Zum Inhalt springen

Nähere Erklärung zu den philosophischen Hintergründen des Begriffes: „Schuld“

Autorin­nen: Cara, Fio­na, Emma

(1)

Eine der gro­ßen ethi­schen Fra­gen der Welt ist die Fra­ge nach der Frei­heit. Dabei spal­ten sich die Mei­nun­gen in zwei gro­ße Grup­pen auf. Die Deter­mi­nis­ten und die Inde­ter­mi­nis­ten. Der Deter­mi­nis­mus ist die Leh­re, die der Wil­lens­frei­heit wider­spricht und von der kau­sa­len Vor­be­stimmt­heit einer Ursa­che durch inne­re und äuße­re Ein­flüs­se (wie Gene, früh­kind­li­che Erziehung/Erlebnisse) spricht. 

Deter­mi­nis­ten sind über­zeugt von der Tat­sa­che, dass alles vor­her­sag­bar wäre, wenn nur alle Details des Lebens und der Natur­ge­set­ze und Ereig­nis­se bekannt wären. Dann könn­te ein Super­com­pu­ter jeden Zeit­punkt der Zukunfts­ket­te berech­nen. Es geschieht nichts zufäl­lig, son­dern aus­schließ­lich durch das Schick­sal. Natur­ge­set­ze legen unse­re Hand­lun­gen und die Ereig­nis­se in einen Rah­men und sind die exis­tie­ren­den Geset­ze, wie die Gra­vi­ta­ti­on. Ereig­nis­se gesche­hen unab­hän­gig von Natur­ge­set­zen und sind kau­sal vor­her­be­stimmt, lie­gen also bereits vor der Geburt in einer Kau­sal­ket­te vor. 

Die Deter­mi­nis­ten spal­ten sich noch ein­mal in Inkom­pa­ti­bi­lis­ten, die durch den har­ten Deter­mi­nis­mus kei­ne Mög­lich­keit sehen, dass Deter­mi­nis­mus und Wil­lens­frei­heit kom­pa­ti­bel sind und in Kom­pa­ti­bi­lis­ten, die durch den wei­chen Deter­mi­nis­mus eine Ver­bin­dung zur Wil­lens­frei­heit schaf­fen, indem sie sagen, dass die deter­mi­nie­ren­den kau­sa­len Ursa­chen nur äuße­re Ursa­chen sind und somit die Mög­lich­keit eines frei­en inne­ren Wil­lens besteht. Im Bezug auf die Hand­lungs­frei­heit sind sie sich einig, dass die­se nach ihrer Vor­stel­lung nicht bestehen kann. 

Der Inde­ter­mi­nis­mus ist die Leh­re vom frei­en Wil­len, der gar nicht oder nur bedingt von Natur­ge­set­zen und ande­ren Ein­flüs­sen bestimmt ist. Inde­ter­mi­nis­ten sind der Mei­nung, dass sowohl die Wil­lens- als auch die Hand­lungs­frei­heit exis­tiert und immer meh­re­re Hand­lungs­mög­lich­kei­ten zur Wahl ste­hen. Außer­dem sind sie fest davon über­zeugt, dass man auch nach einer getrof­fe­nen Wahl sich für die ande­re Mög­lich­keit hät­te ent­schei­den können. 

