1

Die nationalen Behörden haben ihre Fähigkeit zur Ausarbeitung innerstaatlicher Durchführungsbestimmungen verbessert;

Zollbeamte haben ihre Fähigkeit verbessert, unter das Übereinkommen fallende Chemikalien zu identifizieren und den nationalen Behörden genaue Daten über die Weitergabe gelisteter Chemikalien zu übermitteln;

die nationalen Behörden haben ihre Fähigkeit verbessert, Meldungen insbesondere in elektronischer Form rechtzeitig zu erstellen und zu übermitteln;

die Bediensteten der nationalen Behörden sind darin geschult, Inspektorenteams der OVCW zu begleiten;

die Vertragsstaaten haben ein besseres Verständnis für den Mechanismus der Verdachtsinspektion entwickelt, der das grundlegende ihnen für Verifikationszwecke zur Verfügung stehende Instrument darstellt und es ermöglicht, für Klarstellung bei eventuellen Verstößen gegen das Übereinkommen zu sorgen;

den Vertragsstaaten kann deutlich gemacht werden, dass das Technische Sekretariat bereit ist, Verdachtsinspektionen erfolgreich durchzuführen und das Verifikationssystem des Übereinkommens wirksam einzusetzen.

—   Projektergebnis 2

Nichtvertragsstaaten beteiligen sich verstärkt an OVCW-Maßnahmen und sind besser über die Vorteile eines Beitritts zu dem Übereinkommen informiert.

Maßnahmen:

Auf bilateraler Ebene durchgeführte Entsendungen zur technischen Unterstützung: Die Unterstützung von Vertragsstaaten erfolgt über Entsendungen zur technischen Unterstützung, die auf jeden Einzelfall zugeschnitten werden, damit auf den in den Ersuchen der Vertragsstaaten dargelegten Bedarf gezielt eingegangen werden kann. Die Unterstützung umfasst Sensibilisierungsmaßnahmen und Kontaktmaßnahmen im Rahmen von nationalen Workshops zur Schärfung des Bewusstseins, spezielle Schulungen, Hilfe bei der Ausarbeitung innerstaatlicher Durchführungsbestimmungen und dazugehöriger Maßnahmen sowie die Behandlung von Themen im Zusammenhang mit industriellen Tätigkeiten nach Artikel VI.

Schulung von Zollbeamten im Hinblick auf die technischen Aspekte der Weitergabebestimmungen des Übereinkommens: Im Rahmen der drei vorhergehenden Gemeinsamen Aktionen wurde Unterstützungsmaßnahmen für Zollbeamte durchgeführt. Gestützt auf die dabei gesammelten Erfahrungen werden den Zollbeamten Lehrgänge angeboten, deren Ziel es ist, die Erfassung der Daten zur Ein- und Ausfuhr von gelisteten Chemikalien und die Weiterleitung dieser Daten an die nationalen Behörden zu verbessern. Die auf regionaler und sub-regionaler Ebene durchgeführten Lehrgänge beinhalten praktische Vorführungen und Übungen.

Schulung von nationalem Begleitpersonal: Es wird ein Lehrgang angeboten, durch den die Vertragsstaaten für ihre Rechte und Pflichten bei der Durchführung von Inspektionen nach Artikel VI sensibilisiert werden sollen. Die Schulung von nationalem Begleitpersonal erfolgt durch einen sub-regional durchgeführten Lehrgang, bei dem einschlägige Informationen über das Verifikationssystem und insbesondere über die Durchführung von Inspektionen nach Artikel VI vermittelt werden. Die Lehrgänge umfassen außerdem praktische Übungen in einer Betriebsanlage sowie Planübungen.

Schulung für staatliche Behörden zur Nutzung eines elektronischen Tools für Meldungen: Bei Lehrgänge und Sensibilisierungsworkshops auf regionaler oder sub-regionaler Ebene wird das Personal der nationalen Behörden mit diesen Tools vertraut gemacht, damit es Daten zu Produktion, Verarbeitung und Verwendung von Chemikalien mit doppeltem Verwendungszweck erheben, speichern und auswerten kann und besser dafür gerüstet ist, rechtzeitige und genaue Meldungen zu machen und potenzielle Bedrohungen und/oder Proliferationsaktivitäten als solche zu erkennen.

Test-Verdachtsinspektion zu Übungszwecken: Es wird eine groß angelegte Test-Inspektion durchgeführt, um die Vertragsstaaten mit den Verfahren im Zusammenhang mit einer Verdachtsinspektion besser vertraut zu machen. Diese Übung bietet dem Technischen Sekretariat gleichzeitig die Möglichkeit, seine Fertigkeiten und Fähigkeiten zur Durchführung von Verdachtsinspektionen zu überprüfen und zu verbessern und Probleme festzustellen, die, falls sie unerkannt oder ungelöst bleiben, die Fähigkeit des Technischen Sekretariat zur effizienten Durchführung echter Verdachtsinspektionen beeinträchtigen könnten.

Kontaktaufnahme mit Nichtvertragsstaaten: Vertreter von Nichtvertragsstaaten, die aufgrund ihrer Stellung Einfluss auf die nationalen Maßnahmen im Zusammenhang mit einem Beitritt/einer Ratifizierung nehmen, und Personen, die direkt an Fragen mitwirken, die für das Übereinkommen von Bedeutung sind, erhalten Förderung, um an verschiedenen von der Abteilung für internationale Zusammenarbeit und Hilfeleistung (ICA — International Cooperation and Assistance Division) veranstalteten Programmen teilzunehmen. Diese Programme umfassen regionale Workshops für die nationalen Behörden von Vertragsstaaten und regionale Workshops für Zollbehörden. Im Bedarfsfall wird auch die Teilnahme von Mitarbeitern der für auswärtige Angelegenheiten zuständigen Abteilung des Technischen Sekretariats an diesen Treffen gefördert, damit sie die notwendigen Kontakte zu Teilnehmern aus Nichtvertragsstaaten, deren Teilnahme gefördert wird, herstellen und für das nötige Zusammenwirken sorgen können. Im Rahmen dieser Maßnahmen zur Unterstützung von Nichtvertragsstaaten können zusätzlich und bedarfsabhängig auch auf diese Nichtvertragsstaaten zugeschnittene Besuche vereinbart und Absprachen getroffen werden.

Projekt II: Internationale Zusammenarbeit

Projektziel:

Durch das Projekt sollen die technischen Fähigkeiten der Vertragsstaaten durch internationale Zusammenarbeit im Bereich der Tätigkeiten auf chemischem Gebiet für nach dem Übereinkommen nicht verbotene Zwecke verbessert werden.

Projektzweck:

—   Projektzweck 1

Die Vertragsstaaten mit dem Status von Entwicklungs- oder Übergangsländern sollen in Initiativen für eine internationale Zusammenarbeit im Hinblick auf eine friedliche Nutzung der Chemie eingebunden werden.

In den Vertragsstaaten mit dem Status von Entwicklungs- oder Übergangsländern soll die Kapazität der mit öffentlichen Mitteln finanzierten Laboratorien verbessert werden, damit das Übereinkommen im Bereich der friedlichen Nutzung der Chemie umgesetzt werden kann.

—   Projektzweck 2

Die Vertragsstaaten mit dem Status von Entwicklungs- oder Übergangsländern sollen im Einklang mit Artikel XI des Übereinkommens vermehrt dessen innerstaatliche Durchführung in Bezug auf industrielle Tätigkeiten fördern, indem sie für bessere Managementkonzepte hinsichtlich der Verfahrenssicherheit in der Chemie sorgen.

Projektergebnisse:

—   Projektergebnis 1

Die Vertragsstaaten mit dem Status von Entwicklungs- oder Übergangsländern sind besser in der Lage, sich an Initiativen zur internationalen Zusammenarbeit im Hinblick auf eine friedliche Nutzung der Chemie zu beteiligen.

In Vertragsstaaten mit dem Status von Entwicklungs- oder Übergangsländern verfügen die mit öffentlichen Mitteln finanzierten Laboratorien über bessere Fachkompetenz zur Analyse von Chemikalien im Zusammenhang mit der innerstaatlichen Durchführung des Übereinkommens und im Rahmen der friedlichen Nutzung der Chemie, da sie moderne Analyseverfahren anwenden, insbesondere die Gaschromatographie (GC) und die Gaschromatographie mit Massenspektrometrie-Kopplung (GC-MS).

—   Projektergebnis 2

Die Vertragsstaaten mit dem Status von Entwicklungs- oder Übergangsländern sind besser in der Lage, sich an Initiativen zur internationalen Zusammenarbeit im Hinblick auf eine friedliche Nutzung der Chemie zu beteiligen.

In Vertragsstaaten mit dem Status von Entwicklungs- oder Übergangsländern entwickeln die Mitarbeiter von kleinen und mittleren Unternehmen, die Vertreter von Industrieverbänden und die nationalen Behörden oder Regierungseinrichtungen bessere Kompetenzen und ein besseres Verständnis im Hinblick auf die Managementpraktiken zur Verfahrenssicherheit in kleineren und mittleren Chemieunternehmen.

Maßnahmen:

Lehrgang zur Verbesserung der Analysefähigkeiten: Während des zweiwöchigen Lehrgangs erhalten die Teilnehmer eine theoretische Ausbildung in Gaschromatographie und in Gaschromatographie mit Massenspektrometrie-Kopplung und führen praktische Übungen durch; hierbei beschäftigen sie sich mit der Hardware, der Validierung und Optimierung von Systemen und der Störungsbeseitigung. Bei diesem Lehrgang liegt ein Schwerpunkt auch auf der Präparation von Umweltproben und auf der Analyse dieser Proben durch GC und GC-MS in Bezug auf unter das Übereinkommen fallende Chemikalien. Die Teilnehmer erhalten auch eine intensive praktische Schulung in der Vorbereitung verschiedener Probematrizen, die durch GC mit elementselektiven Detektoren und durch GC-MS mit Elektronenstoßionisation und mit chemischer Ionisation analysiert werden sollen; ferner werden sie mit einer Reihe von Extraktions-, Clean-up- und Derivatisierungsverfahren vertraut gemacht. Der Lehrgang wird mit der Unterstützung des VERIFIN/TU Delft oder vergleichbar renommierter Institute, die mittels eines transparenten Verfahren ausgewählt werden, durchgeführt.

