Kauf eines Unternehmens aus der Insolvenz

22.09.20  
Kauf des Unternehmens aus der Insolvenz
Kauf eines Unternehmens aus der Insolvenz
Kauf des Unternehmens aus der Insolvenz

Die „Insolvenzanmeldung„, auf Französisch „dépôt de bilan„, entspricht im allgemeinen Sprachgebrauch sowohl der gerichtlichen Sanierung (redressement judiciaire) also auch der gerichtlichen Abwicklung (liquidation judiciaire), aber führt nicht zwangsläufig zum Verschwinden des betreffenden Unternehmens. In der Tat erlaubt das französische Gesetz Dritten, dieses Unternehmen zu erwerben. Aufgrund der Coronakrise wird es für Erwerber sehr wahrscheinlich günstige Gelegenheiten geben. In der Tat können französische Unternehmen, die oft kapitalschwach sind, von den Unsicherheiten des Markts geschwächt werden.

Unabhängig von den möglichen Folgen der Pandemie für die schwächsten Unternehmen, die nicht vor Oktober 2020 spürbar sein werden, wurden im ersten Quartal 2020 in ganz Frankreich insgesamt 321 Veräußerungspläne angeordnet. Diese Zahl ist zwar niedrig im Vergleich zu den Insolvenzverfahren (9.081 im ersten Quartal 2020), aber sie betreffen zumeist Unternehmen, deren Größe und Potenzial für einen Erwerber interessant sind.

Vorteile beim Erwerb eines Unternehmens aus der Insolvenz

Es gibt zahlreiche Vorteile beim Erwerb eines Unternehmens aus der Insolvenz:

  • Tätigkeit existiert bereits und ist in Frankreich ansässig,
  • oft wertvolles geistiges Eigentum: starke, bekannte Marke, seit langem entwickelte Patente und Technologien,
  • Kenntnis der anderen Bewerber und deren Angebot,
  • Schnelligkeit des Verfahrens zum Erwerb im Vergleich zu einem Unternehmenserwerb, der mit dem Eigentümer verhandelt wird,
  • Vorteilhafterer Kaufpreis als bei einem Unternehmenskauf in Frankreich außerhalb eines Insolvenzverfahrens,
  • Kein Risiko, des Anstiegs der Verbindlichkeiten, da die Schulden nicht übertragen werden,
  • Abgrenzung des Umfangs der Übernahme (keine Pflicht, alle laufenden Verträge zu übernehmen, insbesondere die Arbeitsverträge).

Selbstverständlich muss eine verlässliche Analyse des Potenzials der Übernahme für den Erwerber durchgeführt werden, denn das abzutretende Unternehmen kann einen Imageverlust erlitten haben und/oder strukturelle, nicht lösbare Probleme aufweisen.

Da der Erwerb eines Unternehmens aus der Insolvenz im Rahmen eines Insolvenzverfahrens stattfindet und vom Gericht angeordnet wird, dient er einem bestimmten Zweck und unterliegt einem bestimmten Verfahren. Nachstehend geben wir also für mögliche Erwerber einen klaren und praktischen Überblick zu den wichtigsten Themen, um ein Erwerbsangebot zu machen.

Zweck der Übernahme eines Unternehmens für den französischen Gesetzgeber

Der Veräußerungsplan wurde im Jahr 1985 vom Gesetzgeber als eine Vorgehensweise zur Unternehmenssanierung geschaffen. Das Fortbestehen der soliden Bestandteile des Unternehmens dank eines anderen Unternehmensleiters. Das französische Handelsgesetzbuch sieht Folgendes vor: „Durch die Abtretung soll die Fortsetzung der Tätigkeiten unter autonomen Betriebsbedingungen und die Aufrechterhaltung sämtlicher oder eines Teils der damit verbundenen Arbeitsplätze gewährleistet werden, wobei der Ertrag aus dem Verkauf zur Begleichung sämtlicher oder eines Teils der Passiva dient“ (Art. L. 642-1, Abs. 1 des frz. Handelsgesetzbuches).

Welches Unternehmen wird aus der Insolvenz verkauft?

