GMBl Nr. 32 1960

Gemeinsames Ministerialblatt Nr. 32 vom 25. October 1960

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Z 3191 A                                                                                                                   Ausgabe A



                             GEMEINSAMES                                                                                      Seite 461




                           MINISTERIALBLATT
                               des Auswärtigen Amtes I des Bundesministers des Innern
                       des Bundesministers für Vertriebene, Flüchtlinge und Kriegsgeschädigte
             des Bundesministers für Wohnungsbau I des Bundesministers für gesamtdeutsche Fragen
                      des Bundesministers für Angelegenheiten des Bundesrates und der Länder
des Bundesministers für Familien- und Jugendfragen I des Bundesministers für Atomkernenergie und Wasserwirtschaft
                    HERAUSGEGEBEN VOM BUNDESMINISTERIUM DES INNERN

11. Jahrgang                                                Bonn, den 25. Oktober 1960                                            Nr.32




                                                                     INHALT


                                           Amtlicher Teil                                                 Seite



                                           Der Bundesminister des Inoem
                                             11. Beamtenrecht und sonstiges Personalrecht
                                             Gesetz zur Regelung der Rechtsvel'hältnisse der Polizei-
                                             vOllzugsbeamten des Bundes (Bundespolizeibeamten-
                                             gesetz)  . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 461
                                             Verordnung zu § 1 Abs. 1 des Bundespollzeibeamten-
                                             gesetzes . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 470
                                             Allg. Verwaltungsvorschriften zu den §§ 8 und 27 Abs. 1
                                             des Bundespolizeibeamtengesetzes . . . . . . . . . . . . 470




Amtlicher Teil
                                             Der Bundesminister des Innem
                                             11. Beamtenre<ht und sonstiges Personalrecht

                                           Gesetz zur Regelung
                       der Rechtsverhältnisse der Polizeivollzugsbeamten des Bundes
                                (Bundespolizeibeamtengesetz - BPolBG) *)
                                                                 Vom 19. Juli 1960 1)


                                                           Inhaltsübersicht
                                                                       §§                                                          §§
                              ABSCHNITT I                                                             ABSCHNITT 11
                                                                                  Polizeivollzugsbeamte im Bundesgrenzschutz
                    Gemeinsame Vorschriften
                                                                                     und im Bundesministerium des Innern
Personenkreis .............................••••.•.                      1
Anwendung beamtenrechtlicher Vorschriften .......                       2                            1. Titel
Laufbahnen ..................................... .                      .~                  Allgemeine Vorschriften
Polizeidienstunfähigkeit .......................... .                   4    Arten des Beamtenverhältnisses ...•.•.•.......•••.     6
Altersgrenze, Eintritt in den Ruhestand, Ausgleich .                    5    Gemeinsames Wohnen ........••••••••••••.•••••••        7

 ') Ersetzt Bundes!lesetzbl. !II 2030-6.
 1) Verkündet im BGBI. 1960 Teil I S. 569.
1

Seite 462                                                GMBI.1960                                                      Nr.32

                                                           §§
                            2. Titel                                                      3, Titel
       Polizeivollzugsbeamte auf Widerruf                            Polizeivollzugsbeamte auf Lebenszeit
 Dienstzeit ........................................         8   Ernennung zum Beamten auf Lebenszeit ............       21
 Entlassung .............•.....••..................          9   Versetzung bei Polizeidienslunfähigkeit ............    22
 Berufsförderung .................................. 10           Besondere Altersgrenzen ..........................      23
 Allgemeinberufliche Ausbildung ................... 11           Ruhegehalt .......................................      24
 Fachliche Ausbildung oder Weiterbildung für das                                          4. Titel
    spätere Berufsleben .... , .... "........... "........ 12
 Eingliederung in das spätere Berufsleben .......... 13                          Sonde rvo rsc h rift e n
 Anrechnung von Zeiten der fachlichen Ausbildung                 Umzugskostenbeihilfe .............................      25
    oder Weiterbildung und des Polizeivollzugsdienstes           Einmalige Flugunfallentschädigung .........••••••..     26
   'bei Arbeitnehmern ......•..•... '" .. .. . .. .... ... 14
 Zulassungsschein .•....................•.. '"' . . • . . . 15                       ABSCHNITT 1II
 Stellenvorbehalt .........•.................••..... 16
 Ubergangsgebührnisse ............................ 17
                                                                          Obergangs· und Schlußvorschriften
 (Jbergangsbeihilfe ................................ 18          Uberleitungsvorschriften .........•.................    27
 Versorgung bei Polizeidienstunfähigkeit infolge                 Verwaltungsvorschriften ..........................      211
    Dienstbeschädigung ............................. 19          Geltung im Land Berlin ........•..................      29
 Versorgung bei Dienstunfall ....................... 20          Inkrafttreten ....................................••    30



  Der Bundestag         hat das folgende Gesetz be-                       a) die Laufbahn des allgemeinen Kriminal·
schlossen:                                                                   dienstes,
                                                                          b) die Laufbahn des leitenden Kriminal·
                       ABSCHNITT I                                           dienstes im gehobenen Dienst und im
              Gemeinsame Vorschriften                                        höheren Dienst.
                                                                    (2) Die Bundesregierung erläßt die näheren Be-
                             § 1                                 stimmungell durch Rechtsverordnung.
                       Personenkreis
   (1) Polizeivollzugsbeamte des Bundes sind die                                           § 4
mit polizeilichen Aufgaben betrauten und zur An-                                Polizeidienstunfähigkeit
wendung unmittelbaren Zwanges befugten Beamten
                                                                   (1) Der Polizeivollzugsbeamte ist dienstunfähig.
im Bundesgrenzschutz, im Bundeskriminalamt und
                                                                 wenn er den besonderen gesundheitlichen Anforde-
im Bundesministerium des Innern; welche dieser
                                                                 rungen für den Polizeivollzugsdienst nicht mehr ge-
Beamtengruppen im einzelnen dazu gehören, be-
                                                                 nügt und nicht zu erwarten ist, daß er seine volle
stimmt der Bundesminister des Innern durch Rechts-
                                                                 Verwendungsfähigkeit innerhalb zweier Jahre wie-
verordnung."                                                     dererlangt (Polizeidienstunfähigkeit) .
  (2) Zu den Polizeivollzugsbeamten des Bundes
gehören auch die Beamten des Ordnungsdienstes                      (2) Die Polizeidienstunfähigkeit wird durch den
der Verwaltung des Deutschen Bundestages.                        Dienstvorgesetzten auf Grund des Gutachtens eines
                                                                 Amtsarztes, im Bundesgrenzschutz eines beamteten
                                                                 Grenzschu tzarztes, festg estellt.
                             § 2
     Anwendung beamtenrechtlicher Vorschriften
                                                                                           § 5
  Auf die Polizeivollzugsbeamten finden die für
Bundesbeamte allgemein geltenden Vorschriften                    Altersgrenze, Eintritt in den Ruhestand, Ausgleich
Anwendung, soweit in diesem Gesetz nichts anderes                   (1) Für Polizeivollzugsbeamte bildet das voll-
bestimmt ist.                                                    endete sechzigste Lebensjahr die Altersgrenze.
                                                                 soweit in § 23 für einzelne Gruppen von Polizei·
                             § 3
                                                                 vollzugsbeamten nicht eine andere Altersgrenze
                        Laufbahnen                               bestimmt ist.
   (1) Im Polizeivollzugsdienst des Bundes bestehen                 (2) Ein Polizeivollzugsbeamter, der vor Voll·
 folgende Laufbahnen:'                                           endung des fünfundsechzigsten Lebensjahres wegen
       1. im Bundesgrenzschutz und im Bundes-                    Erreichens der Altersgrenze in den Ruhestand tritt,
          mimsterium des Innern                                  erhält neben dem Ruhegehalt einen Ausgleich in
          a) die Grenzjäger- und Unterführerlauf-                Höhe des Siebeneinhalbfachen der Dienstbezüge des
             bahn,                                               letzten Monats, jedoch nicht über achttausend Deut-
                                                                 sche Mark. Dieser Betrag verringert sich um jeweils
          b) die Grenzschutzoffizierlaufbahn,
                                                                 ein Fünftel mit jedem Jahr, das über die Alters-
       2. im Bundeskriminalamt, im Bundesministe-                grenze von sechzig Jahren hinaus abgeleistet wird.
          riu'1l des Innern und in der Verwaltung                Der Ausgleich ist bei Eintritt in den Ruhestand in
          des Deutschen Bundestages                              einer Summe zu zahlen.
2

