GMBl Nr. 36 1953
Gemeinsames Ministerialblatt Nr. 36 vom 30. December 1953
565 GEMEINSAMES MINISTERIALBLATT des Bundesministers des / des Bundesministers für Vertriebene des Bundesministers für Wohnungsbau / des Bundesministers für gesamtdeutsche Fragen des Bundesministers für Angelegenheiten des Bundesrates HERAUSGEGEBEN VOM BUNDESMINISTERIUM DES INNERN 4. JAHRGANG BONN, DEN 30. DEZEMBER 1953 NUMMER 36 Erlaß der Bundesregierung über die Aufgaben und Befugnisse des Bevollmächtigten der Bundesrepublik Deutschland in Berlin Vom 30. November 1953 Der Bevollmädltigte der Bundesrepublik Deutschland in deskanzler oder dem Bundeskabinett zur Entscheidung Berlin repräsentiert die Bundesrepublik in Berlin. Er vertritt vorgelegt. . die Bundesregierung gegenüber dem Senat von Berlin und gegenüber dem amerikanisdlen, britischen und französisdlen 3. Sind in besonderen Fällen Maßnahmen der Vertretungen Stadtkommandanten von Berlin in Ansehung der besonderen der Bundesministerien notwendig, die keinen Aufsmub Verpflimtungen, die die Bundesrepublik für Berlin über- dulden, und ist die remtzeitige Einholung einer Weisung nommen hat. Er trägt dafür Sorge, daß die Dienststellen der des zuständigen Bundesministers nicht möglich, so kann Bundesrepublik in Berlin die Richtlinien der Politik des Bun- der Bundesbevollmächtigte für den zuständigen Bundes- deskanzlers beachten. Um dem Bevollmächtigten die Erfül- minister die erforderlichen vorläufigen Anordnungen lung seiner Aufgaben zu erleichtern, wird bestimmt: treffen. Er hat hiervon den zuständigen Bundesminister unverzüglich zu benachrichtigen. 1. Die Vertretungen der Bundesministerien in Berlin unter- richten den. Bevollmächtigten unaufgefordert über die 4. Der Leiter der Abteilung lIdes Bundesministeriums für wichtigen Vorgänge - insbesondere über alle Angelegen- gesamtdeutsme Fragen wird im Benehmen mit dem Be- heiten von besonderer politischer Bedeutung. Die son- vollmächtigten bestellt. Vor der Bestellung der übrigen stigen Bundesbehörden in Berlin werden dem Bevoll- Leiter der Vertretungen der Bundesministerien in Berlin mächtigten von politisch bedeutsamen Angelegenheiten wird der Bevollmächtigte gehört. unter gleichzeitiger Benachrichtigung der Vertretung des 5. Der Bevollmächtigte wird während seiner Abwesenheit zuständigen Bundesministeriums in Berlin Kenntnis geben. vertreten durch den Leiter der Abteilung 11 des Bundes- 2. Widersprechen nach Auffassung des Bundesbevollmäch- ministeriums für gesamtdeutsche Fragen; falls auch dieser tigten die Sachbearbeitung oder die Ausführung von Wei- abwesend ist, bestellt der .Bevollmämtigte seinen Ver- sungen der Bundesministerien durch ihre Vertretungen treter mit Zustimmung des Bundeskanzlers. den Richtlinien der Politik des Bundeskanzlers oder stehen 6. Der Bevollmächtigte wird bei der Verwaltung des Bundes- sie nach seiner Ansicht nicht mit den politischen Erforder- hauses in Berlin beteiligt, sofern es sich um Angelegen- nissen in Berlin in Einklang, so sind sie auszusetzen; dem heiten von größerer Bedeutung handelt. zuständigen Bundesminister wird unverzüglich Mittei- lung gemacht. Stimmt dieser der Auffassung des Bevoll- mämtigten nicht zu, so wird die Angelegenheit dem Bun- Bonn, den 30. November 1953. Der Bundeskanzler Adenauer Der Bundesminister des rnnern Dr. S c h r öde r Der Bundesminister für gesamtdeutsche Fragen Jakob Kaiser GMBI. S. 565
566 GMB!. Auswärtiges Amt A. Amtliche Bekanntmachungen Aus diesem Anlaß sind die Zuständigkeitsooreiche der Per oll an i s ehe n Ho n 0 rar k 0 n s u I a tein München Ausländische Konsulate in der Bundesrepublik Deutschland und Nürnberg geändert und wie folgt festgesetzt worden: Konsulat in M ü n ehe n zuständig für Regierungsbezirke I. - Bek. d. Al\. v. 5. 12. 1953 - 715 - 01 - 217 Oberbayern und Schwaben; Konsulat in N ü rn b erg zu- Prot. 9096/53 - ständig für Regierungsbezirke Ober-, Mittel- und Unter- Die Bundesregierung hat dem Honorarkonsul von franken. Pan am a in Nürnberg, Herrn Wilhelm K lei n, das Exe- III. - Bek. d. AA v. 10. 12. 1953 - 715 - 01 - 138 quatur erteilt. Prot. 9248/53 - Sein Amtsbereich umfaßt die Regierungsbezirke Ober-, Unter- und Mittelfranken. Die Bundesregierung hat dem zum I s I ä n dis ehe n Honorarvizekonsul in Cuxhaven ernannten Herrn Ernst Das Konsulat befindet sich in Nürnberg, Lohengrin- S tab e I das Exequatur erteilt. straße 10. Fernsprechanschluß: 41432; Sprechzeit: Montag, Mittwoch, Freitag 10--12 Uhr. Sein Amtsbezirk umfaßt den Stadtkreis Cuxhaven. IV. - Bek. d. AA v. 11. 12. 1953 - 715 - 01 - 297 11. - Bek. d. AA v. 5. 12. 1953 - 715 - 01 - 225 Prot. 9292/53 - Prot. 9132/53 - Die Bundesregierung hat dem U ru g u a y i s ehe n Hono- Die Bundesregierung hat dem zum Per u an i s ehe n rarkonsul in München, Herrn Professor Francisco Ja v i e r Honorarkonsul in Regensburg ernannten Herrn Juan B. E. F a r i fi aAl 0 n so, das Exequatur erteilt. L 0 c k e t t d e L 0 a y z a das Exequatur erteilt. Sein Amtsbezirk erstreckt sich auf Bayern und Baden- Sein Amtsbereich umfaßt die Regierungsbezi,rke Oberpfalz Württemberg. und Niederbayern. GMBI. S. 566 Der Bundesminister des Innem A. Amtliche Bekanntmachungen sein Beschwerderecht nur beim Festsetzen der Dienst- wohnungsvergütung anläßIich des Einräumens der Dienst- II. Beamtenrecht und sonstiges Personalrecht wohnung von Bedeutung sind. 2. Durch Rundschreiben vom 9. 10. 1951 - I - BA 3270 - Berechnung der Dienstwohnungs-, Werkdienstwohnungs- 1/51 hatte ich angeordnet, daß die Urnlegung der Grund- vergütungen sowie Mieten für Bundeswohnungen steuererhöhungen und Gebührenmehrbelastungen auf die Inhaber von Dienstwohnungen und Werkdienstwohnun- - Bek. d. BMI v. 8.12.1953 - 7425 - 6669/53- gen durch Neufestsetzung der örtlichen Mietwerte vor- zunehmen ist, daß diese Neufestsetzungen jedoch noch Das nachstehende Rundschreiben des BMF vom 19. 10. 1953 zurückgestellt werden, wenn und solange die Abwälzung - IB - BA 3270 - 25/53 - bringe ich hiermit den mir der Mehrbelastung.auf die Mieter in einer Gemeinde noch nachgeordneten Aufsichtsbehörden für Bundeswohnungen nicht Ortsgebrauch geworden ist und die Neufestsetzung (Nr. 5 DWV, Nr. 1 WWV, Nr.2 MWV) zur Kenntnis. infolgedessen zu Nachteilen gegenüber vergleichbaren privatrechtlichen Mietverhältnissen führen würde. Sollten "Der Bundesminister der Finanzen die hiernach zulässigen Erhöhungen und Mehrbelastungen I B - BA 3270 - 25/53 Bonn, den 19, Oktober 1953 bisher noch nicht vorgenommen worden sein, so sind die Rheindorfer Straße 118 Dienstwohnungs- und Werkdienstwohnungsvergütungen I A - 0 4600 - 163/53 nunmehr mit Wirkung vom 1. 