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Zum Meineid und zu seiner Bestrafung in Babylonien von Kristin Kleber (Münster/Wien) 1 Im Gerichtsverfahren gegen Angeklagte sind Richter des öfteren damit konfrontiert, dass aus Mangel an Beweisen keine eindeutige Schuldzuweisung vorgenommen werden kann. In diesen Fällen konnte das Gericht sowohl vom Kläger als auch vom Beklagten die Ablegung eines Eides verlangen. Ein geleisteter Eid galt dann als Hauptbeweismittel und entschied die Rechtssache.2 Interessanterweise wurde jeweils nur einer Partei der Eid auferlegt, möglicherweise, um die Schwierigkeit zu umgehen, die im Falle von widersprüchlichen Eiden entstehen würden.3 Sicher ist, dass der Eid aufgrund seines Fluchcharakters gefürchtet und hin und wieder abgelehnt wurde, selbst wenn kein Ordal damit verbunden war und die Ablehnung des Eides zwangsläufig den Verlust des Prozesses bedeutete.4 Diese Mentalität wurde auch als Ursache für das Fehlen von Strafbestimmungen in den Rechtssammlungen für den Fall des Meineids angesehen, da die Bestrafung durch die angerufenen Götter als ausreichend betrachtet worden sei.5 Tatsächlich übersteigen die Selbstverfluchungen auch jegliche Strafe, die 1 2 3 4 5 Dieser Aufsatz entstand im Rahmen des vom Fonds zur Förderung der Wissenschaftlichen Forschung (Wien) finanzierten START-Projekts The Economic History of Babylonia in the First Millennium B.C. Seinem Leiter, M. Jursa, sowie H. Neumann (Universität Münster) danke ich für wertvolle Kritik und zahlreiche Hinweise. Zum hier behandelten Thema hielt ich im November 2005 während eines von der Gerda Henkel Stiftung (Düsseldorf) finanzierten Studienaufenthalts an der Yale University einen Vortrag. San Nicolò 1938: 308f. Überlegungen dazu, wann welcher Partei der Eid auferlegt wurde, sowie bezüglich seiner Relation zu rationalen Mitteln des Beweises (Zeugen, Urkunden) finden sich in Westbrook 2003a. Beispiele für die Ablehnung des Eids bei Edzard 1975: 91. Hierhin gehört auch der Text TCL 10, 55, dessen Zeile 33 kù.babbar ¡a a¡-¡um la ni-i¡ dingir in.ªpàd¬ von CAD N/2: 291 irrtümlich als Meineid interpretiert wurde („because he swore a false oath“). Das Silber muss gezahlt werden, weil die Partei nicht schwören wollte. - In den Rechtssammlungen (CH § 2, 132; CU §§ 13, 14) gelten Zauberei und Ehebruch als die beiden Tatbestände, in denen offenbar ein Eid nicht genügte, sondern ein Ordal gefordert wurde. Rechtsurkunden zeigen indes ein größeres Spektrum von Fällen, bei denen Ordale zur Anwendung kamen, vgl. Edzard 1975: 91f. Zum Ordal im Allgemeinen s. Cardascia 1995 sowie jetzt van Soldt 2003-2005: 124-129. San Nicolò 1938: 314: „Über die Rechtsfolgen des Eidbruches sind m. W. im Bereich der Keilschrifturkunden keine Rechtsnormen erhalten. Bei dem ausgesprochen sakralen Charakter des ei- ZAR 13 (2007) 24 Kristin Kleber ein weltliches Gericht aufzuerlegen imstande ist.6 Die Rechtssammlungen enthalten Bestimmungen für die Bestrafung von falschen Anklagen auf der einen und falschen Zeugenaussagen auf der anderen Seite7, dabei wird jedoch nicht erwähnt, ob es sich um beeidete Aussagen handelte. Sowohl aus den „Gesetzen“ als auch aus den Quellen der Rechtspraxis geht hervor, dass auch Zeugen sehr häufig ein Eid auferlegt wurde. Unbeeidete falsche Zeugenaussagen sind des öfteren in Urkunden belegt.8 Trotz aller Furcht vor der göttlichen Strafe und des Fehlens von Strafbestimmungen in den Rechtssammlungen war es für die Mesopotamier keineswegs unvorstellbar, dass jemand einen falschen Eid schwören könnte.9 Es sind vor allem indirekte Hinweise, die das deutlich machen. In dem altbabylonischen Text VS 22, 28 ist der Kläger nicht mit dem Wortlaut des Eides einverstanden, den das Gericht dem Beklagten auferlegte, sondern er verlangt einen detaillierteren Eid auf dem umstrittenen Land. Offensichtlich befürchtete er den Verlust der Rechtssache, der auch tatsächlich eintrat, nachdem die beklagte Partei ordnungsgemäß geschworen hatte.10 UET 6, 402 ist eine Art Gottesbriefgebet an Nanna, in dem ein verzweifelter Gläubiger berichtet, dass er eine geliehene Summe nicht vollständig zurückbekomme, sein Schuldner jedoch mehrfach falsche Eide geschworen habe. In TLB 1, 23111 leistete eine Frau einen Eid bezüglich eines Prozesses. Interessant ist der Nachsatz, der fast eine Parallele zu den spätbabylonischen Verfügungen im Falle des Meineids darstellt, die unten besprochen werden sollen. Zz. 17-24 lauten: M¤rat-er‚etim m¤rat Erra-m¤gir ina b¤bim rabîm ina Nisaba itma ina mimma annîm ¡a itmû ubarr¹¡i-ma ¡uruq ilim u ¡arrim innakkal „(Bezüglich 6 7 8 9 10 11 ne bedingte Selbstverwünschung darstellenden E(ides) darf es nicht wundernehmen, wenn die zu gewärtigende Bestrafung seitens der ... rächenden Götter jederzeit und überall das Ausschlaggebende gewesen ist.“ Ähnlich ebenfalls Ries 1999: 467, der die Ansicht äußerte, dass „vor der neubabylonischen Zeit die Richtigkeit der beeideten Parteiaussage unwiderleglich war. In diesem Fall ist eine weltliche Strafe des Meineids logisch ausgeschlossen.