GMBl Nr. 16-21 2018

Gemeinsames Ministerialblatt Nr. 16-21 vom 4. May 2018

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Nr. 16–21                                                GMBl 2018                                                 Seite 299

   –– „Anleitung zum Ausfüllen der Sicherheitserklä-             1.2 Stellt die oder der Geheimschutzbeauftragte/Sabota-
      rung für die erweiterte Sicherheitsüberprüfung im              geschutzbeauftragte bereits aufgrund der eigenen
      Bereich Sabotageschutz“ (Anlage 5a)                            Prüfung bei der betroffenen Person ein Sicherheitsrisi-
                                                                     ko fest, das einer Verwendung in sicherheitsempfindli-
   –– „Anleitung zum Ausfüllen der vereinfachten Si-
                                                                     cher Tätigkeit entgegensteht, hat sie oder er dies der
      cherheitserklärung für die Aktualisierung und die
                                                                     betroffenen Person mitzuteilen. Für das Verfahren gilt
      Wiederholungsüberprüfung für den Bereich Ge-
      heimschutz“ (Anlage 5b)                                        § 14 Absatz 3 und 4.

   –– „Hinweise zur Sicherheitsüberprüfung“ (Anla-               2. Zur Durchführung der Sicherheitsüberprüfung über-
      ge 6),                                                        sendet die oder der Geheimschutzbeauftragte/Sabota-
                                                                    geschutzbeauftragte dem BfV die Sicherheitserklä-
   –– „Hinweis zum Widerspruchsrecht nach § 24 Abs. 2               rung (sowie ggf. eine Kopie der Auskunft der oder des
      Bundesdatenschutzgesetz (BDSG), ab 25. Mai 2018               BStU, vgl. auch Ausführungen zu § 12 Absatz 4 Num-
      nach § 36a Abs. 2 Sicherheitsüberprüfungsgesetz               mer 2.1.4 und 2.1.5) mit einem Schreiben gemäß Anla-
      (SÜG) bezüglich der Kontrolle von Akten über die              ge 10 unter Angabe des „korrespondierenden Akten-
      Sicherheitsüberprüfung durch die oder den Bun­                zeichens“ (Anlage 15) und teilt diesem die ihr oder ihm
      des­beauftragte(n) für den Datenschutz und die In-            vorliegenden Informationen, die für die Sicherheits-
      formationsfreiheit (BfDI)“ (Anlage 7).                        überprüfung von Bedeutung sein können (dazu gehö-
1.1 Die Vollständigkeit und Richtigkeit der gemachten               ren ggf. auch Gesprächsprotokolle, soweit in den An-
    Angaben werden anhand der Personalakte, soweit in               lagen 2, 3, 3a, 3b bzw. den jeweiligen Ergänzungsblät-
    der Dienststelle der oder des Geheimschutzbeauftrag-            tern um ein Gespräch mit der oder dem Geheim-
    ten/ Sabotageschutzbeauftragten vorhanden, oder bei             schutzbeauftragten/Sabotageschutzbeauftragten ge-
    Bewerberinnen oder Bewerbern anhand von Bewer-                  beten wurde), mit. In den Fällen des § 3 Absatz 1 Num-
    bungsunterlagen, Zeugnissen usw. geprüft. Soweit das            mer 1 und 4 sendet die oder der Geheimschutzbeauf-
    Bundesministerium des Innern, ggf. eine andere obers-           tragte/Sabotageschutzbeauftragte die Sicherheitser-
    te Bundesbehörde, zuständige Stelle für Sicherheits-            klärung (sowie ggf. eine Kopie der Auskunft der oder
    überprüfungen über- oder zwischenstaatlicher Ein-               des BStU) an die oder den Geheimschutzbeauftragte(n)/
    richtungen ist (vgl. § 3 Absatz 1 Nummer 2), und in             Sabotage­schutz­beauftrag­te(n) der zuständigen obers-
    den Fällen, in denen die oberste Bundesbehörde bei              ten Bundesbehörde/der zuständigen Behörde, soweit
    nachgeordneten Behörden Aufgaben der zuständigen                die zuständige oberste Bundesbehörde die Zuständig-
    Stelle übernimmt oder einer anderen Behörde übertra-            keit für die Sicherheitsüberprüfung an sich gezogen
    gen hat (vgl. § 3 Absatz 1 Satz 2), erfolgt die Einsicht-       oder einer anderen Behörde übertragen hat. In den
    nahme in die Personalakte durch die oder den                    Fällen des § 3 Absatz 1 Nummer 2 sendet die oder der
    Geheimschutzbeauftragte(n)/Sabotageschutz­beauf­                Geheimschutzbeauftragte der über- oder zwischen-
    trag­te(n) der Beschäftigungsstelle. Diese oder dieser          staatlichen Einrichtung die Sicherheitserklärung an
    versichert, dass sie oder er die Prüfung vorgenommen            die oder den Geheimschutzbeauftragten des Bundes-
    hat, und teilt mit, ob sich sicherheitserhebliche Um-           ministeriums des Innern (Anlage 11).
    stände oder von ihr oder ihm nicht aufklärbare Un-
                                                                    Die Sicherheitserklärung mit handschriftlicher Zu-
    richtigkeiten ergeben haben.
    Das Einsichtsrecht bezieht sich nur auf die Teile der Per-      stimmung zur Sicherheitsüberprüfung soll dem BfV
    sonalakte, die für die Überprüfung der in der Sicherheits-      im Original übersandt werden. Ausnahmsweise kann
    erklärung gemachten Angaben erforderlich sind. Eine             sie dem BfV auch als Kopie, die gut lesbar sein muss,
    Einsichtnahme in die vollständige Personalakte – insbe-         zugeleitet werden. Sofern die Zustimmung zur Sicher-
    sondere in die Teile „Beurteilungen“ und „Krankheitsak-         heitsüberprüfung in elektronischer Form erfolgte, ist
    te“ – ist mit der gesetzlichen Regelung nicht vereinbar.        das BfV bei der Beauftragung zur Durchführung der
                                                                    Sicherheitsüberprüfung hierüber schriftlich oder elek-
   Falls in der Sicherheitserklärung Angaben fehlen,                tronisch zu unterrichten. Das Datum der Sicherheits-
   kann die oder der Geheimschutzbeauftragte/Sabota-                erklärung soll bei deren Eingang beim BfV nicht län-
   geschutzbeauftragte diese im Einzelfall, soweit sie ei-          ger als zwei Monate, für den nichtöffentlichen Bereich
   nes Nachtrags durch die betroffene Person selbst nicht           vier Monate zurückliegen; sechs Monate dürfen in kei-
   bedürfen, auch telefonisch erfragen und in der Sicher-           nem Fall überschritten sein. Ein solcher Ausnahmefall
   heitserklärung nachtragen. Dieser Vorgang ist in ge-             könnte vorliegen, wenn die betroffene Person im Aus-
   eigneter Weise festzuhalten (z. B. durch kurzen Ver-             land eingesetzt und die Kommunikation nur einge-
   merk am Rand der Sicherheitserklärung).                          schränkt möglich ist.
   Kann die oder der Geheimschutzbeauftragte/Sabota-                Da die Sicherheitsakte und die Sicherheitsüberprüfungs-
   geschutzbeauftragte die Prüfung der Angaben in der               akte gemäß § 18 Absatz 6 auch in elektronischer Form
   Sicherheitserklärung nicht vornehmen, weil ihr oder              geführt werden dürfen, kann die Sicherheitserklärung –
   ihm z. B. die Personalakte der betroffenen Person nicht          insbesondere im Falle der Zustimmung in elektronischer
   zur Verfügung steht, so hat sie oder er dies im nachfol-         Form in einem sicheren Übertragungsweg – dem BfV
   gend unter 2. erwähnten Schreiben an das BfV (Anla-              auch elektronisch übermittelt werden.
   ge 10) z. B. wie folgt mitzuteilen:                              In Ausnahmefällen kann die oder der Geheimschutzbe-
   „Die in der Sicherheitserklärung gemachten Angaben               auftragte/Sabotageschutz-beauftragte das BfV zugleich
   konnten nicht geprüft werden, weil keinerlei geeignete           auffordern (Anlage 10), ihm ein vorläufiges Ergebnis
   Unterlagen zugänglich waren.“                                    (§ 15) mitzuteilen (vgl. auch Ausführungen zu § 15).
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                 Zu § 14 Absatz 2
                 Bei Sicherheitsrisiken erfolgt die Unterrichtung der oder
                 des     Geheimschutzbeauftragten/Sabotageschutzbeauf-
                 tragten durch das BfV mit Schreiben gemäß Anlage 13.
                 Die Übermittlung der Anlage 13 kann auch elektronisch
                 erfolgen. Handelt es sich um eine nachgeordnete Behörde,
                 erfolgt die Unterrichtung über die oder den Geheim-
                                                             ­
                 schutzbeauftragte(n)/Sabotageschutzbeauftragte(n)      der
                 zuständigen obersten Bundesbehörde. Die oder der Ge-
                 heimschutzbeauftragte/Sabotageschutzbeauftragte der
                 obersten Bundesbehörde hat dadurch die Möglichkeit,
                 sich in das Verfahren einzuschalten. Sie oder er kann sich
                 z. B. der Beurteilung des BfV anschließen; falls aus ihrer
                 oder seiner Sicht notwendig, aber auch das BfV und/oder
                 die nachgeordnete Behörde um zusätzliche Informatio-
                 nen bitten. Über Eintragungen in einer unbeschränkten
                 Auskunft aus dem Zentralregister, die in ein Führungs-
                 zeugnis nicht aufgenommen werden (vgl. § 41 Absatz 1
                 BZRG), berichtet das BfV nur, soweit diese nach seiner
                 Beurteilung sicherheitserheblich sind. Das BfV berichtet
                 über solche Eintragungen nur an die zuständige oberste
                 Bundesbehörde unter Hinweis auf die Bestimmung des
                 § 43 BZRG. Ob im Falle eines Sicherheitsrisikos die Vor-
                 aussetzungen des § 43 BZRG für die Weitergabe an nach-
                 geordnete Behörden („... wenn dies zur Vermeidung von
                 Nachteilen für den Bund oder ein Land unerlässlich ist
                 oder wenn anderenfalls die Erfüllung öffentlicher Aufga-
                 ben erheblich gefährdet oder erschwert würde“) vorlie-
                 gen, bedarf der Prüfung durch die oberste Bundesbehörde
                 im Einzelfall.


