Vermächtnis: Wie kann ich Geld oder Gegenstände vermachen?

Ein Erblasser kann in seinem Testament nicht nur Erben einsetzen, sondern bestimmten Personen auch einzelne Gegenstände oder Geldbeträge zuweisen. In diesem Fall spricht man von einem Vermächtnis. Wir erklären den Unterschied zwischen Vermachen und Vererben und zeigt auf, wie ein gültiges Vermächtnis im Testament gestaltet sein muss.

Vermachen und Vererben werden im Sprachgebrauch häufig synonym verwendet. Rechtlich ist der Unterschied zwischen den Begriffen allerdings groß. Das ist vor allem für jene wichtig, die ein Testament erstellen. Ein Erbe wird Rechtsnachfolger des Verstorbenen, erwirbt also alles, was dem Erblasser gehört hat, gegebenenfalls einschließlich Verpflichtungen und Schulden.

Ein Vermächtnisnehmer – die Person, der ein Vermächtnis nach §1939 Bürgerliches Gesetzbuch (BGB) zugewiesen wird – erwirbt hingegen nur einen schuldrechtlichen Anspruch auf einen Geldbetrag oder Gegenstand. Das kann auch eine Immobilie oder ein Grundstück sein. Weitere Pflichten sind damit meist nicht verbunden.

Der Ablauf ist folgender: Nachdem das Testament eröffnet wird, stellt das Nachlassgericht die Erbfolge fest und ermittelt gegebenenfalls den oder die Vermächtnisnehmer. Dieser muss an den Erben oder den Testamentsvollstrecker herantreten und den vermachten Gegenstand fordern. Der Erbe ist verpflichtet, ihn herauszugeben. Ein Vermächtnisnehmer ist hingegen nicht verpflichtet, das Vermächtnis anzunehmen. Er kann es ausschlagen.

Wo lauern die Fallstricke, wenn ich im Testament jemand etwas vermachen möchte?

Ein Vermächtnis im Testament zu verfügen, ist sehr kompliziert. Weil solche Verfügungen im Testament meist falsch oder unklar formuliert werden, muss das Testament ausgelegt und dabei der wahre Wille des Verstorbenen ermittelt werden. Richtig formuliert, lassen sich dagegen viele Dinge erbrechtlich regeln, die zunächst als nicht regelbar erscheinen.

Vermächtnisnehmer: Wer soll das Vermächtnis erhalten?

Zunächst muss der Erblasser festlegen, wer das Vermächtnis erhalten soll. Das versteht sich von selbst – im Idealfall legt er aber auch fest, was passieren soll, wenn der Vermächtnisnehmer beim Erbfall selbst schon verstorben ist. Für diesen Fall kann der Erblasser zum Beispiel einen Ersatzvermächtnisnehmer einsetzen. Er kann auch verfügen, dass das Vermächtnis dann hinfällig wird oder an den Erben des Vermächtnisnehmers geht. Das passiert nicht automatisch.

Vermächtnisgegenstand: Was wird vermacht?

Auch mit Blick auf den Vermächtnisgegenstand müssen Erblasser genaue Verfügungen treffen, damit es später nicht zu Unklarheiten kommt. Das ist zum Beispiel wichtig, wenn es um den Geldbetrag auf einem Konto geht. Was würde es für den Vermächtnisnehmer bedeuten, wenn das Konto beim Erbfall nicht mehr bestehen würde: Erhält er den Gegenwert des Kontostandes zum Zeitpunkt der Testamentserstellung oder geht er leer aus?

Vermachter Gegenstand nicht mehr im Nachlass oder belastet: Vorkehrungen treffen

Gleiches gilt, wenn der Erblasser einem Vermächtnisnehmer einen Gegenstand zuwendet, der beim Erbfall nicht mehr im Nachlass ist. Dann stellt sich die Frage, ob der Erbe den Gegenstand, zum Beispiel ein Kunstwerk, verschaffen muss. In diesem Fall spricht man von einem Verschaffungsvermächtnis.

Geht es um eine Immobilie, stellt sich eine ähnliche Frage, wenn das Haus oder die Wohnung beim Tod des Erblassers belastet ist. Muss der Vermächtnisnehmer dann das Darlehen übernehmen? Dies kann und sollte der Erblasser festlegen. Geklärt werden muss auch, wer die Kosten für Notar und die Änderung des Grundbuchs trägt, wenn ein Grundstück vermacht wird: der Vermächtnisnehmer oder der Erbe.

Erst Pflichtteil, dann Vermächtnis

Möglich ist auch ein Quotenvermächtnis. Damit kann der Erblasser einem Vermächtnisnehmer eine bestimmte Quote seines Vermögens vermachen. Das allerdings ist kompliziert und kann schnell zu Streit zwischen Erben und Vermächtnisnehmer führen, wenn das Testament dazu keine klaren Anweisungen enthält.