“ Z.B. Krankheiten (Lepra, Wassersucht, Lähmung), materieller Ruin und Kinderlosigkeit, vgl. San Nicolò 1938: 314, Westbrook 2003: 374. S. dazu zusammenfassend Haase 2000. Beispiele bei Oelsner, Wells, Wunsch 2003: 965 für unbeeidete falsche Aussagen. Bestraft wurde die falsche Zeugenaussage nach dem Talionsprinzip. Altbabylonisch sind der Feuertod für eine unberechtigte Bezichtigung des Hochverrats (Mari-Brief) oder Erniedrigungs- und Körperstrafen (Kopf scheren, Nase durchbohren, Herumführen in der Stadt) für andere falsche Anklagen bzw. Zeugenaussagen belegt, vgl. Westbrook 2003: 423. S. auch Stol 1991 als Beispiel für Schamstrafen bei Frauen. So auch Westbrook 2003: 375. In früheren Untersuchungen findet man noch dem leicht entgegenstehende Einschätzungen, vgl. Edzard 1975: 91, bezüglich der sumerischen Rechtsurkunden: „Die Möglichkeit des Meineids wurde offensichtlich nicht in Betracht gezogen - oder als das geringere Übel angesehen. Die Furcht vor göttlicher Strafe spiegelt sich wider in den nicht seltenen Fällen, wo eine Partei den assertorischen Eid verweigert.“ Westbrook 2003: 371, n. 34. Ediert und besprochen durch Leemans 1970. Zum Meineid und zu seiner Bestrafung in Babylonien 25 des Prozesses) hat M¤rat-er‚etim, Tochter des Erra-m¤gir im großen Tor bei Nisaba geschworen. Sollte man sie in irgendwas von dem, was sie schwor (der Lüge) überführen, ist ein Verbrechen an Gott und König begangen worden.“12 Der Meineid wird hier wörtlich als ¡urqum „Diebstahl“, mit Gott und König als Geschädigte, bezeichnet. Dies findet eine Parallele in der sumerischen Bezeichnung für den falschen Zeugen lú-ní-zuh „Dieb, Übeltäter, Betrüger“.13 Kläger konnten offenbar sogar ein Urteil, dass auf einem Eid basierte, anfechten. In CT 29, 42-43 (aB) ordnet der König ein Ordal an, nachdem der Kläger zweimal in Berufung gegangen war.14 Ein Ordal wird auch in den mittelassyrischen Gesetzen 15 verlangt, wenn jemand im Verdacht steht, falsch geschworen zu haben. In § 22 wird festgelegt, dass ein Mann, der eine Ehefrau eines anderen mit auf Geschäftsreise nahm, schwören soll, dass er mit ihr keinen Geschlechtsverkehr hatte. Tut er das, und die Frau behauptet jedoch das Gegenteil, muss er zum Ordal. Die Logik hinter den beiden letzten Fällen ist natürlich, dass der Streit durch die Überweisung an ein unanfechtbares göttliches Gericht beendet wird, welches überdies den Vorteil hat, dass die Strafe sofort verhängt wird. Spätbabylonische Eidprotokolle In der spätbabylonischen Zeit gibt es Eidprotokolle, welche die Möglichkeit eines Meineids ausdrücklich in Betracht ziehen. Drei dieser Protokolle wurden von G. Ries16 12 Leemanns 1970: 64f. übersetzt « En tout ce qu’elle a juré, on l’a démasquée » und geht von einem tatsächlich nachgewiesenen Meineid aus. Allerdings stehen beide Verbalformen im Präsens, darum handelt es sich um einen Konditionalsatz ohne einleitende Partikel (cf. GAG § 160). Da der Inhalt des Nachsatzes sich logisch auf den Eid, nicht aber auf die Überführung der Lüge bezieht, ist eine Übersetzung im Präteritum gefälliger. Das Verb ak¤lu hat parallele idiomatische Redewendungen ausgebildet, vgl. asakka ak¤lu „to infringe on a taboo“ oder kar‚² ak¤lu „to denounce“ (CAD A/1: 245-259). 13 Zu lú-ní-zuh = ¡arraqum vgl. Falkenstein 1956: 130f. und Steinkeller 1989: 331f. Falkenstein übersetzt zumeist mit „Übeltäter“, da lú-ní-zuh nicht nur im Zusammenhang mit Diebstahl, sondern auch in Verbindung mit anderen Straftaten verwendet wird, wie eben falsche Zeugenaussage (vgl. CU § 28), doppelt verkaufte Sklaven oder ungerechtfertigte Vindikationen. Leemans 1970 zieht ebenfalls CU § 28 heran, wo ein falscher Zeuge mit einer Zahlung von 15 Sekeln bestraft wird. Er hält dies für eine ungenügende Strafe für einen Meineid und geht daher eher von der Bestrafung einer unbeeideten falschen Zeugenaussage aus (Leemans 1970: 65), vgl. in diesem Zusammenhang auch Neumann 1996: 261-263 mit Anm. 44f. 14 Beide Beispiele bei Westbrook 2003: 375f. 15 Borger 1982: 83. 16 Ries 1999. Der Artikel in der Festschrift für den Rechtswissenschaftler Dieter Medicus wurde in der Altorientalistik wenig zur Kenntnis genommen. Die für die folgende Argumentation wesentli- 26 Kristin Kleber diskutiert. Der erste Text17 ist ein promissorischer Eid eines Schuldners, ausstehende Gerste bis zu einem festgesetzten Termin zu liefern. Danach verspricht der Schuldner die Zahlung eines höheren Betrags für den Fall, dass er den Lieferungstermin verstreichen lässt. Ob dieses zweite Versprechen noch beeidet ist, bleibt unklar, möglich ist es aber, da die Aussage ebenfalls in wörtlicher Rede wiedergegeben ist.18 Wenn der Schuldner aber das auch nicht erfüllt, so muss er die „Strafe des Kambyses“19 tragen. M. San Nicolò und G. Ries erwogen eine Unterscheidung bezüglich der Bestrafung des promissorischen und assertorischen Eides.20 Zwar werden auch beim promissorischen Eid die Götter angerufen, dennoch kann eine Nichterfüllung durch verschiedene Umstände hervorgerufen werden. Promissorische Eide unterstreichen die Dringlichkeit einer Sache und sollen durch die Einbeziehung der magischen Sphäre die größtmögliche Anstrengung des Eidleistenden zur Erfüllung sicherstellen.21 Anders verhält es sich mit dem falschen assertorischen Eid, der immer ein Meineid ist.22 Die beiden weiteren von Ries behandelten Beispiele23 sind Eidprotokolle, die mit 17 18 19 20 21 22 23 chen Abschnitte werden daher hier kurz zusammengefasst. Ich danke G. Scheele, der mir diesen Aufsatz zur Kenntnis brachte. YOS 7, 116. Das ist an sich schon