Endgültige Abgeltung der während des Arbeitsverhältnisses geschlossenen Vergleichsvereinbarung?

03.12.19  
Abgeltung der Vergleichsvereinbarung
Endgültige Abgeltung der während des Arbeitsverhältnisses geschlossenen Vergleichsvereinbarung?
Abgeltung der Vergleichsvereinbarung

Wird der Weg vors Arbeitsgericht zwangsläufig durch einen außergerichtlichen Vergleich versperrt?

Der französische Kassationshof musste vor Kurzem in einem Urteil vom 16.10.2019 zu den Auswirkungen, insbesondere zur Abgeltungswirkung, eines Vergleichs, der zwischen Arbeitgeber und Arbeitnehmer während der Ausführung eines Arbeitsvertrages abgeschlossen wird, Stellung beziehen.

Im französischen Arbeitsrecht kommt es meistens nach einer Beendigung des Arbeitsvertrages zum Abschluss eines Vergleichs, um eine Streitigkeit bezüglich der Beendigung beizulegen. Es spricht aber nichts dagegen, dass ein Vergleich während der Ausführung des Arbeitsvertrages über etwas anderes als die Beendigung abgeschlossen wird. Der Arbeitgeber könnte dann annehmen, dass der Arbeitnehmer nach dieser Unterzeichnung nicht mehr vor dem Arbeitsgericht Klage erheben kann. Ist dies wirklich der Fall? Auf diese Frage hat der Kassationshof nun geantwortet.

In der genannten Rechtssache hat eine Arbeitnehmerin der Gewerkschaft CFDT gegenüber ihrem Arbeitgeber ihre tarifliche Einstufung und somit das entsprechende Gehalt bestritten, indem sie sich auf eine Betriebsvereinbarung und die Tatsache, dass eine Kollegin mit den gleichen Aufgaben einen höheren Koeffizienten hatte, berief. Um diese Streitigkeit zu beenden, haben die Arbeitnehmerin und ihr Arbeitgeber einen Vergleich abgeschlossen, im Rahmen dessen die Arbeitnehmerin die gewünschte Einstufung, sowie einen Betrag von 3.672,58 Euro erhielt.

Eine Klausel der Vergleichsvereinbarung sah vor, dass die Arbeitnehmerin „erklärt, dass ihre gesamten bestehenden oder künftigen Rechtsansprüche, gleich welcher Art, welche ihr aus ihrem Arbeitsvertrag oder dem Zivilrecht, den Tarifverträgen oder -vereinbarungen, die bei der UIR CFDT anwendbar waren, zustanden, abgegolten sind; Frau [X] verzichtet ausdrücklich auf jegliche Klagen, Rechtsbehelfe oder Anfechtungen, gleich welcher Art, die sich direkt oder indirekt aus der Ausführung ihres Arbeitsvertrages ergeben; Sie bestätigt, keine Forderung mehr zu haben gegenüber der UIR CFDT; Sie erklärt, dass alle ihre Rechtsansprüche im Rahmen der Ausführung ihres Arbeitsvertrages abgegolten sind; Sie verzichtet für sich selbst, und ihre Anspruchsberechtigten in Anwendung von Artikel 1121 des frz. Zivilgesetzbuches auf jeglichen Anspruch und jegliche Entschädigung, sowie jeglichen Rechtsbehelf gegen die UIR CFDT“.

Das Arbeitsverhältnis wurde anschließend für eine gewisse Zeit normal fortgesetzt. Ein paar Jahre später hat die Arbeitnehmerin jedoch Klage erhoben und eine Gehaltsnachzahlung aufgrund einer Lohndiskriminierung gefordert. Die Gehaltsnachzahlungen bezogen sich auf einen Zeitraum nach der Unterzeichnung des Vergleichs.

Kann der Arbeitnehmerin die Klausel zum Verzicht auf jeglichen Rechtsbehelf entgegengehalten werden?

Das Berufungsgericht hatte die Klage der Arbeitnehmerin aufgrund der im Vergleich aufgeführten Verzichte abgewiesen. Das Berufungsgericht stützt sich dabei auf die ständige Rechtsprechung, welche die befreiende Wirkung der in einer allgemeinen Formulierung verfassten Verzichtsklauseln anerkennt.

Das Berufungsgericht hatte es jedoch versäumt, die besonderen Umstände der Unterzeichnung des Vergleichs zu berücksichtigen, nämlich eine Unterzeichnung während der Ausführung des Arbeitsvertrages und nicht im Rahmen einer Beendigung des Arbeitsvertrages.

Der französische Kassationshof hat das Urteil des Berufungsgerichts aufgehoben und geurteilt, dass „der Verzicht des Arbeitnehmers auf seine bestehenden oder künftigen Rechtsansprüche und auf jegliche Klage in Bezug auf die Ausführung seines Arbeitsvertrages nicht zur Unzulässigkeit einer Klage in Bezug auf einen Sachverhalt, der sich während der Ausführung des Arbeitsvertrages und nach der Unterzeichnung ergibt und dessen Begründung nach dem Vergleich entstanden ist“.

Durch dieses Urteil beschränkt der Kassationshof die befreiende Wirkung der Verzichtsklauseln im Fall eines Vergleichs, der während der Ausführung des Arbeitsvertrages abgeschlossen wird. In der Tat dürfen laut Kassationshof die Verzichtsklauseln dem Arbeitnehmer nicht jegliche Handlungsmöglichkeit nehmen, wenn der Sachverhalt, der sich während der Ausführung des Vertrages ergibt, nach Unterzeichnung des Vergleichs eingetreten ist. Diese Lösung steht im Einklang mit dem Grundsatz, dass man nicht auf einen möglichen zukünftigen Rechtsanspruch verzichten kann. Wie könnte ein Arbeitnehmer schließlich auf etwas verzichten, das ihm beim Verzicht noch nicht bekannt ist?

Françoise Berton, französische Rechtsanwältin

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Bild: sutlafk

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