GMBl Nr. 36 1953

Gemeinsames Ministerialblatt Nr. 36 vom 30. December 1953

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                              GEMEINSAMES
                            MINISTERIALBLATT
                       des Bundesministers des              / des Bundesministers für Vertriebene
           des Bundesministers für Wohnungsbau / des Bundesministers für gesamtdeutsche Fragen
                              des Bundesministers für Angelegenheiten des Bundesrates

                           HERAUSGEGEBEN VOM BUNDESMINISTERIUM                     DES INNERN


4. JAHRGANG                                   BONN, DEN 30. DEZEMBER 1953                                      NUMMER 36




                                         Erlaß der Bundesregierung
                             über die Aufgaben und Befugnisse des Bevollmächtigten
                                    der Bundesrepublik Deutschland in Berlin
                                                Vom 30. November 1953

   Der Bevollmädltigte der Bundesrepublik Deutschland in            deskanzler oder dem Bundeskabinett     zur Entscheidung
Berlin repräsentiert die Bundesrepublik in Berlin. Er vertritt      vorgelegt.                 .
die Bundesregierung gegenüber dem Senat von Berlin und
gegenüber dem amerikanisdlen, britischen und französisdlen       3. Sind in besonderen Fällen Maßnahmen der Vertretungen
Stadtkommandanten von Berlin in Ansehung der besonderen             der Bundesministerien notwendig, die keinen Aufsmub
Verpflimtungen, die die Bundesrepublik für Berlin über-             dulden, und ist die remtzeitige Einholung einer Weisung
nommen hat. Er trägt dafür Sorge, daß die Dienststellen der         des zuständigen Bundesministers nicht möglich, so kann
Bundesrepublik in Berlin die Richtlinien der Politik des Bun-       der Bundesbevollmächtigte für den zuständigen Bundes-
deskanzlers beachten. Um dem Bevollmächtigten die Erfül-            minister die erforderlichen vorläufigen Anordnungen
lung seiner Aufgaben zu erleichtern, wird bestimmt:                 treffen. Er hat hiervon den zuständigen Bundesminister
                                                                    unverzüglich zu benachrichtigen.
1. Die Vertretungen der Bundesministerien   in Berlin unter-
   richten den. Bevollmächtigten unaufgefordert über die         4. Der Leiter der Abteilung lIdes Bundesministeriums für
   wichtigen Vorgänge - insbesondere über alle Angelegen-           gesamtdeutsme Fragen wird im Benehmen mit dem Be-
   heiten von besonderer politischer Bedeutung. Die son-            vollmächtigten bestellt. Vor der Bestellung der übrigen
   stigen Bundesbehörden in Berlin werden dem Bevoll-               Leiter der Vertretungen der Bundesministerien in Berlin
   mächtigten von politisch bedeutsamen Angelegenheiten             wird der Bevollmächtigte gehört.
   unter gleichzeitiger Benachrichtigung der Vertretung des      5. Der Bevollmächtigte wird während seiner Abwesenheit
   zuständigen Bundesministeriums in Berlin Kenntnis geben.         vertreten durch den Leiter der Abteilung 11 des Bundes-
2. Widersprechen nach Auffassung des Bundesbevollmäch-              ministeriums für gesamtdeutsche Fragen; falls auch dieser
   tigten die Sachbearbeitung oder die Ausführung von Wei-          abwesend ist, bestellt der .Bevollmämtigte seinen Ver-
   sungen der Bundesministerien durch ihre Vertretungen             treter mit Zustimmung des Bundeskanzlers.
   den Richtlinien der Politik des Bundeskanzlers oder stehen    6. Der Bevollmächtigte wird bei der Verwaltung des Bundes-
   sie nach seiner Ansicht nicht mit den politischen Erforder-      hauses in Berlin beteiligt, sofern es sich um Angelegen-
   nissen in Berlin in Einklang, so sind sie auszusetzen; dem       heiten von größerer Bedeutung handelt.
   zuständigen Bundesminister wird unverzüglich Mittei-
   lung gemacht. Stimmt dieser der Auffassung des Bevoll-
   mämtigten nicht zu, so wird die Angelegenheit dem Bun-        Bonn, den 30. November 1953.



                                                      Der Bundeskanzler
                                                        Adenauer


                                                Der Bundesminister des rnnern
                                                       Dr. S c h r öde r


                                       Der Bundesminister für gesamtdeutsche Fragen
                                                      Jakob Kaiser
                                                                                                                  GMBI. S. 565
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                                                              Auswärtiges Amt
                     A. Amtliche Bekanntmachungen                              Aus diesem Anlaß sind die Zuständigkeitsooreiche der
                                                                            Per oll an i s ehe n Ho n 0 rar k 0 n s u I a tein München
Ausländische Konsulate in der Bundesrepublik                  Deutschland   und Nürnberg geändert und wie folgt festgesetzt worden:
                                                                            Konsulat in M ü n ehe n zuständig für Regierungsbezirke
          I. -    Bek. d. Al\. v. 5. 12. 1953 -      715 -   01 -   217     Oberbayern und Schwaben; Konsulat in N ü rn b erg zu-
                               Prot. 9096/53 -                              ständig für Regierungsbezirke Ober-, Mittel- und Unter-
   Die Bundesregierung      hat dem Honorarkonsul     von                   franken.
Pan am a in Nürnberg, Herrn Wilhelm K lei n, das Exe-                           III. -   Bek. d. AA v. 10. 12. 1953 -   715 -   01 -   138
 quatur erteilt.                                                                                    Prot. 9248/53 -
   Sein Amtsbereich umfaßt die Regierungsbezirke Ober-,
 Unter- und Mittelfranken.                                                    Die Bundesregierung hat dem zum I s I ä n dis ehe n
                                                                            Honorarvizekonsul in Cuxhaven ernannten Herrn Ernst
   Das Konsulat befindet sich in Nürnberg, Lohengrin-                       S tab e I das Exequatur erteilt.
straße 10. Fernsprechanschluß: 41432; Sprechzeit: Montag,
 Mittwoch, Freitag 10--12 Uhr.                                                Sein Amtsbezirk umfaßt den Stadtkreis Cuxhaven.
                                                                                IV. -    Bek. d. AA v. 11. 12. 1953 -   715 -   01 -   297
          11. -    Bek. d. AA v. 5. 12. 1953 -       715 -   01 -   225                             Prot. 9292/53 -
                              Prot. 9132/53 -
                                                                              Die Bundesregierung hat dem U ru g u a y i s ehe n Hono-
  Die Bundesregierung hat dem zum Per u an i s ehe n                        rarkonsul in München, Herrn Professor Francisco Ja v i e r
Honorarkonsul in Regensburg ernannten Herrn Juan B. E.                      F a r i fi aAl 0 n so, das Exequatur erteilt.
L 0 c k e t t d e L 0 a y z a das Exequatur erteilt.                          Sein Amtsbezirk erstreckt sich auf Bayern und Baden-
  Sein Amtsbereich umfaßt die Regierungsbezi,rke Oberpfalz                  Württemberg.
und Niederbayern.                                                                                                                  GMBI. S. 566