Kontaktaufnahme mit der Industrie — Workshop zum Thema CWÜ und Verfahrenssicherheit in der Chemie: Der Workshop umfasst eine Einführung in das Übereinkommen und die Programme zur internationalen Zusammenarbeit, die im Zusammenhang mit dem Übereinkommen durchgeführt werden. Während des Workshops werden neben anderen Themen bewährte Industrieverfahren und die Bestandteile des Managementkonzepts hinsichtlich der Verfahrenssicherheit erörtert. Ergänzend wird bei dem Workshop eine Übersicht über die Prozesssicherheitsanalyse (Process Hazard Analysis — PHA) und das HAZOP(Hazard and Operability)-Verfahren geliefert, und es werden die Grundsätze des menschlichen Faktors, des Management of Change und der Sicherheitskultur/Teilhabe der Mitarbeiter behandelt.

Projekt III: Seminar — Beitrag der OVCW zur Dimension und zu den Herausforderungen der internationalen Sicherheit

Projektziel:

Durch das Projekt soll die wirksame Durchführung des Übereinkommens unterstützt und für ein besseres Verständnis des Gesamtbeitrags des Übereinkommens zu Frieden und Sicherheit in der Welt gesorgt werden.

Projektzweck:

Projektzweck 1 — Es soll ein Gesamtüberblick über die Rolle und die Bedeutung des Übereinkommens im Rahmen der internationalen Sicherheitsarchitektur geliefert werden.

Projektzweck 2 — Die wichtigsten betroffenen Parteien des Übereinkommens auf nationaler, regionaler und internationaler Ebene sollen für die Bestimmungen des Übereinkommens und die Umsetzungsstrategien sensibilisiert werden.

Projektzweck 3 — Vernetzung und Synergien und sonstige behördenübergreifende kooperative Konzepte für die internationale Sicherheit sollen gefördert werden.

Projektergebnisse:

Projektergebnis 1 — Die betroffenen Parteien sind besser über die Bedeutung des Übereinkommens informiert und unterstützen vermehrt die Arbeit der OVCW, einschließlich ihres weltweiten Programms und ihrer weltweiten Aktivitäten.

Projektergebnis 2 — Die betroffenen Parteien haben ein besseres Verständnis für das Übereinkommen und die innovativen Strategien zu seiner Durchführung.

Projektergebnis 3 — Die Nichtvertragsstaaten haben ihren Dialog und ihre Kooperationsbeziehungen mit der OVCW intensiviert, um auf dem Weg zu einem Beitritt schneller voranzukommen.

Projektergebnis 4 — Die chemische Industrie verbessert ihre Fähigkeit, gemeinsame Initiativen zur Durchführung des Übereinkommens zu koordinieren.

Maßnahme:

Seminar: Das Seminar wird in Den Haag oder in einem interessierten Vertragsstaat veranstaltet. Mitarbeiter des Technischen Sekretariats und Vertreter anderer zwischenstaatlicher Organisationen, der Vertragsstaaten, der chemischen Industrie und wissenschaftlicher Kreise halten Vorträge zu relevanten Themen im Zusammenhang mit dem Übereinkommen. Die Veranstaltung gibt dem Technischen Sekretariat außerdem Gelegenheit zu bilateralen Konsultationen mit teilnehmenden zwischenstaatlichen Organisationen und Nichtvertragsstaaten. Das Seminar wird entweder in Partnerschaft mit dem Gastgeberland oder einer interessierten (und einschlägigen) Organisation oder mit deren Unterstützung durchgeführt.

Projekt IV: Besuche von Vertretern des Exekutivrats bei Chemiewaffen-Vernichtungsanlagen

Projektziel:

Ziel des Projekts ist es, die Beseitigung von Beständen an chemischen Waffen und von Einrichtungen zur Herstellung von chemischen Waffen entsprechend den im Übereinkommen festgelegten Verifikationsmaßnahmen voranzutreiben.

Projektzweck:

Projektzweck 1 — Die Vertragsstaaten sollen in der Lage sein, die Fortschritte im Hinblick auf eine vollständige Vernichtung der Bestände an chemischen Waffen zu überwachen und bereits zu einem frühen Zeitpunkt die bei der Vernichtung anfallenden Probleme feststellen und bewältigen können.

Projektzweck 2 — Die Vertragsstaaten sollen verstärkt davon überzeugt werden, dass greifbare und konkrete Maßnahmen zur vollständigen Vernichtung der Bestände an chemischen Waffen ergriffen werden.

Projektergebnisse:

Projektergebnis 1 — Die Vertragsstaaten haben ein besseres Verständnis der im Zusammenhang mit der Vernichtung von chemischen Waffen auftretenden Probleme und technischen Schwierigkeiten.

Projektergebnis 2 — Die Vertragsstaaten vertrauen stärker darauf, dass greifbare und konkrete Maßnahmen zur vollständigen Vernichtung der Bestände an chemischen Waffen ergriffen werden.

Maßnahme:

Besuche von Chemiewaffen-Vernichtungsanlagen: Bisher haben zwei Besuche stattgefunden, und zwar wurden im Oktober 2007 die Chemiewaffen-Vernichtungsanlage in Anniston (Vereinigte Staaten von Amerika), im September 2008 die Anlage von Schtschutschje (Russische Föderation) sowie im Juni 2009 die Anlagen in Pueblo und in Umatilla (ebenfalls in den Vereinigten Staaten) besucht. Diese drei bisher durchgeführten Besuche haben sich als hilfreich dabei erwiesen, bestehende Fragen oder Bedenken hinsichtlich des Programms auszuräumen, das der jeweilige Eigner-Vertragsstaat sich gesteckt hat, um seinen Verpflichtungen zur Vernichtung seiner chemischen Waffen innerhalb der gebilligten Fristverlängerung nachzukommen. Deshalb steht fest, dass im Einklang mit dem Beschluss der Konferenz der Vertragsstaaten bei beiden Eigner-Vertragsstaaten in den verbleibenden Jahren bis 2012 weitere Besuche ihrer in Betrieb befindlichen Chemiewaffen-Vernichtungsanlagen sowie ihrer derzeit in Bau befindlichen Anlagen stattfinden werden.

Projekt V: Zweite Tagung des wissenschaftlichen Beirats

Projektziel:

Durch das Projekt sollen die Konferenz der Vertragsstaaten, der Exekutivrat oder die Vertragsstaaten in die Lage zu versetzt werden, den Fortschritten auf wissenschaftlichem und technologischem Gebiet und ihren potenziellen Auswirkungen auf die Durchführung des Übereinkommens besser Rechnung zu tragen.

Projektzweck:

Der Generaldirektor soll in die Lage versetzt werden, den Beschlussfassungsgremien der OVCW und den Vertragsstaaten auf den Gebieten der Wissenschaft und Technik, die für das Übereinkommen relevant sind, fachliche Beratung erteilen zu können.

Projektergebnisse:

Projektergebnis 1 — Den Vertragsstaaten wird auf den Gebieten der Wissenschaft und Technik, die das Übereinkommen berühren, Beratung erteilt und sie erhalten Empfehlungen.

Projektergebnis 2 — Die Vertragsstaaten sind auf den Gebieten der Wissenschaft und Technik, die für das Übereinkommen relevant sind, auf dem neuesten Stand und sind besser informiert.

Maßnahme:

Wissenschaftlicher Beirat: Im Herbst 2009 wird die zweite Tagung des Wissenschaftlichen Beirats in Den Haag stattfinden. Die Tagung wird mindestens drei Tage dauern, und der wissenschaftliche Beirat wird sich auf ihr mit Fragen befassen, die die Fortschritte auf wissenschaftlichem und technologischem Gebiet und deren potenzielle Auswirkungen auf die Durchführung des Übereinkommens betreffen. Darüber hinaus wird auf der Tagung ein Bericht der vorübergehend eingesetzten Arbeitsgruppe zu Probenahme und Analyse erörtert; die Arbeitsgruppe wird diesen Bericht in einer Sitzung ausarbeiten, die noch vor der zweiten Tagung des Wissenschaftlichen Beirats einberufen werden wird. Die vorübergehend eingesetzte Arbeitsgruppe wird sich mit Fragen befassen, die neue und ergänzende Techniken für die Vor-Ort-Analyse, die Labor-Analyse und die vor Ort und im Labor durchgeführte Analyse von Toxinen (Ricin und Saxitoxin) betreffen.

Projekt VI: Seminar — Beitrag der OVCW im Bereich der Sicherheit und der Nichtverbreitung

Projektziel:

Mit dem Projekt sollen die weltweiten Anstrengungen unterstützt werden, die auf die Nichtverbreitung von Massenvernichtungswaffen — und insbesondere Chemiewaffen — abzielen.

Projektzweck:

Projektzweck 1 — Die nationalen Behörden und anderen betroffenen Parteien, die an der Durchführung des Übereinkommens beteiligt sind, sollen besser dazu beitragen können, die Verbreitung von chemischen Waffen und den Einsatz von Chemikalien bei Terroranschlägen zu verhindern.

