GMBl Nr. 15 1959
Gemeinsames Ministerialblatt Nr. 15 vom 5. Mai 1959
Postverlagsort: Bonn Ausgabe A GEMEINSAMES Seite 213 MINISTERIALBLATT des Auswärtigen Amtes I des Bundesministers des Innern des Bundesministers für Vertriebene, Flüchtlinge und Kriegsgeschädigte des Bundesministers für Wohnungsbau I des Bundesministers für gesamtdeutsche Fragen des Bund~sministers für Angelegenheiten des Bundesrates und der Länder des Bundesministers für Familien- und Jugendfragen / des Bundesministers für Atamkernenergie und Wasserwirtschaft HERAUSGEGEBEN VOM BUNDESMINISTERIUM DES INNERN lO.Jahrgang Bann, den 5. Mai 1959 Nummer 15 INHALT Amtlicher Teil Seite Seite - Auswärtiges Amt Ständige Konferenz der Kultusminister der Länder Bek. v. 14. u. 15.4. 59, Ausländische Konsulate in der in der Bundesrepublik Deutschland Bundesrepublik Deutschland 213 Besch!. v. 4.4. 59, RL f. d. Aufnahme von Lehrern aus der SBZ in den Schuldienst der Länder der Bundes- Der Bundesminister des Innem ~~~ 11. Beamtenrecht und sonstiges Personalrecht Bek. v. 14.4.59, Zusammenstellung deT Ferientermine 1. d. Ländern der Bundesrepublik Deutschland 1959/60 228 Bek. v. 13. 4. 59, Änderung u. Erg. d. Bek. über die nach § 24 Abs. 2 BWGöD zuständigen Anmeldebehörden f. Persona1nachrichten Geschädigte, die noch nicht wiedEr im öffentlichen Auswärtiges Amt 229 Dienst beschäftigt sind 214 Der Bundesminister des Innern 229 Bek. v. 15.4.59, Umrechnungskurse DM-Ost = DM-West 215 Rdschr. v. 23.4.59 üb. Nachbarorte 215 Bek. d. BPersA v. 29.4.59, Allg. Ausnahme v. d. Min- destdienstzeiten f. d. Beförderung von Offizieren im Truppendienst 215 IV. Gesundheitswesen Bek. v. 24.4.59, Speiseeispulver unter Verwendung von Glycerinmonostearat 215 Der Bundesminister für Wohnungsbau RdSchr. v. 2. 2 •.59, RL f. d. Gewährung von Mietbeihilfen an Bundesbedienstete mit geringem Einkommen im Rahmen der WohnungsfürsoTge des Bundes 216 Bek. v. 23.3.59, Allgemeine Zulassung neuer Baustoffe und Bauarten 224 - Der Bundesminister für Familien- und Jugendfragen Er!. v. 2. 4. 59, Auszeichnung und Prämiierung von Spiel- filmen für Kinder und Jugendliche 225 Erste VO z. Bezeichnung v. Veranstaltungen gern. § 8 Abs. 1 d. Ges. z. Schutze d. Jugend i. d. öffentlichkeit ~~~~ Stellen-Ausschreibungen Amtlicher Teil Auswärtiges Amt Ausländische Konsulate in der Bundesrepublik Deutschland III. - Bek. d. AA v. 15. 4. 1959 - 002 - SM. 21/91. 35159 - I. - Bek. d. AA v. 14.4.1959 - 002 - SM. 21/92. 12/59 - Die Bundesregierung hat dem zum Generalkonsul von Venezuela in Hamburg ern'annten Herrn Jose de JesUs Sanchez Die Bundesregierung hat dem zum Indisclien General- Ca r r er 0 am 14. April 1959 die vorläufige Zulassung erteilt. Konsul in Hamburg ernannten Herrn Ramchandra Dattatraya Der Amtsbezirk des Generalkonsulats umfaßt die Länder S at h e am 14. Aprn 1959 das Exequatur erteilt. Hamburg, Bremen, Schleswig-Holstein, Nieclersaclisen und Der Amtsbezirk des Generalkonsulats umfaßt die Länder Nordrhein-Westfalen. Hamburg, Bremen und Schleswig-Holstein. 11. - Bek. d. AA v. 14.4. 1959 - 002 - SM. 21/94. 12/59 - IV. - Bek. d. AA v. 15.4.1959 - 002 - SM. 21/91.17/59- Die Bundes.regierung hat dem zum Italienischen General- Die Bundesregierung hat dem zum Wahl-Generalkonsul von konsul in Hamburg ernannten Herrn Emiliano G u i d 0 t t i Haiti in Saarlouis ernannten Herrn Hubert Li n s t e r am am 14. April 1959 das Exequatur erteilt. 15. April 1959 das Exequatur erteilt. Der Amtsbezirk des Generalkommlats umfaßt die Länder Der Amtsbezirk des Generalkonsulats umfaßt die Länder Hamburg, Bremen, Sclileswig-Holstein, den Verwaltungsbezirk Saarland und Rheinland-Pfalz. Oldenburg und die Regierungsbezirke Auricli, Stade, Osnabrüd< GMB!. 1959, S. 213 und Lüneburg des Landes Niedersaclisen.
