Absetzung für Abnutzung

Absetzung für Abnutzung, kurz AfA, beschreibt den Wertverlust von Wirtschaftsgütern in Unternehmen über den Nutzungszeitraum. Bei abnutzbaren Wirtschaftsgütern oder Anlagevermögen, wie Maschinen, Computern, Büroeinrichtungen oder Kraftfahrzeugen ist nach §§ 7 und 8 Einkommensteuergesetz (EStG) der durch die Abnutzung bedingte Wertverlust der Güter als Betriebsausgabe in Form einer Abschreibung steuerlich geltend zu machen. Von der AfA ausgenommen sind unter anderem unbebaute Grundstücke oder dekorative Gegenstände wie Kunstwerke oder Antiquitäten. § 253 Abs. 2 – 4 des Handelsgesetzbuches (HGB) beschreibt im Einzelnen, welche Vermögensgegenstände abgeschrieben werden dürfen.

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Absetzung für Abnutzung – Bemessungsgrundlagen

Die jeweiligen Anschaffungs- oder Herstellungskosten sind als Bemessungsgrundlage der AfA für ein Wirtschaftsgut heranzuziehen. Zu den Anschaffungskosten zählen der Kaufpreis, Transportkosten, Zölle und alle weiteren Aufwendungen, die erforderlich waren, um ein Wirtschaftsgut für ein Unternehmen nutzbar zu machen. Bei den Herstellungskosten werden ebenfalls alle Aufwendungen wie Material- und Lohnkosten, Entwicklungskosten etc. addiert und bilden die Basis für die AfA.

Absetzung für Abnutzung – Nutzungsdauer und Methoden zur Berechnung

Die Abschreibungsdauer eines beweglichen Wirtschaftsgutes bemisst sich nach der gewöhnlichen Nutzungsdauer. Das Bundesministerium für Finanzen stellt sogenannte AfA Tabellen zur Verfügung, in denen die Nutzungsdauern von Wirtschaftsgütern für unterschiedliche Wirtschaftsbereiche aufgelistet sind. Diese Tabellen sind keine rechtsverbindlichen Vorgaben. Sie diesen als Hilfsmittel für die Schätzung der Nutzungsdauer.

Absetzung für Abnutzung

Methoden zur Berechnung der Absetzung für Abnutzung sind die

  • degressive Abschreibung
  • lineare Abschreibung
  • Leistungsabschreibung

 

  • Die degressive Abschreibungsmethode

    der Absetzung für Abnutzung wurde zum 01.01.2011 bis auf Weiteres ausgesetzt und kann nicht verwendet werden. Bei der degressiven Abschreibung wurde der Abschreibungsbetrag jährlich neu auf Grundlage des Restbuchwertes des Wirtschaftsgutes aus dem Vorjahr neu ermittelt. Zum Teil konnten im Rahmen der degressiven Abschreibung im ersten Jahr bis zu 30 % der Anschaffungs- oder Herstellungskosten abgesetzt werden.

  • Die lineare Abschreibung

    ist im Handelsgesetzbuch definiert. Sie schreibt vor, dass Wirtschaftsgüter über ihre gesamte Nutzungsdauer mit einem gleich hohen Betrag auf Basis der Anschaffungs- oder Herstellungskosten abgeschrieben werden müssen. Die Höhe des Abschreibungsbetrages ergibt sich durch die Division der Anschaffungs- oder Herstellungskosten durch die Nutzungsdauer in Jahren.

  • Die Leistungsabschreibung

    zählt zu den Abschreibungsmethoden der planmäßigen Abschreibungen entsprechend § 253 Abs. 3 Sätze 1 und 2 des Handelsgesetzbuches. Mit der Leistungsabschreibung können die Abschreibungsbeträge der Absetzung für Abnutzung vergleichsweise genau entsprechend der tatsächlichen Nutzung eines Wirtschaftsgutes berechnet werden. Die Leistungsabschreibung berücksichtigt die im Verlauf eines Geschäftsjahres in Anspruch genommene Leistung, zum Beispiel gefahrene Kilometer, Maschinen- oder Arbeitsstunden.

Absetzung für Abnutzung bei geringwertigen Wirtschaftsgütern (GWG)

Geringwertige Wirtschaftsgüter sind bewegliche, abnutzbare und selbstständig nutzbare Gegenstände des Anlagevermögens deren Anschaffungs- oder Herstellungskosten zwischen 150 und 410 Euro betragen. Diese Wirtschaftsgüter können im Rahmen einer Sonderregelung der Absetzung für Abnutzung im Jahr der Herstellung oder Anschaffung sofort abgeschrieben werden. Eine Alternative zur sofortigen Abschreibung ist die sogenannte Sammel- oder Poolabschreibung. Bei der Sammelabschreibung werden Wirtschaftsgüter mit einem Wert zwischen 150,01 und 1.000 Euro zusammengefasst und gemeinsam mit einem jährlichen Betrag in Höhe von 20 % der Anschaffungs- oder Herstellungskosten über einen Zeitraum von fünf Jahren abgeschrieben.