Aller­dings ken­nen sie auch die Situa­ti­on, die bedingt die Hand­lungs­frei­heit ein­schränkt und nicht dem Nor­mal­fall ent­spricht. Eine sol­che Erfah­rung ist sehr schmerz­haft für den Inde­ter­mi­nis­ten. Um die­se Erfah­rung zu erklä­ren, sind zwei Begrif­fe wich­tig. Die posi­ti­ve Frei­heit, ist die Frei­heit „wozu“, sie beruht also nicht auf Bin­dun­gen. Der Deter­mi­nist erkennt die­se Frei­heit nicht, wäh­rend der Inde­ter­mi­nist von ihr über­zeugt ist. Die nega­ti­ve Frei­heit „wovon“ besagt, dass Bin­dun­gen bestan­den, die erst gelöst wer­den muss­ten, um die­se Frei­heit zu erlan­gen. Im Deter­mi­nis­mus exis­tiert auch die­se Frei­heit nicht. Im Inde­ter­mi­nis­mus wird hier im Nor­mal­fall die Frei­heit erkannt, aber hier sind die schmerz­haf­ten Erfah­run­gen zu ver­or­ten. Die Hand­lungs­frei­heit wird in die­sen Situa­tio­nen von den Bin­dun­gen ein­ge­schränkt und Inde­ter­mi­nis­ten sagen, dass eine frem­de Macht durch sie hand­le oder jene Hand­lung nicht sie seien. 

(2)

Für die Fra­ge der Schuld ist also wich­tig zu klä­ren, auf wel­che Art von Frei­heit wir uns stüt­zen sol­len. Wür­den wir von einem har­ten Deter­mi­nis­mus aus­ge­hen, könn­te man die Unter­su­chun­gen jetzt been­den, den die Ant­wort auf die Fra­ge wäre, dass es weder Schuld noch Ver­ant­wor­tung geben kann und das wie­der­um wür­de die Fra­ge nach dem Recht und der Gerech­tig­keit erüb­ri­gen. In den wei­te­ren Über­le­gun­gen neh­men wir also immer­hin einen wei­chen Deter­mi­nis­mus an, wie es auch unser heu­ti­ges Rechts­sys­tem tut, der die Deter­mi­na­ti­on durch Gene und früh­kind­li­che Erziehung/Erfahrung nicht aus­schließt, aber neben die­sen äuße­ren kau­sal­vor­her­be­stimm­ten Ursa­chen die Mög­lich­keit des frei­en inne­ren Wil­lens aufrechterhält. 

Sart­re sag­te, sei dazu ver­ur­teilt, frei zu sein. Und wer frei ist, hat auch Ver­ant­wor­tung. War­um wir über­haupt Ver­ant­wor­tung haben, begrün­det Hans Jonas mit der Evo­lu­ti­on: Die Natur erschafft das Leben und nutzt jede sich bie­ten­de Mög­lich­keit zu Wei­ter­ent­wick­lung, die aber stets zufäl­lig pas­siert. Des­we­gen bestehen zwi­schen den Men­schen und den Tie­ren nur gra­du­el­le und kei­ne prin­zi­pi­el­len Unter­schie­de. Die größ­te Gemein­sam­keit aller Lebe­we­sen sieht Jonas im Selbst­er­hal­tungs­stre­ben, dass jedem Lebe­we­sen inne­wohnt. Er lei­tet dar­aus die Fol­ge­rung ab, dass das „Leben dem Nicht-Leben gegen­über Vor­rang hat“. Jedes Lebe­we­sen sagt also „Ja zum Leben“ und da die Natur das Leben erschafft, ist die­se Aus­sa­ge eine „Selbst­be­ja­hung der Natur“. Dar­aus ergibt sich auch Jonas Theo­rie, wie man vom Sein des Men­schen auf das Sein-Sol­len schlie­ßen kann. Er beschreibt es mit sei­nem Eltern-Kind-Bei­spiel, dass sich auf die jet­zi­ge und die zukünf­ti­ge Gene­ra­ti­on bezie­hen lässt. Die Theo­rie besagt, dass die Eltern ver­ant­wort­lich sind für das Baby, weil die­ses kei­nen Wider­spruch zulässt. Das Baby ist nicht unwi­der­steh­lich, aber man kann der Aus­sa­ge, dass das Baby als von der Natur erschaf­fe­nes Leben Vor­rang gegen­über dem Nicht-Leben hat und ohne die Ver­ant­wor­tungs­über­nah­me der Eltern ster­ben wür­de. Dabei wür­den die Eltern rück­be­züg­lich gegen das Selbst­er­hal­tungs­stre­ben jedes Lebe­we­sens han­deln und das Fort­be­stehen der Gat­tung Mensch ris­kie­ren. Des­we­gen macht das Baby die Eltern ver­ant­wort­lich. Im Gro­ßen und Gan­zen bedeu­tet das, dass die Natur Leben erschafft und sich durch das ange­bo­re­ne Selbst­er­hal­tungs­stre­ben, wie das Baby, unwi­der­steh­lich macht für die erschaf­fe­nen Lebe­we­sen, die dadurch auto­ma­tisch Ver­ant­wor­tung tra­gen müs­sen für die Natur. 

