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Mit Holz heizen - Verbote und Fristen

Kaminöfen auch bald verboten? – Auflagen, Fristen, Grenzwerte

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Dr. Olaf Zinke, agrarheute
am Freitag, 28.04.2023 - 10:06 (3 Kommentare)

Viele Menschen haben sich zuletzt einen Kaminofen gekauft. Muss der mit dem neuen Gebäudeenergiegesetz (GEG) stillgelegt werden? Nein, lautet die gute Nachricht. Ein anderes Gesetz könnte für Kaminöfen jedoch das Aus bedeuten, ist die schlechte Nachricht. Schon Ende nächsten Jahres. Doch es gibt auch Lösungen.

Kaminofen

Die gute Nachricht: Kaminöfen werden nicht vom neuen Gebäudeenergiegesetz (GEG) verboten. Sie fallen nicht unter die 65-Prozent-EE-Vorgabe. Die schlechte Nachricht: Das maßgebliche Gesetz, dass Kaminöfen und auch andere Holzöfen die Existenz kosten könnte, ist das sogenannte Bundes-Immissionsschutzgesetz (1. BImSchV).

Dieses Gesetz schreibt vor, dass alle Holz- und Kaminöfen, die zwischen dem 1. Januar 1995 und dem 21. März 2010 in Betrieb genommen wurden, nachgerüstet oder stillgelegt werden müssen. Besitzer haben dafür bis zum 31.12.2024 Zeit – also bis Ende nächsten Jahres Zeit. Ab 2025 darf dann kein Kaminofen (oder Holzofen) mehr betrieben werden, der die neuen Grenzwerte nicht erfüllt. Die Verordnung gilt für alle Feueranlagen mit festen Brennstoffen.

Für ältere Kaminöfen gelten bereits Grenzwerte. Damit man seinen Kaminofen oder Holzofen länger betreiben kann, muss man nachweisen, dass der Ofen die neuen Grenzwerte einhält. Das kann entweder durch eine Bescheinigung des Schornsteinfegers oder auch durch den Hersteller erfolgen, sagen Heizexperten.

Fakt ist: Ab 2025 dürfen Kaminöfen und Holzöfen nicht mehr als 0,15 Gramm Staub sowie 4 Gramm Kohlenstoffmonoxid je Kubikmeter Abgasluft in die Luft pusten. Kann man diese Grenzwerte nicht einhalten, muss der Ofen nachgerüstet werden. Ist eine Nachrüstung auf diese Grenzwerte technisch nicht möglich, dann muss der Ofen außer Betrieb genommen werden.

Es gibt allerdings auch Ausnahmen, die nicht von dieser Regelung betroffen sind. Dazu gehören Badeöfen, Grundöfen, wie Einzelraumfeuerungsanlagen, die man als Wärmespeicherofen nutzt, Einzelraumfeuerungsanlagen in Wohneinheiten, historische Öfen und Kamine, die man vor 1950 errichtete oder herstellte sowie offene Kamine.

Fristen, Grenzwerte und Kontrollen

Grundlage für die einzuhaltenden Grenzwerte und Fristen bei Kaminöfen ist also die 1. Bundes-Immissionsschutzverordnung. Sie enthält sämtliche Vorgaben die sich auf sogenannte kleine und mittlere Feuerungsanlagen beziehen. Diese Feuerungsanlagen werden unterschieden in zentrale Feuerungsanlagen wie Heizungen und in Einzelraumfeuerungsanlagen, die nur einzelne Räume mit Wärme versorgen. Hierzu gehören auch Kaminöfen. Außerdem beziehen sich die Vorschriften aber auch auf die verwendeten Brennstoffe, das können neben Holz unter Umständen auch Gas, Heizöl, Pellets oder Kohle sein.

In den Abgasen aller Einzelraumfeuerungsanlagen – also auch Kaminöfen – dürfen aktuell laut Stufe 2 der BImSchV maximal enthalten sein: Feinstaub nicht mehr als 0,04 g pro Kubikmeter; Kohlenmonoxid maximal 1,25 g pro Kubikmeter. Davon betroffen sind alle Einzelraumfeuerungsanlagen, die nach dem 22.03.2010 gebaut wurden. Die Einhaltung dieser Grenzwerte kann entweder über eine Herstellerbescheinigung oder durch eine Messung des Schornsteinfegers nachgewiesen werden.

Stufe 1 der BImSchV sieht folgende Grenzwerte vor: Feinstaub nicht mehr als 0,075 g pro Kubikmeter, Kohlenmonoxid maximal 2 g pro Kubikmeter. Davon betroffen sind alle Einzelraumfeuerungsanlagen, die ab 22.03.2010 errichtet wurden. Alle Kaminöfen, die zwischen dem 01.01.1955 und dem 21.03.2010 errichtet wurden, dürfen diese Werte bis zum 31.12.2024 erreichen. Danach müssen sie nachgerüstet werden.

Schon 2010 wurden diese Grenzwerte festgelegt und die Fristen, bis zu denen alte Öfen noch betrieben werden dürfen. Alle Kaminöfen, die vor 1994 errichtet wurden (Datum auf dem Typschild), mussten bereits bis 21.12.2020 stillgelegt oder nachgerüstet werden. Seit dem 31.12.2020 dürfen nur noch Kaminöfen in Betrieb sein, die zwischen dem 01.01.1995 und dem 21.03.2010 gebaut wurden. Diese Kaminöfen dürfen noch bis 31.12.2024 betrieben werden. Danach müssen auch die Öfen entweder nachgerüstet sein oder sie werden stillgelegt.

Alle Kaminöfen, die nach 2010 produziert wurden, halten die vorgeschriebenen Grenzwerte offenbar ein. Hier reicht als Nachweis das Typschild. Die Prüfung, ob der Kaminofen die Grenzwerte einhält, wird also beim Hersteller erteilt.

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