                                               Der Bundesminister des Innem
                    A. Amtliche Bekanntmachungen                               sein Beschwerderecht nur beim Festsetzen der Dienst-
                                                                               wohnungsvergütung anläßIich des Einräumens der Dienst-
      II. Beamtenrecht und sonstiges Personalrecht                             wohnung von Bedeutung sind.
                                                                            2. Durch Rundschreiben vom 9. 10. 1951 - I - BA 3270 -
 Berechnung der Dienstwohnungs-, Werkdienstwohnungs-                           1/51 hatte ich angeordnet, daß die Urnlegung der Grund-
     vergütungen sowie Mieten für Bundeswohnungen                              steuererhöhungen und Gebührenmehrbelastungen      auf die
                                                                               Inhaber von Dienstwohnungen und Werkdienstwohnun-
          -    Bek. d. BMI v. 8.12.1953 -         7425 -     6669/53-          gen durch Neufestsetzung der örtlichen Mietwerte vor-
                                                                               zunehmen ist, daß diese Neufestsetzungen jedoch noch
  Das nachstehende Rundschreiben des BMF vom 19. 10. 1953                      zurückgestellt werden, wenn und solange die Abwälzung
- IB - BA 3270 - 25/53 - bringe ich hiermit den mir                            der Mehrbelastung.auf die Mieter in einer Gemeinde noch
nachgeordneten   Aufsichtsbehörden für Bundeswohnungen                         nicht Ortsgebrauch geworden ist und die Neufestsetzung
(Nr. 5 DWV, Nr. 1 WWV, Nr.2 MWV) zur Kenntnis.                                 infolgedessen zu Nachteilen gegenüber vergleichbaren
                                                                               privatrechtlichen Mietverhältnissen führen würde. Sollten
"Der Bundesminister der Finanzen                                               die hiernach zulässigen Erhöhungen und Mehrbelastungen
I B - BA 3270 - 25/53                        Bonn, den 19, Oktober 1953        bisher noch nicht vorgenommen worden sein, so sind die
                                             Rheindorfer Straße 118            Dienstwohnungs- und Werkdienstwohnungsvergütungen
I A - 0 4600 - 163/53                                                          nunmehr mit Wirkung vom 1. 10. 1953 ab unter Berüdl:-
11 B - 0 4442 - 33/53                                                          sichtigung der Bestimmungen des Abschnitts 11 der Ver-
                                                                               ordnung PR Nr.71/51 über Maßnahmen auf dem Gebiete
An die" Oberfinanzdirektionen und                                              des Mietpreisrechts vom 29. 11. 1951 (Bundesgesetzbl. I
   den Herrn Senator für Finanzen in B e r 1 i n                               S.920) ohne Neufestsetzung der örtlichen Mietwerte neu
      -       Sondervermögens.   und Bauverwaltung   -                         zu berechnen. Vom gleichen Zeitpunkt ab ist auch, soweit
Be t r.: Auswirkung allgemeiner Änderungen des Mietpreis-                      dies bisher nicht geschehen ist, die Verordnung PR
         rechts auf Dienstwohnungs- und' Werkdienstwoh-                        NI. 7l!51 in vollem Umfang auf Dienstwohnungen, Werk-
         nungsvergütungen sowie auf den Mietzins für Bundes-                   dienstwohnungen und Mietwohnungen des Bundes anzu-
         mietwohnungen                                                         wenden. Meine Rundsclueiben vom 9. 10. 1951 - I - BA
                                                                               3270 -1/51 und vom 11.10.1951 - 11 B - B 3300 - 2/51
  Zu der obigen Frage weise ich auf folgendes hin:                             sind insoweit überholt.
1. Die örtlichen Mietwerte (Nr.7 DWV, Nr.5 (2) WWV,                         3. Aus den Anfragen verschiedener oberster Bundesbehörden
   Nr. 4 MWV) ändern sich ohne besondere Neufestsetzung,                       geht hervor, daß meine Runderlasse vom 6. 10. 1952 -
   wenn die Mieten allgemein durch Maßnahmen auf dem                           11 B - 0 4200 - 106/52 und vom 18. 10. 1952 - 11 B - 0
   Gebiete des Mietpreisrechts erhöht werden können. Die                       4442 - 1/52, nach denen vom 1. 11. 1952 ab die Verord-
   nach Nr. 11 (3) DWV, Nr.5 (3) WWV und Nr. 4 (2) MWV                         nung PR NI. 72/52 über einen allgemeinen Mietszuschlag
   zuständigen Behörden haben in solchen Fällen von sich aus                   bei Wohnraum des Althausbesitzes vom 27.9. 1952 (Bun-
   die Erhöhung der Dienstwohnllngs- und Werkdienstwoh-                                     I S. 648) hinsichtliclt der Dienstwohnungs-
   nungsvergütungen und des Mietzinses für Bundesrniet-                        und Werkdienstwohnungsvergütungen       und des Mietzinses
   wohnungen zum frühstmöglichen Zeitpunkt. zu ver-                            für Bundesrnietwohnungen anzuwenden war, noch nicht
   .anlassen.                                                                  überall durchgeführt worden sind, weil noch Zweifel
                                                                               darüber bestanden, ob ihrer Anwendung ein förmliches
        Nr. 11 (5) DWV steht dem nicht entgegen, da die dort                   Verfahren wegen Festsetzung der örtliclten Mietwerte
      vorgeschriebene Anhörung des beteiligten Beamten und                     vorauszugehen habe. Da nach den Ausführungen in der
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GMBI.                                                                                                                      567
   vorstehenden Nr.1 ein solches Verfahren nicht erforderlich     die Stelle der ruhegehaltfähigen Dienstbezüge traten, nicht
   ist, sind vom 1. 10. 1953 ab die Dienstwohnungs- und           mehr. Ab 1. 9. 1953 gelten die Vorschriften des Abschnitts V
   Werkdienstwohnungsvergütungen       unter Berücksiclltigung    des Bundesbeamtengesetzes.
   der Verordnung PR Nr.72/52 zu berechnen und auch die
   Mietzinse für Bundesmietwohnungen entsprechend           zu    I. Für die Z e i t bis zum I n k r a f tt r e t end e s
   erhöhen. Bei der Auslegung der Verordnung PR Nr. 72/52         B und e s b e amt eng e set z es, als 0 vom 1. 4. 1951
   ist der gemeinsame Runderlaß des Bundesministers für           bis 31. 8. 1953, g i I t dem gern ä ß f 0 I gen des :
   Wirtschaft und des Bundesministers für Wohnungsbau             1. B-;i Ruhensberechnungen g e m ä ß den § § 1 2 7, 1 3 1
   vom 24. 2. 1953 (Bundesanzeiger vom 27.2. 1953 Nr.40              D B G, § 3 3 A b s. 1 und 2 des G e set z e s z u
   S. 1) zu beachten. Meine oben genannten Runderlasse vom           Art i k eIl 3 1 G G gelten, gleichgültig, ob der Berech-
   6. 10. 1952 und vom 18. 10. 1952 sind insoweit überholt.          nung des Versorgungsbezuges ruhegehaltfähige Dienst-
4. Durch Festsetzungen nach den Nm. 1-----3 werden die               bezüge oder feste, nam der Dauer der Dienstzeit bemes-
   Bestimmungen über die höchste Dienstwohnungsver-                  sene Beträge zu Grunde liegen, die in DV Nr. 9, 10 zu
   gütung (Nr. 53 (5) BV in der Fassung des Art. 1 Nr. 7 der         § 127 DBG bestimmten Mindestkürzungsgrenzen. Diese
   Verordnung vom 6.8. 1953 (Bundesgesetzbl. I S.927),               sind von den Erhöhungen nach dem Ersten, Zweiten und
   Nr.11 (7) DWV) und über die höchste Werkdienstwoh-                Dritten Gesetz zur Änderung und Ergänzung des Be-
   nungsvergütung (Nr. 5 (7) WWV) nicht berührt. Hat sich            soldungsrechts nicht betroffen worden.
   dagegen der Wohnungsgeldzuschuß des Wohnungsinha-              2. Bei Ruhensberechnungen gern ä ß § 129 Ab s. 2 D B G
   bers (z. B. durch eine Beförderung, den Wegfall von Ge-           (Zusammentreffen von Versorgungsbezügen) erhält ein
   haltskürzungen, eine allgemeine Erhöhung des Wohnungs-            Versorgungsberechtigter neben der neuen Versorgung
   geldzuschusses, eine Änderung der Ortsklassen usw.) ge-           seine früheren Versorgungsbezüge nur bis zur Erreichung
   ändert, so bildet der neue Wohnungsgeldzuschuß - höch-            des Betrages, der sich unter Zugrundelegung der gesamten
   stens nach den Sätzen für Beamte mit weniger als                  ruhegehaltfähigen Dienstzeit aus den der Festsetzung des
   3 kinderzuschlagspflichtigen Kindern - auch die Höchst-           früheren Ruhegehalts zu Grunde gelegten ruhegehalt-
   grenze für die Dienstwohnungs- oder Werkdienstwoh-                fähigen Dienstbezüge als Ruhegehalt ergibt.
   nungsvergütung.
                                                                        Hierbei ist hinsichtlich der Versorgungsbezüge, die auf
5. Nach dem Runderlaß des RdF vom 28. 9. 1938 - A 4550               der Grundlage des § 2 Abs. 1 KVG bemessen werden, zu
   - 16796 IV waren die Oberfinanzpräsidenten bei der                berücksichtigen, daß die Dienstzeitrente ein - von ruhe-
   Ermittlung des örtlichen Mietwerts für Wohnungen in               gehaltfähigen Dienstbezügen nicht abhängiger - Fest-
   Dienstgebäuden der Reichsanstalt für Arbeitsvermittlung           betrag ist. In diesen FäJIen sind die Bezüge nach dem
   und Arbeitslosenversicherung zu beteiligen. Ich habe den          KVG nur insoweit zu zahlen, als die sonstigen Versor-
   Herrn Präsidenten der Bundesanstalt für Arbeitsvermitt-           gungsbezüge hinter 75 v. H. des Betrages von 300,- DM,
   lung und Arbeitslosenversicherung in Nürnberg gebeten,            also 225,-- DM monatlich zurückbleiben. Bei dieser festen
   auch die Oberfinanzdirektionen bei der Festsetzung der            Kürzungsgrenze tritt eine Änderung nach der gesamten
   örtlichen Mietwerte für Dienstwohnungen, Werkdienst-              ruhegehaltfähigen Dienstzeit (§ 129 Abs.2 DBG) nicht
   wohnungen und Mietwohnungen in den Gebäuden zu                    ein.
   beteiligen, die zum Vermögen der Bundesanstalt (§ 41--47
   des Gesetzes vom 10. 3. 1952 - Bundesgesetzbl. I S. 123)       3. Bei Ruhensberechnungen gern ä ß § 1 30 D B G gilt
   gehören.                                                          beim Zusammentreffen von Hinterbliebenenbezügen (Wit-
                            Im Auftrag                               wen- und Waisenrente) nach dem KVG mit sonstigen
                                                                     Hinterbliebenenbezügen als "früheres Witwen- und Wai-
                      Dr. H e ß d ö r f e r"                         sengeld" im Sinne des § 130 DBG das unter Zugrunde-
                                                   GMBI. S. 566      legung der Gesamtdienstzeit des Verstorbenen aus dem
                                                                     Betrag von 300,- DM monatlich nach beamtenrechtlichen
                                                                     Grundsätzen errechnete Witwen- und Waisengeld.
                                                                  4. Zu den unter 1 bis 3 genannten Kürzungsgrenzen treten
                                                                      gegebenenfalls Kinderzuschläge nach Maßgabe der für
                                                                     .Beamte geltenden Vorschriften.
Anwendung der Ruhensvorschriften der §§ 127 ff DGB und            5. Nr. 1 bis 4 gelten auch für das Ruhen des Rentenzuschusses
der §§ 158 und 160 BBG in Verbindung mit § 29 des Ge-                nach Abschnitt I NI. 5 des gemeinsamen Rundschreibens
setzes zu Artikel 131 GG auf Versorgungsempfänger des § 64           vom 28. 2. 1953 (GMBI. S. 65, MinBlFin. S. 240). Nr. 3
        Abs.1 Nr.2 des Gesetzes zu Artikel 131 GG                    Abs. 2 der Anlage 4 zu diesem Rundschreiben ist insoweit
   -   RdSmr. d. BMI v. 17.11.1953 -     24 624 Art. 131-            geändert.
                        10918/53 -                                II. N ach dem I n k r a f t t r e t end e s B und e s b e -
   Bei den versorgungsberechtigten Berufssoldaten, deren Ver-     amt eng e set z e s vom 14. 7. 1953 (Bundesgesetzbl. I
sorgungsbezüge nicht nach Maßgabe der Besoldungsordnung           S.551),1) also vom 1. 9. 1953 ab, gelten gemäß § 29 des Ge-
gerechnet sind, - hierzu gehören auch die Versorgungs-            setzes zu Artikel 131 GG in der Fassung des § 192 Abs. 1
empfänger, deren Bezüge auf das Kapitulantenversorgungs-          Nr.4 des Bundesbeamtengesetzes die Ruhensvorschriften der
gesetz (KVG) zurückgehen - verbleibt es gemäß § 64 Abs. 1         §§ 158 und 160 BBG.
Nr. 2 des Gesetzes zu Artikel 131 GG bei der bisherigen.          1. Allgemein wird auf Abschnitt I Nr.4 (Ruhen der Versor-
Bemessungsgrundlage. Zur Bemessungsgrundlage gehören,                gungsbezüge) des Gemeinsamen Rundschreibens vom
wie in § 64 ausdrücklich hervorgehoben ist, die ruhegehalt-          3. 10. 1953 (GMBI. S. 499, MinBlFin. S. 810) verwiesen.
fähigen Dienstbezüge und die Ruhegehaltssätze. Es gehören
nicht dazu die Vorschriften über das Ruhen von Versorgungs-       2. Bei Ruhensberechnungen gern ä ß § 1 5 8 B B G gilt,
bezügen.                                                             gleichgültig, ob der Berechnung des Versorgungsbezuges
                                                                     ruhegehaltfähige Dienstbezüge oder feste, nach der Dauer
   Nach § 29 des Gesetzes zu Artikel 131 GG gelten bis zum
                                                                     der Dienstzeit bemessene Beträge zu Grunde liegen, der in
31. 8. 1953 für das Ruhen von Versorgungsbezügen die Vor-
                                                                     § 158 Abs.4 Satz 1 BBG bestimmte - für Hinterbliebene
schriften in Abschnitt VIII des Deutschen Beamtengesetzes
                                                                     der entsprechende - Betrag als Höchstgrenze (vgl. An-
und die Vorschriften des 33 des Gesetzes zu Artikel 131 GG.
                                                                     lage B zum Gemeinsamen Rundschreiben vom 3. 10. 1953
In VV Nr.l Abs. 1 zu § 33 des Gesetzes zu Artikel 131 GG ist
                                                                     - GMBI. S.504, MinB1Fin. S.815).
darauf hingewiesen, daß das Ruhen der Versorgungsbezüge
sich a 11 gern ein nach den § § 127 ff. DBG und den DV            3. Bei Ruhensberemnungen       gern ä ß § 1 6 0 Ab s. 1
und AB dazu in der Bundesfassung richtet und daß Bestim-             N r. 1 B B G sind bei den Versorgungsbezügen, die auf
mungen in früheren Runderlassen, die diesen DV und AB                der Grundlage des § 2 Abs. 1 KVG bemessen sind, die Be-
nicht entspre<:hen, nicht mehr anzuwenden sind. Es gelten            züge nach dem KVG nur insoweit zu zahlen, als die son-
daher auch die Ruhensvorschriften des Kapitulantenversor-            stigen Versorgungsbezüge hinter 75 v. H. des in § 158
gungsgesetzes (KVG) - § 5 Abs. 1 und § 9 Abs. 1 - und                Abs. 4 BBG bestimmten Betrages zurückbleiben.
die im WFVG § 50 Abs. 2 und OPG 06 § 24 Nr. 3 aufge-
führten Staffelsätze, die - sofern dies günstiger war - an          1) Veröffentlicht   im GMBI. Nr. 15/1953 S.241.
3