Aus all­dem ent­wi­ckel­te Jonas sei­nen neu­en kate­go­ri­schen Impe­ra­tiv: „Hand­le so, dass die Wir­kung dei­ner Hand­lung ver­träg­lich ist mit der Per­ma­nenz ech­ten mensch­li­chen Lebens auf der Erde.“ In die­sem neu­en kate­go­ri­schen Impe­ra­tiv zeigt sich die neu ent­wi­ckeln­de Ethik im Gegen­satz zur tra­di­tio­nel­len Ethik. Jonas sagt, dass die alte Ethik, wel­che auch als Nah­ethik oder Prä­senz­ethik bezeich­net wird, „nicht mehr aus­reicht“. Er ent­wi­ckelt ergän­zend, jedoch nicht erset­zend, die Ver­ant­wor­tungs­ethik, die auch als Fer­n­ethik oder Zukunfts­ethik bezeich­net wird. Die Unter­schie­de der Bei­den zei­gen sich im Ver­ant­wor­tungs­ob­jekt, dass frü­her ein ein­zel­nes Indi­vi­du­um dar­stell­te und jetzt das Kol­lek­tiv sein soll sowie im Ver­ant­wor­tungs­be­reich (Raum‑, Zeit‑, Per­so­nen­ho­ri­zont), der frü­her ein über­schau­ba­rer Bereich mit abseh­ba­ren Wir­kun­gen war, die Gegen­wart umfass­te und nur die aktu­ell leben­den Men­schen im direk­ten Umfeld betraf und jetzt als glo­bal, also für die Welt und das Uni­ver­sum, ver­stan­den wird, auch die Zukunft ein­schließt und alle Men­schen welt­weit und die zukünf­ti­gen Gene­ra­tio­nen umfasst. 

(3)

Der Mensch hat also eine gewis­se Frei­heit und dadurch Ver­ant­wor­tung. Er kann also, wenn er unver­ant­wort­lich han­delt, schul­dig gespro­chen wer­den. Aber wer oder was ent­schei­det, was rech­tens ist und was nicht? Der drit­te zu klä­ren­de Begriff ist also das Recht, dass sich über die Jah­re in sei­ner Bedeu­tung ent­wi­ckelt hat. Zu Beginn gab es nur das Natur­recht, das soge­nann­te vor­staat­li­che Recht, das zu jeder Zeit und an jedem Ort gilt und die Legi­ti­mi­tät eines Staa­tes begrün­det. Es ist mora­lisch ver­bind­lich und ewig gül­tig. Es darf also nicht ent­zo­gen oder beschränkt wer­den, wie heut­zu­ta­ge unse­re Grund­rech­te oder die Men­schen­rech­te. Die­se Natur­ge­set­ze haben vie­le Urhe­ber. Reli­gi­ös betrach­tet ist es Gott oder für Athe­is­ten kom­men sie zum Bei­spiel aus der Natur oder dem Ver­stand. Vor­tei­le des Natur­rechts sind Huma­ni­tät, es ist mora­lisch nach­voll­zieh­bar und dadurch gut ver­tret­bar oder aber auch, dass man nach den inne­ren Ein­stel­lun­gen han­delt für das höchs­te Ziel, dass im höchs­ten Glück liegt. Nach­tei­le des Natur­rechts sind die Rechts­un­si­cher­heit und die Will­kür, die sich ein­stel­len kön­nen, da die Urhe­ber des Rechts zwei­fel­haft sind. Außer­dem ist es sub­jek­tiv und schwer welt­weit umsetz­bar, da ver­schie­de­ne Kul­tu­ren auch ver­schie­de­ne Moral­be­grif­fe haben, an das sich aber das Natur­recht bindet. 

