GMBl Nr. 15 1959

Gemeinsames Ministerialblatt Nr. 15 vom 5. Mai 1959

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Postverlagsort: Bonn                                                                                                        Ausgabe A



                         GEMEINSAMES                                                                                            Seite 213




                       MINISTERIALBLATT
                               des Auswärtigen Amtes I des Bundesministers des Innern
                        des Bundesministers für Vertriebene, Flüchtlinge und Kriegsgeschädigte
               des Bundesministers für Wohnungsbau I des Bundesministers für gesamtdeutsche Fragen
                       des Bund~sministers für Angelegenheiten des Bundesrates und der Länder
des Bundesministers für Familien- und Jugendfragen / des Bundesministers für Atamkernenergie und Wasserwirtschaft
                HERAUSGEGEBEN VOM BUNDESMINISTERIUM DES INNERN
lO.Jahrgang                                            Bann, den 5. Mai 1959                                              Nummer 15



                                                               INHALT

Amtlicher Teil                                                 Seite                                                               Seite




                                                                                                                                     -
Auswärtiges Amt                                                        Ständige Konferenz der Kultusminister der Länder
   Bek. v. 14. u. 15.4. 59, Ausländische Konsulate in der              in der Bundesrepublik Deutschland
   Bundesrepublik Deutschland                             213             Besch!. v. 4.4. 59, RL f. d. Aufnahme von Lehrern aus
                                                                          der SBZ in den Schuldienst der Länder der Bundes-
Der Bundesminister des Innem                                              ~~~
   11. Beamtenrecht und sonstiges Personalrecht                           Bek. v. 14.4.59, Zusammenstellung deT Ferientermine
                                                                          1. d. Ländern der Bundesrepublik Deutschland 1959/60 228
   Bek. v. 13. 4. 59, Änderung u. Erg. d. Bek. über die nach
   § 24 Abs. 2 BWGöD zuständigen Anmeldebehörden f.                    Persona1nachrichten
   Geschädigte, die noch nicht wiedEr im öffentlichen                     Auswärtiges Amt                                            229
   Dienst beschäftigt sind                                      214
                                                                          Der Bundesminister des Innern                              229
   Bek. v. 15.4.59, Umrechnungskurse DM-Ost = DM-West           215
   Rdschr. v. 23.4.59 üb. Nachbarorte                           215
   Bek. d. BPersA v. 29.4.59, Allg. Ausnahme v. d. Min-
   destdienstzeiten f. d. Beförderung von Offizieren im
   Truppendienst                                                215
   IV. Gesundheitswesen
   Bek. v. 24.4.59, Speiseeispulver unter Verwendung von
   Glycerinmonostearat                                   215
Der Bundesminister für Wohnungsbau
   RdSchr. v. 2. 2 •.59, RL f. d. Gewährung von Mietbeihilfen
   an Bundesbedienstete mit geringem Einkommen im
   Rahmen der WohnungsfürsoTge des Bundes                     216
   Bek. v. 23.3.59, Allgemeine Zulassung neuer Baustoffe
   und Bauarten                                               224




                                                                -
Der Bundesminister für Familien- und Jugendfragen
   Er!. v. 2. 4. 59, Auszeichnung und Prämiierung von Spiel-
   filmen für Kinder und Jugendliche                         225
   Erste VO z. Bezeichnung v. Veranstaltungen gern. § 8
   Abs. 1 d. Ges. z. Schutze d. Jugend i. d. öffentlichkeit
   ~~~~                                                                Stellen-Ausschreibungen


Amtlicher Teil
                                                 Auswärtiges Amt
 Ausländische Konsulate in der Bundesrepublik Deutschland              III. - Bek. d. AA v. 15. 4. 1959 - 002 - SM. 21/91. 35159 -
I. - Bek. d. AA v. 14.4.1959 - 002 - SM. 21/92. 12/59 -                   Die Bundesregierung hat dem zum Generalkonsul von
                                                                       Venezuela in Hamburg ern'annten Herrn Jose de JesUs Sanchez
   Die Bundesregierung hat dem zum Indisclien General-                 Ca r r er 0 am 14. April 1959 die vorläufige Zulassung erteilt.
Konsul in Hamburg ernannten Herrn Ramchandra Dattatraya                   Der Amtsbezirk des Generalkonsulats umfaßt die Länder
S at h e am 14. Aprn 1959 das Exequatur erteilt.                       Hamburg, Bremen, Schleswig-Holstein, Nieclersaclisen und
   Der Amtsbezirk des Generalkonsulats umfaßt die Länder               Nordrhein-Westfalen.
Hamburg, Bremen und Schleswig-Holstein.
