GMBl Nr. 16-21 2018
Gemeinsames Ministerialblatt Nr. 16-21 vom 4. May 2018
Nr. 16–21 GMBl 2018 Seite 299 –– „Anleitung zum Ausfüllen der Sicherheitserklä- 1.2 Stellt die oder der Geheimschutzbeauftragte/Sabota- rung für die erweiterte Sicherheitsüberprüfung im geschutzbeauftragte bereits aufgrund der eigenen Bereich Sabotageschutz“ (Anlage 5a) Prüfung bei der betroffenen Person ein Sicherheitsrisi- ko fest, das einer Verwendung in sicherheitsempfindli- –– „Anleitung zum Ausfüllen der vereinfachten Si- cher Tätigkeit entgegensteht, hat sie oder er dies der cherheitserklärung für die Aktualisierung und die betroffenen Person mitzuteilen. Für das Verfahren gilt Wiederholungsüberprüfung für den Bereich Ge- heimschutz“ (Anlage 5b) § 14 Absatz 3 und 4. –– „Hinweise zur Sicherheitsüberprüfung“ (Anla- 2. Zur Durchführung der Sicherheitsüberprüfung über- ge 6), sendet die oder der Geheimschutzbeauftragte/Sabota- geschutzbeauftragte dem BfV die Sicherheitserklä- –– „Hinweis zum Widerspruchsrecht nach § 24 Abs. 2 rung (sowie ggf. eine Kopie der Auskunft der oder des Bundesdatenschutzgesetz (BDSG), ab 25. Mai 2018 BStU, vgl. auch Ausführungen zu § 12 Absatz 4 Num- nach § 36a Abs. 2 Sicherheitsüberprüfungsgesetz mer 2.1.4 und 2.1.5) mit einem Schreiben gemäß Anla- (SÜG) bezüglich der Kontrolle von Akten über die ge 10 unter Angabe des „korrespondierenden Akten- Sicherheitsüberprüfung durch die oder den Bun zeichens“ (Anlage 15) und teilt diesem die ihr oder ihm desbeauftragte(n) für den Datenschutz und die In- vorliegenden Informationen, die für die Sicherheits- formationsfreiheit (BfDI)“ (Anlage 7). überprüfung von Bedeutung sein können (dazu gehö- 1.1 Die Vollständigkeit und Richtigkeit der gemachten ren ggf. auch Gesprächsprotokolle, soweit in den An- Angaben werden anhand der Personalakte, soweit in lagen 2, 3, 3a, 3b bzw. den jeweiligen Ergänzungsblät- der Dienststelle der oder des Geheimschutzbeauftrag- tern um ein Gespräch mit der oder dem Geheim- ten/ Sabotageschutzbeauftragten vorhanden, oder bei schutzbeauftragten/Sabotageschutzbeauftragten ge- Bewerberinnen oder Bewerbern anhand von Bewer- beten wurde), mit. In den Fällen des § 3 Absatz 1 Num- bungsunterlagen, Zeugnissen usw. geprüft. Soweit das mer 1 und 4 sendet die oder der Geheimschutzbeauf- Bundesministerium des Innern, ggf. eine andere obers- tragte/Sabotageschutzbeauftragte die Sicherheitser- te Bundesbehörde, zuständige Stelle für Sicherheits- klärung (sowie ggf. eine Kopie der Auskunft der oder überprüfungen über- oder zwischenstaatlicher Ein- des BStU) an die oder den Geheimschutzbeauftragte(n)/ richtungen ist (vgl. § 3 Absatz 1 Nummer 2), und in Sabotageschutzbeauftragte(n) der zuständigen obers- den Fällen, in denen die oberste Bundesbehörde bei ten Bundesbehörde/der zuständigen Behörde, soweit nachgeordneten Behörden Aufgaben der zuständigen die zuständige oberste Bundesbehörde die Zuständig- Stelle übernimmt oder einer anderen Behörde übertra- keit für die Sicherheitsüberprüfung an sich gezogen gen hat (vgl. § 3 Absatz 1 Satz 2), erfolgt die Einsicht- oder einer anderen Behörde übertragen hat. In den nahme in die Personalakte durch die oder den Fällen des § 3 Absatz 1 Nummer 2 sendet die oder der Geheimschutzbeauftragte(n)/Sabotageschutzbeauf Geheimschutzbeauftragte der über- oder zwischen- tragte(n) der Beschäftigungsstelle. Diese oder dieser staatlichen Einrichtung die Sicherheitserklärung an versichert, dass sie oder er die Prüfung vorgenommen die oder den Geheimschutzbeauftragten des Bundes- hat, und teilt mit, ob sich sicherheitserhebliche Um- ministeriums des Innern (Anlage 11). stände oder von ihr oder ihm nicht aufklärbare Un- Die Sicherheitserklärung mit handschriftlicher Zu- richtigkeiten ergeben haben. Das Einsichtsrecht bezieht sich nur auf die Teile der Per- stimmung zur Sicherheitsüberprüfung soll dem BfV sonalakte, die für die Überprüfung der in der Sicherheits- im Original übersandt werden. Ausnahmsweise kann erklärung gemachten Angaben erforderlich sind. Eine sie dem BfV auch als Kopie, die gut lesbar sein muss, Einsichtnahme in die vollständige Personalakte – insbe- zugeleitet werden. Sofern die Zustimmung zur Sicher- sondere in die Teile „Beurteilungen“ und „Krankheitsak- heitsüberprüfung in elektronischer Form erfolgte, ist te“ – ist mit der gesetzlichen Regelung nicht vereinbar. das BfV bei der Beauftragung zur Durchführung der Sicherheitsüberprüfung hierüber schriftlich oder elek- Falls in der Sicherheitserklärung Angaben fehlen, tronisch zu unterrichten. Das Datum der Sicherheits- kann die oder der Geheimschutzbeauftragte/Sabota- erklärung soll bei deren Eingang beim BfV nicht län- geschutzbeauftragte diese im Einzelfall, soweit sie ei- ger als zwei Monate, für den nichtöffentlichen Bereich nes Nachtrags durch die betroffene Person selbst nicht vier Monate zurückliegen; sechs Monate dürfen in kei- bedürfen, auch telefonisch erfragen und in der Sicher- nem Fall überschritten sein. Ein solcher Ausnahmefall heitserklärung nachtragen. Dieser Vorgang ist in ge- könnte vorliegen, wenn die betroffene Person im Aus- eigneter Weise festzuhalten (z. B. durch kurzen Ver- land eingesetzt und die Kommunikation nur einge- merk am Rand der Sicherheitserklärung). schränkt möglich ist. Kann die oder der Geheimschutzbeauftragte/Sabota- Da die Sicherheitsakte und die Sicherheitsüberprüfungs- geschutzbeauftragte die Prüfung der Angaben in der akte gemäß § 18 Absatz 6 auch in elektronischer Form Sicherheitserklärung nicht vornehmen, weil ihr oder geführt werden dürfen, kann die Sicherheitserklärung – ihm z. B. die Personalakte der betroffenen Person nicht insbesondere im Falle der Zustimmung in elektronischer zur Verfügung steht, so hat sie oder er dies im nachfol- Form in einem sicheren Übertragungsweg – dem BfV gend unter 2. erwähnten Schreiben an das BfV (Anla- auch elektronisch übermittelt werden. ge 10) z. B. wie folgt mitzuteilen: In Ausnahmefällen kann die oder der Geheimschutzbe- „Die in der Sicherheitserklärung gemachten Angaben auftragte/Sabotageschutz-beauftragte das BfV zugleich konnten nicht geprüft werden, weil keinerlei geeignete auffordern (Anlage 10), ihm ein vorläufiges Ergebnis Unterlagen zugänglich waren.“ (§ 15) mitzuteilen (vgl. auch Ausführungen zu § 15).
