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SachenR 1 4. Woche.

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Präsentation zum Thema: "SachenR 1 4. Woche."—  Präsentation transkript:

1 SachenR 1 4. Woche

2 SachenR 1 4. Woche Kursübersicht
A. Überblick über das SachenR insgesamt B. MobiliarsachenR (= SachenR 1) I. Der Besitz (§§ 854 – 872) - Fall 1 „Stute Fiona“ II. Eigentum an beweglichen Sachen 1. Der Eigentumserwerb a) rechtsgeschäftlich (§§ 929 – 936 BGB) ● Prüfungsschema der §§ 929 – 931 BGB ● 4 Klausurtypen ● Prüfungsschema der §§ 932 – 935 BGB Fall 2, Fall 3, Fall 4 und Fall 5 (nächste Woche)

3 SachenR 1 4. Woche Fall 3 – Lösungsskizze: A. § 861 Abs. 1
(-), keine verbotene Eigenmacht. B. § 985 I. Anspruch entstanden 1. Besitz der L (+) 2. Eigentum des H? a) Eigentumsverlust an S (-), kein Bedingungseintritt. b) Eigentumsverlust an L? aa) durch Übereignung H – L (-), keine Einigung. bb) durch Übereignung S – L gemäß § 929 S.1? (1) Einigung S – L (+), konkludent; H war Bote; auf den Zu gang der Annahme hatte S verzichtet, § 151.

4 SachenR 1 4. Woche (2) Übergabe
der Begriff der Übergabe ist anerkannter maßen zu eng gefasst. Übergabe iSd §§ 929 ff. BGB heißt (a) vollständiger Besitzverlust auf Seiten des Veräußerers S? Problem: S hatte nie Besitz an der Ka mera. Wozu dient das Merkmal? vollständiger Besitzverlust des Veräußerers Erwerb wenigs-tens mittelbaren Besitzes beim Erwerber dies auf Veranlassung des Veräußerers bis Übergabe Bln

5 SachenR 1 4. Woche Merkmal soll in Abgrenzung zu § BGB sicherstellen, dass der Veräußerer keinen Besitz zurückbehält. Ob er wel chen hatte, ist nach Sinn und Zweck des § 929 S.1 BGB gleichgültig. (b) L wenigstens mittelbaren Besitz erlangt? (+), sogar unmittelbaren. (c) „auf Veranlassung“ des S? Problem: Was heißt „auf Veranlassung“: Reicht Kausalität oder muss S „Herr des Geschehens“ gewesen sein? Entschei dend wieder der Sinn und Zweck. hM: Es reicht Kausalität, eine Gesche hensherrschaft ist nicht notwendig.

6 Verkehrs-rechtsgeschäft Rechtsscheins-tatbestand,
SachenR 1 4. Woche also Übergabe (+), da H „Geheißperson“. (3) Berechtigung des S? (-), Eigentümer war H; dieser hatte S auch nicht zur Verfügung ermächtigt. (4) Überwindung fehlender Berechtigung durch gutgläubigen Erwerb, § 932 Abs. 1 S.1? (a) Verkehrsrechtsgeschäft S – L? (+). (b) Rechtsscheinstatbestand? Verkehrs-rechtsgeschäft § 932 Abs. 1 S.1 Rechtsscheins-tatbestand, insbes. § 1006 kein böser Glaube, § 932 Abs. 2 kein Abhan-denkommen, § 935 Abs. 1

7 SachenR 1 4. Woche (aa) § 1006 Abs. 1 oder Abs. 3?
(-), S war nicht Besitzer der Kamera. (bb) reicht es aus, dass S faktisch in der Lage war, der L den Besitz zu ver schaffen (= Besitzverschaffungs macht)? das ist streitig. hL: gutgläubiger Erwerb nur (+), wenn sich der Besitzer dem Geheiß des Veräußerers tatsächlich unterordnet hier (-). BGH NJW 1974, 1132 „Hem-denfall“: (+), auch wenn nur der Anschein, dass sich die Geheißperson unterordne (sog. Scheingeheißperson) hier (+).