bemerkenswert, da in den meisten Lieferungsversprechen der Eid explizite auf das Einhalten des Termins bezogen ist. h²†u ¡a Kambuzija. Anstelle des Namens des Königs oder Gouverneurs kann auch einfach ¡arru „König“ stehen, s. dazu die Ausführungen unter dem Abschnitt „Die Frage der Bestrafung“. San Nicolò 1938: 314, wobei er als Beispiel die aB Klageverzichtsurkunden (†uppi l¤ rag¤mim) heranzieht, die für einen Bruch eine als arnum oder ¡®rtum bezeichnete unspezifische Strafe androhen. Belege für angedrohte Geld- und Körperstrafen, so San Nicolò, könnten stets auch die Strafen für den Vertragsbruch an sich sein, nicht unbedingt für den Bruch des Eides. Ries 1999: 466 argumentiert ähnlich, dass die Verletzung des promissorischen Eides überhaupt nicht bestraft wurde, sondern nur die Nichterfüllung der Verpflichtung. Beim falschen assertorischen Eid jedoch würde der Bruch des Eides als solcher mit der Strafe des Königs belegt. Ries 1999: 461 meinte, dass die „Strafe des Königs“ auch nur für die Nichterfüllung der versprochenen Leistung verhängt worden sei und nicht notwendigerweise für den Bruch des Eides an sich, da auch beim Bruch nicht beeideter Versprechen diese Strafe angedroht wird. Nahezu alle diese Fälle stehen in einem Kontext, bei dem ein spezielles Königsinteresse vorhanden ist, s. unten. Beispiele hierfür sind TCL 13, 162; 163 und 168. Nur der vorsätzlich falsche Eid ist ein Meineid. Der konzeptionelle Unterschied zwischen assertorischem und promissorischem Eid wird in der sumerischen Terminologie des Eides ab der sargonischen Zeit reflektiert, s. Falkenstein 1956: 64 und Edzard 1975 (skeptisch allerdings Steinkeller 1989: 75f.). Während der promissorische Eid, „beim Namen“ (mu ... pàd) oder „beim Leben“ (zi ... pà) der Götter, häufig aber auch nur beim König geschworen wurde, verbindet sich der assertorische Eid, stets ein Göttereid, mit nam-erím ... ku5, einer (Selbst)verfluchung. Der promissorische Eid konnte praktisch überall geschworen werden, der assertorische bedurfte eines besonderen Ortes zur Eidleistung. Meistens schwört man in Tempeln, aber auch Tore kommen vor, s. Falkenstein 1956: 66. Die terminologische Unterscheidung geht später verloren. Zur akkadischen Terminologie s. San Nicolò 1938: 305f. Ries 1999: 463-465. Die beiden Texte sind YOS 7, 192 und Jursa 1997, Nr. 9. Zum Meineid und zu seiner Bestrafung in Babylonien 27 sogenannten „bedingten Urteilen“ oder „Beweisurteilen“24 gekoppelt wurden. Das Charakteristische an diesen bedingten Urteilen ist, dass hier der Angeklagte schuldig gesprochen wird, falls in späterer Zeit der Nachweis des Vergehens erbracht wird. Der Eid des Beklagten gilt also nicht mehr als prozessentscheidender bzw. -beendender Reinigungseid. Die angedrohte Bestrafung fällt in den beiden von Ries besprochenen Beispielen leicht verschieden aus. Während in Jursa 1997, Nr. 9 „nur“ die Strafe der Götter und des Königs angedroht wird, muss der Dieb in YOS 7, 192 zuzüglich der zu tragenden „Strafe des Königs“ auch den konventionellen 30fachen Ersatz leisten.25 Es ist wahrscheinlich, dass die „Strafe der Götter und des Königs“ für den Bruch des Eides vorgesehen war, der 30fache Ersatz für den Diebstahl selbst. Das im Folgenden zu besprechende Dossier ist der erste Nachweis eines in einer Gerichtsverhandlung tatsächlich geschworenen Meineids.26 Es traf genau das sein, wofür in den bedingten Urteilen vorgesorgt wurde - der spätere Nachweis des Vergehens durch Zeugen. 24 Besonders häufig kommt dieser Texttyp im Eanna-Archiv aus dem spätbabylonischen Uruk vor. Beispiele sind in van Driel 1998: 73 unter 1.c. genannt, vgl. einige Editionen bei San Nicolò 1938: 327-336. Die einleitende Formel lautet meist ina ¹mi mukinnu l¹ b¤tiqu ittalkam-ma ana PN uktinnu¡u ¡a ... „Am Tage, da ein Zeuge oder ein Ankläger/Denunziant kommt und dem PN nachweist, dass er ... (jenes getan hat), dann ... (Strafe).“ 25 Ein möglicher Grund könnte sein, dass es sich bei YOS 7, 192 um einen Esel handelt, der die Sternmarkierung als Kennzeichen des Tempeleigentums trug, während das Gewand in Jursa 1997, Nr. 9 möglicherweise unmarkiert war. Der gestohlene Esel in YOS 7, 192 war vielleicht für einen militärischen Einsatz gedacht oder es handelte sich bei dem Opfer des Diebstahls um einen königlichen Boten, da auch ein Schreiben des Sohnes des Satrapen sowie ein Köcher erwähnt werden. Die Strafe bezieht sich wohl dennoch auf den assertorischen Eid, denn es liegt keine Zuwiderhandlung gegen einen königlichen Befehl vor. 26 In Texten aus Nuzi gibt es n²¡ ¡arri zak¤ru „das Leben des Königs anrufen“ (sonst = „Eid“), was hier aber eher als ein Rechtsmittel gedeutet werden muss, das als Hilfe gegen ungerechte Behandlung, vielleicht durch einen Mächtigeren, vorgesehen ist. Derjenige, der die Rechtmäßigkeit des Landeigentums oder der Landnutzung einer Person anzweifelt, ruft „das Leben des Königs“ an und tritt in Folge als verteidigende Partei im Rechtsstreit auf. Der so herausgeforderte Landnutzer muss die Rechtmäßigkeit seiner Ansprüche vor einem Gericht beweisen oder er geht der Sache verlustig. Wenn derjenige, der das „Leben des Königs“ angerufen hat, also der Verteidiger, der Verlierer des Prozesses ist, wird er für den Missbrauch des Rechtsmittels n²¡ ¡arri zak¤ru mit einer Bußzahlung bestraft (Liebesny 1941). Für Eide innerhalb der Gerichtsverhandlung wird ein anderes Ritual praktiziert, das „Hochheben der Götter“ (na¡ê il¤ni), welches an einem besonderen Ort, der Eidleistungsstätte, stattfindet. Die Partei, die sich weigert oder nicht erfolgreich zurückkehrt, verliert den Prozess. Zu dieser Problematik s. Zaccagnini 2003: 573-577. Der Vorgang des n²¡ ¡arri zak¤ru mit folgendem Verlust des Prozesses in Nuzi ist nicht der Kategorie „Meineid“ zuzurechnen, sondern eher mit dem neuassyrisch-neubabylonischen am¤t ¡arri zak¤ru / qabû zu vergleichen. Zu letzterem s. Postgate 1974. 