11. - Bek. d. AA v. 14.4. 1959 - 002 - SM. 21/94. 12/59 -              IV. - Bek. d. AA v. 15.4.1959 - 002 - SM. 21/91.17/59-
   Die Bundes.regierung hat dem zum Italienischen General-               Die Bundesregierung hat dem zum Wahl-Generalkonsul von
konsul in Hamburg ernannten Herrn Emiliano G u i d 0 t t i             Haiti in Saarlouis ernannten Herrn Hubert Li n s t e r am
am 14. April 1959 das Exequatur erteilt.                               15. April 1959 das Exequatur erteilt.
   Der Amtsbezirk des Generalkommlats umfaßt die Länder                  Der Amtsbezirk des Generalkonsulats umfaßt die Länder
Hamburg, Bremen, Sclileswig-Holstein, den Verwaltungsbezirk            Saarland und Rheinland-Pfalz.
Oldenburg und die Regierungsbezirke Auricli, Stade, Osnabrüd<                                                         GMB!. 1959, S. 213
und Lüneburg des Landes Niedersaclisen.
1

Seite 214                                                     GM BI. 1959                                                    Nr.15



                                   Der Bundesminister des Innem
                                    11. Beamtenrecht und sonstiges Personalrecht

                                              ~nderung           und Ergänzung
                                der Bekannbnachung über die zuständigen Anmeldebehörden
                                gemäß § 24 Abs. 2 des Gesetzes zur Regelung der Wieder-
                                gutmachung nationalsozialistismen Unrechts für Angehörige
                                des öffentlichen Dienstes in der Fassung des Gesetzes vom
                                23. Dezember 1955 (BGBI. I s. 820) für Gesmädigte, die nom
                                nimt wieder im öffentlimen Dienst besclJäftigt sind.
                                                        Vom 13. April 19591)
                                  Die Bekanntmachung vom 16. Februa'l" 1956 (Bundesanzeiger
                                Nr.40 vom 25. Februar 1956) 2), berichtigt durch Bekannt-
                                machung vom 9. April 1956 (Bundesanzeiger Nr. 75 vom
                                18. April 1956) 3) über die zuständigen Anmeldebehörden
                                gemäß § 24 Abs. 2 des Gesetzes zur Regelung der Wieder-
                                gutmachung nationalsozialistischen Unrechts für Angehörige
                                des öffentlichen Dienstes in der Fassung des Gesetzes vom
                                23. Dezember 1955 (BGB!. I S. 820) für Geschädigte, die noch
                                nicht wieder im öffentlichen Dienst beschäftigt sind, wird wie
                                folgt geändert und ergänzt:

A. In Ziffer I sind die in der Spalte "Berlin-West" gemachten Angaben wie folgt zu ändern:
                  a) von der Bundespostverwaltung         - der Präsident der Landespostdirektion Berlin, Berlin-Charlotten-
                                                             burg 9, Demburgstraße 50
                  b) von der Bundesbahn                   - die Eisenbahndirektion Harnburg über Bundesbahndienststelle
                                                             Berlin, Berlin-CharlottenbU'l"g 9, Reichskanzlerplatz 7-11.
B. In Ziffer 11 sind
   1. die beim Land Be r I instehenden Angaben durch folgenden Wortlaut zu ersetzen:
Land                                         für Geschädigte                                        Anmeldebehörde
Berlin                  a) der früheren Reichsvermögens- und Reichsbauver-            der Präsident des Landesfinanzamts Berlin
                           waltung                                                    W 15, Kurfürstendamm 193/194
                        b) in allen übrigen Fällen                                    der Senator für Inneres
   2. hinsichtlich des Saarlandes folgende Angaben nachzutragen:
Saarland                a) deren Schädigung im Bemich der Landesverwaltung
                           eingetreten ist, und zwar
                           1. der Inneren Verwaltung                                  das Ministerium des Innern
                           2. der JustizverwaJtung                                    das Ministerium der Justiz
                           3. der Finanzverwaltung (Steuer-, Forstverwaltung,         das Ministerium für Finanzen und Forsten
                              Kataster_ und Vermessungswesen)
                           4. des Ministeriums für Wirtschaft, Verkehr und            das Ministerium für Wirtschaft, Verkehr und
                              Landwirtschaft (einschl. LandWirtschaftssclmlen)        Landwirts<haft
                           5. der Unterrichtsverwaltung, soweit es sich um            das Ministerium für Kultus, Unterricht und
                              Lehrkräfte an Volksschulen, staat!. höheren             Volksbildung
                              Schulen, Fachschulen, um Hochschullehrer und
                              um Dozenten an pädagogischen Akademien
                              handelt
                       b) deren Schädigung im Bereich der kommunalen Ver-             die Verwaltung des Landkreises oder der
                          waltung (einschl. kommunaler Schulen) eingetreten           kreisfreien Stadt
                          ist
                       c) in allen übrigen Fällen                                     das Landesentschädigungsamt des Saarlandes.

                                Bonn, den 13. April 1959
                                11 W 1-1171 II/59
                                         Der Bundesminister des Innern
                                                  In Vertretung
                                                    Dr. Anders
                                  ') Veröffentlicht im BAnz. Nr. 78 v. 24. 4. 1959.
