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Sprachnachweis erzürnt Schweizer Ärzte

Sind die Sprachregeln für Mediziner Schikane oder unbedingt notwendig? Darüber streiten Bund und Ärzteverband. Foto: Christian Beutler (Keystone)

Hausarzt Ulrich Nägeli aus dem glarnerischen Bilten kann Italienisch. Die Grundlagen erlernte er bereits in der Mittelschule, später arbeitete er mehrere Jahre als Arzt im Tessin. Dennoch musste er nun für eine zehn­tägige Stellvertretung in einer Tessiner Arztpraxis seine Ita­lienischkenntnisse mit einem Sprachdiplom der Niveaustufe B2 belegen. Auch ein Telefongespräch auf Italienisch mit der zuständigen Stelle in der Tessiner Gesundheitsdirektion half Nägeli nicht. Seinen Fall beschrieb er kürzlich unter dem Titel «Sprachenstreit in Absurdistan» in der «Schweizerischen Ärztezeitung».

Was für den pensionierten Hausarzt eine ärgerliche Schikane ist, hat aus Sicht der Ärzteverbindung FMH eine staatspolitische Dimension. Die gesetzlichen Vorgaben zur Sprachkompetenz sollten verhindern, dass Ärzte aus dem Ausland mit ungenügenden Sprachkenntnissen zugelassen werden. Doch nun behinderten sie faktisch Schweizer Ärzte, die in einer anderen Sprachregion arbeiten wollten.

Denn so wie Nägeli den Tessiner Behörden seine Italienischkenntnisse belegen muss, hat ein Arzt aus der Romandie mit einem Sprachdiplom seine Deutschkenntnisse zu belegen, wenn er östlich der Saane eine Praxis eröffnet. Ebenso wie ein Deutschschweizer in der Romandie.

Wie der Arzt aus Rumänien

Der Grund liegt im Medizinal­berufegesetz. Es ist seit 2018 in Kraft. In der dazugehörenden Verordnung hat der Bundesrat die Anforderungen an die Sprachkompetenz definiert. Als Beleg für die notwendigen Kenntnisse gilt ein höchstens sechs Jahre altes, international anerkanntes Sprachdiplom des Niveaus B2. Nicht nötig ist dieser Nachweis, wenn ein Aus- oder Weiterbildungsabschluss in der entsprechenden Landessprache absolviert wurde, wenn ein Elternteil aus der Sprachregion stammt oder wenn der Arzt mindestens drei Jahre Arbeitserfahrung in der jeweiligen Sprache nachweisen kann. Allerdings darf diese Tätigkeit nicht mehr als zehn Jahre zurückliegen. Ist die geforderte Sprachkompetenz vorhanden, wird dies im Medizinalpersonenregister vermerkt.

Diese vom Bundesrat getroffene Regelung sei nicht durchdacht, kritisiert Christoph Hänggeli. Er ist Geschäftsführer des Schweizerischen Instituts für ärztliche Weiter- und Fortbildung. Wenn beispielsweise ein Arzt aus der Deutschschweiz in Genf eine Praxis eröffnen wolle, müsse er das gleiche Sprach­diplom vorweisen wie der Berufskollege aus Rumänien, der von Bukarest in die Romandie ziehe. «Die unsinnigen bürokratischen Hürden betreffen alle Schweizer Ärztinnen und Ärzte, die in einer anderen Sprachregion tätig sein wollen», sagt Hänggeli. Besonders absurd sei die Regelung für die Tessiner, die in der Regel ihre Ausbildung in der Deutschschweiz oder der Romandie absolvierten. Wollten sie zur Eröffnung einer Praxis ins Tessin zurückkehren, müssten sogar sie im Register ihre Muttersprache eintragen lassen, und dies gegen eine Gebühr von 50 bis 100 Franken.

Für Spitäler gilt Regel nicht

Hänggeli sieht für das Problem eine einfache Lösung. Als Nachweis der Sprachkompetenz sollte auch ein schweizerisches Maturitätszeugnis gelten. Der Bundesrat lehnt dies jedoch ab. Wer im Gymnasium eine weitere Amtssprache erlerne, im Anschluss aber weder seine Aus- noch seine Weiterbildung in dieser Fremdsprache absolviere, verfüge kaum über die für die Berufsausübung nötigen Kenntnisse. Hänggeli hält diese Argumentation für formalistisch. «Bisher kam es noch nie zu Problemen mit einem Schweizer Arzt, weil dieser die geforderte Landessprache nicht genügend beherrschte», sagt er. Ein Arzt aus der Schweiz wisse, dass er nicht ohne genügende Sprachkenntnisse in einem anderen Landesteil arbeiten könne.

Hänggeli weist zudem darauf hin, dass die beabsichtigte Sicherstellung der Sprachkompetenz in den Spitälern nicht immer gewährleistet sei. Denn die Arbeitgeber seien frei, ob sie jemanden anstellten, auch wenn die betreffende Person keine Landessprache im Medizinal­beruferegister eingetragen habe. Deshalb werde sein Institut ab nächstem Jahr stichprobenweise überprüfen, ob in den Spitälern Ärzte tätig sind, die über keine Kenntnisse einer Landessprache verfügen. Möglich ist dies, weil ab 2020 alle in der Schweiz tätigen Ärzte zwingend im Medizinalberuferegister eingetragen und ihre Sprachkompetenzen aufgeführt sein müssen.

Möglicherweise löst aber nun das Parlament den Sprachenstreit im Sinne der FMH. Denn im neuen Gesetz zur Zulassungssteuerung verlangt der Ständerat, dass Ärzte ein Sprachdiplom des höheren Niveaus C1 vorweisen müssen, dass aber Inhaber einer Schweizer Maturität davon ausgenommen werden. Der Nationalrat will hingegen die Sprachanforderungen weiter dem Bundesrat überlassen. Dieser befürchtet, dass eine Ausnahmeregelung für Schweizer Ärzte nicht vereinbar ist mit der Personenfreizügigkeit. Dies, weil EU-Ärzte ihre Sprachkompetenz nicht mit der Matur belegen könnten.