                        (2a) Kommt die mitwirkende Behörde zu dem Ergebnis, dass
                        die Sicherheitsüberprüfung nicht abgeschlossen werden
                        kann, unterrichtet sie unter Darlegung der Gründe die zu-
                        ständige Stelle. Kommt die mitwirkende Behörde zu dem
                        Ergebnis, dass die Sicherheitsüberprüfung nicht abgeschlos-
                        sen werden kann, weil die betroffene Person in Bezug auf
                        den in § 12 Absatz 6 genannten Zeitraum nicht überprüfbar
                        ist, teilt sie der zuständigen Stelle zusätzlich mit, welche
                        Maßnahmen sie nach § 12 getroffen hat und welche sicher-
                        heitserheblichen Erkenntnisse sich hieraus ergeben haben.
                        Die Mitteilungen erfolgen schriftlich oder elektronisch.


                 Zu § 14 Absatz 2a
                 Nach § 12 trifft das BfV die für die Sicherheitsüberprüfung
                 erforderlichen Maßnahmen. Kann das BfV diese Maßnah-
                 men nicht über den gesamten Überprüfungszeitraum (§ 12
                 Absatz 6) treffen, war es ihm in der Vergangenheit nicht
                 möglich, ein „Ergebnis“ im Sinne des § 14 Absatz 1 und 2
                 mitzuteilen. Absatz 2a verpflichtet das BfV, Maßnahmen
                 nach § 12 auch dann zu treffen, wenn sich aus den Umstän-
                 den des Einzelfalles ergibt, dass eine vollständige Aufklä-
                 rung des nach § 12 Absatz 6 festgelegten Bewertungszeitrau-
                 mes nicht möglich ist. Die zuständige Stelle erhält in diesen
                 Fällen insoweit nunmehr nicht nur die Erkenntnislage mit-
                 geteilt, sondern auch die Zeiträume, für die Maßnahmen
                 nach § 12 nicht durchgeführt werden konnten. Die zuständi-
                 ge Stelle wird hierdurch in die Lage versetzt, selbst darüber
                 zu entscheiden, ob ein Verfahrenshindernis im Sinne des § 14
                 Absatz 5 Satz 1 Nummer 2 dem Abschluss des Sicherheits-
                 überprüfungsverfahrens entgegensteht oder ob ihr eine Ent-
                 scheidung nach § 14 Absatz 3 – immer unter Zugrundele-
                 gung des in § 14 Absatz 3 Satz 3 niedergelegten Grundsatzes
                 „im Zweifel für die Sicherheit“ – im Einzelfall ausnahmswei-
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se noch möglich ist. Zur Frage der Nichtüberprüfbarkeit              3. Vor einer ablehnenden Entscheidung der oder des Ge-
wegen nicht hinreichender Abklärbarkeit eines Auslands-                 heimschutzbeauftragten/Sabotageschutzbeauftrag-
aufenthaltes vgl. Ausführungen zu § 12 Absatz 1a.                       ten ist das Anhörungs- bzw. Äußerungsverfahren
                                                                        nach § 6 durchzuführen.
    (3) Die zuständige Stelle entscheidet, ob ein Sicherheitsrisi-
    ko vorliegt, das der sicherheitsempfindlichen Tätigkeit der
                                                                         (4) Die zuständige Stelle unterrichtet die betroffene Person
    betroffenen Person entgegensteht. Die Bewertung der über-
                                                                         über das Ergebnis der Sicherheitsüberprüfung. Die Unter-
    mittelten Erkenntnisse erfolgt auf Grund einer am Zweck
                                                                         richtung unterbleibt für Bewerberinnen und Bewerber bei
    der Sicherheitsüberprüfung orientierten Gesamtwürdigung
    des Einzelfalles, insbesondere im Hinblick auf die vorgesehe-        den Nachrichtendiensten des Bundes sowie für Personen im
    ne Tätigkeit. Im Zweifel hat das Sicherheitsinteresse Vor-           Sinne des § 3 Absatz 3 Satz 1 Nummer 2.
    rang vor anderen Belangen. § 6 Abs. 1 und 2 ist zu beachten.
                                                                     Zu § 14 Absatz 4
Zu § 14 Absatz 3                                                     Zu Satz 1
Die Verantwortung für die Entscheidung darüber, ob die               Die betroffene Person ist nicht nur im Falle der Ablehnung
betroffene Person mit einer sicherheitsempfindlichen Tä-
                                                                     der Betrauung mit einer sicherheitsempfindlichen Tätigkeit
tigkeit betraut wird, obliegt der oder dem Geheimschutz-
                                                                     ausdrücklich über das Ergebnis der Sicherheitsüberprüfung
beauftragten/Sabotageschutzbeauftragten. Geheimschutz
                                                                     zu unterrichten, sondern auch im Falle der Zulassung der
und vorbeugender personeller Sabotageschutz verfolgen un-
terschiedliche Ziele (vgl. auch Vorbemerkungen Nummer 3).            Betrauung mit einer sicherheitsempfindlichen Tätigkeit. Im
Durch Satz 2 wird klargestellt, dass sich die Beurteilung von        Bereich des Geheimschutzes sind hierbei die Regelungen in
sicherheitserheblichen Erkenntnissen im Einzelfall maßgeb-           der VSA über Ermächtigungen und Zulassungen zu beach-
lich nach dem mit dem entsprechenden Sicherheitsüberprü-             ten. Im Bereich des vorbeugenden personellen Sabotage-
fungsverfahren verfolgten Zweck richtet. Er stellt die Bedeu-        schutzes wird für die Unterrichtung der betroffenen Person
tung der Einzelfallbetrachtung in der Verantwortung der zu-          das Muster nach Anlage 23 empfohlen.
ständigen Stelle heraus.                                             Die Mitteilung ist kein Verwaltungsakt und bedarf daher
Die Entscheidung sollte möglichst im Einvernehmen mit                keiner Rechtsbehelfsbelehrung.
dem BfV erfolgen; sie kann aber auch gegen dessen Votum              Der Bund darf entscheiden, wem er seine im öffentlichen In-
getroffen werden. Im Zweifel ist den Sicherheitsinteressen           teresse geheimhaltungsbedürftigen Informationen anver-
Vorrang einzuräumen, da die Sicherheit des Staates als ver-          traut; einen Anspruch auf Zugang zu derartigen Informatio-
fasste Friedens- und Ordnungsmacht und die von ihm zu                nen gibt es nicht.
gewährleistende Sicherheit seiner Bevölkerung unverzicht-            Es fehlt dem Bescheid die unmittelbare Rechtswirkung nach
bare Verfassungswerte sind (vgl. BVerfGE 49, 24, 56 ff.). Die        außen (so BVerwGE 81, 258 ff. für den Bereich des öffentli-
Entscheidung über das Vorliegen eines Sicherheitsrisikos gilt        chen Dienstes).
in der Regel für fünf Jahre. Die oder der Geheimschutzbe-
auftragte/ Sabotageschutzbeauftragte kann ihre oder seine               Das Bundesverwaltungsgericht hat in einer weiteren Ent-
Entscheidung mit einer anderen Frist verbinden, die einen            scheidung vom 22.12.1987 (DVBl. 1988, S. 580 ff.) für den
frühest möglichen Termin für eine erneute Sicherheitsüber-           nichtöffentlichen Bereich festgestellt, dass die Erteilung,
prüfung zulässt.                                                     Versagung oder der Widerruf einer Verschlusssachen-Er-
                                                                     mächtigung nicht den geschützten Rechtsbereich des Ar-
Im Einzelnen ist Folgendes zu beachten:                              beitnehmers - insbesondere den Schutzbereich der Berufs-
1. Die oder der Geheimschutzbeauftragte/Sabotage-                    freiheit - berührt. Es handele sich dabei ausschließlich um
   schutzbeauftragte trifft die abschließende Entschei-              die Wahrnehmung staatlicher Sicherheitsbelange, die die
   dung nach pflichtgemäßem Ermessen. Erhält sie oder                Bundesrepublik Deutschland als Auftraggeber gegenüber
   er im Rahmen einer Sicherheitsüberprüfung z. B. von               dem jeweiligen Unternehmen als Auftragnehmer geltend
   der oder dem Vorgesetzten fachliche Weisung, die sie              macht und über die sie allein verfügen kann.
   oder er für nicht sachgerecht hält, kann sie oder er von
                                                                        Im Bereich des vorbeugenden personellen Sabotageschut-
   ihrem oder seinem unmittelbaren Vortragsrecht bei
                                                                     zes darf der Bund entscheiden, wer an einer sicherheitsemp-
   der Dienststellenleiterin oder beim Dienststellenleiter
                                                                     findlichen Stelle tätig werden darf.
   (vgl. Ausführungen zu § 3a Absatz 1 und 2) Gebrauch
   machen.                                                             Eine Ablehnung ist schriftlich zu begründen. § 6 Absatz 1
                                                                     Satz 3 und 4 gilt entsprechend.
   Besteht der Verdacht, dass ein Sicherheitsrisiko vor-
