Thomas Lloyd: Fünf weitere erstinstanzliche Erfolge für Anleger gegen CT Infrastructure Holding Limited!

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Weitere Erfolge für die Anleger der ehemaligen Thomas Lloyd Investments AG (Wien) in Verfahren vor den Landgerichten Aachen, Dessau-Roßlau, Leipzig  als auch für Anleger der Global Opportunities Fonds 01 GmbH vor dem Landgericht Ansbach. 

Die Urteile im Einzelnen

1) Zwei Erfolge beim Landgericht Aachen 

Am 16.09.2021 verurteilte das Landgericht Aachen die CT Infrastruture Holding Ltd. zu einer Zahlung in Höhe von 36.532,40 EUR zuzüglich Zinsen. 

Geklagt hatte eine Anlegerin, die sich an der DKM Vermögensanlagen AG durch Erwerb von vinkulierten Namens-Genussrechten i.H.v. 40.000,00 EUR beteiligt hatte und ihre Genussrechte wirksam zum 31.12.2017 gekündigt hatte.  

Im Februar 2019 erhielt die Klägerin ein Schreiben, in dem sie über die Verschmelzung der ThomasLloyd mit der CT Infrastructure Holding Ltd.  sowie die Umwandlung der Anlageform in Aktien der nunmehr beklagten Limited informiert wurde und darüber, dass sie nunmehr Aktionärin an der CT Infrastruture Holding Ltd. geworden sei. Sie wurde vor die Wahl gestellt die Kündigung aufrechtzuerhalten und einen Rückzahlungsbetrag in Höhe von 0,00 EUR zu erhalten oder aber die Kündigung zurückzuziehen und Aktionärin an der Beklagten zu werden und Aktien entgegenzunehmen.  

Die betroffene Anlegerin wandte sich daher an die Kanzlei AdvoAdvice Rechtsanwälte in Berlin und forderte die CT Infrastructure Holding Limited zur Rückzahlung in Höhe des im Schreiben vom Februar 2019 angegebenen rechnerischen Wertes der Beteiligung auf. Als diese eine Rückzahlung ablehnte, erhob die Anlegerin Klage beim Landgericht Aachen.  

Die Entscheidung ist noch nicht rechtskräftig. Die Beklagte hat das Rechtsmittel der Berufung zum Oberlandesgericht Köln eingelegt.  

In einem weiteren Verfahren verurteilte das Landgericht Aachen die CT Infrastruture Holding Ltd. mit Urteil vom 07.10.2021 zu einer Zahlung in Höhe von 26.400,00 EUR zuzüglich Zinsen und bestätigte damit Großteils ein zuvor erlassenes Versäumnisurteil vom 02.01.2020. 

Der Kläger hatte im Jahre 2008 zwei Genussrechtsbeteiligungen an der Thomas Lloyd Investments AG in Höhe von 8.400,00 EUR und 18.000,00 EUR erworben.  

Die Beteiligung in Höhe von 8.400,00 EUR hatte der klagende Anleger bereits im Jahre 2016 ordentlich zum 31.12.2018 gekündigt.  

Im Februar 2019 erhielt die Kläger ein Schreiben, in dem er über die Verschmelzung der ThomasLloyd mit der CT Infrastructure Holding Ltd.  sowie die Umwandlung der Anlageform in Aktien der nunmehr beklagten Limited informiert wurde und darüber, dass er nunmehr Aktionär an der CT Infrastruture Holding Ltd. geworden sei. Für die bereits gekündigte Anlage wurde er darüber hinaus vor die Wahl gestellt, ob er seine Kündigung zurücknehmen und Aktionär an der Beklagten werden oder aber seine Kündigung aufrechterhalten und einen Rückzahlungsbetrag in Höhe von 0,00 EUR entgegennehmen wolle 

Der Anleger wandte sich daher an die Kanzlei AdvoAdvice Rechtsanwälte in Berlin und forderte die CT Infrastructure Holding Limited zur Rückzahlung in Höhe des im Schreiben vom Februar 2019 angegebenen rechnerischen Wertes der Beteiligungen auf und kündigte zudem die bisher ungekündigte Beteiligung in Höhe von 18.000,00 EUR außerordentlich und fristlos. Als diese eine Rückzahlung ablehnte, erhob der Anleger Klage beim Landgericht Aachen. 

Die Entscheidung ist noch nicht rechtskräftig. Die Beklagte hat auch hier die Berufung zum Oberlandesgericht Köln eingelegt.  

2) Landgericht Ansbach

Das Landgericht Ansbach entschied mit Urteil vom 07.10.2021, dass die CT Infrastructure Holding Ltd. zur Zahlung von 46.777,50 EUR an den klagenden Anleger verpflichtet sei.  

Das Landgericht Ansbach führt im Urteil aus:  

„Die Umwandlung der atypischen stillen Beteiligung hätte nach § 5 II des zugrunde liegenden Gesellschaftsvertrages der vorherigen Zustimmung der Gesellschafter bedurft. Diese ist in dies nicht eingeholt worden, weshalb die Maßnahme vertragswidrig war gegen die Interessen der Gesellschafter verstieß. Nach § 7 der zugrunde liegenden Genuss Rechtsbedingungen wird der Bestand der Genussrechte vorbehaltlich einer Verlustbeteiligung wieder durch Verschmelzung, Umwandlung oder Bestandsübertragung der Gesellschaft berührt. Gegen diese Bedingungen hat die Beklagte durch die Umwandlung verstoßen, da die Beteiligungen und Genussrechte nunmehr nicht mehr weiter bestehen sollen, sondern durch nicht börsenorientierte, unkündbare Aktien der Beklagten ersetzt worden sind. Unabhängig davon, dass bereits insoweit ein außerordentliches Kündigungsrecht der Klägerin besteht, dagegen das normierte Zustimmungserfordernis und den Bestandsschutz verstoßen wurde, kann sich die Beklagte auch nicht darauf berufen, dass der Klägerin im Zusammenhang mit der Verschmelzungsrechte übertragen worden seien, die als gleichwertige Rechte zu den vormaligen Rechten anzusehen wären.“

Die Entscheidung ist bisher nicht rechtskräftig. Die Berufung zum  Oberlandesgericht Nürnberg wurde bereits durch die Beklagte eingelegt. 

