Kleingedrucktes - Der Chartervertrag

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Kleingedrucktes - Der Chartervertrag

Yachtcharter Kiel
Veröffentlicht von Matthias in Ausbildung · 13 Februar 2021
Tags: ChartervertragMitsegeln
Man freut sich auf seinen Segelurlaub. Entsprechend gering ist vielleicht die Motivation, sich vor Vertragsabschluss die langen AGB´s durchzulesen Oftmals erhält man diese in
aktuellen Form auch erst zum Schluss. Viele Broker und Agenturen haben vielleicht Basisbedingungen die sich dann doch von den Vercharterer/Eigner Bedingungen unterscheiden. Und diese Bedingungen beinhalten denn dann strengere Regeln, da eine reine Agentur eher "Kunden- und Provisionsorientiert" denkt.
Fast alle Skipper setzen dann unter den Vertrag n der Hoffnung, dass nichts passiert. Das mag auch zu 90 % stimmen. Aber was ist mit den anderen zehn Prozent?

Eines vorweg: alleine mit dem SBF-See eine Yacht chartern darf, ist nicht GANZ richtig.
In viele Verträgen steht: „Der Charterer bestätigt, dass der Schiffsführer über alle seemännischen und navigatorischen Erfahrungen, Kenntnisse und Qualifikationen verfügt, die zum Führen dieser Yacht erforderlich sind…“
Somit muss man auch in der Lage sein, eine Yacht zu führen.

Worauf man ganz genau achten und beachten soll: Auslaufverbote. Denn gerade bei den Ein- und Auslaufmanöver passieren die meisten Beschädigungen. Dagegen hilft eine Kautionsversicherung, deren Abschluss eine gute Entscheidung ist. Was sind schon 130-150 EUR geteilt durch die ganze Crew?

Die Skipperhaftpflicht, die Haftpflichtansprüche absichert, die Dritte einfordern können, wenn Sie mit dem Charterboot oder der Charteryacht einen Schaden oder Unfall verursachen ist ebenfalls nicht verkehrt. Ohne entsprechende Skipper Haftpflichtversicherung haften Sie ansonsten mit Ihrem Privatvermögen. Außerdem tritt sie im Schadenfall als Versicherung ein, wenn eine der Yachthaftpflichtversicherungen nicht zahlt (des Schiffes). Eben auch bei grober Fahrlässigkeit.

Zum Storno: Bei Charterverträgen handelt es sich meistenteils um Mietverträge, die dem Mietrecht unterliegen und nicht dem Reiserecht (wie z.B. Mitsegeltörns, die zu den Pauschalreisen gehören). Oftmals sind aber – gerade zu Corona Zeiten – kulante Rücktrittsklauseln eingebaut. Wer übrigens seine Mietsache nicht nutzten kann, weil z.B. der Hafen gesperrt ist, bekommt in der Regel sein Geld zurück.

Wer umsichtig und vorsichtig fährt, dem kann aber eigentlich nichts passieren.

Unser nächstes Thema - "Die Charterübergabe"



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