GMBl Nr. 32 1960
Gemeinsames Ministerialblatt Nr. 32 vom 25. October 1960
Z 3191 A Ausgabe A GEMEINSAMES Seite 461 MINISTERIALBLATT des Auswärtigen Amtes I des Bundesministers des Innern des Bundesministers für Vertriebene, Flüchtlinge und Kriegsgeschädigte des Bundesministers für Wohnungsbau I des Bundesministers für gesamtdeutsche Fragen des Bundesministers für Angelegenheiten des Bundesrates und der Länder des Bundesministers für Familien- und Jugendfragen I des Bundesministers für Atomkernenergie und Wasserwirtschaft HERAUSGEGEBEN VOM BUNDESMINISTERIUM DES INNERN 11. Jahrgang Bonn, den 25. Oktober 1960 Nr.32 INHALT Amtlicher Teil Seite Der Bundesminister des Inoem 11. Beamtenrecht und sonstiges Personalrecht Gesetz zur Regelung der Rechtsvel'hältnisse der Polizei- vOllzugsbeamten des Bundes (Bundespolizeibeamten- gesetz) . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 461 Verordnung zu § 1 Abs. 1 des Bundespollzeibeamten- gesetzes . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 470 Allg. Verwaltungsvorschriften zu den §§ 8 und 27 Abs. 1 des Bundespolizeibeamtengesetzes . . . . . . . . . . . . 470 Amtlicher Teil Der Bundesminister des Innem 11. Beamtenre<ht und sonstiges Personalrecht Gesetz zur Regelung der Rechtsverhältnisse der Polizeivollzugsbeamten des Bundes (Bundespolizeibeamtengesetz - BPolBG) *) Vom 19. Juli 1960 1) Inhaltsübersicht §§ §§ ABSCHNITT I ABSCHNITT 11 Polizeivollzugsbeamte im Bundesgrenzschutz Gemeinsame Vorschriften und im Bundesministerium des Innern Personenkreis .............................••••.•. 1 Anwendung beamtenrechtlicher Vorschriften ....... 2 1. Titel Laufbahnen ..................................... . .~ Allgemeine Vorschriften Polizeidienstunfähigkeit .......................... . 4 Arten des Beamtenverhältnisses ...•.•.•.......•••. 6 Altersgrenze, Eintritt in den Ruhestand, Ausgleich . 5 Gemeinsames Wohnen ........••••••••••••.••••••• 7 ') Ersetzt Bundes!lesetzbl. !II 2030-6. 1) Verkündet im BGBI. 1960 Teil I S. 569.
Seite 462 GMBI.1960 Nr.32 §§ 2. Titel 3, Titel Polizeivollzugsbeamte auf Widerruf Polizeivollzugsbeamte auf Lebenszeit Dienstzeit ........................................ 8 Ernennung zum Beamten auf Lebenszeit ............ 21 Entlassung .............•.....••.................. 9 Versetzung bei Polizeidienslunfähigkeit ............ 22 Berufsförderung .................................. 10 Besondere Altersgrenzen .......................... 23 Allgemeinberufliche Ausbildung ................... 11 Ruhegehalt ....................................... 24 Fachliche Ausbildung oder Weiterbildung für das 4. Titel spätere Berufsleben .... , .... "........... "........ 12 Eingliederung in das spätere Berufsleben .......... 13 Sonde rvo rsc h rift e n Anrechnung von Zeiten der fachlichen Ausbildung Umzugskostenbeihilfe ............................. 25 oder Weiterbildung und des Polizeivollzugsdienstes Einmalige Flugunfallentschädigung .........••••••.. 26 'bei Arbeitnehmern ......•..•... '" .. .. . .. .... ... 14 Zulassungsschein .•....................•.. '"' . . • . . . 15 ABSCHNITT 1II Stellenvorbehalt .........•.................••..... 16 Ubergangsgebührnisse ............................ 17 Obergangs· und Schlußvorschriften (Jbergangsbeihilfe ................................ 18 Uberleitungsvorschriften .........•................. 27 Versorgung bei Polizeidienstunfähigkeit infolge Verwaltungsvorschriften .......................... 211 Dienstbeschädigung ............................. 19 Geltung im Land Berlin ........•.................. 29 Versorgung bei Dienstunfall ....................... 20 Inkrafttreten ....................................•• 30 Der Bundestag hat das folgende Gesetz be- a) die Laufbahn des allgemeinen Kriminal· schlossen: dienstes, b) die Laufbahn des leitenden Kriminal· ABSCHNITT I dienstes im gehobenen Dienst und im Gemeinsame Vorschriften höheren Dienst. (2) Die Bundesregierung erläßt die näheren Be- § 1 stimmungell durch Rechtsverordnung. Personenkreis (1) Polizeivollzugsbeamte des Bundes sind die § 4 mit polizeilichen Aufgaben betrauten und zur An- Polizeidienstunfähigkeit wendung unmittelbaren Zwanges befugten Beamten (1) Der Polizeivollzugsbeamte ist dienstunfähig. im Bundesgrenzschutz, im Bundeskriminalamt und wenn er den besonderen gesundheitlichen Anforde- im Bundesministerium des Innern; welche dieser rungen für den Polizeivollzugsdienst nicht mehr ge- Beamtengruppen im einzelnen dazu gehören, be- nügt und nicht zu erwarten ist, daß er seine volle stimmt der Bundesminister des Innern durch Rechts- Verwendungsfähigkeit innerhalb zweier Jahre wie- verordnung." dererlangt (Polizeidienstunfähigkeit) . (2) Zu den Polizeivollzugsbeamten des Bundes gehören auch die Beamten des Ordnungsdienstes (2) Die Polizeidienstunfähigkeit wird durch den der Verwaltung des Deutschen Bundestages. Dienstvorgesetzten auf Grund des Gutachtens eines Amtsarztes, im Bundesgrenzschutz eines beamteten Grenzschu tzarztes, festg estellt. § 2 Anwendung beamtenrechtlicher Vorschriften § 5 Auf die Polizeivollzugsbeamten finden die für Bundesbeamte allgemein geltenden Vorschriften Altersgrenze, Eintritt in den Ruhestand, Ausgleich Anwendung, soweit in diesem Gesetz nichts anderes (1) Für Polizeivollzugsbeamte bildet das voll- bestimmt ist. endete sechzigste Lebensjahr die Altersgrenze. soweit in § 23 für einzelne Gruppen von Polizei· § 3 vollzugsbeamten nicht eine andere Altersgrenze Laufbahnen bestimmt ist. (1) Im Polizeivollzugsdienst des Bundes bestehen (2) Ein Polizeivollzugsbeamter, der vor Voll· folgende Laufbahnen:' endung des fünfundsechzigsten Lebensjahres wegen 1. im Bundesgrenzschutz und im Bundes- Erreichens der Altersgrenze in den Ruhestand tritt, mimsterium des Innern erhält neben dem Ruhegehalt einen Ausgleich in a) die Grenzjäger- und Unterführerlauf- Höhe des Siebeneinhalbfachen der Dienstbezüge des bahn, letzten Monats, jedoch nicht über achttausend Deut- sche Mark. Dieser Betrag verringert sich um jeweils b) die Grenzschutzoffizierlaufbahn, ein Fünftel mit jedem Jahr, das über die Alters- 2. im Bundeskriminalamt, im Bundesministe- grenze von sechzig Jahren hinaus abgeleistet wird. riu'1l des Innern und in der Verwaltung Der Ausgleich ist bei Eintritt in den Ruhestand in des Deutschen Bundestages einer Summe zu zahlen.