Nr.32                                            GMBI.1960                                          Seite 463

                  ABSCHNITT 11                         lauf einer ununterbrochenen Dienstzeit im Poli7ei-
                                                       vollzugsdienst des Bundes von drei Jahren, bei
 Polizei vollzugs beamte im Bundesgrenzschutz
                                                       Offizieranwärtern bis zum Abschluß der Offizier-
     und im Bundesministerium des Innern
                                                       ausbildung, zulässig.
                      1. TITEL                           (2) Bei der Entlassung sind folgende Fristen ein-
          Allgemeine Vorschriften                      zuhalten:
                                                              bei einer ununterbrochenen Dienstzeit im
                        § 6                                   Polizeivollzugsdienst des Bundes
          Arten des Beamtenverhältnisses                      bis zu drei Monaten
  Die Polizeivollzugsbeamten werden in das Beam-                zwei Wochen zum Monatsschluß,
tenverhältnis auf Widerruf berufen; sie können zu             von mehr als drei Monaten
Beamten auf Lebenszeit ernannt werden.                          ein Monat zum Monatsschluß,
                                                              von mindestens einem Jahr
                        § 7
                                                                sechs Wochen zum Schluß eines Kalender-
                 Gemeinsames Wohnen
                                                                vierteljahres.
   (1) Die Polizeivollzugsbeamten, die noch keine
                                                       Im Falle des § 31 Abs. 1 Nr. 1 des Bundesbeamten-
fünf Dienstjahre abgeleistet oder noch nicht das
                                                       gesetzes kann der Polizeivollzugsbeamte auf Wider-
fünfundzwanzigste Lebensjahr vollendet haben,          ruf ohne Einhaltung einer Frist entlassen werden.
sind auf Anordnung des Dienstvorgesetzten ver-
pflichtet, in einer Gemeinschaftsunterkunft zu woh-      (3) Vor der Entlassung durch Widerruf soll der
nen und an einer Gemeinschaftsverpflegung teil-        Polizeivollzugsbeamte gehört werden. Der Wider-
zunehmen.                                              ruf ist durch einen schriftlichen, mit Gründen ver-
                                                       sehenen Bescheid zu erklären.
  (2) Andere als in Absatz 1 bezeichnete Polizei-
                                                         (4) Im Falle des § 30 des Bundesbeamtengesetzes
vollzugsbeamte können aus Anlaß besonderer Ein-
                                                       kann die Entlassung bis zum Ablauf von sechs Mo-
sätze sowie bei der Teilnahme an Lehrgängen und
                                                       naten hinausgeschoben werden, wenn überwiegende
Ubungen zum Wohnen in einer Gemeinschaftsunter-
                                                       Gründe des öffentlichen Interesses es erfordern.
kunft und zur Teilnahme an einer Gemeinschafts-
verpflegung vorübergehend verpflichtet werden.
                                                                               § 10
                                                                         Berufsförderung
                      2. TITEL
                                                         Der Polizei vollzugs beamte auf Widerruf in der
   Polizeivollzugsbeamte auf Widerruf                  Laufbahn der Grenzjäger und Unterführer erhält
                                                       eine Berufsförderung auf Kosten des Bundes. Sie
                        § 8
                                                       umfaßt
                     Dienstzeit                          1. die allgemeinberufliche Ausbildung,
  (1) Das Beamtenverhältnis des Polizeivollzugs-         2. die fachliche Ausbildung oder Weiterbildung
beamten auf Widerruf endet mit Ablauf des Monats,           für das spätere Berufsleben,
in dem er das achte Dienstjahr vollendet. Die Ernen-     3. die Eingliederung in das spätere Berufsleben.
nungsbehörde kann mit Zustimmung des Beamten
die Dienstzeit bis auf fünf Jahre abkürzen oder bis                             § 11
auf zwölf Jahre verlängern, wenn ein dienstliches
                                                                  Allgemeinberufliche Ausbildung
Bedürfnis es erfordert. Die Verlängerung der Dienst-
zeit ist frühestens nach Vollendung des sechsten          (1) Die allgemeinberufliche Ausbildung besteht
Dienstjahres zulässig.                                 in der Vermittlung allgemeinberuflichen Wissens
                                                       und dient
  (2) Auf die Dienstzeit nach Absatz 1 können Zei-
ten eines nach dem 8. Mai 1945 bei einem anderen              1. der Hebung des Bildungsstandes des Po li-
Dienstherrn abgeleisteten Polizeivollzugsdienstes                zeivollzugsbeamten,
und eines Grundwehrdienstes in der Bundeswehr                 2. der Vorbereitung für die fachliche Ausbil-
angerechnet werden. Uber die Anrechnung, die der                 dung oder Weiterbildung für das spätere
Zustimmung des Bewerbers bedarf, ist bei der Be-                 Berufsleben (§ 12).
rufung in das Beamtenverhältnis zu entscheiden.           (2) Die allgemeinberufliche Ausbildung wird wah-
                                                       rend der Dienstzeit durch die Grenzschutzfachschulen
                        § 9                            als Pflichtunterricht, soweit sie der Vorbereitung
                                                       für die fachliche Ausbildung oder Weiterbildung
                    Entlassung                         für das spätere Berufsleben dient, auf Antrag ver-
  (1) Nach einer ununterbrochenen im Polizeivoll-      mittelt.
zugsdienst des Bundes abgeleisteten Dienstzeit von        (3) Der Bundesminister des Innern kann auf An-
einem Jahr kann der Polizeivollzugsbeamte auf Wi-      trag die Teilnahme an der allgemeinberuflichen
derruf außer in den Fällen der §§ 28 bis 30 des Bun-   Ausbildung, die der Vorbereitung für die fachliche
desbeamtengesetzes nur entlassen werden, wenn          Ausbildung oder Weiterbildung für das spätere
einer der in § 31 Abs. 1 des Bundesbeamtengesetzes     Berufsleben dient, im Rahmen der bewilligten Aus-
bezeichneten Entlassungsgründe vorliegt. Eine Ent-     bildungsart über die Dienstzeit hinaus verlängern.
lassung wegen mangelnder Bewährung (Eignung,           Die Verlängerung darf jedoch sechs Monate nicht
Befähigung. fachliche Leistung) ist nur bis zum Ab-    überschreiten.
3