28 Kristin Kleber Innin-z®ru-ibni / Ina-t®÷î-®†ir: flüchtiger Tempeloblate, Erpresser und Meineidiger Dieses bisher unbehandelte, aus drei Texten bestehende Dossier wäre auch ohne den nachgewiesenen Meineid bereits geeignet, Stoff für einen historischen Kriminalroman zu liefern. Es bringt verschiedene Vergehen und verschiedene Täter zusammen. Im Fokus unserer Betrachtung steht die Verhandlung des Tempeloblaten Innin-z®ru-ibni / Ina-t®÷î-®†ir.27 Das früheste relevante Dokument ist TCL 13, 154 (10.2.3 Kambyses)28, eine Bürgschaftsurkunde, in der ein Marduk-÷umu-iddin / N¤din / Sutî und Anu-iqbi, der Bruder des Angeklagten Innin-z®ru-ibni, die Gestellung desselben „zum Zeitpunkt, da der oberste Tempelverwalter (¡atammu) ihn vorlädt“, garantieren. Innin-z®ru-ibni war bereits in Fesseln im b²t karê, einer Wirtschaftseinheit des Tempels, die häufig als Gefängnis diente, festgehalten worden. Es ist möglich, dass er nun an seinen Arbeitsplatz zurückgeschickt wurde, bis der Prozess gegen ihn begann, was offenbar erst acht Monate später geschah.29 Aus den beiden Prozessurkunden erfahren wir, was ihm vorgeworfen wurde: Er sei von seinem Arbeitsplatz im Rinderstall des Königs im Tempel geflohen, habe andere geflohene Tempeloblaten gefangen, sie aber nicht dem Tempel überstellt, sondern Lösegeld von ihnen erpresst und sie daraufhin freigelassen - was er jedoch unter Eid bestritten hatte. YOS 7, 152 (22.10.3 Kambyses) 1 min-nin-numun-dù a-¡ú ¡á mina-sùh-sur lúrig7 dinnin unugki i-na den u dag ù ina a-de-e ¡á mkam-bu-zi-ia lugal tin.tirki lugal kur.kur a-na mdag-gin-a lú÷à.tam é.an.na a-¡ú ¡á mna-din a mda-bi-bi u mdag-÷e÷-mu lúsag lugal lúen pi-qit-tu4 é.an.na it-te-me 5 ki-i kù.babbar ù mim-ma ma-la ba-¡u-ú ina ÷uII lúrig7me hal-qu-tu ¡á dinnin unugki á¡-¡u-ú ù ú-ma¡-¡i-ru ár-ki mu.dingirme÷ msu-qa-a-a a-¡ú ¡á mar-ra-bi ªù m¬dna-na-a-igiII-ia lú rig7me÷ dinnin unugki ina ukkin a-na mdin-nin-numun-dù ú-kin-u’ um-ma 3 gín kù.babbar ù 5 bán ka÷hi.a 10 at-ta ù mba-la-†u a-¡ú ¡á m¡u-la-a ina uruimki a-na mba-¡á-a lú¡u-¡á-nu ta-an-da-har-a’ ù tu-un-da-¡ir-u¡-¡ú 2 gín kù.babbar ù 5 bán ka÷hi.[a] 27 Die Namen werden wie folgt dargestellt: Name / Vatersname / Familienname. Nur Angehörige der Oberschicht trugen Familiennamen. 28 528 v. Chr. Der Text wurde von Moore 1935: 154f. (Nr. 154) ediert, daher kann hier auf eine erneute Textvorlage verzichtet werden. 29 Der lange Zeitraum ist ungewöhnlich, aber die Komplexität der ineinander verwobenen Fälle und die Flucht könnten zu einem langdauernden Untersuchungszeitraum geführt haben, bis letztlich er selbst und Zeugen gefunden wurden, die ihn überführten. Es ist auch nicht ausgeschlossen, dass die in TCL 13, 154 genannte Inhaftierung auf ein anderes Vergehen Innin-z®ru-ibnis zurückgeht. Zum Meineid und zu seiner Bestrafung in Babylonien 29 ina ÷uII mdutu-a-a lúengar ¡á ÷uII mna-din ina é mhi.li-da-nu ta-at-ta-á¡-¡á-a’ ù tu-un-da-¡ir-u¡-¡ú 15 lúmu-kin-nu mdag-na-din-÷e÷ a-¡ú ¡á mìr-den a m mu-dpap-sukkal m d ìr- amar.utu a-¡ú ¡á mdamar.utu-mu-mu a men-a-urù md amar.utu-na-‚ir a-¡ú ¡á mddi.ku5-papme-mu a m¡i-gu-ú-a m en-kar-dag lúsag lugal mdkur.gal-lugal-urù a-¡ú ¡á mta-li-mu lú umbisag mgi-mil-lu a-¡ú ¡á min-nin-numun-mu 20 unugki iti.ab u4.22.kam mu.3.kam m kam-bu-zi-ia lugal tin.tirki lugal kur.kur Kommentar: 2) adû wird im AHw 14 mit “Eid” übersetzt, aber CAD A/1: 134 (sub adû B) bevorzugt „majesty (?), power (?) (of the king invoked in the oath formular)“, weil ¡arru in den Eidformeln auch ohne vorangehendes adû stehen kann. adû entzieht sich einer einfachen Übersetzung, da das dahinterliegende Konzept kulturspezifisch und vielschichtig ist. CAD A/1: 135: “It [adû] is therefore to be regarded a special supernatural manifestation of royal power comparable but not identical to “life” in the Hebrew oath, to n²¡u in Akkadian ...” 5-6) Die eigentliche Selbstverfluchung wird nicht geschrieben, daher ist der positive Ausdruck im assertorischen Eid, eingeleitet mit k², eine negative Aussage. Man könnte also auch übersetzen „(Ich möge verflucht sein), wenn ich ... getan habe.“ 9) 3 Sekel (bzw. 2 Sekel in Z. 12) sind keine unbeträchtliche Summe. Ein Tempeloblate (¡irku) bekam eine monatliche Ration von ca. 180 l Gerste, was etwa der Kaufkraft von 1 Sekel Silber entspricht. 5 s¹tu Bier sind rund 30 l. 10) Zadok, RGTC 8, 195 identifizierte uruimki mit Karkara = Tall —idr, ca. 14 km südöstlich von Adab (Bism¤ya). Joannès (zitiert in Zadok) schlug vor, dass imki auch für die Stadt ⁄a†eru, nördlich von Uruk in Richtung Nippur gelegen, verwendet wurde. 