Das Insolvenzrecht hat einen wirtschaftlichen Blick auf das zu verkaufende Unternehmen. Es geht darum, eine eigenständige wirtschaftliche Tätigkeit, die von den notwendigen Mitteln zur Ausübung dieser Tätigkeit organisiert wird, zu verkaufen. Zu dieser Definition kommt der Maßstab der eigenständigen Einheit unter normalen Bedingungen im gegebenen Tätigkeitsbereich hinzu (Berufungsgericht Rennes, 01.07.2008, 2. Kammer, Az. 08/01007). Der vom Insolvenzverwaltervorgeschlagene Kauf das gesamte Unternehmen oder nur eine oder mehrere eigenständige Tätigkeitsbereiche des Unternehmens (Teilveräußerung) betreffen.

Wer kann ein Kaufangebot unterbreiten?

Ein Kaufangebot kann unterbreitet werden von:

  • jeder Person mit französischer oder ausländischer Staatsangehörigkeit;
  • den Gesellschaftern der juristischen Person, die Gegenstand des Insolvenzverfahrens ist, vorbehaltlich eines Mehrheitsgesellschafters, der aufgrund des von ihm ausgeübten Einflusses als faktischer Geschäftsführer betrachtet werden könnte. Eine Tochter- oder eine Muttergesellschaft kann also ein Übernahmeangebot abgeben;
  • den Gläubigern, unter Vorbehalt, dass sie nicht als Prüfer im Insolvenzverfahren bestellt wurden;
  • einer Gesellschaft in Gründung, usw.

Ein Angebot kann auch von mehreren Mitbietern abgegeben werden. Manche Personen dürfen weder unmittelbar noch über eine zwischengeschaltete Person ein Kaufangebot abgeben (frz. Handelsgesetzbuch, Art. L. 642-3):

  • Die insolvente Gesellschaft. Es darf ihr nicht erlaubt werden, alle Verbindlichkeiten, die durch ihre Führung entstanden sind, zu löschen und die gleiche Tätigkeit weder aufzunehmen;
  • Die gesetzlichen Geschäftsführer und die faktischen Geschäftsführer der juristischen Person, die Schuldnerin in einem Insolvenzverfahren ist. Dies betrifft alle Arten von Führungskräften, nicht nur die Manager der Gesellschaft oder die Mehrheitsgesellschafter. Sie müssen am Tag der Eröffnung des Insolvenzverfahrens noch im Amt sein, unabhängig davon, ob sie später ausgeschlossen wurden;
  • Verwandten oder Verschwägerten bis zum zweiten Grad, einschließlich des Schuldners, der eine natürliche Person ist, und der Geschäftsführer.
  • Die gegenwärtigen und vorherigen Gläubiger, die Prüfer sind.

Diesen Personen ist es auch untersagt, alle oder einen Teil der Vermögensgegenstände des Erwerbs, Geschäftsanteile, Kapitalanteile oder Wertpapiere von Gesellschaften, die alle oder einen Teil dieser Vermögensgegenstände direkt oder indirekt in ihrem Vermögen besitzen, und zwar für einen Zeitraum von fünf Jahren nach dem Erwerb. Allerdings kann das für das Insolvenzverfahren zuständige Gericht nach Antrag der Staatsanwaltschaft und nach Anhörung der Prüfer eine Genehmigung erteilen. In der Praxis muss dem Angebot zur Übernahme eine eidesstattliche Erklärung zur Eigenschaft als Dritter beiliegen.

Innerhalb welcher Frist muss das Angebot zur Übernahme des insolventen Unternehmens abgegeben werden?

Es ist nicht erforderlich, dass der Insolvenzverwalter eine Ausschreibung vorgenommen haben. Wenn ein gerichtliches Sanierungsverfahren eröffnet wurde, kann jede berechtigte Person ein Übernahmeangebot unterbreiten.

Das Angebot kann zu jedem Zeitpunkt abgegeben werden. Es erscheint somit notwendig, mit den am Insolvenzverfahren beteiligten Personen Kontakt aufzunehmen, um die wesentlichen Merkmale des Unternehmens zu kennen. Sobald die Beteiligten am Insolvenzverfahren die Initiative zum Verkauf des Unternehmens ergreifen, muss ein Verfahren zur Ausschreibung eingehalten werden.

Wenn es die Möglichkeit gibt, einen Veräußerungsplan umzusetzen, teilt der Insolvenzverwalter der Geschäftsstelle des für das Insolvenzverfahren zuständigen Gerichts die notwendigen Informationen in Bezug auf die Vermögensgegenstände des Unternehmens mit. Die Kosten und die Rechtsstreitigkeiten in Bezug auf die Vermögensgegenstände des Unternehmens müssen mitgeteilt werden.

