tenebre-i-entscheidung-i-12-92-vom-29021992
Dieses Dokument ist Teil der Anfrage „Diverse Indizierungsentscheidungen“
Pr. 513/91 Bundesprüfstelle für jugendgefährdende Schriften Entscheidung Nr..I 12/92 vom-03.02.1992 -- bekanntgemacht ‘im Bundesanzeiger Nr. 42 vom 29.02.1992 Antragsteller: | Verfahrensbeteiligte: von Amts wegen Die Vorsitzende der Bundesprüfstelle für jugendgefährdende Schriften hat am 03.02.1992 gem. $ 18a Abs. 1 GjS verfügt: Im (italienisch) - istribuzione. s.p.a. s-im:wesentlichen inhaltsgleich mit dem bereits indizierten deutschspra- Videofilm "Tenebre - Der kalte Hauch des Todes", der von der Firma VPS. rögramm. Service, München, -ediert und vertrieben wird (indiziert durch iding Nr. 23582 vor 20,09.1992, hakanntosmacht im Bundesanzeiger Ir. 14 ntäche von 28.02.1986) in die Liste der jugendgefährdenden Schriften aufgenommen. 5 | Gründe Von Amts wegen wurde festgestellt, daß die im Entscheidungstenor genannten Vi- deofilme inhaltsgleich sind. Die Indizierung des Videofilms "Tenebre - Der kalte ‚Hauch des Todes", im Wege des $ 18a Abs. 1 GjS war daher zwingend zu verfügen. Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den Inhalt der. Prüfakte und auf den des Videofilms, die Gegenstand des Verfahrens waren, Bezug genommen. Rechtsbehelfsbelehrung Gegen die Entscheidung kann innerhalb eines Monats ab Zustellung schriftlich oder zu Protokoll der Geschäftsstelle beim Verwaltungsgericht in 5000 Köln, Appellhofplatz, Anfechtungsklage erhoben werden. Die vorherige Einlegung eines Widerspruchs entfällt. Die Klage hat keine aufschiebende Wirkung. Sie ist gegen den Bund, vertreten durch die Bundesprüfstelle, zu richten (88 20 Gj$, 42 VwGO).