10. 1953 ab unter Berüdl:- 11 B - 0 4442 - 33/53 sichtigung der Bestimmungen des Abschnitts 11 der Ver- ordnung PR Nr.71/51 über Maßnahmen auf dem Gebiete An die" Oberfinanzdirektionen und des Mietpreisrechts vom 29. 11. 1951 (Bundesgesetzbl. I den Herrn Senator für Finanzen in B e r 1 i n S.920) ohne Neufestsetzung der örtlichen Mietwerte neu - Sondervermögens. und Bauverwaltung - zu berechnen. Vom gleichen Zeitpunkt ab ist auch, soweit Be t r.: Auswirkung allgemeiner Änderungen des Mietpreis- dies bisher nicht geschehen ist, die Verordnung PR rechts auf Dienstwohnungs- und' Werkdienstwoh- NI. 7l!51 in vollem Umfang auf Dienstwohnungen, Werk- nungsvergütungen sowie auf den Mietzins für Bundes- dienstwohnungen und Mietwohnungen des Bundes anzu- mietwohnungen wenden. Meine Rundsclueiben vom 9. 10. 1951 - I - BA 3270 -1/51 und vom 11.10.1951 - 11 B - B 3300 - 2/51 Zu der obigen Frage weise ich auf folgendes hin: sind insoweit überholt. 1. Die örtlichen Mietwerte (Nr.7 DWV, Nr.5 (2) WWV, 3. Aus den Anfragen verschiedener oberster Bundesbehörden Nr. 4 MWV) ändern sich ohne besondere Neufestsetzung, geht hervor, daß meine Runderlasse vom 6. 10. 1952 - wenn die Mieten allgemein durch Maßnahmen auf dem 11 B - 0 4200 - 106/52 und vom 18. 10. 1952 - 11 B - 0 Gebiete des Mietpreisrechts erhöht werden können. Die 4442 - 1/52, nach denen vom 1. 11. 1952 ab die Verord- nach Nr. 11 (3) DWV, Nr.5 (3) WWV und Nr. 4 (2) MWV nung PR NI. 72/52 über einen allgemeinen Mietszuschlag zuständigen Behörden haben in solchen Fällen von sich aus bei Wohnraum des Althausbesitzes vom 27.9. 1952 (Bun- die Erhöhung der Dienstwohnllngs- und Werkdienstwoh- I S. 648) hinsichtliclt der Dienstwohnungs- nungsvergütungen und des Mietzinses für Bundesrniet- und Werkdienstwohnungsvergütungen und des Mietzinses wohnungen zum frühstmöglichen Zeitpunkt. zu ver- für Bundesrnietwohnungen anzuwenden war, noch nicht .anlassen. überall durchgeführt worden sind, weil noch Zweifel darüber bestanden, ob ihrer Anwendung ein förmliches Nr. 11 (5) DWV steht dem nicht entgegen, da die dort Verfahren wegen Festsetzung der örtliclten Mietwerte vorgeschriebene Anhörung des beteiligten Beamten und vorauszugehen habe. Da nach den Ausführungen in der
GMBI. 567 vorstehenden Nr.1 ein solches Verfahren nicht erforderlich die Stelle der ruhegehaltfähigen Dienstbezüge traten, nicht ist, sind vom 1. 10. 1953 ab die Dienstwohnungs- und mehr. Ab 1. 9. 1953 gelten die Vorschriften des Abschnitts V Werkdienstwohnungsvergütungen unter Berücksiclltigung des Bundesbeamtengesetzes. der Verordnung PR Nr.72/52 zu berechnen und auch die Mietzinse für Bundesmietwohnungen entsprechend zu I. Für die Z e i t bis zum I n k r a f tt r e t end e s erhöhen. Bei der Auslegung der Verordnung PR Nr. 72/52 B und e s b e amt eng e set z es, als 0 vom 1. 4. 1951 ist der gemeinsame Runderlaß des Bundesministers für bis 31. 8. 1953, g i I t dem gern ä ß f 0 I gen des : Wirtschaft und des Bundesministers für Wohnungsbau 1. B-;i Ruhensberechnungen g e m ä ß den § § 1 2 7, 1 3 1 vom 24. 2. 1953 (Bundesanzeiger vom 27.2. 1953 Nr.40 D B G, § 3 3 A b s. 1 und 2 des G e set z e s z u S. 1) zu beachten. Meine oben genannten Runderlasse vom Art i k eIl 3 1 G G gelten, gleichgültig, ob der Berech- 6. 10. 1952 und vom 18. 10. 1952 sind insoweit überholt. nung des Versorgungsbezuges ruhegehaltfähige Dienst- 4. Durch Festsetzungen nach den Nm. 1-----3 werden die bezüge oder feste, nam der Dauer der Dienstzeit bemes- Bestimmungen über die höchste Dienstwohnungsver- sene Beträge zu Grunde liegen, die in DV Nr. 9, 10 zu gütung (Nr. 53 (5) BV in der Fassung des Art. 1 Nr. 7 der § 127 DBG bestimmten Mindestkürzungsgrenzen. Diese Verordnung vom 6.8. 1953 (Bundesgesetzbl. I S.927), sind von den Erhöhungen nach dem Ersten, Zweiten und Nr.11 (7) DWV) und über die höchste Werkdienstwoh- Dritten Gesetz zur Änderung und Ergänzung des Be- nungsvergütung (Nr. 5 (7) WWV) nicht berührt. Hat sich soldungsrechts nicht betroffen worden. dagegen der Wohnungsgeldzuschuß des Wohnungsinha- 2. Bei Ruhensberechnungen gern ä ß § 129 Ab s. 2 D B G bers (z. B. durch eine Beförderung, den Wegfall von Ge- (Zusammentreffen von Versorgungsbezügen) erhält ein haltskürzungen, eine allgemeine Erhöhung des Wohnungs- Versorgungsberechtigter neben der neuen Versorgung geldzuschusses, eine Änderung der Ortsklassen usw.) ge- seine früheren Versorgungsbezüge nur bis zur Erreichung ändert, so bildet der neue Wohnungsgeldzuschuß - höch- des Betrages, der sich unter Zugrundelegung der gesamten stens nach den Sätzen für Beamte mit weniger als ruhegehaltfähigen Dienstzeit aus den der Festsetzung des 3 kinderzuschlagspflichtigen Kindern - auch die Höchst- früheren Ruhegehalts zu Grunde gelegten ruhegehalt- grenze für die Dienstwohnungs- oder Werkdienstwoh- fähigen Dienstbezüge als Ruhegehalt ergibt. nungsvergütung. Hierbei ist hinsichtlich der Versorgungsbezüge, die auf 5. Nach dem Runderlaß des RdF vom 28. 9. 1938 - A 4550 der Grundlage des § 2 Abs. 1 KVG bemessen werden, zu - 16796 IV waren die Oberfinanzpräsidenten bei der berücksichtigen, daß die Dienstzeitrente ein - von ruhe- Ermittlung des örtlichen Mietwerts für Wohnungen in gehaltfähigen Dienstbezügen nicht abhängiger - Fest- Dienstgebäuden der Reichsanstalt für Arbeitsvermittlung betrag ist. In diesen FäJIen sind die Bezüge nach dem und Arbeitslosenversicherung zu beteiligen. Ich habe den KVG nur insoweit zu zahlen, als die sonstigen Versor- Herrn Präsidenten der Bundesanstalt für Arbeitsvermitt- gungsbezüge hinter 75 v. H. des Betrages von 300,- DM, lung und Arbeitslosenversicherung in Nürnberg gebeten, also 225,-- DM monatlich zurückbleiben. Bei dieser festen auch die Oberfinanzdirektionen bei der Festsetzung der Kürzungsgrenze tritt eine Änderung nach der gesamten örtlichen Mietwerte für Dienstwohnungen, Werkdienst- ruhegehaltfähigen Dienstzeit (§ 129 Abs.2 DBG) nicht wohnungen und Mietwohnungen in den Gebäuden zu ein. beteiligen, die zum Vermögen der Bundesanstalt (§ 41--47 des Gesetzes vom 10. 