Abschreibungsdauer

Als Abschreibungsdauer – oder auch Nutzungsdauer – wird die Zeitspanne zwischen dem Kauf eines Objektes und dem Ende dessen betrieblicher Nutzung bezeichnet.
Statt der Absetzung im Jahr der Anschaffung werden einige Wirtschaftsgüter gemäß § 7 Abs. 1 EStG (Einkommensteuergesetz) über die Dauer ihrer betrieblichen Nutzung abgeschrieben. Dabei werden einerseits Tabellen, welche die übliche Nutzungsdauer listen, verwendet, andererseits können Unternehmen auf die eigenen Erfahrungen der üblichen Nutzung des Wirtschaftsgutes zurückgreifen.

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Über Abschreibungsdauer zu verrechnende Güter

Bewegliche Wirtschaftsgüter zeichnen sich dadurch aus, dass sie bereits zum Verbrauch und der Abnutzung über mehrere Jahre (Siehe hierzu auch den Lexikoneintrag zum Geschäftsjahr) angeschafft wurden. Im Gegensatz zu Rohstoffen und Waren, welche nur kurzfristig im Betrieb verbleiben, zeichnet sich bei diesen Wirtschaftsgütern eine längere Nutzungsdauer ab. Die AfA unterscheidet nach Nutzungsdauer in Jahren und AfA-Satz in Prozent der Anschaffungssumme.
Im Falle einer linearen Abschreibung wird ein Gegenstand, welcher auf 5 Jahre Nutzbarkeit gekauft wurde, somit mit 20% im Jahr abgeschrieben. Davon betroffen sind alle Anschaffungen, die ausschließlich dem Betrieb dienen. Als Beispiele aus den AfA-Tabellen zu nennen wären Fertigungsmaschinen, Werkzeuge, Halleneinrichtung, Telefonanlagen, Kassen usw.

Abschreibungsdauer
Wirtschaftsgüter, welche sich verbrauchen, werden, statt einmaliger Absetzung, über eine Abschreibungsdauer / Nutzungsdauer steuerlich verrechnet.

Schätzung der Abschreibungsdauer

Das Bundesministerium für Finanzen hat eine Reihe von AfA-Tabellen anfertigen lassen, welche seit der Verpflichtung zur Abschreibung über einen längeren Zeitraum, mit Einführung zum 31. Dezember 2000, regelmäßig aktualisiert werden. Die Listen sind branchenspezifisch aufgebaut und führen Teile der möglichen Einrichtung mit Nutzungsdauer und Abschreibungssatz auf. Die aufgeführten Sätze sind jedoch nicht verbindlich, sondern stellen ein ungefähres Richtmaß dar. Sie sind laut Aussage des Ministeriums jedoch von Experten anerkannt und durch Fachkundige erstellt worden.
Die individuelle Dauer der Abschreibung kann dann höher liegen, wenn eine Maschine…

  • … nicht im täglichen Betrieb verwendet wird
  • … besonders hochwertig gepflegt ist
  • … keinen Witterungseinflüssen ausgesetzt
  • … hochmodern ist.

Eine kürzere Abschreibung wäre möglich, wenn das Gegenteil der Fall ist, oder die Maschine gebraucht übernommen wurde. Hierbei hat es sich bewährt, Branchenwissen über die Anschaffungen (Siehe hierzu auch den Lexikoneintrag zu den Anschaffungskosten) auszutauschen. Unternehmer, welche ein Wirtschaftsgut regelmäßig ersetzen, können die Nutzungsdauer anhand ihrer Erfahrungen schätzen. Eine höhere Dauer ist dabei weniger problematisch, als eine zu eilige Absetzung.

Typische Nutzungsdauer

Bei der Anschaffung lässt sich in die geschätzte, tatsächliche und steuerliche Nutzungsdauer unterscheiden. Die tatsächliche Dauer ist dabei die, wann ein Gegenstand ersetzt werden muss, die geschätzte jene Dauer, für die er erworben wurde.
Die steuerliche Nutzungsdauer ist jene, auf die sich die Abschreibungsdauer bezieht. Viele Maschinen werden in den AfA-Tabellen auf eine Dauer von 5 bis 8 Jahren geschätzt, Räumlichkeiten auf bis zu 20 oder 50 Jahre, je nach Zustand der Immobilie. Für Kleingeräte, die über eine zweijährige Garantie angesetzt ist, sollten auch maximal 4 Jahre Nutzungsdauer kalkuliert werden. Die Werte sind individuell zu entscheiden und ggf. mit einem Steuerexperten abzuklären.

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