Sind Beamte und Beamtinnen bei Dienstunfähigkeit ausreichend abgesichert?

Dienstunfähigkeit bei Beamten und Beamtinnen

Kurz erklärt in 30 Sekunden
  • Sie lesen einen allgemeinen Ratgeber zum Thema Dienstunfähigkeit. Erfahren Sie, ob bzw. wie verbeamtete Personen im Fall der Dienstunfähigkeit durch ihren Dienstherrn abgesichert sind und warum eine zusätzliche private Arbeitskraftsicherung sinnvoll sein kann.
  • Werden Beamten oder Beamtinnen dienstunfähig, können sie unter Umständen in den vor­zeitigen Ruhestand versetzt werden und ein dienstliches Ruhegehalt (= Pension) von ihren Dienstherrn beziehen. Allerdings gilt das nicht für alle Beamten und Beamtinnen.
  • Lediglich Beamte und Beamtinnen auf Lebenszeit haben nach einer allgemeinen Warte­zeit von fünf Jahren Anspruch auf ein dienstliches Ruhegehalt. Verbeamtete Personen auf Widerruf und auf Probe haben diesen Anspruch in der Regel nicht.
  • In der Regel reicht die gesetzliche Absicherung nicht aus, um den per­sön­lichen Lebensstandard zu halten. Daher ist eine private Dienst­un­fähigkeitsversicherung (DU) für alle Beamten und Beamtinnen sinnvoll, die ihre Arbeits­kraft finanziell absichern möchten.
  • Zu den häufigsten Ursachen für Dienstunfähigkeit bei Beamtinnen und Beamten gehören psychische Erkrankungen und Krankheiten des Muskel-Skelett-Systems.

Wann Sie für ein Versicherungsunternehmen als dienstunfähig gelten, können Sie in den jeweiligen Versicherungsbedingungen nachlesen. Versicherer legen die Voraussetzungen für Leistungen bei Dienstunfähigkeit unterschiedlich fest.

Quelle: Gründe der Dienstunfähigkeit von Beamten beim Bund im Jahr 2010 (5. Versorgungsbericht der Bundesregierung von Mai 2013, Seite 53, Übersicht I 12)

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Definition

Als dauerhaft dienstunfähig (sog. echte Dienstunfähigkeit) gemäß § 44 Abs. 1 Bundesbeamtengesetz (BBG) gelten Beamte und Beamtinnen, die aus gesund­heit­lichen Gründen oder wegen ihres körperlichen Zustands dauerhaft nicht mehr in der Lage sind, ihren Dienst auszuüben. Verbeamtete Personen können auch dann als dienst­unfähig angesehen werden, wenn sie krank­heits­bedingt innerhalb von sechs Monaten mehr als drei Monate keinen Dienst geleistet haben und keine Aussicht besteht, dass innerhalb weiterer sechs Monate die Dienst­fähig­keit wieder vollständig hergestellt ist.

Ob eine echte Dienstunfähigkeit vorliegt, entscheidet der Dienstherr auf Grundlage amts­ärztlicher Gutachten. Die Fest­stellung der Dienst­unfähig­keit bei Beamten und Beamtinnen erfolgt durch einen Amts­arzt oder eine Amtsärztin. Ein Facharzt oder eine Fachärztin reicht nicht aus.

Ein Beamter oder eine Beamtin gilt als teildienstfähig, wenn er oder sie noch zu mindestens 50 Prozent dienstfähig ist. Das heißt: Teildienstunfähigkeit – oder auch begrenzte Dienstfähigkeit – liegt vor, wenn Beamte und Beamtinnen …

  • … über die Hälfte ihrer regelmäßigen Arbeitszeit im Amt sein und ihren Dienstpflichten nachkommen können.
  • … ein anderes Amt oder eine geringwertige Tätigkeit übernehmen können.

Die teilweise Dienstfähigkeit bzw. Teildienstfähigkeit ist für Bundesbeamte/ -beamtinnen in § 45 BBG und für Landesbeamte/ -beamtinnen in § 27 des Beamtenstatusgesetzes (BeamtStG) geregelt.

Gut zu wissen

Lediglich Beamte und Beamtinnen können dienstunfähig sein. Der Grund: Sie stehen in einem öffentlich-rechtlichen Dienstverhältnis und üben einen Dienst aus. Beamtinnen und Beamte gehören nicht zu den Arbeitnehmer:innen. Letztere üben einen Beruf aus und werden daher berufsunfähig (nicht dienstunfähig!).