Seite 214 GM BI. 1959 Nr.15 Der Bundesminister des Innem 11. Beamtenrecht und sonstiges Personalrecht ~nderung und Ergänzung der Bekannbnachung über die zuständigen Anmeldebehörden gemäß § 24 Abs. 2 des Gesetzes zur Regelung der Wieder- gutmachung nationalsozialistismen Unrechts für Angehörige des öffentlichen Dienstes in der Fassung des Gesetzes vom 23. Dezember 1955 (BGBI. I s. 820) für Gesmädigte, die nom nimt wieder im öffentlimen Dienst besclJäftigt sind. Vom 13. April 19591) Die Bekanntmachung vom 16. Februa'l" 1956 (Bundesanzeiger Nr.40 vom 25. Februar 1956) 2), berichtigt durch Bekannt- machung vom 9. April 1956 (Bundesanzeiger Nr. 75 vom 18. April 1956) 3) über die zuständigen Anmeldebehörden gemäß § 24 Abs. 2 des Gesetzes zur Regelung der Wieder- gutmachung nationalsozialistischen Unrechts für Angehörige des öffentlichen Dienstes in der Fassung des Gesetzes vom 23. Dezember 1955 (BGB!. I S. 820) für Geschädigte, die noch nicht wieder im öffentlichen Dienst beschäftigt sind, wird wie folgt geändert und ergänzt: A. In Ziffer I sind die in der Spalte "Berlin-West" gemachten Angaben wie folgt zu ändern: a) von der Bundespostverwaltung - der Präsident der Landespostdirektion Berlin, Berlin-Charlotten- burg 9, Demburgstraße 50 b) von der Bundesbahn - die Eisenbahndirektion Harnburg über Bundesbahndienststelle Berlin, Berlin-CharlottenbU'l"g 9, Reichskanzlerplatz 7-11. B. In Ziffer 11 sind 1. die beim Land Be r I instehenden Angaben durch folgenden Wortlaut zu ersetzen: Land für Geschädigte Anmeldebehörde Berlin a) der früheren Reichsvermögens- und Reichsbauver- der Präsident des Landesfinanzamts Berlin waltung W 15, Kurfürstendamm 193/194 b) in allen übrigen Fällen der Senator für Inneres 2. hinsichtlich des Saarlandes folgende Angaben nachzutragen: Saarland a) deren Schädigung im Bemich der Landesverwaltung eingetreten ist, und zwar 1. der Inneren Verwaltung das Ministerium des Innern 2. der JustizverwaJtung das Ministerium der Justiz 3. der Finanzverwaltung (Steuer-, Forstverwaltung, das Ministerium für Finanzen und Forsten Kataster_ und Vermessungswesen) 4. des Ministeriums für Wirtschaft, Verkehr und das Ministerium für Wirtschaft, Verkehr und Landwirtschaft (einschl. LandWirtschaftssclmlen) Landwirts<haft 5. der Unterrichtsverwaltung, soweit es sich um das Ministerium für Kultus, Unterricht und Lehrkräfte an Volksschulen, staat!. höheren Volksbildung Schulen, Fachschulen, um Hochschullehrer und um Dozenten an pädagogischen Akademien handelt b) deren Schädigung im Bereich der kommunalen Ver- die Verwaltung des Landkreises oder der waltung (einschl. kommunaler Schulen) eingetreten kreisfreien Stadt ist c) in allen übrigen Fällen das Landesentschädigungsamt des Saarlandes. Bonn, den 13. April 1959 11 W 1-1171 II/59 Der Bundesminister des Innern In Vertretung Dr. Anders ') Veröffentlicht im BAnz. Nr. 78 v. 24. 4. 1959. ') Abgedrudtt im GMBI. 1956 S. 96. S) Abgedrudtt im GMBI. 1956 S. 243. GMBI. 1959, S. 214