Nr.32 GMBI.1960 Seite 463 ABSCHNITT 11 lauf einer ununterbrochenen Dienstzeit im Poli7ei- vollzugsdienst des Bundes von drei Jahren, bei Polizei vollzugs beamte im Bundesgrenzschutz Offizieranwärtern bis zum Abschluß der Offizier- und im Bundesministerium des Innern ausbildung, zulässig. 1. TITEL (2) Bei der Entlassung sind folgende Fristen ein- Allgemeine Vorschriften zuhalten: bei einer ununterbrochenen Dienstzeit im § 6 Polizeivollzugsdienst des Bundes Arten des Beamtenverhältnisses bis zu drei Monaten Die Polizeivollzugsbeamten werden in das Beam- zwei Wochen zum Monatsschluß, tenverhältnis auf Widerruf berufen; sie können zu von mehr als drei Monaten Beamten auf Lebenszeit ernannt werden. ein Monat zum Monatsschluß, von mindestens einem Jahr § 7 sechs Wochen zum Schluß eines Kalender- Gemeinsames Wohnen vierteljahres. (1) Die Polizeivollzugsbeamten, die noch keine Im Falle des § 31 Abs. 1 Nr. 1 des Bundesbeamten- fünf Dienstjahre abgeleistet oder noch nicht das gesetzes kann der Polizeivollzugsbeamte auf Wider- fünfundzwanzigste Lebensjahr vollendet haben, ruf ohne Einhaltung einer Frist entlassen werden. sind auf Anordnung des Dienstvorgesetzten ver- pflichtet, in einer Gemeinschaftsunterkunft zu woh- (3) Vor der Entlassung durch Widerruf soll der nen und an einer Gemeinschaftsverpflegung teil- Polizeivollzugsbeamte gehört werden. Der Wider- zunehmen. ruf ist durch einen schriftlichen, mit Gründen ver- sehenen Bescheid zu erklären. (2) Andere als in Absatz 1 bezeichnete Polizei- (4) Im Falle des § 30 des Bundesbeamtengesetzes vollzugsbeamte können aus Anlaß besonderer Ein- kann die Entlassung bis zum Ablauf von sechs Mo- sätze sowie bei der Teilnahme an Lehrgängen und naten hinausgeschoben werden, wenn überwiegende Ubungen zum Wohnen in einer Gemeinschaftsunter- Gründe des öffentlichen Interesses es erfordern. kunft und zur Teilnahme an einer Gemeinschafts- verpflegung vorübergehend verpflichtet werden. § 10 Berufsförderung 2. TITEL Der Polizei vollzugs beamte auf Widerruf in der Polizeivollzugsbeamte auf Widerruf Laufbahn der Grenzjäger und Unterführer erhält eine Berufsförderung auf Kosten des Bundes. Sie § 8 umfaßt Dienstzeit 1. die allgemeinberufliche Ausbildung, (1) Das Beamtenverhältnis des Polizeivollzugs- 2. die fachliche Ausbildung oder Weiterbildung beamten auf Widerruf endet mit Ablauf des Monats, für das spätere Berufsleben, in dem er das achte Dienstjahr vollendet. Die Ernen- 3. die Eingliederung in das spätere Berufsleben. nungsbehörde kann mit Zustimmung des Beamten die Dienstzeit bis auf fünf Jahre abkürzen oder bis § 11 auf zwölf Jahre verlängern, wenn ein dienstliches Allgemeinberufliche Ausbildung Bedürfnis es erfordert. Die Verlängerung der Dienst- zeit ist frühestens nach Vollendung des sechsten (1) Die allgemeinberufliche Ausbildung besteht Dienstjahres zulässig. in der Vermittlung allgemeinberuflichen Wissens und dient (2) Auf die Dienstzeit nach Absatz 1 können Zei- ten eines nach dem 8. Mai 1945 bei einem anderen 1. der Hebung des Bildungsstandes des Po li- Dienstherrn abgeleisteten Polizeivollzugsdienstes zeivollzugsbeamten, und eines Grundwehrdienstes in der Bundeswehr 2. der Vorbereitung für die fachliche Ausbil- angerechnet werden. Uber die Anrechnung, die der dung oder Weiterbildung für das spätere Zustimmung des Bewerbers bedarf, ist bei der Be- Berufsleben (§ 12). rufung in das Beamtenverhältnis zu entscheiden. (2) Die allgemeinberufliche Ausbildung wird wah- rend der Dienstzeit durch die Grenzschutzfachschulen § 9 als Pflichtunterricht, soweit sie der Vorbereitung für die fachliche Ausbildung oder Weiterbildung Entlassung für das spätere Berufsleben dient, auf Antrag ver- (1) Nach einer ununterbrochenen im Polizeivoll- mittelt. zugsdienst des Bundes abgeleisteten Dienstzeit von (3) Der Bundesminister des Innern kann auf An- einem Jahr kann der Polizeivollzugsbeamte auf Wi- trag die Teilnahme an der allgemeinberuflichen derruf außer in den Fällen der §§ 28 bis 30 des Bun- Ausbildung, die der Vorbereitung für die fachliche desbeamtengesetzes nur entlassen werden, wenn Ausbildung oder Weiterbildung für das spätere einer der in § 31 Abs. 1 des Bundesbeamtengesetzes Berufsleben dient, im Rahmen der bewilligten Aus- bezeichneten Entlassungsgründe vorliegt. Eine Ent- bildungsart über die Dienstzeit hinaus verlängern. lassung wegen mangelnder Bewährung (Eignung, Die Verlängerung darf jedoch sechs Monate nicht Befähigung. fachliche Leistung) ist nur bis zum Ab- überschreiten.