Seite 300 GMBl 2018 Nr. 16–21 Zu § 14 Absatz 2 Bei Sicherheitsrisiken erfolgt die Unterrichtung der oder des Geheimschutzbeauftragten/Sabotageschutzbeauf- tragten durch das BfV mit Schreiben gemäß Anlage 13. Die Übermittlung der Anlage 13 kann auch elektronisch erfolgen. Handelt es sich um eine nachgeordnete Behörde, erfolgt die Unterrichtung über die oder den Geheim- schutzbeauftragte(n)/Sabotageschutzbeauftragte(n) der zuständigen obersten Bundesbehörde. Die oder der Ge- heimschutzbeauftragte/Sabotageschutzbeauftragte der obersten Bundesbehörde hat dadurch die Möglichkeit, sich in das Verfahren einzuschalten. Sie oder er kann sich z. B. der Beurteilung des BfV anschließen; falls aus ihrer oder seiner Sicht notwendig, aber auch das BfV und/oder die nachgeordnete Behörde um zusätzliche Informatio- nen bitten. Über Eintragungen in einer unbeschränkten Auskunft aus dem Zentralregister, die in ein Führungs- zeugnis nicht aufgenommen werden (vgl. § 41 Absatz 1 BZRG), berichtet das BfV nur, soweit diese nach seiner Beurteilung sicherheitserheblich sind. Das BfV berichtet über solche Eintragungen nur an die zuständige oberste Bundesbehörde unter Hinweis auf die Bestimmung des § 43 BZRG. Ob im Falle eines Sicherheitsrisikos die Vor- aussetzungen des § 43 BZRG für die Weitergabe an nach- geordnete Behörden („... wenn dies zur Vermeidung von Nachteilen für den Bund oder ein Land unerlässlich ist oder wenn anderenfalls die Erfüllung öffentlicher Aufga- ben erheblich gefährdet oder erschwert würde“) vorlie- gen, bedarf der Prüfung durch die oberste Bundesbehörde im Einzelfall. (2a) Kommt die mitwirkende Behörde zu dem Ergebnis, dass die Sicherheitsüberprüfung nicht abgeschlossen werden kann, unterrichtet sie unter Darlegung der Gründe die zu- ständige Stelle. Kommt die mitwirkende Behörde zu dem Ergebnis, dass die Sicherheitsüberprüfung nicht abgeschlos- sen werden kann, weil die betroffene Person in Bezug auf den in § 12 Absatz 6 genannten Zeitraum nicht überprüfbar ist, teilt sie der zuständigen Stelle zusätzlich mit, welche Maßnahmen sie nach § 12 getroffen hat und welche sicher- heitserheblichen Erkenntnisse sich hieraus ergeben haben. Die Mitteilungen erfolgen schriftlich oder elektronisch. Zu § 14 Absatz 2a Nach § 12 trifft das BfV die für die Sicherheitsüberprüfung erforderlichen Maßnahmen. Kann das BfV diese Maßnah- men nicht über den gesamten Überprüfungszeitraum (§ 12 Absatz 6) treffen, war es ihm in der Vergangenheit nicht möglich, ein „Ergebnis“ im Sinne des § 14 Absatz 1 und 2 mitzuteilen. Absatz 2a verpflichtet das BfV, Maßnahmen nach § 12 auch dann zu treffen, wenn sich aus den Umstän- den des Einzelfalles ergibt, dass eine vollständige Aufklä- rung des nach § 12 Absatz 6 festgelegten Bewertungszeitrau- mes nicht möglich ist. Die zuständige Stelle erhält in diesen Fällen insoweit nunmehr nicht nur die Erkenntnislage mit- geteilt, sondern auch die Zeiträume, für die Maßnahmen nach § 12 nicht durchgeführt werden konnten. Die zuständi- ge Stelle wird hierdurch in die Lage versetzt, selbst darüber zu entscheiden, ob ein Verfahrenshindernis im Sinne des § 14 Absatz 5 Satz 1 Nummer 2 dem Abschluss des Sicherheits- überprüfungsverfahrens entgegensteht oder ob ihr eine Ent- scheidung nach § 14 Absatz 3 – immer unter Zugrundele- gung des in § 14 Absatz 3 Satz 3 niedergelegten Grundsatzes „im Zweifel für die Sicherheit“ – im Einzelfall ausnahmswei-
Nr. 16–21 GMBl 2018 Seite 301 se noch möglich ist. Zur Frage der Nichtüberprüfbarkeit 3. Vor einer ablehnenden Entscheidung der oder des Ge- wegen nicht hinreichender Abklärbarkeit eines Auslands- heimschutzbeauftragten/Sabotageschutzbeauftrag- aufenthaltes vgl. Ausführungen zu § 12 Absatz 1a. ten ist das Anhörungs- bzw. Äußerungsverfahren nach § 6 durchzuführen. (3) Die zuständige Stelle entscheidet, ob ein Sicherheitsrisi- ko vorliegt, das der sicherheitsempfindlichen Tätigkeit der (4) Die zuständige Stelle unterrichtet die betroffene Person betroffenen Person entgegensteht. Die Bewertung der über- über das Ergebnis der Sicherheitsüberprüfung. Die Unter- mittelten Erkenntnisse erfolgt auf Grund einer am Zweck richtung unterbleibt für Bewerberinnen und Bewerber bei der Sicherheitsüberprüfung orientierten Gesamtwürdigung des Einzelfalles, insbesondere im Hinblick auf die vorgesehe- den Nachrichtendiensten des Bundes sowie für Personen im ne Tätigkeit. Im Zweifel hat das Sicherheitsinteresse Vor- Sinne des § 3 Absatz 3 Satz 1 Nummer 2. rang vor anderen Belangen. § 6 Abs. 1 und 2 ist zu beachten. Zu § 14 Absatz 4 Zu § 14 Absatz 3 Zu Satz 1 Die Verantwortung für die Entscheidung darüber, ob die Die betroffene Person ist nicht nur im Falle der Ablehnung betroffene Person mit einer sicherheitsempfindlichen Tä- der Betrauung mit einer sicherheitsempfindlichen Tätigkeit tigkeit betraut wird, obliegt der oder dem Geheimschutz- ausdrücklich über das Ergebnis der Sicherheitsüberprüfung beauftragten/Sabotageschutzbeauftragten. Geheimschutz zu unterrichten, sondern auch im Falle der Zulassung der und vorbeugender personeller Sabotageschutz verfolgen un- terschiedliche Ziele (vgl. auch Vorbemerkungen Nummer 3). Betrauung mit einer sicherheitsempfindlichen Tätigkeit. Im Durch Satz 2 wird klargestellt, dass sich die Beurteilung von Bereich des Geheimschutzes sind hierbei die Regelungen in sicherheitserheblichen Erkenntnissen im Einzelfall maßgeb- der VSA über Ermächtigungen und Zulassungen zu beach- lich nach dem mit dem entsprechenden Sicherheitsüberprü- ten. Im Bereich des vorbeugenden personellen Sabotage- fungsverfahren verfolgten Zweck richtet. Er stellt die Bedeu- schutzes wird für die Unterrichtung der betroffenen Person tung der Einzelfallbetrachtung in der Verantwortung der zu- das Muster nach Anlage 23 empfohlen. ständigen Stelle heraus. Die Mitteilung ist kein Verwaltungsakt und bedarf daher Die Entscheidung sollte möglichst im Einvernehmen mit keiner Rechtsbehelfsbelehrung. dem BfV erfolgen; sie kann aber auch gegen dessen Votum Der Bund darf entscheiden, wem er seine im öffentlichen In- getroffen werden. Im Zweifel ist den Sicherheitsinteressen teresse geheimhaltungsbedürftigen Informationen anver- Vorrang einzuräumen, da die Sicherheit des Staates als ver- traut; einen Anspruch auf Zugang zu derartigen Informatio- fasste Friedens- und Ordnungsmacht und die von ihm zu nen gibt es nicht. gewährleistende Sicherheit seiner Bevölkerung unverzicht- Es fehlt dem Bescheid die unmittelbare Rechtswirkung nach bare Verfassungswerte sind (vgl. BVerfGE 49, 24, 56 ff.). Die außen (so BVerwGE 81, 258 ff. für den Bereich des öffentli- Entscheidung über das Vorliegen eines Sicherheitsrisikos gilt chen Dienstes). in der Regel für fünf Jahre. Die oder der Geheimschutzbe- auftragte/ Sabotageschutzbeauftragte kann ihre oder seine Das Bundesverwaltungsgericht hat in einer weiteren Ent- Entscheidung mit einer anderen Frist verbinden, die einen scheidung vom 22.12.1987 (DVBl. 1988, S. 580 ff.) für den frühest