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    (4) Das Nähere über Art, Umfang und Dauer der       Arbeitsaufnahme im Anschluß an die Beendigung
 allgemeinberuflichen Ausbildung, die der Vorbe-        des Dienstverhältnisses oder der fachlichen Ausbil-
 reitung für die fachliche Ausbildung oder Weiter-      dung und Weiterbildung ermöglichen. Wenn die
 bildung für' das spätere Berufsleben dient, regelt     volle berufliche Leistungsfähigkeit im neuen Beruf
 die Bundesregierung durch Rechtsverordnung.            erst nach einer Einarbeitungszeit erlangt werden
                                                        kann, kann dem Arbeitgeber ein Anlernzuschuß ge-
                                                        währt werden. Der Bundesminister des Innern erläßt
                        § 12                            im Einvernehmen mit dem Bundesminister der
       Fadlliche Ausbildung oder Weiterbildung          Finanzen und dem Bundesminister für Arbeit und
              für das spätere Berufsleben               Sozialordnung Richtlinien über Höhe und Dauer des
   (1) DieArt der fachlichen Ausbildung oder Weiter-    Anlernzuschusses.
 bildung richtet sich nach der persönlichen Neigung       (3) Die Vermittlung in freie Arbeitsplätze obliegt
 und Eignung, ihr Umfang sowie die Höhe ihrer           der Bundesanstalt für Arbeitsvermittlung und Ar-
 Kosten nach der Dauer der Dienstzeit.                  beitslosenversicherung; dabei ist die nach diesem
                                                        Gesetz gewährte Berufsförderung zu berücksichtigen.
   (2) Die fachliche Ausbildung oder Weiterbildung
 wird vor oder nach Beendigung der Dienstzeit auf
 Antrag gewährt, wenn eine Dienstzeit von min-                                 § 14
 destens fünf Dienstjahren geleistet worden ist. Sie    Anrechnung von Zeiten der fachlichen Ausbildung
 umfaßt                                                 oder Weiterbildung und des Polizeivollzugsdienstes
       1. bei einer Dienstzeit von mindestens fünf                      bei Arbeitnehmern
          Jahren einen Zeitraum                           (1) Die Zeit einer fachlichen Ausbildung oder
            bis. zu sechs Monaten,                      Weiterbildung für einen Beruf nach § 12 wird auf
       2. bei einer Dienstzeit von mindestens acht      die Berufszugehörigkeit angerechnet, wenn der frü-
          Jahren einen Zeitraum                         here Polizeivollzugsbeamte auf Widerruf im An-
            bis zu einem Jahr und sechs Monaten,        schluß an die fachliche Ausbildung oder Weiterbil-
                                                        dung in dem erlernten oder einern vergleichbaren
       3. bei einer Dienstzeit von zwölf Jahren
                                                        Beruf sechs Monate tätig ist. Eine vorübergehende
          einen Zeitraum
                                                        berufsfremde Beschäftigung bleibt außer Betracht.
            bis zu zwei Jahren und sechs Monaten.
                                                          (2) Die Zeit im Polizeivollzugsdienst des Bundes
Die fachliche Ausbildung oder Weiterbildung kann        wird bis zur Dauer des Grundwehrdienstes voll, im
auf Antrag bei einer Dienstzeit von mindestens          übrigen zu einem Drittel auf die Berufszugehörig-
acht Jahren unter Freistellung vom Dienst im letzten    keit angerechnet. Zeiten einer fachlichen Ausbildung
halben Jahr, bei ein.o!r Dienstzeit von zwölf Jahren    oder Weiterbildung nach Absatz 1 sind voll zu
im letzten Jahr der Dienstzeit beginnen. Sie erfolgt    berücksichtig,en.
außerhalb der Grenzschutzfachschulen in beruflichen
Bildungseinrichtungen, die auch sonst diese Maß-          (3) Die Zeit des Polizeivollzugsdi,enstes bis zur
nahmen für die Wirtschaft und den öffentlichen          Dauer des Grundwehrdienstes wird auf die Betriebs-
Dienst durchführen.                                     zugehörigkeit angerechnet, wenn der frühere Poli-
                                                        zeivollzugsbeamte nach Beendigung des Dienstver-
    (3) Der Bundesminister des Innern kann auf An-      hältnisses sechs Monate dem Betrieb angehört.
 trag die Teilnahme an der fachlichen Ausbildung
 oder Weiterbildung, soweit sie nach Beendigung           (4) Bei Arbeitnehmern im öffentlichen Dienst wer-
 des Dienstverhältnisses liegt, im Rahmen der be-       den, soweit nicht günstigere Regelungen bestehen,
 willigten Ausbildungsart über die Zeiten in Absatz 2   Zeiten einer fachlichen Ausbildung oder Weiterbil-
 hinaus verlängern. Die Verlängerung darf jedoch        dung und des Polizeivollzugsdienstes nach Maßgabe
 einschließlich einer Verlängerung nach § 11 Abs.3      der Absätze 1 und 2 auf die Dienst- und Beschäfti-
 ein Jahr nicht übersteigen.                            gungszeit angerechnet, wenn der frühere Polizei-
                                                        vollzugs beamte auf Widerruf nach Beendigung des
   (4) Der Anspruch auf fachliche Ausbildung oder       Dienstverhältnisses sechs Monate dem Betrieb oder
 Weiterbildung entfällt, wenn das Dienstverhältnis      der Verwaltung angehört.
 des Polizeivollzugsbeamten auf Widerruf aus an-
 deren Gründen als wegen Ablaufs der Dienstzeit           (5) Auf Probe- und Ausbildungsze-iten sowie auf
 oder Polizeidienstunfähigkeit endet.                   Wartezeite,n für den Erwerb des Urlaubs anspruchs
                                                        werden Dienstzeiten im Polizeivollzugsdienst des
                                                        Bundes und Zeiten einer fachlichen Ausbildung und
                        § 13
                                                        Weiterbildung nicht angerechnet.
       Eingliederung in das spätere Berufsleben
                                                                               § 15
   (1) Polizeivollzu.gsbeamten auf Widerruf, die
 Dbergangsgebührnisse nach § 17 erhalten, wird nach                      Zulassungsschein
 ihrem Ausscheiden aus dem Polizeivollzugsdienst          (1) Polizeivollzu.gsbeamte auf Widerruf in der
 die Eingliederung in das spätere Berufsleben nach      Laufbahn der Grenzjäger und Unterführer, die Be-
 Maßgabe dei §§ 14 bis 16 erleichtert.                  amte oder Angestellte im öffentlichen Dienst wer-
   (2) Die in Absatz 1 bezekhneten Polizeivollzugs-     den wollen und das fünfunddreißigste Lebensjahr
 beamten werden bei de,r Erlangung eines ihrer Aus-     noch nicht vollendet haben, erhalten auf Antrag
 bildung entsprechenden Arbeitsplatzes unterstützt.     einen Zulassungsschein für den öffentlichen Dienst
 Es sind rechtzeitig Maßnahmen einzuleiten, die eine    des Bundes und der bundesunmittelbaren Körper-
4