Projektzweck 2 — Es soll ein Mehrparteien-Kooperationsforum eingerichtet werden, das dazu dient, die speziellen Maßnahmen der Vertragsstaaten im Bereich der Nichtverbreitung von Chemiewaffen und zur Bekämpfung des Terrorismus zu unterstützen.

Projektergebnisse:

Projektergebnis 1 — Die betroffenen Parteien des Übereinkommens sind für die von der Proliferation ausgehende Bedrohung sowie für die Herausforderungen, die sich durch chemische Waffen und den Einsatz toxischer Chemikalien bei Terroranschlägen stellen, verstärkt.

Projektergebnis 2 — Die Vertragsstaaten können besser auf die Bedrohungen durch Terrorismus und auch auf den Einsatz toxischer Chemikalien in unterschiedlichen Szenarien reagieren.

Projektergebnis 3 — Die nationalen Behörden und die einschlägigen nationalen und internationalen Partner, die chemische Industrie, die Universitäten und die OVCW können vor dem Hintergrund des gemeinsamen Ziels, das in der umfassenden und wirksamen Umsetzung des Übereinkommens besteht, Synergien zu stärken und Kontakte vertiefen.

Projektergebnis 4 — Die Vertragsstaaten mit dem Status von Entwicklungs- oder Übergangsländern nehmen an dem Austausch von Kenntnissen und Erfahrungen im Zusammenhang mit der Verifikation und mit sonstigen Durchführungsmaßnahmen teil und sind besser über die jüngsten Entwicklungen bezüglich des Verifikationsmechanismus gemäß dem Übereinkommen und des Schutzes vor Chemiewaffen informiert.

Maßnahme:

Seminar: Das Seminar wird Präsentationen des Technischen Sekretariats zu verschiedenen Fragen im Zusammenhang mit der Durchführung des Übereinkommens und mit seinem Beitrag zu Sicherheit und Nichtverbreitung beinhalten. Die verschiedenen betroffenen Parteien des Übereinkommens werden Vorträge halten, außerdem werden im Kontext des Seminars spezielle Workshops zu den relevanten Aspekten der Gefahren, die mit der Verbreitung von chemischen Waffen und dem Einsatz toxischer Chemikalien bei Terroranschlägen verbunden sind, veranstaltet. Das Seminar wird außerdem die Gelegenheit bieten, Fragen im Zusammenhang mit dem Beitrag der OVCW zu Sicherheit und Nichtverbreitung zu stellen und zu erörtern.

Projekt VII: Vorsorgemaßnahmen der Vertragsstaaten zur Prävention von Anschlägen mit Chemikalien und zur Reaktion auf solche Anschläge

Projektziel:

Mit dem Projekt soll ein Beitrag zum Ausbau der nationalen Fähigkeiten der Vertragsstaaten geleistet werden, um die Gefahr eines Terroranschlags, bei dem Chemikalien eingesetzt werden, zu verringern, und soll die Reaktion dieser Staaten auf Ersuchen um Hilfeleistung im Falle des Einsatzes oder des angedrohten Einsatzes von Chemikalien verbessert werden.

Projektzweck:

—   Projektzweck 1 — Die Vertragsstaaten mit dem Status von Entwicklungs- oder Übergangsländern sollen ihre Fähigkeit verbessern,

die Gefahr zu verringern, dass Terroristen möglicherweise Zugang zu Material, Ausrüstungen und Kenntnissen erlangen, die bei Terroranschlägen auf chemische Anlagen eingesetzt werden könnten;

die Angemessenheit bestehender Pläne, Strategien und Verfahren, mit denen auf einen Terroranschlag auf eine chemische Anlage reagiert werden soll, zu beurteilen;

auf einen Terroranschlag, bei dem Chemikalien eingesetzt werden, zu reagieren;

ihre Entscheidungsprozesse einschließlich des Informationsaustauschs und der Koordinierung von Maßnahmen mit nationalen und internationalen Partnern im Falle eines Terroranschlags auf eine chemische Anlage zu beüben,

mit der Schaffung einer Plattform zu beginnen, die der Zusammenarbeit zwischen Zielgruppen dienen soll, die im Falle eines Terroranschlags, bei dem toxische Chemikalien freigesetzt werden, reagieren müssen.

—   Projektzweck 2

Die Vertragsstaaten sollen dafür sensibilisiert werden, wie wichtig es ist, rechtzeitig und vollständig Meldung über nationale Programme zu Schutzzwecken zu machen;

die Vertragsstaaten sollen dazu beitragen, dass die OVCW darauf vorbereitet ist, auf Ersuchen um Hilfeleistung zu reagieren;

die Vertragsstaaten in einer Region oder Subregion sollen dazu ermutigt werden, Kontakte zur Schaffung regionaler Netze zu intensivieren, um auf Notfälle im Zusammenhang mit chemischen Waffen in einer besser abgestimmten Weise reagieren zu können.

Projektergebnisse:

—   Projektergebnis 1 — Verstärkte Sensibilisierung der Vertragsstaaten mit dem Status von Entwicklungs- oder Übergangsländern im Hinblick auf

den Einsatz von toxischen Chemikalien durch Terroristen und/oder die Sicherheits- und Schutzbelange von chemischen Anlagen;

die Notwendigkeit, die Zusammenarbeit im Zusammenhang mit Chemiewaffennotfällen im Falle eines Terroranschlags zu fördern.

—   Projektergebnis 2 — Verbesserte Fähigkeit der Vertragsstaaten mit dem Status von Entwicklungs- oder Übergangsländern,

die Gefahr zu verringern, dass Terroristen möglicherweise Zugang zu Material, Ausrüstungen und Kenntnissen erhalten, die bei Terroranschlägen auf chemische Anlagen eingesetzt werden könnten;

auf einen Terroranschlag, bei dem toxische Chemikalien eingesetzt werden, zu reagieren;

im Falle eines Terroranschlags auf chemische Anlagen Informationen mit nationalen und internationalen Partnern auszutauschen und mit diesen Partnern Maßnahmen abzustimmen.

—   Projektergebnis 3 — Die Vertragsstaaten sind dafür sensibilisiert, wie wichtig es ist, rechtzeitig und vollständig Meldung über nationale Programme zu Schutzzwecken zu machen;

—   Projektergebnis 4 — Die Vertragsstaaten sind besser in der Lage, auf ein Ersuchen um Hilfeleistung mit Hilfsangeboten an die OVCW zu reagieren.

—   Projektergebnis 5 — Die Vertragsstaaten haben Kontakte geknüpft, die zu einer künftigen Zusammenarbeit auf regionaler Ebene führen können, wenn es gilt, auf einen Chemiewaffennotfall zu reagieren.

Maßnahmen:

Planübung: Durch diese Maßnahme sollen die Fähigkeiten der Vertragsstaaten verbessert werden, das Risiko, dass chemische Waffen zu terroristischen Zwecken erworben oder eingesetzt werden, zu verringern. Hierzu gehört es auch, zu verhindern, dass Terroristen möglicherweise Zugang zu Material, Ausrüstungen und Kenntnissen erlangen, die für die Entwicklung und Herstellung von chemischen Waffen genutzt werden könnten. Für die Planübung wird ein ausführliches Konzept erstellt. Eines der grundlegenden Szenarien der Planübung wird ein Terroranschlag auf eine chemische Anlage sein, bei dem toxische Chemikalien freigesetzt werden. Bei der Planübung werden regierungsübergreifende Entscheidungsprozesse sowie der Informationsaustausch und die Hilfeleistung zwischen den einschlägigen nationalen und internationalen Organisationen geprüft. Die Planübung wird unter Zugrundelegung des vom Technischen Sekretariat und den Vertragsstaaten erarbeiteten Moduls zu einem späteren Zeitpunkt in anderen Regionen wiederholt. Bei dieser Maßnahme sind die entsprechenden Unterabteilungen der Abteilung für internationale Zusammenarbeit und Unterstützung, der Abteilung für Verifikation und des Inspektorats beteiligt. Die Planübung wird vom Büro für Sondervorhaben durchgeführt.

Regionaler Workshop: Der regionale Workshop soll Gelegenheit bieten, verstärkt verschiedene Fragen zu erörtern und zu analysieren, die sich im Zusammenhang mit Hilfeleistung und Schutz stellen; ein besonderer Schwerpunkt soll dabei auf Themen gelegt werden wie beispielsweise die Rechte und Pflichten der Vertragsstaaten nach Artikel X des Übereinkommens, die Meldung von Schutzprogrammen und eine Analyse der Schwächen und Problembereiche von Artikel X; ferner soll ein Überblick über die Hilfeleistungs- und Schutzmaßnahmen in der Region gegeben werden. Die Vertragsstaaten werden Vorträge halten, um Erfahrungen und Erfahrungswerte weiterzugeben.

Projekt VIII: Afrika-Programm

Projektziel:

Ziel des Projektes ist es, die Fähigkeiten der Vertragsstaaten zur Erfüllung ihrer Verpflichtungen aus dem Übereinkommen zu verbessern und die Nichtvertragsstaaten besser darüber zu informieren, welche Vorteile sie davon haben, wenn sie dem Übereinkommen beitreten und sich verstärkt an den Maßnahmen der OVCW beteiligen.

Projektzweck:

—   Projektzweck 1 — Die Vertragsstaaten aus Afrika sollen Fortschritte machen

bei der Erfüllung der mit der Durchführung verbundenen Verpflichtungen nach Artikel VII des Übereinkommens,

bei der Einhaltung ihrer Meldepflichten und Inspektionsmeldepflichten nach Artikel VI des Übereinkommens,

—   Projektzweck 2

Die Vertragsstaaten aus Afrika sollen Fortschritte dahingehend machen, dass das Übereinkommen in den Lehrplan des Internationalen Kofi-Annan-Zentrums für Friedensausbildung (KAIPTC) aufgenommen wird.