möglichen Termin für eine erneute Sicherheitsüber- nichtöffentlichen Bereich festgestellt, dass die Erteilung, prüfung zulässt. Versagung oder der Widerruf einer Verschlusssachen-Er- mächtigung nicht den geschützten Rechtsbereich des Ar- Im Einzelnen ist Folgendes zu beachten: beitnehmers - insbesondere den Schutzbereich der Berufs- 1. Die oder der Geheimschutzbeauftragte/Sabotage- freiheit - berührt. Es handele sich dabei ausschließlich um schutzbeauftragte trifft die abschließende Entschei- die Wahrnehmung staatlicher Sicherheitsbelange, die die dung nach pflichtgemäßem Ermessen. Erhält sie oder Bundesrepublik Deutschland als Auftraggeber gegenüber er im Rahmen einer Sicherheitsüberprüfung z. B. von dem jeweiligen Unternehmen als Auftragnehmer geltend der oder dem Vorgesetzten fachliche Weisung, die sie macht und über die sie allein verfügen kann. oder er für nicht sachgerecht hält, kann sie oder er von Im Bereich des vorbeugenden personellen Sabotageschut- ihrem oder seinem unmittelbaren Vortragsrecht bei zes darf der Bund entscheiden, wer an einer sicherheitsemp- der Dienststellenleiterin oder beim Dienststellenleiter findlichen Stelle tätig werden darf. (vgl. Ausführungen zu § 3a Absatz 1 und 2) Gebrauch machen. Eine Ablehnung ist schriftlich zu begründen. § 6 Absatz 1 Satz 3 und 4 gilt entsprechend. Besteht der Verdacht, dass ein Sicherheitsrisiko vor- liegt, hat das BfV die oder den Geheimschutzbeauf- Zu Satz 2 tragte(n)/Sabotageschutzbeauftragte(n) umfassend Eine Unterrichtung der Bewerberinnen und Bewerber bei über alle relevanten Informationen (be- wie entlasten- den Nachrichtendiensten des Bundes unterbleibt, weil aus- de) zu unterrichten, die für die Entscheidung von Be- ländische Nachrichtendienste immer wieder versuchen, deutung sein können. Die oder der Geheimschutzbe- durch gesteuerte Bewerbungen den Erkenntnisstand der auftragte/Sabotageschutzbeauftragte kann vom BfV Nachrichtendienste beziehungsweise deren Einstellungs- ggf. ergänzende Erläuterungen verlangen. praktiken auszuforschen. Das Gleiche gilt für andere Perso- 2. Kommt die oder der Geheimschutzbeauftragte/Sabo- nen, die bei einem Nachrichtendienst tätig werden sollen tageschutzbeauftragte zu einer anderen Entscheidung (z. B. Unternehmensmitarbeiter) und für die die Sicherheits- als das Votum des BfV, so hat sie oder er dies dem BfV überprüfung von diesem als zuständige Stelle und mitwir- mitzuteilen. kende Behörde zugleich durchgeführt wird.
Seite 302 GMBl 2018 Nr. 16–21 (5) Die zuständige Stelle stellt die Sicherheitsüberprüfung ein, ist von der vorläufigen Zuweisung nur in tatsächlich un- wenn die betroffene Person oder die mitbetroffene Person aufschiebbaren Fällen Gebrauch zu machen. 1. der für den Abschluss der Sicherheitsüberprüfung er- Zu berücksichtigen sind dabei die Zahl und die Emp- forderlichen Mitwirkung an der Sicherheitsüberprü- findlichkeit der Verschlusssachen, zu denen die betroffene fung nicht nachkommt oder Person voraussichtlich Zugang erhalten wird bzw. die 2. in Bezug auf den in § 12 Absatz 6 genannten Zeitraum Möglichkeit, sich diesen zu verschaffen. Bei sicherheits- nicht überprüfbar ist. empfindlichen Tätigkeiten bei den Nachrichtendiensten Ohne eine abgeschlossene Sicherheitsüberprüfung, die zum des Bundes bzw. Behörden des Bundes mit Aufgaben von Ergebnis hat, dass kein Sicherheitsrisiko vorliegt, darf die vergleichbarer Sicherheitsempfindlichkeit sollte auf eine betroffene Person nicht mit einer sicherheitsempfindlichen vorläufige Zuweisung einer sicherheitsempfindlichen Tä- Tätigkeit betraut werden. § 2 Absatz 1 Satz 5, § 8 Absatz 2, tigkeit insbesondere wegen der erheblichen Gefährdung § 9 Absatz 2 und 3 und § 15 bleiben unberührt. dieser Behörden und deren Mitarbeiterinnen und Mitar- beiter durch Ausforschungsversuche ausländischer Nach- Zu § 14 Absatz 5 richtendienste verzichtet werden. Erscheint die vorläufige Zuweisung bei diesen Behörden dennoch in Einzelfällen Eine Sicherheitsüberprüfung kann nicht abgeschlossen wer- aus schwerer wiegenden Gründen zwingend erforderlich, den, wenn die betroffene Person oder die mitbetroffene Per- ist durch flankierende Maßnahmen die Möglichkeit eines son nicht willig ist, an der Sicherheitsüberprüfung mitzuwir- Schadenseintritts im Interesse der dort Beschäftigten so ken, oder aus sonstigen Gründen (zum Beispiel aufgrund ei- gering wie möglich zu halten. An die Definition „schwe- nes nicht ausreichenden Überprüfungszeitraumes) nicht rer wiegender Interessen“ sind bezüglich dieser Behörden überprüfbar ist. Gleiches gilt beim Widerruf der Zustim- entsprechend höhere Ansprüche zu stellen. mung der betroffenen Person oder der mitbetroffenen Per- son zur Sicherheitsüberprüfung. Problematisch ist die vorläufige Zuweisung einer si- Ferner wird klargestellt, dass niemand mit einer sicherheits- cherheitsempfindlichen Tätigkeit auch bei sicherheits- empfindlichen Tätigkeit betraut werden darf, bevor die Si- empfindlichen Tätigkeiten im Rahmen internationaler cherheitsüberprüfung abgeschlossen ist und kein Sicher- Einsätze, da bei Feststellung eines Sicherheitsrisikos nach heitsrisiko festgestellt wurde. Beginn der Teilnahme an diesem Einsatz das Ansehen der Satz 3 stellt klar, dass dieser Grundsatz den Fällen, in denen Bundesrepublik Deutschland und das Vertrauen in die von einer Sicherheitsüberprüfung abgesehen werden kann Gewährung des Geheimschutzes durch die Bundesrepub- (§ 2 Absatz 1 Satz 5, § 8 Absatz 2 und § 9 Absatz 2), den Fäl- lik Deutschland beeinträchtigt wird. len, in denen die Sicherheitsüberprüfung unverzüglich nach- In derartigen Ausnahmefällen kann die oder der Ge- geholt wird (§ 9 Absatz 3), und den Fällen der vorläufigen heimschutzbeauftragte/ Sabotageschutzbeauftragte vor Zuweisung einer sicherheitsempfindlichen Tätigkeit (§ 15) Abschluss der Sicherheitsüberprüfung die vorläufige Zu- nicht entgegensteht. weisung der sicherheitsempfindlichen Tätigkeit wie folgt erlauben: § 15 1. Eine sicherheitsempfindliche Tätigkeit nach § 8 nach Vorläufige Zuweisung einer sicherheitsempfindlichen Tätigkeit Bewertung der Angaben in der Sicherheitserklärung durch das BfV, Die zuständige Stelle kann in Ausnahmefällen abweichend von § 2 Absatz 1 die betroffene Person vor Abschluss der Si- 2. eine sicherheitsempfindliche Tätigkeit nach § 9 nach cherheitsüberprüfung mit einer sicherheitsempfindlichen Abschluss der Maßnahmen einer Ü1, Tätigkeit betrauen, wenn die mitwirkende Behörde 3. eine sicherheitsempfindliche Tätigkeit nach § 10 nach 1. bei der einfachen Sicherheitsüberprüfung die Angaben Abschluss der Maßnahmen einer Ü2. in der Sicherheitserklärung unter Berücksichtigung der eigenen Erkenntnisse bewertet hat oder Dies gilt entsprechend auch für bereits überprüfte Perso- 2. bei der erweiterten Sicherheitsüberprüfung und bei der nen. erweiterten Sicherheitsüberprüfung mit Sicherheitser- Bei Zuweisung einer sicherheitsempfindlichen Tätigkeit mittlungen die Maßnahmen der nächstniederen Art aufgrund