Nr.32                                              GMBl.1960                                           Seite 465

 schaften, Anstalten und Stiftungen des öffentlichen      Unberu<ksirntLgt bleibt eine Ubersrnreitung der
 Rechts, wenn ihr Dienstverhältnis endet                  Dienstzeit, die sich daraus ergibt, daß das Beamten-
         1. mit dem Ablauf einer Dienstzeit von zwölf     verhältnis narn § 8 Abs. 1 jeweils erst mit dem Ab-
            Jahren oder                                   lauf eines Kalendermonats endet. § 156 Abs. 1 des
         2. durch Entlassung wegen Polizeidienst-         Bundesbeamtengesetzes gilt ootsprechend. Zur Be-
            unfähigkeit infolge Beschädigung im Sinne     rechnungsgrundlage gehören nirnt die Kinderzu-
            des § 46 A:bs. 1 des Bundesbeamtengesetze.s   sdlläge.
 und wenn sie die allgemeinen Voraussetzungen für           (3) Während de,r Teilnahme an der fachlichen
 die Einstellung in den Vorbereitungsdienst einer         Ausbildung oder WeiterbiJdung (§ 12 Abs. 2) narn
 Laufbahngruppe erfüllen sowie den Nachweis der           Beendi,gung der Dienstzeit erhöhen sirn die Sätze
 Eignung für eine weitere Verw~mdung im öffent-           in Absatz 2 NI. 2 bis 4 auf fünfundsiebzig vom
 lichen Dienst erbracht haben. Der Zulassungsschein       Hundert.
 ist bei Beendigung des Dienstverhältnisses zu er-          (4) WiTd die allgemein'beruflirne AusbiJdung nach
 teilen.                                                  § 11 Abs. 3 oder die fachUche Ausbildung oder
    (2) Den Inhabern des Zulassungsscheines steht der     Weiterbildung nach § 12 Abs. 3 verlängert, so kann
 Zugang zu den in § 16 bezeichneten Stellen offen.        der Bundesminister des Inuern für diese Zeit die
 Ein Anspruch auf Einstellung wird durch den Zu-          Ube'rgangsgebühmisse
 lassungsschein nicht erworben.
                                                                1. in den Fällen des § 11 Abs. 1 Nr. 2 auf
                          § 16
                                                                   fünfundsiebzig vüm Hundert der Dienst-
                                                                   bezüge des letzten Monats erhöhen,
                      Stellenvorbehalt
    Die Bundesregierung bestimmt jährliCh, in welchem           2. in den Fällen d,es § 12 Abs.2 über die in
 Umfange den Inhabern des Zulassungsscheines                       Absatz 2 bestimmten Zeiträume hinaus in
 nach § 15                                                         gleicher Höhe (Absatz 3) weJtergewähren.
    1. freie, frei werdende und neu geschaffene plan-        (5) Ubergangsgebührnisse können nach Richt-
       mäßige Beamtenstellen des einfachen, des mitt-     linien, die der Bundesminister des Innern erläßt,
       leren und des gehobenen Dienstes süwie             ganz oder teilweise auch einem Püliz,eivollzugs-
    2. freie, frei we,rdende und neu geschaffene, durch   beamten auf Widerruf bewilligt werden, der ent-
       Angestellte zu besetzende Stellen, die dem         lassen würden ist
       einfachen, dem mittleren und dem gehobenen               1. nach einer Dienstzeit vün mehr als e.jnem
       Beamtendienst entsprechen und nicht einem                  Jahr wegen Polizeidienstunfähigkeit, die
       vürübergehenden Bedarf dienen,                             nicht die Fülge einer Beschädigung im
 beim Bunde und bei den bundesunmiUelbaren Kör-                   Sinne des § 46 Abs. 1 des Bundesbeamten-
 perschaften, Anstalten und Stiftungen des öffent-                gesetzes ist, üder
 lichen Rechts vürbehalten werden.                              2. nach einer Dienstzeit von mindestens fünf
                                                                   Jahren auf eigenen Antrag, weil das Ver-
                       § 17                                        bleiben iinBeamtenverhältnis für ihn wegen
                Ubergangsgebührnisse                               außergewöhnlicher persönlicher Gründe
                                                                   e,ine besondere Härte bedeutet hätte.
   (1) Der Polizeivollzugsbeamte auf Widerruf er-
 hält Ubergangsgehührnisse, wenn er wegen Ablaufs            (6) Die Ubergangsgebührnisse werden in Monats-
 der DienstzeH ausgeschieden oder nach einer Dienst-      beträgen wie die Dienstbezüge gezahlt. Beim Tüde
 zeit von mehr als einem Jahr wegen Polizeidienst-        des Berechtigten ist der nüch nicht ausgezahlte Be-
 unfähigkeit infülge einer Beschädigung im Sinne des      trag der Witwe, seinen ehelichen und für ehelich
 § 46 Abs. 1 des Bundesbeamtengesetzes entlassen          erklärten Abkömmlingen oder den an Kindes Statt
 worden ist.                                              angenommenen Kindern weiterzuzahlen; endet die
   (2) An Ubergangsgebührnissen werden gewährt            Zeit, für die Ubergangs'gebührnisse zustehen, inner-
 von den Dienstbezügen des letzten Monats                 halb der in § 122 des Bundesbeamtengesetzes für
                                                          das Sterbegeld festgesetzten Frist, So' werden die
        1. nach einer Dienstzeit von weiniger als drei    Ubergangsgebührnis,se bis zum Ablauf dieser Frist
           Jahren
                                                          weitergewährt. Als Ausnahme kann der Bundes-
           fünfzig vüm Hundert für neun Monate,           minister des Innern die Zahlung auch in größeren
        2. nach einer Dienstzeit vün drei bis zu fünf     Teilbeträgen oder in einer Summe zulassen.
           Jahren                                           (7) Für die Anwendung des Abschnittes V Unter-
           fünfzig vom Hundert für eilIl Jahr,            abschnitt 8 des Bundesbeamtengesetzes gelten die
        3. nach einer Dienstzeit vün mehr als fünf bis    Ubergangsgebührnisse als Ruhe'g,ehalt, auch bei
           zu acht Jahren                                 Weiterzahlung an die Hinterbliebenen (Absatz 6
                                                          Satz 2); die Empfänger von Ubergangsgebührnissen
           sechzig vom Hundert für zwei Jahre,
                                                          gelten als Ruhestandsbeamte. An die Stelle der
        4. nach einer Dienstzeit von mehr als acht        Höchstgrenzen in § 158 Abs.2 und § 160 Abs.2 des
           und weniger als zwölf Jahren                   Bundesbeamtengesetzes tr'eten die Dienstbezüge,
           siebzig vom Hundert für zweieinhalb Jahre,     aus denen die Ubergangsgebührnisse berechnet sind.
        5. nach einer Dienstzeit vün zwölf Jahren           (8) § 154 des Bundesbeamtengesetzes ist nicht
           fünfundsiebzi'g vom Hundert für drei Jahre.    anzuwenden.
5