—   Projektzweck 3

Nichtvertragsstaaten sollen verstärkt in die Maßnahmen der OVCW einbezogen werden und besser über das Übereinkommen und die damit verbundenen Vorteile informiert werden.

—   Projektzweck 4

Die Vertragsstaaten aus Afrika mit dem Status von Entwicklungs- oder Übergangsländern sollen in die Initiativen für eine internationale Zusammenarbeit im Hinblick auf eine friedliche Nutzung der Chemie eingebunden werden.

In den Vertragsstaaten aus Afrika mit dem Status von Entwicklungs- oder Übergangsländern soll die Kapazität der mit öffentlichen Mitteln finanzierten Laboratorien verbessert werden, damit das Übereinkommen im Bereich der friedlichen Nutzung der Chemie umgesetzt werden kann.

—   Projektzweck 5

Die Vertragsstaaten aus Afrika sollen dafür sensibilisiert, wie wichtig es ist, rechtzeitig und vollständig Meldung über nationale Programme zu Schutzzwecken zu machen;

die Vertragsstaaten aus Afrika sollen dazu beitragen, dass die OVCW darauf vorbereitet ist, auf Ersuchen um Hilfeleistung zu reagieren;

die Vertragsstaaten aus Afrika in einer Region oder Subregion sollen dazu ermutigt werden, Kontakte zur Schaffung regionaler Netze zu intensivieren, um auf Chemiewaffennotfälle in einer besser abgestimmten Weise reagieren zu können.

Projektergebnisse:

—   Projektergebnis 1

Die nationalen Behörden konnten ihre Fähigkeit zur Ausarbeitung innerstaatlicher Durchführungsbestimmungen verbessern;

Die Zollbeamten haben ihre Fähigkeit verbessert, unter das Übereinkommen fallende Chemikalien zu identifizieren und den nationalen Behörden genaue Daten über die Weitergabe von gelisteteten Chemikalien zu übermitteln;

die nationalen Behörden haben ihre Fähigkeit verbessert, Meldungen insbesondere in elektronischer Form rechtzeitig zu erstellen und zu übermitteln;

die Beamten der nationalen Behörden sind darin geschult, Inspektorenteams der OVCW zu begleiten;

—   Projektergebnis 2

Die Mitarbeiter des KAIPTC und die Teilnehmer an den Fortbildungsprogrammen des Zentrums sind besser mit dem Übereinkommen vertraut.

—   Projektergebnis 3

Nichtvertragsstaaten werden verstärkt in die Maßnahmen der OVCW einbezogen und sind sich der Vorteile eines Beitritts zu dem Übereinkommen stärker bewusst.

—   Projektergebnis 4

Die Vertragsstaaten aus Afrika mit dem Status von Entwicklungs- oder Übergangsländern sind besser in der Lage, sich an Initiativen zur internationalen Zusammenarbeit im Hinblick auf eine friedliche Nutzung der Chemie zu beteiligen.

In Vertragsstaaten aus Afrika mit dem Status von Entwicklungs- oder Übergangsländern verfügen die mit öffentlichen Mitteln finanzierten Laboratorien über mehr Fachkompetenz für die Analyse von Chemikalien im Zusammenhang mit der innerstaatlichen Durchführung des Übereinkommens und im Rahmen der friedlichen Nutzung der Chemie, da sie moderne Analyseverfahren anwenden, insbesondere die Gaschromatographie (GC) und die Gaschromatographie mit Massenspektrometrie-Kopplung (GC-MS).

Die Vertragsstaaten aus Afrika mit dem Status von Entwicklungs- oder Übergangsländern sind besser in der Lage, sich an Initiativen zur internationalen Zusammenarbeit im Hinblick auf eine friedliche Nutzung der Chemie zu beteiligen.

In Vertragsstaaten aus Afrika mit dem Status von Entwicklungs- oder Übergangsländern entwickeln die Mitarbeiter von kleinen und mittleren Unternehmen, die Vertreter von Industrieverbänden und die nationalen Behörden/Regierungseinrichtungen mehr Kompetenzen und ein besseres Verständnis im Hinblick auf die Managementpraktiken zur Verfahrenssicherheit in kleineren und mittleren Chemieunternehmen.

—   Projektergebnis 5

Die Vertragsstaaten aus Afrika sind dafür sensibilisiert, wie wichtig es ist, rechtzeitig und vollständig Meldung über nationale Programme zu Schutzzwecken zu machen.

Die Vertragsstaaten aus Afrika sind besser in der Lage, als Reaktion auf ein Ersuchen um Hilfeleistung mit Hilfsangeboten an die OVCW zu reagieren.

Die Vertragsstaaten aus Afrika haben Kontakte geknüpft, die zu einer künftigen Zusammenarbeit auf regionaler Ebene führen können, wenn es gilt, auf einen Chemiewaffennotfall zu reagieren.

Maßnahmen:

Auf bilateraler Ebene durchgeführte Entsendungen zur technischen Unterstützung: Die Unterstützung von Vertragsstaaten aus Afrika erfolgt über Entsendungen zur technischen Unterstützung, die auf den Einzelfall zugeschnitten werden, damit dem in den Ersuchen der Vertragsstaaten aus Afrika dargelegten Bedarf gezielt entsprochen werden kann. Die Unterstützung umfasst Sensibilisierungsmaßnahmen und Kontaktarbeit im Rahmen von nationalen Workshops zur Schärfung des Bewusstseins, spezielle Schulungen, Unterstützung bei der Ausarbeitung innerstaatlicher Durchführungsbestimmungen und dazugehöriger Maßnahmen sowie die Behandlung von Themen im Zusammenhang mit industriellen Tätigkeiten nach Artikel VI.

Maßnahme zur Kontaktaufnahme- Akademische Einrichtungen und Ausbildungseinrichtung — Kofi-Annan-Zentrum: Mitarbeiter der OVCW werden das KAIPTC besuchen, um dort Vorträge zu verschiedenen Aspekten des Übereinkommens zu halten. Da das KAIPTC ein breites Angebot von Aus- und Fortbildungsprogrammen bereithält, die sich sowohl an Angehörige des Militärs als auch an Beamte des öffentlichen Dienstes richten, von denen erwartet wird, dass sie Aufgaben der Politikgestaltung in der Regierung übernehmen, soll durch diese Kontaktmaßnahme des Technischen Sekretariats erreicht werden, dass das Übereinkommen in den Lehrplan des KAIPTC aufgenommen wird.

Schulung von Zollbeamten im Hinblick auf die technischen Aspekte der Weitergabebestimmungen des Übereinkommens: Im Rahmen der drei vorhergehenden Gemeinsamen Aktionen wurde Unterstützungsmaßnahmen für Zollbeamte durchgeführt. Gestützt auf die dabei gesammelten Erfahrungen werden den Zollbeamten Lehrgänge angeboten, deren Ziel es ist, die Erfassung der Daten zur Ein- und Ausfuhr von gelisteten Chemikalien und die Weiterleitung dieser Daten an die nationalen Behörden zu verbessern. Die auf regionaler und sub-regionaler Ebene durchgeführten Lehrgänge beinhalten praktische Vorführungen und Übungen.

Kontaktaufnahme mit Nichtvertragsstaaten: Vertreter von Nichtvertragsstaaten aus Afrika, die aufgrund ihrer Stellung Einfluss auf die nationale Sichtweise in Bezug auf einen Beitritt / eine Ratifizierung nehmen, und Personen, die direkt an Fragen mitwirken, die für das Übereinkommen von Bedeutung sind, erhalten Förderung, um an verschiedenen von der Unterabteilung für internationale Zusammenarbeit (International Cooperation Branch) veranstalteten Programmen teilzunehmen. Diese Programme umfassen regionale Workshops für die nationalen Behörden von Vertragsstaaten und regionale Workshops für Zollbehörden. Im Bedarfsfall wird auch die Teilnahme von Mitarbeitern der für auswärtige Angelegenheiten zuständigen Abteilung des Technischen Sekretariats an diesen Treffen gefördert, damit sie die notwendigen Kontakte zu Teilnehmern aus Nichtvertragsstaaten, deren Teilnahme gefördert wird, herstellen und für das nötige Zusammenwirken sorgen können.

Lehrgang zur Verbesserung der Analysefähigkeiten: Während dieses zweiwöchigen Lehrgangs erhalten die Teilnehmer aus afrikanischen Staaten eine theoretische Ausbildung in Gaschromatographie und in Gaschromatographie mit Massenspektrometrie-Kopplung und führen praktische Übungen durch; hierbei beschäftigen sie sich mit der Hardware, der Validierung und Optimierung von Systemen und der Störungsbeseitigung. Bei diesem Lehrgang liegt ein Schwerpunkt auch auf der Präparation von Umweltproben und auf der Analyse dieser Proben durch GC und GC-MS in Bezug auf unter das Übereinkommen fallende Chemikalien. Die Teilnehmer erhalten auch eine intensive praktische Schulung in der Vorbereitung verschiedener Probematrizen, die durch GC mit elementselektiven Detektoren und durch GC-MS mit Elektronenstoßionisation und mit chemischer Ionisation analysiert werden sollen; ferner werden sie mit einer Reihe von Extraktions-, Clean-up- und Derivatisierungsverfahren vertraut gemacht. Der Lehrgang wird mit der Unterstützung des VERIFIN/TU Delft oder vergleichbar renommierter Institute, die mittels eines transparenten Verfahren ausgewählt werden, durchgeführt.