11) ¡u¡¤nu, ursprünglich ein Pferdetrainer, wurde später zur Bezeichnung eines „Dieners“ (besonders des Königs). Übersetzung: Innin-z®ru-ibni, Sohn des Ina-t®÷î-®†ir, der Oblate der I÷tar von Uruk, hat bei B®l, Nabû und der „Majestät“ des Kambyses, König von Babylon, König der Länder, gegenüber Nabû-muk²n-apli, dem Verwalter von Eanna, Sohn des N¤din, Familie Egibi, und Nabû-ahu-iddin, dem königlichen Beauftragten von Eanna geschworen: „Ich habe gewiss kein Silber oder irgendetwas (anderes) von den flüchtigen Oblaten der I÷tar von Uruk weggenommen und (sie) freigelassen.“ Nach dem Eid haben S¹q¤ja, Sohn des Arrabi, und Nan¤ja-²n²ja, Oblaten der I÷tar von Uruk, in der Versammlung den Inninz®ru-ibni überführt: „3 Sekel Silber und 5 s¹tu Bier haben du und Bal¤†u, Sohn des ⁄ul¤ja, in Karkar von Iq²÷¤ja, dem Bediensteten, empfangen und ihn freigelassen. 2 30 Kristin Kleber Sekel Silber und 5 s¹tu Bier habt ihr von ⁄am÷¤ja, dem Pflüger, unter der Verantwortung des N¤din, im Hause des Kuzub-Anu weggenommen und ihn freigelassen.“ Zeugen: Nabû-n¤din-ahi / Arad-B®l / Iddin-Papsukkal Arad-Marduk / Marduk-÷umu-iddin / B®l-aplu-u‚ur Marduk-n¤‚ir / Mad¤nu-ahh®-iddin / ⁄igû’a B®l-e†®ri-Nabû, Höfling des Königs Amurru-÷arru-u‚ur / Tal²mu Schreiber: Gimillu / Innin-z®ru-ibni Uruk, den 22. Teb®t Jahr 3 des Kambyses, König von Babylon, König der Länder. In diesem Dokument treten Zeugen auf, welche den in der Vergangenheit geleisteten Eid Innin-z®ru-ibnis widerlegen. Aus diesem Grunde wurde der Prozess gegen ihn wieder aufgenommen und Innin-z®ru-ibni am 22. 10. 3 Kambyses nochmalig einem Verhör unterzogen. Nun gestand er eine dritte gleichartige Missetat: YOS 7, 146 (22.10.3 Kambyses): 1 mda-nu-lugal-urù a-¡ú ¡á mdin-nin-mu-mu lúna.gad ¡á dinnin unugki ¡á ‚e-e-nu qa-bu-ut níg.ga dinnin unugki i-na pa-ni-¡ú i-ku-lu ù ih-li-iq ù ba-al mdag-gin-ibila lú ÷à.tam é.an.na a-¡ú ¡á mna-din a m da-bi-bi md ag-÷e÷-mu lúsag.lugal lúen sig5 é.an.na ù lúdub.sarme÷ ¡á é.an.na d 5 ª ¬hu-†u-ru i¡-¡u-u’-ma ‚e-e-nu mu¡-¡u-re-e-ti ul-tu edin i-na ÷uII lúdumu.dù-ime÷ i-bu-ku-ªma¬ a-na níg.ga é.an.na la id-di-ni ù mdamar.utu-gin-ibila a-¡ú ¡á mdi÷kur-si-ir-ha-na-na md a-nu-lugal-urù is-qa-a-ta an.bar id-di-’-ú-ma a-na [md]ªinnin-(oder nà)¬-sipa-¡ú-nu lúa.kin ¡á mdag-gin-a lú÷à.tam é.an.na 10 id-[di]-nu-ma ina ÷uII-¡ú ih-li-iq ár-ki mdin-nin-numun-dù a-¡ú ¡á mina-sùh-sur lúrig7 dinnin unugki lúmu-¡á-kil gu4me ¡á lugal ¡á gu4me ¡á lugal ú-ma¡-¡i-ru ù ih-li-iq a-na md a-nu-lugal-urù ú-ki-il-ma is-qa-a-ta an.bar id-di-’ 10 gín kù.babbar ina ÷uII-¡ú i¡-¡i ù 15 ú-un-da-<¡ìr>-i¡ mdin-nin-numun-ib-ni ((Rasur)) i¡-¡á-al-lu-ma ina ukkin [iq]-bi e-li ram-ni-¡ú ú-ki-in um-ma mda-nu-lugal-urù a-¡ú ¡á mdin-nin-mu-mu lú na.gad ¡á dinnin unugki ki-i ú-ki-li-’ is-qa-ta an.bar at-ta-du [10] gín kù.babbar an-da-har-á¡ ù un-da-¡ìr-i¡ 20 lúmu-kin-nu mdag-na-din-÷e÷ a-¡ú ¡á mìr-den a m mu-dpap-sukkal md d ìr- amar.utu a-¡ú ¡á mdamar.utu-mu-mu a mden-a-urù mdamar.utu-na-‚ir a-ª¡ú¬ ¡á mddi.ku5-÷e÷me÷-mu a m¡i-gu-ú-a men-kar-dag lúsag lugal md kur.gal-lugal-ú-‚ur a-¡u ¡á mta-li-mu lú umbisag mgi-mil-lu a-¡ú ¡á mdinnin-numun-mu Zum Meineid und zu seiner Bestrafung in Babylonien 31 25 unugki ªiti¬.ab u4.22.kam mu.3.kam m kam-bu-zi-ia lugal tin.tirki lugal kur.kur Kommentar: Der Schreiber hat spätestens ab Zeile 8 die Übersicht über den langen Nebensatz verloren, was sich daran zeigt, dass er (falsch) den Namen Anu-÷arru-u‚urs in Z. 8 wieder aufgenommen hat. Die Übersetzung vereinfacht die Konstruktion, indem Teile des Nebensatzes als Hauptsätze wiedergegeben werden. 1-10) Die ersten Zeilen des Textes wurden von Beaulieu 2003 zitiert und folgendermaßen übersetzt: „Concerning Anu-÷arru-u‚ur ... who took for himself sheep and goats from the fold, the property of I÷tar of Uruk, which were under his responsibility, and then disappeared, and who carried the Divine Staff without the authorization of N., the ¡atammu...” Die beiden Verben ²kulu u ihliq müssen sich aber auf „Kleinvieh“ beziehen, nicht auf Anu-÷arru-u‚ur. 5) Zum hu†¤ru, dem vergöttlichten Botenstab, s. Beaulieu 2003: 351f. Der Stab diente als Kennzeichen für Boten, die im offiziellen Auftrag des Tempels unterwegs waren. Häufig wurden damit Tiere von den Herden für den Tempel eingezogen. 6) Die Statusbezeichnung m¤r banê wird mit „Freier Mann“, „Bürger“ übersetzt. Sie bezeichnet Personen, die keine Sklaven sind und einen eigenen Haushalt führen, vgl. Oelsner, Wunsch, Wells 2003: 926. 7) Der aramäische Vatersname Hadad-sir-hanana „Adad war dem Überlebenden gnädig“ ist aus dem theophoren Element Hadad (Wettergott), ¡Ýr „überlebender Nachwuchs“ und hnn „Mitleid haben, gnädig sein“ zusammengesetzt, wobei in ¡Ýr das ¡ zu s geworden ist. Vgl. Zadok 1977: 111 (Punkt 1123). 9) Das theophore Element des Namens ist unklar, nach den Zeichenspuren kommt Nabû oder I÷tar in Frage. 