Seite 464 GMBl.l960 Nr.32 (4) Das Nähere über Art, Umfang und Dauer der Arbeitsaufnahme im Anschluß an die Beendigung allgemeinberuflichen Ausbildung, die der Vorbe- des Dienstverhältnisses oder der fachlichen Ausbil- reitung für die fachliche Ausbildung oder Weiter- dung und Weiterbildung ermöglichen. Wenn die bildung für' das spätere Berufsleben dient, regelt volle berufliche Leistungsfähigkeit im neuen Beruf die Bundesregierung durch Rechtsverordnung. erst nach einer Einarbeitungszeit erlangt werden kann, kann dem Arbeitgeber ein Anlernzuschuß ge- währt werden. Der Bundesminister des Innern erläßt § 12 im Einvernehmen mit dem Bundesminister der Fadlliche Ausbildung oder Weiterbildung Finanzen und dem Bundesminister für Arbeit und für das spätere Berufsleben Sozialordnung Richtlinien über Höhe und Dauer des (1) DieArt der fachlichen Ausbildung oder Weiter- Anlernzuschusses. bildung richtet sich nach der persönlichen Neigung (3) Die Vermittlung in freie Arbeitsplätze obliegt und Eignung, ihr Umfang sowie die Höhe ihrer der Bundesanstalt für Arbeitsvermittlung und Ar- Kosten nach der Dauer der Dienstzeit. beitslosenversicherung; dabei ist die nach diesem Gesetz gewährte Berufsförderung zu berücksichtigen. (2) Die fachliche Ausbildung oder Weiterbildung wird vor oder nach Beendigung der Dienstzeit auf Antrag gewährt, wenn eine Dienstzeit von min- § 14 destens fünf Dienstjahren geleistet worden ist. Sie Anrechnung von Zeiten der fachlichen Ausbildung umfaßt oder Weiterbildung und des Polizeivollzugsdienstes 1. bei einer Dienstzeit von mindestens fünf bei Arbeitnehmern Jahren einen Zeitraum (1) Die Zeit einer fachlichen Ausbildung oder bis. zu sechs Monaten, Weiterbildung für einen Beruf nach § 12 wird auf 2. bei einer Dienstzeit von mindestens acht die Berufszugehörigkeit angerechnet, wenn der frü- Jahren einen Zeitraum here Polizeivollzugsbeamte auf Widerruf im An- bis zu einem Jahr und sechs Monaten, schluß an die fachliche Ausbildung oder Weiterbil- dung in dem erlernten oder einern vergleichbaren 3. bei einer Dienstzeit von zwölf Jahren Beruf sechs Monate tätig ist. Eine vorübergehende einen Zeitraum berufsfremde Beschäftigung bleibt außer Betracht. bis zu zwei Jahren und sechs Monaten. (2) Die Zeit im Polizeivollzugsdienst des Bundes Die fachliche Ausbildung oder Weiterbildung kann wird bis zur Dauer des Grundwehrdienstes voll, im auf Antrag bei einer Dienstzeit von mindestens übrigen zu einem Drittel auf die Berufszugehörig- acht Jahren unter Freistellung vom Dienst im letzten keit angerechnet. Zeiten einer fachlichen Ausbildung halben Jahr, bei ein.o!r Dienstzeit von zwölf Jahren oder Weiterbildung nach Absatz 1 sind voll zu im letzten Jahr der Dienstzeit beginnen. Sie erfolgt berücksichtig,en. außerhalb der Grenzschutzfachschulen in beruflichen Bildungseinrichtungen, die auch sonst diese Maß- (3) Die Zeit des Polizeivollzugsdi,enstes bis zur nahmen für die Wirtschaft und den öffentlichen Dauer des Grundwehrdienstes wird auf die Betriebs- Dienst durchführen. zugehörigkeit angerechnet, wenn der frühere Poli- zeivollzugsbeamte nach Beendigung des Dienstver- (3) Der Bundesminister des Innern kann auf An- hältnisses sechs Monate dem Betrieb angehört. trag die Teilnahme an der fachlichen Ausbildung oder Weiterbildung, soweit sie nach Beendigung (4) Bei Arbeitnehmern im öffentlichen Dienst wer- des Dienstverhältnisses liegt, im Rahmen der be- den, soweit nicht günstigere Regelungen bestehen, willigten Ausbildungsart über die Zeiten in Absatz 2 Zeiten einer fachlichen Ausbildung oder Weiterbil- hinaus verlängern. Die Verlängerung darf jedoch dung und des Polizeivollzugsdienstes nach Maßgabe einschließlich einer Verlängerung nach § 11 Abs.3 der Absätze 1 und 2 auf die Dienst- und Beschäfti- ein Jahr nicht übersteigen. gungszeit angerechnet, wenn der frühere Polizei- vollzugs beamte auf Widerruf nach Beendigung des (4) Der Anspruch auf fachliche Ausbildung oder Dienstverhältnisses sechs Monate dem Betrieb oder Weiterbildung entfällt, wenn das Dienstverhältnis der Verwaltung angehört. des Polizeivollzugsbeamten auf Widerruf aus an- deren Gründen als wegen Ablaufs der Dienstzeit (5) Auf Probe- und Ausbildungsze-iten sowie auf oder Polizeidienstunfähigkeit endet. Wartezeite,n für den Erwerb des Urlaubs anspruchs werden Dienstzeiten im Polizeivollzugsdienst des Bundes und Zeiten einer fachlichen Ausbildung und § 13 Weiterbildung nicht angerechnet. Eingliederung in das spätere Berufsleben § 15 (1) Polizeivollzu.gsbeamten auf Widerruf, die Dbergangsgebührnisse nach § 17 erhalten, wird nach Zulassungsschein ihrem Ausscheiden aus dem Polizeivollzugsdienst (1) Polizeivollzu.gsbeamte auf Widerruf in der die Eingliederung in das spätere Berufsleben nach Laufbahn der Grenzjäger und Unterführer, die Be- Maßgabe dei §§ 14 bis 16 erleichtert. amte oder Angestellte im öffentlichen Dienst wer- (2) Die in Absatz 1 bezekhneten Polizeivollzugs- den wollen und das fünfunddreißigste Lebensjahr beamten werden bei de,r Erlangung eines ihrer Aus- noch nicht vollendet haben, erhalten auf Antrag bildung entsprechenden Arbeitsplatzes unterstützt. einen Zulassungsschein für den öffentlichen Dienst Es sind rechtzeitig Maßnahmen einzuleiten, die eine des Bundes und der bundesunmittelbaren Körper-