3. 1952 - Bundesgesetzbl. I S. 123) 3. Bei Ruhensberechnungen gern ä ß § 1 30 D B G gilt gehören. beim Zusammentreffen von Hinterbliebenenbezügen (Wit- Im Auftrag wen- und Waisenrente) nach dem KVG mit sonstigen Hinterbliebenenbezügen als "früheres Witwen- und Wai- Dr. H e ß d ö r f e r" sengeld" im Sinne des § 130 DBG das unter Zugrunde- GMBI. S. 566 legung der Gesamtdienstzeit des Verstorbenen aus dem Betrag von 300,- DM monatlich nach beamtenrechtlichen Grundsätzen errechnete Witwen- und Waisengeld. 4. Zu den unter 1 bis 3 genannten Kürzungsgrenzen treten gegebenenfalls Kinderzuschläge nach Maßgabe der für .Beamte geltenden Vorschriften. Anwendung der Ruhensvorschriften der §§ 127 ff DGB und 5. Nr. 1 bis 4 gelten auch für das Ruhen des Rentenzuschusses der §§ 158 und 160 BBG in Verbindung mit § 29 des Ge- nach Abschnitt I NI. 5 des gemeinsamen Rundschreibens setzes zu Artikel 131 GG auf Versorgungsempfänger des § 64 vom 28. 2. 1953 (GMBI. S. 65, MinBlFin. S. 240). Nr. 3 Abs.1 Nr.2 des Gesetzes zu Artikel 131 GG Abs. 2 der Anlage 4 zu diesem Rundschreiben ist insoweit - RdSmr. d. BMI v. 17.11.1953 - 24 624 Art. 131- geändert. 10918/53 - II. N ach dem I n k r a f t t r e t end e s B und e s b e - Bei den versorgungsberechtigten Berufssoldaten, deren Ver- amt eng e set z e s vom 14. 7. 1953 (Bundesgesetzbl. I sorgungsbezüge nicht nach Maßgabe der Besoldungsordnung S.551),1) also vom 1. 9. 1953 ab, gelten gemäß § 29 des Ge- gerechnet sind, - hierzu gehören auch die Versorgungs- setzes zu Artikel 131 GG in der Fassung des § 192 Abs. 1 empfänger, deren Bezüge auf das Kapitulantenversorgungs- Nr.4 des Bundesbeamtengesetzes die Ruhensvorschriften der gesetz (KVG) zurückgehen - verbleibt es gemäß § 64 Abs. 1 §§ 158 und 160 BBG. Nr. 2 des Gesetzes zu Artikel 131 GG bei der bisherigen. 1. Allgemein wird auf Abschnitt I Nr.4 (Ruhen der Versor- Bemessungsgrundlage. Zur Bemessungsgrundlage gehören, gungsbezüge) des Gemeinsamen Rundschreibens vom wie in § 64 ausdrücklich hervorgehoben ist, die ruhegehalt- 3. 10. 1953 (GMBI. S. 499, MinBlFin. S. 810) verwiesen. fähigen Dienstbezüge und die Ruhegehaltssätze. Es gehören nicht dazu die Vorschriften über das Ruhen von Versorgungs- 2. Bei Ruhensberechnungen gern ä ß § 1 5 8 B B G gilt, bezügen. gleichgültig, ob der Berechnung des Versorgungsbezuges ruhegehaltfähige Dienstbezüge oder feste, nach der Dauer Nach § 29 des Gesetzes zu Artikel 131 GG gelten bis zum der Dienstzeit bemessene Beträge zu Grunde liegen, der in 31. 8. 1953 für das Ruhen von Versorgungsbezügen die Vor- § 158 Abs.4 Satz 1 BBG bestimmte - für Hinterbliebene schriften in Abschnitt VIII des Deutschen Beamtengesetzes der entsprechende - Betrag als Höchstgrenze (vgl. An- und die Vorschriften des 33 des Gesetzes zu Artikel 131 GG. lage B zum Gemeinsamen Rundschreiben vom 3. 10. 1953 In VV Nr.l Abs. 1 zu § 33 des Gesetzes zu Artikel 131 GG ist - GMBI. S.504, MinB1Fin. S.815). darauf hingewiesen, daß das Ruhen der Versorgungsbezüge sich a 11 gern ein nach den § § 127 ff. DBG und den DV 3. Bei Ruhensberemnungen gern ä ß § 1 6 0 Ab s. 1 und AB dazu in der Bundesfassung richtet und daß Bestim- N r. 1 B B G sind bei den Versorgungsbezügen, die auf mungen in früheren Runderlassen, die diesen DV und AB der Grundlage des § 2 Abs. 1 KVG bemessen sind, die Be- nicht entspre<:hen, nicht mehr anzuwenden sind. Es gelten züge nach dem KVG nur insoweit zu zahlen, als die son- daher auch die Ruhensvorschriften des Kapitulantenversor- stigen Versorgungsbezüge hinter 75 v. H. des in § 158 gungsgesetzes (KVG) - § 5 Abs. 1 und § 9 Abs. 1 - und Abs. 4 BBG bestimmten Betrages zurückbleiben. die im WFVG § 50 Abs. 2 und OPG 06 § 24 Nr. 3 aufge- führten Staffelsätze, die - sofern dies günstiger war - an 1) Veröffentlicht im GMBI. Nr. 15/1953 S.241.
568 GMBl. 'Beispiel: III. Ich weise in diesem Zusammenhang darauf hin, daß bei der Fes t set z u n g der Ren t e n der ehemaligen Ein Ministerialamtsgehilfe im Ruhestand (verheiratet ohne Kapitulanten der alten Wehrmacht und ,ihrer Hinterbliebenen Kinder) erhält neben seiner Dienstzeitrente nach § 2 Abs. 1 nach dem Gesetz zu Artikel 131 GG die Beträge maßgebend KVG, von 165,- DM + 12,- DM Frauenzuschlag = sind, wie sie in § 2 Abs. 1 und § 7 Abs. 2 und 3 KVG und 177,- DM monatlich ein Ruhegehalt nach dem Gesetz durch den Erlaß des früheren OKW vom 24.6.1941 (RVers- zu Artikel 131 GG. Das Ruhegehalt als Ministerialamts- BI. 1941 S. 55) bestimmt sind, die mit Wirkung vom 1. 4. 1952 gehilfe :- BesGr. A 10 a - beträgt ab 1. 9. 1953: um 16 v. H. gemäß § 3 des Zweiten Gesetzes zur Änderung Grundgehalt . . . . . . . 2 550,- DM und Ergänzung des Besoldungsrechts vom 20. 8. 1952 desgesetzbl. I S. 582) und mit Wirkung vom 1. 4. U}53 um rgf. Zulage von 40 Ofo • • . 1020,- DM weitere 16 v. H. gemäß § 8 Abs.l des Dritten Gesetzes zur Wohnungsgeldzuschuß A V 792,- DM Änderung und Ergänzung des Besoldungsrechts vom 27.3. 1953 (Bundesgesetzbl. I S. 81) 1) erhöht worden sind. Die 4362,- DM danach sich ergebende Höhe der Renten (Dienstzeit-, Wit- davon Ruhegehalt 75 v. H. = 3271,50 DM wen- und Waisenrenten) ist aus der Anlage ersichtlich. monatlich ...... . 272,63 DM IV. Soweit bisher anders verfahren ist, können überzahlun- Mindestkürzungsgrenze gemäß § 158 gen, die gegen Nachzahlungen nicht aufgerechnet werden Abs.4 BBG = 435,42 DM können, (wobei § 157 Abs.2 BBG zu beachten ist!), in Aus- gabe belassen bleiben. davon 75 v. H. . . .,. . . . . . . 326,57 DM Dieses Schreiben ergeht im Einvernehmen mit dem Herrn ab Ruhegehalt . . . . . . . . . . 272,63 DM Bundesminister der Finanzen. von der Dienstzeitrente sind zu zahlen . 53,94 DM. Z usa t z für das B a y e r. S t a a t s m i n ist e r i u m der Finanzen: 4. Bei Ruhensberechnungen gern ä ß § 1 6 0 Ab s. 1 Auf das Schreiben vom 11. 9.1952 - I 97405 III Art. 131- N r. 2 B B G gilt beim Zusammentreffen von Hinter- 'Zusatz für den Herrn Hess. Minister der bliebenenbezügen (Witwen- und Waisenrente) nach dem KVG mit sonstigen Hinterbliebenenbezügen als "frühere Finanzen: Versorgungsbezüge" im Sinne des § 160 Abs. 1 Nr.2 BBG Auf das Schreiben vom 15. 12. 