568                                                                                                                                             GMBl.

   'Beispiel:                                                                III. Ich weise in diesem Zusammenhang darauf hin, daß bei
                                                                             der Fes t set z u n g der Ren t e n der ehemaligen
   Ein Ministerialamtsgehilfe im Ruhestand (verheiratet ohne                 Kapitulanten der alten Wehrmacht und ,ihrer Hinterbliebenen
   Kinder) erhält neben seiner Dienstzeitrente nach § 2 Abs. 1               nach dem Gesetz zu Artikel 131 GG die Beträge maßgebend
   KVG, von 165,- DM + 12,- DM Frauenzuschlag =                              sind, wie sie in § 2 Abs. 1 und § 7 Abs. 2 und 3 KVG und
   177,- DM monatlich ein Ruhegehalt nach dem Gesetz                         durch den Erlaß des früheren OKW vom 24.6.1941 (RVers-
   zu Artikel 131 GG. Das Ruhegehalt als Ministerialamts-                    BI. 1941 S. 55) bestimmt sind, die mit Wirkung vom 1. 4. 1952
   gehilfe :- BesGr. A 10 a - beträgt ab 1. 9. 1953:                         um 16 v. H. gemäß § 3 des Zweiten Gesetzes zur Änderung
   Grundgehalt      . . . . . . .                    2 550,- DM              und Ergänzung des Besoldungsrechts vom 20. 8. 1952
                                                                             desgesetzbl. I S. 582) und mit Wirkung vom 1. 4. U}53 um
   rgf. Zulage von 40 Ofo    • • .                   1020,- DM               weitere 16 v. H. gemäß § 8 Abs.l des Dritten Gesetzes zur
   Wohnungsgeldzuschuß        A V                      792,- DM              Änderung und Ergänzung des Besoldungsrechts vom 27.3.
                                                                             1953 (Bundesgesetzbl. I S. 81) 1) erhöht worden sind. Die
                                                     4362,- DM               danach sich ergebende Höhe der Renten (Dienstzeit-, Wit-
   davon Ruhegehalt 75 v. H.      =                 3271,50 DM               wen- und Waisenrenten) ist aus der Anlage ersichtlich.
       monatlich      ......          .                272,63 DM             IV. Soweit bisher anders verfahren ist, können überzahlun-
   Mindestkürzungsgrenze gemäß § 158                                         gen, die gegen Nachzahlungen nicht aufgerechnet werden
       Abs.4 BBG = 435,42 DM                                                 können, (wobei § 157 Abs.2 BBG zu beachten ist!), in Aus-
                                                                             gabe belassen bleiben.
   davon 75 v. H.     . . .,. . . . . . .              326,57 DM
                                                                               Dieses Schreiben ergeht im Einvernehmen mit dem Herrn
   ab Ruhegehalt      . . . . . . . . . .              272,63 DM             Bundesminister der Finanzen.
   von der Dienstzeitrente sind zu zahlen .                53,94 DM.         Z usa t z für das B a y e r. S t a a t s m i n ist e r i u m
                                                                             der Finanzen:
4. Bei Ruhensberechnungen      gern ä ß § 1 6 0 Ab s. 1                      Auf das Schreiben vom 11. 9.1952 - I 97405 III Art. 131-
   N r. 2 B B G gilt beim Zusammentreffen von Hinter-
                                                           'Zusatz für den Herrn Hess. Minister der
   bliebenenbezügen (Witwen- und Waisenrente) nach dem
   KVG mit sonstigen Hinterbliebenenbezügen   als "frühere  Finanzen:
   Versorgungsbezüge" im Sinne des § 160 Abs. 1 Nr.2 BBG    Auf das Schreiben vom 15. 12. 1952 - P 1607 A - 314 I 33 -
   das unter Zugrundelegung der Gesamtdienstzeit des Ver-
   storbenen aus dem in § 158 Abs. 4 BBG bestimmten Be-     Zusatz für den Senat der Freien und
   trage nach beamtenrechtlichen Grundsätzen errechnete     Hansestadt Hamburg:
   Witwen- und Waisengeld.                                  Auf die Schreiben vom 2. 9. 1952 und 11. 4. 1953 - 100.05 -

   Beispiel:                                                               Zusatz für den Herrn Senator für Inneres
                                                                           in Berlin:
   Die Bezüge der Witwe des im Beispiel zu 3 genannten                     Auf das Schreiben vom 17.8. 1953 - I nn II D 1 c -
   Ministerialamtsgehilfen würden wie folgt zu. regeln sein:
                                                                             An die ober,sten Bundesbehörden,
   Witwengeld nach § 124 BBG                                                        obersten Landesbehörden.
       60 v. H. von 272,63 DM = .....                  163,58 DM
   Witwenrente nach dem KVG = 118,80 DM                                          1)                  im GMBl. Nr. 32/1953, S. 525.

   Ruhensregelung:
   60 v. H. von 75 v. H. des Betrages nach § 158                                                          Anlage zu 24624 Art. 131 -          10918/53
        Abs. 4 BBG von 435,42 DM = .             195,94 DM
                                                                               Renten nach dem Kapitulantenversorgungsgesetz    (KVG)
   ab Witwengeld                                       163,58 DM             vom 27. 9. 1938 (RGBl. I S. 1222 mit der Ergänzung und Än-
   von der vVitwenrente nach dem KVG                                         derung des Erlasses des früheren OKW vom 24. 6. 1941 -
       sind zu zahlen . . . . . . . .                      32,36 DM          961/41 - InFV/Reichsvers. - (RVersBl. 1941 S.55).