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                          § 18                             die Dauer einer durch die Beschädigung verursach-
                                                           ten Erwerbsbeschränkung einen Unterhaltsbeitrag
                  Ubergangsbeihilfe
                                                           in folgender Höhe:
  (1) Der Polizeivollzugsbeamte auf Widerruf, der                 1. bei völliger Erwerbsunfähigkeit in Höhe
einen gesetzlichen Anspruch auf Ubergangsgebühr-                     des sich nach den §§ 107 bis 119 des
nisse hat oder dem Ubergangsgebührnisse bewilligt                    Bundesbeamtengesetzes ergebenden Ruhe-
worden sind (§ 17 Abs. 5), erhält nach eineT Dienst-                 gehaltes,
zeit von mindestens zweI Jahmn eine Ubergangs-
beihilfe. Der Mindestdienstzeit von zwei Jahren be-               2. bei Minderung der Erwerbsfähigkeit um
darf es nicht, wenn der Polize,ivollzugsbeamte auf                   wenigstens zwanzig vom Hundert in Höhe
Widerruf wegen Polizeidi.enstunfähigkeit infolg-e                    des der Minderung entsprechenden Teiles
einer Beschädigung. im Sinne des §46 Abs. 1 des                      des Unterhaltsbeitrages nach Nummer 1.
Bundesbeamtengesetzes entlassen worden ist. Die            § 142 Abs. 6 des Bundesbeamtengesetzes ist anzu-
UbergangsbeIhilfe wird in einer Summe bei Beendi-          wenden.
gung de's Dienstverhältnisses gezahlt.                        (2) Die Hinterbliebenen eines Polizeivollzugs-
    (2) Die Ubergangsbe,ihilfe beträgt für Polizei voll-   beamten auf Widerruf, der an den Folgen einer Be-
 zugsbeamte auf Widerruf, die nicht Inhaber des Zu-        schädigung im Sinne des § 46 Abs. 1 des Bundes-
 lassungsscheines (§ 15) sind, nach einer Dienstzeit       beamtengesetzes verstorben ist, erhalten einen Un-
                                                           terhaltsbeitrag in Höhe des Witwen- und Waisen-
   von wenig·er als drei Jahren   das Einfache,            geldes, das sich nach den §§ 123 bis 129 des Bundes-
   von      drei Jahren           das Eineinhalbfache,     beamtengesetzes unter Zugrundelegung des Unter-
   von      vier Jahren           das Dreifache,           haltsbeitrages nach Absatz 1 Nr. 1 ergibt. Das gleiche
   von      fünf Jahren           das Viereinhalbfache,    gilt für die Hinterbliebenen eines früheren Polizei-
   von    sechs Jahren                                     vollzugsbeamten auf Widerruf (Absatz 1), der an
                                  das Sechsfache,
                                                           den Folgen der Beschädigung im Sinne des § 46
   von   sieben Jahr,en           das Siebenfache,         Abs. 1 des Bundesbeamtengesetzes verstorben ist;
   von      acht Jahren           das Achteinhalbfache,    ist der Tod nicht die Folge einer solchen Beschädi-
   von     neun Jahren            das Neunfache,           gung, so kann ein Unterhaltsbeitrag bis zur Höhe
   von     zehn Jahren            das Zehnfache,           des Witwen- und Waisengeldes bewilligt werden,
   von        eH Jahren                                    das sich unter Zugrundelegung des Unterhaltsbei-
                                  das Elffache,
                                                           trages ergibt, den der Verstorbene im Zeitpunkt
   von    zwölf Jahren            das Zwölffache           seines Todes bezogen hat.
 der Dienstbezüge des letzten Monats.                        (3) Für die Dauer des Bezugs von übergangs-
   (3) Für Inhaber des Zulassungsscheines beträgt          gebührnissen ~ 17) wird der Unterhaltsbeitrag nur
 die Ubergangsbeihilfe zwanzig vom Hundert des             insoweit gezahlt, als er zusammen mit den Uber-
 nach Absatz 2 jeweils zustehenden Betrages.               gangsgebührnissen die in § 17 Abs. 7 Satz 2 be-
                                                           zeichnete Höchstgrenze nicht übersteigt. Das gilt
   (4) Inhaber des Zulassungsscheines können in-           auch für die Zeit, die der Zahlung der Ubergangs-
 nerhalb der Zeit, für die ihnen Ubergangsgebühr-          gebührnisse in größeren Teilbeträgen oder in einer
 nisse zustehen, unter Rückgabe des Zulassungs-            Summe zugrunde liegt (§ 17 Abs. 6 Satz 3).
 scheines die Ubergangsbeihilfe nach Absatz 2                (4) Auf den Unterhaltsbeitrag und die Empfänger
 wählen. Der nachträgliche Erwerb des Zulassungs-          eines Unterhaltsbeitrages ist § 166 des Bundes-
 scheines gegen Rückzahlung der nach Absatz 2 ge-          beamtengesetzes entsprechend anzuwenden.
 währten Ubergangsbeihilfe ist nicht zulässig.
   (5) Sind Ubergangsgebührnisse nach § 17 Abs. 5                                   § 20
 lediglich zum Teil bewilligt worden, so wird die                      Versorgung bei Dienstunfall
 Ubergangsbeihilfe nur in dem entsprechenden Ver-             (1) Ein Polizeivollzugsbeamter auf Widerruf, der
 hältnis gewährt.                                          wegen Polizeidienstunfähigkeit infolge eines Dienst-
   (6) Stirbt der Polizei vollzugs beamte auf Wider-       unfalles (§ 135 des Bundesbeamtengesetzes) ent-
 ruf nach einer Dienstzeit von mindestens zwei Jah-        lassen worden ist, erhält Unfallfürsorge nach § 142
 ren oder infolge einer Beschädigung im Sinne des          des Bundesbeamtengesetzes mit der Maßgabe, daß
 § 46 Abs. 1 des Bundesbeamtengesetzes nach einer          sich die ruhegehaltfähigen Dienstbezüge mindestens
 Dienstzeit von mindestens einem Jahr, so wird die         nach der Endstufe der Besoldungsgruppe A 1 des
 Ubergangsbeihilfe den in § 17 Abs. 6 Satz 2 be-           Bundesbesoldungsgesetzes bemessen.
 zeichneten Hinterbliebenen gewährt.                         (2) Für einen durch Dienstunfall verletzten frühe-
                                                           ren Polizeivollzugsbeamten auf Widerruf, auf den
                          § 19                             Absatz 1 nicht anzuwenden ist, gilt § 142 des Bun-
                                                           desbeamtengesetzes außer in den dort bezeichneten
        Versorgung bei Polizeidienstunfähigkeit            Fällen der §§ 30, 31 oder 32 auch, wenn sein Be-
              infolge Dienstbesdhädigung                   amtenverhältnis wegen Ablaufs der Dienstzeit ge-
   (1) Ein Polizeivollzugsbeamter auf Widerruf, der        endet hat. .
 wegen Polizeidienstunfähigkeit infolge einer Be-            (3) Für die Hinterbliebenen eines Polizeivollzugs-
 schädigung im Sinne des § 46 Abs. 1 des Bundes-           beamten auf Widerruf und eines früheren Polizei-
 beamtengesetzes entlassen worden ist, erhält für          vollzugsbeamten auf Widerruf gilt § 146 Abs. 1
6

Nr.32                                             GMBl.l960                                         Seite 467