1952 - P 1607 A - 314 I 33 - das unter Zugrundelegung der Gesamtdienstzeit des Ver- storbenen aus dem in § 158 Abs. 4 BBG bestimmten Be- Zusatz für den Senat der Freien und trage nach beamtenrechtlichen Grundsätzen errechnete Hansestadt Hamburg: Witwen- und Waisengeld. Auf die Schreiben vom 2. 9. 1952 und 11. 4. 1953 - 100.05 - Beispiel: Zusatz für den Herrn Senator für Inneres in Berlin: Die Bezüge der Witwe des im Beispiel zu 3 genannten Auf das Schreiben vom 17.8. 1953 - I nn II D 1 c - Ministerialamtsgehilfen würden wie folgt zu. regeln sein: An die ober,sten Bundesbehörden, Witwengeld nach § 124 BBG obersten Landesbehörden. 60 v. H. von 272,63 DM = ..... 163,58 DM Witwenrente nach dem KVG = 118,80 DM 1) im GMBl. Nr. 32/1953, S. 525. Ruhensregelung: 60 v. H. von 75 v. H. des Betrages nach § 158 Anlage zu 24624 Art. 131 - 10918/53 Abs. 4 BBG von 435,42 DM = . 195,94 DM Renten nach dem Kapitulantenversorgungsgesetz (KVG) ab Witwengeld 163,58 DM vom 27. 9. 1938 (RGBl. I S. 1222 mit der Ergänzung und Än- von der vVitwenrente nach dem KVG derung des Erlasses des früheren OKW vom 24. 6. 1941 - sind zu zahlen . . . . . . . . 32,36 DM 961/41 - InFV/Reichsvers. - (RVersBl. 1941 S.55). Dienstzeitrente § 2 Abs. 1 KVG Witwenrente § 7 Abs. 2 KVG Dienstzeit- jahre ab 1. 4. 52 ab 1. 4. 53 1-- ab 1::" ;U;' T-;:b 4. 5;- _L __ ab 1. 4. 51 + 16 Ofo + 32 Ofo I ____ L __ unter 18 80,- 92,80 105,60 18 125,- ·145,- 165,- 90,- 104,40 118,80 19 128,- 148,48 168,96 90,- 104,40 118,80 20 131,- 151,96 172,92 90,- 104,40 118,80 21 134,- 155,44 176,88 95,- 110,20 125,40 22 137,- 158,92 180,84 95,- 110,20 125,40 23 140,- 162,40 184,80 95,- 110,20 125,40 24 143,- 165,88 188,76 95,- 110,20 125,40 25 146,- 169,36 192,72 100,- 116,- 132,- 26 149,- 172,84 196,68 100,- 116,- 132,- 27 152,- 176,32 200,64 100,-, 116,- 132,- 28 155,- 179,80 204,60 100,- 116,- 132,- 29 158,- 183,28 208,56 100,- 116,- 132,- 30 161,- 186,76 I 212,52 105,- 121,80 138,60 ! ' 31 164,- 190,24 216,48 105,- 121,80 138,60 32 167,- 193,72 220,44 105,- 121,80 138,60 33 170,- 197,20 224,40 105,- 121,80 138,60 34 173,- 200,68 228,36 105,- 121,80 138,60 35 175,- 203,- 231,- 105,- 121,80 138,60
GMBI. 569 Neben den Renten werden gewährt: a) den verheirateten Kapitulanten ein Frauenzuschlag von c) Kinderzuschläge nach den für die Beamten geltenden monatlich 12,- DM, Vorschriften (§ 5 Abs. 3, § 7 Abs.4 KVG). b) mit Wirkung vom 1. April 1952 die Rentenzuschüsse nach Der Zuschlag von 180 RM jährlich, der den Witwen gemäß Abschn. I Nr. 5 des gern. RdSchr. v. 28. 2. 1953 (GMBl. § 7 Abs. 2 Satz 2 KVG in der Fassung des Erlasses vom 24. 6. S.65, MinBlFin. S. 240) - Anlage 4 - in Höhe des am 1941 (RVersBI. 1941 S.55) neben der Witwenrente gewährt 8. 5. 1945 gezahlten Betrages. Sie sind in die Erhöhung wurde, wenn der Ehemann an den Folgen einer Dienstbe- nach § 3 des Zweiten Gesetzes zur Änderung und Er- schädigung gestorben ist, sowie die Erhöhung auf 480 RM gänzung des Besoldungsrechts vom 20. 8. 1952 (Bundes- gemäß Erlaß des früheren Reichsarbeitsministers vom 14.3. gesetzbI. I S. 582) und nach § 8 Abs. 1 des Dritten Ge- 1944 - VIlla - 39/44 - (RVersBI. 1944 S.31) sind vom setzes zur Änderung und Ergänzung des Besoldungsrechts 1. 4. 1951 ab nicht mehr zu zahlen, da diese Zuschläge durch vom 27.3.1953 (Bundesgesetzbl. I S. 81) 1) nie h t ein- das Bundesversorgungsgesetz abgegolten werden (siehe Ab- bezogen (siehe Abschn. B Nr. 1 des gern. RdSchr. an die schn. B Nr. 4 b des gern. Rundschr. an die obersten Bundes- obersten Bundes- und Landesbehörden vom 28. 2. 1953 und Landesbehörden vom 28. 2. 1953 - 27 813 Art. 131 - - 27813 Art. 131 - 10 059/53 - IB - BA 2118 - 10059/53 - IB - BA 2118 - 105/52 -). 105/52 -), 1) Veröffentlicht im GMBl. Nr. 32/1953 5. 525. Waisenrente (§ 7 Ab5. 3 KVG) ab 1. 4. 1952 ab 1. 4.1953 Dienstzeit + 32 % ab 1. 4. 1951 + 16 % Jahre + 10 DM Zuschlag ") + 10 DM Zuschlag ") a) Vollwaise unter 18 26,67 30,94 + 10 = 40,94 35,20 + 10 = 45,20 18 bis 20 30,- 34,80 + 10 = 44,80 39,60 + 10 = 49,60 21 bis 24 31,67 36,74 + 10 = 46,74 41,80 + 10 = 51,80 25 bis 29 33,33 38,66 + 10 = 48,66 44,00 + 10 = 54,00 30 bis 35 35,- 40,60 + 10 = 50,60 46,20 + 10 = 56,20 b) Halbwaise unter 18 16,- ' 18,56 + 10 = 28,56 21,12 + 10 = 31,12 18 bis 20 18,- 20,88 + 10 = 30,88 23,76 + 10 = 33,76 21 bis 24 19,- 22,04 + 10 = 32,04 25,08 + 10 = 35,08 25 bis 29 20,- 23,20 + 10 = 33,20 26,40 + 10 = 36,40 30 bis 35 21,- 24,36 + 10 = 34,36 27,72 + 10 = 37,72 Neben der Waisenrente werden Kinderzuschläge nach den Rechtsanspruchs gewährt. Er ist in die Erhöhung nach § 3 für die Beamten geltenden Vorschriften gewährt. des Zweiten Gesetzes zur Änderung und Ergänzung des Be- Der Zuschlag zur 'Waisenrente von 10 DM monatlich soldungsrechts vom 20. 8. 1952 (BundesgesetzbI. I S. 582) und (§ 7 Abs. 3 KVG) wird gemäß Abschnitt I Nr.6 des gemeins. nach § 8 Abs. 1 des Dritten Gesetzes zur Änderung und Er- RdSchr. v. 28. 2. 1953 (GMBI. S. 65, MinBIFin S. 240) mit Wir- gänzung des Besoldungsrechts vom 27. 3. 1953 (Bundes- kung vom 1. 4. 1952 ab widerruflich ohne Anerkennung eines gesetzbI. I S. 81) ni c h teinbezogen. GMBl. S. 567 Geschäftsordnung des Bundespersonalausschusses Anlage - Bek. d. BMI v. 10. 12. 53 - 7201 - 2101153 - Geschäftsordnung des Bundespersonalausschusses Der Bundespersonalausschuß hat sich in seiner Sitzung am Auf Grund des § 99 des BBG vom 14. Juli 1953 (Bundes- 4. 12. 1953 im Bundesministerium des Innern unter Mitwir- gesetzbI. I S. 551) 1) gibt sich der Bundespersonalausschuß kung von fol gende Geschäftsordnung: 1. Präsident M a y e r als Vorsitzender, 2. Min.-Direktor K ä m per als Beisitzer, § 1 3. Min.-Direktor Dr. He ß d ö rf er 4. Oberpostrat Dis tel (1) Die Geschäftsstelle des Bundespersonalausschusses führt die Bezeichnung: 5. Zollamtmann H eck e rot h "Geschäftsstelle des Bundespersonalausschusses 6. Bundesbahnamtmann Li n c k im Bundesministerium des Innern". 7. Lokomotivbetriebsinspektor S eh ä f e r s " (2) Der Leiter der Gesmäftsstelle ist der nach dem Ge- gemäß § 99 BBG eine Geschäftsordnung in der beigefügten schäftsverteilungsplan des Bundesministeriums des Innern Fassung gegeben. zuständige Referent. M ayer K ä m per Dr. H e ß d ö r f e r (3) Die Geschäftsstelle führt die laufenden Geschäfte des Bundespersonalausschusses nach Weisung des Vorsitzenden. Distel Heckeroth Linck Schäfers 1) Veröffentlicht im GMBl. NI. 15/1953 S.241.