Eine Mitteilung wird in den öffentlichen Mitteilungsblättern, und auch in bestimmten beruflichen sozialen Netzwerken (wie LinkedIn), veröffentlicht. Diese öffentliche Information muss knapp formuliert sein, um unseriöse Angebote nicht zu fördern.

Ein Stichtag für die Einreichung von Angeboten wird bei einem Sanierungsverfahren vom Insolvenzverwalter und bei einer Abwicklung vom Gericht festgelegt. Des Weiteren

  • muss im Fall eines Sanierungsverfahrens eine Frist von fünfzehn Tagen zwischen dem Empfang des Angebots und dem Gerichtstermin zur Festsetzung des Veräußerungsplans beachtet werden (Art. R. 631-39, Abs. 3 des frz. Handelsgesetzbuches).
  • darf bei einer gerichtlichen Abwicklung kein Angebot in den acht Tagen vor dem Gerichtstermin, bei dem das Gericht den Veräußerungsplan festsetzen wird, eingereicht werden (Art. R. 642-2, Abs. 3 des frz. Handelsgesetzbuches).

Die vom Gericht festgelegte Frist kann auf Antrag des Insolvenzverwalters verlängert werden. Dies ist beispielsweise der Fall, wenn ein Angebot nach dem vom Insolvenzverwalter oder vom Gericht festgelegten Stichtag, aber innerhalb von 15 Tagen vor dem Gerichtstermin, eingereicht wird. Hier geht es darum, den anderen Bewerbern die Möglichkeit zu geben, ihre Angebote zu verbessern.

Falls das Verfahren umgewandelt wird, können bereits eingereichte Angebote erneut an das Gericht übermittelt werden. In diesem Fall steht es dem Gericht frei, eine Frist zur Einreichung der Angebote festzusetzen, je nachdem ob es die bereits eingereichten Angebot als interessant genug erachtet oder nicht.

Wie bereitet man sein Übernahmeangebot vor?

Sobald ein Bewerber sich für ein insolventes Unternehmen interessiert, sollte er über seinen Anwalt mit den Beteiligten am Insolvenzverfahren Kontakt aufnehmen, um möglichst viele Informationen einzuholen. Warum ein Anwalt? Weil ein Nicht-Jurist vergisst, technische Fragen zu stellen, deren Bedeutung so groß ist, dass ein unüberlegt abgegebenes Angebot kostspielig für den Erwerber sein kann. Man sollte sich also die Zeit nehmen, so viele juristische Informationen wie möglich auszuwerten, bevor ein Angebot abgegeben wird, und die festgestellten Risiken zu berücksichtigen, um sie bei diesem Angebot zu umgehen.

An wen wird das Angebot übermittelt und in welcher Form?

Sowohl bei einem Sanierungsverfahren als auch bei einer Abwicklung muss das Angebot an den Insolvenzverwalter, falls einer bestellt wurde, oder andernfalls an den Gläubigervertreter übermittelt werden. Das Angebot muss schriftlich erfolgen und von seinem Verfasser persönlich unterzeichnet werden. Ein Anwalt, der sich gut mit Abwicklungen und Sanierungsverfahren auskennt kann den Erwerber vertreten und an seiner statt handeln, um das Vorgehen rechtlich abzusichern.

Welche Angaben muss das Kaufangebot enthalten?

Da es sich um eine einseitige Verpflichtung des Bewerbers handelt, muss das Angebot genau genug sein. Das Angebot allein begrenzt den Umfang der Übernahme.
Das dem Gericht vorgelegte Kaufangebot muss aufrichtig sein und in voller Kenntnis abgegeben werden. Das Angebot gilt als aufrichtig, wenn es die Absicht des Bewerbers, das Unternehmen in Schwierigkeiten tatsächlich zu erwerben, widerspiegelt. Es darf kein „leichtfertig“ gemachtes Angebot unterbreitet werden. Der Bewerber muss ein Unternehmensprojekt vorschlagen. Das Angebot gilt als in voller Kenntnis abgegeben, wenn der Bewerber sein Angebot in voller Kenntnis der Sachlage vorbereitet und formuliert hat, das heißt dass er die Schlüsselelement in Bezug auf die Eigenschaften des Unternehmens besitzt. Diese Bestandteile werden ihm vom Insolvenzverwalter mitgeteilt. Die erteilte Information ist wirtschaftlicher, finanzieller oder buchhalterischer Art. Im Vorfeld müssen eine wirtschaftliche und soziale Bilanz, um die Risiken und Potenziale zu berechnen, sowie eine Bestandsaufnahme in Bezug auf die Umweltauflagen des zu verkaufenden Unternehmens durchgeführt werden.