Nr.32 GMBl.1960 Seite 465 schaften, Anstalten und Stiftungen des öffentlichen Unberu<ksirntLgt bleibt eine Ubersrnreitung der Rechts, wenn ihr Dienstverhältnis endet Dienstzeit, die sich daraus ergibt, daß das Beamten- 1. mit dem Ablauf einer Dienstzeit von zwölf verhältnis narn § 8 Abs. 1 jeweils erst mit dem Ab- Jahren oder lauf eines Kalendermonats endet. § 156 Abs. 1 des 2. durch Entlassung wegen Polizeidienst- Bundesbeamtengesetzes gilt ootsprechend. Zur Be- unfähigkeit infolge Beschädigung im Sinne rechnungsgrundlage gehören nirnt die Kinderzu- des § 46 A:bs. 1 des Bundesbeamtengesetze.s sdlläge. und wenn sie die allgemeinen Voraussetzungen für (3) Während de,r Teilnahme an der fachlichen die Einstellung in den Vorbereitungsdienst einer Ausbildung oder WeiterbiJdung (§ 12 Abs. 2) narn Laufbahngruppe erfüllen sowie den Nachweis der Beendi,gung der Dienstzeit erhöhen sirn die Sätze Eignung für eine weitere Verw~mdung im öffent- in Absatz 2 NI. 2 bis 4 auf fünfundsiebzig vom lichen Dienst erbracht haben. Der Zulassungsschein Hundert. ist bei Beendigung des Dienstverhältnisses zu er- (4) WiTd die allgemein'beruflirne AusbiJdung nach teilen. § 11 Abs. 3 oder die fachUche Ausbildung oder (2) Den Inhabern des Zulassungsscheines steht der Weiterbildung nach § 12 Abs. 3 verlängert, so kann Zugang zu den in § 16 bezeichneten Stellen offen. der Bundesminister des Inuern für diese Zeit die Ein Anspruch auf Einstellung wird durch den Zu- Ube'rgangsgebühmisse lassungsschein nicht erworben. 1. in den Fällen des § 11 Abs. 1 Nr. 2 auf § 16 fünfundsiebzig vüm Hundert der Dienst- bezüge des letzten Monats erhöhen, Stellenvorbehalt Die Bundesregierung bestimmt jährliCh, in welchem 2. in den Fällen d,es § 12 Abs.2 über die in Umfange den Inhabern des Zulassungsscheines Absatz 2 bestimmten Zeiträume hinaus in nach § 15 gleicher Höhe (Absatz 3) weJtergewähren. 1. freie, frei werdende und neu geschaffene plan- (5) Ubergangsgebührnisse können nach Richt- mäßige Beamtenstellen des einfachen, des mitt- linien, die der Bundesminister des Innern erläßt, leren und des gehobenen Dienstes süwie ganz oder teilweise auch einem Püliz,eivollzugs- 2. freie, frei we,rdende und neu geschaffene, durch beamten auf Widerruf bewilligt werden, der ent- Angestellte zu besetzende Stellen, die dem lassen würden ist einfachen, dem mittleren und dem gehobenen 1. nach einer Dienstzeit vün mehr als e.jnem Beamtendienst entsprechen und nicht einem Jahr wegen Polizeidienstunfähigkeit, die vürübergehenden Bedarf dienen, nicht die Fülge einer Beschädigung im beim Bunde und bei den bundesunmiUelbaren Kör- Sinne des § 46 Abs. 1 des Bundesbeamten- perschaften, Anstalten und Stiftungen des öffent- gesetzes ist, üder lichen Rechts vürbehalten werden. 2. nach einer Dienstzeit von mindestens fünf Jahren auf eigenen Antrag, weil das Ver- § 17 bleiben iinBeamtenverhältnis für ihn wegen Ubergangsgebührnisse außergewöhnlicher persönlicher Gründe e,ine besondere Härte bedeutet hätte. (1) Der Polizeivollzugsbeamte auf Widerruf er- hält Ubergangsgehührnisse, wenn er wegen Ablaufs (6) Die Ubergangsgebührnisse werden in Monats- der DienstzeH ausgeschieden oder nach einer Dienst- beträgen wie die Dienstbezüge gezahlt. Beim Tüde zeit von mehr als einem Jahr wegen Polizeidienst- des Berechtigten ist der nüch nicht ausgezahlte Be- unfähigkeit infülge einer Beschädigung im Sinne des trag der Witwe, seinen ehelichen und für ehelich § 46 Abs. 1 des Bundesbeamtengesetzes entlassen erklärten Abkömmlingen oder den an Kindes Statt worden ist. angenommenen Kindern weiterzuzahlen; endet die (2) An Ubergangsgebührnissen werden gewährt Zeit, für die Ubergangs'gebührnisse zustehen, inner- von den Dienstbezügen des letzten Monats halb der in § 122 des Bundesbeamtengesetzes für das Sterbegeld festgesetzten Frist, So' werden die 1. nach einer Dienstzeit von weiniger als drei Ubergangsgebührnis,se bis zum Ablauf dieser Frist Jahren weitergewährt. Als Ausnahme kann der Bundes- fünfzig vüm Hundert für neun Monate, minister des Innern die Zahlung auch in größeren 2. nach einer Dienstzeit vün drei bis zu fünf Teilbeträgen oder in einer Summe zulassen. Jahren (7) Für die Anwendung des Abschnittes V Unter- fünfzig vom Hundert für eilIl Jahr, abschnitt 8 des Bundesbeamtengesetzes gelten die 3. nach einer Dienstzeit vün mehr als fünf bis Ubergangsgebührnisse als Ruhe'g,ehalt, auch bei zu acht Jahren Weiterzahlung an die Hinterbliebenen (Absatz 6 Satz 2); die Empfänger von Ubergangsgebührnissen sechzig vom Hundert für zwei Jahre, gelten als Ruhestandsbeamte. An die Stelle der 4. nach einer Dienstzeit von mehr als acht Höchstgrenzen in § 158 Abs.2 und § 160 Abs.2 des und weniger als zwölf Jahren Bundesbeamtengesetzes tr'eten die Dienstbezüge, siebzig vom Hundert für zweieinhalb Jahre, aus denen die Ubergangsgebührnisse berechnet sind. 5. nach einer Dienstzeit vün zwölf Jahren (8) § 154 des Bundesbeamtengesetzes ist nicht fünfundsiebzi'g vom Hundert für drei Jahre. anzuwenden.