Nr.15 GMBl.1959 Seite 215 Umredmungskurse DM-Ost = DM-West 1) Allgemeine Ausnahme von den Mindestdienstzeiten für die Beförderung von Offizieren im Truppendienst - Bek. d. Geschäftsstelle des Bundespersonalausschusses - Bek. d. BMI v.15. 4. 1959 - l l B 3 - BA 3450 - 83111/59- v. 29. 4. 1959 - BPersA 008 - 74/59 - Auf Grund des § 103 Abs. 1 BBG in Verbindung mit § 7 Nachstehend werden zur Berechnung bei der Umzugskosten- Abs. 2 der Geschäftsordnung des Bundespersonalausschusses erstattung weitere Berliner Umrechnungskurse für 1 DM-West - GM BI. 1958 S. 461 - wird der Beschluß Nr. 133/59 be- = DM-Ost bekanntgegeben: kanntgemacht. Der Bundespersonalausschuß hat in seiner Sitzung am Zeit DM-Ost Zeit DM-Ost 7. April 1959 im Bundesministerium des Innern unter Mit- 1959 1959 wirkung von 1. Vizepräsident Rausch als Vorsitzender, 1.3.- 2.3. 3,55 18. 3. - 19. 3. 3,45 2. Ministerialdirektor Bauch als Beisitzer, 3.3. 3,45 20.3. 3,50 3. Ministerialdirektor Puhan 4.3.- 5.3. 3,50 21. 3. :- 22. 3. 3,45 4. Ministerialdirektor Gumbel 6.3. 3,45 23. 3. - 26. 3. 3,50 5. Oberst Schneider 6. Oberst Wilcke 7.3. -13. 3. 3,50 28. 3. - 30. 3. 3,55 7. Stabsfeldwebel DiebeIs 14. 3. - 16. 3. 3,45 31. 3. 3,60 auf den Antrag des Bundesministers für Verteidigung vom 17.3. 3,50 Monatsmittelkurs 3,50 18. Februar 1959 - Az. P III 1 - Az. 15 - 20 - 02 - be- schlossen: ') Vorgang veröffentlicht im GMBI. Nr. 12/1959 S. 181. Auf Grund des § 26 Abs. 1 Nr. 2 der Verordnung über die Laufbahnen der Soldaten vom 21. 3. 1958 (BGBL I S. 148) wird GMBI. 1959, S. 215 eine a 11 gern ein e Aus nah m e von den Mindestdienst- zeiten für die Beförderung von Offizieren im Truppendienst (§ 14 Abs. 1 und 4 der Soldatenlaufbahnverordnung) zu- gelassen. Soldaten, die vor dem 9. 5. 1945 mehr als 18 Monate Dienst als Offizieranwärter in der früheren Wehrmacht geleistet haben und in der Bundeswehr erstmalig zum Leutnant er- nannt worden sind, können zwei Jahre nach Ernennung zum Leutnant zum Hauptmann befördert werden. Diese Ausnahmegenehmigung gilt bis zum 31. 12. 1959. Nachbarorte Rausm Bauch Puhan Gumbel Smneider Wilc*e Diebels - RdSchr. d. BMI v. 23.4.1959 - II B 3 - BA 3406 - GMBI. 1959, S. 215 6811 /59 - Auf Grund von § 2 Abs. 2 des Gesetzes über Reisekosten- vergütung der Beamten vom 15. 12. 1933 (RGBL I S. 1(67) wird das Verzeichnis der Nachbarorte vom 28. 10. 1952 IV. Gesundheitswesen (MinBIFin. S. 60-2 H, GMBL S. 321 H) in Abschnitt B mit Wir- kung vom 1. Mai 1959 wie folgt geändert: Speiseeispulver unter Verwendung von Glycerinmonostearat als Emulgator I. - Bek. d. BMI v. 24. 4. 1959 - IV B 9.49570-2307 I/59 - Der Firma Diamalt A.G., München 13, Friedrichstraße 18, Bei 11 "Land Bayern - Regierungsbezirk Oberbayern" wird ist auf ihren Antrag folgende Ausnahmegenehmigung erteilt im Abschnitt" S t a d t k r eis. M ü n c h e n " , hinter "Mün- worden: chen, Stadt - Oberschleißheim" eingefügt: "München, Stadt Auf Grund des § 20 a Abs. 2 Nr. 1 des Lebensmittelgesetzes - Planegg" in der Fassung vom 21. Dezember 1958 (BGBL I S. 950) lasse ich im Einvernehmen mit den Herren Bundesministern für II. Ernährung, Landwirtschaft und Forsten und für Wirtschaft abweichend von den Vorschriften der §§ 6 Nr. 1 und 7 Nr. 1 Bei V "Land Hessen - Regierungsbezirk Darmstadt wird der Verordnung über Speiseeis vom 15. Juli 1933 (RGBL I im Abschnitt" S t a d t k r eis Dar m s