                                  ') Abgedrudtt im GMBI. 1956 S. 96.
                                  S) Abgedrudtt im GMBI. 1956 S. 243.

                                                                                                                  GMBI. 1959, S. 214
2

Nr.15                                                              GMBl.1959                                                     Seite 215

           Umredmungskurse DM-Ost = DM-West 1)                              Allgemeine Ausnahme von den Mindestdienstzeiten für die
                                                                                    Beförderung von Offizieren im Truppendienst
                                                                              - Bek. d. Geschäftsstelle des Bundespersonalausschusses
 - Bek. d. BMI v.15. 4. 1959 - l l B 3 - BA 3450 - 83111/59-                           v. 29. 4. 1959 - BPersA 008 - 74/59 -
                                                                              Auf Grund des § 103 Abs. 1 BBG in Verbindung mit § 7
   Nachstehend werden zur Berechnung bei der Umzugskosten-                 Abs. 2 der Geschäftsordnung des Bundespersonalausschusses
 erstattung weitere Berliner Umrechnungskurse für 1 DM-West                - GM BI. 1958 S. 461 - wird der Beschluß Nr. 133/59 be-
 = DM-Ost bekanntgegeben:                                                  kanntgemacht.
                                                                              Der Bundespersonalausschuß hat in seiner Sitzung am
 Zeit                DM-Ost               Zeit                 DM-Ost      7. April 1959 im Bundesministerium des Innern unter Mit-
 1959                                     1959                             wirkung von
                                                                                  1. Vizepräsident Rausch         als Vorsitzender,
  1.3.- 2.3.             3,55             18. 3. - 19. 3.          3,45           2. Ministerialdirektor Bauch als Beisitzer,
  3.3.                   3,45             20.3.                    3,50           3. Ministerialdirektor Puhan
  4.3.- 5.3.             3,50             21. 3. :- 22. 3.         3,45           4. Ministerialdirektor Gumbel
  6.3.                   3,45             23. 3. - 26. 3.          3,50           5. Oberst Schneider
                                                                                  6. Oberst Wilcke
  7.3. -13. 3.           3,50             28. 3. - 30. 3.          3,55
                                                                                  7. Stabsfeldwebel DiebeIs
 14. 3. - 16. 3.         3,45             31. 3.                   3,60    auf den Antrag des Bundesministers für Verteidigung vom
 17.3.                   3,50             Monatsmittelkurs         3,50    18. Februar 1959 - Az. P III 1 - Az. 15 - 20 - 02 - be-
                                                                           schlossen:
   ') Vorgang veröffentlicht im GMBI. Nr. 12/1959 S. 181.
                                                                              Auf Grund des § 26 Abs. 1 Nr. 2 der Verordnung über die
                                                                           Laufbahnen der Soldaten vom 21. 3. 1958 (BGBL I S. 148) wird
                                                      GMBI. 1959, S. 215   eine a 11 gern ein e Aus nah m e von den Mindestdienst-
                                                                           zeiten für die Beförderung von Offizieren im Truppendienst
                                                                           (§ 14 Abs. 1 und 4 der Soldatenlaufbahnverordnung) zu-
                                                                           gelassen.
                                                                              Soldaten, die vor dem 9. 5. 1945 mehr als 18 Monate Dienst
                                                                           als Offizieranwärter in der früheren Wehrmacht geleistet
                                                                           haben und in der Bundeswehr erstmalig zum Leutnant er-
                                                                           nannt worden sind, können zwei Jahre nach Ernennung zum
                                                                           Leutnant zum Hauptmann befördert werden.
                                                                              Diese Ausnahmegenehmigung gilt bis zum 31. 12. 1959.