Seite 466 GM BI. 1960 Nr.32 § 18 die Dauer einer durch die Beschädigung verursach- ten Erwerbsbeschränkung einen Unterhaltsbeitrag Ubergangsbeihilfe in folgender Höhe: (1) Der Polizeivollzugsbeamte auf Widerruf, der 1. bei völliger Erwerbsunfähigkeit in Höhe einen gesetzlichen Anspruch auf Ubergangsgebühr- des sich nach den §§ 107 bis 119 des nisse hat oder dem Ubergangsgebührnisse bewilligt Bundesbeamtengesetzes ergebenden Ruhe- worden sind (§ 17 Abs. 5), erhält nach eineT Dienst- gehaltes, zeit von mindestens zweI Jahmn eine Ubergangs- beihilfe. Der Mindestdienstzeit von zwei Jahren be- 2. bei Minderung der Erwerbsfähigkeit um darf es nicht, wenn der Polize,ivollzugsbeamte auf wenigstens zwanzig vom Hundert in Höhe Widerruf wegen Polizeidi.enstunfähigkeit infolg-e des der Minderung entsprechenden Teiles einer Beschädigung. im Sinne des §46 Abs. 1 des des Unterhaltsbeitrages nach Nummer 1. Bundesbeamtengesetzes entlassen worden ist. Die § 142 Abs. 6 des Bundesbeamtengesetzes ist anzu- UbergangsbeIhilfe wird in einer Summe bei Beendi- wenden. gung de's Dienstverhältnisses gezahlt. (2) Die Hinterbliebenen eines Polizeivollzugs- (2) Die Ubergangsbe,ihilfe beträgt für Polizei voll- beamten auf Widerruf, der an den Folgen einer Be- zugsbeamte auf Widerruf, die nicht Inhaber des Zu- schädigung im Sinne des § 46 Abs. 1 des Bundes- lassungsscheines (§ 15) sind, nach einer Dienstzeit beamtengesetzes verstorben ist, erhalten einen Un- terhaltsbeitrag in Höhe des Witwen- und Waisen- von wenig·er als drei Jahren das Einfache, geldes, das sich nach den §§ 123 bis 129 des Bundes- von drei Jahren das Eineinhalbfache, beamtengesetzes unter Zugrundelegung des Unter- von vier Jahren das Dreifache, haltsbeitrages nach Absatz 1 Nr. 1 ergibt. Das gleiche von fünf Jahren das Viereinhalbfache, gilt für die Hinterbliebenen eines früheren Polizei- von sechs Jahren vollzugsbeamten auf Widerruf (Absatz 1), der an das Sechsfache, den Folgen der Beschädigung im Sinne des § 46 von sieben Jahr,en das Siebenfache, Abs. 1 des Bundesbeamtengesetzes verstorben ist; von acht Jahren das Achteinhalbfache, ist der Tod nicht die Folge einer solchen Beschädi- von neun Jahren das Neunfache, gung, so kann ein Unterhaltsbeitrag bis zur Höhe von zehn Jahren das Zehnfache, des Witwen- und Waisengeldes bewilligt werden, von eH Jahren das sich unter Zugrundelegung des Unterhaltsbei- das Elffache, trages ergibt, den der Verstorbene im Zeitpunkt von zwölf Jahren das Zwölffache seines Todes bezogen hat. der Dienstbezüge des letzten Monats. (3) Für die Dauer des Bezugs von übergangs- (3) Für Inhaber des Zulassungsscheines beträgt gebührnissen ~ 17) wird der Unterhaltsbeitrag nur die Ubergangsbeihilfe zwanzig vom Hundert des insoweit gezahlt, als er zusammen mit den Uber- nach Absatz 2 jeweils zustehenden Betrages. gangsgebührnissen die in § 17 Abs. 7 Satz 2 be- zeichnete Höchstgrenze nicht übersteigt. Das gilt (4) Inhaber des Zulassungsscheines können in- auch für die Zeit, die der Zahlung der Ubergangs- nerhalb der Zeit, für die ihnen Ubergangsgebühr- gebührnisse in größeren Teilbeträgen oder in einer nisse zustehen, unter Rückgabe des Zulassungs- Summe zugrunde liegt (§ 17 Abs. 6 Satz 3). scheines die Ubergangsbeihilfe nach Absatz 2 (4) Auf den Unterhaltsbeitrag und die Empfänger wählen. Der nachträgliche Erwerb des Zulassungs- eines Unterhaltsbeitrages ist § 166 des Bundes- scheines gegen Rückzahlung der nach Absatz 2 ge- beamtengesetzes entsprechend anzuwenden. währten Ubergangsbeihilfe ist nicht zulässig. (5) Sind Ubergangsgebührnisse nach § 17 Abs. 5 § 20 lediglich zum Teil bewilligt worden, so wird die Versorgung bei Dienstunfall Ubergangsbeihilfe nur in dem entsprechenden Ver- (1) Ein Polizeivollzugsbeamter auf Widerruf, der hältnis gewährt. wegen Polizeidienstunfähigkeit infolge eines Dienst- (6) Stirbt der Polizei vollzugs beamte auf Wider- unfalles (§ 135 des Bundesbeamtengesetzes) ent- ruf nach einer Dienstzeit von mindestens zwei Jah- lassen worden ist, erhält Unfallfürsorge nach § 142 ren oder infolge einer Beschädigung im Sinne des des Bundesbeamtengesetzes mit der Maßgabe, daß § 46 Abs. 1 des Bundesbeamtengesetzes nach einer sich die ruhegehaltfähigen Dienstbezüge mindestens Dienstzeit von mindestens einem Jahr, so wird die nach der Endstufe der Besoldungsgruppe A 1 des Ubergangsbeihilfe den in § 17 Abs. 6 Satz 2 be- Bundesbesoldungsgesetzes bemessen. zeichneten Hinterbliebenen gewährt. (2) Für einen durch Dienstunfall verletzten frühe- ren Polizeivollzugsbeamten auf Widerruf, auf den § 19 Absatz 1 nicht anzuwenden ist, gilt § 142 des Bun- desbeamtengesetzes außer in den dort bezeichneten Versorgung bei Polizeidienstunfähigkeit Fällen der §§ 30, 31 oder 32 auch, wenn sein Be- infolge Dienstbesdhädigung amtenverhältnis wegen Ablaufs der Dienstzeit ge- (1) Ein Polizeivollzugsbeamter auf Widerruf, der endet hat. . wegen Polizeidienstunfähigkeit infolge einer Be- (3) Für die Hinterbliebenen eines Polizeivollzugs- schädigung im Sinne des § 46 Abs. 1 des Bundes- beamten auf Widerruf und eines früheren Polizei- beamtengesetzes entlassen worden ist, erhält für vollzugsbeamten auf Widerruf gilt § 146 Abs. 1