Das Kaufangebot hat einen pauschalen Charakter. Der Erwerber verpflichtet sich, alle oder einen Teil der Vermögensgegenstände des Unternehmens zu übernehmen, aber auch ein gewisses Beschäftigungsniveau beizubehalten. Konkret muss das Kaufangebot die in Artikel L. 642-2, II des französischen Handelsgesetzbuches genannten Angaben enthalten, und zwar:

  • die genaue Bezeichnung der Vermögensgegenstände, der Rechte und der Verträge, die im Angebot enthalten sind, darunter insbesondere die Arbeitsverträge (Vorsicht: der Erwerber muss die verbindlichen Vorschriften des französischen Arbeitsrechts beachten
  • die Aussichten für die Tätigkeit und die Finanzierung des Erwerbers,
  • der Kaufpreis sowie die Modalitäten zur Zahlung und zur Beschaffung der Mittel. Der Preis muss ernstzunehmend sein. Der Veräußerungsplan hat zum Ziel, die Gläubiger, deren Forderungen im Insolvenzverfahren angemeldet sind, vollständig zu befriedigen. Der Preis wird beurteilt unter Berücksichtigung der Sicherheiten, welche die verkauften Vermögenswerte belasten, und der Übertragung der Last der Sicherheiten, wie in Artikel L. 642-12, Abs. 4 des französischen Handelsgesetzbuches vorgesehen,
  • das Datum der Durchführung des Kaufs. Dieses Datum ist wichtig für den Fall, dass eine Verpachtung über einen bestimmten Zeitraum geplant ist,
  • das Niveau und die Aussichten für die Beschäftigung, gerechtfertigt durch die berücksichtigte Tätigkeit. Der Erhalt der Beschäftigung wurde zu einem entscheidenden Kriterium für die Wahl des Angebots erhoben. Eine im Jahr 2018 erstellte Statistik zeigt beispielsweise, dass ein Übernahmeangebot mit einem besseren Erhalt der Beschäftigung eine mehr als 70 % höhere Wahrscheinlichkeit hatte, gewählt zu werden, als ein Angebot mit einem höheren Kaufpreis,
  • die im Hinblick auf die Gewährleistung der Ausführung des Angebots abgeschlossenen Garantien,
  • die Prognosen für den Verkauf von Vermögenswerten innerhalb der ersten zwei Jahre nach dem Kauf. Das Angebot eines Bewerbers, der plant, kurzfristig alle Vermögenswerte des Unternehmens weiterzuverkaufen, wird nicht gewählt werden,
  • die Dauer für jede der Verpflichtungen, die der Verfasser des Angebots eingeht,
  • die Modalitäten zur Finanzierung der geplanten finanziellen Sicherheiten, falls diese gemäß Artikel L. 516-1 und L. 516-2 des französischen Umweltgesetzbuches gefordert werden.

Zusätzlich zu diesen Informationen muss der Bewerber für die Übernahme bescheinigen, dass er keinem Kaufverbot unterliegt und seine Jahresabschlüsse der drei letzten Geschäftsjahre beifügen. Dadurch können die Richter die Finanzkraft des Bewerbers bewerten.

Ist das eingereichte Angebot für den Bewerber bindend?

Das übermittelte Angebot ist unwiderruflich. Der Verfasser eines ordnungsgemäß eingereichten Übernahmeangebots ist durch dieses ab Eingang beim Insolvenzverwalter gebunden, und zwar bis das Gericht seine Entscheidung zur Festsetzung des Veräußerungsplans mitteilt.

Die Unwiderruflichkeit des Angebots schließt nicht aus, dass es mit Bedingungen verknüpft werden kann. Der Bewerber kann also ein Übernahmeangebot unterbreiten, welches er unter bestimmten Bedingungen übermittelt, wie den Erhalt einer behördlichen Genehmigung, einer Verpflichtung zum Wettbewerbsverbot durch den Schuldner. Es ist anzumerken, dass die Festsetzung eines Veräußerungsplans kein Wettbewerbsverbot für das verkaufte Unternehmen einschließt: Diese Pflicht muss ausdrücklich im Veräußerungsplan vorgesehen werden.