                             Nachbarorte
                                                                                  Rausm      Bauch      Puhan     Gumbel
                                                                                      Smneider     Wilc*e     Diebels
   - RdSchr. d. BMI v. 23.4.1959 - II B 3 - BA 3406 -
                                                                                                                          GMBI. 1959, S. 215
                        6811 /59 -

  Auf Grund von § 2 Abs. 2 des Gesetzes über Reisekosten-
vergütung der Beamten vom 15. 12. 1933 (RGBL I S. 1(67)
wird das Verzeichnis der Nachbarorte vom 28. 10. 1952                                        IV. Gesundheitswesen
(MinBIFin. S. 60-2 H, GMBL S. 321 H) in Abschnitt B mit Wir-
kung vom 1. Mai 1959 wie folgt geändert:                                    Speiseeispulver unter Verwendung von Glycerinmonostearat
                                                                                                    als Emulgator
                                   I.                                      - Bek. d. BMI v. 24. 4. 1959 - IV B 9.49570-2307 I/59 -
                                                                               Der Firma Diamalt A.G., München 13, Friedrichstraße 18,
  Bei 11 "Land Bayern - Regierungsbezirk Oberbayern" wird                   ist auf ihren Antrag folgende Ausnahmegenehmigung erteilt
im Abschnitt" S t a d t k r eis. M ü n c h e n " , hinter "Mün-             worden:
chen, Stadt - Oberschleißheim" eingefügt: "München, Stadt                      Auf Grund des § 20 a Abs. 2 Nr. 1 des Lebensmittelgesetzes
- Planegg"                                                                 in der Fassung vom 21. Dezember 1958 (BGBL I S. 950) lasse
                                                                           ich im Einvernehmen mit den Herren Bundesministern für
                                  II.                                      Ernährung, Landwirtschaft und Forsten und für Wirtschaft
                                                                           abweichend von den Vorschriften der §§ 6 Nr. 1 und 7 Nr. 1
   Bei V "Land Hessen - Regierungsbezirk Darmstadt wird                    der Verordnung über Speiseeis vom 15. Juli 1933 (RGBL I
im Abschnitt" S t a d t k r eis Dar m s t a d t " hinter "Darm-            S. 510) die Herstellung und das Inverkehrbringen von Speise-
stadt, Stadt - Nieder-Ramstadt" eingefügt: "Darmstadt, Stadt               eispulver mit einem Zusatz von Glycerinmonostearat als
- Pfungstadt"                                                              Emulgator zur Durchführung eines Versuches unter amtlicher
  Der Abschnitt ., S t a d t k r eis 0 ff e n b ach a. M." wird            Beobachtung ausnahmsweise zu. Der Zusatz an Glycerin-
gestrichen.                                                                monostearat darf nur bis zu 5 v. H. des Speiseeispulvers be-
                                                                           tragen. Das Speiseeispulver darf nur in Packungen oder Be-
                                 III.                                      hältnissen mit nicht mehr als 50 Gramm Inhalt in Verkehr
                                                                           gebracht werden; außerdem ist auf den Packungen oder Be-
   Bei VI "Land Niedersachsen - Regierungsbezirk Osna-                     hältnissen neben den nach § 3 der VO über Speiseeis vor-
brück" wird hinter dem Abschnitt" L a n d k r eis B e r sen -              geschriebenen Angaben in deutlicher und leicht lesbarer Schrift
b r ü c k" eingefügt:                                                      ein Hinweis auf den Zusatz an Glycerinmonostearat mit den
                                                                           Worten "Mit Zusatz eines Emulgators" anzubringen.
   " L an d k r eis L in gen, Lingen, Stadt          Ortsteil                 Diese Ausnahmebewilligung gilt bis zum 31. März 1961; sie
Schepsdorf der Gemeinde Schepsdorf-Lohne"                                  kann aus wichtigem Grunde vor Ablauf dieser Frist wider-
                                                     GMBI. 1959. S. 215
                                                                           rufen werden.
                                                                                                     Im Auftrag
                                                                                                     Forsmbam
                                                                                                                         GMBI. 1959, S. 215
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Seite 216                                                GMBI.1959                                                       Nr.15



                             Der Bundesminister für Wohnungsbau
   Wohnungsfürsorge des Bundes für seine Bediensteten;             Als zum Haushalt des Antragstellers gehörend sind Ange-
                                                                   hörige im Sinne des § 8 Abs. 2 des 11. Wohnungsbaugesetzes
   hier: Gewährung von Mietbeihilfen an Bundesbedienstete
                                                                   anzusehen, denen die Mitbenutzung der Wohnung des
         mit geringem Einkommen im Rahmen der Wohnungs-            Antragstellers von der die Wohnung zuweisenden Stelle
         fürsorge des Bundes
                                                                   gestattet worden ist.
 - RdSchr. d. BMWo v. 2. 2. 1959 - IV A 3 - 3328/2/59-          2.) Im Falle des Todes eines Mietbeihilfeempf.ängers kann
                                                                    seinen Hinterbliebenen mit Zustimmung der obersten
   Der Deutsche Bundestag hat erstmalig für das Rechnungs-          Dienstbehörde die Mietbeihilfe belassen werden, solange
jahr 1958 der Gewährung von Mietbeihilfen im Sinne des              die sonstigen Voraussetzungen fortbestehen und ein Woh-
Zweiten Wohnungsbaugesetzes aus Wohnungsfürsorgemitteln             nungswechsel nicht möglich ist.
des Bundes, die in den Einzelplänen 14 und 25 ausgebracht
sind, zugestimmt. Nach Maßgabe der anliegenden Richtlinien      3.) Eine Mietbeihilfe wird nicht gewährt, wenn ein wichtiger
können Bundesbediensteten mit geringem Einkommen auf                Grund in der Person oder in den Verhältnissen des Bundes-
Antrag Mietbeihilfen gewährt werden.                                bediensteten oder eines zu seinem Haushalt gehörenden
                                                                    Angehörigen entgegensteht.