Nr.32 GMBl.l960 Seite 467 und 2 des Bundesbeamtengesetzes. Ist der Tod eines 4. TITEL Polizeivollzugsbeamten auf Widerruf oder eines Sondervorschriften wegen Polizeidienstunfähigkeit infolge einesODienst- unfalles entlassenen Polizeivollzugsbeamten auf § 25 Widerruf die Folge des Dienstunfalles, so gilt die Umzugskostenbeihilfe Maßgabe des Absatzes 1. (1) Ein Polizeivollzugsbeamter auf Widerruf, der (4) In den Fällen des Absatzes 3 Satz 2 gilt auch einen gesetzlichen Anspruch auf Ubergangsgebühr- § 145 des Bundesbeamtengesetzes. Der Unterhalts- nisse hat oder dem Ubergangsgebührnisse bewilligt beitrag ist in Höhe von zusammen dreißig vom Hun- worden sind (§ 17 Abs. 5), erhält bei Beendigung dert des Unterhaltsbeitrages nach § 142 Abs. 2 Nr. 1 des Dienstverhältnisses eine Umzugskostenbeihilfe des Bundesbeamtengesetzes, mindestens jedoch in in entsprechender Anwendung des § 2 Abs. 1 Buch- Höhe von zusammen vierzig vom Hundert des Min- stabe b des Umzugskostengesetzes. Das gleiche gilt destbetrages nach Absatz 1, zu gewähren. für seine Hinterbliebenen sowie für die Hinterblie- (5) § 19 Abs. 3 und 4 ist anzuwenden. benen eines Polizeivollzugsbeamten auf Widerruf, der während seines Dienstverhältnisses verstor- ben ist. 3. TITEL (2) Einem früheren Polizeivollzugsbeamten auf Polizeivollzugsbeamte auf Lebenszeit Widerruf, dem eine Berufsförderung nach § 12 Abs. 2 gewährt wird, können auf Antrag einmalig § 21 eine Umzugskostenbeihilfe bis zu achtzig vom Hun- Ernennung zum Beamten auf Lebenszeit dert der Umzugskostenentschädigung nach § 4 des Der Polizeivollzugsbeamte auf Widerruf kann zum Umzugskostengesetzes und daneben die Leistungen Beamten auf Lebenszeit ernannt werden, wenn er nach den §§ 6 und 9 des Umzugskostengesetzes be- die sonstigen beamtenrechtlichen Voraussetzungen willigt werden, wenn zur Ausübung des späteren hierfür erfüllt, die für seine Laufbahn vorgesduiebe- Berufs ein Umzug erforderlich ist und dieser bis nen Fachprüfungen abgelegt hat und ihm ein Amt zum Ablauf von zwei Jahren nach Beendigung der mindestens der Besoldungsgruppe A 6 des Bundes- Berufsförderung durchgeführt worden ist. Die Um- besoldungsgesetzes verliehen ist. zugskostenbeihilfe kann ausnahmsweise mit Zu- stimmung des Bundesministers des Innern neben § 22 einer bereits nach Absatz 1 gewährten Umzugs- kostenbeihilfe bewilligt werden. Versetzung bei Polizeidienstunfähigkeit (3) Einem Polizeivollzugsbeamten im Ruhestand, Der Polizeivollzugsbeamte auf Lebenszeit soll bei der bei Eintritt in den Ruhestand das vierundfünf- Polizeidienstunfähigkeit, falls nicht zwingende zigste Lebensjahr noch nicht vollendet hat, können dienstliche Gründe entgegenstehen, in ein Amt einer auf Antrag einmalig eine Umzugskostenbeihilfe bis anderen Laufbahn versetzt werden, wenn er die Be- zu sechzig vom Hundert des Grundbetrages nach fähigung tür die neue Laufbahn besitzt. Ohne seine § 4 des Umzugskostengesetzes und daneben die Lei- Zustimmung ist die Versetzung nur zulässig, wenn stungen nach den §§ 6 und 9 des Umzugskosten- das neue Amt mit mindestens demselben Endgrund- gesetzes bewilligt werden, wenn zur Begründung gehalt wie das bisherige Amt verbunden ist. eines heuen Berufs ein Umzug erforderlich ist, die- ser bis zum Ablauf von zwei Jahren nach Eintritt in § 23 den Ruhestand durchgeführt und eine Umzugs- Besondere Altersgrenzen kostenbeihilfe nach § 2 Abs. 1 Buchstabe b des Um- Abweichend von § 5 Abs. 1 ist die Altersgrenze zugskostengesetzes noch nicht gewährt worden ist. 1. für Leutnante im Bundesgrenzschutz, Ober- (4) Der Umzugskostenbeihilfe nach den Absätzen leutnante im Bundesgrenzschutz und Haupt- 1 bis 3 werden die Auslagen zugrunde gelegt, die leute im Bundesgrenzschutz für den Umzug entstehen die Vollendung des fünfundfünfzigsten Le- 1. nach einem Ort innerhalb des Bundes- bensjahres, gebietes einschließlich des Landes Berlin 2. für Majore im Bundesgrenzschutz und Oberst- bis zum Zielort, leutnante im Bundesgrenzschutz 2. nach einem Ort außerhalb des Bundesge- die Vollendung des achtundfünfzigsten Le- bietes bis zum Ort des Grenzüberganges. bensjahres. (5) Soweit sich die Umzugskostenbeihilfe nach § 24 der Umzugskostenstufe, dem FamiIien- oder Haus- Ruhegehalt stand oder dem Lebensalter des Beamten bemißt, sind die Verhältnisse im Zeitpunkt der Beendigung Für Polizeivollzugsbeamte auf Lebenszeit, die vor des Dienstverhältnisses zugrunde zu legen. dem vollendeten. sechsundfünfzigsten Lebensjahr wegen Erreichens der Altersgrenze in den Ruhe- § 26 stand treten, steigt das Ruhegehalt nach einer ruhe- gehaltfähigen Dienstzeit von fünfundzwanzig Jah- Einmalige Flugunfallentscbädigung ren bis zu einer solchen von siebenundzwanzig Jah- (1) Ein Polizeivollzugsbeamter auf Lebenszeit ren mit jedem Dienstjahr um zwei vom Hundert der oder auf Widerruf, der dem besonders gefährdeten ruhegehaltfähigen Dienstbezüge. fliegenden Personal im Sinne de~ Absatzes 5 ange-
Seite 468 GM BI. 1960 Nr.32 hört und während des Flugdienstes einen Unfall er- und 9 des Gesetzes zur vorläufigen Rege- leidet, der nur auf die eigentümlichen Verhältnisse lung der Rechtsverhältnisse der Polizeivoll- dieses Dienstes zurückzuführen ist, erhält neben 'zugsbeamten des Bundes weiterhin anzu- einer beamtenrechtlichen Versorgung bei Beendi- wenden. Die Beamten, die eine Dienstzeit gung des Dienstverhältnisses eine einmalige Flug- von mindestens fünf Jahren abgeleistet unfallentschädigung von vierzigtausend Deutsche haben, erhalten Ubergangsgebührnisse nach Mark, wenn er infolge des Unfalles in seiner Er- § 17 und Ubergangsbeihilfe nach § 18 auch werbsfähigkeit in diesem Zeitpunkt um mehr als dann, wenn sie auf eigenen Antrag zum neunzig vom Hundert beeinträchtigt ist. Zwecke der Eingliederung in das spätere (2) Endet das Dienstverhäitnis als Polizeivoll- Berufsleben entlassen werden. zugsbeamter durch Tod infolge eines Unfalles der 2. Die anderen, nicht unter Nummer 1 fallen- in Absatz 1 bezeichneten Art, so erhalten seine den Beamten, die unter Berücksichtigung Hinterbliebenen, soweit ihnen ein Anspruch auf be- der angerechneten Vordienstzeiten eine amtenrechtliche Versorgung zusteht, eine einmalige Dienstzeit von sieben