Beamtenstatus können unter anderem folgende Berufsgruppen haben:

  • Lehrer und Lehrerinnen
  • Polizisten und Polizistinnen
  • Professoren und Professorinnen
  • Mitarbeiter:innen in Behörden (z.B. Landratsamt, Finanzamt)
  • Staatssekretäre und -sekretärinnen in der Politik

Auch Richter:innen können dienstunfähig werden. Sie sind zwar keine Beamten und Beamtinnen im engeren Sinne, aber sie stehen wie verbeamtete Personen in einem öffentlich-rechtlichen Dienstverhältnis.

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Ursachen
Dass Beamtinnen oder Beamte dienstunfähig werden und vorzeitig aus dem Dienst ausscheiden, kann verschiedene Gründe haben. Die mit Abstand häufigsten Ursachen für Dienstunfähigkeit bei Beamten bzw. Beamtinnen sind psychische und psychosomatische Krankheiten (über 50 Prozent). Erst danach folgen Probleme des Bewegungs- und Stützapparates, des Nervensystems sowie Herz- und Kreislauferkrankungen als Gründe für Dienstunfähigkeit.

Quelle: Gründe der Dienstunfähigkeit von Beamten beim Bund im Jahr 2010 (5. Versorgungsbericht der Bundesregierung von Mai 2013, Seite 53, Übersicht I 12)

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Dienstunfähige Beamte und Beamtinnen haben in der Regel Anspruch auf Versorgungsleistungen durch ihren Dienstherrn. Geregelt ist dieser Anspruch im Beamtenversor­gungs­gesetz (BeamtVG), das durch landesrechtliche Vorschriften der Bundesländer ergänzt wird. Wie hoch dieser Versorgungsanspruch ist und wie viel Dienstherren bei krankheitsbedingter Dienstunfähigkeit zahlen, hängt vom Beamtenstatus ab:

  • Beamtinnen und Beamte auf Lebenszeit haben bei Dienstunfähigkeit in der Regel Anspruch auf vorzeitigen Ruhestand und Versorgung durch ihren Dienstherrn. Voraussetzung für das sogenannte Ruhegehalt (= Pension) ist, dass verbeamtete Personen eine ruhegehaltsfähige Dienstzeit von mindestens fünf Jahren abgeleistet haben. Im Umkehrschluss: Dienstjunge Beamte und Beamtinnen auf Lebenszeit, die weniger als fünf Jahre im Dienst sind, haben in der Regel keinen Anspruch auf Ruhegehalt gegenüber ihrem Dienstherrn.
  • Beamte und Beamtinnen auf Widerruf (z.B. Lehramtsreferendare und -referendarinnen) und Beamte bzw. Beamtinnen auf Probe haben im Falle einer Dienstunfähigkeit in der Regel keinen Anspruch auf staatliche Versorgung. Sie sind daher besonders gefährdet. Werden verbeamtete Personen auf Widerruf und auf Probe bei Dienstunfähigkeit aus ihrem Beamtenverhältnis entlassen, kann die Nachversicherung in der gesetzlichen Rentenversicherung erfolgen. Eine Versorgung durch den Dienstherrn scheidet dann aus.

Ob Beamte und Beamtinnen im Falle der Dienstunfähigkeit Anspruch auf Ruhegehalt haben, hängt maßgeblich von ihrem Status als verbeamtete Person ab, in dem sie sich zu diesem Zeitpunkt befinden. 

  • Beamte und Beamtinnen auf Widerruf: Beamte und Beamtinnen auf Widerruf, die dienstunfähig werden, werden entlassen und in der gesetzlichen Rentenversicherung nachversichert. Es besteht keine Möglichkeit des Bezugs eines Ruhegehalts vom Dienstherren. Ist die Ursache für die Dienstunfähigkeit ein Dienstunfall, dann besteht neben dem Anspruch gegenüber der Deutschen Rentenversicherung auf Erwerbsminderungsrente ein ergänzender Anspruch auf einen Unterhaltsbeitrag gegenüber dem Dienstherrn und zwar für die Dauer der durch den Dienstunfall verursachten Erwerbseinschränkung. Anders sieht es aus, wenn der Unfall in der Freizeit oder durch eine Krankheit eingetreten ist, dann besteht kein Anspruch auf den Unterhaltsbeitrag.
  • Beamte auf Probe: Werden Beamte auf Probe aufgrund eines Freizeitunfalls oder einer Krankheit dienstunfähig, werden sie ebenfalls entlassen und in der gesetzlichen Rentenversicherung nachversichert, wodurch ein Anspruch auf Erwerbsminderungsrente entstehen kann. Einen Anspruch auf Ruhegehalt haben sie nicht. Allerdings kann ein Antrag auf Unterhaltsbeitrag gestellt werden. Bei der Bemessung der Höhe des Beitrags und der Dauer der Zahlung wird u.a. die wirtschaftliche Situation der Beamten berücksichtigt. Ist hingegen ein Dienstunfall der Grund für die Dienstunfähigkeit, so sind Beamte auf Probe in den Ruhestand zu versetzen und sie haben Anspruch auf Ruhegehalt. In diesem Fall liegt die Entscheidung über die Dauer und den Umfang nicht im Ermessen des Dienstherrn.
  • Beamte und Beamtinnen auf Lebenszeit: Werden verbeamtete Personen auf Lebenszeit dauernd dienstunfähig, sind sie in den Ruhestand zu versetzen. Ein Anspruch auf Ruhegehalt besteht für sie auch dann, wenn die Ursache für die Dienstunfähigkeit eine Krankheit oder ein Unfall in der Freizeit ist – vorausgesetzt sie haben eine Dienstzeit von mindestens fünf Jahren abgeleistet. Bei der Feststellung des zu leistenden Ruhegehalts sind drei relevante Größen zu ermittelt: das erdiente Ruhegehalt, die amtsabhängige Mindestversorgung und die amtsunabhängige Mindestversorgung. Der höchste Betrag ist maßgeblich und an die Beamten bzw. Beamtinnen zu zahlen. Das von Ihnen erdiente Ruhegehalt wird anhand der erzielten ruhegehaltfähigen Dienstbezüge und der geleisteten ruhegehaltfähigen Dienstzeit berechnet und im zweiten Schritt durch den Versorgungsabschlag für den vorzeitigen Bezug des Ruhegehalts ggf. gemindert. 