   In der Anlage übersende ich vorerst je 10 Abdrucke der
Richtlinien mit der Bitte um Kenntnisnahme und Bekanntgabe      4.) Bundesbedienstete, die nach landesrechtIichen Bestim-
innerhalb Ihres Ressortsbereiches, soweit es sich um Bundes-       mungen eine Mietbeihilfe erhalten können, müssen zu-
dienststeIlen (nicht Organisationen) handelt.                      nächst von dieser Möglichkeit Gebrauch machen. Eine nach
  Weitere Abdrucke können bei mir angefordert. werden.             landesrechtIichen Bestimmungen gewährte Mietbeihilfe ist
Gleichzeitig bitte ich, innerhalb Ihres Ressortsbereiches die      auf eine nach den Bestimmungen dieses Erlasses zu ge-
Dienststellen                                                      währende Mietbeihilfe anzurechnen.
   a) für die Entscheidung über Anträge auf Mietbeihilfen,
   b) für die Entscheidung über Einwendungen gegen Be-                            11. Höhe der Mietbeihilfe
      scheide
      sowie                                                       Die Mietbeihilfe bestimmt sich nach dem Unterschiedsbetrag
   c) für die Auszahlung von Mietbeihilfen                      zwischen dem Teilbetrag der Miete, der auf die ben ö t i g t e
unverzüglich zu bestimmen und mir zu benennen.                  Wo h n f I ä c h e (vgl. Abschn. 11 Ziff. 1) der Wohnung des
                                                                Antragstellers entfällt und
  Ich gehe davon aus, daß sich die Zuweisung von Betriebs-
mitteln aus E. PI. 14 bzw. E. PI. 25 erübrigt.                  dem für den Antragsteller als tragbar anzusehenden Betrag
                                                                der monatlichen Miete (vgl. Abschn. II Ziff. 3 cl.
   Der Bundesminister für \Vohnungsbau                          1.) Als ben ö ti g t e Wo h n f lä c h e gilt eine Wohnfläche
                          Im Auftrag                                von 40 qm für einen Haushalt mit 2 Personen sowie je
                                                                    10 qm für jeden weiteren zum Haushalt gehörenden An-
                         Dr. Joamimi                                gehörigen (vgl. Abschn. I Ziff. 1 Abs.3).
An die obersten Bundesbehörden,                                     Ist die tatsächliche Wohnfläche kleiner als die benötigte
   die Hauptverwaltung der Deutsdlen Bundesbahn,                    Wohnfläche, so gilt sie als benötigte Wohnfläme.
   alle Oberfinanzdirektionen,                                  2.) Der für die benötigte Wohnfläche zu errechnende Teil-
   den Herrn Senator für Finanzen                                  betrag der monatlichen Miete ergibt sich aus der Multi-
   - Sondervermögens- und Bauverwaltung -, BeIli                   plikation der Quadratmeter der benötigten Wohnfläme
                                                                   mit dem Quadratmeter-Mietpreis der Wohnung, bei dem
                                                                   Umlagen und Zuschläge außer Acht zu lassen sind.
                                                                3.) Der als tragbar anzusehende Betrag der monatlichen Miete
                     Anlage zum Rundschreiben                       errechnet sich wie folgt:
                     des Bundesministers für Wohnungsbau            a) Zunächst ist das Einkommen des Bundesbediensteten
                     vom 2. Februar 1959                                und der zu seinem Haushalt gehörenden Angehörigen
                     - IV A 3 - 3328/2/59 ~                             für den Monat zu ermitteln, in dem die Mietbeihilfe
                                                                        beantragt wird. Einkommen in diesem Sinne ist ge-
                                                                        mäß § 25 Abs.2 11. WobauG (in der Fassung vom
                       Richtlinien                                      26. September 1957 - Bundesgesetzbl. I S. 1393 -) der
                                                                        Gesamtbetrag der Einkünfte im Sinne des § 2 Abs. 3
            für die Gewährung von Mietbeihilfen                         und 4 des Einkommensteuergesetzes. Beträge, die nach
       an Bundesbedienstete mit geringem Einkommen                      §§ 7 abis 7 e des Einkommensteuergesetzes abgesetzt
        im Rahmen der Wohnungsfürsorge des Bundes                       worden sind, sind jedoch bei der Feststellung des
                                                                        J ahreseil'lkommens den Einkünften' hinzuzurechnen. Das
                                                                        Kindergeld nach dem Kindergeldgesetz vom 13. No-
                       I. Pe.rsonenkreis                                vember 1954 (Bundesgesetzbl. I S. 003), dem Kinder-
1.) Bundesbediensteten können bis zum 31. März 1961 auf                 geldanpassut:lgsgesetz vom 7. Januar 1955 (Bundes-
    Antrag widerruflich Mietbeihilfen gewährt werden, sofern            gesetzbl. I S. 17) und dem Kindergeldergänzungsgesetz
    die sich nam Absmnitt 11 Ziff. 3 aus den monatlichen Ein-           vom 23. Dezember 1955 (Bundesgesetzbl. I S. 841) bleibt
    künften des Antragstellers und der zu seinem Haushalt               bei der Feststellung des Jahreseinkommens unberück-
    gehörenden Angehörigen ergebenden Kopfquoten nicht                  sichtigt; das gleiche gilt für dem Kindergeld ähnliche
    überschritten werden.                                               Bezüge.