Das Angebot kann auch mehrere Möglichkeiten der Übernahme enthalten oder mit einer Frist verknüpft sein. Allerdings schwächen zahlreiche Bedingungen und Fristen die Ernsthaftigkeit des eingereichten Angebots.

Das eingereichte Angebot ist zudem unantastbar. Es können nur Änderungen vorgenommen werden, die weitere Pflichten für den Bewerber einführen, und auch nur auf seine Anfrage hin, und zwar bis spätesten zwei Tage vor dem Gerichtstermin zur Festsetzung des Veräußerungsplans. Diese Änderungen werden in den meisten Fällen vorgenommen, um das Angebot zu verbessern angesichts anderer, vorteilhafterer Angebote.

Wie wird das Kaufangebot vom Gericht gewählt?

Der Insolvenzverwalter ist nicht bevollmächtigt, die ihm übermittelten Angebote zu bewerten. Aber seine Meinung zählt: Der Insolvenzverwalter hat einen Bericht über jedes Angebot zu erstellen, das er erhält. Diesen Bericht übermittelt er an das Gericht und hinterlegt zeitgleich die Angebote an der Geschäftsstelle des für das Insolvenzverfahren zuständigen Gerichts. Wenn jedoch ein Veräußerungsplan und Kaufangebote mit einem Sanierungsplan in Konkurrenz stehen, müssen die Richter zunächst die Chancen für eine Sanierung bewerten, bevor sie sich mit einem Veräußerungsplan befassen und diesen festsetzen.

Die Einreichung des Angebots ist zugleich eine Publizitätsmaßnahme und eine Voraussetzung für die Zulässigkeit des Angebots: Die Angebote der anderen Bewerber können eingesehen werden. Das Gericht wählt das Angebot, das am besten für das Unternehmen scheint. Das Gericht beraumt einen Gerichtstermin an:

  • Zunächst nehmen an der nichtöffentlichen Sitzung in der Ratskammer nur die Beteiligten am Insolvenzverfahren mit dem Richter teil. Im Rahmen einer Sanierung wird eine Bestandsaufnahme der Tätigkeit des Unternehmens während dem Beobachtungszeitraum gemacht und die im Rahmen des Veräußerungsplans durchgeführten Maßnahmen werden angesprochen. Dieser letzte Punkt wird auch im Fall einer gerichtlichen Abwicklung angesprochen;
  • Anschließend nehmen, immer noch in der Ratskammer, die Bewerber für die Übernahme teil. Mit Hilfe ihres Anwalts präsentieren sie mündlich ihr Vorhaben zur Übernahme. Die Beteiligten am Insolvenzverfahren können zusätzliche Fragen stellen. Die Bewerber müssen ihre Argumente also gut vorbereitet haben und alle Fragen, die ihnen möglicherweise gestellt werden könnten, vorausgesehen haben. Dabei zählt jeder Satz. Die Bewerber übergeben dem Insolvenzverwalter vor oder während dem Gerichtstermin den Bankscheck oder die Bescheinigung der Garantie auf erstes Anfordern, oder sie senden diese Dokumente an den Insolvenzverwalter bzw. an das insolvente Unternehmen.

Die wichtigsten Kriterien zur Auswahl des besten Angebots sind die folgenden:

  • die Ernsthaftigkeit des Angebots, also die Finanzkraft des Bewerbers und die Dauerhaftigkeit seines Vorhabens, welches die Beschäftigung auf Dauer sichert und die meisten Arbeitsplätze gewährleistet;
  • die Anzahl der Arbeitsplätze, die durch das Übernahmevorhaben nachhaltig gesichert werden können;
  • die Gewährleistung der Befriedigung der Gläubiger;
  • die besten Erfüllungsgarantien.

Der höchste Preis ist also nicht zwangsläufig ausschlaggebend.

Im Laufe dieses Gerichtstermins setzt das Insolvenzgericht den Veräußerungsplan oder die Veräußerungspläne im Fall von mehreren eigenständigen Tätigkeitsbereichen fest. Das Gericht ist zu keinem Zeitpunkt verpflichtet, einen Veräußerungsplan festzusetzen: Das Gericht wird sich nicht für einen Veräußerungsplan entscheiden, wenn die Ernsthaftigkeit des Angebots bzw. der Angebote und die Eigenschaft als Dritter nicht gewiss sind.