 und 2 des Bundesbeamtengesetzes. Ist der Tod eines                          4. TITEL
 Polizeivollzugsbeamten auf Widerruf oder eines                        Sondervorschriften
 wegen Polizeidienstunfähigkeit infolge einesODienst-
 unfalles entlassenen Polizeivollzugsbeamten auf                               § 25
 Widerruf die Folge des Dienstunfalles, so gilt die                   Umzugskostenbeihilfe
 Maßgabe des Absatzes 1.                                   (1) Ein Polizeivollzugsbeamter auf Widerruf, der
  (4) In den Fällen des Absatzes 3 Satz 2 gilt auch     einen gesetzlichen Anspruch auf Ubergangsgebühr-
§ 145 des Bundesbeamtengesetzes. Der Unterhalts-        nisse hat oder dem Ubergangsgebührnisse bewilligt
beitrag ist in Höhe von zusammen dreißig vom Hun-       worden sind (§ 17 Abs. 5), erhält bei Beendigung
dert des Unterhaltsbeitrages nach § 142 Abs. 2 Nr. 1    des Dienstverhältnisses eine Umzugskostenbeihilfe
des Bundesbeamtengesetzes, mindestens jedoch in         in entsprechender Anwendung des § 2 Abs. 1 Buch-
Höhe von zusammen vierzig vom Hundert des Min-          stabe b des Umzugskostengesetzes. Das gleiche gilt
destbetrages nach Absatz 1, zu gewähren.                für seine Hinterbliebenen sowie für die Hinterblie-
   (5) § 19 Abs. 3 und 4 ist anzuwenden.                benen eines Polizeivollzugsbeamten auf Widerruf,
                                                        der während seines Dienstverhältnisses verstor-
                                                        ben ist.
                       3. TITEL                            (2) Einem früheren Polizeivollzugsbeamten auf
        Polizeivollzugsbeamte auf Lebenszeit            Widerruf, dem eine Berufsförderung nach § 12
                                                        Abs. 2 gewährt wird, können auf Antrag einmalig
                       § 21                             eine Umzugskostenbeihilfe bis zu achtzig vom Hun-
        Ernennung zum Beamten auf Lebenszeit            dert der Umzugskostenentschädigung nach § 4 des
  Der Polizeivollzugsbeamte auf Widerruf kann zum       Umzugskostengesetzes und daneben die Leistungen
Beamten auf Lebenszeit ernannt werden, wenn er          nach den §§ 6 und 9 des Umzugskostengesetzes be-
die sonstigen beamtenrechtlichen Voraussetzungen        willigt werden, wenn zur Ausübung des späteren
hierfür erfüllt, die für seine Laufbahn vorgesduiebe-   Berufs ein Umzug erforderlich ist und dieser bis
nen Fachprüfungen abgelegt hat und ihm ein Amt          zum Ablauf von zwei Jahren nach Beendigung der
mindestens der Besoldungsgruppe A 6 des Bundes-         Berufsförderung durchgeführt worden ist. Die Um-
besoldungsgesetzes verliehen ist.                       zugskostenbeihilfe kann ausnahmsweise mit Zu-
                                                        stimmung des Bundesministers des Innern neben
                        § 22                            einer bereits nach Absatz 1 gewährten Umzugs-
                                                        kostenbeihilfe bewilligt werden.
        Versetzung bei Polizeidienstunfähigkeit
                                                          (3) Einem Polizeivollzugsbeamten im Ruhestand,
  Der Polizeivollzugsbeamte auf Lebenszeit soll bei     der bei Eintritt in den Ruhestand das vierundfünf-
Polizeidienstunfähigkeit, falls nicht zwingende
                                                        zigste Lebensjahr noch nicht vollendet hat, können
dienstliche Gründe entgegenstehen, in ein Amt einer
                                                        auf Antrag einmalig eine Umzugskostenbeihilfe bis
anderen Laufbahn versetzt werden, wenn er die Be-       zu sechzig vom Hundert des Grundbetrages nach
fähigung tür die neue Laufbahn besitzt. Ohne seine      § 4 des Umzugskostengesetzes und daneben die Lei-
Zustimmung ist die Versetzung nur zulässig, wenn
                                                        stungen nach den §§ 6 und 9 des Umzugskosten-
das neue Amt mit mindestens demselben Endgrund-         gesetzes bewilligt werden, wenn zur Begründung
gehalt wie das bisherige Amt verbunden ist.
                                                        eines heuen Berufs ein Umzug erforderlich ist, die-
                                                        ser bis zum Ablauf von zwei Jahren nach Eintritt in
                        § 23                            den Ruhestand durchgeführt und eine Umzugs-
               Besondere Altersgrenzen                  kostenbeihilfe nach § 2 Abs. 1 Buchstabe b des Um-
   Abweichend von § 5 Abs. 1 ist die Altersgrenze       zugskostengesetzes noch nicht gewährt worden ist.
   1. für Leutnante im Bundesgrenzschutz, Ober-            (4) Der Umzugskostenbeihilfe nach den Absätzen
      leutnante im Bundesgrenzschutz und Haupt-         1 bis 3 werden die Auslagen zugrunde gelegt, die
      leute im Bundesgrenzschutz                        für den Umzug entstehen
        die Vollendung des fünfundfünfzigsten Le-              1. nach einem Ort innerhalb des Bundes-
        bensjahres,                                               gebietes einschließlich des Landes Berlin
   2. für Majore im Bundesgrenzschutz und Oberst-                 bis zum Zielort,
      leutnante im Bundesgrenzschutz                           2. nach einem Ort außerhalb des Bundesge-
        die Vollendung des achtundfünfzigsten Le-                 bietes bis zum Ort des Grenzüberganges.
        bensjahres.                                        (5) Soweit sich die Umzugskostenbeihilfe nach
                        § 24                            der Umzugskostenstufe, dem FamiIien- oder Haus-
                     Ruhegehalt                         stand oder dem Lebensalter des Beamten bemißt,
                                                        sind die Verhältnisse im Zeitpunkt der Beendigung
  Für Polizeivollzugsbeamte auf Lebenszeit, die vor     des Dienstverhältnisses zugrunde zu legen.
dem vollendeten. sechsundfünfzigsten Lebensjahr
wegen Erreichens der Altersgrenze in den Ruhe-                                § 26
stand treten, steigt das Ruhegehalt nach einer ruhe-
gehaltfähigen Dienstzeit von fünfundzwanzig Jah-                Einmalige Flugunfallentscbädigung
ren bis zu einer solchen von siebenundzwanzig Jah-         (1) Ein Polizeivollzugsbeamter auf Lebenszeit
ren mit jedem Dienstjahr um zwei vom Hundert der        oder auf Widerruf, der dem besonders gefährdeten
ruhegehaltfähigen Dienstbezüge.                         fliegenden Personal im Sinne de~ Absatzes 5 ange-
7

Seite 468                                          GM BI. 1960                                                Nr.32