                                 Dienstzeitrente   § 2 Abs. 1 KVG                              Witwenrente § 7 Abs. 2 KVG
        Dienstzeit-
           jahre                             ab 1. 4. 52           ab 1. 4. 53        1-- ab 1::"                  ;U;' T-;:b        4. 5;-
                                                                                                                        _L __
                            ab 1. 4. 51
                                              + 16 Ofo              + 32 Ofo          I             ____ L   __
       unter 18                                                                             80,-                   92,80         105,60
             18              125,-           ·145,-                 165,-                   90,-                  104,40         118,80
             19              128,-            148,48                168,96                  90,-                  104,40         118,80
             20              131,-            151,96                172,92                  90,-                  104,40         118,80
             21              134,-            155,44                176,88                  95,-                  110,20         125,40
             22              137,-            158,92                180,84                  95,-                  110,20         125,40
             23              140,-            162,40                184,80                  95,-                  110,20         125,40
             24              143,-            165,88                188,76                  95,-                  110,20         125,40
             25              146,-            169,36                192,72                 100,-                  116,-          132,-
             26              149,-            172,84                196,68                 100,-                  116,-          132,-
             27              152,-            176,32                200,64                 100,-,                 116,-          132,-
             28              155,-            179,80                204,60                 100,-                  116,-          132,-
             29              158,-            183,28                208,56                 100,-                  116,-          132,-
             30              161,-            186,76         I      212,52                 105,-                  121,80         138,60
                                                             ! '
             31              164,-            190,24                216,48                 105,-                  121,80         138,60
             32              167,-            193,72                220,44                 105,-                  121,80         138,60
             33              170,-            197,20                224,40                 105,-                  121,80         138,60
             34              173,-            200,68                228,36                 105,-                  121,80         138,60
             35              175,-            203,-                 231,-                  105,-                  121,80         138,60
4

GMBI.                                                                                                                                               569

Neben den Renten werden gewährt:
a) den verheirateten Kapitulanten                 ein Frauenzuschlag     von      c) Kinderzuschläge nach den für die Beamten                geltenden
   monatlich 12,- DM,                                                                Vorschriften (§ 5 Abs. 3, § 7 Abs.4 KVG).

b) mit Wirkung vom 1. April 1952 die Rentenzuschüsse nach                         Der Zuschlag von 180 RM jährlich, der den Witwen gemäß
   Abschn. I Nr. 5 des gern. RdSchr. v. 28. 2. 1953 (GMBl.                        § 7 Abs. 2 Satz 2 KVG in der Fassung des Erlasses vom 24. 6.
   S.65, MinBlFin. S. 240) - Anlage 4 - in Höhe des am                            1941 (RVersBI. 1941 S.55) neben der Witwenrente gewährt
   8. 5. 1945 gezahlten Betrages. Sie sind in die Erhöhung                        wurde, wenn der Ehemann an den Folgen einer Dienstbe-
   nach § 3 des Zweiten Gesetzes zur Änderung und Er-                             schädigung gestorben ist, sowie die Erhöhung auf 480 RM
   gänzung des Besoldungsrechts vom 20. 8. 1952 (Bundes-                          gemäß Erlaß des früheren Reichsarbeitsministers vom 14.3.
   gesetzbI. I S. 582) und nach § 8 Abs. 1 des Dritten Ge-                        1944 - VIlla - 39/44 - (RVersBI. 1944 S.31) sind vom
   setzes zur Änderung und Ergänzung des Besoldungsrechts                         1. 4. 1951 ab nicht mehr zu zahlen, da diese Zuschläge durch
   vom 27.3.1953 (Bundesgesetzbl. I S. 81) 1) nie h t ein-                        das Bundesversorgungsgesetz abgegolten werden (siehe Ab-
   bezogen (siehe Abschn. B Nr. 1 des gern. RdSchr. an die                        schn. B Nr. 4 b des gern. Rundschr. an die obersten Bundes-
   obersten Bundes- und Landesbehörden vom 28. 2. 1953                            und Landesbehörden vom 28. 2. 1953 - 27 813 Art. 131 -
   - 27813 Art. 131 - 10 059/53 - IB - BA 2118 -                                  10059/53 - IB - BA 2118 - 105/52 -).
   105/52 -),

     1)   Veröffentlicht   im GMBl. Nr. 32/1953 5. 525.

                                                               Waisenrente (§ 7 Ab5. 3 KVG)

                                                                         ab 1. 4. 1952                            ab 1. 4.1953
                           Dienstzeit                                                                             + 32 %
                                                   ab 1. 4. 1951         + 16 %
                             Jahre                                       + 10 DM Zuschlag ")                      + 10 DM Zuschlag ")

                a) Vollwaise

                  unter 18                            26,67               30,94   + 10 =    40,94                 35,20 + 10 =      45,20
                  18 bis 20                           30,-                34,80   + 10 =    44,80                 39,60 + 10 =      49,60
                  21 bis 24                           31,67               36,74   + 10 =    46,74                 41,80 + 10 =      51,80
                  25 bis 29                           33,33               38,66   + 10 =    48,66                 44,00 + 10 =      54,00
                  30 bis 35                           35,-                40,60   + 10 =    50,60                 46,20 + 10 =      56,20


                b) Halbwaise

                  unter 18                            16,- '              18,56   + 10 =    28,56                 21,12    + 10 =   31,12
                  18 bis 20                           18,-                20,88   + 10 =    30,88                 23,76    + 10 =   33,76
                  21 bis 24                           19,-                22,04   + 10 =    32,04                 25,08    + 10 =   35,08
                  25 bis 29                           20,-                23,20   + 10 =    33,20                 26,40    + 10 =   36,40
                  30 bis 35                           21,-                24,36   + 10 =    34,36                 27,72    +   10 = 37,72



Neben der Waisenrente werden Kinderzuschläge nach den                             Rechtsanspruchs gewährt. Er ist in die Erhöhung nach § 3
für die Beamten geltenden Vorschriften gewährt.                                   des Zweiten Gesetzes zur Änderung und Ergänzung des Be-
      Der Zuschlag zur 'Waisenrente von 10 DM monatlich                           soldungsrechts vom 20. 8. 1952 (BundesgesetzbI. I S. 582) und
(§ 7 Abs. 3 KVG) wird gemäß Abschnitt I Nr.6 des gemeins.                         nach § 8 Abs. 1 des Dritten Gesetzes zur Änderung und Er-
RdSchr. v. 28. 2. 1953 (GMBI. S. 65, MinBIFin S. 240) mit Wir-                    gänzung des Besoldungsrechts vom 27. 3. 1953 (Bundes-
kung vom 1. 4. 1952 ab widerruflich ohne Anerkennung eines                        gesetzbI. I S. 81) ni c h teinbezogen.
                                                                                                                                            GMBl. S. 567




              Geschäftsordnung des Bundespersonalausschusses                                                                                   Anlage
          -    Bek. d. BMI v. 10. 12. 53 -        7201 -     2101153 -                  Geschäftsordnung des Bundespersonalausschusses
   Der Bundespersonalausschuß hat sich in seiner Sitzung am                          Auf Grund des § 99 des BBG vom 14. Juli 1953 (Bundes-
4. 12. 1953 im Bundesministerium des Innern unter Mitwir-                         gesetzbI. I S. 551) 1) gibt sich der Bundespersonalausschuß
kung von
                                                                                  fol gende Geschäftsordnung:
1.    Präsident M a y e r                      als Vorsitzender,
2.    Min.-Direktor K ä m per                  als Beisitzer,                                                        § 1
3.    Min.-Direktor Dr. He ß d ö rf er
4.    Oberpostrat Dis tel                                                            (1) Die Geschäftsstelle des Bundespersonalausschusses        führt
                                                                                  die Bezeichnung:
5.    Zollamtmann H eck e rot h
                                                                                           "Geschäftsstelle des Bundespersonalausschusses
6.    Bundesbahnamtmann      Li n c k                                                      im Bundesministerium des Innern".
7.    Lokomotivbetriebsinspektor S eh ä f e r s "
                                                                                    (2) Der Leiter der Gesmäftsstelle ist der nach dem Ge-
gemäß § 99 BBG eine Geschäftsordnung                      in der beigefügten      schäftsverteilungsplan des Bundesministeriums des Innern
Fassung gegeben.                                                                  zuständige Referent.
               M ayer   K ä m per    Dr. H e ß d ö r f e r                          (3) Die Geschäftsstelle führt die laufenden Geschäfte des
                                                                                  Bundespersonalausschusses nach Weisung des Vorsitzenden.
                 Distel    Heckeroth        Linck
                            Schäfers                                                1) Veröffentlicht   im GMBl. NI. 15/1953 S.241.
5

570                                                                                                                        GMBI.

Sie hat den Vorsitzenden laufend über wichtige Fragen, die       Bundespersonalaussmuß      in seiner Gesamtheit vorbehalten
Angelegenheiten des Bundespersonalausschusses betreffen, zu      sind, selbständig zu entscheiden. Gegen diese Entscheidungen
unterrichten.                                                    kann der Antragsteller die Entscheidung des Bundespersonal-
                                                                 ausschusses innerhalb einer Frist von einem Monat anrufen.
                                                                 Hierauf ist der Antragsteller in dem Bescheid des Vorsitzen-
                             § 2                                 den hinzuweisen.
  Der Geschäftsgang richtet sich nach den für das Bundes-
ministerium des Innern geltenden Vorschriften.                                                       § 6