Verbeamtete Personen auf Lebenszeit und auf Probe können bei einem Dienstunfall, der zur Beendigung des Beamtenverhältnisses geführt hat, ein Unfallruhegehalt erhalten. Dafür gibt es jedoch einige Voraussetzungen, z.B. dass ein kausaler Zusammenhang sowohl zwischen dem dienstunfallbedingten Körperschaden und der Dienstunfähigkeit sowie zwischen der Dienstunfähigkeit und Versetzung in den Ruhestand besteht.

§ 14 Absatz 4 BeamtVG regelt die sogenannte Mindest­versorgung von Beamten und Beamtinnen bei Dienst­unfähigkeit. Mindest­versorgung meint das Ruhe­gehalt, das der dienst­unfähige Beamte bzw. die dienstunfähige Beamtin mindestens erhält.

Das Beamtenversorgungsgesetz unterscheidet zwischen amtsbezogener und amtsunabhängiger Mindestversorgung:

  • amtsabhängiges Mindest­ruhe­gehalt: 35 Prozent der ruhe­gehalt­fähigen Dienst­bezüge aus der erreichten Besoldungs­gruppe
  • amtsunabhängiges Mindest­ruhe­gehalt: 65 Prozent der ruhe­gehalt­fähigen Dienst­bezüge aus der Endstufe der Besoldungs­gruppe A 4 (zzgl. Fixbetrag von 30,68 Euro)

Wichtig: Zur Anwendung kommt immer die für die Beamtin oder den Beamten vorteil­haftere Berechnung der Mindestversorgung.

Die Bestimmungen aus § 14 Absatz 4 BeamtVG gelten inhaltlich in nahezu allen Bundesländern. Landesrechtliche Abweichungen sind jedoch möglich.

Auch für die Mindestversorgung gilt die Grundvoraussetzung, dass der Beamte oder die Beamtin eine Dienstzeit von mindestens fünf Jahren abgeleistet hat.

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Private Absicherung

Die private Dienstunfähigkeitsversicherung (DU) bietet verbeamteten Personen und Beamten­anwärter:innen Schutz vor den finanziellen Folgen einer Dienst­unfähigkeit. Sie dient somit der finanziellen Absicherung für den Fall, dass die verbeamtete Person ihren Dienst­pflichten nicht mehr nachkommen kann. Im Leistungs­fall zahlt der Versicherer den Betroffenen die vertraglich ver­ein­barte Dienstunfähigkeits­rente aus und befreit sie von den monat­lichen Beitrags­zahlungen. Die DU-Versicherung zählt somit zu den wichtigsten Versicherungen für Beamte und Beamtinnen – egal, ob Beamte bzw. Beamtinnen auf Widerruf, Probe oder Lebenszeit.

Einige Versicherer bieten eine Kombination aus Berufs- und Dienstunfähigkeitsversicherung an. Ihre Vorteile: Beim Wechsel in ein Angestellten­verhältnis sind Sie auto­matisch bei Berufs­unfähigkeit abgesichert. Zudem kann es vorkom­men, dass der Versicherer bei Ihnen Berufs­unfähig­keit feststellt, obwohl Ihr Dienst­herr Sie nicht für dienstunfähig hält.