15) Die Verbalform muss umta¡¡ir-¡u > unda¡¡iri¡ lauten, der Schreiber hat nur das Zeichen <¡ìr> ausgelassen. Übersetzung: Anu-÷arru-u‚ur, Sohn des Innin-÷umu-iddin, der Viehzüchter der I÷tar von Uruk, unter dessen Verantwortung Kleinvieh der Hürde, Eigentum der I÷tar von Uruk, graste und (dann) verschwand, und der ohne (Erlaubnis) des Nabû-muk²n-apli, des Verwalters von Eanna, Sohn des N¤din, Familie D¤bibi, (des) Nabû-ahu-iddin, des königlichen Beauftragten von Eanna, oder der Schreiber von Eanna den hu†¤ru-Stab fortgetragen hat und frei weidendes Kleinvieh aus der Steppe von den m¤r banê weggeführt, aber an den Besitz von Eanna nicht übergeben hat - Marduk-muk²n-apli, Sohn des Hadad-sirhanana, hat Anu-÷arru-u‚ur in Eisenfesseln geworfen und an [Nabû/I÷tar]-r®’û÷unu, den Boten des Nabû-muk²n-apli, des Verwalters von Eanna, übergeben. Aber er konnte aus dessen Gewalt fliehen. Innin-z®ru-ibni, Sohn des Ina-t®÷î-®†ir, Oblate der I÷tar von 32 Kristin Kleber Uruk, Fütterer der Rinder des Königs, der die Rinder des Königs im Stich gelassen hatte und geflohen war, hat den Anu-÷arru-u‚ur festgenommen und in Eisenfesseln geworfen. Er hat 10 Sekel Silber von ihm genommen und ihn (daraufhin) freigelassen. Innin-z®ru-ibni wurde befragt und sagte in der Versammlung, (indem er) gegen sich selbst zeugte: „Als ich Anu-÷arru-u‚ur, Sohn des Innin-÷umu-iddin, Viehzüchter der I÷tar von Uruk, festnahm, habe ich (ihn) in Eisenfesseln geworfen und [10] Sekel Silber von ihm empfangen und ihn freigelassen.“ Zeugen und Schreiber (identisch mit YOS 7, 152). Bevor wir auf Innin-z®ru-ibnis Meineid zurückkommen, wollen wir zuerst kurz auf den zweiten Übeltäter eingehen, der in diesem Text eingeführt wird. Anu-÷arru-u‚ur war ein n¤qidu, eine Art Kleinunternehmer in der Viehwirtschaft, der gegen die Zahlung eines Festbetrags an Jungtieren und wohl nahezu der gesamten Wolle eine Herde des Tempels unter seiner Aufsicht hatte. Die Viehhalter konnten, wenn reichlich Jungtiere geworfen wurden, Profit erzielen, mussten aber Verluste aus privaten Mitteln ersetzen.30 Anu-÷arru-u‚ur war Vieh entlaufen. Um sich schadlos zu halten, griff er zu erstaunlich dreisten Methoden. Irgendwie war es ihm gelungen, den hu†¤ru, den vergöttlichten Botenstab, in die Hände zu bekommen. Der hu†¤ru wird normalerweise von Boten des Tempels benutzt, um ihre Autorität in einer offiziellen Mission nachzuweisen, insbesondere bei der Einforderung von Vieh von den Hirten auf der Weide. Er schlüpfte, ohne dazu autorisiert zu sein, in diese Rolle und zog auf Kosten anderer Hirten Vieh für sich selbst ein. Einer der Hirten bemerkte den Betrug und warf den falschen Boten in Fesseln, um ihn der Tempelbehörde übergeben zu lassen. Anu÷arru-u‚ur entkam, lief aber ausgerechnet unserem Erpresser Innin-z®ru-ibni in die Hände. Nach der Zahlung eines Lösegeldes konnte er zunächst seine Flucht fortsetzen, doch seine Anwesenheit vor Gericht am 22.10.3 Kambyses zeigt, dass er gefasst wurde und nun gegen seinen Erpresser aussagen konnte. Die beiden Texte wurden am selben Tag ausgefertigt und stehen in unmittelbarem prozessualen Zusammenhang. YOS 7, 146 beginnt mit den Missetaten des Viehhalters Anu-÷arru-u‚ur, aber Innin-z®ru-ibnis Geständnis ist darauf verzeichnet. Man darf sich keine Trennung in verschiedene Verhandlungen gegen die verschiedenen Angeklagten vorstellen. Das Tempelgericht hörte alle Aussagen und sammelte die Beweise, die für die Urteile notwendig waren. In YOS 7, 152 wird festgehalten, dass Zeugen nachwiesen, dass er einen Meineid geschworen hatte. Für das Gericht war die Aussage unabhängiger Zeugen der Beweis, ein zusätzliches Geständnis des Angeklagten war in diesem Fall irrelevant. Im Erpressungsfall Anu-÷arru-u‚ur war der Zeuge aber selbst Angeklagter und seine Glaubwürdigkeit möglicherweise zweifelhaft; man notiert daher 30 Es gibt viele Fälle von zahlungsunfähigen Viehhaltern, die anderes Eigentum, wie Esel, Häuser oder Sklaven, an den Tempel überschreiben mussten, z.B. YOS 7, 164; TCL 12, 18 und TCL 13, 179. Zum Meineid und zu seiner Bestrafung in Babylonien 33 gewissenhaft das Geständnis des Erpressers, das dieser nach der „Befragung“ ablegte.31 In keinem der beiden Fälle ist die gerichtliche Entscheidung überliefert. Wahrscheinlich wurde das Urteil bezüglich Innin-z®ru-ibnis gar nicht am Tempel gefällt, sondern fiel unter die Jurisdiktion des Königs,32 da ein Meineid mit der „Strafe des Königs“ (h²†u ¡a ¡arri) 33 sanktioniert wurde. Die Frage der Bestrafung Wir wissen nicht, was mit Innin-z®ru-ibni geschah.34 Seine Vergehen umfassen Flucht, dreifache Erpressung und widerrechtliche Freilassung dreier flüchtiger Tempeloblaten sowie den Meineid vor Gericht. Es ist nicht ganz sicher, was der Tempel mit flüchtigen und wieder eingefangenen Oblaten tat. Wahrscheinlich ist zunächst eine Gefängnisstrafe, eventuell auch Brandmarkung; bei privaten Sklaven ist das Aufschlitzen der Ohren belegt.35 Weder für das illegale Freilassen von geflohenen Sklaven oder Oblaten noch für Erpressung sind aus den spätbabylonischen Texten Strafen bekannt. 31 Ob diese Befragung peinlich war, ist nicht zu ermitteln. Angesichts der Tatsache, dass bereits unabhängige Zeugen ihm eine ähnliche Missetat nachgewiesen hatten, könnte Innin-z®ru-ibni freiwillig gestanden haben. Die Erwähnung einer „Befragungsleiter“ (simmiltu ¡a ma¡Ýalti) in hellenistischen Texten zeigt aber, dass Folter in der Urteilsfindung eingesetzt werden konnte, s. Jursa 1996: 1993. 32 Eine Involvierung königlicher Behörden bei Straftätern, die dem Tempel angehören, ist mehrfach durch das Engagement des zazakku, eines hochstehenden Reichsbeamten, und des/der rab qann¤ti bezeugt, z.B. in PTS 2185 (Kleber und Frahm 2006). 