eines vorläufigen Ergebnisses des BfV, bei über- der Sicherheitsüberprüfung abgeschlossen hat prüften Personen auch in Form einer bereits abgeschlosse- und sich daraus keine tatsächlichen Anhaltspunkte für ein nen niedrigeren Sicherheitsüberprüfung, muss sicherge- Sicherheitsrisiko ergeben haben. stellt sein, dass die vorgeschriebene Sicherheitsüberprü- fung unverzüglich weiter durchgeführt wird. Zu § 15 Eine Beschäftigung mit sicherheitsempfindlicher Tätig- Die Regelung trägt den Erfordernissen der Verwaltungspra- keit ohne bereits abgeschlossene vorläufige Überprü- xis Rechnung, wenn eine schnelle Entscheidung erforderlich fungsmaßnahmen ist nicht zulässig. ist, ob eine Person mit einer sicherheitsempfindlichen Tätig- keit betraut werden soll. Das nach Durchführung der vorge- § 15a sehenen Maßnahmen verbleibende Risiko kann im Einzelfall Unterrichtung durch die in Kauf genommen werden, wenn andere Interessen schwe- personalverwaltende Stelle rer wiegen. Die personalverwaltende Stelle unterrichtet die für die Si- Da die Gefahr besteht, dass bis zum Abschluss der Si- cherheitsüberprüfung zuständige Stelle unverzüglich über cherheitsüberprüfung ein Sicherheitsrisiko festgestellt Veränderungen der persönlichen, dienstlichen und arbeits- wird und ein Schaden dann bereits eingetreten sein kann, rechtlichen Verhältnisse der Personen, die mit einer sicher-
Nr. 16–21 GMBl 2018 Seite 303 heitsempfindlichen Tätigkeit betraut werden sollen oder be- Zu § 16 Absatz 1 reits betraut sind. Dazu zählen: Absatz 1 enthält eine gegenseitige Unterrichtungspflicht 1. Umsetzung, Abordnung, Versetzung und Ausscheiden zwischen der oder dem Geheimschutzbeauftragten/Sabota- aus dem Dienst, geschutzbeauftragten und dem BfV, um zu gewährleisten, 2. Änderungen des Familienstandes, des Namens, eines dass nachträglich entstehende Sicherheitsrisiken bereits im Wohnsitzes und der Staatsangehörigkeit, Ansatz erkannt werden können. Des Weiteren sind übermit- 3. Anhaltspunkte für Überschuldung, insbesondere telte Erkenntnisse, die sich als unrichtig oder zum Nachteil Pfändungs- und Überweisungsbeschlüsse, Mitteilun- der betroffenen Person als unvollständig erweisen, unver- gen über abgeschlossene Insolvenzverfahren sowie Be- züglich zu korrigieren, sogenannte Nachberichtspflicht. schlüsse zur Eröffnung eines Insolvenzverfahrens und zur Restschuldbefreiung, Ist für die heute ausgeübte sicherheitsempfindliche Tä- tigkeit eine niedrigere Art der Sicherheitsüberprüfung 4. Strafverfahren und Disziplinarsachen sowie dienst- vorgeschrieben (z. B. nur noch Ü1 statt früher Ü2), ist und arbeitsrechtliche Maßnahmen, Folgendes zu berücksichtigen: 5. Nebentätigkeiten, Die für die höhere Überprüfungsart mit der Sicherheits- 6. sonstige Erkenntnisse, die für die sicherheitsmäßige erklärung erhobenen Daten dürfen nicht mehr genutzt Beurteilung erheblich sein können. werden. Über die Änderung der Überprüfungsart muss daher auch das BfV unter Vergabe eines neuen korrespon- dierenden Aktenzeichens (Anlage 15) für die geringere Zu § 15a Überprüfungsart unverzüglich unterrichtet werden. Die Verpflichtung zur Unterrichtung besteht vom Zeitpunkt Steht eine Aktualisierung unmittelbar bevor, kann die der Einleitung einer Sicherheitsüberprüfung bis zum Zeit- Unterrichtung auch im Rahmen dieser Aktualisierung punkt des Ausscheidens der betroffenen Person aus der si- erfolgen. Ggf. ist für die Aktualisierung eine neue Sicher- cherheitsempfindlichen Tätigkeit. Sie ist eine gegenüber heitserklärung anzufordern. § 106 des Bundesbeamtengesetzes vorrangige Spezialrege- Ergänzend wird auf Anlage 17 verwiesen, in der die An- lung. lässe für eine Unterrichtung des BfV zusammengefasst sind. Satz 2 enthält die wesentlichen Anlässe, die eine Unter- richtungspflicht auslösen. Soweit die personalverwaltenden (2) Die mitwirkende Behörde prüft die sicherheitserhebli- Stellen Kenntnis zu dort aufgeführten Sachverhalten erlan- chen Erkenntnisse und stellt fest, ob ein Sicherheitsrisiko gen, haben sie diese unverzüglich der oder dem Geheim- nach § 5 Abs. 1 vorliegt und unterrichtet die zuständige schutzbeauftragten/Sabotageschutzbeauftragten mitzutei- Stelle über das Ergebnis der Prüfung. Im übrigen ist § 14 len. In Fällen der Nummer 1 ist der Zeitpunkt des Aus- Abs. 3 und 4 entsprechend anzuwenden. scheidens aus bzw. der Nichtaufnahme der sicherheits- empfindlichen Tätigkeit zur Einhaltung der Fristen zur Zu § 16 Absatz 2 Vernichtung der Unterlagen nach § 19 und zur Löschung Die Prüfung der sicherheitserheblichen Erkenntnisse durch der Daten nach § 22 maßgeblich. Die Unterrichtungspflicht das BfV setzt nicht die Zustimmung der betroffenen Person in Fällen der Nummer 4 umfasst sowohl eingeleitete und ab- voraus. Die betroffene Person soll, insbesondere im Falle geschlossene Straf- und Disziplinarverfahren als auch diszi- nachrichtendienstlicher Erkenntnisse, nicht vorgewarnt plinarrechtliche Vorermittlungen, soweit diese vorgesehen werden. sind. Bei Tarifbeschäftigten umfasst sie alle Sachverhalte, die bei Beamtinnen und Beamten die Einleitung entsprechender (3) Liegt eine sicherheitserhebliche Erkenntnis vor, kann die zuständige Stelle die weitere Betrauung der betroffenen Per- Maßnahmen zur Folge hätten. Die Unterrichtungspflicht ist son mit der sicherheitsempfindlichen Tätigkeit bis zu einer notwendig, da nach Abschluss der Sicherheitsüberprüfung endgültigen Entscheidung über das Vorliegen eines Sicher- viele sicherheitserhebliche Erkenntnisse zunächst der perso- heitsrisikos untersagen, sofern die besondere Bedeutung der nalverwaltenden Stelle bekannt werden. In diesen Fällen Erkenntnis und die Art der sicherheitsempfindlichen Tätig- müssen die oder der Geheimschutzbeauftragte/Sabotage- keit dies erfordern und die Untersagung keinen Aufschub schutzbeauftragte und das BfV zeitnah in die Lage versetzt duldet. § 6 Absatz 1 und 2 bleibt unberührt. werden, diese Erkenntnisse im Hinblick auf ein mögliches Sicherheitsrisiko bewerten zu können. Dabei können bereits Zu § 16 Absatz 3 disziplinarrechtliche Vorermittlungen, soweit diese vorgese- Die oder der Geheimschutzbeauftragte/Sabotageschutzbe- hen sind, Informationen enthalten, die tatsächliche Anhalts- auftragte hat die Möglichkeit, die weitere Betrauung einer punkte für ein Sicherheitsrisiko darstellen, das sofortiges betroffenen Person mit einer sicherheitsempfindlichen Tä- Handeln durch die zuständige Stelle gebietet. tigkeit unmittelbar zu untersagen, wenn sicherheitserhebli- che Erkenntnisse anfallen, die so gravierend sind, dass sie keinen Aufschub der Untersagung zulassen. In einem sol- § 16 chen Fall haben der Schutz von Verschlusssachen und ande- Sicherheitserhebliche Erkenntnisse ren durch das SÜG oder andere Gesetze, die nach § 1 Ab- nach Abschluss der Sicherheitsüberprüfung satz 2 Satz 4 auf das SÜG verweisen, geschützten Rechtsgü- (1) Die zuständige Stelle und die mitwirkende Behörde ha- tern Vorrang vor dem Interesse der betroffenen Person an ben sich unverzüglich gegenseitig zu unterrichten, wenn si- der Fortführung ihrer sicherheitsempfindlichen Tätigkeit. cherheitserhebliche Erkenntnisse über die betroffene Person Die Untersagung ist bereits vor Anhörung der betroffenen oder die mitbetroffene Person bekanntwerden oder sich mit- Person möglich und damit noch vor der förmlichen Feststel- geteilte Erkenntnisse als unrichtig erweisen. lung eines Sicherheitsrisikos. Satz 2 stellt jedoch klar, dass