570 GMBI. Sie hat den Vorsitzenden laufend über wichtige Fragen, die Bundespersonalaussmuß in seiner Gesamtheit vorbehalten Angelegenheiten des Bundespersonalausschusses betreffen, zu sind, selbständig zu entscheiden. Gegen diese Entscheidungen unterrichten. kann der Antragsteller die Entscheidung des Bundespersonal- ausschusses innerhalb einer Frist von einem Monat anrufen. Hierauf ist der Antragsteller in dem Bescheid des Vorsitzen- § 2 den hinzuweisen. Der Geschäftsgang richtet sich nach den für das Bundes- ministerium des Innern geltenden Vorschriften. § 6 (1) Über jede Sitzung hat ein Beamter der Gesmäftsstelle § 3 als Protokollführer eine Niederschrift abzufassen, die von dem Vorsitzenden und dem Protokollführer zu untersmreiben ist. (1) Der Vorsitzende bestimmt die Sitzungstermine des Die von dem Protokollführer angefertigte Niederschrift wird Bundespersonalausschusses und gibt sie der Geschäftsstelle durm den Leiter der Geschäftsstelle" dem Vorsitzenden zur bekannt. Unterschrift vorgelegt. (2) Die Geschäftsstelle bereitet die Sitzungen vor und lädt (2) In die Niedersd1rift sind aufzunehmen: die Mitglieder des Bundespersonalausschusses unter Über- 1. die Namen der Mitglieder und die Namen der Beamten sendung einer Tagesordnung schriftlich zu den Sitzungen ein. der Geschäftsstelle, die an der Sitzung des Bundes- Zwischen der Absendung der Einladung und dem Sitzungs- personalaussmusses teilgenommen haben, termin soll eine Frist von mindestens 10 Tagen liegen. 2. die Namen der anwesenden Vertreter der Behörden und (3) Die Mitglieder unterrichten im Falle ihrer Verhinderung so bald wie möglich, spätestens jedoch drei Tage vor der die der übrigen nach § 3 Abs. 4 geladenen Personen, Sitzung, schriftlich die Geschäftsstelle. 3. Tag, Beginn und Ende der Sitzung, (4) Die Geschäftsstelle veranlaßt die Ladung der Beauf- 4. die Beratungsgegenstände und der Ablauf der Ver- tragten der beteiligten Verwaltungen, von Beschwerdeführern handlung, und anderen Personen, soweit ihre Anwesenheit notwendig 5. der Wortlaut der gefaßten Beschlüsse, die auch als An- ist oder der Bundespersonalausschuß ihnen die Anwesenheit lagen beigefügt werden können, bei ablehnenden Be- nach § 100 BBG gestattet. smlüssen oder bei Beschlüssen von allgemeiner oder (5) Ist die rechtzeitige mündliche Beratung einer Ange- grundsätzlicher Bedeutung soll eine Begründung in die legenheit, z. B. im Hinblick auf die Eilbedürftigkeit, nicht Niederschrift aufgenommen werden. möglich, so .kann der Vorsitzende durch die Geschäftsstelle die Zustimmung der Mitglieder des Bundespersonalaus- schusses auf schriftlichem Wege einholen (Umlaufverfahren). § 7 (1) Beschlüsse und Stellungnahmen des Bundespersonal- § 4 ausschusses werden den Beteiligten (§ 100 Abs.2 BBG) von dem Vorsitzenden in der Regel in der Sitzung bekanntgege- (1) Die Mitglieder des Bundespersonalausschusses sind im ben. Sie werden außerdem durch die Geschäftsstelle smrift- Rahmen der ihnen nadl den §§ 96, 98, 189 Abs. 2 und § 191 lich mitgeteilt. Werden durch Beschlüsse, Stellungnahmen und BBG übertragenen Aufgaben beremtigt: Mitteilungen Fristen in Lauf gesetzt (§ 5 Abs.2), so ist der 1. wenn sie an den Sitzungen teilnehmen, die dem Bundes- Besmluß nach den VorsChriften des Verwaltungs zustellungs- personalausschuß zur Entscheidung oder zur Mitwirkung gesetzes (VwZG) vom 3. Juli 1952 (Bundesgesetzbl. I S. 379) 1) vorgelegten Akten einzusehen, zuzustellen. 2. von dem Vorsitzenden oder der Gesmäftsstelle Aus- (2) Die Beschlüsse, die nach § 103 BBG bekanntzumachen künfte zu verlangen, soweit sie für ihre Mitwirkung im sind, wie z. B. die Beschlüsse über die Erteilung allgemeiner Bundespersonalausschuß von Bedeutung sind, Ausnahmebewilligungen, werden im Gemeinsamen Mini- sterialblatt veröffentlicht. 3. bestimmte Beratungsgegenstände auf die Tagesordnung einer Sitzung setzen zu lassen. § 8 (2) Die Mitglieder sind in den Sitzungen über wichtige Fragen zu unterrichten. Die Geschäftsstelle legt dem Bundespersonalausschuß nach (3) Die stellvertretenden Mitglieder vertreten diejenigen Ablauf jeden Rechnungsjahres einen Geschäftsberimt über ordentlichen Mitglieder, als deren Stellvertreter sie berufen das abgelaufene Geschäftsjahr als Unterlage für die Unter- wurden. richtung der Bundesregierung nach § 98 Abs. 3 BBG vor. (4) Auf die Mitglieder des Bundespersonalausschusses fin- det der § 41 der Zivilprozeßordnung in der Fassung des Ge- setzes zur Wiederherstellung der Rechtseinheit auf dem Ge- § 9 biet der Gerichtsverfassung, der bürgerlimen Rechtspflege, des Strafverfahrens und des Kostenrechts vom 12. 9. 1950 Diese Geschäftsordnung sowie die Vorschriften, die das (Bundesgesetzbl. S. 533) sinngemäß Anwendung. Verfahren nach § 21 Satz 2 BBG regeln, werden im Gemein- samen Ministerialblatt veröffentlimt. (5) Mitglieder, die sich bei der Erörterung von Angelegen- heiten ihrer Behörde für befangen halten, können sich der Stimme enthalten. Bonn, den 4. Dezember 1953. § 5 Der Bundespersonalausschuß (1) Der Bundespersonalausschuß läßt sich vor seiner Ent- scheidung die Sach- und Rechtslage von dem Leiter der Ge- Mayer K ä m per Dr. H e ß d ö r f e r schäftsstelle vortragen und entscheidet, soweit notwendig, Distel Heckeroth Linck nach Anhörung der im § 100 Abs. 2 BBG genannten Betei- ligten. Schäfers (2) Der Bundespersonalausschuß kann den Vorsitzenden GMBI. S. 569 ermächtigen, über bestimmte Angelegenheiten von unterge- ordneter Bedeutung, die nicht durch Rechtsvorschriften dem 1) Veröffentlicht im GMBI. Nr. 15/1952, S. 181.
GMB!. 571 V. Sozialwesen pflichtung der Bundesanstalt zur bevorzugten Vennittlung (Soziale Angelegenheiten, Wohlfahrt, Jugendarbeit bzw. zur berufsrichtigen Unterbringung erloschen ist. und Leibesübungen) Ich empfehle ferner, die AK 1 (2) in geeigneter Form zu bereitem. Arbeitsvennittlung für rütXgeführte Evakuierte - Bek. d. BMI v. 19. 12. 1953 - 5608 - 729/53 - 111. Bevorzugte Vermittlung An die obersten Landesbehörd·en. Die bevorzugte Vermittlung besteht insbesondere darin, Nachstehend gebe ich einen in den Na(hrichten daß Angehörige des oben erwähnten Personenkreises zur Be- der Bundesanstalt für Arbeitsvermittlung und Arbeitslosen- setzung freier Arbeitsstellen in erster Linie, jedoch unter versicherung" Nr. 10 auf Seite 11 veröffentlichten Erlaß der Beachtung des § 58 AVAVG, d. h. also vor anderen Bewer- Bundesanstalt für Arbeitsvermittlung und bern mit gleicher persönlicher und fachlicher Eignung und sicherung vom 12. 8. 1953 bekannt: gleichen sozialen Verhältnissen in Vorschlag zu bringen sind. Die Verpflichtung der Bundesanstalt zur bevorzugten Ver- "DurChführung des § 15 des Bundesevakuiertengesetzes mittlung darf sich jedoch nicht darin erschöpfen, zuriick- vom 14. Juli 1953 (Bundesgesetzbl. I S. 586 ff.) 1) geführte oder zuriickgekehrte Evakuierte für freie Arbeits- - Erlaß vom 12. August 1953 - Ia 2/5318 - stellen in Vorschlag zu bringen, vielmehr sind besondere Anstrengungen zu unternehmen, um offene Stellen für sie Das Bundesevakuiertengesetz vom 14. Juli 1953 ist am zu erschließen, ihre Vermittlungsaussichten zu erweitern und 17. Juli 1953 im Bundesgesetzblatt verkündet worden und am die Arbeitsaufnahrne zu erleichtern und zu beschleunigen. 