Zum 01.01.2024 ist das Gesetz zur Modernisierung des Personengesellschaftsrechts – kurz: MoPeG – in Kraft getreten, mit dem durch Änderungen in insgesamt 136 Gesetzen und Verordnungen (davon 56 neue oder neu gefasste Paragrafen allein im BGB) vor allem der durch die Rechtsprechung geprägte Wandel der Gesellschaft bürgerlichen Rechts („GbR“) zu einer am Rechtsverkehr teilnehmenden Außengesellschaft auch gesetzlich nachvollzogen werden soll.

Die gesetzlichen Neuregelungen zur GbR im Überblick

Bereits im Jahr 2001 hatte der BGH entschieden, dass eine nach außen am Wirtschaftsverkehr teilhabende GbR rechtsfähig ist, während das BGB bislang in seiner Grundstruktur weiterhin dem Leitbild der nicht rechtsfähigen Gesamthandsgemeinschaft folgt. § 705 Abs. 2 BGB in seiner neuen Fassung („n.F.“) bestimmt ausdrücklich, dass die GbR selbst Rechte erwerben und Verbindlichkeiten eingehen kann, wenn sie nach dem gemeinsamen Willen der Gesellschafter am Rechtsverkehr teilnehmen soll. Bei der GbR erfolgt mithin eine Annäherung an das Recht der Personenhandelsgesellschaften, da sie nunmehr auch „offiziell“ als selbstständige Trägerin von Rechten und Pflichten anerkannt wird.

Weiter wurde die Möglichkeit geschaffen, eine GbR in ein extra für diese geschaffenes Gesellschaftsregister eintragen zu lassen. Mit der Eintragung ist die Gesellschaft dann verpflichtet, als Namenszusatz die Bezeichnungen „eingetragene Gesellschaft bürgerlichen Rechts“ oder kurz „eGbR“ zu führen. Um den bisherigen Publizitätsdefiziten entgegenzuwirken, kann nur eine im Gesellschaftsregister eingetragene GbR als Rechtsträgerin grundstücksbezogener Rechte im Grundbuch eingetragen werden (§ 47 Abs. 2 GBO n.F.) oder als Gesellschafterin einer anderen Gesellschaft (§ 707a Abs. 1 S. 2 BGB n.F.) fungieren. Die Anmeldung zum Gesellschaftsregister hat in notariell beglaubigter Form zu erfolgen.

Erstmals findet der sog. identitätswahrende Formwechsel außerhalb des UmwG als sog. „Statuswechsel“ seinen Einzug in das Gesetz (§ 707c BGB n.F., § 106 HGB n.F.). Die GbR wird künftig tauglicher Rechtsträger einer Verschmelzung und eines Formwechsels sein (§§ 39 – 42 sowie § 214 UmwG n.F.).

Mögliche Folgen für bestehende GbRs

GbR-Gesellschafter sollten zeitnah erwägen, ob eine Eintragung in das neu geschaffene Gesellschaftsregister ratsam oder eventuell sogar erforderlich ist. Zwar besteht auch nach dem Inkrafttreten des MoPeG kein dahingehender Zwang für jede GbR, sich in das Gesellschaftsregister eintragen zu lassen. Allerdings ist die Eintragung Voraussetzung dafür, dass eine GbR Grundstücke oder Gesellschaftsanteile halten oder erwerben kann, weil sie bezüglich des Grundbuchs, einer Gesellschafterliste bzw. des Aktienregisters nur als eGbR eintragungsfähig ist.

Für andere GbRs – insbesondere, wenn sie als Unternehmensträger fungieren – besteht der praktische Nutzen einer Eintragung darin, dass sich durch diese im Geschäftsverkehr der Nachweis der Vertretungsverhältnisse vereinfacht und daraus möglicherweise eine höhere Akzeptanz bei (potentiellen) Geschäftspartnern folgt.

Eine derartige Transparenz ist aber – man denke an eine vermögensverwaltende GbR – nicht immer gewünscht. Weiter ist zu beachten, dass die eGbR dazu verpflichtet ist, ihren wirtschaftlich Berechtigten an das Transparenzregister zu melden, eine einmal erfolgte Eintragung nicht rückgängig gemacht werden kann und jede Änderung eintragungspflichtiger Tatsachen angemeldet werden muss – kurzum eine stetige Kontrolle mit damit einhergehendem Verwaltungsaufwand notwendig ist. GbR-Gesellschafter sollten deshalb die Vor- und Nachteile einer Eintragung genau abwägen.

Schließlich sollten bestehende Gesellschaftsverträge auf Aktualität überprüft werden.

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Stand: Januar 2024

Autor: LKC Rechtsanwälte

Dr. Sandro Ulrici | Rechtsanwalt

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