Jahren noch nicht ab- Flugunfallentschädigung von zwanzigtausend Deut- geleistet haben, können innerhalb von drei sche Mark. Hinterbliebene im Sinne dieser Vor- Monaten nach Inkrafttreten dieses Geset- schrift sind die Witwe, die ehelichen Kinder, die zes beantragen, daß ihr Beamtenverhältnis für ehelich erklärten oder an Kindes Statt angenom- nach sieben statt nach acht Dienstjahren menen Kinder und die Kinder aus nichtigen Ehen, endet (§ 8 Abs. 1). die die rechtliche Stellung eines ehelichen Kindes 3. Die nach den bisherigen Vorschriften an- haben; das gleiche gilt für die Verwandten der auf- gerechneten Vordienstzeiten werden wei- steigenden Linie, deren Unterhalt zur Zeit des Un- terhin berücksichtigt. falles ganz oder überwiegend durch den Verstor- (2) Für die vor Inkrafttreten des Gesetzes aus- benen bestritten wurde. Sind mehrere Anspruchsbe- geschiedenen Polizei vollzugs beamten und ihre Hin- rechtigte vorhanden, so wird die Flugunfallentschä- terbliebenen gelten an Stelle der §§ 12 bis 14 des digung unter ihnen im Verhältnis ihrer Versor- Gesetzes zur vorläufigen Regelung der Rechtsver- gungsbezüge aufgeteilt: hältnisse der Polizeivollzugsbeamten des Bundes (3) Die Flugunfallentschädigung nach den Ab- die §§ 19 und 20 dieses Gesetzes; die sonstigen sätzen 1 und 2 wird nicht gewährt, wenn der Ver- Rechtsverhältnisse regeln sich nach bisherigem letzte den Unfall vorsät,zlich herbeigeführt hat. Hat Recht, wobei Anderungen der für Versorgungs- bei der Entstehung des Unfalles eine grobe Fahr- empfänger des Bundes allgemein geltenden Vor- lässigkeit des Verletzten mitgewirkt, so kann die schriften zu berücksichtigen sind. Entschädigung angemessen ermäßigt werden. Hier- (3) Für Polizei vollzugs beamte, bei ist insbesondere zu berücksichtigen, inwieweit sein Verschulden zur Entstehung des Unfalles bei- 1. die bei Anwendung des § 16 Abs. 4 des Ge- getragen hat. setzes zur vorläufigen Regelung der Rechts- verhältnisse der Polizeivollzugsbeamten (4) Die Absätze 1 bis 3 gelten entsprechend für Beamte und Angestellte des Bundesgrenzschutzes des Bundes zum 1. Oktober 1960 oder 1. April 1961 in den Ruhestand treten wür- und des Bundesministeriums des Innern, zu deren den, oder Dienstobliegenheiten Tätigkeiten der in Absatz 1 bezeichneten Art gehören. 2. deren Altersgrenze nach § 16 Abs. 3 des in Nummer 1 genannten Gesetzes hinausge- (5) Für den Personenkreis, der zu dem besonders schoben worden ist, gefährdeten fliegenden Personal im Sinne der Ab- sätze 1 und 4 gehört, und dessen Tätigkeit gelten bleibt der nach bisherigem Recht sich ergebende die §§ 1, 2, 3, 6 und 7 der Verordnung über die ein- Zeitpunkt für den Eintritt in den Ruhestand unver- malige Flugunfallentschädigung gemäß § 63 des Sol- ändert. datenversorgungsgesetzes vom 7. Oktober 1959 (4) Wenn dringende dienstliche Rücksichten der (Bundesgesetzbl. I S. 665) entsprechend. Verwaltung im Einzelfall die Fortführung der Dienstgeschäfte durch einen bestimmten Beamten erfordern, kann der Bundesminister des Innern den ABSCHNITT III Eintritt in den Ruhestand jeweils um ein Jahr, je- Ubergangs- und Schlußvorschriften doch nicht länger als bis zum 31. März 1963, hinaus- schieben. § 27 (5) Ist die Altersgrenze für einen Polizeivollzugs- Uberleltungsvorsdtriften beamten auf Lebenszeit vor Inkrafttreten dieses Ge- (1) Für die beim InkrafUreten dieses Gesetzes setzes hinausgeschoben worden und der nach § 5 vorhandenen, in Abschnitt II bezeichneten Polizei- Abs. 2 zustehende Ausgleich niedriger als die Ab- vollzugsbeamten auf Widerruf gilt dieses Gesetz findung nach § 16 Abs. 2 des Gesetzes zur vorläufi- mit folgenden Abweichungen: gen Regelung der Rechtsverhältnisse der Polizei- 1. Auf die Beamten, die sich in einer dem vollzugsbeamten des Bundes, so erhält der Beamte § 10 NI. 2 und 3 entsprechenden Berufs- an Stelle des Ausgleichs die Abfindung nach bis- förderung befinden, sind hinsichtlich der herigem Recht, wenn er vor dem 1. April 1963 we- Di~nstzeit und der Berufsförderung an gen Erreichens der Altersgrenze in den Ruhestand Stelle der §§ 8 und 10 bis 16 die §§ 7 tritt.
Nr. 32 GMBl.lOOO Seite 469 (6) Polizei vollzugs beamte des Ordnungsdienstes § 29 der Verwaltung des Deutschen Bundestages, die Geltung im Land Berlin beim Inkrafttreten dieses Gesetzes die Altersgrenze nach § 5 bereits erreicht haben, treten mit Ablauf des Dieses Gesetz gilt nach Maßgabe des § 13 Abs. 1 31. Dezember 1960 in den Ruhestand. des Dritten Uberleitungsgesetzes vom 4. Januar 1952 (Bundesgesetzbl. I S. 1) auch im Land Berlin. (7) Eine Entschädigung aus einer Flugunfallver- Rechtsverordnungen, die auf Grund der in diesem sicherung, für die der Bund die Beiträge gezahlt hat, Gesetz enthaltenen Ermächtigungen erlassen wer- ist auf die Flugunfallentschädigung nach § 26 anzu- den, gelten im Land Berlin nach § 14 des Dritten rechnen. Uberleitungsgesetzes. § 28 § 30 Verwaltungsvorschriften Inkrafttr _ten Der Bundesminister des Innern erläßt die zur Dieses Gesetz tritt am 1. September 1960 in Kraft. Durchführung dieses Gesetzes erforderlichen allge- §§ 26 und 27 Abs. 7 treten mit Wirkung vom meinen Verwaltungsvorschriften. 1. Januar 1956 in Kraft. Die verfassungsmäßigen Rechte des Bundesrates sind gewahrt. Das vorstehende Gesetz wird hiermit verkündet. Bonn, den 19. Juli 1960 Der Bundespräsident Lübke Für den Bundeskanzler Der Bundesminister für Verkehr Seebohm Der Bundesminister des Innern Dr. S c h r öde r GMBI. 1960, S. 461