    Voraussetzung ist, daß sie                                          Einnahmen aus Untervermietung sind zu berücksich-
    a) Bundesdarlehenswohnungen bewohnen, die nach dem                  tigen.
        30. Juni 1956 bezugsfertig geworden sind,                   b) Der Gesamtbetrag der hiernach errechneten monat-
    b) bundeseigene Wohnungen bewohnen, die ursprünglich               lichen Einkünfte ist durch die Anzahl der zum Haushalt
       für die Besatzungsmämte bzw. Stationierungsstreit-               gehörenden Angehörigen zu teilen. Der sich ergebende
       kr,äfte erstellt worden sind, sofern diese Wohnungen            Betrag ist die monatliche Kopfquote.
       nach dem 30. Juni 1956 erstmalig mit Bundesbedien-           c) Der alsdann als tragbar anzusehende Betrag der monat-
       steten besetzt worden sind,                                     lichen Miete beträgt:
4

Nr.15                                                      GMBl.1959                                                   Seite 217


        bei einer monatlichen Kopfquote bis zu                          50,- DM:         10 v. H. des monatlichen Einkommens
        bei einer monatlichen Kopfquote von über          50,- bis       66,65 DM:       12 v. H. des monatlichen Einkommens
        bei einer monatlichen Kopfquote von über          66,65 bis      83,35 DM:       14 v. H. des monatlichen Einkommens
        bei einer monatlichen Kopfquote von über          83,35 bis    100,- DM:         16 v. H. des monatlichen Einkommens
        bei einer monatlichen Kopfquote von über      100,- bis        125,- DM
        sowie bei Haushalten mit 2 oder 3 Personen mit einer
        monatlichen Kopfquote                                bis        150,- DM:        18 v. H. des monatlichen Einkommens



4.) Der nach den Ziffern 1.) und 2.) für die benötigte Wohn-          lehnender Bescheid unter Angabe der Gründe formlos zu
    fläche der Wohnung ermittelte Teilbetrag der monatlicl1.en        erteilen.
    Miete gemindert um den nach Ziffer 3.) ermittelten trag-
    baren Betrag der monatlichen Miete ergibt die zulässige           über Einwendungen gegen Bescheide entscheiden die von
    Höhe der monatlichen Mietbeihilfe, die gegebenenfalls             den obersten Dienstbehörden innerhalb ihres Dienst-
    gemäß Abschnitt I Ziffer 4.) zu kürzen ist.                       bereiches zu bestimmenden Dienststellen.
   hlietbeihilfen sind nur in vollen DM-Beträgen zu gewäh-
   ren; Pfennigbeträge sind zu streichen.                          3.) Die gezahlten Mietbeihilfen sind von der zuständigen
                                                                       Kasse zu Lasten der Wohnungsfürsorgemittel des Bundes
                                                                       zu buchen, und zwar für die Angehörigen der Bundeswehr
                                                                       bei Kap. 1412 Tit. 830 (ab Rechnungsjahr 1959 Kap. A 1412
                        III. Verfahren                                 Tit. 830), für die übrigen Bundesbediensteten bei Kap.
                                                                       A 2503 Tit. 830 c. Die Haushaltsmittel gelten mit der Aus-
                                                                       zahlung als zugewiesen.
1.) Für Anträge auf Mietbeihilfen ist das Formblatt in An-            Die obersten Bundesbehörden werden gebeten, mir die
    lag e l,zu verwenden, dem die darin aufgeführten Unter-           nach § 43 RWB vorgesehenen übersichten über die aus
    lagen beizufügen sind.                                            den genannten Titeln verfügten Ausgabemittel mit den
   Über die Anträge und die Auszahlung von Mietbeihilfen              Gesamtbeträgen zu übersenden.
   entscheiden die von den zuständigen obersten Dienstbe-
   hörden zu bestimmenden Dienststellen.

2.) über die Gewährung einer Mietbeihilfe ist dem Antrag-                                IV. Inkrafttreten
    steller ein Bescheid nach dem Formblatt in An lag e 2
    zu erteilen. Die Mietbeihilfe ist dem Antragsteller zum
    Ersten eines jeden Monats für den vorangegangenen                Diese Richtlinien treten mit Wirkung vom 1. Juli 1958 in
    Monat auszuzahlen. Sie ist vom Ersten des Monats an neu        Kraft.
    zu berechnen, in dem sich die Verhältnisse des Antrag-
    stellers (Einkommen, Personenzahl, Miete, u. ä.) ändern.