33 Anstelle des Königs (¡arru) kann auch der Name des Königs (z.B. Kambyses) oder der des Gouverneurs (G¹b¤ru) als Vertreter des achämenidischen Königs in Babylonien stehen. Bemerkungen zur Bedeutung dieser Klausel finden sich z.B. in San Nicolò 1932: 336; 1938: 314; 1941: 63 und Dougherty 1930: 95. Diese Strafe wird nicht nur bei Meineid, sondern oft auch bei Übertretungen vorwiegend kultischer und administrativer Art angedroht, bei denen ein besonderes königliches Interesse bestand. Die Klausel steht nicht konsequent bei allen gleichartigen Fällen eines Textgenres, was aber nicht heißt, dass es keine Bestrafung im Falle der Nichterfüllung der übernommenen Verpflichtung gab. Sie war wohl überwiegend implizit oder verbarg sich hinter anderen Klauseln, wie p¹t ba†li na¡û „die Garantie für die Nichtunterbrechung (des regelmäßigen Opfers) übernehmen (z.B. YOS 7, 12). Eine ausführlichere Behandlung der Themenbereiche im Zusammenhang mit h²†u ¡a ¡arri erfolgt in meiner in Arbeit befindlichen Dissertation über die Beziehungen zwischen Tempel und königlicher Verwaltung (Universität Münster). C. Wunsch, B. Wells und R. Magdalene planen außerdem eine monographische Behandlung der h²†u-Klausel, die auch eine Edition der einschlägigen Texte, inklusive derer aus Privatarchiven, umfassen wird. 34 Innin-z®ru-ibni kommt im Eanna-Archiv nach dem 3. Jahr Kambyses nicht mehr vor. Vor seiner Gerichtsverhandlung ist er in JCS 28, 34, in BM 114462 (beide Akzessionsjahr Kambyses) und YOS 7, 112 (1 Kambyses) belegt. Dies muss nicht heißen, dass er für den Meineid die Todesstrafe erhielt, sein Verschwinden aus dem Archiv kann reiner Überlieferungszufall sein. 35 Oelsner, Wunsch, Wells 2003: 932. 34 Kristin Kleber Für den Meineid beinhalten die eingangs besprochenen bedingten Urteile die „Strafe der Götter und des Königs“. Die Klausel h²†u ¡a ¡arri i¡addad (oder izabbil) kommt am häufigsten und nicht ausschließlich im Eanna-Archiv vor. Sie steht in Zusammenhängen und Bereichen, an denen der König ein spezifisches Interesse hatte:36 z.B. königliche Befehle,37 Lieferungen an Paläste oder königliche Bauprojekte,38 das regelmäßige Stattfinden des Opfers39 und militärische Dienstverpflichtungen.40 Das hinter akkadisch h²†u stehende Konzept hat zwei Komponenten, die des Vergehens und die der (sich aus dem Vergehen folgerichtig ergebenden) Strafe.41 Die Konstruktion h²†u ¡a PN (genitivus subjectivus) sowie die Verwendung der beiden Verben ¡ad¤du und zab¤lu mit ihrer Grundbedeutung „ziehen, schleppen, tragen“ verdeutlichen, dass hier der Strafaspekt gemeint ist.42 Der Umstand, dass die Strafe für verschiedene Vergehen angedroht wird und neben ¡arru „König“ auch der Gouverneur43 oder ein Tempelbe- 36 Bei einfachen Bürgschaften, wie z.B. YOS 7, 178, ist der Hintergrund nicht immer auszumachen. 37 Vgl. AnOr 8, 45 und 46. 38 BM 113434 (teilweise ediert durch K. Kessler in BaM 30, 166); AnOr 8, 67; GCCI 2, 120 und YOS 7, 123 (Edition der letzten drei in San Nicolò 1949). 39 TCL 13, 162; 163; 168, ediert in Moore 1935. 40 Z.B. BM 103557 aus dem Privatarchiv des Itti-⁄ama÷-bal¤†u. Ich verdanke diesen Beleg M. Jursa. 41 Vgl. Dougherty 1930: 95: “Negligence in meeting the requirements of the bond entailed to a penalty such as would be merited by an offence against the Persian governor of Babylon.” Seine Übersetzung von h²†u ¡a G¹b¤ru mit “sin against Gubaru” (ähnlich auch Moore 1935 passim) geht aber aus grammatischen Gründen nicht, s. die folgende Anm. 42. arnu (vgl. auch arnu ¡a ¡arri in den neuassyrischen Briefen ABL 439 und 1369) und ¡®rtu vereinen ebenfalls die Komponenten „Schuld“ und „Strafe“, vgl. Neumann 2006: 34-36 (mit Literatur). Auch adê ¡a ¡arri, die übernatürliche Manifestation königlicher Macht, bei dem der Eidleistende neben den Göttern noch schwört, hat (numinose) strafende Qualitäten, indem es sich im Falle des Meineids oder Vertragsbruchs gegen den Täter richtet, vgl. die Belegstellen in CAD A/1 sub adû B, 2b und die Diskussion des Begriffes in Watanabe 1987: 6-25. 42 Die Konstruktion erlaubt nur einen Genitivus subjectivus („Strafe des Königs“ = der König straft), aber keinen Genitivus objectivus (Vergehen gegen den König), der nur bei Nomina actionis transitiver Verben möglich ist (GAG § 136 b, c, j. Ich danke M. Jursa für den Hinweis.). „Vergehen gegen“ würde mit der Präposition ana ausgedrückt, vgl. z.B. KBo 1, 10 r. 21: ¡umma am®lu ¡a h²†a ana ¡arri iha††u „Wenn ein Mann, der ein Verbrechen gegen den König begeht ...“. Wenn der Aspekt der Verfehlung gemeint ist, werden die Verben ba¡û „vorhanden sein, existieren“, ep®¡u „machen, tun“ oder ha†û „verfehlen, versündigen“ (in einer figura etymologica mit h²†u) verwendet, vgl. die Belege in CAD H sub h²†u. Der in CAD H: 211 unter „sin, offence“ aufgeführte Beleg aus den mA Gesetzen (§ 32), wo das Verb na¡û „tragen“ verwendet wird, ist eher unter den Eintrag „punishment“ zu stellen. Ein deutliches Beispiel ist VS 20, 87, 12f. Nach der Übernahme der Qualitätsgarantie für das Fischopfer lautet die Klausel: k² mimma h²†u ina libbi ittab¡û h²†u ¡a il¤ni u ¡arri i¡addad „Wenn dabei irgendeine Verfehlung entsteht, wird er die Strafe der Götter und des Königs tragen.