Aussageverweigerung im Strafverfahren

Häufig gestellte Fragen und Antworten

Muß man im Rahmen eines Strafprozesses bei der Polizei aussagen (§ 163 StPO)?

Gegen politisch tätige Deutsche eingeleitete Strafverfahren enden häufig nur deswegen mit einer Verurteilung, weil die Beschuldigten bzw. Angeklagten ausgesagt und sich dabei „um Kopf und Kragen“ geredet haben. Sie sprechen einfach zu viel, – teilweise aus Unkenntnis der Rechtslage und der Aussageverweigerungsrechte, teilweise aus Angst, teilweise in der Hoffnung auf eine mildere Strafe. Teilweise lassen Sie sich auch durch die unvermutete Freundlichkeit der Beamten und Richter übertölpeln und sind dem psychologischen Druck nicht gewachsen. Sogar wohlwollende Zeugen belasten oft ungewollt den Angeklagten. Es gilt daher für jeden Strafprozeß: Machen Sie eine Aussage erst nach vorheriger Rücksprache mit Ihrem Anwalt und nach dessen Akteneinsicht!

Die folgenden Verhaltensmaßregeln bei einer Vernehmung als Beschuldigter bzw. Angeklagter oder Zeuge sind daher empfehlenswert:

  • Bewahren Sie Ruhe.
  • Lassen Sie sich durch Polizisten, Staatsanwälte und Richter weder einschüchtern noch durch freundliche Worte übertölpeln.
  • Bei überraschenden Anlässen, z.B. am Tatort, bei Festnahmen und Hausdurchsuchungen, schweigen Sie bitte vollständig und von Anfang an. Sagen Sie nur, dass Sie die Aussage verweigern und Ihren Anwalt sprechen wollen.
  • Wenn Sie eine Ladung zur Polizei oder sonstigen Behörden erhalten, prüfen Sie, ob Sie als Beschuldigter bzw. Angeklagter oder als Zeuge aussagen sollen. Ergibt sich dies nicht aus der Ladung, erfragen Sie dies bitte erst einmal fernmündlich oder zu Beginn der Vernehmung.
  • Wenn Sie Beschuldigter bzw. Angeklagter sind, gilt folgendes:
    • Einer Ladung zur Polizei leisten Sie nicht Folge und beantworten schriftliche Fragen nicht oder teilen lediglich mit, dass Sie die Aussage verweigern, und verweisen Sie auf Ihren Anwalt. Dass Sie nicht verpflichtet sind, bei der Polizei zu erscheinen, ergibt sich aus § 163 a III StPO und aus dem Umkehrschluß zu den §§ 231, 236 StPO, die eine Anwesenheitspflicht nur vor Gericht und der Staatsanwaltschaft vorschreiben.
    • Einer Ladung zur Staatsanwaltschaft oder zu Gericht leisten Sie zwar Folge, verweigern aber auch dort die Aussage.
  • Wenn Sie Zeuge sind, gilt folgendes:
    • Einer Ladung zur Polizei leisten Sie nicht Folge und beantworten schriftliche Anfragen nicht.
    • Einer Ladung zur Staatsanwaltschaft oder zu Gericht leisten Sie zwar Folge. Lassen Sie sich aber erst von einem Rechtsanwalt beraten, ob Ihnen ein Zeugnisverweigerungsrecht gemäß §§ 52 ff. StPO zusteht, z.B.
      – als Verwandter des Beschuldigten,
      – als Verlobte des Beschuldigten,
      – als Verleger oder Journalist über die Quellen ihrer Veröffentlichungen,
      – als Person, die sich durch die Zeugenaussage selbst der Gefahr der Strafverfolgung aussetzt.
    • Steht Ihnen ein Aussageverweigerungsrecht zu, leisten Sie der Ladung zwar Folge, verweigern aber die Aussage von Anfang an.
  • Nur wenn Ihnen als Zeuge kein Aussageverweigerungsrecht zusteht, müssen Sie – wahrheitsgemäß – aussagen. Auch in diesem Falle sollten Sie sich aber von einem Anwalt beraten lassen, damit Sie nicht zu redselig sind und den Beschuldigten nicht mit Dingen belasten, die im Strafverfahren noch gar nicht bekannt waren.
  • Auch wenn Sie die Aussage verweigern, müssen Sie die folgenden Angaben zur Person machen:
    – Vorname,
    – Nachname,
    – Geburtsname,
    – Ort und Tag der Geburt,
    – Familienstand,
    – Beruf,
    – Wohnort,
    – Wohnung mit Straße und Hausnummer,
    – Staatsangehörigkeit.
    Weitere Angaben zur Person müssen Sie gemäß § 111 OwiG nicht machen, insbesondere nicht Namen, Geburtsnamen und Anschriften der Ehefrau, der Eltern und des Arbeitgebers nennen.

 Denken Sie immer daran: Reden ist Silber, Schweigen ist Gold!