    Die Änderungen sind der über den Antrag entscheidenden
    Dienststelle (Ziffer 1) vom Antragsteller unverzüglich anzu-      Der Bundesminister für Wohnungsbau
    zeigen. überzahlte Beträge sind zu erstatten.
                                                                                            Im Auftrag
    Kann dem Antragsteller nach den vorstehenden Richtlinien
    eine Mietbeihilfe nicht gewährt werden, so ist ihm ein ab-                             Dr. Joachimi
5

Seite 218                                                                     GMBl.l959                                                         Nr.15


                                                                                       Anlage 1
                                                                                       zu den Richtlinien
                                                                                       für die Gewährung von Mietbeihilfen vom 2. Februar 1959
                                                                                       -IV A3-3328/59-




                               (Name und Dienstgrad)                                                                (Ansdlrift)




                                      (Dienststelle)




                                                                              Antrag
                                                                auf Gewährung einer Mietbeihilfe




    An




     . . . . . . . . . .. . ... . . .. . . .. .   .. . . . .. .. ........   . ...



                                                                  1. Wohnung und Miete

    Ich beantrage hiermit für die von mir am
    bezogene Wohnung in
                                                                                    (Ort, Straße, Hausnummer, Stodtwerk)

    die Gewährung einer Mietbeihilfe nach den Richtlinien des Bundesministers für Wohnungsbau vom 2. Februar 1959
    - IV A 3 - 3328/2/59 -.

    Meine Wohnung ist eine nach dem 30. Juni 1956 bezugsfertig gewordene Bundesdarlehenswohnung - eine nam
    dem 30. Juni 1956 erstmalig von Bundesbediensteten bezogene bundeseigene Wohnung, die ursprünglim für die
    Besatzungsmächte bzw. Stationierungsstreitkräfte erstellt worden ist -.*}

    Hauseigentümer ist
                                                                (Name)                                                            (Ansdlrift)

    Die Wohnfläche der Wohnung beträgt                                                qm.
    Die Monatsrniete ohne Umlage und Zuschläge beträgt                                            ... DM.
    Die Miete für den qm-Wohnfläche beträgt demnam                                                 .. DM.
               Zimmer ist -           sind *} -        unvermietet. Die Einnahmen daraus betragen monatlich .................. DM.


    '} Nicht Zutreffendes 1st zu streichen.
6

Nr.15                                               GMB1.1959                                               Seite 219


    11. Personalien des Antragstellers und der zu seinem Haushalt gehörenden Angehörigen, denen die Mitbenutzung
                           der Wohnung von der die Wohnung zuweisenden Stelle gestattet ist:




 Ud.                Zuname                                               Familien-   Verwandt-        Geburtstag
                                                    Vorname
 Nr.      (bei Frauen auch Geburtsname)                                    stand     schaftsgrad       und Jahr
7

Seite 220                                                        GMBl.1959                                                               Nr.15



      IH. Einkommendes Antragstellers und der nach 11) zu seinem Haushalt gehörenden Angehörigen für den Monat,
                                                in dem die Mietbeihilfe beantragt wird.*)




 Ud.
                                                                                       Einkommen für den Monat, in dem die
  Nr.                Beruf                         Arbeitgeber                              Mietbeihilfe beantragt wird 0)
(s. II)

  1                      2                                  3                                                 4




monatliches Einkommen insgesamt :



      .) Es ist das Einkommen des Bundesbediensteten und der zu seinem Haushalt gehörenden Angehörigen für den Monat efnzusetzen,
         in dem die Mietbeihilte beantragt wird. Einkommen in diesem Sinne ist gemäß § 25 Abs . 2 Il. WoBauG (in der Fassung vom 26. Sep-
         tember 1957 - Bundesgesetzbl. I S. 1393) der Gesamtbetrag der Einkünfte Im Sinne des § 2 Abs. 3 und 4 des Einkommensteuer-
         gesetzes. Beträge, die nach §§ 7 abis 7 e des Einkommensteuergesetzes abgesetzt worden sind, sind jedoch bel der Feststellung des
         Jahreseinkommens den Einkünften hinzuzurechnen. Das Kindergeld nach dem Kindergeldgesetz vom 13. November 1954 (Bundes-
         gesetzbi. I S.333). dem Kindergeldanpassungsgesetz vom 7. Januar 1955 (Bundesgesetzbl. I S. 17) und dem Kindergeldergänzungs-
         gesetz vom 23. Dezember 1955 (Bundesgesetzbl. I S. 841) bleibt bel der Feststellung des Jahreseinkommens unberü<ksldltigt ö das
         gleidle gilt für dem Kindergeld ähnlidle Bezüge.
8

NT.i5                                                      GMBI.1959                                                            Seite 221



    IV. Ich beziehe von                                                                                          eine Mietbeihilfe
                                                           (DienststeHe)

           von monatlich


        V. Dem Antrag füge im folgende Unterlagen bei:

           l. Mietvertrag.