Seite 304 GMBl 2018 Nr. 16–21 vor endgültiger Entscheidung über ein Sicherheitsrisiko überprüft wird, wie es für die Aufrechterhaltung eines ho- nach § 14 Absatz 3 Satz 1 auch in einem solchen Fall eine hen Sicherheitsniveaus notwendig ist. Mit dieser Regelung Anhörung der betroffenen Person oder der mitbetroffenen soll der Fall vermieden werden, dass sicherheitserhebliche Person stattfinden muss. Erkenntnisse, die auch erst nach Abschluss der Erstüberprü- Werden sicherheitserhebliche Erkenntnisse nachträglich be- fung auftreten können, nicht erkannt werden. kannt, prüft die zuständige Stelle unter Berücksichtigung der Auf die routinemäßige Aktualisierung kann verzichtet Art der sicherheitsempfindlichen Tätigkeit, ob eine vorläufi- werden, wenn feststeht, dass die betroffene Person innerhalb ge Maßnahme erforderlich ist, unterrichtet die mitwirkende von etwa zwei Jahren aus sicherheitsempfindlicher Tätigkeit Behörde entsprechend und beauftragt diese, die erforderli- ausscheiden wird (z. B. aus Altersgründen). chen Maßnahmen zur Aufklärung durchzuführen. Werden sicherheitserhebliche Erkenntnisse bei der mitwir- In den Fällen, in denen die oberste Bundesbehörde für kenden Behörde bekannt, prüft diese, ob diese Erkenntnisse die Sicherheitsüberprüfung auch im nachgeordneten Be- so gewichtig sind, dass eine unverzügliche Unterrichtung reich zuständig ist (vgl. Ausführungen zu § 3 Absatz 1 der zuständigen Stelle erforderlich ist. Dabei sind sowohl die Satz 2), ist die Aktualisierung, soweit es sich nicht um Art der sicherheitsempfindlichen Tätigkeit als auch die Dienststellenleiter/-leiterinnen, Geheimschutzbeauftrag- Wahrscheinlichkeit, dass nach Abschluss der Maßnahmen te, Sabotageschutzbeauftragte und deren Vertreterinnen ein Sicherheitsrisiko festgestellt wird, zu berücksichtigen. oder Vertreter handelt, durch die oder den Geheim- schutzbeauftragte(n) der Beschäftigungsbehörde durch- zuführen. Über das Ergebnis ist die oberste Bundesbehör- § 17 de zu unterrichten (z. B. durch Übersendung einer Aus- Aktualisierung und fertigung der ergänzten Sicherheitserklärung und/oder Wiederholungsüberprüfung durch Übersendung des Ergebnisses der Aktualisierung. (1) Die Sicherheitserklärung ist der betroffenen Person, die Vgl. auch Ausführungen zu Absatz 2. eine sicherheitsempfindliche Tätigkeit ausübt, in der Regel nach fünf Jahren erneut zuzuleiten und im Falle eingetrete- Die Aktualisierung ist in der Sicherheitsakte (§ 18) ent- ner Veränderungen von der betroffenen Person zu aktuali- sprechend festzuhalten (Muster siehe Anlage 18). sieren. Die zuständige Stelle prüft die Aktualisierungen auf ihre Vollständigkeit und Richtigkeit; § 13 Absatz 6 Satz 3 gilt entsprechend. Die zuständige Stelle beauftragt die mit- (2) Im Abstand von in der Regel zehn Jahren ist eine Wieder- wirkende Behörde, die Maßnahmen nach § 12 Absatz 1 im holungsüberprüfung einzuleiten. Im übrigen kann die zu- erforderlichen Umfang für die betroffene Person und für die ständige Stelle eine Wiederholungsüberprüfung einleiten, mitbetroffene Person erneut durchzuführen und zu bewer- wenn sicherheitserhebliche Erkenntnisse dies nahelegen. Die ten. Maßnahmen bei der Wiederholungsüberprüfung entspre- chen denen der Erstüberprüfung; bei der Sicherheitsüber- prüfung nach den §§ 9 und 10 kann die mitwirkende Behör- Zu § 17 Absatz 1 de von einer erneuten Identitätsprüfung absehen. Die Wie- derholungsüberprüfung erfolgt nur mit Zustimmung Es obliegt der jeweils zuständigen Stelle, anhand der eigenen Sicherheitsakte bzw. der in eigenen Dateien gespeicherten 1. der betroffenen Person, soweit gesetzlich nichts ande- Daten der betroffenen Person den Zeitpunkt der Aktualisie- res bestimmt ist, und rung bzw. der Wiederholungsüberprüfung zu bestimmen. 2. der mitbetroffenen Person. Absatz 1 bezieht sich auf alle Sicherheitsüberprüfungen, § 14 Absatz 4 Satz 2 findet keine Anwendung. ordnet für sie eine Aktualisierung der Sicherheitserklärung durch die betroffene Person an (routinemäßige Aktualisie- Zu § 17 Absatz 2 rung) und dient zugleich der Aktualisierung der Sicherheits- akte. Eine betroffene Person, die eine sicherheitsempfindli- Bei allen Sicherheitsüberprüfungen ist nach in der Regel che Tätigkeit ausübt, hat ihre Sicherheitserklärung spätes- zehn Jahren eine Wiederholungsüberprüfung durchzufüh- tens nach fünf Jahren zu überprüfen und dortige Angaben ren (Anschreiben an BfV siehe Anlage 10). Ansonsten wird gegebenenfalls zu ändern beziehungsweise zu ergänzen eine Wiederholungsüberprüfung nur dann eingeleitet, wenn (Muster eines Anschreibens an die betroffene Person siehe sicherheitserhebliche Umstände dies nahelegen. Die Durch- Anlage 1). Die Worte „... in der Regel ...“ sollen kürzere führung einer Wiederholungsüberprüfung erfordert die Zeitabstände, aber auch geringfügige Zeitüberschreitungen Vergabe eines neuen korrespondierenden Aktenzeichens. gestatten, was auch für Wiederholungsüberprüfungen nach In allen Fällen bedarf die Wiederholungsüberprüfung der Absatz 2 gilt. Diese aktualisierten Angaben sind von der zu- Zustimmung der betroffenen Person und der mitbetroffenen ständigen Stelle auf Vollständigkeit und Richtigkeit zu über- Person. Keine Wiederholungsüberprüfung stellen einzelne prüfen. Dazu kann sie – wie bei der Erstüberprüfung auch – Ermittlungen dar, die aufgrund von sicherheitserheblichen die Personalakte der betroffenen Person einsehen. Die oder Erkenntnissen durchgeführt werden; für sie gilt § 16. Bei ei- der Geheimschutzbeauftragte/Sabotageschutzbeauftragte ner Wiederholungsüberprüfung werden alle Maßnahmen beauftragt das BfV in einem zweiten Schritt, die Maßnahmen durchgeführt, die auch bei einer Erstüberprüfung durchzu- nach § 12 Absatz 1 erneut durchzuführen, die aufgrund der führen wären; auf eine erneute Identitätsprüfung kann ver- aktualisierten Angaben erforderlich sind (Anschreiben an zichtet werden. BfV siehe Anlage 10). Die Maßnahmen können sich sowohl auf die betroffene als auch auf die mitbetroffene Person be- Die Zustimmung der betroffenen Person ist erforderlich, ziehen. Das BfV bewertet die durch die Maßnahmen gewon- soweit gesetzlich nichts anderes bestimmt ist; vgl. die Rege- nen Erkenntnisse und teilt das Ergebnis der zuständigen lung bei der Erstüberprüfung § 2 Absatz 1 Satz 2. Eine ande- Stelle mit. Mit diesen Maßnahmen wird sichergestellt, dass re gesetzliche Bestimmung wird z. B. im Soldatengesetz ge- nach fünf Jahren eine betroffene Person in dem Maße erneut troffen; vgl. § 77 Absatz 4 Nummer 7.
