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WIE GEHT GESUNDHEITLICHE VORAUSPLANUNG?

2.10

Gesundheitliche Vorausplanung

In diesem abschliessenden Step zeigen wir Ihnen zusammenfassend auf, was das in Basel-Stadt und Baselland zur Gesundheitlichen Vorausplanung entwickelte Modell allen involvierten Personen bietet, wie Behandlungswünsche in diesem Prozess dokumentiert werden können und wann sie bei medizinischen Entscheidungen angewendet werden kann.

Was bietet Gesundheitliche Vorausplanung?

Bürger:innen und Patient:innen
können sich mit den eigenen Wünschen und Präferenzen in der Situation einer unfall- oder krankheitsbedingten Urteilsunfähigkeit auseinandersetzen; kommen ins Gespräch mit Nahestehenden und medizinischen Fachpersonen (Hausarzt / Hausärztin) über diese Themen; können ihren Patientenwillen in (standardisierten) Dokumenten festhalten.

Nahestehende und Vertretungspersonen
sind im Gespräch mit den Personen, die sie allenfalls bei Behandlungsentscheidungen vertreten müssen; wissen, was die von ihnen vertretene Person sich an Behandlungen wünscht und was nicht.

Medizinische Fachpersonen
können Behandlungsentscheidungen (auch im Notfall) – gestützt auf den Patientenwillen – durchführen; können Behandlungen besser koordinieren.


Wie können Behandlungswünsche im Rahmen der Gesundheitlichen Vorausplanung dokumentiert werden?

Patientenverfügung

Eine Patientenverfügung hält die folgenden Punkte fest:

  • Vertretungsperson, die bei medizinischen Massnahmen entscheidet;
  • Persönliche Einstellungen in Bezug auf Gesundheit, Krankheit, Lebensqualität (Werthaltung);
  • Evt. Angaben, für welche Situationen die Patientenverfügung zur Anwendung kommt;
  • Angaben zu den Zielen der Behandlung in bestimmten Situationen;
  • Evt. Einwilligung oder Ablehnung von spezifischen medizinischen Massnahmen;
  • Weitere für die betroffene Person wichtige Punkte (z.B. spirituelle Bedürfnisse).

Die Erstellung einer Patientenverfügung setzt Urteilsfähigkeit voraus. Sie muss datiert und von der verfügenden Person unterschrieben sein.

Umsetzung: Eine Patientenverfügung gilt für in ihr umschriebenen Situationen der Urteilsunfähigkeit der betroffenen Person.


Ärztliche Notfallanordnung

Eine Ärztliche Notfallanordnung (ÄNA) hält die folgenden Punkte fest:

  • Reanimation ja/nein
  • Intensivmedizinische Behandlung ja/nein
  • Einweisung in ein Spital ja/nein

Für die Erstellung einer Ärztlichen Notfallanordnung ist Urteilsfähigkeit keine Voraussetzung. Bei Urteilsunfähigkeit kommt die Ärztliche Notfallanordnung Stellvertretung zum Zug. Die Ärztliche Notfallanordnung muss datiert und sowohl vom Arzt / von der Ärztin als auch von dem oder der Patient:in (Stellvertreter) unterschrieben sein.

Umsetzung: Die Ärztliche Notfallanordnung gilt nur für die oben erwähnten dringlichen Situationen.


Behandlungsplan

Ein Behandlungsplan enthält folgende Elemente:

  • alle Inhalte, die auch in einer Patientenverfügung oder der Ärztlichen Notfallanordnung stehen können
  • Relevante Diagnosen und wichtige Informationen
  • Behandlungsziele und Wünsche des oder der Patient:in
  • Differenzierte Behandlungsplanung bei Komplikationen respektive Verschlechterung
  • Reservemedikation

Für die Erstellung ist Urteilsfähigkeit keine Voraussetzung. Bei Urteilsunfähigkeit kann der Behandlungsplan mit der Vertretungsperson ausgefüllt werden. Der Behandlungsplan muss datiert und sowohl von der Ärztin / vom Arzt als auch von dem oder der Patient:in (Vertretungsperson) unterschrieben sein.

Umsetzung: Der Behandlungsplan gilt für alle in ihm beschriebenen Situationen.


Medizinische Behandlungsentscheidungen: Wann kommt die Gesundheitliche Vorausplanung ins Spiel?

Grafik Med. Behandlungsentscheidungen

Lizenz

Universität Basel

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