18. Juli 1953 in Kraft getreten. Ziel dieses Gesetzes ist in erster Dabei sind langfristig Arbeitslose besonders zu beriicksichti- Linie, den Evakuierten einen Rechtsanspruch auf Rück- gen. führung an den Ausgangsort im Rahmen des verfügbaren Von den beruflichen Bildungsmaßnahrnen und den Maß- Wohnraumes zu geben. Daneben schreibt es aber auch Be- nahmen zur Förderung der Arbeitsaufnahme ist im Rahmen treuungsmaßnahmen zu Gunsten der zurückgeführten oder der geltenden Richtlinien weitgehend Gebrauch zu machen, zuriickgekehrten Evakuierten vor, von denen die in den §§ 15 soweit dadurch die Vermittlungsaussichten verbessert wer- und 16 enthaltenen in den Aufgabenbereich der Bundesanstalt den. Insbesondere sind die Mittel zur Förderung der Arbeits- fallen. In § 15 wird der Bundesanstalt in!i'besondere die Ver- aufnahme auch einzusetzen, um ernsthafte eigene Bemühun- pflichtung auferlegt, bestimmte Gruppen von an den Aus- gen zur Erlangung eines passenden Arbeitsplatzes zu unter- gangsort zuriickgeführten oder zurückgekehrten Evakuierten stützen. bevorzugt in Arbeit zu vermitteln. Hierzu weise ich auf fol- gendes hin: Die besondere Betreuung i. S. des § 15 setzt erst nach der Rückkehr oder der Rückführung des Evakuierten an den Aus- gangsort ein. Dies schließt jedoch nicht aus, daß sich riick- I. Personenkreis der bevorzugt zu Vermittelnden kehrwillige Evakuierte schon vor der Rückkehr oder der Rück- führung beim AA ihres Zufluchts- oder Ausgangsortes als Die Verpflichtung zur bevorzugten Vermittlung besteht Arbeitssuchende melden. Erfolgt die Meldung beim AA des gegenüber Personen, die Zufluchtsortes, so hat dieses dem AA des Ausgangsortes unter Angabe der voraussichtlichen Rückkehr des Evakuierten an a) als Evakuierte nach dem 17. Juli 1953 an ihren Ausgangs- den Ausgangsort eine Doppelkarte zu übersenden. Dieses hat ort zuriickgeführt worden oder zuriickgekehrt sind, so dann die Bemühungen zur Unterbringung des Evakuierten b) sich nach ihrer Rückführung oder Rückkehr an den Aus- so rechtzeitig einzuleiten, daß nach Möglichkeit bereits im gangsort erstmalig arbeitslos gemeldet haben und Zeitpunkt s'einer Rückkehr ein Arbeitsplatz für ihn zur Ver- fügung steht. c) seit dem Zeitpunkt der Rückführung oder Rückkehr unter Berücksichtigung des § 15 Abs.2 weniger als 1 Jahr in Beschäftigung gestanden haben. IV. Umsetzung in den erlernten oder überwiegend ausgeübten Beruf 11. Feststellung der Zugehörigkeit zum Personenkreis Die Bundesanstalt hat außerdem dahin zu wirken, daß Evakuierte, die nach dem 17. Juli 1953 an den Ausgangsort Den Nachweis der persönlichen Voraussetzungen für die zurückgeführt worden oder zuriickgekehrt sind, auf Antrag bevorzugte Vermittlung (Abschnitt I a) hat der zUriickgeführte aus berufsfremder Beschäftigung in die erlernten oder über- oder zurückgekehrte Evakuierte selbst zu führen und zwar wiegend ausgeübten Berufe vermittelt werden. Personen, die insbesondere durch Vorlage des Besch'eides gemäß § 4 Abs. 1 einen derartigen Antrag stellen, sind als Arbeitsuchende zu und einer Bescheinigung der Gemeindebehörde des Ausgangs- führen. Auf der AK ist ein Vermerk anzubringen, daß sie orts, daß. und wann er und seine Haushaltsgemeinschaft dort zum Personenkreis der zuriickgeführten oder zuriickgekehrten eine Wohnung bezogen haben. Evakuierten gehören (s. Abschnitt 11). Ihre Unterbringung in berufseigene Arbeit ist bevorzugt zu betreiben. Dabei bitte Das Vorliegen der weiteren, in Abschnitt I bund c dar- ich, Rücksprachen usw. in die Abendsprechstunden zu ver- gestellten Voraussetzungen hat das AA des Ausgangsorts an legen. Hand der AK se}bst festzustellen. . Von näheren Erläuterungen zu der Frage, welche Beschäf- tigungen mit Rücksicht auf die berufliche Vorbildung, das V. Beendigung der Bevorzugung A.lter oder den <?esundheitszustand als Dauerbeschäftigung mcht zumutbar smd (§ 15 Abs.2), sehe ich zunächst ab, da Die Verpflichtung der Bundesanstalt zur bevorzugten Ar- erfahrungsgemäß die einzelnen Fälle sehr verschieden ge- beitsvermittlung endet nach § 21 Abs.2 spätestens mit dem lagert sein werden. Bei der Beurteilung dieser Frage wird Ablauf von 3 Jahren nach der Rückführung oder Rückkehr von der Gesamtheit der in der Person des Betreffenden des Evakuierten an den Ausgangsort. Wegen der Löschung liegenden Umstände auszugehen sein, während die Arbeits- des Vermerks auf der AK vg!. Abschnitt 11. marktlage des Bezirks dabei unberiicksichtigt bleiben muß. Die Zugehörigkeit zum Personenkreis der bevorzugt zu VI. Abgrenzung gegenüber anderen Personenkreisen Vermittelnden ist im Felde "Bemerkungen" der jetzigen, für den Fall der Einführung einer neuen AK 1 (2) in dem für Nach § 21 Abs. 1 werden vergleichbare Betreuungsmaß- derartige Eintragungen vorgesehenen besonderen Feld mit nahmen nach anderen Gesetzen zu Gunsten anderer Personer.- den Worten "Zurückgeführter Evakuierter" mit Bleistift zu gruppen durch die Bestimmungen des § 15 nicht berührt. vermerken. Der Vermerk ist zu löschen, wenn die Ver- Unter solchen vergleichbaren Betreuungsmaßnahmen sind auch die in § 77 BVFG vorgesehenen Betreuungsmaßnahmen 1) Veröffenflh:ht im GMBI. Nr. 17/1953 S. 293. zu Gunsten der Vertriebenen und Sowjetzonenflüchtlinge zu
572 GM BI. verstehen. Zurüd<geführte oder zurückgekehrte Evakuierte bildungsarten, die sowohl von den Ausgleimsämtern wie von genießen daher insbesondere auch diesen gegenüber keinen der Sozialen Fürsorge gefördert werden, die bisherige gegen- Vorzug. . seitige Abstimmung aum künftig beibehalten wird. Gleichzeitig finden nachstehend Zweifels fragen ihre Be- VII. Organisation antwortung, die sich seit Erlaß des Rundschreibens vom Von der Einrichtung besonderer Vermittlungsstellen für 31. 3. 1952 bei der Bearbeitung der Anträge auf Erziehungs- zurückgeführte oder zurückgekehrte Evakuierte ist abzusehen; beihilfen nach § 27 Absatz 1 BVG in der Praxis ergeben die Betreuung dieses Personenkreises ist vielmehr den be- haben. zirklich und fachlich zuständigen Vermittlungsstellen zu über- Wir bitten, bei der Gewährung von Erziehungsbeihilfen tragen. nach § 27 Absatz 1 BVG nam folgenden Grundsätzen, die in Die Bearbeitung etwa anfallender gemeinsamer Fragen gleicher Weise für alle im Rahmen des § 27 Absatz· 1 a.a.O. erfolgt zweckmäßigerweise beim Gruppen- oder Abteilungs- möglichen Ausbildungsarten gelten, zu verfahren: leiter. VIII. Statistik I. Berechtigter Personenkreis Ich behalte mir vor, für die statistische Erfassung der arbeitslosen zurückgeführten oder zurückgekehrten Evakuier- Nach § 27 Absatz 1 BVG sind Erziehungsbeihilfen für ten und ihre Unterbringung in Arbeitsstellen noch besondere unterhaltsberechtigte Kinder eines Beschädigten und den ver- Weisungen zu erlassen. sorgungsberechtigten vVaisen zu gewähren .Das gleiche gilt Wenn auch anzunehmen ist, daß der Personenkreis der für den Personenkreis nach § 3 des Gesetzes über die Unter- zurückgeführten oder zurückgekehrten Evakuierten zahlen- haltsbeihilfe für Angehörige von Kriegsgefangenen in der mäßig keine besondere Bedeutung erlangen wird, so bitte ich Fassung vom 30. 4. 1952 (Bundesgesetzbl. I S. 262) - siehe doch, dafür Sorge zu tragen, daß die Verpflichtung der Bun- auch Rundschreiben des Herrn Bundesministers für Vertrie- desanstalt zu ihrer bevorzugten Vermittlung im Einzelfall bene vom 3. 9. 1951 (Az.: I 4 c - 37 301 - 7208) an die Herren mit möglichster Beschleunigung in die Tat umgesetzt wird. Ministerpräsidenten der Länder -- sowie für Kinder von Verschollenen im Rahmen von § 52 BVG. An die Präsidenten der Landesarbeitsämter ll Nach dem Wortlaut des § 27 Abs. 1 BVG sind Erziehungs- GMBI. S. 571 beihilfen für unterhaltsberemtigte Kinder eines Beschädigten vorgesehen. Denn nach den Vorschriften des BGB unterhalts- berechtigten Kindern sind nach Sinn und Zweck der Vor- schrift des § 27 Abs. 1 BVG jedoch die übrigen in § 32 Abs. 4 des Gesetzes genannten Kinder gleichzustellen, wenn und Gewährung von Erziehungsbeihilfen nach § 27 Absatz 1 solange sie der Besmädigte unterhält. Es ist für die Gewäh- des Bundesversorgungsgesetzes. rung von Erziehungsbeihilfen unerheblich, ob der Beschä- digte Ausgleichsrente erhält oder ob er wegen der Höhe -- Gemeins. RdSchr. d. BMI - 5307 - 5 - 2934/53 seines sonstigen Einkommens oder des Grades der Minderung der Erwerbsfähigkeit nur die Grundrente bezieht, auch ob d. BMF - 11 C - SK 0901 - 12/53 - infolge Anwendung der Ruhensvorschriften (§§ 64 und 65 d. BMA IVb2 -7487/53- BVG) oder infolge gewährter Kapitalabfindung (§ 74 Abs. 2 v. 21. 12. 1953 BVG) Versorgungsbezüge nicht gezahlt werden. Bezieht der Beschädigte für Kinder eine Erhöhung zur Ausgleichsrente, Das Gesetz über die Änderung und Ergänzung fürsorge- so kann ohne weitere Prüfung angenommen werden, daß er rechtlicher Bestimmungen vom 20. 8. 1953 (Bundesgesetzbl. I sie unterhält. S. 967) 1) - Ffusorgeänderungsgesetz - sowie das gemein- same Rundsmreiben über Ausbildungsbeihilfen für Lehr- Versorgungsberechtigte Waisen nach § 27 Abs. 1 BVG sind die in § 45 Abs. 2 des Gesetzes genannten Kinder. linge und Anlernlinge vom 15. 8. 1953 (GM BI. S. 368) mamen eine Änderung unseres gemeinsamen Rundschreibens vom Es ist für die Gewährung einer Erziehungsbeihilfe ohne 31. 3. 1952 (GMBI. S. 64) erforderlim. Das vorliegende Rund- Einfluß, ob die Rente des Beschädigten und der Waisen als schreiben trägt wie das vom 31. 3. 