   liegt, hat das BfV die oder den Geheimschutzbeauf-                Zu Satz 2
        ­
   tragte(n)/Sabotageschutzbeauftragte(n)     umfassend
                                                                     Eine Unterrichtung der Bewerberinnen und Bewerber bei
   über alle relevanten Informationen (be- wie entlasten-
                                                                     den Nachrichtendiensten des Bundes unterbleibt, weil aus-
   de) zu unterrichten, die für die Entscheidung von Be-
                                                                     ländische Nachrichtendienste immer wieder versuchen,
   deutung sein können. Die oder der Geheimschutzbe-
                                                                     durch gesteuerte Bewerbungen den Erkenntnisstand der
   auftragte/Sabotageschutzbeauftragte kann vom BfV
                                                                     Nachrichtendienste beziehungsweise deren Einstellungs-
   ggf. ergänzende Erläuterungen verlangen.
                                                                     praktiken auszuforschen. Das Gleiche gilt für andere Perso-
2. Kommt die oder der Geheimschutzbeauftragte/Sabo-                  nen, die bei einem Nachrichtendienst tätig werden sollen
   tageschutzbeauftragte zu einer anderen Entscheidung               (z. B. Unternehmensmitarbeiter) und für die die Sicherheits-
   als das Votum des BfV, so hat sie oder er dies dem BfV            überprüfung von diesem als zuständige Stelle und mitwir-
   mitzuteilen.                                                      kende Behörde zugleich durchgeführt wird.
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(5) Die zuständige Stelle stellt die Sicherheitsüberprüfung ein,   ist von der vorläufigen Zuweisung nur in tatsächlich un-
wenn die betroffene Person oder die mitbetroffene Person           aufschiebbaren Fällen Gebrauch zu machen.
    1.	der für den Abschluss der Sicherheitsüberprüfung er-          Zu berücksichtigen sind dabei die Zahl und die Emp-
        forderlichen Mitwirkung an der Sicherheitsüberprü-         findlichkeit der Verschlusssachen, zu denen die betroffene
        fung nicht nachkommt oder
                                                                   Person voraussichtlich Zugang erhalten wird bzw. die
    2.	in Bezug auf den in § 12 Absatz 6 genannten Zeitraum       Möglichkeit, sich diesen zu verschaffen. Bei sicherheits-
        nicht überprüfbar ist.                                     empfindlichen Tätigkeiten bei den Nachrichtendiensten
    Ohne eine abgeschlossene Sicherheitsüberprüfung, die zum       des Bundes bzw. Behörden des Bundes mit Aufgaben von
    Ergebnis hat, dass kein Sicherheitsrisiko vorliegt, darf die   vergleichbarer Sicherheitsempfindlichkeit sollte auf eine
    betroffene Person nicht mit einer sicherheitsempfindlichen     vorläufige Zuweisung einer sicherheitsempfindlichen Tä-
    Tätigkeit betraut werden. § 2 Absatz 1 Satz 5, § 8 Absatz 2,   tigkeit insbesondere wegen der erheblichen Gefährdung
    § 9 Absatz 2 und 3 und § 15 bleiben unberührt.                 dieser Behörden und deren Mitarbeiterinnen und Mitar-
                                                                   beiter durch Ausforschungsversuche ausländischer Nach-
Zu § 14 Absatz 5                                                   richtendienste verzichtet werden. Erscheint die vorläufige
                                                                   Zuweisung bei diesen Behörden dennoch in Einzelfällen
Eine Sicherheitsüberprüfung kann nicht abgeschlossen wer-          aus schwerer wiegenden Gründen zwingend erforderlich,
den, wenn die betroffene Person oder die mitbetroffene Per-        ist durch flankierende Maßnahmen die Möglichkeit eines
son nicht willig ist, an der Sicherheitsüberprüfung mitzuwir-      Schadenseintritts im Interesse der dort Beschäftigten so
ken, oder aus sonstigen Gründen (zum Beispiel aufgrund ei-         gering wie möglich zu halten. An die Definition „schwe-
nes nicht ausreichenden Überprüfungszeitraumes) nicht              rer wiegender Interessen“ sind bezüglich dieser Behörden
überprüfbar ist. Gleiches gilt beim Widerruf der Zustim-           entsprechend höhere Ansprüche zu stellen.
mung der betroffenen Person oder der mitbetroffenen Per-
son zur Sicherheitsüberprüfung.                                       Problematisch ist die vorläufige Zuweisung einer si-
Ferner wird klargestellt, dass niemand mit einer sicherheits-      cherheitsempfindlichen Tätigkeit auch bei sicherheits-
empfindlichen Tätigkeit betraut werden darf, bevor die Si-         empfindlichen Tätigkeiten im Rahmen internationaler
cherheitsüberprüfung abgeschlossen ist und kein Sicher-            Einsätze, da bei Feststellung eines Sicherheitsrisikos nach
heitsrisiko festgestellt wurde.                                    Beginn der Teilnahme an diesem Einsatz das Ansehen der
Satz 3 stellt klar, dass dieser Grundsatz den Fällen, in denen     Bundesrepublik Deutschland und das Vertrauen in die
von einer Sicherheitsüberprüfung abgesehen werden kann             Gewährung des Geheimschutzes durch die Bundesrepub-
(§ 2 Absatz 1 Satz 5, § 8 Absatz 2 und § 9 Absatz 2), den Fäl-     lik Deutschland beeinträchtigt wird.
len, in denen die Sicherheitsüberprüfung unverzüglich nach-          In derartigen Ausnahmefällen kann die oder der Ge-
geholt wird (§ 9 Absatz 3), und den Fällen der vorläufigen         heimschutzbeauftragte/ Sabotageschutzbeauftragte vor
Zuweisung einer sicherheitsempfindlichen Tätigkeit (§ 15)          Abschluss der Sicherheitsüberprüfung die vorläufige Zu-
nicht entgegensteht.                                               weisung der sicherheitsempfindlichen Tätigkeit wie folgt
                                                                   erlauben:
                               § 15
                                                                   1. Eine sicherheitsempfindliche Tätigkeit nach § 8 nach
                      Vorläufige Zuweisung
            einer sicherheitsempfindlichen Tätigkeit                  Bewertung der Angaben in der Sicherheitserklärung
                                                                      durch das BfV,
    Die zuständige Stelle kann in Ausnahmefällen abweichend
    von § 2 Absatz 1 die betroffene Person vor Abschluss der Si-   2. eine sicherheitsempfindliche Tätigkeit nach § 9 nach
    cherheitsüberprüfung mit einer sicherheitsempfindlichen           Abschluss der Maßnahmen einer Ü1,
    Tätigkeit betrauen, wenn die mitwirkende Behörde
                                                                   3. eine sicherheitsempfindliche Tätigkeit nach § 10 nach
    1.	bei der einfachen Sicherheitsüberprüfung die Angaben          Abschluss der Maßnahmen einer Ü2.
        in der Sicherheitserklärung unter Berücksichtigung
        der eigenen Erkenntnisse bewertet hat oder                 Dies gilt entsprechend auch für bereits überprüfte Perso-
    2.	bei der erweiterten Sicherheitsüberprüfung und bei der     nen.
        erweiterten Sicherheitsüberprüfung mit Sicherheitser-        Bei Zuweisung einer sicherheitsempfindlichen Tätigkeit
        mittlungen die Maßnahmen der nächstniederen Art            aufgrund eines vorläufigen Ergebnisses des BfV, bei über-
        der Sicherheitsüberprüfung abgeschlossen hat
                                                                   prüften Personen auch in Form einer bereits abgeschlosse-
    und sich daraus keine tatsächlichen Anhaltspunkte für ein      nen niedrigeren Sicherheitsüberprüfung, muss sicherge-
    Sicherheitsrisiko ergeben haben.                               stellt sein, dass die vorgeschriebene Sicherheitsüberprü-
                                                                   fung unverzüglich weiter durchgeführt wird.
Zu § 15                                                              Eine Beschäftigung mit sicherheitsempfindlicher Tätig-
Die Regelung trägt den Erfordernissen der Verwaltungspra-          keit ohne bereits abgeschlossene vorläufige Überprü-
xis Rechnung, wenn eine schnelle Entscheidung erforderlich         fungsmaßnahmen ist nicht zulässig.
ist, ob eine Person mit einer sicherheitsempfindlichen Tätig-
keit betraut werden soll. Das nach Durchführung der vorge-
                                                                                                 § 15a
sehenen Maßnahmen verbleibende Risiko kann im Einzelfall
                                                                                        Unterrichtung durch die
in Kauf genommen werden, wenn andere Interessen schwe-                                 personalverwaltende Stelle
rer wiegen.
                                                                       Die personalverwaltende Stelle unterrichtet die für die Si-
  Da die Gefahr besteht, dass bis zum Abschluss der Si-                cherheitsüberprüfung zuständige Stelle unverzüglich über