Kontaktaufnahme mit der Industrie — Workshop zum Thema CWÜ und Verfahrenssicherheit in der Chemie: Der Workshop umfasst eine Einführung in das Übereinkommen und die Programme zur internationalen Zusammenarbeit, die im Zusammenhang mit dem Übereinkommen durchgeführt werden. Während des Workshops werden neben anderen Themen bewährte Industrieverfahren und die Bestandteile des Managementkonzepts hinsichtlich der Verfahrenssicherheit erörtert. Ergänzend wird bei dem Workshop eine Übersicht über die Prozesssicherheitsanalyse (Process Hazard Analysis) und das HAZOP(Hazard and Operability)-Verfahren geliefert, und es werden die Grundsätze des menschlichen Faktors, Management of Change und der Sicherheitskultur/Teilhabe der Mitarbeiter behandelt.

Regionaler Workshop — Artikel X und Fragen der regionalen Zusammenarbeit im Bereich von Hilfeleistung und Notfallmaßnahmen: Der regionale Workshop soll Gelegenheit bieten, verstärkt verschiedene Fragen zu erörtern und zu analysieren, die sich im Zusammenhang mit Hilfeleistung und Schutz stellen; ein besonderer Schwerpunkt soll dabei auf Themen gelegt werden wie beispielsweise die Rechte und Pflichten der Vertragsstaaten nach Artikel X des Übereinkommens, die Meldung von Schutzprogrammen und die Analyse der Schwächen und Problembereiche von Artikel X; ferner soll ein Überblick über die Hilfeleistungs- und Schutzmaßnahmen in der Region gegeben werden. Die Vertragsstaaten aus Afrika werden ihre Erfahrungen und Erfahrungswerte im Rahmen von Präsentationen weitergeben.


29.7.2009   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

L 197/108


BESCHLUSS 2009/570/GASP DES RATES

vom 27. Juli 2009

zur Änderung und Verlängerung des Beschlusses 2008/901/GASP über eine unabhängige internationale Mission zur Untersuchung des Konflikts in Georgien

DER RAT DER EUROPÄISCHEN UNION —

gestützt auf den Vertrag über die Europäische Union, insbesondere auf Artikel 13 Absatz 3 und Artikel 23 Absatz 1,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)

Der Europäische Rat hat am 1. September 2008 erklärt, dass die Europäische Union bereit ist, sich zu engagieren, um sämtliche Bemühungen im Hinblick auf eine friedliche und dauerhafte Lösung der Konflikte in Georgien zu unterstützen, und dass sie außerdem bereit ist, vertrauensbildende Maßnahmen zu fördern.

(2)

Der Rat hat am 15. September 2008 den Vorschlag unterstützt, den Konflikt in Georgien zum Gegenstand einer unabhängigen internationalen Untersuchung zu machen, und am 2. Dezember 2008 hat er den Beschluss 2008/901/GASP des Rates (1) über eine unabhängige internationale Mission zur Untersuchung des Konflikts in Georgien für den Zeitraum vom 2. Dezember 2008 bis zum 31. Juli 2009 angenommen.

(3)

Das Politische und Sicherheitspolitische Komitee hat am 3. Juli 2009 empfohlen, die Untersuchungsmission um weitere zwei Monate zu verlängern —

BESCHLIESST:

Artikel 1

Der Beschluss 2008/901/GASP wird wie folgt geändert:

1.

Artikel 2 Absatz 1 erhält folgende Fassung:

„(1)   Der als finanzieller Bezugsrahmen dienende Betrag für die Ausgaben im Zusammenhang mit der Durchführung der Untersuchungsmission für den Zeitraum vom 2. Dezember 2008 bis zum 30. September 2009 beträgt 1 600 000 EUR.“

2.

Artikel 5 Absatz 2 erhält folgende Fassung:

„Er gilt bis zum 30. September 2009.“

Artikel 2

Dieser Beschluss wird am Tag seiner Annahme wirksam.

Artikel 3

Dieser Beschluss wird im Amtsblatt der Europäischen Union veröffentlicht.

Geschehen zu Brüssel am 27. Juli 2009.

Im Namen des Rates

Der Präsident

C. BILDT


(1)  ABl. L 323 vom 3.12.2008, S. 66.


29.7.2009   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

L 197/109


GEMEINSAME AKTION 2009/571/GASP DES RATES

vom 27. Juli 2009

zur Verlängerung des Mandats des Sonderbeauftragten der Europäischen Union für die Krise in Georgien

DER RAT DER EUROPÄISCHEN UNION —

gestützt auf den Vertrag über die Europäische Union, insbesondere auf Artikel 14, Artikel 18 Absatz 5 und Artikel 23 Absatz 2,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)

Der Rat hat am 25. September 2008 die Gemeinsame Aktion 2008/760/GASP (1) zur Ernennung von Herrn Pierre MOREL zum Sonderbeauftragten der Europäischen Union für die Krise in Georgien bis zum 28. Februar 2009 angenommen.

(2)

Der Rat hat am 16. Februar 2009 die Gemeinsame Aktion 2009/131/GASP (2) zur Verlängerung des Mandats des Sonderbeauftragten der Europäischen Union bis zum 31. August 2009 angenommen.

(3)

Ausgehend von einer Überprüfung der Gemeinsamen Aktion 2009/131/GASP sollte das Mandat des Sonderbeauftragten um einen weiteren Zeitraum von sechs Monaten verlängert werden.

(4)

Der Sonderbeauftragte wird sein Mandat in einer Situation ausüben, die sich möglicherweise verschlechtern wird und den Zielen der Gemeinsamen Außen- und Sicherheitspolitik nach Artikel 11 des Vertrags abträglich sein könnte —

HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:

Artikel 1

Die Gemeinsame Aktion 2009/131/GASP wird wie folgt geändert:

1.

Artikel 1 erhält folgende Fassung:

„Artikel 1

Sonderbeauftragter der Europäischen Union

Das Mandat von Herrn Pierre MOREL als Sonderbeauftragter der Europäischen Union für die Krise in Georgien wird bis zum 28. Februar 2010 verlängert.“

2.

Artikel 5 Absatz 1 erhält folgende Fassung:

„(1)   Der als finanzieller Bezugsrahmen dienende Betrag zur Deckung der Ausgaben in Verbindung mit dem Mandat des Sonderbeauftragten für den Zeitraum vom 1. März 2009 bis zum 28. Februar 2010 beläuft sich auf 445 000 EUR.“

3.

Artikel 13 erhält folgende Fassung:

„Artikel 13

Überprüfung

Die Durchführung dieser Gemeinsamen Aktion und ihre Kohärenz mit anderen Initiativen der Europäischen Union wird regelmäßig überprüft. Der Sonderbeauftragte legt dem Generalsekretär/Hohen Vertreter, dem Rat und der Kommission vor Ende November 2009 einen umfassenden Bericht über die Ausführung seines Mandats vor. Dieser Bericht dient als Grundlage für die Bewertung der Gemeinsamen Aktion durch die einschlägigen Arbeitsgruppen und das PSK. Im Rahmen der allgemeinen Einsatzprioritäten erteilt der Generalsekretär/Hohe Vertreter dem PSK Empfehlungen hinsichtlich einer Entscheidung des Rates über eine Verlängerung, Änderung oder Beendigung des Mandats.“

Artikel 2

Diese Gemeinsame Aktion tritt am Tag ihrer Annahme in Kraft.

Artikel 3

Diese Gemeinsame Aktion wird im Amtsblatt der Europäischen Union veröffentlicht.

Geschehen zu Brüssel am 27. Juli 2009.

Im Namen des Rates

Der Präsident

C. BILDT


(1)  ABl. L 259 vom 27.9.2008, S. 16.

(2)  ABl. L 46 vom 17.2.2009, S. 47.


29.7.2009   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

L 197/110


GEMEINSAME AKTION 2009/572/GASP DES RATES

vom 27. Juli 2009

zur Änderung und Verlängerung der Gemeinsamen Aktion 2008/736/GASP über die Beobachtermission der Europäischen Union in Georgien, EUMM Georgia

DER RAT DER EUROPÄISCHEN UNION —

gestützt auf den Vertrag über die Europäische Union, insbesondere auf Artikel 14,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)

Der Rat hat am 15. September 2008 die Gemeinsame Aktion 2008/736/GASP über die Beobachtermission der Europäischen Union in Georgien, EUMM Georgia (1), angenommen. Diese Gemeinsame Aktion ist in der Folge durch die Gemeinsame Aktion 2008/759/GASP (2) und die Gemeinsame Aktion 2009/294/GASP (3) geändert worden.

(2)

Die Geltungsdauer der Gemeinsamen Aktion 2008/736/GASP endet am 14. September 2009. Die Mission sollte um einen weiteren Zeitraum von 12 Monaten bis zum 14. September 2010 verlängert werden.

(3)

Die Gemeinsame Aktion 2008/736/GASP in der geänderten Fassung sieht einen als finanzieller Bezugsrahmen dienenden Betrag in Höhe von 37 100 000 EUR zur Deckung der mit der Mission einhergehenden Kosten bis zum 14. September 2009 vor. Zur Deckung der Kosten der Mission bis zum 14. September 2010 sollte dieser als finanzieller Bezugsrahmen dienende Betrag um 12 500 000 EUR aufgestockt werden.

(4)

Die Gemeinsame Aktion 2008/736/GASP sollte entsprechend geändert werden —

HAT FOLGENDE GEMEINSAME AKTION ANGENOMMEN:

Artikel 1

Die Gemeinsame Aktion 2008/736/GASP wird wie folgt geändert:

1.

Artikel 14 Absatz 1 erhält folgende Fassung:

„1.   Der als finanzieller Bezugsrahmen dienende Betrag zur Deckung der Kosten der Mission beläuft sich auf 49 600 000 EUR.“

2.

Artikel 18 erhält folgende Fassung:

„Artikel 18

Inkrafttreten und Geltungsdauer

Diese Gemeinsame Aktion tritt am Tag ihrer Annahme in Kraft und gilt bis zum 14. September 2010.“

Artikel 2

Diese Gemeinsame Aktion tritt am Tag ihrer Annahme in Kraft.