t a d t " hinter "Darm- S. 510) die Herstellung und das Inverkehrbringen von Speise- stadt, Stadt - Nieder-Ramstadt" eingefügt: "Darmstadt, Stadt eispulver mit einem Zusatz von Glycerinmonostearat als - Pfungstadt" Emulgator zur Durchführung eines Versuches unter amtlicher Der Abschnitt ., S t a d t k r eis 0 ff e n b ach a. M." wird Beobachtung ausnahmsweise zu. Der Zusatz an Glycerin- gestrichen. monostearat darf nur bis zu 5 v. H. des Speiseeispulvers be- tragen. Das Speiseeispulver darf nur in Packungen oder Be- III. hältnissen mit nicht mehr als 50 Gramm Inhalt in Verkehr gebracht werden; außerdem ist auf den Packungen oder Be- Bei VI "Land Niedersachsen - Regierungsbezirk Osna- hältnissen neben den nach § 3 der VO über Speiseeis vor- brück" wird hinter dem Abschnitt" L a n d k r eis B e r sen - geschriebenen Angaben in deutlicher und leicht lesbarer Schrift b r ü c k" eingefügt: ein Hinweis auf den Zusatz an Glycerinmonostearat mit den Worten "Mit Zusatz eines Emulgators" anzubringen. " L an d k r eis L in gen, Lingen, Stadt Ortsteil Diese Ausnahmebewilligung gilt bis zum 31. März 1961; sie Schepsdorf der Gemeinde Schepsdorf-Lohne" kann aus wichtigem Grunde vor Ablauf dieser Frist wider- GMBI. 1959. S. 215 rufen werden. Im Auftrag Forsmbam GMBI. 1959, S. 215
Seite 216 GMBI.1959 Nr.15 Der Bundesminister für Wohnungsbau Wohnungsfürsorge des Bundes für seine Bediensteten; Als zum Haushalt des Antragstellers gehörend sind Ange- hörige im Sinne des § 8 Abs. 2 des 11. Wohnungsbaugesetzes hier: Gewährung von Mietbeihilfen an Bundesbedienstete anzusehen, denen die Mitbenutzung der Wohnung des mit geringem Einkommen im Rahmen der Wohnungs- Antragstellers von der die Wohnung zuweisenden Stelle fürsorge des Bundes gestattet worden ist. - RdSchr. d. BMWo v. 2. 2. 1959 - IV A 3 - 3328/2/59- 2.) Im Falle des Todes eines Mietbeihilfeempf.ängers kann seinen Hinterbliebenen mit Zustimmung der obersten Der Deutsche Bundestag hat erstmalig für das Rechnungs- Dienstbehörde die Mietbeihilfe belassen werden, solange jahr 1958 der Gewährung von Mietbeihilfen im Sinne des die sonstigen Voraussetzungen fortbestehen und ein Woh- Zweiten Wohnungsbaugesetzes aus Wohnungsfürsorgemitteln nungswechsel nicht möglich ist. des Bundes, die in den Einzelplänen 14 und 25 ausgebracht sind, zugestimmt. Nach Maßgabe der anliegenden Richtlinien 3.) Eine Mietbeihilfe wird nicht gewährt, wenn ein wichtiger können Bundesbediensteten mit geringem Einkommen auf Grund in der Person oder in den Verhältnissen des Bundes- Antrag Mietbeihilfen gewährt werden. bediensteten oder eines zu seinem Haushalt gehörenden Angehörigen entgegensteht. In der Anlage übersende ich vorerst je 10 Abdrucke der Richtlinien mit der Bitte um Kenntnisnahme und Bekanntgabe 4.) Bundesbedienstete, die nach landesrechtIichen Bestim- innerhalb Ihres Ressortsbereiches, soweit es sich um Bundes- mungen eine Mietbeihilfe erhalten können, müssen zu- dienststeIlen (nicht Organisationen) handelt. nächst von dieser Möglichkeit Gebrauch machen. Eine nach Weitere Abdrucke können bei mir angefordert. werden. landesrechtIichen Bestimmungen gewährte Mietbeihilfe ist Gleichzeitig bitte