hört und während des Flugdienstes einen Unfall er-                   und 9 des Gesetzes zur vorläufigen Rege-
leidet, der nur auf die eigentümlichen Verhältnisse                  lung der Rechtsverhältnisse der Polizeivoll-
dieses Dienstes zurückzuführen ist, erhält neben                    'zugsbeamten des Bundes weiterhin anzu-
einer beamtenrechtlichen Versorgung bei Beendi-                      wenden. Die Beamten, die eine Dienstzeit
gung des Dienstverhältnisses eine einmalige Flug-                    von mindestens fünf Jahren abgeleistet
unfallentschädigung von vierzigtausend Deutsche                      haben, erhalten Ubergangsgebührnisse nach
Mark, wenn er infolge des Unfalles in seiner Er-                     § 17 und Ubergangsbeihilfe nach § 18 auch
werbsfähigkeit in diesem Zeitpunkt um mehr als                       dann, wenn sie auf eigenen Antrag zum
neunzig vom Hundert beeinträchtigt ist.                              Zwecke der Eingliederung in das spätere
   (2) Endet das Dienstverhäitnis als Polizeivoll-                   Berufsleben entlassen werden.
zugsbeamter durch Tod infolge eines Unfalles der                 2. Die anderen, nicht unter Nummer 1 fallen-
in Absatz 1 bezeichneten Art, so erhalten seine                      den Beamten, die unter Berücksichtigung
Hinterbliebenen, soweit ihnen ein Anspruch auf be-                   der angerechneten Vordienstzeiten eine
amtenrechtliche Versorgung zusteht, eine einmalige                   Dienstzeit von sieben Jahren noch nicht ab-
Flugunfallentschädigung von zwanzigtausend Deut-                     geleistet haben, können innerhalb von drei
sche Mark. Hinterbliebene im Sinne dieser Vor-                       Monaten nach Inkrafttreten dieses Geset-
schrift sind die Witwe, die ehelichen Kinder, die                    zes beantragen, daß ihr Beamtenverhältnis
für ehelich erklärten oder an Kindes Statt angenom-                  nach sieben statt nach acht Dienstjahren
menen Kinder und die Kinder aus nichtigen Ehen,                      endet (§ 8 Abs. 1).
die die rechtliche Stellung eines ehelichen Kindes               3. Die nach den bisherigen Vorschriften an-
haben; das gleiche gilt für die Verwandten der auf-                  gerechneten Vordienstzeiten werden wei-
steigenden Linie, deren Unterhalt zur Zeit des Un-                   terhin berücksichtigt.
falles ganz oder überwiegend durch den Verstor-
                                                          (2) Für die vor Inkrafttreten des Gesetzes aus-
benen bestritten wurde. Sind mehrere Anspruchsbe-
                                                        geschiedenen Polizei vollzugs beamten und ihre Hin-
rechtigte vorhanden, so wird die Flugunfallentschä-
                                                        terbliebenen gelten an Stelle der §§ 12 bis 14 des
digung unter ihnen im Verhältnis ihrer Versor-
                                                        Gesetzes zur vorläufigen Regelung der Rechtsver-
gungsbezüge aufgeteilt:
                                                        hältnisse der Polizeivollzugsbeamten des Bundes
   (3) Die Flugunfallentschädigung nach den Ab-         die §§ 19 und 20 dieses Gesetzes; die sonstigen
sätzen 1 und 2 wird nicht gewährt, wenn der Ver-        Rechtsverhältnisse regeln sich nach bisherigem
letzte den Unfall vorsät,zlich herbeigeführt hat. Hat   Recht, wobei Anderungen der für Versorgungs-
bei der Entstehung des Unfalles eine grobe Fahr-        empfänger des Bundes allgemein geltenden Vor-
lässigkeit des Verletzten mitgewirkt, so kann die       schriften zu berücksichtigen sind.
Entschädigung angemessen ermäßigt werden. Hier-
                                                          (3) Für Polizei vollzugs beamte,
bei ist insbesondere zu berücksichtigen, inwieweit
sein Verschulden zur Entstehung des Unfalles bei-                1. die bei Anwendung des § 16 Abs. 4 des Ge-
getragen hat.                                                    setzes zur vorläufigen Regelung der Rechts-
                                                                 verhältnisse der Polizeivollzugsbeamten
  (4) Die Absätze 1 bis 3 gelten entsprechend für
Beamte und Angestellte des Bundesgrenzschutzes                   des Bundes zum 1. Oktober 1960 oder
                                                                 1. April 1961 in den Ruhestand treten wür-
und des Bundesministeriums des Innern, zu deren
                                                                 den, oder
Dienstobliegenheiten Tätigkeiten der in Absatz 1
bezeichneten Art gehören.                                     2. deren Altersgrenze nach § 16 Abs. 3 des in
                                                                 Nummer 1 genannten Gesetzes hinausge-
  (5) Für den Personenkreis, der zu dem besonders                schoben worden ist,
gefährdeten fliegenden Personal im Sinne der Ab-
sätze 1 und 4 gehört, und dessen Tätigkeit gelten       bleibt der nach bisherigem Recht sich ergebende
die §§ 1, 2, 3, 6 und 7 der Verordnung über die ein-    Zeitpunkt für den Eintritt in den Ruhestand unver-
malige Flugunfallentschädigung gemäß § 63 des Sol-      ändert.
datenversorgungsgesetzes vom 7. Oktober 1959              (4) Wenn dringende dienstliche Rücksichten der
(Bundesgesetzbl. I S. 665) entsprechend.                Verwaltung im Einzelfall die Fortführung der
                                                        Dienstgeschäfte durch einen bestimmten Beamten
                                                        erfordern, kann der Bundesminister des Innern den
                  ABSCHNITT III                         Eintritt in den Ruhestand jeweils um ein Jahr, je-
       Ubergangs- und Schlußvorschriften                doch nicht länger als bis zum 31. März 1963, hinaus-
                                                        schieben.
                        § 27
                                                           (5) Ist die Altersgrenze für einen Polizeivollzugs-
              Uberleltungsvorsdtriften
                                                        beamten auf Lebenszeit vor Inkrafttreten dieses Ge-
  (1) Für die beim InkrafUreten dieses Gesetzes         setzes hinausgeschoben worden und der nach § 5
vorhandenen, in Abschnitt II bezeichneten Polizei-      Abs. 2 zustehende Ausgleich niedriger als die Ab-
vollzugsbeamten auf Widerruf gilt dieses Gesetz         findung nach § 16 Abs. 2 des Gesetzes zur vorläufi-
mit folgenden Abweichungen:                             gen Regelung der Rechtsverhältnisse der Polizei-
      1. Auf die Beamten, die sich in einer dem         vollzugsbeamten des Bundes, so erhält der Beamte
         § 10 NI. 2 und 3 entsprechenden Berufs-        an Stelle des Ausgleichs die Abfindung nach bis-
         förderung befinden, sind hinsichtlich der      herigem Recht, wenn er vor dem 1. April 1963 we-
         Di~nstzeit und der Berufsförderung an          gen Erreichens der Altersgrenze in den Ruhestand
         Stelle der §§ 8 und 10 bis 16 die §§ 7         tritt.
8

Nr. 32                                             GMBl.lOOO                                               Seite 469


    (6) Polizei vollzugs beamte des Ordnungsdienstes                              § 29
 der Verwaltung des Deutschen Bundestages, die                          Geltung im Land Berlin
 beim Inkrafttreten dieses Gesetzes die Altersgrenze
 nach § 5 bereits erreicht haben, treten mit Ablauf des     Dieses Gesetz gilt nach Maßgabe des § 13 Abs. 1
 31. Dezember 1960 in den Ruhestand.                      des Dritten Uberleitungsgesetzes vom 4. Januar
                                                          1952 (Bundesgesetzbl. I S. 1) auch im Land Berlin.
    (7) Eine Entschädigung aus einer Flugunfallver-       Rechtsverordnungen, die auf Grund der in diesem
 sicherung, für die der Bund die Beiträge gezahlt hat,    Gesetz enthaltenen Ermächtigungen erlassen wer-
 ist auf die Flugunfallentschädigung nach § 26 anzu-      den, gelten im Land Berlin nach § 14 des Dritten
 rechnen.                                                 Uberleitungsgesetzes.
                         § 28                                                     § 30
               Verwaltungsvorschriften                                        Inkrafttr _ten
  Der Bundesminister des Innern erläßt die zur               Dieses Gesetz tritt am 1. September 1960 in Kraft.
 Durchführung dieses Gesetzes erforderlichen allge-       §§ 26 und 27 Abs. 7 treten mit Wirkung vom
 meinen Verwaltungsvorschriften.                          1. Januar 1956 in Kraft.

                               Die verfassungsmäßigen Rechte des Bundesrates
                             sind gewahrt.
                                Das vorstehende Gesetz wird hiermit verkündet.

                             Bonn, den 19. Juli 1960

                                           Der Bundespräsident
                                                 Lübke

                                       Für den Bundeskanzler
                                   Der Bundesminister für Verkehr
                                              Seebohm

                                    Der Bundesminister des Innern
                                            Dr. S c h r öde r




                                                                                                 GMBI. 1960, S. 461
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Seite 470                                                    GMBI.1960                                                         Nr.32