Nr. 16–21 GMBl 2018 Seite 305 Gegebenenfalls ist auch die Zustimmung der mitbetroffenen – ggf. Vermerk über ein oder mehrere mit der betroffe- Person erforderlich, vgl. die Regelung bei der Erstüberprü- nen Person/der mitbetroffenen Person geführte(s) fung § 2 Absatz 2 Satz 3. Sicherheitsgespräch(e); vgl. § 11 Absatz 2, Auf eine Wiederholungsüberprüfung kann verzichtet – der Antrag auf Sicherheitsüberprüfung, werden, wenn feststeht, dass die betroffene Person innerhalb der folgenden fünf Jahre aus sicherheitsempfindlicher Tätig- – ggf. der Antrag auf Feststellung einer eventuellen Tä- keit ausscheiden wird; z. B. aus Altersgründen. In diesem tigkeit für den Staatssicherheitsdienst der DDR sowie Fall ist eine Aktualisierung (Absatz 1) ausreichend. die Auskunft der oder des BStU, Im Falle einer Wiederholungsüberprüfung werden auch – Voten des BfV nach § 14 Absatz 1 bis 2a, betroffene Personen bei den Nachrichtendiensten über das – Entscheidungen der zuständigen Stelle nach § 14 Ab- Ergebnis der Sicherheitsüberprüfung unterrichtet. Aus die- satz 3 Satz 1, sem Grund ist die Geltung des § 14 Absatz 4 Satz 2 ausge- schlossen. – etwaige Anhörungsunterlagen, Im Übrigen ist sowohl bei der Aktualisierung (Absatz 1) – die Vermerke über Zeitpunkt und Ergebnis von Ver- als auch bei der Wiederholungsüberprüfung (Absatz 2) nach gleichen zwischen Sicherheits- und Personalakte. Anlage 17 zu verfahren. Für die Durchführung kann jeweils Auch sollte die Sicherheitsakte ein Vorblatt enthalten, das die vereinfachte Sicherheitserklärung (Anlage 3b) genutzt kurzfristig und umfassend Auskunft über die wichtigsten werden. Daten zur betroffenen Person gibt (Muster eines Vorblat- tes siehe Anlage 19 bzw. 19a). (3) Verweigert die betroffene Person oder die mitbetroffene Person die erforderliche Mitwirkung bei den Maßnahmen (2) Informationen über die persönlichen, dienstlichen und nach den Absätzen 1 und 2, ist die weitere Betrauung der be- arbeitsrechtlichen Verhältnisse der Personen, die mit einer troffenen Person mit einer sicherheitsempfindlichen Tätig- sicherheitsempfindlichen Tätigkeit befasst sind, sind zur Si- keit unzulässig. § 14 Absatz 5 Satz 2 gilt entsprechend. cherheitsakte zu nehmen, soweit sie für die sicherheitsmäßi- ge Beurteilung erheblich sind. Dazu zählen insbesondere: Zu § 17 Absatz 3 1. Zuweisung, Übertragung einer sicherheitsempfindli- chen Tätigkeit, die dazu erteilte Ermächtigung sowie Die Weigerung, bei einer notwendigen Aktualisierung oder deren Änderungen und Beendigung, Betrauung mit Wiederholungsüberprüfung mitzuwirken, hat die Beendi- einer sicherheitsempfindlichen Tätigkeit gemäß § 1 Ab- gung der sicherheitsempfindlichen Tätigkeit zur Folge. satz 4, Satz 2 bedeutet, dass ohne eine abgeschlossene Aktualisie- 2. Umsetzung, Abordnung, Versetzung und Ausschei- rung oder Wiederholungsüberprüfung, die das Nichtvorlie- den, gen einen Sicherheitsrisikos bestätigt, eine weitere Betrau- ung einer betroffenen Person mit einer sicherheitsempfindli- 3. Änderungen des Namens, eines Wohnsitzes und der chen Tätigkeit nicht zulässig ist. Staatsangehörigkeit, 4. Beginn oder Ende einer Ehe, einer Lebenspartner- schaft oder einer auf Dauer angelegten Gemeinschaft, § 18 Sicherheitsakte und 5. Anhaltspunkte für Überschuldung, insbesondere Sicherheitsüberprüfungsakte Pfändungs-und Überweisungsbeschlüsse, Mitteilun- gen über abgeschlossene Insolvenzverfahren sowie Be- (1) Die zuständige Stelle führt über die betroffene Person schlüsse zur Eröffnung eines Insolvenzverfahrens und eine Sicherheitsakte, in die alle die Sicherheitsüberprüfung zur Restschuldbefreiung sowie betreffenden Informationen aufzunehmen sind. 6. Strafverfahren und Disziplinarsachen sowie dienst- und arbeitsrechtliche Maßnahmen. Zu § 18 Absatz 1 Absatz 1 definiert die Sicherheitsakte als Akte über die Si- Zu § 18 Absatz 2 cherheitsüberprüfung. Sie wird von der oder dem Geheim- Absatz 2 betrifft Informationen, die nicht im Zusammen- schutzbeauftragten/Sabotageschutzbeauftragten geführt. hang mit der Sicherheitsüberprüfung anfallen, wie die in Ab- Das BfV führt die Sicherheitsüberprüfungsakte, vgl. Ab- satz 1 geregelten Informationen. Soweit sie sich aus der Per- satz 4. sonalverwaltung ergeben, hat die personalverwaltende Zur Sicherheitsakte sollen alle die Sicherheitsüberprü- Stelle diese Informationen gemäß § 15a unverzüglich der fung betreffenden Informationen, dies sind vor allem Be- oder dem Geheimschutzbeauftragten/Sabotageschutzbe- arbeitungs- und Verfahrensschritte, genommen werden. auftragten mitzuteilen. Die sicherheitsmäßige Beurteilung Wichtig ist, dass die Sicherheitsakte auf dem aktuellen einer Person hängt ab von der Kenntnis der persönlichen Stand gehalten wird, um jederzeit eine vollständige Beur- und dienstlichen/arbeitsrechtlichen Verhältnisse, z. B. wel- teilung erstellen zu können. che Funktion die betroffene Person zurzeit ausübt. Wichtig sind auch die Mitteilungen über Umsetzung, Abordnung, Zur Sicherheitsakte zu nehmende Informationen (Un- Versetzung und Ausscheiden, durch die eine sicherheitsemp- terlagen) im vorstehenden Sinne sind insbesondere findliche Tätigkeit beendet wird. Nummer 6 umfasst auch – die Sicherheitserklärungen (auch die früher abgegebe- disziplinarrechtliche Vorermittlungen, soweit diese vorgese- nen), hen sind, und bei Tarifbeschäftigten solche Vorfälle, die bei
Seite 306 GMBl 2018 Nr. 16–21 Beamtinnen und Beamten die Einleitung entsprechender der oder dem Geheimschutzbeauftragten/ Sabotage- Maßnahmen zur Folge hätten. schutzbeauftragten der obersten Bundesbehörde ge- Die Aufzählung der aufzunehmenden Informationen im führt (vgl. auch Ausführungen zu § 3 Absatz 1 Satz 2). Gesetz ist nicht abschließend. Unter persönliche Verhältnis- Die oder der Geheimschutzbeauftragte der obersten se fallen z. B. auch Anhaltspunkte für geistige oder seelische Bundesbehörde kann für die übrigen Fälle im nachge- Störungen sowie für Alkohol-, Drogen- oder Medikamen- ordneten Bereich, in denen sie oder er die Zuständig- tenprobleme (vgl. Ausführungen zu § 5 Absatz 1). keit für die Sicherheitsüberprüfung an sich gezogen hat, eine Teilakte (z. B. mit der Sicherheitserklärung, dem Antrag auf Sicherheitsüberprüfung und dem Er- (3) Die Sicherheitsakte ist keine Personalakte. Sie ist geson- gebnis der Sicherheitsüberprüfung/der Aktualisie- dert zu führen und darf weder der personalverwaltenden rung) führen. Stelle noch der betroffenen Person zugänglich gemacht wer- den; § 23 Abs. 6 bleibt unberührt. Im Falle des Wechsels der Die oder der Geheimschutzbeauftragte/Sabotage- Dienststelle oder des Dienstherrn ist die Sicherheitsakte schutzbeauftragte der obersten Bundesbehörde kann nach dorthin abzugeben, wenn auch dort eine sicherheits- im Rahmen der Fachaufsicht auch bei nachgeordneten empfindliche