cherheitsüberprüfung ein Sicherheitsrisiko festgestellt                Veränderungen der persönlichen, dienstlichen und arbeits-
wird und ein Schaden dann bereits eingetreten sein kann,               rechtlichen Verhältnisse der Personen, die mit einer sicher-
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    heitsempfindlichen Tätigkeit betraut werden sollen oder be-   Zu § 16 Absatz 1
    reits betraut sind. Dazu zählen:
                                                                  Absatz 1 enthält eine gegenseitige Unterrichtungspflicht
    1.     Umsetzung, Abordnung, Versetzung und Ausscheiden
                                                                  zwischen der oder dem Geheimschutzbeauftragten/Sabota-
           aus dem Dienst,
                                                                  geschutzbeauftragten und dem BfV, um zu gewährleisten,
    2.     Änderungen des Familienstandes, des Namens, eines      dass nachträglich entstehende Sicherheitsrisiken bereits im
           Wohnsitzes und der Staatsangehörigkeit,                Ansatz erkannt werden können. Des Weiteren sind übermit-
    3.     Anhaltspunkte für Überschuldung, insbesondere          telte Erkenntnisse, die sich als unrichtig oder zum Nachteil
           Pfändungs- und Überweisungsbeschlüsse, Mitteilun-      der betroffenen Person als unvollständig erweisen, unver-
           gen über abgeschlossene Insolvenzverfahren sowie Be-   züglich zu korrigieren, sogenannte Nachberichtspflicht.
           schlüsse zur Eröffnung eines Insolvenzverfahrens und
           zur Restschuldbefreiung,                                  Ist für die heute ausgeübte sicherheitsempfindliche Tä-
                                                                  tigkeit eine niedrigere Art der Sicherheitsüberprüfung
    4.     Strafverfahren und Disziplinarsachen sowie dienst-
                                                                  vorgeschrieben (z. B. nur noch Ü1 statt früher Ü2), ist
           und arbeitsrechtliche Maßnahmen,
                                                                  Folgendes zu berücksichtigen:
    5.     Nebentätigkeiten,                                      Die für die höhere Überprüfungsart mit der Sicherheits-
    6.     sonstige Erkenntnisse, die für die sicherheitsmäßige   erklärung erhobenen Daten dürfen nicht mehr genutzt
           Beurteilung erheblich sein können.                     werden. Über die Änderung der Überprüfungsart muss
                                                                  daher auch das BfV unter Vergabe eines neuen korrespon-
                                                                  dierenden Aktenzeichens (Anlage 15) für die geringere
Zu § 15a
                                                                  Überprüfungsart unverzüglich unterrichtet werden.
Die Verpflichtung zur Unterrichtung besteht vom Zeitpunkt         Steht eine Aktualisierung unmittelbar bevor, kann die
der Einleitung einer Sicherheitsüberprüfung bis zum Zeit-         Unterrichtung auch im Rahmen dieser Aktualisierung
punkt des Ausscheidens der betroffenen Person aus der si-         erfolgen. Ggf. ist für die Aktualisierung eine neue Sicher-
cherheitsempfindlichen Tätigkeit. Sie ist eine gegenüber          heitserklärung anzufordern.
§ 106 des Bundesbeamtengesetzes vorrangige Spezialrege-              Ergänzend wird auf Anlage 17 verwiesen, in der die An-
lung.                                                             lässe für eine Unterrichtung des BfV zusammengefasst sind.
   Satz 2 enthält die wesentlichen Anlässe, die eine Unter-
richtungspflicht auslösen. Soweit die personalverwaltenden
                                                                      (2) Die mitwirkende Behörde prüft die sicherheitserhebli-
Stellen Kenntnis zu dort aufgeführten Sachverhalten erlan-            chen Erkenntnisse und stellt fest, ob ein Sicherheitsrisiko
gen, haben sie diese unverzüglich der oder dem Geheim-                nach § 5 Abs. 1 vorliegt und unterrichtet die zuständige
schutzbeauftragten/Sabotageschutzbeauftragten mitzutei-               Stelle über das Ergebnis der Prüfung. Im übrigen ist § 14
len. In Fällen der Nummer 1 ist der Zeitpunkt des Aus-                Abs. 3 und 4 entsprechend anzuwenden.
scheidens aus bzw. der Nichtaufnahme der sicherheits-
empfindlichen Tätigkeit zur Einhaltung der Fristen zur            Zu § 16 Absatz 2
Vernichtung der Unterlagen nach § 19 und zur Löschung
                                                                  Die Prüfung der sicherheitserheblichen Erkenntnisse durch
der Daten nach § 22 maßgeblich. Die Unterrichtungspflicht
                                                                  das BfV setzt nicht die Zustimmung der betroffenen Person
in Fällen der Nummer 4 umfasst sowohl eingeleitete und ab-
                                                                  voraus. Die betroffene Person soll, insbesondere im Falle
geschlossene Straf- und Disziplinarverfahren als auch diszi-
                                                                  nachrichtendienstlicher Erkenntnisse, nicht vorgewarnt
plinarrechtliche Vorermittlungen, soweit diese vorgesehen         werden.
sind. Bei Tarifbeschäftigten umfasst sie alle Sachverhalte, die
bei Beamtinnen und Beamten die Einleitung entsprechender              (3) Liegt eine sicherheitserhebliche Erkenntnis vor, kann die
                                                                      zuständige Stelle die weitere Betrauung der betroffenen Per-
Maßnahmen zur Folge hätten. Die Unterrichtungspflicht ist
                                                                      son mit der sicherheitsempfindlichen Tätigkeit bis zu einer
notwendig, da nach Abschluss der Sicherheitsüberprüfung               endgültigen Entscheidung über das Vorliegen eines Sicher-
viele sicherheitserhebliche Erkenntnisse zunächst der perso-          heitsrisikos untersagen, sofern die besondere Bedeutung der
nalverwaltenden Stelle bekannt werden. In diesen Fällen               Erkenntnis und die Art der sicherheitsempfindlichen Tätig-
müssen die oder der Geheimschutzbeauftragte/Sabotage-                 keit dies erfordern und die Untersagung keinen Aufschub
schutzbeauftragte und das BfV zeitnah in die Lage versetzt            duldet. § 6 Absatz 1 und 2 bleibt unberührt.
werden, diese Erkenntnisse im Hinblick auf ein mögliches
Sicherheitsrisiko bewerten zu können. Dabei können bereits        Zu § 16 Absatz 3
disziplinarrechtliche Vorermittlungen, soweit diese vorgese-
                                                                  Die oder der Geheimschutzbeauftragte/Sabotageschutzbe-
hen sind, Informationen enthalten, die tatsächliche Anhalts-      auftragte hat die Möglichkeit, die weitere Betrauung einer
punkte für ein Sicherheitsrisiko darstellen, das sofortiges       betroffenen Person mit einer sicherheitsempfindlichen Tä-
Handeln durch die zuständige Stelle gebietet.                     tigkeit unmittelbar zu untersagen, wenn sicherheitserhebli-
                                                                  che Erkenntnisse anfallen, die so gravierend sind, dass sie
                                                                  keinen Aufschub der Untersagung zulassen. In einem sol-
                                § 16                              chen Fall haben der Schutz von Verschlusssachen und ande-
                 Sicherheitserhebliche Erkenntnisse               ren durch das SÜG oder andere Gesetze, die nach § 1 Ab-
             nach Abschluss der Sicherheitsüberprüfung            satz 2 Satz 4 auf das SÜG verweisen, geschützten Rechtsgü-
    (1) Die zuständige Stelle und die mitwirkende Behörde ha-     tern Vorrang vor dem Interesse der betroffenen Person an
    ben sich unverzüglich gegenseitig zu unterrichten, wenn si-   der Fortführung ihrer sicherheitsempfindlichen Tätigkeit.
    cherheitserhebliche Erkenntnisse über die betroffene Person   Die Untersagung ist bereits vor Anhörung der betroffenen
    oder die mitbetroffene Person bekanntwerden oder sich mit-    Person möglich und damit noch vor der förmlichen Feststel-
    geteilte Erkenntnisse als unrichtig erweisen.                 lung eines Sicherheitsrisikos. Satz 2 stellt jedoch klar, dass
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vor endgültiger Entscheidung über ein Sicherheitsrisiko            überprüft wird, wie es für die Aufrechterhaltung eines ho-
nach § 14 Absatz 3 Satz 1 auch in einem solchen Fall eine          hen Sicherheitsniveaus notwendig ist. Mit dieser Regelung
Anhörung der betroffenen Person oder der mitbetroffenen            soll der Fall vermieden werden, dass sicherheitserhebliche
Person stattfinden muss.                                           Erkenntnisse, die auch erst nach Abschluss der Erstüberprü-