Artikel 3

Diese Gemeinsame Aktion wird im Amtsblatt der Europäischen Union veröffentlicht.

Geschehen zu Brüssel am 27. Juli 2009.

Im Namen des Rates

Der Präsident

C. BILDT


(1)  ABl. L 248 vom 17.9.2008, S. 26.

(2)  ABl. L 259 vom 27.9.2008, S. 15.

(3)  ABl. L 79 vom 25.3.2009, S. 60.


29.7.2009   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

L 197/111


GEMEINSAMER STANDPUNKT 2009/573/GASP DES RATES

vom 27. Juli 2009

zur Änderung des Gemeinsamen Standpunkts 2006/795/GASP über restriktive Maßnahmen gegen die Demokratische Volksrepublik Korea

DER RAT DER EUROPÄISCHEN UNION —

gestützt auf den Vertrag über die Europäische Union, insbesondere auf Artikel 15,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)

Der Rat der Europäischen Union hat am 20. November 2006 den Gemeinsamen Standpunkt 2006/795/GASP über restriktive Maßnahmen gegen die Demokratische Volksrepublik Korea (1) („DVRK“) angenommen, mit dem die Resolution 1718 (2006) des Sicherheitsrats der Vereinten Nationen (UNSCR 1718 (2006)) umgesetzt wurde.

(2)

Die Europäische Union hat den am 25. Mai 2009 von der DVRK durchgeführten Test eines nuklearen Sprengkörpers in ihrer Erklärung vom 26. Mai 2009 scharf verurteilt.

(3)

Der Sicherheitsrat der Vereinten Nationen hat am 12. Juni 2009 die Resolution 1874 (2009) (UNSCR 1874 (2009)) verabschiedet, die den Umfang der mit der UNSCR 1718 (2006) verhängten restriktiven Maßnahmen erweitert, u. a. durch eine Ausweitung des Waffenembargos gegen die DVRK.

(4)

Der Europäische Rat hat den Rat und die Europäische Kommission auf seiner Tagung vom 18./19. Juni 2009 um energische und unverzügliche Umsetzung der UNSCR 1874 (2009) ersucht.

(5)

In der UNSCR 1874 (2009) werden alle VN-Mitgliedstaaten und internationalen Finanzinstitutionen und Kreditinstitute aufgefordert, keine neuen Verpflichtungen in Bezug auf Zuschüsse, finanzielle Hilfe oder Kredite zu Vorzugsbedingungen für die DVRK einzugehen; die VN-Mitgliedstaaten werden auch aufgefordert, erhöhte Wachsamkeit im Hinblick auf die Verringerung bestehender Verpflichtungen zu üben. Ferner werden alle VN-Mitgliedstaaten aufgefordert, keine öffentliche finanzielle Unterstützung für den Handel mit der DVRK zu gewähren, wenn diese finanzielle Unterstützung zu den Nuklearprogrammen, Programmen für ballistische Flugkörper oder anderen Massenvernichtungswaffenprogrammen oder entsprechenden Aktivitäten der DVRK beitragen könnte.

(6)

In der UNSCR 1874 (2009) werden alle VN-Mitgliedstaaten ferner aufgefordert, die Bereitstellung von Finanzdiensten oder den Transfer finanzieller oder anderer Vermögenswerte oder Ressourcen, die zu solchen Programmen oder Aktivitäten beitragen könnten, in oder durch ihr Hoheitsgebiet oder ausgehend von ihrem Hoheitsgebiet oder an oder durch ihre Staatsangehörigen oder nach ihrem Recht gegründete Einrichtungen oder Personen oder Finanzinstitutionen in ihrem Hoheitsgebiet zu verhindern.

(7)

Darüber hinaus werden in der UNSCR 1874 (2009) alle Staaten aufgefordert, nach Maßgabe ihrer nationalen Befugnisse und Rechtsvorschriften und im Einklang mit dem Völkerrecht in ihrem Hoheitsgebiet, einschließlich ihrer Seehäfen und Flughäfen, alle Ladungen auf dem Weg in die oder aus der DVRK zu überprüfen, falls der betreffende Staat über Informationen verfügt, die hinreichende Gründe für die Annahme liefern, dass die Ladung Gegenstände enthält, deren Lieferung, Verkauf, Weitergabe oder Ausfuhr nach den Resolutionen UNSCR 1718 (2006) oder UNSCR 1874 (2009) verboten ist.

(8)

Außerdem werden in der UNSCR 1874 (2009) alle VN-Mitgliedstaaten aufgefordert, mit Zustimmung des Flaggenstaats auf hoher See Schiffe zu überprüfen, falls sie über Informationen verfügen, die hinreichende Gründe für die Annahme liefern, dass die Ladung dieser Schiffe Gegenstände enthält, deren Lieferung, Verkauf, Weitergabe oder Ausfuhr nach den Resolutionen UNSCR 1718 (2006) oder UNSCR 1874 (2009) verboten ist.

(9)

Die UNSCR 1874 (2009) sieht vor, dass die VN-Mitgliedstaaten Gegenstände, deren Lieferung, Verkauf, Weitergabe oder Ausfuhr nach den Resolutionen UNSCR 1718 (2006) oder UNSCR 1874 (2009) verboten ist, in einer Weise zu beschlagnahmen und zu entsorgen haben, die ihren Verpflichtungen nach den anwendbaren Resolutionen des Sicherheitsrats und internationalen Übereinkommen nicht widerspricht.

(10)

Die UNSCR 1874 (2009) sieht vor, dass die VN-Mitgliedstaaten die Bereitstellung von Bunkerdiensten oder anderen Wartungsdiensten durch ihre Staatsangehörigen oder von ihrem Hoheitsgebiet aus für Schiffe der DVRK verbieten, falls sie über Informationen verfügen, die hinreichende Gründe für die Annahme liefern, dass diese Schiffe Gegenstände befördern, deren Lieferung, Verkauf, Weitergabe oder Ausfuhr nach den Resolutionen UNSCR 1718 (2006) oder UNSCR 1874 (2009) verboten ist.

(11)

In der UNSCR 1874 (2009) werden alle VN-Mitgliedstaaten aufgefordert, Wachsamkeit zu üben und zu verhindern, dass in ihrem Hoheitsgebiet oder durch ihre Staatsangehörigen Staatsangehörige der DVRK Fachunterricht oder Fachausbildung in Disziplinen erhalten, die zu den proliferationsrelevanten nuklearen Tätigkeiten der DVRK und zur Entwicklung von Trägersystemen für Kernwaffen beitragen könnten.

(12)

In Übereinstimmung mit der auf der Tagung vom 18./19. Juni 2009 abgegebenen Erklärung des Europäischen Rates zur DVRK und im Hinblick auf das Erreichen der in der UNSCR 1874 (2009) genannten Ziele sollte das Verbot der Lieferung, des Verkaufs und der Weitergabe der von den Vereinten Nationen festgelegten Gegenstände an die DVRK auch für bestimmte andere Gegenstände gelten, die zu den Nuklearprogrammen, Programmen für ballistische Flugkörper oder anderen Massenvernichtungswaffenprogrammen der DVRK beitragen könnten.

(13)

Darüber hinaus sollten die Einreisebeschränkungen auch für Personen gelten, die von der Europäischen Union bezeichnet werden, entweder weil sie Nuklearprogramme, Programme für ballistische Flugkörper oder andere Massenvernichtungswaffenprogramme der DVRK fördern oder unterstützen oder weil sie Finanzdienste bereitstellen oder Finanzmittel oder andere Vermögenswerte und Ressourcen, die zu solchen Programmen beitragen könnten, weitergeben.

(14)

Ferner sollten die Gelder und wirtschaftlichen Ressourcen der von der Europäischen Union bezeichneten Personen und Einrichtungen eingefroren werden, entweder weil diese Nuklearprogramme, Programme für ballistische Flugkörper oder andere Massenvernichtungswaffenprogramme der DVRK fördern oder unterstützen oder weil sie Finanzdienste bereitstellen oder Finanzmittel oder andere Vermögenswerte und Ressourcen, die zu solchen Programmen beitragen könnten, weitergeben.

(15)

Ferner sollten die Mitgliedstaaten die Tätigkeiten der ihrer Hoheitsgewalt unterstehenden Finanzinstitute im Zusammenhang mit bestimmten mit der DVRK verbundenen Banken und Finanzunternehmen verstärkt überwachen, um die Bereitstellung von Finanzdiensten oder den Transfer finanzieller oder anderer Vermögenswerte oder Ressourcen, die zu Nuklearprogrammen, Programmen für ballistische Flugkörper und anderen Massenvernichtungswaffenprogrammen der DVRK beitragen könnten, in oder durch ihr Hoheitsgebiet oder ausgehend von ihrem Hoheitsgebiet oder an oder durch ihre Staatsangehörigen oder nach ihrem Recht gegründete Einrichtungen oder Personen oder Finanzinstitutionen in ihrem Hoheitsgebiet zu verhindern.

(16)

Der Gemeinsame Standpunkt 2006/795/GASP sollte entsprechend geändert werden.

(17)

Die Europäische Gemeinschaft muss tätig werden, um bestimmte Maßnahmen durchzuführen —

HAT FOLGENDEN GEMEINSAMEN STANDPUNKT ANGENOMMEN:

Artikel 1

Der Gemeinsame Standpunkt 2006/795/GASP wird wie folgt geändert:

1.