                                                                    (1) Über jede Sitzung hat ein Beamter der Gesmäftsstelle
                             § 3                                 als Protokollführer eine Niederschrift abzufassen, die von dem
                                                                 Vorsitzenden und dem Protokollführer zu untersmreiben ist.
   (1) Der Vorsitzende bestimmt die Sitzungstermine des          Die von dem Protokollführer angefertigte Niederschrift wird
Bundespersonalausschusses und gibt sie der Geschäftsstelle       durm den Leiter der Geschäftsstelle" dem Vorsitzenden zur
bekannt.                                                         Unterschrift vorgelegt.
   (2) Die Geschäftsstelle bereitet die Sitzungen vor und lädt     (2) In die Niedersd1rift sind aufzunehmen:
die Mitglieder des Bundespersonalausschusses unter Über-
                                                                   1. die Namen der Mitglieder und die Namen der Beamten
sendung einer Tagesordnung schriftlich zu den Sitzungen ein.
                                                                      der Geschäftsstelle, die an der Sitzung des Bundes-
Zwischen der Absendung der Einladung und dem Sitzungs-
                                                                      personalaussmusses teilgenommen haben,
termin soll eine Frist von mindestens 10 Tagen liegen.
                                                                   2. die Namen der anwesenden Vertreter der Behörden und
   (3) Die Mitglieder unterrichten im Falle ihrer Verhinderung
so bald wie möglich, spätestens jedoch drei Tage vor der              die der übrigen nach § 3 Abs. 4 geladenen Personen,
Sitzung, schriftlich die Geschäftsstelle.                          3. Tag, Beginn und Ende der Sitzung,
   (4) Die Geschäftsstelle veranlaßt    die Ladung der Beauf-      4. die Beratungsgegenstände und der Ablauf der Ver-
tragten der beteiligten Verwaltungen,    von Beschwerdeführern        handlung,
und anderen Personen, soweit ihre       Anwesenheit notwendig      5. der Wortlaut der gefaßten Beschlüsse, die auch als An-
ist oder der Bundespersonalausschuß      ihnen die Anwesenheit        lagen beigefügt werden können, bei ablehnenden Be-
nach § 100 BBG gestattet.                                             smlüssen oder bei Beschlüssen von allgemeiner oder
   (5) Ist die rechtzeitige mündliche Beratung einer Ange-            grundsätzlicher Bedeutung soll eine Begründung in die
legenheit, z. B. im Hinblick auf die Eilbedürftigkeit, nicht          Niederschrift aufgenommen werden.
möglich, so .kann der Vorsitzende durch die Geschäftsstelle
die Zustimmung der Mitglieder des Bundespersonalaus-
schusses auf schriftlichem Wege einholen (Umlaufverfahren).                                          §   7
                                                                    (1) Beschlüsse und Stellungnahmen des Bundespersonal-
                             §   4                               ausschusses werden den Beteiligten (§ 100 Abs.2 BBG) von
                                                                 dem Vorsitzenden in der Regel in der Sitzung bekanntgege-
  (1) Die Mitglieder des Bundespersonalausschusses sind im       ben. Sie werden außerdem durch die Geschäftsstelle smrift-
Rahmen der ihnen nadl den §§ 96, 98, 189 Abs. 2 und § 191        lich mitgeteilt. Werden durch Beschlüsse, Stellungnahmen und
BBG übertragenen Aufgaben beremtigt:                             Mitteilungen Fristen in Lauf gesetzt (§ 5 Abs.2), so ist der
  1. wenn sie an den Sitzungen teilnehmen, die dem Bundes-       Besmluß nach den VorsChriften des Verwaltungs zustellungs-
     personalausschuß zur Entscheidung oder zur Mitwirkung       gesetzes (VwZG) vom 3. Juli 1952 (Bundesgesetzbl. I S. 379) 1)
     vorgelegten Akten einzusehen,                               zuzustellen.
  2. von dem Vorsitzenden oder der Gesmäftsstelle Aus-              (2) Die Beschlüsse, die nach § 103 BBG bekanntzumachen
     künfte zu verlangen, soweit sie für ihre Mitwirkung im      sind, wie z. B. die Beschlüsse über die Erteilung allgemeiner
     Bundespersonalausschuß von Bedeutung sind,                  Ausnahmebewilligungen,       werden im Gemeinsamen Mini-
                                                                 sterialblatt veröffentlicht.
  3. bestimmte Beratungsgegenstände       auf die Tagesordnung
     einer Sitzung setzen zu lassen.
                                                                                                     § 8
  (2) Die Mitglieder sind in den Sitzungen über wichtige
Fragen zu unterrichten.
                                                                    Die Geschäftsstelle legt dem Bundespersonalausschuß nach
  (3) Die stellvertretenden Mitglieder vertreten diejenigen      Ablauf jeden Rechnungsjahres einen Geschäftsberimt über
ordentlichen Mitglieder, als deren Stellvertreter sie berufen    das abgelaufene Geschäftsjahr als Unterlage für die Unter-
wurden.                                                          richtung der Bundesregierung nach § 98 Abs. 3 BBG vor.
   (4) Auf die Mitglieder des Bundespersonalausschusses fin-
det der § 41 der Zivilprozeßordnung in der Fassung des Ge-
setzes zur Wiederherstellung der Rechtseinheit auf dem Ge-                                           § 9
biet der Gerichtsverfassung, der bürgerlimen Rechtspflege,
des Strafverfahrens und des Kostenrechts vom 12. 9. 1950           Diese Geschäftsordnung sowie die Vorschriften, die das
(Bundesgesetzbl. S. 533) sinngemäß Anwendung.                    Verfahren nach § 21 Satz 2 BBG regeln, werden im Gemein-
                                                                 samen Ministerialblatt veröffentlimt.
   (5) Mitglieder, die sich bei der Erörterung von Angelegen-
heiten ihrer Behörde für befangen halten, können sich der
Stimme enthalten.                                                Bonn, den 4. Dezember 1953.

                             § 5
                                                                            Der Bundespersonalausschuß
   (1) Der Bundespersonalausschuß läßt sich vor seiner Ent-
scheidung die Sach- und Rechtslage von dem Leiter der Ge-                Mayer   K ä m per  Dr. H e ß d ö r f e r
schäftsstelle vortragen und entscheidet, soweit notwendig,                Distel    Heckeroth      Linck
nach Anhörung der im § 100 Abs. 2 BBG genannten Betei-
ligten.                                                                                       Schäfers
  (2) Der Bundespersonalausschuß kann den Vorsitzenden                                                                 GMBI. S. 569
ermächtigen, über bestimmte Angelegenheiten von unterge-
ordneter Bedeutung, die nicht durch Rechtsvorschriften dem         1) Veröffentlicht   im GMBI. Nr. 15/1952, S. 181.
6

GMB!.                                                                                                                                  571

                           V. Sozialwesen                                    pflichtung der Bundesanstalt zur bevorzugten Vennittlung
     (Soziale Angelegenheiten, Wohlfahrt, Jugendarbeit                       bzw. zur berufsrichtigen Unterbringung erloschen ist.
                     und Leibesübungen)                                        Ich empfehle ferner, die AK 1 (2) in geeigneter Form zu
                                                                             bereitem.
        Arbeitsvennittlung      für rütXgeführte Evakuierte
    -   Bek. d. BMI v. 19. 12. 1953 -          5608 -     729/53 -           111. Bevorzugte Vermittlung
An die obersten Landesbehörd·en.
                                                                               Die bevorzugte Vermittlung besteht insbesondere darin,
   Nachstehend gebe ich einen in den              Na(hrichten                daß Angehörige des oben erwähnten Personenkreises zur Be-
der Bundesanstalt für Arbeitsvermittlung und Arbeitslosen-                   setzung freier Arbeitsstellen in erster Linie, jedoch unter
versicherung" Nr. 10 auf Seite 11 veröffentlichten Erlaß der                 Beachtung des § 58 AVAVG, d. h. also vor anderen Bewer-
Bundesanstalt für Arbeitsvermittlung und                                     bern mit gleicher persönlicher und fachlicher Eignung und
sicherung vom 12. 8. 1953 bekannt:                                           gleichen sozialen Verhältnissen in Vorschlag zu bringen sind.
                                                                                Die Verpflichtung der Bundesanstalt zur bevorzugten Ver-
  "DurChführung des § 15 des Bundesevakuiertengesetzes                       mittlung darf sich jedoch nicht darin erschöpfen, zuriick-
     vom 14. Juli 1953 (Bundesgesetzbl. I S. 586 ff.) 1)                     geführte oder zuriickgekehrte Evakuierte für freie Arbeits-
        -    Erlaß vom 12. August 1953 -             Ia 2/5318 -             stellen in Vorschlag zu bringen, vielmehr sind besondere
                                                                             Anstrengungen zu unternehmen, um offene Stellen für sie
   Das Bundesevakuiertengesetz vom 14. Juli 1953 ist am                      zu erschließen, ihre Vermittlungsaussichten zu erweitern und
17. Juli 1953 im Bundesgesetzblatt verkündet worden und am                   die Arbeitsaufnahrne zu erleichtern und zu beschleunigen.
18. Juli 1953 in Kraft getreten. Ziel dieses Gesetzes ist in erster          Dabei sind langfristig Arbeitslose besonders zu beriicksichti-
Linie, den Evakuierten einen Rechtsanspruch auf Rück-                        gen.
führung an den Ausgangsort im Rahmen des verfügbaren                            Von den beruflichen Bildungsmaßnahrnen und den Maß-
 Wohnraumes zu geben. Daneben schreibt es aber auch Be-                      nahmen zur Förderung der Arbeitsaufnahme ist im Rahmen
treuungsmaßnahmen zu Gunsten der zurückgeführten oder                        der geltenden Richtlinien weitgehend Gebrauch zu machen,
zuriickgekehrten Evakuierten vor, von denen die in den §§ 15                 soweit dadurch die Vermittlungsaussichten verbessert wer-
und 16 enthaltenen in den Aufgabenbereich der Bundesanstalt                  den. Insbesondere sind die Mittel zur Förderung der Arbeits-
fallen. In § 15 wird der Bundesanstalt in!i'besondere die Ver-               aufnahme auch einzusetzen, um ernsthafte eigene Bemühun-
pflichtung auferlegt, bestimmte Gruppen von an den Aus-                      gen zur Erlangung eines passenden Arbeitsplatzes zu unter-
gangsort zuriickgeführten oder zurückgekehrten Evakuierten                   stützen.
bevorzugt in Arbeit zu vermitteln. Hierzu weise ich auf fol-
gendes hin:                                                                     Die besondere Betreuung i. S. des § 15 setzt erst nach der
                                                                             Rückkehr oder der Rückführung des Evakuierten an den Aus-
                                                                             gangsort ein. Dies schließt jedoch nicht aus, daß sich riick-
I. Personenkreis der bevorzugt zu Vermittelnden                              kehrwillige Evakuierte schon vor der Rückkehr oder der Rück-
                                                                             führung beim AA ihres Zufluchts- oder Ausgangsortes als
  Die Verpflichtung zur bevorzugten              Vermittlung       besteht   Arbeitssuchende melden. Erfolgt die Meldung beim AA des
gegenüber Personen, die                                                      Zufluchtsortes, so hat dieses dem AA des Ausgangsortes unter
                                                                             Angabe der voraussichtlichen Rückkehr des Evakuierten an
a) als Evakuierte nach dem 17. Juli 1953 an ihren Ausgangs-                  den Ausgangsort eine Doppelkarte zu übersenden. Dieses hat
   ort zuriickgeführt worden oder zuriickgekehrt sind,                       so dann die Bemühungen zur Unterbringung des Evakuierten
b) sich nach ihrer Rückführung oder Rückkehr an den Aus-                     so rechtzeitig einzuleiten, daß nach Möglichkeit bereits im
   gangsort erstmalig arbeitslos gemeldet haben und                          Zeitpunkt s'einer Rückkehr ein Arbeitsplatz für ihn zur Ver-
                                                                             fügung steht.
c) seit dem Zeitpunkt der Rückführung oder Rückkehr unter
   Berücksichtigung des § 15 Abs.2 weniger als 1 Jahr in
   Beschäftigung gestanden haben.                                            IV. Umsetzung in den erlernten oder überwiegend ausgeübten
                                                                                 Beruf