1952 einem Beschluß des Anspruch, als Kann-Leistung oder im Wege des Härteaus- Bundesrats' Remnung, die Materie im Erlaßwege zu regeln. gleichs (§ 89 BVG) gewährt wird. In besonders begründeten Dieses gemeinsame Rundschreiben tritt an die Stelle des ge- Fällen können Waisen auch dann Erziehungsbeihilfen er- meinsamen Rundschreibens vom 31. 3. 1952. halten, wenn sie infolge Überschreitens der Altersgrenze über Das gemeinsame Rundschreiben vom 15. 8. 1953 grenzt das 24. Lebensjahr hinaus Versorgung nach dem BVG nicht in Absmnitt IV Nr. 1 die Zuständigkeiten der dort genannten mehr erhalten. Entspremendes gilt für die Kinder Beschä- Kostenträger, die Ausbildungsbeihilfen für Lehrlinge und digter. Anlernlinge gewähren, ab. Nam dieser Regelung ist für Kin- Für die in diesem Abschnitt genannten Kinder Besmädigter der von Besmädigten oder 'von Kriegsgefangenen und für und Waisen wird im folgenden der Begriff "Jugendliche" Kriegerwaisen die Soziale Fürsorge zur Gewährung von Bei- verwendet. hilfen für die Ausbildung in einem Lehr- oder Anlernverhält- nis auch dann zuständig, wenn diesen Jugendlichen aum nach anderen Gesetzen Beihilfen gewährt werden könnten, II. Aus b i I dun g s art e n z. B. weil sie gleimzeitig demPersonenkreis der Vertriebenen, Samgesmädigten oder anerkannten Sowjetzonenflüchtlinge Absmnitt III der Verwaltungsvorschriften zu § 27 Abs. 1 im Sinne des Lastenausgleimsgesetzes und der hierzu er- BVG enthält unter Nr. 1 bis 3 eine Aufzählung der Aus- gangenen Durchführungsvorschriften oder der Evakuierten bildungsarten. Diese Bestimmungen stehen in begründeten im Sinne des Bundesevakuiertengesetzes angehören. Ausnahmefällen einer Ausbildung im Ausland nimt entgegen. Das gleiche gilt für Heimkehrer (Verwaltungsvorschriften Die amtlichen Nachrichten "Berufskunde" des Herrn Bun- zur Durmführung des HKG. vom 16. 9. 1952, Bundesanzeiger desministers für Arbeit (Sonderheft 1 vom 31. 1. 1953) ent- Nr.182). halten Angaben über Studien- und Examenszeiten für Heim- Kann die Soziale Fürsorge unter Berücksichtigung des § 22 kehrer. Sie enthalten u. a. auch Richtlinien über die Not- Reichsgrundsätze über Voraussetzung, Art und Maß der wendigkeit der Ablegung einer Doktorprüfung als Abschluß öffentlichen Fürsorge (RGr) die Beihilfe nicht gewähren, eines Hochschulstudiums. Wir bitten, diese Rimtlinien siDl- so hat sie zu prüfen, welme andere Stelle hierfür zuständig gemäß auf die Gewährung von Erziehungsbeihilfen nam ist, und den Antrag unter Benamrichtigung des Antragstellers § 27 Abs. 1 BVG anzuwenden. dieser Stelle zuzuleiten. Nach der Anlage zur Weisung über die Ausbildungsbeihilfe In den Bespremungen mit dem Herrn Präsidenten des des Bundesausgleichsamtes vom 24. 2. 1952 (Mtbl. S. 81) Bundesausgleimsamts wurde vereinbart, daß für alle Aus- können Jungärzte und Tierärzte über den endgültigen Ab- schluß der Ausbildung hinaus bis zur kassenärztlichen Zu- 1) Veröffentlicht im GMBI. Nr. 27/1953, S. 442. lassung gefördert werden. Eine solme Förderung ist im
GM BI. 573 Rahmen des § 27 Absatz 1 BVG nicht möglich. Ein Jugend- ff) Taschengeld unter Berücksichtigung des Lebens- licher, bei dem beide Geschädigteneigenschaften zusammen- alters, der Art der Unterbringung, der Ausbildung treffen, ist daher nach beendigter Ausbildung wegen weiterer und der Höhe des Einkommens, Förderung an das zuständige Ausgleichsamt zu verweisen. b) für den Lebensunterhalt des Jugendlichen: aa) bei Unterbringung des Jugendlichen in der eige- nen Familie einen Betrag in Höhe des Zweifachen ,IH. Vor aus set z u n gen des für ihn maßgebenden Richtsatzes, Nach den Verwaltungsvorschriften zu § 27 Absatz 1 BVG bb) bei Unterbringung des Jugendlichen in einem Heim, ist die Gewährung von Erziehungsbeihilfen sowohl von der Internat oder in einer Pflegestelle die tatsächlichen Eignung für die begonnene oder erstrebte Ausbildung wie Kosten der Unterbringung und der Verpflegung, auch davon abhängig, daß sofern der Kostensatz so gehalten ist, daß der Ein- satz öffentlicher Mittel für diese Art der Unter- 1.) der Jugendliche und seine unterhaltsverpflichteten Ange- bringung gerechtfertigt erscheint, hörigen nicht in der Lage sind, die Ausbildung ganz oder teilweise mit eigenen Mitteln durchzuführen ce) bei freier Unterbringung des Jugendlichen außer- und halb der Familie einen Betrag in Höhe des Richt- satzes eines Alleinstehenden und des Richtsatzes 2.) das Unvermögen, die Ausbildung mit eigenen Mitteln zu eines gleichaltrigen Haushaltsangehörigen sowie bestreiten, auf dem Verlust oder der Schädigung des Er- die einfachen Kosten der Miete. nährers beruht. Auf § 22 RGr wird - auch im Rahmen c) Ein etwaiger Sonderbedarf des Jugendlichen ist ge- der Erziehungsbeihilfen für Kinder von Besd1ädigten - hingewiesen. Bei Waisen dürfte in der Regel der Verlust sondert festzustellen. des Ernährers als überwiegende Ursache des Unvermö- 2.) Für die notwendigen Ausbildungskosten nach Nr. 1 gens, die Ausbildung mit.eigenen Mitteln durchzuführen, Buchst. a können zur Sicherstellung einer gleichmäßigen anzuerkennen sein, auch wenn weitere Ursachen der Hilfsbedürftigkeit - z. B. Vertreibung aus dem früheren Handhabung Pauschbeträge festgelegt werden. Besitz - gegeben sind. VI. Fes t s tel I u n g der H ö h e der Erziehungsbeihilfe IV. Umfang Der für den Ausbildungsbedarf des Jugendlichen nach Ab- Erziehungsbeihilfen sind so zu bemessen, daß die Durch- schnitt Vermittelte Betrag wird als Erziehungsbeihilfe ge- führung der Ausbildung sichergestellt wird. währt, wenn und soweit der Jugendliche und seine An- gehörigen nicht in der Lage sind, diesen aus eigenen Mitteln Erziehungsbeihilfen können laufend oder einmalig gewährt zu bestreiten. Bei der Prüfung des Antrages sind die Be- werden. stimmungen des § 23 RGr in der Fassung des Gesetzes über Eine laufende Beihilfe wird gewährt, wenn der Jugend- die Änderung und Ergänzung fürsorgerechtlicher Bestim- liche nur bei laufender finanzieller Förderung eine Schul- mungen vom 20. 8. 1953 (Bundesgesel:zbl. I S. 967) zu be- oder Berufsausbildung aufnehmen oder beenden oder eine achten. nicht gefestigte Ausbildung festigen kann. Eigene Mittel im Sinne dieses Rundsdueibens sind die Eine einmalige Beihilfe wird gewährt, wenn der Jugend- nach § 8 Absatz 1 und 2 RGr in der Fassung des Fürsorge- liche vor oder während der Schul- oder Berufsausbildung nur änderungsgesetzes festgestellten Beträge. Aufwendungen für eine einmalige Förderung benötigt. Unterhaltsleistungen auf rechtlicher oder sittlicher Grundlage sind angemessen zu berücksichtigen. Bei Einkünften aus Die Gewährung einer einmaligen Beihilfe ist auch neben Land- und Forstwirtschaft, Gewerbebetrieben und sonstiger einer laufenden Beihilfe möglich. Arbeit können ergänzend die Verwaltungsvorschriften Nr. 4 zu § 33 Absatz 2 BVG herangezogen werden; soweit Aus- gleichsrenten vom Versorgungsamt bereits festgesetzt sind, sind die von mm festgestellten Einkommensverhältnisse zu- grunde zu legen. V. Fes t s tel I u n g der not wen d i gen K 0 s t e n für die Ausbildung und für den Lebens- Im einzelnen gilt folgendes: unterhalt während der Ausbildung (Ausbildungsbedarf) 1.) Zur Deckung des nach Abschnitt V zu ermittelnden Aus- bildungsbedarfs hat der Jugendliche sein gesamtes Ein- kommen einzusetzen. Gelegentliches geringes Einkommen 1.) Der Bedarf des Jugendlichen während der Ausbildung des Jugendlichen und zweckgebundene Sonderleistungen umfaßt im einzelnen folgendes: werden nicht berücksichtigt. a) die notwendigen Ausbildungskosten; dazu gehören insbesondere: 2.) Soweit das Einkommen des Jugendlichen zur Deckung seines Ausbildungsbedarfs nicht ausreicht, ist das Ein- aa) Sdmlgeld, kommen der Eltern und sonstigen Haushaltsangehörigen in Betracht zu ziehen. bb) Lernmaterial in ausreichendem Umfang, Hierbei ist für sämtliche Haushaltsangehörige - ohne ce) Arbeitsausrüstung bzw. notwendige Ausrüstung den Jugendlichen - von folgenden Bedarfssätzen aUszu- während einer sonstigen nach § 27 Abs. 1 BVG gehen: geförderten Ausbildung, a) Zweifacher Fürsorgerichtsatz (einschließlich etwaiger dd) Fahrtkosten zum Ausbildungsort bzw. zur Aus- Teuerungszulagen) , bildungsstätte, b) einfacher Satz eines etwaigen laufenden Sonderbedarfs ee) die Kosten der Heimfahrt zu den Eltern oder den (z. B. für Pflege oder auf Grund der Mehrbedarfssätze sonstigen nächsten Angehörigen bei Unterbringung nach dem Fürsorgeänderungsgesetz), des Jugendlichen außerhalb der eigenen Familie in gebotenem Umfange, c) einfacher Betrag der Miete bzw. des Mietanteils.