Die Gegen­be­we­gung, die spä­ter hin­zu­kam, ist der Rechts­po­si­ti­vis­mus, der vom Men­schen gemacht ist und zu einer bestimm­ten Zeit an einem bestimm­ten Ort gilt. Er begrün­det die Lega­li­tät eines Staa­tes und ist recht­lich ver­bind­lich. Er ist zeit­lich befris­tet und kann geän­dert und beschränkt wer­den. Bei­spie­le aus unse­rer heu­ti­gen Gesell­schaft sind das Straf­ge­setz­buch oder das Bür­ger­li­che Gesetz­buch. Da es meschen­ge­macht ist, ist der Urhe­ber der Gesetz­ge­ber. Vor­tei­le des Rechts­po­si­ti­vis­mus sind die Rechts­si­cher­heit und die abso­lu­te, lega­le Rechts­form. Es ist also nicht mög­lich, dass zum Bei­spiel ein Rich­ter nach „eige­nem Ermes­sen“ han­delt, da er an das Gesetz gebun­den ist. Nach­tei­le sind, dass die­se Rechts­form oft als inhu­man bezeich­net wird, weil sie den Rechts­in­halt nicht berück­sich­tigt. Die Moral hat kei­nen Stel­len­wert. Genau­so wenig wie die Ein­schrän­kun­gen eines Ein­zel­nen. Der Rechts­po­si­ti­vis­mus ist uti­li­ta­ris­tisch ver­an­lagt, das bedeu­tet, dass er nur auf die Fol­gen einer Hand­lung ach­tet und nicht auf die Moti­ve oder Ursa­chen. Dadurch kön­nen ver­bre­che­ri­sche Geset­ze ver­ab­schie­det wer­den, die lex cor­rupta, wie es in der NS-Zeit und in wei­te­ren Dik­ta­tu­ren der Fall war und ist. Auch unser Rechts­sys­tem durch­lief die­se Pha­sen, aber in Deutsch­land kam es zu einer Sym­bio­se der bei­den Rechts­for­men und das posi­ti­ve Recht ent­stand, das bei­de Denk­wei­sen ver­eint. Trotz­dem ist auch das posi­ti­ve Recht nicht das Ende: Mit den Vor­tei­len der bei­den Rechts­for­men über­nimmt es natür­lich auch ihre Nachteile. 

(4)

Wenn man von Recht spricht, ist der Begriff der Gerech­tig­keit unaus­weich­lich. Denn was nützt das Recht, wenn es nicht gerecht ist? Aber was ist die Gerech­tig­keit? Ist sie ein fes­ter Bestand­teil, wie ein Natur­ge­setz (z.B.: Gra­vi­ta­ti­ons­kraft) oder ent­wi­ckelt er sich stets wei­ter, wie auch das Recht? Die bei­den Begrif­fe sind untrenn­bar mit­ein­an­der ver­bun­den, dass erkann­te auch schon Joseph Jou­bert. Viel­leicht lie­fert er uns die Ant­wort, indem er sagt: „Man glaub­te frü­her, dass die Gerech­tig­keit nicht aus dem Gesetz kom­men soll­te, son­dern das Gesetz aus der Gerech­tig­keit.“ Er ist also der Mei­nung, dass das Recht sich wan­delt und aus dem sich wan­deln­den Rechts­be­griff immer eine neue Gerech­tig­keit ent­wi­ckelt wird. Dies wür­de bedeu­ten, dass die Gerech­tig­keit auch men­schen­ge­macht ist und das wie­der­um nimmt Wil­liam Gad­dis auf, indem er sagt: „Gerech­tig­keit gibt es im Jen­seits, hier auf Erden gibt es das Recht.“ Denn wenn wir das Recht machen und der Gerech­tig­keits­be­griff dann mit dem wan­del­ba­ren Rechts­be­griff ein­her­geht, das Recht auto­ma­tisch gerecht ist, brau­chen wir den Gerech­tig­keits­be­griff nicht als eigen­stän­di­ges Ele­ment. Und viel­leicht exis­tiert dann die wah­re, nicht beschränk­ba­re und ewi­ge Gerech­tig­keit erst im Leben nach dem Tod? 