11. Feststellung der Zugehörigkeit zum Personenkreis                           Die Bundesanstalt hat außerdem dahin zu wirken, daß
                                                                             Evakuierte, die nach dem 17. Juli 1953 an den Ausgangsort
   Den Nachweis der persönlichen Voraussetzungen für die                     zurückgeführt worden oder zuriickgekehrt sind, auf Antrag
bevorzugte Vermittlung (Abschnitt I a) hat der zUriickgeführte               aus berufsfremder Beschäftigung in die erlernten oder über-
oder zurückgekehrte Evakuierte selbst zu führen und zwar                     wiegend ausgeübten Berufe vermittelt werden. Personen, die
insbesondere durch Vorlage des Besch'eides gemäß § 4 Abs. 1                  einen derartigen Antrag stellen, sind als Arbeitsuchende zu
und einer Bescheinigung der Gemeindebehörde des Ausgangs-                    führen. Auf der AK ist ein Vermerk anzubringen, daß sie
orts, daß. und wann er und seine Haushaltsgemeinschaft dort                  zum Personenkreis der zuriickgeführten oder zuriickgekehrten
eine Wohnung bezogen haben.                                                  Evakuierten gehören (s. Abschnitt 11). Ihre Unterbringung in
                                                                             berufseigene Arbeit ist bevorzugt zu betreiben. Dabei bitte
  Das Vorliegen der weiteren, in Abschnitt I bund c dar-                     ich, Rücksprachen usw. in die Abendsprechstunden zu ver-
gestellten Voraussetzungen hat das AA des Ausgangsorts an                    legen.
Hand der AK se}bst festzustellen.                .
   Von näheren Erläuterungen zu der Frage, welche Beschäf-
tigungen mit Rücksicht auf die berufliche Vorbildung, das                    V. Beendigung der Bevorzugung
A.lter oder den <?esundheitszustand als Dauerbeschäftigung
mcht zumutbar smd (§ 15 Abs.2), sehe ich zunächst ab, da                       Die Verpflichtung der Bundesanstalt zur bevorzugten Ar-
erfahrungsgemäß die einzelnen Fälle sehr verschieden ge-                     beitsvermittlung endet nach § 21 Abs.2 spätestens mit dem
lagert sein werden. Bei der Beurteilung dieser Frage wird                    Ablauf von 3 Jahren nach der Rückführung oder Rückkehr
von der Gesamtheit der in der Person des Betreffenden                        des Evakuierten an den Ausgangsort. Wegen der Löschung
liegenden Umstände auszugehen sein, während die Arbeits-                     des Vermerks auf der AK vg!. Abschnitt 11.
marktlage des Bezirks dabei unberiicksichtigt bleiben muß.
  Die Zugehörigkeit zum Personenkreis der bevorzugt zu                       VI. Abgrenzung gegenüber anderen Personenkreisen
Vermittelnden ist im Felde "Bemerkungen" der jetzigen, für
den Fall der Einführung einer neuen AK 1 (2) in dem für                        Nach § 21 Abs. 1 werden vergleichbare Betreuungsmaß-
derartige Eintragungen vorgesehenen besonderen Feld mit                      nahmen nach anderen Gesetzen zu Gunsten anderer Personer.-
den Worten "Zurückgeführter Evakuierter" mit Bleistift zu                    gruppen durch die Bestimmungen des § 15 nicht berührt.
vermerken. Der Vermerk ist zu löschen, wenn die Ver-                         Unter solchen vergleichbaren Betreuungsmaßnahmen      sind
                                                                             auch die in § 77 BVFG vorgesehenen Betreuungsmaßnahmen
  1) Veröffenflh:ht   im GMBI. Nr. 17/1953 S. 293.                           zu Gunsten der Vertriebenen und Sowjetzonenflüchtlinge zu
7

572                                                                                                                         GM BI.

verstehen. Zurüd<geführte oder zurückgekehrte Evakuierte              bildungsarten, die sowohl von den Ausgleimsämtern wie von
genießen daher insbesondere auch diesen gegenüber keinen              der Sozialen Fürsorge gefördert werden, die bisherige gegen-
Vorzug.        .                                                      seitige Abstimmung aum künftig beibehalten wird.
                                                                         Gleichzeitig finden nachstehend Zweifels fragen ihre Be-
VII. Organisation                                                     antwortung, die sich seit Erlaß des Rundschreibens vom
   Von der Einrichtung besonderer Vermittlungsstellen für             31. 3. 1952 bei der Bearbeitung der Anträge auf Erziehungs-
zurückgeführte oder zurückgekehrte Evakuierte ist abzusehen;          beihilfen nach § 27 Absatz 1 BVG in der Praxis ergeben
die Betreuung dieses Personenkreises ist vielmehr den be-             haben.
zirklich und fachlich zuständigen Vermittlungsstellen zu über-           Wir bitten, bei der Gewährung von Erziehungsbeihilfen
tragen.                                                               nach § 27 Absatz 1 BVG nam folgenden Grundsätzen, die in
   Die Bearbeitung etwa anfallender gemeinsamer Fragen                gleicher Weise für alle im Rahmen des § 27 Absatz· 1 a.a.O.
erfolgt zweckmäßigerweise beim Gruppen- oder Abteilungs-              möglichen Ausbildungsarten gelten, zu verfahren:
leiter.

VIII. Statistik                                                               I. Berechtigter         Personenkreis
  Ich behalte mir vor, für die statistische Erfassung der
arbeitslosen zurückgeführten oder zurückgekehrten Evakuier-              Nach § 27 Absatz 1 BVG sind Erziehungsbeihilfen für
ten und ihre Unterbringung in Arbeitsstellen noch besondere           unterhaltsberechtigte Kinder eines Beschädigten und den ver-
Weisungen zu erlassen.                                                sorgungsberechtigten vVaisen zu gewähren .Das gleiche gilt
   Wenn auch anzunehmen ist, daß der Personenkreis der                für den Personenkreis nach § 3 des Gesetzes über die Unter-
zurückgeführten oder zurückgekehrten Evakuierten zahlen-              haltsbeihilfe für Angehörige von Kriegsgefangenen in der
mäßig keine besondere Bedeutung erlangen wird, so bitte ich           Fassung vom 30. 4. 1952 (Bundesgesetzbl. I S. 262) - siehe
doch, dafür Sorge zu tragen, daß die Verpflichtung der Bun-           auch Rundschreiben des Herrn Bundesministers für Vertrie-
desanstalt zu ihrer bevorzugten Vermittlung im Einzelfall             bene vom 3. 9. 1951 (Az.: I 4 c - 37 301 - 7208) an die Herren
mit möglichster Beschleunigung in die Tat umgesetzt wird.             Ministerpräsidenten der Länder -- sowie für Kinder von
                                                                      Verschollenen im Rahmen von § 52 BVG.
An die Präsidenten     der Landesarbeitsämter   ll
                                                                         Nach dem Wortlaut des § 27 Abs. 1 BVG sind Erziehungs-
                                                       GMBI. S. 571
                                                                      beihilfen für unterhaltsberemtigte Kinder eines Beschädigten
                                                                      vorgesehen. Denn nach den Vorschriften des BGB unterhalts-
                                                                      berechtigten Kindern sind nach Sinn und Zweck der Vor-
                                                                      schrift des § 27 Abs. 1 BVG jedoch die übrigen in § 32 Abs. 4
                                                                      des Gesetzes genannten Kinder gleichzustellen, wenn und
  Gewährung von Erziehungsbeihilfen nach § 27 Absatz 1                solange sie der Besmädigte unterhält. Es ist für die Gewäh-
            des Bundesversorgungsgesetzes.                            rung von Erziehungsbeihilfen unerheblich, ob der Beschä-
                                                                      digte Ausgleichsrente erhält oder ob er wegen der Höhe
      -- Gemeins. RdSchr. d. BMI - 5307 - 5 - 2934/53                 seines sonstigen Einkommens oder des Grades der Minderung
                                                                      der Erwerbsfähigkeit nur die Grundrente bezieht, auch ob
            d. BMF - 11 C - SK 0901 - 12/53 -                         infolge Anwendung der Ruhensvorschriften (§§ 64 und 65
                  d. BMA IVb2 -7487/53-                               BVG) oder infolge gewährter Kapitalabfindung (§ 74 Abs. 2
                        v. 21. 12. 1953                               BVG) Versorgungsbezüge nicht gezahlt werden. Bezieht der
                                                                      Beschädigte für Kinder eine Erhöhung zur Ausgleichsrente,
   Das Gesetz über die Änderung und Ergänzung fürsorge-               so kann ohne weitere Prüfung angenommen werden, daß er
rechtlicher Bestimmungen vom 20. 8. 1953 (Bundesgesetzbl. I           sie unterhält.
S. 967) 1) - Ffusorgeänderungsgesetz - sowie das gemein-
same Rundsmreiben über Ausbildungsbeihilfen für Lehr-                    Versorgungsberechtigte Waisen nach § 27 Abs. 1 BVG sind
                                                                      die in § 45 Abs. 2 des Gesetzes genannten Kinder.
linge und Anlernlinge vom 15. 8. 1953 (GM BI. S. 368) mamen
eine Änderung unseres gemeinsamen Rundschreibens vom                     Es ist für die Gewährung einer Erziehungsbeihilfe ohne
31. 3. 1952 (GMBI. S. 64) erforderlim. Das vorliegende Rund-          Einfluß, ob die Rente des Beschädigten und der Waisen als
schreiben trägt wie das vom 31. 3. 1952 einem Beschluß des            Anspruch, als Kann-Leistung oder im Wege des Härteaus-
Bundesrats' Remnung, die Materie im Erlaßwege zu regeln.              gleichs (§ 89 BVG) gewährt wird. In besonders begründeten
Dieses gemeinsame Rundschreiben tritt an die Stelle des ge-            Fällen können Waisen auch dann Erziehungsbeihilfen er-
meinsamen Rundschreibens vom 31. 3. 1952.                             halten, wenn sie infolge Überschreitens der Altersgrenze über
    Das gemeinsame Rundschreiben vom 15. 8. 1953 grenzt                das 24. Lebensjahr hinaus Versorgung nach dem BVG nicht
in Absmnitt IV Nr. 1 die Zuständigkeiten der dort genannten            mehr erhalten. Entspremendes gilt für die Kinder Beschä-
Kostenträger, die Ausbildungsbeihilfen für Lehrlinge und               digter.
Anlernlinge gewähren, ab. Nam dieser Regelung ist für Kin-               Für die in diesem Abschnitt genannten Kinder Besmädigter
der von Besmädigten oder 'von Kriegsgefangenen und für                 und Waisen wird im folgenden der Begriff "Jugendliche"
Kriegerwaisen die Soziale Fürsorge zur Gewährung von Bei-              verwendet.
hilfen für die Ausbildung in einem Lehr- oder Anlernverhält-
nis auch dann zuständig, wenn diesen Jugendlichen aum
nach anderen Gesetzen Beihilfen gewährt werden könnten,                               II. Aus b i I dun g s art e n
z. B. weil sie gleimzeitig demPersonenkreis der Vertriebenen,
 Samgesmädigten oder anerkannten Sowjetzonenflüchtlinge                   Absmnitt III der Verwaltungsvorschriften zu § 27 Abs. 1
 im Sinne des Lastenausgleimsgesetzes und der hierzu er-               BVG enthält unter Nr. 1 bis 3 eine Aufzählung der Aus-
 gangenen Durchführungsvorschriften oder der Evakuierten               bildungsarten. Diese Bestimmungen stehen in begründeten
 im Sinne des Bundesevakuiertengesetzes angehören.                     Ausnahmefällen einer Ausbildung im Ausland nimt entgegen.
    Das gleiche gilt für Heimkehrer (Verwaltungsvorschriften              Die amtlichen Nachrichten "Berufskunde" des Herrn Bun-
 zur Durmführung des HKG. vom 16. 9. 1952, Bundesanzeiger              desministers für Arbeit (Sonderheft 1 vom 31. 1. 1953) ent-
 Nr.182).                                                              halten Angaben über Studien- und Examenszeiten für Heim-
    Kann die Soziale Fürsorge unter Berücksichtigung des § 22          kehrer. Sie enthalten u. a. auch Richtlinien über die Not-
 Reichsgrundsätze über Voraussetzung, Art und Maß der                  wendigkeit der Ablegung einer Doktorprüfung als Abschluß
 öffentlichen Fürsorge (RGr) die Beihilfe nicht gewähren,              eines Hochschulstudiums. Wir bitten, diese Rimtlinien siDl-
 so hat sie zu prüfen, welme andere Stelle hierfür zuständig           gemäß auf die Gewährung von Erziehungsbeihilfen nam
 ist, und den Antrag unter Benamrichtigung des Antragstellers          § 27 Abs. 1 BVG anzuwenden.
 dieser Stelle zuzuleiten.                                                Nach der Anlage zur Weisung über die Ausbildungsbeihilfe
    In den Bespremungen mit dem Herrn Präsidenten des                  des Bundesausgleichsamtes vom 24. 2. 1952 (Mtbl. S. 81)
 Bundesausgleimsamts wurde vereinbart, daß für alle Aus-               können Jungärzte und Tierärzte über den endgültigen Ab-
                                                                       schluß der Ausbildung hinaus bis zur kassenärztlichen Zu-
   1) Veröffentlicht   im GMBI. Nr. 27/1953, S. 442.                   lassung gefördert werden. Eine solme Förderung ist im
8