                           Verordnung                                           Allgemeine Verwaltungsvorschriften
        zu § 1 Abs. 1 des Bundespolizeibeamtengesetzes              zu den §§ 8 und 27 Abs. 1 des Bundespolizeibeamtengesetzes
                      Vom 24. Oktober 19(0 1)                            - Dienstzeit der Polizeivollzugsbeamten im Bun~es­
                                                                                grenzsChutz (BGS) auf Widerruf -
  Auf Grund des § 1 Abs. 1 des Bundespolizeibeamtengesetzes                              Vom 24. Oktober 1960
vom 19. Juli 1960 (Bundesgesetzbl. I S. 569) wird verordnet:
                                                                       Auf Grund des § 28 des Bundespolizeibeamtengesetzes vom
                                 § 1                                19. Juli 1960 (Bundesgesetzbl. I S. 569) werden zu den §§ 8
                                                                    und 27 Abs. 1 des Gesetzes folgende allgemeine Verwaltungs-
                                                                    vorsmriften erlassen:
  Polizeivollzugsbeamte des Bundes sind im Bundesgrenz-
sdlUtz, im Bundeskrim~nalamt und im Bundesministerium des           I,. Beginn, Dauer und Beendigung der
Innern folgende Beamte:                                                 Dienstzeit
                                                                        (I) Die Dienstzeit im Polizeivollzugsdienst des Bundes-
       Grenzjäger,                                                          grenzschutzes beginnt mit dem Tage des Dienstantritts
       Grenztruppjäger,                                                     und endet mit Ablauf des Monats, in dem das achte
       Grenzoberjäger,                                                      Dienstjahr vollendet wird, wenn sie n~mt verlängert
       Grenzhauptjäger,                                                     oder abgekürzt wird (Nr. 2 und 3). Ist der Beamte am
       Wachtmeister im Bundesgrenzschutz,                                   Ersten eines Monats eingestellt worden, endet seine
       Fahnenjunker im BundesgrenzsdlUtz,                                   Dienstzeit nach acht Jahren mit Ablauf des vorher-
       Oberwamtmeister im Bundesgrenzschutz,                                gehenden Monats. Solange das Beamtenverhältnis be-
       Hauptwamtmeister im Bundesgrenzsmutz,                                steht, bedeutet ein Nichtwahrnehmen der dienstlichen
       Fähnrich im Bundesgrenzsmutz,                                        Tätigkeit keine Unterbrechung der Dienstzeit.
       Meister im Bundesgrenzsmutz,                                     (2) Das Beamtenverhältnis endet kraft Gesetzes.
       Obermeister im Bundesgrenzsmutz,                                 (3) Beim Aussmeiden ist dem Beamten eine Urkunde nach
       Stabsmeister im Bundesgrenzschutz,                                   Muster 8 der Durchführungsbestimmungen zur Anord-
       Oberstabsmeister im Bundesgrenzschutz,                               nung des Bundesprä!/identen über die Ernennung und
       Leutnant ,im Bundesgrenzsmutz,       .                               Entlassung der Bundesbeamten und Bundesrimter vom
       Oberleutnant im Bundesgrenzschutz,                                   14. Oktober 191)5 (GMBI. S. 426) auszuhändigen; in ihr
       Hauptmann im Bundesgrenzschutz,                                      wird der Tag der Beendigung des Beamtenverhältnisses
       Major im Bundesgrenzschutz,                                          festgestellt.
       Stabs·arzt im Bundesgrenzschutz,                                 (4) Die vor einer Wiederverwendung abgeleistete Dienst-
       Stabsingenieur im Bundesgrenzschutz,                                 zeit im Polizeivollzugsdienst des Bundes ist als Dienst-
       Oberstleutnant im Bundesgrenzsmutz,                                  zeit nam § 8 Ab". 1 anzusehen.
       Oberstabsarzt im Bundesgrenzsmutz,                           2. Verlängerung der Dienstz'eit
       Oberfeldarzt im Bundesgrenzschutz,                               (1'l' Ein dienstliches Bedürfnis für die Verlängerung der
       Oberst im Bundesgrenzschutz,                                           Dienstzeit, die der Zustimmung des Beamten bedarf,
       Oberstarzt im Bundesgrenzsmutz,                                        liegt insbesondere vor, wenn
       Brigadegeneral im Bundesgrenzschutz.                                    a) die Umwandlung eines Beamtenverhältnisses auf
                                                                                  Widerruf in ein solches auf Lebenszeit in Aussicht
       Kriminalanwärter,                                                          genommen, aber zur Zeit der Beendigung der
       Kriminalhauptwachtmeister,
                                                                                  Dienstzeit nom nicht möglich ist, oder
       Kriminalmeister ,
                                                                               b) eine rechtzeitige Besetzung bestimmter Dienst-
       K~iminalobermeister,
                                                                                  posten durch geeignete Beamte nicht möglich oder
       Kriminalinspektor (k. w.),
                                                                                  die Fortführung bestimmter Dienstgeschäfte durch
       Kriminalkommissaranwärter ,
                                                                                  den Beamten erforderlich ist, oder
       Kriminalkommissar,
                                                                               c) die Berufsförderung sie erfordert.
       Kriminaloberkommissar,
                                                                        (2) Die Dienstzeit kann frühestens nach Vollendung des
       Kriminalhauptkommissar,                                                sechsten Dienstjahres bis auf höchstens zwölf Jahre ver-
       Regierungshiminalrat,                                                  längert werden. Die Dauer der Verlängerung richtet
       Oberregierungskriminalrat,
                                                                              sich nach den dienstlichen Bedürfnissen und soll in der
       Regierungskriminaldirektor,                                            Regel volle Jahre betragen; sie ist so festzusetzen, daß
                                                                              sie mit dem Ablauf eines Monats endet. Wiederholte
       Inspekteur der Bereitschaftspolizeien der Länder.                      Verlängerung ist zulässig.
                                                                       (3) In welchem Umfang die Ernennungsbehörden die
                                 § 2                                          Drenstzeit über zehn Jahre auf zwölf Jahre verlängern
                                                                              dürfen, wird durm den Bundesminister des Innern fest-
  Diese Verordnung gilt nach § 14 des Dritten Überleitungs-                   gelegt. Um die Berufsförderung für diese Beamten nicht
gesetzes vom 4. Januar 1952 (Bundesgesetzbl. I S. 1) in Ver-                  zu stören, ist eine über das zehnte Dienstjahr hinaus-
bindung mit § 29 des Bundespolizeibeamtengesetzes vom                         gehende Dienstzeit in der Regel auf zwölf Jahre zu ver-
19. Juli 1960 auch im Land Berlin.                                            längern. Ausnahmen sind insbesondere zulässig, wenn
                                                                              der Beamte die Berufsfärderung nach § 11 Abs. 1 Nr. 2
                                 § 3                                          und § 12 nicht beantragt.
                                                                       (4') Die beabsichtigte Verlängerung der Dienstzeit soll dem
  Diese Verordnung tritt mit Wirkung vom 1. September 1960                    Beamten I'echtzeitig, spätestens vier Monate vor Ablauf
in Kraft. Gleichzeitig treten die Erste und die Zweite Ver-                   der Dienstzeit, durch die Ernennungsbehörde mit einem
ordnung zu § 1 des Gesetzes zur vodäufigen Regelung der                      Schreiben nach dem Muster der Anlage 1 mitgeteilt
Rechtsverhältnisse der PoHzeivollzugsbeamten des Bundes vom                  werden, wenn nicht besondere Verhältnisse eine kürzere
21. Mai 1955 (Bundesgesetzbl. I S. 263) und vom 16. März 1956                Frist bedingen. Die Mitteilung ist zuzustellen. Inner-
(Bundesgesetzbl. I S. 129) außer Kraft.                                      halb eines Monats nach Zustellung muß der Beamte
                                                                             erklären, ob er der Verlängerung zustimmt. Stimmt der
Bonn, den 24. Oktober 1960                                                   Beamte der beabsichtigten Dienstzeitverlängerung zu,
                                                                             hat die Ernennungsbehörde dem Beamten die Ent-
         Der Bundesminister des Innern                                       scheidung vor Ablauf seiner Dienstzeit durm Zustellung
                                                                             eines Bescheides nach dem Muster der Anlage 2 be-
                           Dr. Sdzröder                                      kanntzugeben. Nach Zustellung des Verlängerungsbe-
  t} Verkündet im BGB!. Teil I Nr, 57.
                                                                             scheides kann der Beamte seine Zustimmung zur Ver-
                                                                             längerung der DieIl!Stzeit nicht mehr zurücknehmen.
                                                                       (5) Bei weiterer Verlängerung der Dienstzeit ist in gleicher
                                                GMB!. 1960. S.470            Weise zu verfahren.
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