Tätigkeit ausgeübt werden soll. Zum Zwecke Behörden Sicherheitsakten einsehen. der Prüfung nach § 2 Absatz 1 Satz 5 kann der anfordernden Stelle die Sicherheitsakte zur Einsichtnahme übersandt wer- 3. Bei Versetzung oder Abordnung der betroffenen Per- den. son zu einer anderen Bundes- oder Landesbehörde ist, wenn sie oder er dort für eine sicherheitsempfindliche Zu § 18 Absatz 3 Tätigkeit vorgesehen ist, die Sicherheitsakte auf An- forderung an die oder den Geheimschutzbeauftragte(n)/ 1. Die Trennung zwischen Sicherheitsakte und Personalak- Sabotageschutzbeauftragte(n) der neuen Dienststelle te ist ein bedeutsames Prinzip, das dem Schutz der be- abzugeben. Auf Anforderung ist der oder dem Ge- troffenen Person dient. Es soll verhindern, dass Erkennt- heimschutzbeauftragten/Sabotageschutzbeauftrag- nisse, die nur der sicherheitsmäßigen Beurteilung dienen, ten die Sicherheitsakte auch vor solchen Versetzungen für nachteilige personalverwaltende Maßnahmen genutzt werden; Ausnahme § 21 Absatz 1 Satz 4. Die betroffene oder Abordnungen zur Einsichtnahme zu überlassen. Person soll in ihrer sonstigen dienst- und arbeitsrechtli- Die Sicherheitsakte ist unmittelbar abzugeben, außer chen Stellung insoweit nicht deshalb schlechter gestellt die oder der Geheimschutzbeauftragte/Sabotage- werden, weil für sie eine Sicherheitsüberprüfung durch- schutzbeauftragte einer vorgesetzten Dienststelle for- geführt wurde, bei der Erkenntnisse beigezogen/ermit- dert sie an. Gibt eine oberste Bundesbehörde eine Si- telt wurden, die im Rahmen des sonstigen dienst- und ar- cherheitsakte an eine nachgeordnete Behörde weiter, beitsrechtlichen Verhältnisses nicht angegeben werden hat sie darauf zu achten, ob diese eine unbeschränkte müssen. Die personalverwaltende Stelle hat dementspre- Auskunft aus dem Zentralregister enthält, die nicht chend keine Befugnis zur Einsicht in die Sicherheitsakte. weitergegeben werden darf (vgl. § 43 BZRG). Die oder der Geheimschutzbeauftragte/Sabotageschutz- beauftragte hat nach Maßgabe des § 13 Absatz 6 Satz 3 4. Satz 4 dient der Verhinderung von Mehrfachüberprüfun- und des § 17 Absatz 1 Satz 2 ein Einsichtsrecht in die Per- gen. Damit eine zuständige Stelle prüfen kann, ob sie von sonalakte. der Möglichkeit Gebrauch macht, auf eine erneute Si- Aus dem Trennungsprinzip ergibt sich auch die Festle- cherheitsüberprüfung zu verzichten, kann sie die Sicher- gung, dass die oder der Geheimschutzbeauftragte/Sabo- heitsakte der betroffenen Person anfordern und einsehen. tageschutzbeauftragte und die personalverwaltende Stelle Nur so kann sie entscheiden, ob bereits eine gleich- oder getrennt sein müssen; vgl. § 3 Absatz 1a. höherwertige Überprüfung für die betroffene Person durchgeführt wurde. Der betroffenen Person kann Einsicht in die Sicherheits- akte unter den in § 23 Absatz 6 genannten Voraussetzun- 5. Damit Unterlagen in personellen Sicherheitsangele- gen gewährt werden. Ist die Sicherheitsakte der Einsicht- genheiten ungeöffnet zugeleitet werden, sind offene nahme durch die betroffene Person entzogen, bleibt ihr und VS-NUR FÜR DEN DIENSTGEBRAUCH ein- die Möglichkeit, die Sicherheitsakte und die darin enthal- gestufte Sendungen in Anlehnung an Anlage 1 zu § 13 tenen Daten durch die oder den Bundesbeauftragte(n) für Absatz 2 GGO, Abschnitt II Nummer 1 wie folgt zu den Datenschutz und die Informationsfreiheit (BfDI) adressieren: kontrollieren zu lassen. Ansonsten hat die oder der BfDI Frau/Herrn kein uneinschränkbares Einsichtsrecht bei allgemeinen Kontrollen bezüglich der Akten über die Sicherheits- Geheimschutzbeauftragte(n)/ überprüfung (Sicherheitsakte und Sicherheitsüberprü- Sabotageschutzbeauftrage(n) fungsakte), da die betroffene Person gemäß § 24 Absatz 2 – persönlich – oder Vertreter(in) – persönlich – Satz 4 BDSG, ab 25. Mai 2018 nach § 36a Absatz 2 SÜG (Dienststelle, Anschrift) einer Einsichtnahme durch die oder den BfDI im Einzel- Frau/Herrn fall widersprechen kann; vgl. Hinweis nach Anlage 7. Leiter(in) der Geschäftsstelle 2. Die Sicherheitsakten der Dienststellenleiter(innen) Geheimschutz/Sabotageschutz und deren Vertreterin oder Vertreter sowie der Ge- Bundesamt für Verfassungsschutz heimschutzbeauftragten/Sabotageschutzbeauftrag- Postfach 100553 ten und deren Vertreterin oder Vertreter werden von 50445 Köln
Nr. 16–21 GMBl 2018 Seite 307 here Sicherheitsüberprüfung für die erneute Sicherheitsüber- prüfung zu nutzen und Mehrfacherhebungen von personen- bezogenen Daten zu vermeiden. (5) Die zuständige Stelle ist verpflichtet, die in Absatz 4 Satz 1 Nummer 3 und 4 und Satz 2 genannten Daten mit Ausnahme der Änderung des Wohnsitzes unverzüglich der mitwirkenden Behörde zu übermitteln. Die Übermittlung der in Absatz 4 Satz 1 Nr. 2 genannten Daten erfolgt nach den in § 22 Abs. 2 Nr. 1 festgelegten Fristen. Die in Absatz 4 Satz 1 Nummer 2 genannten Daten sind unverzüglich der mitwirkenden Behörde zu übermitteln, wenn sicherheitser- hebliche Erkenntnisse oder Erkenntnisse, die ein Sicher- heitsrisiko begründen, vorliegen. Zu § 18 Absatz 5 Zu Satz 1 Die oder der Geheimschutzbeauftragte/Sabotageschutzbe- auftragte ist verpflichtet, die genannten Daten unverzüglich dem BfV zu übermitteln, damit dieses die entsprechende Da- tenpflege durchführen kann. Die oder der Geheimschutzbe- auftragte/ Sabotageschutzbeauftragte hat dem BfV unver- züglich mitzuteilen Änderungen des Namens und der Staats- angehörigkeit, Beginn oder Ende einer Ehe, einer Le- benspartnerschaft oder einer auf Dauer angelegten Gemein- schaft sowie sicherheitserhebliche – Anhaltspunkte für Überschuldung, insbesondere Pfän- dungs- und Überweisungsbeschlüsse, Mitteilungen über abgeschlossene Insolvenzverfahren sowie Beschlüsse zur Eröffnung eines Insolvenzverfahrens und zur Rest- schuldbefreiung (Absatz 2 Nummer 5) und – Strafverfahren und Disziplinarsachen sowie dienst- und arbeitsrechtliche Maßnahmen (Absatz 2 Nummer 6). Eine Mitteilung der in Absatz 2 Nummer 5 und 6 genannten Daten an das BfV erfolgt also nur dann, wenn die oder der Geheimschutzbeauftragte/Sabotageschutzbeauftragte sie als sicherheitserheblich erachtet und durch das BfV im Hinblick auf das Vorliegen eines Sicherheitsrisikos prüfen lässt (vgl. § 16). Zu Satz 2 Bei Beendigung oder Nichtaufnahme der sicherheitsemp- findlichen Tätigkeit haben die oder der Geheimschutzbeauf- tragte/Sabotageschutzbeauftragte und das BfV die in § 19 Absatz 2 und 3, § 22 Absatz 2 genannten Vernichtungs- und Löschungsfristen zu beachten. Die oder der Geheimschutz- beauftragte/Sabotageschutzbeauftragte hat das BfV über das Ausscheiden aus oder die Nichtaufnahme der sicher- heitsempfindlichen Tätigkeit nach Ablauf der in § 22 Ab- satz 2 Nummer 1 genannten Fristen zu unterrichten, um eine Löschung nach § 22 Absatz 2 Nummer 2 Satz 1 durch das BfV zu ermöglichen (siehe auch Anlage 17). Der Grund für die vom Gesetzgeber festgelegte Unterrich- tung des BfV über das Ausscheiden aus einer sicherheits- empfindlichen Tätigkeit gemäß § 22 Absatz 2 Nummer 1 Buchstabe b nach fünf Jahren liegt – wie bei der Aufbewah- rungsfrist für Sicherheitsakten – ebenfalls in der Verjäh- rungsfrist für die Straftaten Geheimnisverrat nach § 353b StGB und für verfassungsfeindliche Sabotage nach § 88 StGB. Die durch diese Regelung sichergestellte Nachbe- richtspflicht des BfV gegenüber der zuständigen Stelle ist zwingend erforderlich, um im Verjährungszeitraum beim BfV nachträglich anfallende sicherheitserhebliche Erkennt-