Werden sicherheitserhebliche Erkenntnisse nachträglich be-         fung auftreten können, nicht erkannt werden.
kannt, prüft die zuständige Stelle unter Berücksichtigung der
                                                                     Auf die routinemäßige Aktualisierung kann verzichtet
Art der sicherheitsempfindlichen Tätigkeit, ob eine vorläufi-
                                                                   werden, wenn feststeht, dass die betroffene Person innerhalb
ge Maßnahme erforderlich ist, unterrichtet die mitwirkende
                                                                   von etwa zwei Jahren aus sicherheitsempfindlicher Tätigkeit
Behörde entsprechend und beauftragt diese, die erforderli-
                                                                   ausscheiden wird (z. B. aus Altersgründen).
chen Maßnahmen zur Aufklärung durchzuführen.
Werden sicherheitserhebliche Erkenntnisse bei der mitwir-            In den Fällen, in denen die oberste Bundesbehörde für
kenden Behörde bekannt, prüft diese, ob diese Erkenntnisse         die Sicherheitsüberprüfung auch im nachgeordneten Be-
so gewichtig sind, dass eine unverzügliche Unterrichtung           reich zuständig ist (vgl. Ausführungen zu § 3 Absatz 1
der zuständigen Stelle erforderlich ist. Dabei sind sowohl die     Satz 2), ist die Aktualisierung, soweit es sich nicht um
Art der sicherheitsempfindlichen Tätigkeit als auch die            Dienststellenleiter/-leiterinnen, Geheimschutzbeauftrag-
Wahrscheinlichkeit, dass nach Abschluss der Maßnahmen              te, Sabotageschutzbeauftragte und deren Vertreterinnen
ein Sicherheitsrisiko festgestellt wird, zu berücksichtigen.       oder Vertreter handelt, durch die oder den Geheim-
                                                                   schutzbeauftragte(n) der Beschäftigungsbehörde durch-
                                                                   zuführen. Über das Ergebnis ist die oberste Bundesbehör-
                             § 17                                  de zu unterrichten (z. B. durch Übersendung einer Aus-
                      Aktualisierung und                           fertigung der ergänzten Sicherheitserklärung und/oder
                   Wiederholungsüberprüfung                        durch Übersendung des Ergebnisses der Aktualisierung.
    (1) Die Sicherheitserklärung ist der betroffenen Person, die   Vgl. auch Ausführungen zu Absatz 2.
    eine sicherheitsempfindliche Tätigkeit ausübt, in der Regel
    nach fünf Jahren erneut zuzuleiten und im Falle eingetrete-
                                                                     Die Aktualisierung ist in der Sicherheitsakte (§ 18) ent-
    ner Veränderungen von der betroffenen Person zu aktuali-       sprechend festzuhalten (Muster siehe Anlage 18).
    sieren. Die zuständige Stelle prüft die Aktualisierungen auf
    ihre Vollständigkeit und Richtigkeit; § 13 Absatz 6 Satz 3
    gilt entsprechend. Die zuständige Stelle beauftragt die mit-       (2) Im Abstand von in der Regel zehn Jahren ist eine Wieder-
    wirkende Behörde, die Maßnahmen nach § 12 Absatz 1 im              holungsüberprüfung einzuleiten. Im übrigen kann die zu-
    erforderlichen Umfang für die betroffene Person und für die        ständige Stelle eine Wiederholungsüberprüfung einleiten,
    mitbetroffene Person erneut durchzuführen und zu bewer-            wenn sicherheitserhebliche Erkenntnisse dies nahelegen. Die
    ten.                                                               Maßnahmen bei der Wiederholungsüberprüfung entspre-
                                                                       chen denen der Erstüberprüfung; bei der Sicherheitsüber-
                                                                       prüfung nach den §§ 9 und 10 kann die mitwirkende Behör-
Zu § 17 Absatz 1                                                       de von einer erneuten Identitätsprüfung absehen. Die Wie-
                                                                       derholungsüberprüfung erfolgt nur mit Zustimmung
Es obliegt der jeweils zuständigen Stelle, anhand der eigenen
Sicherheitsakte bzw. der in eigenen Dateien gespeicherten              1.   der betroffenen Person, soweit gesetzlich nichts ande-
Daten der betroffenen Person den Zeitpunkt der Aktualisie-                  res bestimmt ist, und
rung bzw. der Wiederholungsüberprüfung zu bestimmen.                   2.   der mitbetroffenen Person.
   Absatz 1 bezieht sich auf alle Sicherheitsüberprüfungen,            § 14 Absatz 4 Satz 2 findet keine Anwendung.
ordnet für sie eine Aktualisierung der Sicherheitserklärung
durch die betroffene Person an (routinemäßige Aktualisie-
                                                                   Zu § 17 Absatz 2
rung) und dient zugleich der Aktualisierung der Sicherheits-
akte. Eine betroffene Person, die eine sicherheitsempfindli-       Bei allen Sicherheitsüberprüfungen ist nach in der Regel
che Tätigkeit ausübt, hat ihre Sicherheitserklärung spätes-        zehn Jahren eine Wiederholungsüberprüfung durchzufüh-
tens nach fünf Jahren zu überprüfen und dortige Angaben            ren (Anschreiben an BfV siehe Anlage 10). Ansonsten wird
gegebenenfalls zu ändern beziehungsweise zu ergänzen               eine Wiederholungsüberprüfung nur dann eingeleitet, wenn
(Muster eines Anschreibens an die betroffene Person siehe          sicherheitserhebliche Umstände dies nahelegen. Die Durch-
Anlage 1). Die Worte „... in der Regel ...“ sollen kürzere         führung einer Wiederholungsüberprüfung erfordert die
Zeitabstände, aber auch geringfügige Zeitüberschreitungen          Vergabe eines neuen korrespondierenden Aktenzeichens.
gestatten, was auch für Wiederholungsüberprüfungen nach
                                                                     In allen Fällen bedarf die Wiederholungsüberprüfung der
Absatz 2 gilt. Diese aktualisierten Angaben sind von der zu-
                                                                   Zustimmung der betroffenen Person und der mitbetroffenen
ständigen Stelle auf Vollständigkeit und Richtigkeit zu über-
                                                                   Person. Keine Wiederholungsüberprüfung stellen einzelne
prüfen. Dazu kann sie – wie bei der Erstüberprüfung auch –
                                                                   Ermittlungen dar, die aufgrund von sicherheitserheblichen
die Personalakte der betroffenen Person einsehen. Die oder
                                                                   Erkenntnissen durchgeführt werden; für sie gilt § 16. Bei ei-
der Geheimschutzbeauftragte/Sabotageschutzbeauftragte
                                                                   ner Wiederholungsüberprüfung werden alle Maßnahmen
beauftragt das BfV in einem zweiten Schritt, die Maßnahmen
                                                                   durchgeführt, die auch bei einer Erstüberprüfung durchzu-
nach § 12 Absatz 1 erneut durchzuführen, die aufgrund der
                                                                   führen wären; auf eine erneute Identitätsprüfung kann ver-
aktualisierten Angaben erforderlich sind (Anschreiben an
                                                                   zichtet werden.
BfV siehe Anlage 10). Die Maßnahmen können sich sowohl
auf die betroffene als auch auf die mitbetroffene Person be-         Die Zustimmung der betroffenen Person ist erforderlich,
ziehen. Das BfV bewertet die durch die Maßnahmen gewon-            soweit gesetzlich nichts anderes bestimmt ist; vgl. die Rege-
nen Erkenntnisse und teilt das Ergebnis der zuständigen            lung bei der Erstüberprüfung § 2 Absatz 1 Satz 2. Eine ande-
Stelle mit. Mit diesen Maßnahmen wird sichergestellt, dass         re gesetzliche Bestimmung wird z. B. im Soldatengesetz ge-
nach fünf Jahren eine betroffene Person in dem Maße erneut         troffen; vgl. § 77 Absatz 4 Nummer 7.
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Gegebenenfalls ist auch die Zustimmung der mitbetroffenen          – ggf. Vermerk über ein oder mehrere mit der betroffe-
Person erforderlich, vgl. die Regelung bei der Erstüberprü-          nen Person/der mitbetroffenen Person geführte(s)
fung § 2 Absatz 2 Satz 3.                                            Sicherheitsgespräch(e); vgl. § 11 Absatz 2,
  Auf eine Wiederholungsüberprüfung kann verzichtet                – der Antrag auf Sicherheitsüberprüfung,
werden, wenn feststeht, dass die betroffene Person innerhalb
der folgenden fünf Jahre aus sicherheitsempfindlicher Tätig-       – ggf. der Antrag auf Feststellung einer eventuellen Tä-
keit ausscheiden wird; z. B. aus Altersgründen. In diesem            tigkeit für den Staatssicherheitsdienst der DDR sowie
Fall ist eine Aktualisierung (Absatz 1) ausreichend.                 die Auskunft der oder des BStU,

