BundesrechtArt. 15a VereinbarungenVereinbarung gemäß Art. 15a B VG über die vierte und fünfte Ausbauphase der Wiener U Bahn (Bund – Wien)Art. 2

Art. 2Begriffsbestimmungen

Im Sinne dieser Vereinbarung bezeichnet

1. „Wiener Linien“ die WIENER LINIEN GmbH Co KG;

2. „SCHIG“ die Schieneninfrastruktur-Dienstleistungsgesellschaft mbH;

3. „Erstinvestitionen“ die Errichtung (darunter fallen die Planung, die Grundeinlöse und der Bau) und die Inbetriebsetzung einer U Bahn inklusive der Anschaffung der gemäß Art. 4 notwendigen Fahrzeuge;

4. „Erhaltung“ alle Maßnahmen für die Instandhaltung und Instandsetzung einer U Bahn sowie insbesondere die Ersatz- bzw. Reinvestitionen in nach dieser Vereinbarung bereits verrechnete Maßnahmen;

5. „umfassende begleitende Information“ die Information der vom vertragsgegenständlichen Vorhaben unmittelbar betroffenen Anrainerinnen und Anrainer sowie auch die der breiten Öffentlichkeit zur Verfügung stehenden Informationen im eigens für das Linienkreuz eingerichteten Infocenter „U2xU5“, das sich in der künftigen U5 Station Volkstheater befindet, nicht hingegen die Bewerbung publikumsorientierter Eröffnungsfeiern (inklusive Infomaterial für die Eröffnungsfeiern selbst);

6. „umzulegende Kosten“ die Kosten für Vorhaben, die sowohl für die Linie U2 als auch die Linie U5 erforderlich sind, die jedoch nicht eindeutig zugeordnet werden können, deshalb separat ausgewiesen wurden und folglich anteilsmäßig kalkulatorisch umgelegt werden;

7. „vorgezogene Kosten“ die Kosten für Vorhaben, die örtlich in den Bereich der zweiten Baustufe fallen und daher dieser zugerechnet werden, jedoch bereits für einen möglichst effizienten Betrieb der ersten Baustufe erforderlich sind und deshalb zeitlich vorgezogen umgesetzt werden.

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