Wenn kein ernsthaftes Angebot (oder überhaupt kein Angebot) eingeht, wird das Unternehmen abgewickelt und seine Vermögenswerte werden einzeln veräußert. Der Bewerber, dessen Angebot nicht als ernsthaft genug erachtet und deshalb abgelehnt wurde, kann immer noch versuchen, einzelne Vermögenswerte aufzukaufen. Allerdings ist darauf hinzuweisen, dass das Gericht gemäß Artikel L642-10 des französischen Handelsgesetzbuches in der Entscheidung zur Festsetzung des Veräußerungsplans vorsehen kann, dass alle oder ein Teil der übernommenen Vermögenswerte ohne gerichtliche Genehmigung nicht veräußert werden kann, und zwar für einen vom Gericht bestimmten Zeitraum. Der Name des Erwerbers wird während diesem Gerichtstermin offiziell bekannt gegeben. Das Urteil zur Festsetzung oder Ablehnung des Veräußerungsplans wird innerhalb von 8 Tagen nach dem Gerichtstermin zugestellt und ist sofort vollstreckbar. Nur ein Einspruch durch die Staatsanwaltschaft hat eine aufschiebende Wirkung.

Kann das vom Gericht ausgewählte Angebot anschließend zurückgezogen werden?

Der Kauf, der sich aus der Entscheidung des Gerichts ergibt, ist gerichtlich. Sollte ein gewählter Bewerber letztendlich seiner Verpflichtung nicht nachkommen, macht er sich haftbar. Die nicht ordnungsgemäße Ausführung des Plans durch den Erwerber würde zur Auflösung des Plans führen.

Der Erwerber kann keine Rechtsmittel gegen die Entscheidung des Gerichts zur Festsetzung des Veräußerungsplans einlegen, es sei denn, das Gericht hat Ausgaben veranschlagt, die der Erwerber in seinem Angebot nicht unterzeichnet hatte.

Die Bestimmungen der Entscheidung zur Festsetzung des Veräußerungsplans sind ab dem Zeitpunkt der Veröffentlichung des Urteils Dritten gegenüber wirksam.
Der Bewerber kann jedoch beantragen, dass der festgesetzte Veräußerungsplan geändert wird. Die Änderung kann sich jedoch nur auf die Ziele und die Mittel des Plans beziehen. Eine Änderung des Kaufpreises ist nicht möglich. Um einen vom Gericht festgesetzten Veräußerungsplan ändern zu können, muss seine Ausführung unmöglich geworden sein, und zwar aufgrund von Ereignissen, die nach dem Verkauf stattgefunden haben. Die Änderung kann also nur ein Ersetzen des Erwerbers, die Streichung einer Klausel zur Unveräußerlichkeit oder die Anzahl der Arbeitnehmer, deren Übernahme im Veräußerungsplan beabsichtigt war, betreffen.

Was kann ein Bewerber, dessen Angebot nicht gewählt wurde, unternehmen?

Der nicht gewählte Bewerber hat keine Möglichkeit, Rechtsmittel gegen das Urteil zur Festsetzung des Veräußerungsplans einzulegen. Das Gleiche gilt für den Insolvenzverwalter und die Arbeitnehmervertreter. Der Einspruch Dritter ist in der Tat ausgeschlossen (Art. L. 661-7 des französischen Handelsgesetzbuches).
Nur die Staatsanwaltschaft, der Erwerber, der veräußerte Vertragspartner und der Schuldner können Rechtsmittel einlegen gegen das Urteil zur Festsetzung oder zur Ablehnung eines Veräußerungsplans (Art. L. 661-6, III des französischen Handelsgesetzbuches). Die Frist beträgt 10 Tage ab dem Zeitpunkt der Zustellung des Urteils zur Festsetzung oder zur Ablehnung des Veräußerungsplans, außer für den Schuldner, für den die Frist am Tag der Urteilsverkündung beginnt.

Wie funktioniert die gerichtliche Veräußerung des insolventen Unternehmens?

Nach dem Urteil zur Festsetzung des Veräußerungsplans erstellen der Insolvenzverwalter und der gewählte Erwerber alle für die Durchführung des Verkaufs notwendigen Urkunden über das Gericht. In diesen Urkunden wird der Zeitpunkt der Übernahme festgelegt. Das Gericht kann sogar vorübergehend die Leitung des Unternehmens an den Erwerber übergehen, und zwar noch vor dem tatsächlichen Zeitpunkt des Unternehmenskaufs.