           2. Bescheinigung des Eigentümers über die Wohnfläche der 'Wohnung. 2)

           3. Bescheinigung des Eigentümers, daß es sich - um eine Bundesdarlehenswohnung, die nach dem 30. Juni 1956
              bezugsfertig geworden ist, -   um eine nach dem 30. Juni 1956 erstmalig von Bundesbediensteten bezogene
              bundeseigene Wohnung, die ursprünglich für die Besatzungsmächte bzw. Stationierungsstreitkräfte erstellt
              worden ist -   handelt.

           4. Bescheinigung der wohnungszuweisenden Dienststelle über die zum Haushalt des Antragstellers gehörenden
              Angehörigen, denen die Mitbenutzung der Wohnung von der die Wohnung zuweisenden Stelle gestattet
              worden ist. 3)


           5. Nachweis des unter IH. aufgeführten monatlichen Einkommens. 4 )


           6. Nachweis über die Höhe der monatlichen Einnahmen aus Untervermietung.



    VI. Ich versichere hiermit, daß die vorstehenden Angaben vollständig sind und der Wahrheit entsprechen. Es ist mir
        bekannt, daß zu Unrecht gezahlte Mietbeihilfen von mir zurückzuzahlen sind. Ich bin damit einverstanden, daß
        sie von meinen Bezügen einbehalten werden.


           Ich verpflichte mich, der die Mietbeihilfe gewährenden Dienststelle ohne Aufforderung alle Änderungen der
           vorstehenden Angaben über das monatliche Einkommen, Personenzahl, Miete, Mietverhältnis u. a. unverzüglich
           anzuzeigen.




                                                                       den                                                 19
                                   (Ort)                                                       (Datum)




                                                                                      (eigenhändige Unterschrift)




                                                                                        (Name in Druckschrift)
    Anlagen




    1) Sofern eine Mietbeihilfe nach landesrechtlichen Bestimmungen gew ährt werden kann, muß diese in Anspruch genommen werden,
        bevor eine Mietbeihilfe des Bundes beantragt wird.
    ') Die Bescheinigung zu 2. ist nur beizubringen, wenn sich die Wohn fläche der Wohnung nicht aus dem Mietvertrag ergibt.
     ') Zum Familienhaushalt gehören die Angehörigen des AntragsteUers, die bei der Wohnungszuweisung berücksichtigt worden sind
        oder nach Bezug der Wohnung berücksichtigt werden können.
    ') Der Nachweis ist durch Bescheinigung des Arbeiigebers, Steuerbescheid usw., zu führen.
9

Seite 222                                                      GMB1.1959                                                              Nr.15


                                                                      Anlage 2
                                                                     zu den Richtlinien
                                                                     für die Gewährung von Mietbeihilfen vom 2. Februar 1959
                                                                     - IV A :3 - 3328/2/59 -




                              (Dienststelle)                                                   (Ort und Datum)




                                                            Bescheid

                                            über die Gew.ährung einer Mietbeihilfe
                     auf Grund der Richtlinien des Bundesministers für Wohnungsbau vom 2. Februar 1959
                                                   - IV A 3 - 3328/2/59 -




    An




    ................................................




   B e t r.: Gewährung einer Mietbeihilfe
   Bezug: Ihr Antrag vom


   Thr monatliches Einkommen und das monatliche Einkommen der zu Ihrem Haushalt gehörenden Angehörigen
   betragen für den Monat, in dem die Mietbeihilfe beantragt worden ist, insgesamt

                                                                             DM.
   Da diese monatlichen Einkommen als geringes Einkommen im Sinne der Richtlinien des Bundesministers für
   Wohnungsbau für die Gewährung von Mietbeihilfen vom 2. Februar 1959 - IV A:3 - 3328/2/59 - gelten und die
   von Ihnen bewohnte Wohnung eine nach dem SO. Juni 1956 bezugsfertig gewordene Bundesdarlehnswohnung ist,-
   eine nach dem SO. Juni 1956 erstmalig von Bundesbediensteten bezogene bundeseigene Wohnung ist, die ursprünglich
   für die Besatzungsmächte bzw. Stationierungsstreitkräfte erstellt worden ist,1) - wird Ihnen auf Ihren Antrag
   vom                                                 vom Ersten des Monats                                 19. .. ab, längstens
   bis zum 31. März 1961, widerruflich

                                        eine monatlich nachträglich zahlbare Mietsbeihilfe von

                                                                             DM
   (in Worten:                                         . . . . . . . . . . . . . . .. ......... ................. .. Deutsche Mark)
   bewilligt.




  I) Nidlt Zutreffendes Ist zu streichen.
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