ich, innerhalb Ihres Ressortsbereiches die auf eine nach den Bestimmungen dieses Erlasses zu ge- Dienststellen währende Mietbeihilfe anzurechnen. a) für die Entscheidung über Anträge auf Mietbeihilfen, b) für die Entscheidung über Einwendungen gegen Be- 11. Höhe der Mietbeihilfe scheide sowie Die Mietbeihilfe bestimmt sich nach dem Unterschiedsbetrag c) für die Auszahlung von Mietbeihilfen zwischen dem Teilbetrag der Miete, der auf die ben ö t i g t e unverzüglich zu bestimmen und mir zu benennen. Wo h n f I ä c h e (vgl. Abschn. 11 Ziff. 1) der Wohnung des Antragstellers entfällt und Ich gehe davon aus, daß sich die Zuweisung von Betriebs- mitteln aus E. PI. 14 bzw. E. PI. 25 erübrigt. dem für den Antragsteller als tragbar anzusehenden Betrag der monatlichen Miete (vgl. Abschn. II Ziff. 3 cl. Der Bundesminister für \Vohnungsbau 1.) Als ben ö ti g t e Wo h n f lä c h e gilt eine Wohnfläche Im Auftrag von 40 qm für einen Haushalt mit 2 Personen sowie je 10 qm für jeden weiteren zum Haushalt gehörenden An- Dr. Joamimi gehörigen (vgl. Abschn. I Ziff. 1 Abs.3). An die obersten Bundesbehörden, Ist die tatsächliche Wohnfläche kleiner als die benötigte die Hauptverwaltung der Deutsdlen Bundesbahn, Wohnfläche, so gilt sie als benötigte Wohnfläme. alle Oberfinanzdirektionen, 2.) Der für die benötigte Wohnfläche zu errechnende Teil- den Herrn Senator für Finanzen betrag der monatlichen Miete ergibt sich aus der Multi- - Sondervermögens- und Bauverwaltung -, BeIli plikation der Quadratmeter der benötigten Wohnfläme mit dem Quadratmeter-Mietpreis der Wohnung, bei dem Umlagen und Zuschläge außer Acht zu lassen sind. 3.) Der als tragbar anzusehende Betrag der monatlichen Miete Anlage zum Rundschreiben errechnet sich wie folgt: des Bundesministers für Wohnungsbau a) Zunächst ist das Einkommen des Bundesbediensteten vom 2. Februar 1959 und der zu seinem Haushalt gehörenden Angehörigen - IV A 3 - 3328/2/59 ~ für den Monat zu ermitteln, in dem die Mietbeihilfe beantragt wird. Einkommen in diesem Sinne ist ge- mäß § 25 Abs.2 11. WobauG (in der Fassung vom Richtlinien 26. September 1957 - Bundesgesetzbl. I S. 1393 -) der Gesamtbetrag der Einkünfte im Sinne des § 2 Abs. 3 für die Gewährung von Mietbeihilfen und 4 des Einkommensteuergesetzes. Beträge, die nach an Bundesbedienstete mit geringem Einkommen §§ 7 abis 7 e des Einkommensteuergesetzes abgesetzt im Rahmen der Wohnungsfürsorge des Bundes worden sind, sind jedoch bei der Feststellung des J ahreseil'lkommens den Einkünften' hinzuzurechnen. Das Kindergeld nach dem Kindergeldgesetz vom 13. No- I. Pe.rsonenkreis vember 1954 (Bundesgesetzbl. I S. 003), dem Kinder- 1.) Bundesbediensteten können bis zum 31. März 1961 auf geldanpassut:lgsgesetz vom 7. Januar 1955 (Bundes- Antrag widerruflich Mietbeihilfen gewährt werden, sofern gesetzbl. I S. 17) und dem Kindergeldergänzungsgesetz die sich nam Absmnitt 11 Ziff. 3 aus den monatlichen Ein- vom 23. Dezember 1955 (Bundesgesetzbl. I S. 841) bleibt künften des Antragstellers und der zu seinem Haushalt bei der Feststellung des Jahreseinkommens unberück- gehörenden Angehörigen ergebenden Kopfquoten nicht sichtigt; das gleiche gilt für dem Kindergeld ähnliche überschritten werden. Bezüge. Voraussetzung ist, daß sie Einnahmen aus Untervermietung sind zu berücksich- a) Bundesdarlehenswohnungen bewohnen, die nach dem tigen. 