Die Veräußerung muss sich auf das erstrecken, was der Erwerber in seinem Kaufangebot angegeben hat, nicht mehr und nicht weniger. Das Gericht kann nicht davon abweichen. Die in der gerichtlichen Veräußerung enthaltenen Vermögenswerte können nur Vermögenswerte sein, die dem Schuldner gehören und übertragbar sind. Außerdem müssen sie notwendig für den Betrieb des Unternehmens sein.

Wenn sich nach der Veräußerung eines Vermögensgegenstandes herausstellt, dass dieser einem Dritten gehörte, und ein Urteil die Rückgabe anordnet, schützt die Regel, wonach der Besitz als Eigentumstitel gilt, den Erwerber. Der Eigentümer des Vermögensgegenstandes erwirbt also den Anspruch auf eine künftige Forderung, deren Betrag dem Preis des Vermögensgegenstandes entspricht. Wenn ein Vermögensgegenstand mit einem Zurückbehaltungsrecht belastet ist, muss der Erwerber den Gläubiger auszahlen, um das Zurückbehaltungsrecht zu löschen. Die vollständige Zahlung des Kaufpreises steht der sofortigen Ausübung des Rechts des Gläubigers gegenüber dem Erwerber entgegen und löscht alle Eintragungen (Art. L. 642-12, Abs. 2 und 3 des französischen Handelsgesetzbuches).

Was wird aus den für das Unternehmen gewährten Sicherheiten?

Die besonderen Sicherheiten an beweglichen und unbeweglichen Gegenständen, welche die Rückzahlung eines dem Schuldner gewährten Darlehens garantieren, um ihm die Finanzierung eines Gegenstands, auf den sie sich beziehen, zu ermöglichen, werden automatisch übertragen, wenn der mit dieser Sicherheit belastete Vermögensgegenstand in den Umfang des Verkaufs fällt. Dies gilt selbst, wenn dem Erwerber die Existenz der Sicherheit nicht bekannt ist. Die Kosten für die Sicherheit können auch nicht vom Umfang des Verkaufs ausgeschlossen werden. Da die Übertragung gemäß dem Urteil zur Festsetzung des Veräußerungsplans automatisch ist, könnte eine Sicherheit beispielsweise nicht als entlastet betrachtet werden.

Der Erwerber muss also die ab der Eigentumsübertragung die geschuldeten Fälligkeiten zahlen. Der Erwerber und die Gläubiger, die Inhaber der Sicherheiten sind, können allerdings eine abweichende Vereinbarung treffen.

Wer erhält den Kaufpreis?

Der Kaufpreis für den Erwerb der insolventen Firma fließt in die Insolvenzmasse. Er dient zur Befriedigung der Gläubiger. Er wird also an den Insolvenzverwalter gezahlt. Wenn der Erwerber ebenfalls Gläubiger des Schuldners ist, kann er keine Aufrechnung zwischen seiner angemeldeten oder nichtangemeldeten Forderung und dem Kaufpreis vornehmen.

Der Erwerber haftet nicht für die Verbindlichkeiten, die nicht durch den Kaufpreis getilgt werden. Seine Verpflichtung beschränkt sich auf den Preis, der im Urteil festgesetzt wurde. Wenn der Verkauf Vermögensgegenstände betrifft, die mit einer Sicherheit, einem gesetzlichen bzw. vertraglichen Pfand oder einer Hypothek belastet sind, muss das Gericht jedem dieser Vermögensgegenstände einen Anteil am Kaufpreis zuweisen.

Zu welchen Bedingungen werden die übernommenen Verträge fortgeführt?

Das Gericht hat zur Aufgabe, die notwendigen Verträge zum Erhalt der Tätigkeit zu bestimmen (Art. L. 642-7, Abs. 1 des frz. Handelsgesetzbuches), unter Vorbehalt dem Erwerber keine zusätzlichen Kosten aufzuerlegen, zu denen er sich nicht verpflichtet hatte (Art. L. 661-6, III des frz. Handelsgesetzbuches). Das Urteil zur Festsetzung des Veräußerungsplans führt zur Abtretung dieser Verträge (Art. L. 642-7, Abs. 2 des frz. Handelsgesetzbuches). Nur ein am Tag des Urteils zur Eröffnung des Insolvenzverfahrens laufender Austauschvertrag, der nicht vor dem Urteil zur Festsetzung des Veräußerungsplans gekündigt wurde, kann übertragen werden (Art. L. 642-7, Abs. 1 des frz. Handelsgesetzbuches). Die gerichtliche Veräußerung zählt zur öffentlichen Ordnung, keine Klausel kann ihre Wirkung verhindern.