Pflichtteilsansprüche nach der gesetzlichen Erbfolge gehen einem Vermächtnis übrigens vor. Das bedeutet, dass der Erbe im Außenverhältnis zum Pflichtteilsberechtigten Alleinschuldner des Pflichtteils ist. Ist er aber mit einem Vermächtnis belastet, kann der Erbe die Erfüllung des Vermächtnisses soweit verweigern, dass die Pflichtteilslast von ihm und dem Vermächtnisnehmer verhältnismäßig getragen wird. Komplett verweigern kann er die Erfüllung des Vermächtnisses nicht. Es gibt aber eine Haftungsbegrenzung für den Erben.

Was vermacht wird, muss besteuert werden

Vermächtnisse müssen auch besteuert werden, sobald die Freibeträge ausgeschöpft sind. Die Steuerlast hängt von der Höhe der Freibeträge und der Steuersätze ab, die sich wiederum nach den Steuerklassen richten. Die Steuersätze betragen zwischen sieben und 50 Prozent. Der Freibetrag für Ehepartner beträgt 400.000 Euro, der für Kinder ebenfalls. Enkel haben einen Freibetrag in Höhe von 200.000 Euro.

Richtig formuliert kann man deshalb auch große Geldbeträge steuerfrei vermachen. Ein Erblasser kann zum Beispiel einem Kind eine Million Euro vermachen mit der Auflage, an seine drei Kinder je 200.000 Euro abzugeben. So fallen keine Steuern an.

Möglich ist es auch folgende Formulierung, die den Freibetrag direkt mit ins Testament aufnimmt: „Meine Kinder und Enkel sollen je einen Geldbetrag erhalten, der dem erbschaftsteuerlichen Freibetrag zu dem Zeitpunkt meines Ablebens entspricht.“

Wann ist das Vermächtnis zu erfüllen?

Was viele Erblasser nicht bedenken, ist, einen Zeitpunkt festzulegen, an dem das Vermächtnis „fällig“ wird. Wird nichts bestimmt, hat der Erbe nur drei Monate Zeit, den Nachlass zu ordnen, zu sichten und das Vermächtnis herauszugeben. Das ist sehr wenig, auch angesichts der emotionalen Belastung nach einem Todesfall. Erblasser können festlegen, wann der Vermächtnisnehmer das Vermächtnis geltend machen darf, zum Beispiel „frühestens ein Jahr nach dem Todesfall“.

Wer soll mit dem Vermächtnis belastet sein?

Zwar ist es in der Regel eine gute Sache, etwas vermacht zu bekommen – allerdings nur für den Vermächtnisnehmer. Für die Erben ist es eher ungünstig, schließlich schmälert ein Vermächtnis die Erbschaft. Deswegen können Erblasser bei Bedarf festlegen, welcher Erbe mit dem Vermächtnis belastet sein soll, also wer einen Teil seines Erbes zugunsten des Vermächtnisnehmers abgeben muss. Das ist vor allem bei einer Erbengemeinschaft sinnvoll.

Was passiert, wenn ein Vermächtnis verfügt wurde, aber der Staat erbt?

Auch wenn der Staat erbt, muss das Vermächtnis ausgekehrt werden: Der Vermächtnisnehmer hat einen Anspruch darauf. Wenn der Nachlass aber überschuldet ist, geht der Vermächtnisnehmer leer aus.

Welche weiteren Formen des Vermächtnisses sind möglich?

Weiterhin ist ein sogenanntes Wahlvermächtnis möglich. Dabei vermacht der Erblasser Gegenstände, überlässt dem Vermächtnisnehmer aber die Auswahl. Ein Beispiel: Die Tochter darf sich aus der Kunstsammlung zwei Gemälde aussuchen. Die Auswahl kann auch einem Dritten überlassen werden.

Bei einem Zweckvermächtnis kann der Erblasser einem Dritten die Entscheidung überlassen, wer was bekommen soll. Er muss in diesem Falle nur den Zweck, zu welchem die Zuwendung erfolgen soll, bestimmen. So ist es möglich, dass der Erblasser in seinem Testament zum Beispiel anordnet, dass drei seiner fünf Enkel Geldvermächtnisse erhalten, um ihr Studium zu finanzieren.

Testament mit Vermächtnis? Anwaltliche Beratung sinnvoll

Wer ein Testament erstellt, sollte sich dazu anwaltlich beraten zu lassen. Das gilt insbesondere, wenn man etwas vermachen möchte. Ist ein Vermächtnis im Testament nicht richtig formuliert, wird es kompliziert und ist vielleicht sogar unmöglich, den Willen des Erblassers auszulegen.

Rechtsanwältin Maren Feyler ist Fachanwältin für Erbrecht und zertifizierte Testamentsvollstreckerin. Details finden Sie hier.

Quelle: Deutsche Anwaltauskunft