8 SachenR 1 4. Woche (cc) also nur nach BGH hier „gutgläubi ger Geheißerwerb (+). (c) kein böser Glaube der L, § 932 Abs. 2? (+), weder Kenntnis noch grob fahrlässi ge Unkenntnis. (d) kein Abhandenkommen, § 935 Abs. 1? (+), H hat seinen unmittelbaren Besitz freiwillig verloren. cc) also hat H sein Eigentum an L durch Übereig nung S – L nach §§ 929, 932 verloren. II. Ergebnis: § 985 BGB (-). C. § 1007 Abs. 1 BGB (-), kein böser Glaube der L, analog § 932 Abs. 2 BGB. D. § 1007 Abs. 2 S.1 BGB Bln bis § 985 (-)

9 SachenR 1 4. Woche (-), kein Abhandenkommen bei H, außerdem Eigentums- erwerb der L. E. §§ 823 Abs. 1, 249 Abs. 1 BGB (-), gutgläubiger Eigentumserwerb ist nicht rechtswidrig. F. § 812 Abs. 1 S.1, 1.Var. BGB I. Anspruch entstanden 1. L etwas erlangt? (+), Eigentum und Besitz (s.o.). 2. durch Leistung des H ? (-), vgl. oben: nicht H hat an L, sondern analog §§ 133, BGB S hat an L geleistet. II. also § 812 Abs. 1 S.1, 1.Var. BGB (-) G. § 816 Abs. 1 S.2 BGB

10 SachenR 1 4. Woche 1. S als Nichtberechtigter verfügt? (+), s.o.
2. dem Berechtigten (H) gegenüber wirksam? (+), s.o. (wegen § 932 BGB). 3. „unentgeltlich“? (+), kein gegenseitiger Vertrag S – L, sondern sog. Zweckschenkung des S an L (= kein einklagbarer Anspruch auf Vollziehung der „Gegenleistung“) =>also Anspruch aus § 816 Abs. 1 S.2 BGB entstanden. II. Anspruchsinhalt 1. Grds.: Herausgabe des Erlangten hier also Rückübereignung und Besitzherausgabe an H. 2. Abzug der Euro 50,-?

11 SachenR 1 4. Woche (+), und zwar gemäß § 818 Abs. 3 BGB, da L aufgrund des bereichernden Vorgangs (Erwerb der Kamera) adäquat kausal einen entreichernden Vorgang vorge- nommen hat und sich auf diese Entreicherung auch berufen kann (§§ 818 Abs. 4 ff. BGB). H. Ergebnis zum Fall H kann von L Rückübereignung und Herausgabe der Ka- mera verlangen, allerdings nur Zug um Zug gegen Erstat- tung der Euro 50,-.

12 SachenR 1 4. Woche Fall 4 – Lösungsskizze: 1. Teil: Ausgangsfall
A. Zulässigkeit der Klage des F Allgemeine Prozess-voraussetzungen Besondere Prozess-voraussetzungen Keine Prozess- hindernisse betreffend das Gericht dt. Gerichte Rechtsweg Zuständigkeit betreffend die Parteien Parteifähigkeit Prozessfähigk. ProzessfühBef. betreffend den Streitgegenstand Statthafte Kl. Ordnungsgem. RS-Bedürfnis

13 SachenR 1 4. Woche B. Begründetheit der Drittwiderspruchsklage
I. F = Inhaber eines die Veräußerung hindernden Rechts an der Fräsmaschine? (+), Eigentümer, sofern er das Eigentum an der Maschi- ne nicht verloren hat. 1. Eigentumsverlust an C? gemäß § 929 S.1 durch Übereignung F an C? a) Einigung F – C? (+), aber wegen des Eigentumsvorbehalts (§ Abs. 1) noch nicht wirksam, da aufschiebend be- dingt durch vollständige Kaufpreiszahlung (die ist nie erfolgt), § 158 Abs. 1. b) also schon wirksame Einigung F – C (-) 2. Eigentumsverlust an B?