  Im Falle einer Wiederholungsüberprüfung werden auch              – Voten des BfV nach § 14 Absatz 1 bis 2a,
betroffene Personen bei den Nachrichtendiensten über das           – Entscheidungen der zuständigen Stelle nach § 14 Ab-
Ergebnis der Sicherheitsüberprüfung unterrichtet. Aus die-           satz 3 Satz 1,
sem Grund ist die Geltung des § 14 Absatz 4 Satz 2 ausge-
schlossen.                                                         – etwaige Anhörungsunterlagen,

   Im Übrigen ist sowohl bei der Aktualisierung (Absatz 1)         – die Vermerke über Zeitpunkt und Ergebnis von Ver-
als auch bei der Wiederholungsüberprüfung (Absatz 2) nach              gleichen zwischen Sicherheits- und Personalakte.
Anlage 17 zu verfahren. Für die Durchführung kann jeweils          Auch sollte die Sicherheitsakte ein Vorblatt enthalten, das
die vereinfachte Sicherheitserklärung (Anlage 3b) genutzt          kurzfristig und umfassend Auskunft über die wichtigsten
werden.                                                            Daten zur betroffenen Person gibt (Muster eines Vorblat-
                                                                   tes siehe Anlage 19 bzw. 19a).

    (3) Verweigert die betroffene Person oder die mitbetroffene
    Person die erforderliche Mitwirkung bei den Maßnahmen              (2) Informationen über die persönlichen, dienstlichen und
    nach den Absätzen 1 und 2, ist die weitere Betrauung der be-       arbeitsrechtlichen Verhältnisse der Personen, die mit einer
    troffenen Person mit einer sicherheitsempfindlichen Tätig-         sicherheitsempfindlichen Tätigkeit befasst sind, sind zur Si-
    keit unzulässig. § 14 Absatz 5 Satz 2 gilt entsprechend.           cherheitsakte zu nehmen, soweit sie für die sicherheitsmäßi-
                                                                       ge Beurteilung erheblich sind. Dazu zählen insbesondere:

Zu § 17 Absatz 3                                                       1.   Zuweisung, Übertragung einer sicherheitsempfindli-
                                                                            chen Tätigkeit, die dazu erteilte Ermächtigung sowie
Die Weigerung, bei einer notwendigen Aktualisierung oder                    deren Änderungen und Beendigung, Betrauung mit
Wiederholungsüberprüfung mitzuwirken, hat die Beendi-                       einer sicherheitsempfindlichen Tätigkeit gemäß § 1 Ab-
gung der sicherheitsempfindlichen Tätigkeit zur Folge.                      satz 4,
Satz 2 bedeutet, dass ohne eine abgeschlossene Aktualisie-
                                                                       2.   Umsetzung, Abordnung, Versetzung und Ausschei-
rung oder Wiederholungsüberprüfung, die das Nichtvorlie-
                                                                            den,
gen einen Sicherheitsrisikos bestätigt, eine weitere Betrau-
ung einer betroffenen Person mit einer sicherheitsempfindli-           3.   Änderungen des Namens, eines Wohnsitzes und der
chen Tätigkeit nicht zulässig ist.                                          Staatsangehörigkeit,
                                                                       4.   Beginn oder Ende einer Ehe, einer Lebenspartner-
                                                                            schaft oder einer auf Dauer angelegten Gemeinschaft,
                               § 18
                       Sicherheitsakte und                             5.   Anhaltspunkte für Überschuldung, insbesondere
                   Sicherheitsüberprüfungsakte                              Pfändungs-und Überweisungsbeschlüsse, Mitteilun-
                                                                            gen über abgeschlossene Insolvenzverfahren sowie Be-
    (1) Die zuständige Stelle führt über die betroffene Person              schlüsse zur Eröffnung eines Insolvenzverfahrens und
    eine Sicherheitsakte, in die alle die Sicherheitsüberprüfung            zur Restschuldbefreiung sowie
    betreffenden Informationen aufzunehmen sind.
                                                                       6.   Strafverfahren und Disziplinarsachen sowie dienst-
                                                                            und arbeitsrechtliche Maßnahmen.
Zu § 18 Absatz 1
Absatz 1 definiert die Sicherheitsakte als Akte über die Si-       Zu § 18 Absatz 2
cherheitsüberprüfung. Sie wird von der oder dem Geheim-
                                                                   Absatz 2 betrifft Informationen, die nicht im Zusammen-
schutzbeauftragten/Sabotageschutzbeauftragten      geführt.
                                                                   hang mit der Sicherheitsüberprüfung anfallen, wie die in Ab-
Das BfV führt die Sicherheitsüberprüfungsakte, vgl. Ab-
                                                                   satz 1 geregelten Informationen. Soweit sie sich aus der Per-
satz 4.
                                                                   sonalverwaltung ergeben, hat die personalverwaltende
  Zur Sicherheitsakte sollen alle die Sicherheitsüberprü-          Stelle diese Informationen gemäß § 15a unverzüglich der
fung betreffenden Informationen, dies sind vor allem Be-           oder dem Geheimschutzbeauftragten/Sabotageschutzbe-
arbeitungs- und Verfahrensschritte, genommen werden.               auftragten mitzuteilen. Die sicherheitsmäßige Beurteilung
Wichtig ist, dass die Sicherheitsakte auf dem aktuellen            einer Person hängt ab von der Kenntnis der persönlichen
Stand gehalten wird, um jederzeit eine vollständige Beur-          und dienstlichen/arbeitsrechtlichen Verhältnisse, z. B. wel-
teilung erstellen zu können.                                       che Funktion die betroffene Person zurzeit ausübt. Wichtig
                                                                   sind auch die Mitteilungen über Umsetzung, Abordnung,
  Zur Sicherheitsakte zu nehmende Informationen (Un-
                                                                   Versetzung und Ausscheiden, durch die eine sicherheitsemp-
terlagen) im vorstehenden Sinne sind insbesondere
                                                                   findliche Tätigkeit beendet wird. Nummer 6 umfasst auch
– die Sicherheitserklärungen (auch die früher abgegebe-            disziplinarrechtliche Vorermittlungen, soweit diese vorgese-
  nen),                                                            hen sind, und bei Tarifbeschäftigten solche Vorfälle, die bei
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Beamtinnen und Beamten die Einleitung entsprechender                    der oder dem Geheimschutzbeauftragten/ Sabotage-
Maßnahmen zur Folge hätten.                                             schutzbeauftragten der obersten Bundesbehörde ge-
  Die Aufzählung der aufzunehmenden Informationen im                    führt (vgl. auch Ausführungen zu § 3 Absatz 1 Satz 2).
Gesetz ist nicht abschließend. Unter persönliche Verhältnis-            Die oder der Geheimschutzbeauftragte der obersten
se fallen z. B. auch Anhaltspunkte für geistige oder seelische          Bundesbehörde kann für die übrigen Fälle im nachge-
Störungen sowie für Alkohol-, Drogen- oder Medikamen-                   ordneten Bereich, in denen sie oder er die Zuständig-
tenprobleme (vgl. Ausführungen zu § 5 Absatz 1).                        keit für die Sicherheitsüberprüfung an sich gezogen
                                                                        hat, eine Teilakte (z. B. mit der Sicherheitserklärung,
                                                                        dem Antrag auf Sicherheitsüberprüfung und dem Er-
    (3) Die Sicherheitsakte ist keine Personalakte. Sie ist geson-      gebnis der Sicherheitsüberprüfung/der Aktualisie-
    dert zu führen und darf weder der personalverwaltenden
                                                                        rung) führen.
    Stelle noch der betroffenen Person zugänglich gemacht wer-
    den; § 23 Abs. 6 bleibt unberührt. Im Falle des Wechsels der        Die oder der Geheimschutzbeauftragte/Sabotage-
    Dienststelle oder des Dienstherrn ist die Sicherheitsakte           schutzbeauftragte der obersten Bundesbehörde kann
    nach dorthin abzugeben, wenn auch dort eine sicherheits-            im Rahmen der Fachaufsicht auch bei nachgeordneten
    empfindliche Tätigkeit ausgeübt werden soll. Zum Zwecke             Behörden Sicherheitsakten einsehen.
    der Prüfung nach § 2 Absatz 1 Satz 5 kann der anfordernden
    Stelle die Sicherheitsakte zur Einsichtnahme übersandt wer-      3. Bei Versetzung oder Abordnung der betroffenen Per-
    den.                                                                son zu einer anderen Bundes- oder Landesbehörde ist,
                                                                        wenn sie oder er dort für eine sicherheitsempfindliche
Zu § 18 Absatz 3                                                        Tätigkeit vorgesehen ist, die Sicherheitsakte auf An-
                                                                        forderung an die oder den Geheimschutzbeauftragte(n)/
1. Die Trennung zwischen Sicherheitsakte und Personalak-
                                                                        Sabotageschutzbeauftragte(n) der neuen Dienststelle
   te ist ein bedeutsames Prinzip, das dem Schutz der be-
                                                                        abzugeben. Auf Anforderung ist der oder dem Ge-
   troffenen Person dient. Es soll verhindern, dass Erkennt-
                                                                        heimschutzbeauftragten/Sabotageschutzbeauftrag-
   nisse, die nur der sicherheitsmäßigen Beurteilung dienen,
                                                                        ten die Sicherheitsakte auch vor solchen Versetzungen
   für nachteilige personalverwaltende Maßnahmen genutzt
   werden; Ausnahme § 21 Absatz 1 Satz 4. Die betroffene                oder Abordnungen zur Einsichtnahme zu überlassen.
   Person soll in ihrer sonstigen dienst- und arbeitsrechtli-           Die Sicherheitsakte ist unmittelbar abzugeben, außer
   chen Stellung insoweit nicht deshalb schlechter gestellt             die oder der Geheimschutzbeauftragte/Sabotage-
   werden, weil für sie eine Sicherheitsüberprüfung durch-              schutzbeauftragte einer vorgesetzten Dienststelle for-
   geführt wurde, bei der Erkenntnisse beigezogen/ermit-                dert sie an. Gibt eine oberste Bundesbehörde eine Si-
   telt wurden, die im Rahmen des sonstigen dienst- und ar-             cherheitsakte an eine nachgeordnete Behörde weiter,
   beitsrechtlichen Verhältnisses nicht angegeben werden                hat sie darauf zu achten, ob diese eine unbeschränkte
   müssen. Die personalverwaltende Stelle hat dementspre-
                                                                        Auskunft aus dem Zentralregister enthält, die nicht
   chend keine Befugnis zur Einsicht in die Sicherheitsakte.
                                                                        weitergegeben werden darf (vgl. § 43 BZRG).
   Die oder der Geheimschutzbeauftragte/Sabotageschutz-
   beauftragte hat nach Maßgabe des § 13 Absatz 6 Satz 3             4. Satz 4 dient der Verhinderung von Mehrfachüberprüfun-
   und des § 17 Absatz 1 Satz 2 ein Einsichtsrecht in die Per-          gen. Damit eine zuständige Stelle prüfen kann, ob sie von
   sonalakte.                                                           der Möglichkeit Gebrauch macht, auf eine erneute Si-
   Aus dem Trennungsprinzip ergibt sich auch die Festle-                cherheitsüberprüfung zu verzichten, kann sie die Sicher-
   gung, dass die oder der Geheimschutzbeauftragte/Sabo-                heitsakte der betroffenen Person anfordern und einsehen.
   tageschutzbeauftragte und die personalverwaltende Stelle             Nur so kann sie entscheiden, ob bereits eine gleich- oder
   getrennt sein müssen; vgl. § 3 Absatz 1a.                            höherwertige Überprüfung für die betroffene Person
                                                                        durchgeführt wurde.
   Der betroffenen Person kann Einsicht in die Sicherheits-
   akte unter den in § 23 Absatz 6 genannten Voraussetzun-           5. Damit Unterlagen in personellen Sicherheitsangele-
   gen gewährt werden. Ist die Sicherheitsakte der Einsicht-            genheiten ungeöffnet zugeleitet werden, sind offene
   nahme durch die betroffene Person entzogen, bleibt ihr               und VS-NUR FÜR DEN DIENSTGEBRAUCH ein-
   die Möglichkeit, die Sicherheitsakte und die darin enthal-           gestufte Sendungen in Anlehnung an Anlage 1 zu § 13
   tenen Daten durch die oder den Bundesbeauftragte(n) für              Absatz 2 GGO, Abschnitt II Nummer 1 wie folgt zu
   den Datenschutz und die Informationsfreiheit (BfDI)                  adressieren:
   kontrollieren zu lassen. Ansonsten hat die oder der BfDI
                                                                        Frau/Herrn
   kein uneinschränkbares Einsichtsrecht bei allgemeinen
   Kontrollen bezüglich der Akten über die Sicherheits-                 Geheimschutzbeauftragte(n)/
   überprüfung (Sicherheitsakte und Sicherheitsüberprü-                 Sabotageschutzbeauftrage(n)
   fungsakte), da die betroffene Person gemäß § 24 Absatz 2             – persönlich – oder Vertreter(in) – persönlich –
   Satz 4 BDSG, ab 25. Mai 2018 nach § 36a Absatz 2 SÜG                 (Dienststelle, Anschrift)
   einer Einsichtnahme durch die oder den BfDI im Einzel-               Frau/Herrn
   fall widersprechen kann; vgl. Hinweis nach Anlage 7.                 Leiter(in) der Geschäftsstelle
2. Die Sicherheitsakten der Dienststellenleiter(innen)                  Geheimschutz/Sabotageschutz
   und deren Vertreterin oder Vertreter sowie der Ge-                   Bundesamt für Verfassungsschutz
   heimschutzbeauftragten/Sabotageschutzbeauftrag-                      Postfach 100553
   ten und deren Vertreterin oder Vertreter werden von                  50445 Köln
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Nr. 16–21   GMBl 2018                                                       Seite 307