Seite 470 GMBI.1960 Nr.32 Verordnung Allgemeine Verwaltungsvorschriften zu § 1 Abs. 1 des Bundespolizeibeamtengesetzes zu den §§ 8 und 27 Abs. 1 des Bundespolizeibeamtengesetzes Vom 24. Oktober 19(0 1) - Dienstzeit der Polizeivollzugsbeamten im Bun~es grenzsChutz (BGS) auf Widerruf - Auf Grund des § 1 Abs. 1 des Bundespolizeibeamtengesetzes Vom 24. Oktober 1960 vom 19. Juli 1960 (Bundesgesetzbl. I S. 569) wird verordnet: Auf Grund des § 28 des Bundespolizeibeamtengesetzes vom § 1 19. Juli 1960 (Bundesgesetzbl. I S. 569) werden zu den §§ 8 und 27 Abs. 1 des Gesetzes folgende allgemeine Verwaltungs- vorsmriften erlassen: Polizeivollzugsbeamte des Bundes sind im Bundesgrenz- sdlUtz, im Bundeskrim~nalamt und im Bundesministerium des I,. Beginn, Dauer und Beendigung der Innern folgende Beamte: Dienstzeit (I) Die Dienstzeit im Polizeivollzugsdienst des Bundes- Grenzjäger, grenzschutzes beginnt mit dem Tage des Dienstantritts Grenztruppjäger, und endet mit Ablauf des Monats, in dem das achte Grenzoberjäger, Dienstjahr vollendet wird, wenn sie n~mt verlängert Grenzhauptjäger, oder abgekürzt wird (Nr. 2 und 3). Ist der Beamte am Wachtmeister im Bundesgrenzschutz, Ersten eines Monats eingestellt worden, endet seine Fahnenjunker im BundesgrenzsdlUtz, Dienstzeit nach acht Jahren mit Ablauf des vorher- Oberwamtmeister im Bundesgrenzschutz, gehenden Monats. Solange das Beamtenverhältnis be- Hauptwamtmeister im Bundesgrenzsmutz, steht, bedeutet ein Nichtwahrnehmen der dienstlichen Fähnrich im Bundesgrenzsmutz, Tätigkeit keine Unterbrechung der Dienstzeit. Meister im Bundesgrenzsmutz, (2) Das Beamtenverhältnis endet kraft Gesetzes. Obermeister im Bundesgrenzsmutz, (3) Beim Aussmeiden ist dem Beamten eine Urkunde nach Stabsmeister im Bundesgrenzschutz, Muster 8 der Durchführungsbestimmungen zur Anord- Oberstabsmeister im Bundesgrenzschutz, nung des Bundesprä!/identen über die Ernennung und Leutnant ,im Bundesgrenzsmutz, . Entlassung der Bundesbeamten und Bundesrimter vom Oberleutnant im Bundesgrenzschutz, 14. Oktober 191)5 (GMBI. S. 426) auszuhändigen; in ihr Hauptmann im Bundesgrenzschutz, wird der Tag der Beendigung des Beamtenverhältnisses Major im Bundesgrenzschutz, festgestellt. Stabs·arzt im Bundesgrenzschutz, (4) Die vor einer Wiederverwendung abgeleistete Dienst- Stabsingenieur im Bundesgrenzschutz, zeit im Polizeivollzugsdienst des Bundes ist als Dienst- Oberstleutnant im Bundesgrenzsmutz, zeit nam § 8 Ab". 1 anzusehen. Oberstabsarzt im Bundesgrenzsmutz, 2. Verlängerung der Dienstz'eit Oberfeldarzt im Bundesgrenzschutz, (1'l' Ein dienstliches Bedürfnis für die Verlängerung der Oberst im Bundesgrenzschutz, Dienstzeit, die der Zustimmung des Beamten bedarf, Oberstarzt im Bundesgrenzsmutz, liegt insbesondere vor, wenn Brigadegeneral im Bundesgrenzschutz. a) die Umwandlung eines Beamtenverhältnisses auf Widerruf in ein solches auf Lebenszeit in Aussicht Kriminalanwärter, genommen, aber zur Zeit der Beendigung der Kriminalhauptwachtmeister, Dienstzeit nom nicht möglich ist, oder Kriminalmeister , b) eine rechtzeitige Besetzung bestimmter Dienst- K~iminalobermeister, posten durch geeignete Beamte nicht möglich oder Kriminalinspektor (k. w.), die Fortführung bestimmter Dienstgeschäfte durch Kriminalkommissaranwärter , den Beamten erforderlich ist, oder Kriminalkommissar, c) die Berufsförderung sie erfordert. Kriminaloberkommissar, (2) Die Dienstzeit kann frühestens nach Vollendung des Kriminalhauptkommissar, sechsten Dienstjahres bis auf höchstens zwölf Jahre ver- Regierungshiminalrat, längert werden. Die Dauer der Verlängerung richtet Oberregierungskriminalrat, sich nach den dienstlichen Bedürfnissen und soll in der Regierungskriminaldirektor, Regel volle Jahre betragen; sie ist so festzusetzen, daß sie mit dem Ablauf eines Monats endet. Wiederholte Inspekteur der Bereitschaftspolizeien der Länder. Verlängerung ist zulässig. (3) In welchem Umfang die Ernennungsbehörden die § 2 Drenstzeit über zehn Jahre auf zwölf Jahre verlängern dürfen, wird durm den Bundesminister des Innern fest- Diese Verordnung gilt nach § 14 des Dritten Überleitungs- gelegt. Um die Berufsförderung für diese Beamten nicht gesetzes vom 4. Januar 1952 (Bundesgesetzbl. I S. 1) in Ver- zu stören, ist eine über das zehnte Dienstjahr hinaus- bindung mit § 29 des Bundespolizeibeamtengesetzes vom gehende Dienstzeit in der Regel auf zwölf Jahre zu ver- 19. Juli 1960 auch im Land Berlin. längern. Ausnahmen sind insbesondere zulässig, wenn der Beamte die Berufsfärderung nach § 11 Abs. 1 Nr. 2 § 3 und § 12 nicht beantragt. (4') Die beabsichtigte Verlängerung der Dienstzeit soll dem Diese Verordnung tritt mit Wirkung vom 1. September 1960 Beamten I'echtzeitig, spätestens vier Monate vor Ablauf in Kraft. Gleichzeitig treten die Erste und die Zweite Ver- der Dienstzeit, durch die Ernennungsbehörde mit einem ordnung zu § 1 des Gesetzes zur vodäufigen Regelung der Schreiben nach dem Muster der Anlage 1 mitgeteilt Rechtsverhältnisse der PoHzeivollzugsbeamten des Bundes vom werden, wenn nicht besondere Verhältnisse eine kürzere 21. Mai 1955 (Bundesgesetzbl. I S. 263) und vom 16. März 1956 Frist bedingen. Die Mitteilung ist zuzustellen. Inner- (Bundesgesetzbl. I S. 129) außer Kraft. halb eines Monats nach Zustellung muß der Beamte erklären, ob er der Verlängerung zustimmt. Stimmt der Bonn, den 24. Oktober 1960 Beamte der beabsichtigten Dienstzeitverlängerung zu, hat die Ernennungsbehörde dem Beamten die Ent- Der Bundesminister des Innern scheidung vor Ablauf seiner Dienstzeit durm Zustellung eines Bescheides nach dem Muster der Anlage 2 be- Dr. Sdzröder kanntzugeben. Nach Zustellung des Verlängerungsbe- t} Verkündet im BGB!. Teil I Nr, 57. scheides kann der Beamte seine Zustimmung zur Ver- längerung der DieIl!Stzeit nicht mehr zurücknehmen. (5) Bei weiterer Verlängerung der Dienstzeit ist in gleicher GMB!. 1960. S.470 Weise zu verfahren.