GM BI.                                                                                                                     573
Rahmen des § 27 Absatz 1 BVG nicht möglich. Ein Jugend-               ff) Taschengeld unter Berücksichtigung des Lebens-
licher, bei dem beide Geschädigteneigenschaften zusammen-                 alters, der Art der Unterbringung, der Ausbildung
treffen, ist daher nach beendigter Ausbildung wegen weiterer              und der Höhe des Einkommens,
Förderung an das zuständige Ausgleichsamt zu verweisen.
                                                                  b) für den Lebensunterhalt     des Jugendlichen:
                                                                      aa) bei Unterbringung des Jugendlichen in der eige-
                                                                          nen Familie einen Betrag in Höhe des Zweifachen
               ,IH. Vor aus set z u n gen
                                                                          des für ihn maßgebenden Richtsatzes,

   Nach den Verwaltungsvorschriften zu § 27 Absatz 1 BVG              bb) bei Unterbringung des Jugendlichen in einem Heim,
ist die Gewährung von Erziehungsbeihilfen sowohl von der                  Internat oder in einer Pflegestelle die tatsächlichen
Eignung für die begonnene oder erstrebte Ausbildung wie                   Kosten der Unterbringung und der Verpflegung,
auch davon abhängig, daß                                                  sofern der Kostensatz so gehalten ist, daß der Ein-
                                                                          satz öffentlicher Mittel für diese Art der Unter-
1.) der Jugendliche und seine unterhaltsverpflichteten Ange-              bringung gerechtfertigt erscheint,
    hörigen nicht in der Lage sind, die Ausbildung ganz oder
    teilweise mit eigenen Mitteln durchzuführen                       ce) bei freier Unterbringung des Jugendlichen außer-
    und                                                                   halb der Familie einen Betrag in Höhe des Richt-
                                                                          satzes eines Alleinstehenden und des Richtsatzes
2.) das Unvermögen, die Ausbildung mit eigenen Mitteln zu                 eines gleichaltrigen Haushaltsangehörigen  sowie
    bestreiten, auf dem Verlust oder der Schädigung des Er-               die einfachen Kosten der Miete.
    nährers beruht. Auf § 22 RGr wird - auch im Rahmen
                                                                  c) Ein etwaiger Sonderbedarf      des Jugendlichen ist ge-
    der Erziehungsbeihilfen für Kinder von Besd1ädigten -
    hingewiesen. Bei Waisen dürfte in der Regel der Verlust          sondert festzustellen.
    des Ernährers als überwiegende Ursache des Unvermö-
                                                               2.) Für die notwendigen Ausbildungskosten nach Nr. 1
    gens, die Ausbildung mit.eigenen Mitteln durchzuführen,
                                                                   Buchst. a können zur Sicherstellung einer gleichmäßigen
    anzuerkennen sein, auch wenn weitere Ursachen der
    Hilfsbedürftigkeit - z. B. Vertreibung aus dem früheren        Handhabung Pauschbeträge festgelegt werden.
    Besitz - gegeben sind.