Der Vertrag wird zu den Bedingungen fortgesetzt, die am Tag des Urteils der Eröffnung des Insolvenzverfahrens in Kraft waren. Wenn der Vertrag beispielsweise eine Sicherheitsleistung vorsieht, muss der Übernehmer dies ausführen. Allerdings spricht nichts gegen eine Vertragsverhandlung zwischen dem Vertragspartner des insolventen Unternehmens und dem Erwerber. Es kann beispielsweise eine zeitanteilige Aufteilung der Zahlung einer Steuer oder einer Kündigungsabfindung vereinbart werden. Alles muss zuvor im Übernahmeangebot vorgesehen und vom Gericht festgesetzt werden.

Die Ersetzung des Schuldners durch den Erwerber findet, wenn das Gericht kein früheres Datum vorgesehen hat, am Tag der Durchführung des Verkaufes statt. Somit gilt jegliche Forderung, die vor diesem Datum entsteht, als eine Forderung nachträglich zum Verfahren und kann dem Erwerber nicht entgegengehalten werden.

Was wird aus den Vermögensgegenständen und Verträgen, die nicht im Veräußerungsplan enthalten waren?

Nicht im Veräußerungsplan enthaltene Vermögensgegenstände verbleiben im Eigentum des Schuldners im Insolvenzverfahren. Wenn ein Sanierungsplan angeordnet wird, dienen die Vermögensgegenstände zur Fortführung des Betriebs. Wenn eine gerichtliche Abwicklung angeordnet wird, werden die Vermögensgegenstände gemäß den Regelungen der gerichtlichen Abwicklung veräußert.

Verträge, die nicht im Umfang der Veräußerung enthalten sind, werden nicht de facto gekündigt. Findet die Veräußerung nicht statt, so ist die Kündigung dieses Vertrages gerechtfertigt. Der Insolvenzrichter wird diese Kündigung aussprechen. Der Vertragspartner, der nicht veräußert wurde, kann dem Erwerber somit den Abschluss eines neuen Vertrages mit neuen Bedingungen anbieten.

Fragen / Antworten zusammengefasst

Wie wird ein Unternehmen aus der Insolvenz gekauft?

Der Bewerber für die Übernahme wendet sich an die Insolvenzverwalter, um sich über die Modalitäten des Kaufangebots zu informieren, und gibt dieses Angebot innerhalb der festgelegten Fristen ab. Er legt insbesondere seinen Preis und die Anzahl der übernommenen Arbeitnehmer fest. Er achtet darauf, in diesem Angebot alle verpflichtenden Informationen anzugeben und sich stets über das Insolvenzverfahren informiert zu halten.

Wie findet man ein zu übernehmendes Unternehmen?

Es ist möglich, direkt einen Insolvenzverwalter oder einen Anwalt, der sich mit Insolvenzverfahren auskennt, zu fragen. Letzterer hat einen besseren Zugang zu den viel beschäftigten Insolvenzverwaltern. Es gibt auch Zwischenhändler, aber diese bieten meistens und hauptsächlich Unternehmen an, die nicht Gegenstand eines Insolvenzverfahrens sind.

Wie finanziert man einen Unternehmenskauf ohne Einlage?

Entweder interessiert sich der Käufer für ein Unternehmen, das nicht insolvent ist, aber Verluste verzeichnet und deshalb meistens zu einem niedrigen Preis angeboten wird, oder der Käufer erwirbt ein Unternehmen, das Insolvenz angemeldet hat und für das er einen Preis festlegt, den er anbietet. Vorsicht: Auch wenn der Kaufpreis niedrig ist, ist oft eine Refinanzierung, zum Beispiel mit einem Bankdarlehen, notwendig.

Wie funktioniert der Kauf aus der Insolvenz eines Restaurants?

Genau wie bei jedem anderen insolventen Unternehmen wendet sich der potentielle Käufer an den Insolvenzverwalter und sammelt so viele Informationen wie möglich: Wer sind die anderen Käufer? In welchem Zustand befindet sich das Restaurant? Wer sind die Arbeitnehmer? Er analysiert die Erfolgsaussichten für ein Fortbestehen des Restaurants und wenn er überzeugt ist, gibt er ein offizielles Angebot zur Übernahme ab.

Françoise Berton, französische Rechtsanwältin

Alle Urheberrechte vorbehalten

Bild: Claudio Divizia

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