Aber es gibt auch ande­re Mei­nun­gen. Zum Bei­spiel Aris­to­te­les, der die Gerech­tig­keit als größ­te Tugend im Staat ansah und sie in die aus­glei­chen­de (kor­rek­ti­ve) und aus­tei­len­de (dis­tri­bu­ti­ve) Gerech­tig­keit unter­glie­der­te. Ers­te­re spiel­gelt das Ver­hält­nis zwi­schen zwei Gleich­ge­stell­ten wie­der, zum Bei­spiel bekommt der Käu­fer auf dem Markt vom Ver­käu­fer einen Apfel für 30ct, was einen gerech­ten Aus­tausch dar­stellt. Zwei­te­res ist das Ver­hält­nis zwi­schen dem Ein­zel­nen und der Gemein­schaft, zum Bei­spiel zahlt der Bür­ger Steu­ern und erhält dafür vom Staat Schutz, Instand­hal­tung der Infra­struk­tur usw. Wir ver­bin­den mit dem Gerech­tig­keits­be­griff außer­dem die alle­go­ri­sche Figur der Jus­ti­tia, wel­che durch drei Merk­ma­le cha­rak­te­ri­siert wird. Ers­tens durch ihre Augen­bin­de, die zei­gen soll, dass sie gerecht han­delt, ohne auf das Äuße­re zu ach­ten und so jeder Mensch vor Gericht gleich ist. Wei­ter­hin die Waa­ge, die für das gerech­te Straf­maß steht und zeigt, dass sie die guten gegen die schlech­ten Taten abwägt. Und zum Schluss das Schwert, das die Här­te der Stra­fe ver­sinn­bild­licht, für die Ver­ur­tei­lung steht und gleich­zei­tig das Sym­bol dafür ist, dass die Gerech­tig­keit ver­tei­digt wird. 

Der Unter­schied zwi­schen Recht und Gerech­tig­keit ist sehr wich­tig, Recht ist der Wil­le, gerecht zu han­deln, umfasst alle Geset­ze und Ver­hal­tens­re­geln und stellt die Garan­tie für ein ange­neh­mes Zusam­men­le­ben dar. Gerech­tig­keit hin­ge­gen ist die Umset­zung des Rechts und ein Indi­ka­tor dafür, ob Gleich­be­hand­lung besteht und schafft somit durch die Gleich­be­hand­lung und ein ange­neh­mes Zusammenleben. 

Man sieht also: Damit ein Rich­ter über­haupt den Hin­ter­grund hat, um die schwe­re Fra­ge zu klä­ren, ob ein ver­meint­li­cher Straf­tä­ter schul­dig ist, muss­ten vie­le Fra­gen geklärt wer­den. Gibt es Frei­heit? Haben wir und wenn ja, war­um haben wir Ver­ant­wor­tung? In wel­chem Rechts­sys­tem wol­len wir leben und gibt es Gerech­tig­keit? Die­se Fra­gen wer­den immer noch dis­ku­tiert, wes­we­gen auch unser Recht­sys­tem kei­nes­falls still­steht, son­dern der exten­si­ven und inten­si­ven Debat­te unter­liegt und in die­sem Dis­kurs fort­lau­fend Ent­wick­lun­gen durchgeht. 

Was ist dei­ne Mei­nung zu die­sen gro­ßen Fragen? 

Mit einem kon­kre­ten Bei­spiel wird in den fol­gen­den Posts dei­ne Posi­ti­on auf die Pro­be gestellt. 

Ergänzendes Material

nach oben