30. Juni 1956 bezugsfertig geworden sind, b) Der Gesamtbetrag der hiernach errechneten monat- b) bundeseigene Wohnungen bewohnen, die ursprünglich lichen Einkünfte ist durch die Anzahl der zum Haushalt für die Besatzungsmämte bzw. Stationierungsstreit- gehörenden Angehörigen zu teilen. Der sich ergebende kr,äfte erstellt worden sind, sofern diese Wohnungen Betrag ist die monatliche Kopfquote. nach dem 30. Juni 1956 erstmalig mit Bundesbedien- c) Der alsdann als tragbar anzusehende Betrag der monat- steten besetzt worden sind, lichen Miete beträgt:
Nr.15 GMBl.1959 Seite 217 bei einer monatlichen Kopfquote bis zu 50,- DM: 10 v. H. des monatlichen Einkommens bei einer monatlichen Kopfquote von über 50,- bis 66,65 DM: 12 v. H. des monatlichen Einkommens bei einer monatlichen Kopfquote von über 66,65 bis 83,35 DM: 14 v. H. des monatlichen Einkommens bei einer monatlichen Kopfquote von über 83,35 bis 100,- DM: 16 v. H. des monatlichen Einkommens bei einer monatlichen Kopfquote von über 100,- bis 125,- DM sowie bei Haushalten mit 2 oder 3 Personen mit einer monatlichen Kopfquote bis 150,- DM: 18 v. H. des monatlichen Einkommens 4.) Der nach den Ziffern 1.) und 2.) für die benötigte Wohn- lehnender Bescheid unter Angabe der Gründe formlos zu fläche der Wohnung ermittelte Teilbetrag der monatlicl1.en erteilen. Miete gemindert um den nach Ziffer 3.) ermittelten trag- baren Betrag der monatlichen Miete ergibt die zulässige über Einwendungen gegen Bescheide entscheiden die von Höhe der monatlichen Mietbeihilfe, die gegebenenfalls den obersten Dienstbehörden innerhalb ihres Dienst- gemäß Abschnitt I Ziffer 4.) zu kürzen ist. bereiches zu bestimmenden Dienststellen. hlietbeihilfen sind nur in vollen DM-Beträgen zu gewäh- ren; Pfennigbeträge sind zu streichen. 3.) Die gezahlten Mietbeihilfen sind von der zuständigen Kasse zu Lasten der Wohnungsfürsorgemittel des Bundes zu buchen, und zwar für die Angehörigen der Bundeswehr bei Kap. 1412 Tit. 830 (ab Rechnungsjahr 1959 Kap. A 1412 III. Verfahren Tit. 830), für die übrigen Bundesbediensteten bei Kap. A 2503 Tit. 830 c. Die Haushaltsmittel gelten mit der Aus- zahlung als zugewiesen. 1.) Für Anträge auf Mietbeihilfen ist das Formblatt in An- Die obersten Bundesbehörden werden gebeten, mir die lag e l,zu verwenden, dem die darin aufgeführten Unter- nach § 43 RWB vorgesehenen übersichten über die aus lagen beizufügen sind. den genannten Titeln verfügten Ausgabemittel mit den Über die Anträge und die Auszahlung von Mietbeihilfen Gesamtbeträgen zu übersenden. entscheiden die von den zuständigen obersten Dienstbe- hörden zu bestimmenden Dienststellen. 2.) über die Gewährung einer Mietbeihilfe ist dem Antrag- IV. Inkrafttreten steller ein Bescheid nach dem Formblatt in An lag e 2 zu erteilen. Die Mietbeihilfe ist dem Antragsteller zum Ersten eines jeden Monats für den vorangegangenen Diese Richtlinien treten mit Wirkung vom 1. Juli 1958 in Monat auszuzahlen. Sie ist vom Ersten des Monats an neu Kraft. zu berechnen, in dem sich die Verhältnisse des Antrag- stellers (Einkommen, Personenzahl, Miete, u. ä.) ändern. Die Änderungen sind der über den Antrag entscheidenden Dienststelle (Ziffer 1) vom Antragsteller unverzüglich anzu- Der Bundesminister für Wohnungsbau zeigen. überzahlte Beträge sind zu erstatten. Im Auftrag Kann dem Antragsteller nach den vorstehenden Richtlinien eine Mietbeihilfe nicht gewährt werden, so ist ihm ein ab- Dr. Joachimi