Seite 308 GMBl 2018 Nr. 16–21 nisse durch die zuständige Stelle daraufhin prüfen zu kön- lich zu gewährleisten, ist eine automatisierte Abfrage perso- nen, ob aufgrund dieser Erkenntnisse ein Geheimnisverrat nenbezogener Daten nur für die Personen zulässig, deren oder ein Sabotageakt begangen worden sein könnte und da- Daten auch in Dateien gespeichert werden dürfen. Eine au- her strafrechtliche Ermittlungen veranlasst werden müssen. tomatisierte Abfrage z. B. von Referenzpersonen ist danach Dies fällt ausschließlich in die Zuständigkeit der oder des unzulässig. Ein automatisierter Abgleich mit anderen Datei- Geheimschutzbeauftragten/Sabotageschutzbeauftragten. en ist mangels Bedarf insgesamt ausgeschlossen. Die vom Gesetzgeber vorgegebene Nachberichtspflicht en- det für das BfV daher fünf Jahre nach dem Ausscheiden aus der sicherheitsempfindlichen Tätigkeit und findet erst bei (7) Bei jeder Abfrage einer Sicherheitsüberprüfungsakte Einwilligung der betroffenen Person in eine verlängerte nach Absatz 6 sind für Zwecke der Datenschutzkontrolle Aufbewahrungs-/Speicherungsfrist – wie in den Erläuterun- der Zeitpunkt, die Angaben, die die Feststellung der abge- gen zu § 19 Absatz 2 Satz 3 Nummer 1 ausgeführt – keine fragten Daten ermöglichen, sowie Angaben zur Feststellung des Abfragenden zu protokollieren. Die protokollierten Da- Anwendung mehr. ten dürfen nur für Zwecke der Datenschutzkontrolle, der Zu Satz 3 Datensicherung oder zur Sicherstellung eines ordnungsge- mäßen Betriebs der Datenverarbeitungsanlage verwendet Das BfV ist jedoch unverzüglich über das Ausscheiden aus werden. Die Protokolldaten sind am Ende des Kalenderjah- oder die Nichtaufnahme der sicherheitsempfindlichen Tä- res, das dem Jahr der Protokollierung folgt, zu löschen. tigkeit zu unterrichten, wenn sicherheitserhebliche Er- kenntnisse oder Erkenntnisse, die ein Sicherheitsrisiko be- gründen, vorliegen. Dies ist erforderlich, damit das BfV Zu § 18 Absatz 7 seiner Löschungspflicht nach § 22 Absatz 2 Nummer 2 Absatz 7 enthält spezielle Protokollierungsregelungen für Satz 2 nachkommen kann. Andere Maßnahmen werden die Sicherheitsüberprüfungsakte bei der mitwirkenden Be- dadurch nicht ausgelöst; die Nachberichtspflicht des BfV hörde. Dies ist angesichts des sensiblen Inhalts dieser Akte (siehe Ausführungen zu Satz 2) bleibt hiervon unberührt. angezeigt. (6) Die Sicherheitsakte und die Sicherheitsüberprüfungsak- (8) Der Bundesnachrichtendienst, das Bundesamt für Ver- te dürfen auch in elektronischer Form geführt werden. Eine fassungsschutz und der Militärische Abschirmdienst dürfen Abfrage personenbezogene Daten ist nur zulässig, wenn für bei der Sicherheitsüberprüfung von Personen im Sinne des die Daten die Voraussetzung der Speicherung nach § 20 vor- § 3 Absatz 3 die Sicherheitsakte zusammen mit der Sicher- liegt. Der automatisierte Abgleich personenbezogener Da- heitsüberprüfungsakte in einem gemeinsamen Aktenvor- ten ist unzulässig gang unter Beachtung der für die jeweiligen Akten gelten- den unterschiedlichen Verwendungs- und Auskunftsrege- lungen führen. Zu § 18 Absatz 6 Die in elektronischer Form geführte Akte ist – etwa im Hin- Zu § 18 Absatz 8 blick auf den Grundsatz zur Aktenvollständigkeit, aber auch auf die sonstigen Verarbeitungsregelungen – wie eine her- Bei Sicherheitsüberprüfungen, für die die Nachrichtendiens- kömmliche Papierakte zu behandeln. Die elektronischen te nach § 3 Absatz 3 sowohl die Aufgaben der zuständigen Akten sind daher den Papierakten in Bezug auf die Befugnis Stelle als auch der mitwirkenden Behörde wahrnehmen, ist zur Speicherung personenbezogener Daten gleichgestellt. eine Trennung von Sicherheitsakten und Sicherheitsüber- prüfungsakten nicht erforderlich, weil die Unterlagen für Aus der Gleichbehandlung der elektronischen Akte mit der diese Sicherheitsüberprüfung nach § 19 Absatz 3 Satz 2 einer herkömmlichen Papierakte folgt auch, dass die Aufbewah- gemeinsamen Vernichtungsfrist unterliegen. Bei der gemein- rungs- und Vernichtungsregelungen in § 19 ebenso für die samen Aktenführung sind aber die unterschiedlichen Ver- elektronische Akte gelten. Die gesonderte Aufbewahrung ist wendungs- und Auskunftsregelungen zu den jeweiligen Ak- insoweit nicht physisch, sondern technisch zu verstehen und ten zu beachten. kann ggf. auch in einem zentralen Aktenverwaltungssystem technisch durch entsprechend gesonderte Zugriffsberechti- gungen realisiert werden. Bei der Ausgestaltung und Umset- § 19 zung ist nach dem Stand der Technik vorzugehen. Der Stand Aufbewahrung und der Technik ist als niedergelegt zu vermuten in Technischen Vernichtung der Unterlagen Richtlinien des BSI. Diese gelten in der jeweils aktuellsten (1) Die Unterlagen über die Sicherheitsüberprüfung sind durch das BSI im Bundesanzeiger bekanntgemachten Fassung. gesondert aufzubewahren und gegen unbefugten Zugriff zu Die Regelung zum automatisierten Zugriff auf die elektroni- schützen. sche Akte trägt den besonderen datenschutzrechtlichen Be- dürfnissen bei der Führung elektronischer Akten Rechnung Zu § 19 Absatz 1 und stellt damit sicher, dass die besonderen Regelungen für die Speicherung in Dateien nicht durch die Möglichkeiten Die Sicherheitsakten und die Hilfsmittel der Sicherheits- des automatisierten Zugriffs auf die elektronischen Akten aktenregistratur, z. B. Karteikarten, sind so zu verwah- umgangen werden. In Dateien dürfen die zuständige Stelle ren, dass Unbefugte sich nicht unbemerkt Zugang ver- und die mitwirkende Behörde nur bestimmte Personendaten schaffen können. Hierzu genügt es, die Behältnisse oder nach § 20 speichern. Im Rahmen einer automatisierten Voll- den Raum ggf. nach Beratung durch das BSI gegen unbe- texterfassung ist eine Mitspeicherung der Daten anderer Per- fugten Zugriff zu sichern. Alternativ können auch VS- sonen unumgänglich, deren Speicherung in Dateien nicht Verwahrgelasse benutzt werden. Bei VS-VERTRAULICH zulässig wäre (z. B. Referenzpersonen). Um den Schutz der oder höher eingestuften Verschlusssachen sind insbesondere Persönlichkeitsrechte dieser Personen wirksam und umfäng- die §§ 17, 18 und 22 VSA zu beachten.