Im Labor müssen Gefahrstoffe wie z.B. brennbare oder toxische Chemikalien immer so gelagert werden, dass Sie und Ihre Umwelt niemals gefährdet werden.
Bewahren Sie die Behälter mit Gefahrstoffen nur so hoch auf, dass Sie sie sicher abstellen und entnehmen können. Schützen Sie bestimmte toxische Stoffe vor dem Zugriff Unbefugter.
Wenn Sie mit Gefahrstoffen umgehen, die gesundheitsgefährliche oder korrosive Dämpfe abgeben, müssen Sie diese Behälter immer an dauerabgesaugten Orten aufbewahren.
Als Sicherung gegen gefährliche Reaktionen bei Flaschenbruch, eignen sich generell bruchsichere und resistente Übergefäße.
Bitte beachten Sie auch, dass sich aus der Zusammenlagerung von Chemikalien keine zusätzlichen Gefährdungen ergeben dürfen.
Alle im Labor vorhandenen Chemikalien und ihre Gebinde müssen einmal pro Jahr z.B. auf Alterungserscheinungen oder Versprödung geprüft werden.
Von Lagerung spricht man, wenn das Lagergut zur späteren Verwendung aufbewahrt wird. Eine Lagerung findet auch statt, wenn Stoffe zum Transport bereitgestellt werden und nicht binnen 24 Stunden (oder am folgenden Werktag) befördert werden.
Gefahrstoffe dürfen in Regalen, Schränken und anderen Einrichtungen nur bis zu einer solchen Höhe aufbewahrt werden, dass sie sicher entnommen werden können.
Im Allgemeinen sollen Behältnisse, die nur mit beiden Händen getragen werden können, nicht über Griffhöhe (170 bis 175 cm) abgestellt und entnommen werden.
Nach bisheriger Einstufung sind hiermit akut toxische Stoffe der Kategorie 1-3, spezifisch zielorgantoxische Stoffe der Kategorie 1 sowie CMR-Stoffe der Kategorie 1A und 1B gemeint (vgl. GefStoffV, § 8 Abs. 7).
Bislang mit Xn gekennzeichnete Stoffe, die aufgrund der Kriterienverschiebung in die Kategorie 3 „Akute Toxizität” eingestuft werden, müssen nicht unter Verschluss aufbewahrt werden. Alle übrigen Maßnahmen sind jedoch dieselben für andere Stoffe der Kategorie 3.
Auch Stoffe, die unter das Betäubungsmittelgesetz fallen, müssen vor dem Zugriff Unbefugter geschützt werden.
Die genannten toxischen Stoffe und Gemische sollten in einem gekennzeichneten Raum gelagert werden, zu dem nur fachkundige oder unterwiesene Personen Zugang haben. Sind solche Zugangsbeschränkungen nicht möglich, müssen die Stoffe und Zubereitungen in einem verschließbaren Schrank gelagert werden.
Z.B. konzentrierte Salzsäure oder Phosphortrichlorid
Empfohlen werden an ein Absaugsystem angeschlossene Schränke mit korrosionsbeständigen Auffangwannen, um eventuell austretende Stoffe sicher aufzufangen.
Gebinde, die korrosive Dämpfe abgeben, sind für die Aufbewahrung in Sicherheitsschränken für brennbare Stoffe nicht geeignet. Abzüge sind grundsätzlich nicht für die Lagerung von Gefahrstoffen vorgesehen.
Z.B. bei konzentrierter Perchlorsäure oder Salpetersäure.
Erstellen Sie am besten eine Betriebsanweisung mit Angaben zum Zusammenlagern. Weitere Informationen zum Zusammenlagern finden Sie in der TRGS 510 „Lagerung von Gefahrstoffen in ortsbeweglichen Behältern”, Abschnitt 7.
Sinn der regelmäßigen Prüfung ist es, Gefährdungen durch überlagerte Chemikalien oder versprödete, korrodierte Gebinde zu vermeiden, nicht mehr benötigte Chemikalien zu erkennen und Entsorgungskosten zu minimieren. Ein deutlicher Hinweis auf Überalterung ist z.B. ein Knistern der Flasche beim Anfassen.