14 SachenR 1 4. Woche durch Übereignung C – B gemäß §§ 929 S.1, 930?
a) Einigung C – B iSd § 929 S.1? (+), am ; auch hinreichend bestimmt auf grund der „All-Formel“ b) Vereinbarung eines Besitzmittlungsverhältnisses iSd §§ 930, 868? aa) Gegenwärtiges, konkretes Rechtsverhältnis be züglich der Fräsmaschine? (+), der Sicherungsvertrag (§§ 311, 241 Abs. 1) bb) Fremdbesitzerwille des C? Gegenwärtiges, konkretes Rechts-verhältnis Fremdbesitzer-wille (str.) des un-mittelbaren Bes. wenigstens künf-tiger Herausgabe-anspruch

15 SachenR 1 4. Woche (+), geheimer Vorbehalt wäre analog § irrelevant. cc) Wenigstens künftiger Herausgabeanspruch der B? (+), bei Eintritt des Sicherungsfalles aus dem Sicherungsvertrag => also BGHZ 50, 45 ff. „Fräsmaschinenfall“: der Sicherungsvertrag ist BMV iSd § 868. c) Berechtigung des C? (-), weder Eigentümer (= F), noch von diesem er- mächtigt. d) Gutgläubiger Erwerb der B von C? richtet sich im Falle des § 930 nach § 933 (sog „Plus 3-Regel“).

16 SachenR 1 4. Woche hier jedenfalls (-), kein Rechtsscheinstatbestand, da keine Übergabe von C an B erfolgt ist (Wort laut des § 933). =>also kein Eigentumsverlust an die B. 3. Eigentumsverlust des F an E? durch Übereignung B – E gemäß §§ 929 S.1, 931? a) Einigung B – E iSd § 929 S.1? (+), wenigstens konkludent. b) Abtretung eines Herausgabeanspruchs? -> Richtet sich nach § 398 S.1 -> Es muss ein schuldrechtlicher Herausgabean spruch sein (denn dingliche sind nicht abtret bar) -> hier also aus dem Sicherungsvertrag (s.o.)?

17 SachenR 1 4. Woche aa) Einigung B – E über die Abtretung iSd § 398?
(+) bb) Berechtigung der B? (+), schuldR Anspruch aus dem Sicherungsver trag stand B gegen C zu (s.o.). => also Publizitätsakt iSd §§ 931, 398 (+). c) Berechtigung der B? (-), s.o. d) Gutgläubiger Erwerb des E von B? -> Richtet sich im Falle des § 931 nach § 934. -> dieser hat zwei Fälle: 1. Var.: Veräußerer ist mittelbarer Besitzer 2. Var.: Veräußerer ist nicht mittelbarer Besitzer -> hier 1. Var. (s.o.)

18 Verkehrs-rechtsgeschäft Rechtsscheins-tatbestand,
SachenR 1 4. Woche -> Voraussetzungen des gutgläubigen Erwerbs nach § 934, 1.Var. ● hier alles (+). ● teleologische Reduktion des § 934, 1.Var.: B konnte kein Eigentum erwerben wegen § 933; warum soll E, der noch weiter weg ist von der Sache als B, nach § 934 Eigentum erwerben? Liegt hier nicht ein Wertungs widerspruch vor? Verkehrs-rechtsgeschäft § 931 Rechtsscheins-tatbestand, s. § 934, 1.Var. kein böser Glaube, § 932 Abs. 2 kein Abhan-denkommen, § 935 Abs. 1

19 BGHZ 50, 45 ff. „Fräsmaschinenfall“
SachenR 1 4. Woche ● das ist streitig hL: ● § 933 zeigt, dass der gut-gläubige Erwerber „näher an die Sache heranrücken muss“ als der bisherige Eigentümer. ● ein „Nebenbesitz“ (mittel-bar neben dem Eigentümer) reicht nach der Wertung des § 933 nicht. ● also teleologische Reduktion des § 934, 1.Var. („Lehre vom Nebenbesitz“) BGHZ 50, 45 ff. „Fräsmaschinenfall“ ● „mittelbaren Nebenbesitz“ kennt Gesetz nicht, arg § 871 ● damit greift schon der Aus-gangspunkt der Argumen-tation der hL nicht ● vielmehr wird nur der Er-werber bei § 930 mittelbarer Besitzer (F hat ihn verloren) ● dann kann aber § 934, 1.Var. nicht teleologisch reduziert werden.

20 SachenR 1 4. Woche ● also nur nach BGH § 934, 1. Var. (+)
e) also hat F sein Eigentum an E verloren. II. also ist die Drittwiderspruchsklage unbegründet. C. Ergebnis zum Ausgangsfall Die Klage des F wird als unbegründet abgewiesen. 2. Teil: Abwandlung A. § 861 Abs. 1 (-), keine verbotene Eigenmacht durch A. B. § 985 I. Anspruch entstanden 1. Besitz der A? (+), § 854 Abs. 1 2. Eigentum des G?