Seite 218 GMBl.l959 Nr.15 Anlage 1 zu den Richtlinien für die Gewährung von Mietbeihilfen vom 2. Februar 1959 -IV A3-3328/59- (Name und Dienstgrad) (Ansdlrift) (Dienststelle) Antrag auf Gewährung einer Mietbeihilfe An . . . . . . . . . .. . ... . . .. . . .. . .. . . . .. .. ........ . ... 1. Wohnung und Miete Ich beantrage hiermit für die von mir am bezogene Wohnung in (Ort, Straße, Hausnummer, Stodtwerk) die Gewährung einer Mietbeihilfe nach den Richtlinien des Bundesministers für Wohnungsbau vom 2. Februar 1959 - IV A 3 - 3328/2/59 -. Meine Wohnung ist eine nach dem 30. Juni 1956 bezugsfertig gewordene Bundesdarlehenswohnung - eine nam dem 30. Juni 1956 erstmalig von Bundesbediensteten bezogene bundeseigene Wohnung, die ursprünglim für die Besatzungsmächte bzw. Stationierungsstreitkräfte erstellt worden ist -.*} Hauseigentümer ist (Name) (Ansdlrift) Die Wohnfläche der Wohnung beträgt qm. Die Monatsrniete ohne Umlage und Zuschläge beträgt ... DM. Die Miete für den qm-Wohnfläche beträgt demnam .. DM. Zimmer ist - sind *} - unvermietet. Die Einnahmen daraus betragen monatlich .................. DM. '} Nicht Zutreffendes 1st zu streichen.
Nr.15 GMB1.1959 Seite 219 11. Personalien des Antragstellers und der zu seinem Haushalt gehörenden Angehörigen, denen die Mitbenutzung der Wohnung von der die Wohnung zuweisenden Stelle gestattet ist: Ud. Zuname Familien- Verwandt- Geburtstag Vorname Nr. (bei Frauen auch Geburtsname) stand schaftsgrad und Jahr
Seite 220 GMBl.1959 Nr.15 IH. Einkommendes Antragstellers und der nach 11) zu seinem Haushalt gehörenden Angehörigen für den Monat, in dem die Mietbeihilfe beantragt wird.*) Ud. Einkommen für den Monat, in dem die Nr. Beruf Arbeitgeber Mietbeihilfe beantragt wird 0) (s. II) 1 2 3 4 monatliches Einkommen insgesamt : .) Es ist das Einkommen des Bundesbediensteten und der zu seinem Haushalt gehörenden Angehörigen für den Monat efnzusetzen, in dem die Mietbeihilte beantragt wird. Einkommen in diesem Sinne ist gemäß § 25 Abs . 2 Il. WoBauG (in der Fassung vom 26. Sep- tember 1957 - Bundesgesetzbl. I S. 1393) der Gesamtbetrag der Einkünfte Im Sinne des § 2 Abs. 3 und 4 des Einkommensteuer- gesetzes. Beträge, die nach §§ 7 abis 7 e des Einkommensteuergesetzes abgesetzt worden sind, sind jedoch bel der Feststellung des Jahreseinkommens den Einkünften hinzuzurechnen. Das Kindergeld nach dem Kindergeldgesetz vom 13. November 1954 (Bundes- gesetzbi. I S.333). dem Kindergeldanpassungsgesetz vom 7. Januar 1955 (Bundesgesetzbl. I S. 17) und dem Kindergeldergänzungs- gesetz vom 23. Dezember 1955 (Bundesgesetzbl. I S. 841) bleibt bel der Feststellung des Jahreseinkommens unberü<ksldltigt ö das gleidle gilt für dem Kindergeld ähnlidle Bezüge.