3) Landgericht Dessau-Roßlau

Auch das Landgericht Dessau-Roßlau urteilte am 05.10.2021 zugunsten des von der Kanzlei AdvoAdvice vertretenen Klägers und verurteilte die Beklagte an diesen insgesamt 9.574,84 EUR zuzüglich Zinsen sowie die Kosten des Rechtsstreits als auch die außergerichtlichen Rechtsanwaltskosten zu zahlen.   

Der hier klagende Anleger hatte Namensgenussrechte an der DKM Vermögensanlagen AG mit Zeichnungsschein in Höhe von 3.000,00 EUR und einem weiteren Zeichnungsschein in Höhe von 4.000,00 EUR erworben. Zudem hatte sich der Kläger an der Thomas Lloyd Investments AG durch Zeichnung von Namensgenussrechten in Höhe von 6.000,00 EUR beteiligt.  

Der Kläger hatte gegenüber der Thomas Lloyd Investments GmbH die Kündigung seiner Genussrechte erklärt, diese wurden auch zum 31.12.2017 bestätigt.   

Im Februar 2019 meldete sich jedoch die Beklagte mit einem Schreiben bei dem Anleger und teilte diesen mit, dass die Genussrechtsbeteiligungen in Aktien umgewandelt worden seien. Dieser müsste sich daher entscheiden, ob er seine Kündigung zurücknehmen und Aktionäre an der Beklagten werden oder aber seine Kündigung aufrechterhalten und einen Rückzahlungsbetrag in Höhe von 0,00 EUR erhalten wolle.  

Der Anleger wandten sich daraufhin an die Kanzlei AdvoAdvice Rechtsanwälte in Berlin und forderte die CT Infrastructure Holding Limited zur Rückzahlung in Höhe des im Schreiben vom Februar 2019 angegebenen rechnerischen Wertes auf. Als diese eine Rückzahlung ablehnte, erhob der Anleger Klage beim Landgericht Dessau-Roßlau.  

Das Landgericht Dessau-Roßlau führt in seinem Urteil aus:  

„Der Zahlungsanspruch folgt aus § 6 Abs. 4 i. V. m. § 5 der Genussrechtsbedingungen. 

Der Kläger hat seine Beteiligungen wirksam zum 31.12.2017 gekündigt. Diese Kündigungen bestätigte die Rechtsvorgängerin der Beklagten mit dem Schreiben vom Februar 2019. 

Die durch den Kläger gehaltenen Genussrechte nahmen aufgrund der durch die Kündigung bereits zum 31.12.2017 eingetretenen Beendigung nicht mehr an der Umwandlung teil.“ 

Die Entscheidung ist noch nicht rechtskräftig. Die Beklagte hat das Rechtsmittel der Berufung zum Oberlandesgericht Naumburg eingelegt.

4) Landgericht Leipzig 

Schließlich urteilte auch das Landgericht Leipzig am 04.10.2021 zugunsten einer von der Kanzlei AdvoAdvice Rechtsanwälte vertretenen Klägerin und verurteilte die Beklagte dazu, 20.650,00 EUR zuzüglich Zinsen an die Klägerin zu zahlen und die Kosten des Rechtsstreits zu tragen.  

Geklagt hatte eine Anlegerin, die ihre Genussrechtsbeteiligungen im August 2020  außerordentlich über die Kanzlei AdvoAdvice hatte kündigen lassen.

Das Landgericht Leipzig bestätigte einen Auszahlungsanspruch in Höhe des bereits eingezahlten Anlagebetrages, den die Gesellschaft selbst mit Schreiben aus dem Februar 2019 mitgeteilt hatte.  

Die Entscheidung ist noch nicht rechtskräftig. Die Beklagte hat bereits das Rechtsmittel der Berufung zum OLG Dresden eingelegt.  

Unser Fazit

Die fünf weiteren neuen Urteile reihen sich erneut in eine Serie erfolgreicher Klagen gegen die CT Infrastructure Holding Ltd. ein. Diese gibt aber weiterhin nicht nach, bietet keine Vergleiche an und geht immer in die Berufung. 

Anleger der ursprünglichen Thomas Lloyd Investments GmbH sowie der DKM Global Opportunities Fonds 01 GmbH haben aber weiterhin gute Chancen, ihre Investition auf dem Weg einer gerichtlichen Auseinandersetzung zurückzuerlangen. 

Die bisher erzielten Prozesserfolge zeigen, dass die Strategie der Anlegergemeinschaft der Thomas Lloyd Anleger bei der Kanzlei AdvoAdvice aufgeht und zu einer erfolgreichen Rechtsdurchsetzung führt. 

Insbesondere Anleger in Genussrechte der Thomas Lloyd Investments GmbH aus Wien, die ihre Anlage zum 31.12.2017 gekündigt haben und seither auf eine Rückzahlung warten, müssen jetzt handeln und eine Klage auf Zahlung einreichen, damit der am 01.04.2018 fällig Anspruch auf Rückzahlung des eingezahlten Kapitals nicht mit Ablauf des 31.12.2021 verjährt. 

Foto(s): https://pixabay.com/de/photos/bunt-f%c3%bcnf-finger-kind-finger-4043742/


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