Artikel 1 wird wie folgt geändert:

a)

In Absatz 1 wird folgender Buchstabe angefügt:

„c)

bestimmte andere Gegenstände, Materialien, Geräte, Güter und Technologien, die zu den Nuklearprogrammen, Programmen für ballistische Flugkörper oder anderen Massenvernichtungswaffenprogrammen der DVRK beitragen könnten. Die Europäische Gemeinschaft ergreift die notwendigen Maßnahmen, um zu bestimmen, welche Gegenstände von dieser Bestimmung erfasst werden.“

b)

Absatz 3 erhält folgende Fassung:

„(3)   Die Beschaffung von Gegenständen und Technologien nach Absatz 1 von der DVRK durch Staatsangehörige der Mitgliedstaaten oder unter Benutzung von ihre Flagge führenden Schiffen oder Luftfahrzeugen sowie die Bereitstellung technischer Ausbildung, Beratung, Dienste, Hilfe, Finanzmitteln oder finanzieller Hilfe nach Absatz 2 von der DVRK an Staatsangehörige der Mitgliedstaaten wird unabhängig davon, ob sie ihren Ursprung im Hoheitsgebiet der DVRK haben oder nicht, ebenfalls untersagt.“

2.

Folgender Artikel wird eingefügt:

„Artikel 1a

(1)   Die Mitgliedstaaten gehen keine neuen Verpflichtungen in Bezug auf Zuschüsse, finanzielle Hilfe und Kredite zu Vorzugsbedingungen für die DVRK ein, und zwar auch nicht über ihre Beteiligung an internationalen Finanzinstitutionen, es sei denn für humanitäre oder Entwicklungszwecke, die unmittelbar den Bedürfnissen der Zivilbevölkerung zugute kommen oder zur Förderung der Entnuklearisierung. Die Mitgliedstaaten üben ferner Wachsamkeit in Bezug auf die Verringerung und — falls möglich — Beendigung bestehender Verpflichtungen.

(2)   Die Mitgliedstaaten gewähren keine öffentliche finanzielle Unterstützung für den Handel mit der DVRK, was die Gewährung von Exportkrediten, -garantien oder -versicherungen für ihre an derartigen Handelsgeschäften beteiligten Staatsangehörigen oder Einrichtungen einschließt, wenn diese finanzielle Unterstützung zu den Nuklearprogrammen, Programmen für ballistische Flugkörper oder anderen Massenvernichtungswaffenprogrammen oder entsprechenden Aktivitäten der DVRK beitragen könnte.“

3.

Artikel 3 erhält folgende Fassung:

„Artikel 3

(1)   Die Mitgliedstaaten treffen die erforderlichen Maßnahmen, um die Einreise in oder die Durchreise durch ihr Hoheitsgebiet folgender Personen zu verhindern:

a)

der in Anhang I aufgeführten Personen, die vom Ausschuss oder vom VN-Sicherheitsrat als verantwortlich für die Politik der DVRK — wozu auch Unterstützung und Förderung der Politik gehört — im Zusammenhang mit den Nuklearprogrammen, Programmen für ballistische Flugkörper und anderen Massenvernichtungswaffenprogrammen der DVRK bezeichnet werden, sowie ihrer Familienangehörigen;

b)

der nicht von Anhang I erfassten Personen, die für die Nuklearprogramme, Programme für ballistische Flugkörper und anderen Massenvernichtungswaffenprogramme der DVRK verantwortlich sind, auch indem sie diese unterstützen oder fördern; diese Personen sind in Anhang II aufgeführt;

c)

der nicht von Anhang I oder Anhang II erfassten Personen, die Finanzdienste bereitstellen oder finanzielle oder andere Vermögenswerte und Ressourcen, die zu Nuklearprogrammen, Programmen für ballistische Flugkörper und anderen Massenvernichtungswaffenprogrammen der DVRK beitragen könnten, in oder durch ihr Hoheitsgebiet oder ausgehend von ihrem Hoheitsgebiet oder an oder durch ihre Staatsangehörigen oder nach ihrem Recht gegründete Einrichtungen oder Personen oder Finanzinstitute in ihrem Hoheitsgebiet weitergeben; diese Personen sind in Anhang III aufgeführt.

(2)   Absatz 1 Buchstabe a findet keine Anwendung, wenn der Ausschuss im Einzelfall feststellt, dass die betreffenden Reisen aus humanitären Gründen, einschließlich religiöser Verpflichtungen, gerechtfertigt sind, oder wenn er zu dem Schluss kommt, dass eine Ausnahmeregelung auf sonstige Weise die Ziele der Resolutionen UNSCR 1718 (2006) oder UNSCR 1874 (2009) fördern würde.

(3)   Absatz 1 verpflichtet die Mitgliedstaaten nicht dazu, ihren eigenen Staatsangehörigen die Einreise in ihr Hoheitsgebiet zu verweigern.

(4)   Absatz 1 berührt nicht die Fälle, in denen ein Mitgliedstaat durch eine völkerrechtliche Verpflichtung gebunden ist, und zwar

i)

als Gastland einer internationalen zwischenstaatlichen Organisation,

ii)

als Gastland einer internationalen Konferenz, die von den Vereinten Nationen einberufen worden ist oder unter deren Schirmherrschaft steht,

iii)

im Rahmen eines multilateralen Abkommens, das Vorrechte und Immunitäten verleiht,

iv)

im Rahmen des 1929 zwischen dem Heiligen Stuhl (Staat Vatikanstadt) und Italien geschlossenen Lateranvertrags.

(5)   Absatz 4 gilt auch in den Fällen als anwendbar, in denen ein Mitgliedstaat Gastland der Organisation für Sicherheit und Zusammenarbeit in Europa (OSZE) ist.

(6)   Der Rat wird in allen Fällen, in denen ein Mitgliedstaat eine Ausnahme aufgrund des Absatzes 4 oder 5 gewährt, ordnungsgemäß unterrichtet.

(7)   Die Mitgliedstaaten können Ausnahmen von den Maßnahmen nach Absatz 1 in den Fällen zulassen, in denen die Reise aufgrund einer humanitären Notlage oder aufgrund der Teilnahme an Tagungen auf zwischenstaatlicher Ebene — einschließlich solcher, die von der Europäischen Union unterstützt werden oder von einem Mitgliedstaat, der zu dem Zeitpunkt den OSZE-Vorsitz innehat, ausgerichtet werden — gerechtfertigt ist, wenn dort ein politischer Dialog geführt wird, durch den Demokratie, Menschenrechte und Rechtsstaatlichkeit in der DVRK unmittelbar gefördert werden.

(8)   Ein Mitgliedstaat, der Ausnahmen nach Absatz 7 zulassen möchte, unterrichtet den Rat schriftlich hiervon. Die Ausnahme gilt als gewährt, wenn nicht von einem oder mehreren Mitgliedern des Rates innerhalb von zwei Arbeitstagen nach Eingang der Mitteilung über die vorgeschlagene Ausnahme schriftlich Einwand erhoben wird. Sollte von einem oder von mehreren Mitgliedern des Rates Einwand erhoben werden, so kann der Rat mit qualifizierter Mehrheit beschließen, die vorgeschlagene Ausnahme zu gewähren.

(9)   In den Fällen, in denen ein Mitgliedstaat nach den Absätzen 4, 5 und 7 den in den Anhängen I, II oder III aufgeführten Personen die Einreise in oder die Durchreise durch sein Hoheitsgebiet genehmigt, gilt die Genehmigung nur für den Zweck, für den sie erteilt wurde, und nur für die davon betroffenen Personen.

(10)   Die Mitgliedstaaten unterrichten den Ausschuss von der Einreise in oder Durchreise durch ihr Hoheitsgebiet der in Anhang I aufgeführten Personen, wenn eine Ausnahme gewährt wurde.“

4.

Artikel 4 Absatz 1 erhält folgende Fassung:

„(1)   Sämtliche Gelder und wirtschaftlichen Ressourcen, die sich im Besitz, im Eigentum, in der Verfügungsgewalt oder unter direkter oder indirekter Kontrolle folgender Personen oder Einrichtungen befinden:

a)

der in Anhang I aufgeführten, vom Ausschuss oder vom VN-Sicherheitsrat bezeichneten Personen oder Einrichtungen, die nach Feststellung des Ausschusses oder des VN-Sicherheitsrats an den Nuklearprogrammen, anderen Massenvernichtungswaffenprogrammen und Programmen für ballistische Flugkörper der DVRK beteiligt sind oder diesen Unterstützung gewähren, darunter mit unerlaubten Mitteln,

b)

der nicht von Anhang I erfassten Personen oder Einrichtungen, die für die Nuklearprogramme, Programme für ballistische Flugkörper und andere Massenvernichtungswaffenprogramme der DVRK verantwortlich sind, oder der Personen oder Einrichtungen, die in ihrem Namen oder auf ihre Anweisung handeln, oder der Einrichtungen, die sich in ihrem Besitz befinden oder unter ihrer Kontrolle stehen; diese Personen und Einrichtungen sind in Anhang II aufgeführt,

c)

der nicht von Anhang I oder Anhang II erfassten Personen oder Einrichtungen, die Finanzdienste bereitstellen oder finanzielle oder andere Vermögenswerte und Ressourcen, die zu Nuklearprogrammen, Programmen für ballistische Flugkörper und anderen Massenvernichtungswaffenprogrammen der DVRK beitragen könnten, in oder durch ihr Hoheitsgebiet oder ausgehend von ihrem Hoheitsgebiet oder an oder durch ihre Staatsangehörigen oder nach ihrem Recht gegründete Einrichtungen oder Personen oder Finanzinstitutionen in ihrem Hoheitsgebiet weitergeben, oder der Personen oder Einrichtungen, die in ihrem Namen oder auf ihre Anweisung handeln, oder der Einrichtungen, die sich in ihrem Besitz befinden oder unter ihrer Kontrolle stehen; diese Personen und Einrichtungen sind in Anhang III aufgeführt,

werden eingefroren.“

5.