                 here Sicherheitsüberprüfung für die erneute Sicherheitsüber-
                 prüfung zu nutzen und Mehrfacherhebungen von personen-
                 bezogenen Daten zu vermeiden.


                        (5) Die zuständige Stelle ist verpflichtet, die in Absatz 4
                        Satz 1 Nummer 3 und 4 und Satz 2 genannten Daten mit
                        Ausnahme der Änderung des Wohnsitzes unverzüglich der
                        mitwirkenden Behörde zu übermitteln. Die Übermittlung
                        der in Absatz 4 Satz 1 Nr. 2 genannten Daten erfolgt nach
                        den in § 22 Abs. 2 Nr. 1 festgelegten Fristen. Die in Absatz 4
                        Satz 1 Nummer 2 genannten Daten sind unverzüglich der
                        mitwirkenden Behörde zu übermitteln, wenn sicherheitser-
                        hebliche Erkenntnisse oder Erkenntnisse, die ein Sicher-
                        heitsrisiko begründen, vorliegen.


                 Zu § 18 Absatz 5
                 Zu Satz 1
                 Die oder der Geheimschutzbeauftragte/Sabotageschutzbe-
                 auftragte ist verpflichtet, die genannten Daten unverzüglich
                 dem BfV zu übermitteln, damit dieses die entsprechende Da-
                 tenpflege durchführen kann. Die oder der Geheimschutzbe-
                 auftragte/ Sabotageschutzbeauftragte hat dem BfV unver-
                 züglich mitzuteilen Änderungen des Namens und der Staats-
                 angehörigkeit, Beginn oder Ende einer Ehe, einer Le-
                 benspartnerschaft oder einer auf Dauer angelegten Gemein-
                 schaft sowie sicherheitserhebliche
                 – Anhaltspunkte für Überschuldung, insbesondere Pfän-
                   dungs- und Überweisungsbeschlüsse, Mitteilungen über
                   abgeschlossene Insolvenzverfahren sowie Beschlüsse zur
                   Eröffnung eines Insolvenzverfahrens und zur Rest-
                   schuldbefreiung (Absatz 2 Nummer 5) und
                 – Strafverfahren und Disziplinarsachen sowie dienst- und
                     arbeitsrechtliche Maßnahmen (Absatz 2 Nummer 6).
                 Eine Mitteilung der in Absatz 2 Nummer 5 und 6 genannten
                 Daten an das BfV erfolgt also nur dann, wenn die oder der
                 Geheimschutzbeauftragte/Sabotageschutzbeauftragte sie als
                 sicherheitserheblich erachtet und durch das BfV im Hinblick
                 auf das Vorliegen eines Sicherheitsrisikos prüfen lässt (vgl.
                 § 16).
                 Zu Satz 2
                 Bei Beendigung oder Nichtaufnahme der sicherheitsemp-
                 findlichen Tätigkeit haben die oder der Geheimschutzbeauf-
                 tragte/Sabotageschutzbeauftragte und das BfV die in § 19
                 Absatz 2 und 3, § 22 Absatz 2 genannten Vernichtungs- und
                 Löschungsfristen zu beachten. Die oder der Geheimschutz-
                 beauftragte/Sabotageschutzbeauftragte hat das BfV über
                 das Ausscheiden aus oder die Nichtaufnahme der sicher-
                 heitsempfindlichen Tätigkeit nach Ablauf der in § 22 Ab-
                 satz 2 Nummer 1 genannten Fristen zu unterrichten, um
                 eine Löschung nach § 22 Absatz 2 Nummer 2 Satz 1 durch
                 das BfV zu ermöglichen (siehe auch Anlage 17).
                 Der Grund für die vom Gesetzgeber festgelegte Unterrich-
                 tung des BfV über das Ausscheiden aus einer sicherheits-
                 empfindlichen Tätigkeit gemäß § 22 Absatz 2 Nummer 1
                 Buchstabe b nach fünf Jahren liegt – wie bei der Aufbewah-
                 rungsfrist für Sicherheitsakten – ebenfalls in der Verjäh-
                 rungsfrist für die Straftaten Geheimnisverrat nach § 353b
                 StGB und für verfassungsfeindliche Sabotage nach § 88
                 StGB. Die durch diese Regelung sichergestellte Nachbe-
                 richtspflicht des BfV gegenüber der zuständigen Stelle ist
                 zwingend erforderlich, um im Verjährungszeitraum beim
                 BfV nachträglich anfallende sicherheitserhebliche Erkennt-
39