NT.i5 GMBI.1959 Seite 221 IV. Ich beziehe von eine Mietbeihilfe (DienststeHe) von monatlich V. Dem Antrag füge im folgende Unterlagen bei: l. Mietvertrag. 2. Bescheinigung des Eigentümers über die Wohnfläche der 'Wohnung. 2) 3. Bescheinigung des Eigentümers, daß es sich - um eine Bundesdarlehenswohnung, die nach dem 30. Juni 1956 bezugsfertig geworden ist, - um eine nach dem 30. Juni 1956 erstmalig von Bundesbediensteten bezogene bundeseigene Wohnung, die ursprünglich für die Besatzungsmächte bzw. Stationierungsstreitkräfte erstellt worden ist - handelt. 4. Bescheinigung der wohnungszuweisenden Dienststelle über die zum Haushalt des Antragstellers gehörenden Angehörigen, denen die Mitbenutzung der Wohnung von der die Wohnung zuweisenden Stelle gestattet worden ist. 3) 5. Nachweis des unter IH. aufgeführten monatlichen Einkommens. 4 ) 6. Nachweis über die Höhe der monatlichen Einnahmen aus Untervermietung. VI. Ich versichere hiermit, daß die vorstehenden Angaben vollständig sind und der Wahrheit entsprechen. Es ist mir bekannt, daß zu Unrecht gezahlte Mietbeihilfen von mir zurückzuzahlen sind. Ich bin damit einverstanden, daß sie von meinen Bezügen einbehalten werden. Ich verpflichte mich, der die Mietbeihilfe gewährenden Dienststelle ohne Aufforderung alle Änderungen der vorstehenden Angaben über das monatliche Einkommen, Personenzahl, Miete, Mietverhältnis u. a. unverzüglich anzuzeigen. den 19 (Ort) (Datum) (eigenhändige Unterschrift) (Name in Druckschrift) Anlagen 1) Sofern eine Mietbeihilfe nach landesrechtlichen Bestimmungen gew ährt werden kann, muß diese in Anspruch genommen werden, bevor eine Mietbeihilfe des Bundes beantragt wird. ') Die Bescheinigung zu 2. ist nur beizubringen, wenn sich die Wohn fläche der Wohnung nicht aus dem Mietvertrag ergibt. ') Zum Familienhaushalt gehören die Angehörigen des AntragsteUers, die bei der Wohnungszuweisung berücksichtigt worden sind oder nach Bezug der Wohnung berücksichtigt werden können. ') Der Nachweis ist durch Bescheinigung des Arbeiigebers, Steuerbescheid usw., zu führen.
Seite 222 GMB1.1959 Nr.15 Anlage 2 zu den Richtlinien für die Gewährung von Mietbeihilfen vom 2. Februar 1959 - IV A :3 - 3328/2/59 - (Dienststelle) (Ort und Datum) Bescheid über die Gew.ährung einer Mietbeihilfe auf Grund der Richtlinien des Bundesministers für Wohnungsbau vom 2. Februar 1959 - IV A 3 - 3328/2/59 - An ................................................ B e t r.: Gewährung einer Mietbeihilfe Bezug: Ihr Antrag vom Thr monatliches Einkommen und das monatliche Einkommen der zu Ihrem Haushalt gehörenden Angehörigen betragen für den Monat, in dem die Mietbeihilfe beantragt worden ist, insgesamt DM. Da diese monatlichen Einkommen als geringes Einkommen im Sinne der Richtlinien des Bundesministers für Wohnungsbau für die Gewährung von Mietbeihilfen vom 2. Februar 1959 - IV A:3 - 3328/2/59 - gelten und die von Ihnen bewohnte Wohnung eine nach dem SO. Juni 1956 bezugsfertig gewordene Bundesdarlehnswohnung ist,- eine nach dem SO. Juni 1956 erstmalig von Bundesbediensteten bezogene bundeseigene Wohnung ist, die ursprünglich für die Besatzungsmächte bzw. Stationierungsstreitkräfte erstellt worden ist,1) - wird Ihnen auf Ihren Antrag vom vom Ersten des Monats 19. .. ab, längstens bis zum 31. März 1961, widerruflich eine monatlich nachträglich zahlbare Mietsbeihilfe von DM (in Worten: . . . . . . . . . . . . . . .. ......... ................. .. Deutsche Mark) bewilligt. I) Nidlt Zutreffendes Ist zu streichen.