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Thema OTC-Derivate Aufsicht über OTC-Derivategeschäfte und die Einhaltung der Positionslimits

Beitrag aus dem Jahresbericht 2017 der BaFin

Nach der EMIR müssen finanzielle und bestimmte nichtfinanzielle Gegenparteien standardisierte außerbörsliche Derivate über eine CCP clearen.1 Auf OTC-Derivategeschäfte, die nicht über eine CCP gecleart werden müssen, sind alternative Risikominderungstechniken, wie die der Besicherung, anzuwenden. Nachdem die Clearingpflicht schon seit 2016 in Kraft ist, trat zum 4. Januar 2017 die Delegierte Verordnung der EU-Kommission in Kraft, mit der die Anforderungen an die Besicherung bilateraler OTC-Derivatetransaktionen konkretisiert wurden, die nicht durch eine CCP gecleart werden.2 Danach müssen finanzielle Gegenparteien für nicht zentral geclearte OTC-Derivatekontrakte Sicherheiten stellen. Nichtfinanzielle Gegenparteien sind hierzu nur verpflichtet, soweit ihr Derivatevolumen über einem Schwellenwert liegt. Im Berichtszeitraum hat die BaFin die Umsetzung der Vorschriften durch die Marktteilnehmer begleitet sowie die relevanten Auslegungsfragen mit den Unternehmen und auf europäischer Ebene diskutiert. Insbesondere die Möglichkeit Transaktionen innerhalb einer konzern- oder aufsichtsrechtlichen Gruppe von der Besicherungspflicht befreien zu lassen, führte hierbei zu Zweifeln in der konkreten Auslegung der damit verbundenen Regelungen. Hier war beispielsweise der Begriff des gruppenangehörigen Unternehmens zu klären. Auch die konkrete Kalkulation des von der Besicherung befreiten Geschäftsvolumens war zu diskutieren. Eine weitere relevante Frage war, wie nicht nettingfähige Jurisdiktionen durch die Marktteilnehmer identifiziert werden können.

Die Möglichkeit für Unternehmen ihre Transaktionen innerhalb der konzern- oder aufsichtsrechtlichen Gruppe von der Besicherung befreien zu lassen, bedarf jedoch, soweit die beiden gruppenangehörigen Gegenparteien nicht beide ihren Sitz im Inland haben, der Zustimmung der BaFin. Sie erhielt dafür im Jahr 2017 insgesamt 172 Anträge (siehe Tabelle „Anzeigen und Anträge“).

Tabelle 24 Anzeigen und Anträge

Anzeigen und Anträge

Diese Tabelle zeigt die Anzahl der Anzeigen und Anträge.Die Gesamtanzahl beträgt 172. Davon fielen 102 auf eine Gegenpartei mit Sitz im EU-Ausland und 70 auf eine Gegenpartei mit Sitz in einem Drittstaat. BaFin Anzeigen und Anträge

Parallel dazu können sich die Unternehmen, die bereits seit 2016 der Clearingpflicht für OTC-Derivate unterfallen, von den gruppeninternen Transaktionen befreien lassen. Die BaFin erhielt dafür 2017 nur 20 Anträge, 2016 waren es noch 140.

Seit Anfang 2018 sind durch die MiFID II formulierte Anforderungen für Positionslimits bei Warenderivaten und Positionsmeldungen in solchen Produkten in Kraft. Die Regelungen der MiFID in diesem Bereich wurden eingeführt, um Funktionsweise und Transparenz der Finanz- und Warenmärkte zu verbessern und übermäßigen Schwankungen der Rohstoffpreise vorzubeugen. Um dies zu erreichen, sind nach der Geltung der MiFID II auf der Grundlage einer von ESMA festgelegten Methodologie Limits für Positionen festzulegen, die ein Unternehmen aggregiert auf Gruppenebene halten kann, um Marktmissbrauch wie auch den Aufbau marktverzerrender Positionen zu verhindern. Zur Vorbereitung hat die BaFin bereits 2017 Limits indikativ festgesetzt und dazu acht Allgemeinverfügungen vorbereitet und angehört. Parallel entwickelte die Aufsicht die technische Infrastruktur für die Positionsmeldungen, da mit Inkrafttreten der MiFID die Handelsplätze tägliche Reportings über die Positionen ihrer Handelsteilnehmer und deren Kunden in Warenderivaten abzugeben haben.

Fußnoten:

  1. 1 Vgl. EMIR-Diskussion über Änderung.
  2. 2 Delegierte Verordnung (EU) Nr. 2016/2251, ABl. L 340/9.

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