“ 43 Zum Beispiel TCL 13, 168. Zum Meineid und zu seiner Bestrafung in Babylonien 35 amter44 in der Formel h²†u ¡a ... stehen können, weist auf eine nicht feststehende Strafe, die derjenige, der in der Klausel hinter dem ¡a steht, jeweils für den Einzelfall determinieren wird.45 Exkurs: PBS 2/1, 140 – kein Meineid PBS 2/1, 140, ein Gerichtsprotokoll aus dem Mura÷û-Archiv, wurde im Handbuch der Orientalistik 46 als Beispiel für entgegengesetzte Eide (damit also für Meineid) herangezogen. In dem Text schwört jedoch nur der Kläger Ah¹nu’a einen Eid, der ihm durch die Versammlung vorformuliert auferlegt wird. Nachdem die Anklage Ah¹nu’as, dass R®m¹t-Ninurta gesetzeswidrig die Ernte von mehreren Feldern an sich genommen habe, zitiert wurde, lautet die Passage des Eides wie folgt: 10 ár-ku mu.dingir ina mul gal-ú a-na m÷e÷-ú-nu-a ul-tu pu-hur-ru ik-ka-al-du ki-[i ÷e.bar u zú.lum.ma] ¡á ÷e.numunme÷ ¡u-a-tì [¡i]-mi 1 gun [42 ma.na] kù.babbar la ta-¡u-ú m÷e÷-ú-<nu>-á mu.dingir ªina mul¬[gál-ú] a-na mre-mut-d ma÷ i-zak-kar ki-i ÷e.bar [ù] 15 zú.lum.ma ina mu.4.kam mu.5.kam ù mu.[6.kam] [÷á]m 1 gun 42 ma-na kù.babbar ul-tu ÷e.numunme÷ ¡u-a-tì ªla ta¬-á¡-¡u-ú Kommentar zu Z. 11: ka÷@du bedeutet „anfallen, aufkommen“, d.h. ein Eid ist für Ah¹nu’a angefallen unter Beteiligung der Versammlung, in welcher er beschlossen wurde. Ultu wird im Spätbabylonischen zur Beschreibung des Agens des Passivs verwendet. 44 In GCCI 1, 307 steht an dieser Stelle Nabû-÷arru-u‚ur, der ¡a r®¡ ¡arri b®l piqitti, der höchste königliche Tempelbeamte der Zeit. Ein Sklave des Nabû-÷arru-u‚ur verbietet seinem Sohn *⁄a*Nabû-*i÷[lim] (Kollation: E. Payne; vgl. m¡á-dnà-¡á-lim lúqal-[lu] ¡á mdnà-lugal-urù in GCCI 2, 84:14) öffentlich, mit Angehörigen des Haushaltes von Nabû-÷arru-u‚ur Handel zu treiben, sonst würde die „Strafe des Nabû-÷arru-u‚ur“ drohen. Nabû-÷arru-u‚ur ist hier, sonst unüblich, ohne Titel genannt. (Der Sklave ist allerdings aus anderen Texten als Sklave des ¡a r®¡ ¡arri b®l piqitti bekannt, darum handelt es sich zweifelsfrei um den Eanna-Beamten.) Das ist ein Indiz dafür, dass es sich um ein privates Dokument handelt. Nabû-÷arru-u‚ur fungiert hier nicht als Vertreter des Tempels, sondern als Vorsteher seines Privathaushaltes (pater familias), dessen potestas die Angehörigen seines Haushaltes unterworfen sind. Das zeigt umso mehr, dass hinter h²†u ¡a ... keine festgelegte Strafe stand, sondern dass der Übertreter bei Habhaftwerdung der Justiz desjenigen ausgesetzt ist, der in der Formel hinter dem ¡a steht. Die Verwendung dieser Formel im Privatbereich mag auf eine Übertragung aus dem öffentlich-administrativen Bereich zurückgehen (M. Jursa). 45 Bereits San Nicolò 1932: 336 merkte an, dass die „Sanktionsformel ... ganz allgemein aufzufassen und nicht auf die Verhängung einer bestimmten, etwa gesetzlichen Strafe zu beziehen“ sei. 46 Oelsner, Wells, Wunsch 2003: 925, basierend auf einer Übersetzung von Joannès 1996: 172. 36 Kristin Kleber „Danach wurde Ah¹nu’a durch die Versammlung der Eid beim „großen Stern“ auferlegt (und zwar so:) „(Ich möge verflucht sein), wenn Du nicht [das Getreide und die Datteln] von diesen Grundstücken mit einem Preis von 1 Talent, 42 Minen Silber fortgetragen hast.“ Ah¹nu’a schwor den Eid beim „großen Stern“ gegen R®m¹t-Ninurta: „(Ich möge verflucht sein), wenn Du nicht das Getreide [und] die Datteln vom 4., 5. und [6.] Jahr, mit einem Preis von 1 Talent 42 Minen Silber von diesen Grundstücken fortgetragen hast.“ Im Anschluss daran wird festgestellt, dass R®m¹t-Ninurta die ihm auferlegte Ersatzleistung erbracht hat (17 kù.babbar a4 1 gun 42 ma.[na] 18 mre-mut-d<ma÷> a-na m÷e÷-únu-a it-tad-din) und dass ab dem Nis¤n 7 Dar (II.) Ah¹nu’a, welcher der Steuerbeamte (rab miksi) von Opis ist, wieder die Ernteschätzung vornehmen und die Teilpachtabgabe (¡ib¡u) einnehmen wird (21 bur14 a.÷à [÷e.numunme÷ ¡u-a]-tì ina iti.bár 22 mu.7.kam m ÷e÷-ú-nu-a im-mi-d[i ¡ib]-¡u a.÷à [lìb-bu-ú] 23 ús.sa.du i-na-á¡-¡i). Der Text ist demnach kein Beleg für einen Meineid. Schluss In den bedingten Urteilen, die einen Eid bei den Göttern und der „Majestät“ des Königs enthalten, wird bei Eidbruch neben der Strafe der Götter auch die Strafe des Königs (oder Gouverneurs) angedroht. Das hier behandelte Dossier ist der erste bekannte Beleg für einen tatsächlich geschworenen Meineid. Aber wie in den meisten Gerichtsurkunden aus dem Eanna-Archiv ist kein Urteil überliefert, da die Texte nur Prozesshandlungen aufzeichnen. Der Tempel befragte und vereidigte Zeugen, schrieb Protokolle darüber und sammelte Beweismaterial, um alles später einer anderen Instanz zur Urteilsfindung vorzulegen. Die Gerichtsbarkeit der Stadt- und Tempelversammlung (puhru) beschränkte sich auf Eigentumsdelikte (Diebstahl von Tempeleigentum), Fälle von kleinerer Körperverletzung (Prügeleien) und Statusfragen, wenn der Tempel nicht selbst Partei war. Vergehen, die eine Verletzung der gesellschaftlichen Ordnung darstellten, wie Hochverrat, Majestätsbeleidigung, und eben Meineid, unterlagen der Hochgerichtsbarkeit des Königs. Bibliographie Die Abkürzungen folgen W. von Soden, Akkadisches Handwörterbuch (AHw), und dem Chicago Assyrian Dictionary (CAD). Beaulieu, P.-A. 2003 The Pantheon of Uruk during the Neo-Babylonian Period. CM 23. Leiden, Boston. Borger, R. 1982 Die mittelassyrischen Gesetze. TUAT I/1 , S. 80-92. Zum Meineid und zu seiner Bestrafung in Babylonien 37 Cardascia, G. 1995 L’ordalie fluviale dans la Mésopotamie ancienne, Méditerranées 3, 269-180. Edzard, D. O. 1975 Zum sumerischen Eid. in: Sumerological Studies in Honor of Thorkild Jacobsen. 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