Folgender Artikel wird eingefügt:

„Artikel 4a

(1)   Um die Bereitstellung von Finanzdiensten oder den Transfer finanzieller oder anderer Vermögenswerte oder Ressourcen, die zu Nuklearprogrammen, Programmen für ballistische Flugkörper und anderen Massenvernichtungswaffenprogrammen der DVRK beitragen könnten, in oder durch das Hoheitsgebiet von Mitgliedstaaten oder ausgehend von ihrem Hoheitsgebiet oder an oder durch Staatsangehörige von Mitgliedstaaten oder nach ihrem Recht gegründete Einrichtungen oder ihrer Hoheitsgewalt unterstehende Personen oder Finanzinstitutionen zu verhindern, überwachen die Mitgliedstaaten verstärkt die Tätigkeiten der ihrer Hoheitsgewalt unterstehenden Finanzinstitute mit

a)

Finanzunternehmen mit Sitz in der DVRK,

b)

der Hoheitsgewalt der Mitgliedstaaten unterstehenden Zweigstellen und Tochterunternehmen von Finanzunternehmen mit Sitz in der DVRK, wie in Anhang IV aufgeführt,

c)

nicht der Hoheitsgewalt der Mitgliedstaaten unterstehenden Zweigstellen und Tochterunternehmen von Finanzunternehmen mit Sitz in der DVRK, wie in Anhang V aufgeführt, und

d)

Finanzunternehmen, die weder in der DVRK ansässig sind noch der Hoheitsgewalt der Mitgliedstaaten unterstehen, aber von Personen oder Einrichtungen mit Sitz in der DVRK kontrolliert werden, wie in Anhang V aufgeführt,

um zu vermeiden, dass diese Tätigkeiten zu den Nuklearprogrammen, Programmen für ballistische Flugkörper und anderen Massenvernichtungswaffenprogrammen oder entsprechenden Aktivitäten der DVRK beitragen.

(2)   Zu diesem Zweck sind die Finanzinstitute in ihren Geschäften mit den in Absatz 1 genannten Finanzunternehmen gehalten,

a)

eine ständige Überwachung in Bezug auf Kontenbewegungen auszuüben, einschließlich im Rahmen ihrer Sorgfaltspflichten gegenüber Kunden und im Rahmen ihrer Verpflichtungen in Bezug auf Geldwäsche und Terrorismusfinanzierung;

b)

darauf zu bestehen, dass alle Felder von Zahlungsanweisungen, in denen Angaben zum Absender und zum Empfänger der betreffenden Transaktion zu machen sind, ausgefüllt werden, und bei Fehlen dieser Angaben die Ausführung der Transaktion abzulehnen;

c)

alle Aufzeichnungen von Transaktionen über einen Zeitraum von fünf Jahren aufzubewahren und sie den nationalen Behörden auf Anfrage zur Verfügung zu stellen;

d)

bei dem Verdacht oder dem berechtigten Grund zu der Annahme, dass Gelder einen Bezug zu den Nuklearprogrammen, Programmen für ballistische Flugkörper und anderen Massenvernichtungswaffenprogrammen oder entsprechenden Aktivitäten der DVRK aufweisen, der zentralen Meldestelle (FIU) oder einer anderen von dem betreffenden Mitgliedstaat benannten zuständigen Behörde von ihrem Verdacht unverzüglich Mitteilung zu machen. Die FIU bzw. die andere benannte zuständige Behörde erhält rechtzeitig unmittelbar oder mittelbar Zugang zu den Finanz-, Verwaltungs- und Strafverfolgungsdaten, die sie zur ordnungsgemäßen Erfüllung ihrer Aufgaben benötigt; dazu gehören auch Auswertungen verdächtiger Transaktionsmeldungen.“

6.

Artikel 5 erhält folgende Fassung:

„Artikel 5

(1)   Die Mitgliedstaaten überprüfen nach Maßgabe ihrer nationalen Befugnisse und Rechtsvorschriften und im Einklang mit dem Völkerrecht in ihrem Hoheitsgebiet, einschließlich ihrer Flughäfen und Seehäfen, alle Ladungen auf dem Weg in die oder aus der DVRK, falls sie über Informationen verfügen, die hinreichende Gründe für die Annahme liefern, dass die Ladung Gegenstände enthält, deren Lieferung, Verkauf, Weitergabe oder Ausfuhr nach diesem Gemeinsamen Standpunkt verboten ist.

(2)   Die Mitgliedstaaten überprüfen mit Zustimmung des Flaggenstaats auf hoher See Schiffe, falls sie über Informationen verfügen, die hinreichende Gründe für die Annahme liefern, dass die Ladung dieser Schiffe Gegenstände enthält, deren Lieferung, Verkauf, Weitergabe oder Ausfuhr nach diesem Gemeinsamen Standpunkt verboten ist.

(3)   Die Mitgliedstaaten arbeiten gemäß ihren innerstaatlichen Rechtsvorschriften bei den Überprüfungen nach den Absätzen 1 und 2 mit.

(4)   Die Mitgliedstaaten errichten gemäß ihren innerstaatlichen Rechtsvorschriften Informationsaustauschmechanismen für die Erhebung und Übermittlung einschlägiger Daten aus den Überprüfungen nach den Absätzen 1 und 2, wie z. B. Ursprung, Inhalt und Endbestimmung.

(5)   Wird eine Überprüfung nach den Absätzen 1 und 2 durchgeführt, beschlagnahmen und entsorgen die Mitgliedstaaten die Gegenstände, deren Lieferung, Verkauf, Weitergabe oder Ausfuhr nach diesem Gemeinsamen Standpunkt im Einklang mit Nummer 14 der UNSCR 1874 (2009) verboten ist.

(6)   Die Bereitstellung von Bunkerdiensten oder Schiffsversorgungsdiensten oder anderen Wartungsdiensten durch Staatsangehörige der Mitgliedstaaten oder vom Hoheitsgebiet der Mitgliedstaaten aus für Schiffe der DVRK ist verboten, falls die Mitgliedstaaten über Informationen verfügen, die hinreichende Gründe für die Annahme liefern, dass diese Schiffe Gegenstände befördern, deren Lieferung, Verkauf, Weitergabe oder Ausfuhr nach diesem Gemeinsamen Standpunkt verboten ist, es sei denn, die Bereitstellung dieser Dienste ist notwendig für humanitäre Zwecke oder bis die Ladung nach den Absätzen 1, 2 und 4 überprüft und erforderlichenfalls beschlagnahmt und entsorgt ist.“

7.

Folgender Artikel wird eingefügt:

„Artikel 5a

Die Mitgliedstaaten ergreifen die erforderlichen Maßnahmen, um Wachsamkeit zu üben und zu verhindern, dass Staatsangehörige der DVRK in ihrem Hoheitsgebiet oder durch ihre Staatsangehörigen Fachunterricht oder Fachausbildung in Disziplinen erhalten, die zu den proliferationsrelevanten nuklearen Tätigkeiten der DVRK und zur Entwicklung von Trägersystemen für Kernwaffen beitragen.“

8.

Artikel 6 erhält folgende Fassung:

„Artikel 6

(1)   Der Rat erstellt die Liste in Anhang I und ändert diese entsprechend den Feststellungen des Ausschusses oder des VN-Sicherheitsrats.

(2)   Der Rat erstellt und ändert einstimmig auf Vorschlag eines Mitgliedstaats oder der Kommission die Listen in den Anhängen II, III, IV und V.“

9.

Artikel 7 erhält folgende Fassung:

„Artikel 7

(1)   Dieser Gemeinsame Standpunkt wird überprüft und nötigenfalls geändert, insbesondere in Bezug auf die Kategorien von Personen, Einrichtungen oder Gegenständen oder weitere Personen, Einrichtungen oder Gegenstände, für die die restriktiven Maßnahmen gelten sollen, oder unter Berücksichtigung entsprechender Resolutionen des VN-Sicherheitsrats.

(2)   Die in Artikel 3 Absatz 1 Buchstaben b und c sowie in Artikel 4 Absatz 1 Buchstaben b und c genannten Maßnahmen werden in regelmäßigen Abständen und mindestens alle zwölf Monate überprüft. Sie verlieren ihre Gültigkeit für die betreffenden Personen und Einrichtungen, wenn der Rat nach dem in Artikel 6 Absatz 2 genannten Verfahren bestimmt, dass die Bedingungen für ihre Anwendung nicht mehr gegeben sind.“

10.

Der Anhang wird durch den Anhang zu diesem Gemeinsamen Standpunkt ersetzt.

Artikel 2

Dieser Gemeinsame Standpunkt wird am Tag seiner Annahme wirksam.

Artikel 3

Dieser Gemeinsame Standpunkt wird im Amtsblatt der Europäischen Union veröffentlicht.

Geschehen zu Brüssel am 27. Juli 2009.

Im Namen des Rates

Der Präsident

C. BILDT


(1)  ABl. L 322 vom 22.11.2006, S. 32.


ANHANG

„ANHANG

Anhang I

Liste der in Artikel 3 Absatz 1 Buchstabe a und Artikel 4 Absatz 1 Buchstabe a genannten Personen und Einrichtungen

Anhang II

Liste der in Artikel 3 Absatz 1 Buchstabe b und Artikel 4 Absatz 1 Buchstabe b genannten Personen und Einrichtungen

Anhang III

Liste der in Artikel 3 Absatz 1 Buchstabe c und Artikel 4 Absatz 1 Buchstabe c genannten Personen und Einrichtungen

Anhang IV

Liste der in Artikel 4a Absatz 1 Buchstabe b genannten Zweigstellen und Tochterunternehmen

Anhang V

Liste der in Artikel 4a Absatz 1 Buchstaben c und d genannten Zweigstellen, Tochterunternehmen und Finanzunternehmen“