Seite 308                                                GMBl 2018                                                  Nr. 16–21

nisse durch die zuständige Stelle daraufhin prüfen zu kön-       lich zu gewährleisten, ist eine automatisierte Abfrage perso-
nen, ob aufgrund dieser Erkenntnisse ein Geheimnisverrat         nenbezogener Daten nur für die Personen zulässig, deren
oder ein Sabotageakt begangen worden sein könnte und da-         Daten auch in Dateien gespeichert werden dürfen. Eine au-
her strafrechtliche Ermittlungen veranlasst werden müssen.       tomatisierte Abfrage z. B. von Referenzpersonen ist danach
Dies fällt ausschließlich in die Zuständigkeit der oder des      unzulässig. Ein automatisierter Abgleich mit anderen Datei-
Geheimschutzbeauftragten/Sabotageschutzbeauftragten.             en ist mangels Bedarf insgesamt ausgeschlossen.
Die vom Gesetzgeber vorgegebene Nachberichtspflicht en-
det für das BfV daher fünf Jahre nach dem Ausscheiden aus
der sicherheitsempfindlichen Tätigkeit und findet erst bei           (7) Bei jeder Abfrage einer Sicherheitsüberprüfungsakte
Einwilligung der betroffenen Person in eine verlängerte              nach Absatz 6 sind für Zwecke der Datenschutzkontrolle
Aufbewahrungs-/Speicherungsfrist – wie in den Erläuterun-            der Zeitpunkt, die Angaben, die die Feststellung der abge-
gen zu § 19 Absatz 2 Satz 3 Nummer 1 ausgeführt – keine              fragten Daten ermöglichen, sowie Angaben zur Feststellung
                                                                     des Abfragenden zu protokollieren. Die protokollierten Da-
Anwendung mehr.
                                                                     ten dürfen nur für Zwecke der Datenschutzkontrolle, der
Zu Satz 3                                                            Datensicherung oder zur Sicherstellung eines ordnungsge-
                                                                     mäßen Betriebs der Datenverarbeitungsanlage verwendet
Das BfV ist jedoch unverzüglich über das Ausscheiden aus             werden. Die Protokolldaten sind am Ende des Kalenderjah-
oder die Nichtaufnahme der sicherheitsempfindlichen Tä-              res, das dem Jahr der Protokollierung folgt, zu löschen.
tigkeit zu unterrichten, wenn sicherheitserhebliche Er-
kenntnisse oder Erkenntnisse, die ein Sicherheitsrisiko be-
gründen, vorliegen. Dies ist erforderlich, damit das BfV         Zu § 18 Absatz 7
seiner Löschungspflicht nach § 22 Absatz 2 Nummer 2              Absatz 7 enthält spezielle Protokollierungsregelungen für
Satz 2 nachkommen kann. Andere Maßnahmen werden                  die Sicherheitsüberprüfungsakte bei der mitwirkenden Be-
dadurch nicht ausgelöst; die Nachberichtspflicht des BfV         hörde. Dies ist angesichts des sensiblen Inhalts dieser Akte
(siehe Ausführungen zu Satz 2) bleibt hiervon unberührt.         angezeigt.


    (6) Die Sicherheitsakte und die Sicherheitsüberprüfungsak-       (8) Der Bundesnachrichtendienst, das Bundesamt für Ver-
    te dürfen auch in elektronischer Form geführt werden. Eine       fassungsschutz und der Militärische Abschirmdienst dürfen
    Abfrage personenbezogene Daten ist nur zulässig, wenn für        bei der Sicherheitsüberprüfung von Personen im Sinne des
    die Daten die Voraussetzung der Speicherung nach § 20 vor-       § 3 Absatz 3 die Sicherheitsakte zusammen mit der Sicher-
    liegt. Der automatisierte Abgleich personenbezogener Da-         heitsüberprüfungsakte in einem gemeinsamen Aktenvor-
    ten ist unzulässig                                               gang unter Beachtung der für die jeweiligen Akten gelten-
                                                                     den unterschiedlichen Verwendungs- und Auskunftsrege-
                                                                     lungen führen.
Zu § 18 Absatz 6
Die in elektronischer Form geführte Akte ist – etwa im Hin-
                                                                 Zu § 18 Absatz 8
blick auf den Grundsatz zur Aktenvollständigkeit, aber auch
auf die sonstigen Verarbeitungsregelungen – wie eine her-        Bei Sicherheitsüberprüfungen, für die die Nachrichtendiens-
kömmliche Papierakte zu behandeln. Die elektronischen            te nach § 3 Absatz 3 sowohl die Aufgaben der zuständigen
Akten sind daher den Papierakten in Bezug auf die Befugnis       Stelle als auch der mitwirkenden Behörde wahrnehmen, ist
zur Speicherung personenbezogener Daten gleichgestellt.          eine Trennung von Sicherheitsakten und Sicherheitsüber-
                                                                 prüfungsakten nicht erforderlich, weil die Unterlagen für
Aus der Gleichbehandlung der elektronischen Akte mit der
                                                                 diese Sicherheitsüberprüfung nach § 19 Absatz 3 Satz 2 einer
herkömmlichen Papierakte folgt auch, dass die Aufbewah-
                                                                 gemeinsamen Vernichtungsfrist unterliegen. Bei der gemein-
rungs- und Vernichtungsregelungen in § 19 ebenso für die
                                                                 samen Aktenführung sind aber die unterschiedlichen Ver-
elektronische Akte gelten. Die gesonderte Aufbewahrung ist
                                                                 wendungs- und Auskunftsregelungen zu den jeweiligen Ak-
insoweit nicht physisch, sondern technisch zu verstehen und
                                                                 ten zu beachten.
kann ggf. auch in einem zentralen Aktenverwaltungssystem
technisch durch entsprechend gesonderte Zugriffsberechti-
gungen realisiert werden. Bei der Ausgestaltung und Umset-                                     § 19
zung ist nach dem Stand der Technik vorzugehen. Der Stand                               Aufbewahrung und
der Technik ist als niedergelegt zu vermuten in Technischen                         Vernichtung der Unterlagen
Richtlinien des BSI. Diese gelten in der jeweils aktuellsten         (1) Die Unterlagen über die Sicherheitsüberprüfung sind
durch das BSI im Bundesanzeiger bekanntgemachten Fassung.            gesondert aufzubewahren und gegen unbefugten Zugriff zu
Die Regelung zum automatisierten Zugriff auf die elektroni-          schützen.
sche Akte trägt den besonderen datenschutzrechtlichen Be-
dürfnissen bei der Führung elektronischer Akten Rechnung
                                                                 Zu § 19 Absatz 1
und stellt damit sicher, dass die besonderen Regelungen für
die Speicherung in Dateien nicht durch die Möglichkeiten         Die Sicherheitsakten und die Hilfsmittel der Sicherheits-
des automatisierten Zugriffs auf die elektronischen Akten        aktenregistratur, z. B. Karteikarten, sind so zu verwah-
umgangen werden. In Dateien dürfen die zuständige Stelle         ren, dass Unbefugte sich nicht unbemerkt Zugang ver-
und die mitwirkende Behörde nur bestimmte Personendaten          schaffen können. Hierzu genügt es, die Behältnisse oder
nach § 20 speichern. Im Rahmen einer automatisierten Voll-       den Raum ggf. nach Beratung durch das BSI gegen unbe-
texterfassung ist eine Mitspeicherung der Daten anderer Per-     fugten Zugriff zu sichern. Alternativ können auch VS-
sonen unumgänglich, deren Speicherung in Dateien nicht           Verwahrgelasse benutzt werden. Bei VS-VERTRAULICH
zulässig wäre (z. B. Referenzpersonen). Um den Schutz der        oder höher eingestuften Verschlusssachen sind insbesondere
Persönlichkeitsrechte dieser Personen wirksam und umfäng-        die §§ 17, 18 und 22 VSA zu beachten.
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