21 SachenR 1 4. Woche a) Eigentumserwerb des G?
allenfalls von C gemäß §§ 929 S.1, 930 aa) Einigung C – G? (+) bb) Vereinbarung eines Besitzmittlungsverhältnis ses iSd §§ 930, 868? (+), Sicherungsvertrag ist BMV (s.o.). cc) Berechtigung des C im Zeitpunkt der Veräuße rung? (+), und zwar aufgrund Erwerbs von F, der zu nächst Eigentumsvorbehalt vereinbart hatte, aber auf diesen verzichtete (so dass Eigentums erwerb des C nach § 929 S.1 eintrat) => also hat G das Eigentum wirksam erworben.

22 SachenR 1 4. Woche b) Eigentumsverlust des G?
durch Übereignung von F an A gemäß §§ 929 S.1, ? aa) Einigung F – A? (+) bb) Publizitätsakt iSd § 931? ● § 931 verlangt die Abtretung eines Heraus gabeanspruchs ● allerdings sind dingliche Ansprüche nicht abtretbar, so dass ein schuldrechtlicher Herausgabeanspruch gemeint sein muss. ● Hatte F im Zeitpunkt der Veräußerung noch einen schuldR Herausgabeanspruch gegen den unmittelbaren Besitzer C?

23 SachenR 1 4. Woche ● (-), denn er hatte auf den Eigentumsvorbe halt verzichtet, so dass C nunmehr für sich besitzen sollte, mithin kein BMV zwischen F und C mehr bestehen konnte. ● Kann § 931 auch erfüllt sein, wenn der Ver äußerer nur so tut, als trete er einen Herausgabeanspruch ab? (+), arg § 934, 2. Var.: denn im Falle dieser Norm ist der Veräußerer nicht mittelbarer Besitzer, hat also auch kein schuldrechtli chen Herausgabeanspruch (str.). ● Hat F dementsprechend mit A (wirksam) versucht, schuldR Herausgabeanspruch ge mäß § 398 S.1 abzutreten?

24 Verkehrs-rechtsgeschäft Rechtsscheins-tatbestand,
SachenR 1 4. Woche ● (+), Einigung liegt vor; Berechtigung muss arg § 934, 2.Var. nicht vorliegen. => Publizitätsakt nach § 931 (+). cc) Berechtigung des F? (-), Eigentümer war bereits G (s.o.). dd) Gutgläubiger Erwerb der Bank A von F gemäß § 934, 2.Var.? (1) Verkehrsrechtsgeschäft A – F? (+) Verkehrs-rechtsgeschäft § 931 Rechtsscheins-tatbestand, s. § 934, 2.Var. kein böser Glaube, § 932 Abs. 2 kein Abhan-denkommen, § 935 Abs. 1

25 SachenR 1 4. Woche (2) Rechtsscheinstatbestand iSd § 934, 2.Var.?
(+), denn C hat gegenüber dem Erwerber A erklärt, nunmehr für diesen besitzen zu wollen = § 868. (3) kein böser Glaube der A, § 932 Abs. 2? (+) (4) kein Abhandenkommen, § 935 Abs. 1? (+). (5) Teleologische Reduktion des § 934, 2.Var.? hL: (+), Argumentation wie bei § 934, 1.Var „Lehre vom Nebenbesitz“ BGH: (-), kein Grund für eine teleologische Reduktion, da es keinen Nebenbesitz gibt (Argumentation wie oben).

26 SachenR 1 4. Woche (6) also nach BGH keine teleologische Reduk- tion
=> § 934, 2.Var. (+). => G hat sein Eigentum an A verloren. II. also § 985 (-). C. § 1007 Abs. 1 (-), A war nicht bösgläubig. D. § 1007 Abs. 2 S.1 (-), Fräse nicht abhandengekommen, außerdem Eigen- tumserwerb der A. E. §§ 823 Abs. 1, 249 Abs. 1 (-), gutgläubiger Erwerb ist nicht rechtswidrig. F. § 812 Abs. 1 S.1, 2.Var. (-), Vorrang der Leistungsbeziehung F – A.

27 SachenR 1 4. Woche G. Ergebnis zur Abwandlung
Kein Anspruch des G gegen A auf Herausgabe der Fräse.

28 Ende 4. Woche


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