574 GMBI. In die nach a-c vorzunehmende Bedarfsberechnung IX. V e rf a h ren sind neben den Eltern nur die Haushaltsangehörigen mit- einzubeziehen, deren Einzeleinkommen den für sie nach a-c maßgeblichen Bedarf nicht übersteigt. Dem für diese 1. Sachliche Zuständigkeit: Per§onen errechneten Gesamtbedarf ist ihr gesamtes Ein- kommen gegenüberzustellen. Übersteigt dieses Gesamt- Die in den Verwaltungsvorschriften zu § 25 Absatz 2 einkommen den Gesamtbedarf, so ist es insoweit zur BVG unter Abschnitt I Nr. 3 und zu § 27 Absatz 1 BVG Deckung des nach Abschnitt Verrechneten und durch das unter Abschnitt VIII festgelegte sachliche Zuständigkeit eigene Einkommen des Jugendlichen nicht gedeckten der HauptfürsorgesteIlen bleibt unberührt. Soweit hier- Ausbildungsbedarfs des Jugendlichen einzusetzen. nach den HauptfürsorgesteIlen die Entscheidungsbefugnis übertragen ist, obliegt ihnen auch die Durchführung dieser Das Einkommen der in vorstehender Berechnung außer ihnen übertragenen Aufgaben nach §§ 25 Absatz 2 und Betracht gelassenen Haushaltsangehörigen des Jugend- 27 Abs. 1 BVG. lichen ist zur Deckung des Ausbildungsbedarfs des Ju- gendlichen nur insoweit heranzuziehen, als es unbillig Bei Tod eines gern. § 25 Absatz 2 BVG in Sonderfür- wäre, hiervon abzusehen. . sorge stehenden Beschädigten ist Nr. 2 Abschnitt 2 der Ausführungsbestimmungen zu § 3 der Verordnung über die Fürsorge für Kriegsblinde und hirnverletzte Kriegs- 3.) UnterhaltsverpHichtete Angehörige, die nicht Haushalts- beschädigte vom 28. 6. 1940 ( RGBI. I S. 937) zu beachten. angehörige sind, sind zur Deckung des Ausbildungsbedarfs Diese Bestimmungen gelten sinngemäß auch dann, wenn des Jugendlichen nur insoweit heranzuziehen, als es un- die Haushaltsgemeinschaft aus anderen Gründen (Schei- billig wäre, hiervon abzusehen. dung oder dauerndes Getrenntleben der Ehegatten) nicht nur vorübergehend aufgehoben ist. 4.) Beziehen Waisen Ausgleichsrente, so wird in Würdigung des in § 47 BVG enthaltenen Grundprinzips Erziehungs- beihilfe mindestens in Höhe der notwendigen Ausbil- dungskosten im Sinne des Abschnitts V Absatz 1 Buchst. a), 2. Örtliche Zuständigkeit: jedoch gekürzt um den Betrag gewährt, um den sich die Ausgleichsrente durch Absetzung von Ausbildungskosten Für die Bearbeitung des nach Abschnitt VII zu § 27 vo'm sonstigen Einkommen (Verwaltungsvorschriften NT. 1, Abs. 1 BVG der Verwaltungsvorschriften zu stellenden Absatz 1 zu § 47 BVG) erhöht hat. Dieser Betrag ist durch Antrags ist die örtliche FürsorgesteIle bzw. Hauptfürsorge- Anfrage beim Versorgungs amt festzustellen. steIle des Wohnortes des unterhaltsverpflichteten Angehö- rigen zuständig. Hat der Jugendliche keine unterhaltsver- Erhält der Beschädigte für das in Ausbildung befind- pHichteten Angehörigen oder wohnen diese nicht im Bun- liche Kind Erhöhung zur Ausgleichsrente, so wird in Wür- desgebiet oder Berlin (West), so wird der Antrag durch digung des in §§ 32, 33 BVG enthaltenen Grundprinzips die für den Aufenthalt des Jugendlichen zuständige Stelle Erziehungsbeihilfe mindestens in Höhe der notwendigen bearbeitet (vgl. Gem.RdSchr. v. 15. 8. 1953). Ausbildungskosten im Sinne des Abschnitts V, Absatz 1, Buchst. a) gewährt. Diese Zuständigkeitsregelung ist geboten, weil die Prü- fung der Förderungswürdigkeit und Bedürftigkeit des Jugendlichen am besten am Wohnort der unterhaltsver- pflichteten Angehörigen als dem Mittelpunkt der Lebens- beziehungen des Jugendlichen möglich ist und weil nur auf VII. Zum u tb are F e r i e n a r bei t diese Weise die Regelung aller beteiligten Verwaltungen übereinstimmen kann. Gegen die Auszahlung der Beihilfe. durch die für den Für die Dauer längerer Ferien (Semesterferien) ist der Ausbildungsort des Jugendlichen zuständige Stelle be- Jugendliche auf den Verdienst aus eigener Arbeit zu ver- stehen keine Bedenken. weisen, soweit ihm diese unter Würdigung seiner körper- lichen Eignung, des Ausbildungszwecks und der allgemeinen Wirtschaftslage sowie seines Erholungsbedürfnisses zuzu- muten ist. Kann der Jugendliche ohne sein Verschulden eine 3. R e c h t s mit tel : solche Beschäftigung nicht erhalten, ist die Beihilfe weiter- zuzahlen. Studierende, die auch die vorlesungsfreie Zeit Die Entscheidung über den Antrag auf Erziehungs- (Semesterferien) zur Examensvorbereitung (Zwischen- oder beihilfe ist schriftlich zu erteilen, zu begründen und mit Abschlußexamen) benötigen, sind nicht auf Ferienarbeit zu einer Rechtsmittelbelehrung zu versehen. Dies gilt auch verweisen. dann, wenn die FürsorgesteIle für Kb. und Kh. oder die HauptfürsorgesteIle den Antrag einer anderen Stelle zu- leitet, weil sie auch unter Berücksichtigung des § 22 RGr eine Beihilfe nicht gewähren kann. VIII. B e r ü c k sie h t i gun g von H ä r t e n Die nach diesen Grundsätzen gewährten Erziehungsbei- hilfen sind im Rahmen der Kriegsfolgenhilfe nach dem Ersten Überleitungsgesetz in der Fassung vom 21. 8. 1951 (Bundes- Damit das nach § 27 Absatz 1 BVG erstrebte Ziel erreicht gesetzbl. I S. 779) verrechnungsfähig. wird, bitten wir, bei der Prüfung der Anträge nach § 23 Ab- satz 2 RGr zu verfahren. Dies wird insbesondere dann er- Die Gewährung der Erziehungsbeihilfen erfordert eine forderlidl sein, wenn besonders schwierige wirtschaftliche enge, planende Zusammenarbeit mit anderen Stellen, ins- Verhältnisse vorliegen - hohes Alter der El- besondere dem Arbeitsamt, Versorgungsamt, Ausgleichsamt, tern, Siechtum oder längere Krankheit -, so daß der Aus- Jugendamt. Diese Zusammenarbeit wird vor allem dann bildungserfolg nur durch Einsatz von Mitteln zu erreichen notwendig sein, wenn in der Person des Jugendlichen meh- ist, der unter Würdigung aller Verhältnisse nicht zumutbar rere Geschädigteneigenschaften zusammentreffen. Wegen der erscheint. Bildung eines Arbeitskreises für die Gewährung von Er- ziehungsbeihilfen an Lehrlinge und Anlernlinge wird auf das Durch Überleitung einzelner, bisher bei den Ausgleichs- Rundschreiben vom 15. 8. 1953, Abschnitt VI, verwiesen. ämtern laufender Fälle auf die FürsorgesteIlen für Kb. und Kh. (siehe Ziffer 11 der ergänzenden Weisung des Präsiden- An die Her:ren Innen- bzw. Arbeits- und Sozialministe .. (Senatoren) de-T Länder. ten des Bundesausgleichsamtes vom 18. 5. 1953) können sich nach den hier vorliegenden Erfahrungen Härten ergeben. GMBI. S. 512 Diese sind unter Zugrundelegung der §§ 10, 23 Absatz 2 RGr nach Prüfung des Einzelfalles auszugleichen.