                                                                         VI. Fes t s tel I u n g der H ö h e der
                                                                              Erziehungsbeihilfe
                       IV. Umfang
                                                                  Der für den Ausbildungsbedarf des Jugendlichen nach Ab-
  Erziehungsbeihilfen sind so zu bemessen, daß die Durch-      schnitt Vermittelte Betrag wird als Erziehungsbeihilfe ge-
führung der Ausbildung sichergestellt wird.                    währt, wenn und soweit der Jugendliche und seine An-
                                                               gehörigen nicht in der Lage sind, diesen aus eigenen Mitteln
 Erziehungsbeihilfen   können laufend oder einmalig gewährt    zu bestreiten. Bei der Prüfung des Antrages sind die Be-
werden.                                                        stimmungen des § 23 RGr in der Fassung des Gesetzes über
   Eine laufende Beihilfe wird gewährt, wenn der Jugend-       die Änderung und Ergänzung fürsorgerechtlicher Bestim-
liche nur bei laufender finanzieller Förderung eine Schul-     mungen vom 20. 8. 1953 (Bundesgesel:zbl. I S. 967) zu be-
oder Berufsausbildung aufnehmen oder beenden oder eine         achten.
nicht gefestigte Ausbildung festigen kann.                        Eigene Mittel im Sinne dieses Rundsdueibens sind die
   Eine einmalige Beihilfe wird gewährt, wenn der Jugend-      nach § 8 Absatz 1 und 2 RGr in der Fassung des Fürsorge-
liche vor oder während der Schul- oder Berufsausbildung nur    änderungsgesetzes festgestellten Beträge. Aufwendungen für
eine einmalige Förderung benötigt.                             Unterhaltsleistungen auf rechtlicher oder sittlicher Grundlage
                                                               sind angemessen zu berücksichtigen. Bei Einkünften aus
   Die Gewährung einer einmaligen Beihilfe ist auch neben      Land- und Forstwirtschaft, Gewerbebetrieben und sonstiger
einer laufenden Beihilfe möglich.                              Arbeit können ergänzend die Verwaltungsvorschriften Nr. 4
                                                               zu § 33 Absatz 2 BVG herangezogen werden; soweit Aus-
                                                               gleichsrenten vom Versorgungsamt bereits festgesetzt sind,
                                                               sind die von mm festgestellten Einkommensverhältnisse zu-
                                                               grunde zu legen.
V. Fes t s tel I u n g der not wen d i gen K 0 s t e n
für die Ausbildung         und für den Lebens-                   Im einzelnen gilt folgendes:
   unterhalt während der Ausbildung
              (Ausbildungsbedarf)                              1.) Zur Deckung des nach Abschnitt V zu ermittelnden Aus-
                                                                  bildungsbedarfs hat der Jugendliche sein gesamtes Ein-
                                                                  kommen einzusetzen. Gelegentliches geringes Einkommen
1.) Der Bedarf des Jugendlichen während der Ausbildung            des Jugendlichen und zweckgebundene Sonderleistungen
    umfaßt im einzelnen folgendes:                                werden nicht berücksichtigt.
   a) die notwendigen    Ausbildungskosten;   dazu gehören
      insbesondere:                                            2.) Soweit das Einkommen des Jugendlichen zur Deckung
                                                                   seines Ausbildungsbedarfs nicht ausreicht, ist das Ein-
      aa) Sdmlgeld,                                                kommen der Eltern und sonstigen Haushaltsangehörigen
                                                                   in Betracht zu ziehen.
      bb) Lernmaterial in ausreichendem Umfang,
                                                                    Hierbei ist für sämtliche Haushaltsangehörige - ohne
      ce) Arbeitsausrüstung bzw. notwendige Ausrüstung            den Jugendlichen - von folgenden Bedarfssätzen aUszu-
          während einer sonstigen nach § 27 Abs. 1 BVG            gehen:
          geförderten Ausbildung,
                                                                  a) Zweifacher Fürsorgerichtsatz     (einschließlich etwaiger
      dd) Fahrtkosten zum Ausbildungsort      bzw. zur Aus-          Teuerungszulagen) ,
          bildungsstätte,
                                                                  b) einfacher Satz eines etwaigen laufenden Sonderbedarfs
      ee) die Kosten der Heimfahrt zu den Eltern oder den            (z. B. für Pflege oder auf Grund der Mehrbedarfssätze
          sonstigen nächsten Angehörigen bei Unterbringung           nach dem Fürsorgeänderungsgesetz),
          des Jugendlichen außerhalb der eigenen Familie
          in gebotenem Umfange,                                   c) einfacher Betrag der Miete bzw. des Mietanteils.
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      In die nach a-c vorzunehmende Bedarfsberechnung                                     IX. V e rf a h ren
   sind neben den Eltern nur die Haushaltsangehörigen mit-
   einzubeziehen, deren Einzeleinkommen den für sie nach
   a-c maßgeblichen Bedarf nicht übersteigt. Dem für diese       1. Sachliche          Zuständigkeit:
   Per§onen errechneten Gesamtbedarf ist ihr gesamtes Ein-
   kommen gegenüberzustellen. Übersteigt dieses Gesamt-               Die in den Verwaltungsvorschriften zu § 25 Absatz 2
   einkommen den Gesamtbedarf, so ist es insoweit zur               BVG unter Abschnitt I Nr. 3 und zu § 27 Absatz 1 BVG
   Deckung des nach Abschnitt Verrechneten und durch das            unter Abschnitt VIII festgelegte sachliche Zuständigkeit
   eigene Einkommen des Jugendlichen nicht gedeckten                der HauptfürsorgesteIlen bleibt unberührt. Soweit hier-
   Ausbildungsbedarfs des Jugendlichen einzusetzen.                 nach den HauptfürsorgesteIlen die Entscheidungsbefugnis
                                                                    übertragen ist, obliegt ihnen auch die Durchführung dieser
      Das Einkommen der in vorstehender Berechnung außer            ihnen übertragenen Aufgaben nach §§ 25 Absatz 2 und
   Betracht gelassenen Haushaltsangehörigen des Jugend-             27 Abs. 1 BVG.
   lichen ist zur Deckung des Ausbildungsbedarfs des Ju-
   gendlichen nur insoweit heranzuziehen, als es unbillig              Bei Tod eines gern. § 25 Absatz 2 BVG in Sonderfür-
   wäre, hiervon abzusehen. .                                       sorge stehenden Beschädigten ist Nr. 2 Abschnitt 2 der
                                                                    Ausführungsbestimmungen zu § 3 der Verordnung über
                                                                    die Fürsorge für Kriegsblinde und hirnverletzte Kriegs-
3.) UnterhaltsverpHichtete Angehörige, die nicht Haushalts-
                                                                    beschädigte vom 28. 6. 1940 ( RGBI. I S. 937) zu beachten.
    angehörige sind, sind zur Deckung des Ausbildungsbedarfs        Diese Bestimmungen gelten sinngemäß auch dann, wenn
    des Jugendlichen nur insoweit heranzuziehen, als es un-
                                                                    die Haushaltsgemeinschaft aus anderen Gründen (Schei-
    billig wäre, hiervon abzusehen.
                                                                    dung oder dauerndes Getrenntleben der Ehegatten) nicht
                                                                    nur vorübergehend aufgehoben ist.
4.) Beziehen Waisen Ausgleichsrente, so wird in Würdigung
    des in § 47 BVG enthaltenen Grundprinzips Erziehungs-
    beihilfe mindestens in Höhe der notwendigen Ausbil-
    dungskosten im Sinne des Abschnitts V Absatz 1 Buchst. a),   2. Örtliche         Zuständigkeit:
    jedoch gekürzt um den Betrag gewährt, um den sich die
    Ausgleichsrente durch Absetzung von Ausbildungskosten              Für die Bearbeitung des nach Abschnitt VII zu § 27
    vo'm sonstigen Einkommen (Verwaltungsvorschriften NT. 1,        Abs. 1 BVG der Verwaltungsvorschriften zu stellenden
    Absatz 1 zu § 47 BVG) erhöht hat. Dieser Betrag ist durch       Antrags ist die örtliche FürsorgesteIle bzw. Hauptfürsorge-
    Anfrage beim Versorgungs amt festzustellen.                     steIle des Wohnortes des unterhaltsverpflichteten Angehö-
                                                                    rigen zuständig. Hat der Jugendliche keine unterhaltsver-
      Erhält der Beschädigte für das in Ausbildung befind-          pHichteten Angehörigen oder wohnen diese nicht im Bun-
   liche Kind Erhöhung zur Ausgleichsrente, so wird in Wür-         desgebiet oder Berlin (West), so wird der Antrag durch
   digung des in §§ 32, 33 BVG enthaltenen Grundprinzips            die für den Aufenthalt des Jugendlichen zuständige Stelle
   Erziehungsbeihilfe mindestens in Höhe der notwendigen            bearbeitet (vgl. Gem.RdSchr. v. 15. 8. 1953).
   Ausbildungskosten im Sinne des Abschnitts V, Absatz 1,
   Buchst. a) gewährt.                                                Diese Zuständigkeitsregelung ist geboten, weil die Prü-
                                                                    fung der Förderungswürdigkeit und Bedürftigkeit des
                                                                    Jugendlichen am besten am Wohnort der unterhaltsver-
                                                                    pflichteten Angehörigen als dem Mittelpunkt der Lebens-
                                                                    beziehungen des Jugendlichen möglich ist und weil nur auf
          VII. Zum u tb are F e r i e n a r bei t                   diese Weise die Regelung aller beteiligten Verwaltungen
                                                                    übereinstimmen kann.
                                                                       Gegen die Auszahlung der Beihilfe. durch die für den
   Für die Dauer längerer Ferien (Semesterferien) ist der           Ausbildungsort des Jugendlichen zuständige Stelle be-
Jugendliche auf den Verdienst aus eigener Arbeit zu ver-            stehen keine Bedenken.
weisen, soweit ihm diese unter Würdigung seiner körper-
lichen Eignung, des Ausbildungszwecks und der allgemeinen
Wirtschaftslage sowie seines Erholungsbedürfnisses zuzu-
muten ist. Kann der Jugendliche ohne sein Verschulden eine       3. R e c h t s mit tel :
solche Beschäftigung nicht erhalten, ist die Beihilfe weiter-
zuzahlen. Studierende, die auch die vorlesungsfreie Zeit               Die Entscheidung über den Antrag auf Erziehungs-
(Semesterferien) zur Examensvorbereitung (Zwischen- oder            beihilfe ist schriftlich zu erteilen, zu begründen und mit
Abschlußexamen) benötigen, sind nicht auf Ferienarbeit zu           einer Rechtsmittelbelehrung zu versehen. Dies gilt auch
verweisen.                                                          dann, wenn die FürsorgesteIle für Kb. und Kh. oder die
                                                                    HauptfürsorgesteIle den Antrag einer anderen Stelle zu-
                                                                    leitet, weil sie auch unter Berücksichtigung des § 22 RGr
                                                                    eine Beihilfe nicht gewähren kann.

      VIII. B e r ü c k sie h t i gun g von H ä r t e n             Die nach diesen Grundsätzen gewährten Erziehungsbei-
                                                                 hilfen sind im Rahmen der Kriegsfolgenhilfe nach dem Ersten
                                                                 Überleitungsgesetz in der Fassung vom 21. 8. 1951 (Bundes-
   Damit das nach § 27 Absatz 1 BVG erstrebte Ziel erreicht      gesetzbl. I S. 779) verrechnungsfähig.
wird, bitten wir, bei der Prüfung der Anträge nach § 23 Ab-
satz 2 RGr zu verfahren. Dies wird insbesondere dann er-            Die Gewährung der Erziehungsbeihilfen erfordert eine
forderlidl sein, wenn besonders schwierige wirtschaftliche       enge, planende Zusammenarbeit mit anderen Stellen, ins-
Verhältnisse vorliegen -                hohes Alter der El-      besondere dem Arbeitsamt, Versorgungsamt, Ausgleichsamt,
tern, Siechtum oder längere Krankheit -, so daß der Aus-         Jugendamt. Diese Zusammenarbeit wird vor allem dann
bildungserfolg nur durch Einsatz von Mitteln zu erreichen        notwendig sein, wenn in der Person des Jugendlichen meh-
ist, der unter Würdigung aller Verhältnisse nicht zumutbar       rere Geschädigteneigenschaften zusammentreffen. Wegen der
erscheint.                                                       Bildung eines Arbeitskreises für die Gewährung von Er-
                                                                 ziehungsbeihilfen an Lehrlinge und Anlernlinge wird auf das
   Durch Überleitung einzelner, bisher bei den Ausgleichs-       Rundschreiben vom 15. 8. 1953, Abschnitt VI, verwiesen.
ämtern laufender Fälle auf die FürsorgesteIlen für Kb. und
Kh. (siehe Ziffer 11 der ergänzenden Weisung des Präsiden-       An die Her:ren Innen- bzw. Arbeits- und Sozialministe .. (Senatoren)
                                                                    de-T Länder.
ten des Bundesausgleichsamtes vom 18. 5. 1953) können sich
nach den hier vorliegenden Erfahrungen Härten ergeben.                                                                       GMBI. S. 512
Diese sind unter Zugrundelegung der §§ 10, 23 Absatz 2 RGr
nach Prüfung des Einzelfalles auszugleichen.
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