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BU vs. DU

BU-Versicherung und DU-Versicherung richten sich prinzipiell an unterschiedliche Zielgruppen, sofern es sich nicht um eine Kombination aus beiden Produkten handelt:

  • Angestellte (auch Angestellte im Öffentlichen Dienst) befinden sich in einem Angestelltenverhältnis, können berufsunfähig werden und sollten daher eine private Berufsunfähigkeitsversicherung abschließen.
  • Beamtinnen und Beamte befinden sich in einem Dienstverhältnis, können dienstunfähig werden und sollten daher eine private Dienstunfähigkeitsversicherung abschließen.

Wichtig: Das Angestelltenverhältnis kann ein Übergang zur Verbeamtung sein. Junge Lehrer:innen können zum Beispiel während des Referendariats und eventuell in den ersten Berufsjahren angestellt sein und zu einem späteren Zeitpunkt verbeamtet werden. In solchen Fällen kann ein kombinierter Berufs- und Dienstunfähigkeitsschutz – für Beamtenanwärter:innen wie Lehramtsstudierende – sinnvoll sein. Der Abschluss der Versicherung ist in der Regel für Beamte und Beamtinnen auf jeder Karrierestufe geeignet – auch wenn Sie sich noch im Studium oder in der Ausbildung befinden.

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DU-Versicherung

BU-Versicherung

Zielgruppe Beamte, Beamtinnen, Richter:innen Alle anderen (z.B. Azubis, Studenten, Studentinnen, Angestellte, Selbstständige)
Leistungsfall Dienstunfähigkeit Berufsunfähigkeit
Staatliche Absicherung Ruhegehalt Erwerbsminderungsrente 
Private Absicherung im Leistungsfall DU-Rente BU-Rente
Erforderliche Nachweise Gutachten vom Amtsarzt oder der Amtsärztin Medizinischer Nachweis über die gesundheitsbedingten Einschränkungen bei der Berufsausübung
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Tipps

Die Wahl der Dienstunfähigkeits­versicherung sollten Beamtinnen und Beamte nicht nur von den monatlichen Kosten abhängig machen. Denn im Falle einer Dienst­unfähigkeit spielt der Umfang des DU-Schutzes eine viel größere Rolle. Achten Sie beim Anbieter- und Tarif­vergleich daher u.a. auf folgende Vertrags­details:

Gesetzlich gibt es für Polizeibeamte und -beamtinnen noch eine Besonderheit. Im Gegensatz zu anderen verbeamteten Personen (wie z. B. Verwaltungs­beamte, -beamtinnen und Lehrer:innen) können sie auch als dienst­unfähig angesehen werden, wenn sie die besonderen gesund­heit­lichen Anforderungen des Diensts nicht mehr erfüllen können. Beim Abschluss einer Dienst­unfähig­keits­versicherung sollten Polizei­beamte und -beamtinnen deswegen darauf achten, dass sie eine Absicherung bei "spezieller Dienst­unfähigkeit" einschließen können.

Mit Kosten sind hier die Beiträge gemeint, die Sie für eine Dienstunfähigkeitsversicherung an den Versicherer zahlen.

Die Dienstunfähigkeitsklausel regelt, in welchen Fällen Beamtinnen, Beamte und Beamten­anwärter:innen Leistungen von ihrem Versicherer erhalten. Der Versicherungs­vertrag kann eine echte, unechte, voll­ständige oder un­voll­ständige DU-Klausel beinhalten.

Optimal abgesichert sind Beamte und Beamtinnen nur mit der echten DU-Klausel. Sie sorgt für einen vereinfachten Nach­weis bei Dienst­unfähigkeit. Versicherer verzichten in diesem Fall darauf, die Dienst­unfähigkeit des Beamten oder der Beamtin erneut zu über­prüfen, nachdem der Dienst­herr sie fest­gestellt hat. Das heißt: Ihre Dienst­unfähig­keit ist nachgewiesen, sobald Ihr Dienstherr Sie wegen Dienst­unfähig­keit in den Ruhestand versetzt (bei Beamten und Beamtinnen auf Lebenszeit). Zusätzliche Nach­weise sind nicht erforderlich. Das bedeutet, dass sich der Versicherer bei der Leistungs­entscheidung für den in den Ruhe­stand versetzten Beamtin bzw. Beamten an die Ent­scheidung des Dienstherrn anlehnt.

Gerade zu Beginn der Beamten­laufbahn, also als verbeamtete Person auf Widerruf, auf Probe oder in den ersten Dienst­jahren, bestehen nur geringe bis gar keine gesetz­lichen Ansprüche auf Versorgung über den Dienst­herrn. Auch später baut sich die Absicherung nur schritt­weise auf. Werden Beamte und Beamtinnen also dienst­unfähig, reichen die Leistungen des Dienst­herrn oft nicht aus, den bisherigen Lebens­standard aufrecht zu erhalten.

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