Übersicht über die verschiedenen Gefahrenbegriffe im Sinne des PAG

In wohl jeder polizeirechtlichen Klausur wird früher oder später der Begriff der Gefahr fallen. Daher findest du hier eine Übersicht über die wichtigsten der verschiedenen Gefahrenbegriffe und ähnlichen Konstellationen.

Konkrete Gefahr:

Die bedeutsamste Definition gleich zuerst: Eine konkrete Gefahr ist eine Sachlage, die bei ungehindertem Ablauf des zu erwartenden Geschehens im Einzelfall mit hinreichender Wahrscheinlichkeit zu einer Verletzung der Schutzgüter der öffentlichen Sicherheit oder Ordnung führt. Erforderlich ist also das Aufstellen einer Diagnose (der Feststellung der gegebenen Umstände) und einer Prognose (Abschätzung der Fortentwicklung des Geschehens). Eine konkrete Gefahr liegt dann vor, wenn die Tatsachen mit hinreichender Wahrscheinlichkeit die Prognose erlauben, dass eine Rechtsgutverletzung eintreten wird.

Abstrakte Gefahr:

Sachlage, aus der nach allgemeiner Lebenserfahrung im Einzelfall konkrete Gefahren entstehen können.

Gefahr in Verzug:

Liegt vor, wenn die Polizei unmittelbar handeln muss, um den drohenden Schaden abzuwenden, welcher ohne ihr Einschreiten eintreten würde. Maßgebend ist hier die ex-ante Betrachtung, das sofortige Einschreiten muss dem handelnden Polizeibeamten nach pflichtgemäßer Prüfung der Sachlage also erforderlich erscheinen.

Anscheinsgefahr:

Eine Anscheinsgefahr, welche aufgrund des Grundsatzes der Effektivität der Gefahrenabwehr eine „echte Gefahr“ im Sinne des PAG darstellt, liegt vor, wenn bei der Betrachtung der Sachlage ex-post aufgrund besseren Wissens erkannt wird, dass die Gefahrprognose ex-ante falsch war.

Putativgefahr:

Eine Putativgefahr liegt vor, wenn der Polizeibeamte den Sachverhalt ex-ante schuldhaft falsch einschätzte und daher das Vorliegen einer Gefahr trotz unzureichender Anhaltspunkte annahm. Dabei muss es einem durchschnittlichen Polizeibeamten möglich gewesen sein, die Situation korrekt einzuschätzen. Die Putativgefahr ist keine „echte Gefahr“ im Sinne des PAG. Maßnahmen, die aufgrund der schuldhaften Annahme einer Gefahr ergangen sind, sind rechtswidrig.

Dringende Gefahr:

Eine dringende Gefahr liegt vor, wenn ein bedeutendes Rechtsgut gefährdet ist und eine hohe Wahrscheinlichkeit des baldigen Eintritts der Gefahr vorliegt.

Gefahrenverdacht und drohende Gefahr:

Im Vergleich zur konkreten Gefahr fehlt es hier an der hinreichenden Schadenswahrscheinlichkeit. Mehr zum Gefahrenverdacht, insbesondere wie er in der Klausur zu behandeln und von der drohenden Gefahr abzugrenzen ist, findest du hier.

Gegenwärtige Gefahr:

Bei der gegenwärtigen Gefahr hat die Schädigung bereits begonnen.

Unmittelbare Gefahr:

Hier besteht eine hohe Wahrscheinlichkeit des Schadenseintritts sowie ein enger zeitlicher Zusammenhang.

Erhebliche Gefahr:

Wie die Bezeichnung schon vermuten lässt, muss hier eine konkrete Gefahr für ein bedeutsames Rechtsgut bestehen.

Gemeine Gefahr:

Für das Vorliegen einer gemeinen Gefahr muss eine konkrete Gefahr für eine unbestimmte Anzahl geschützter Rechtsgüter bestehen.

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