Angebot

Mit einem Angebot reagiert ein Anbieter auf eine Nachfrage des Kunden. Es legt nicht nur die Waren und deren Anzahl fest, sondern darüber hinaus auch den Preis der Ware inklusive Rabatt, Portokosten, Erfüllungsort, Lieferzeit und Zahlungsbedingungen.

Mit Billomat kannst Du übrigens innerhalb weniger Minuten ein Angebot erstellen, das perfekt auf Deinen Kunden und seine Ansprüche zugeschnitten ist.

Dies kann mündlich als auch schriftlich erfolgen. Sobald der Kunde auf das Angebot eingeht, kommt ein Kaufvertrag zustande, an den beide Parteien rechtlich gebunden sind.

Wofür sind Freizeichnungsklauseln?

Ist man sich noch nicht zu 100 % sicher, welche Menge eines Produkts wirklich benötigt wird, ist die rechtliche Bindung problematisch. Dank unseres Paragrafen-Dschungels gibt es aber eine Liane, an der wir festhalten können. Freizeichnungsklauseln. Häufig verwendet werden:

  • unverbindlich, ohne Gewähr, ohne Obligo, freibleibend
  • Lieferung vorbehalten
  • Preis vorbehalten, Preis freibleibend
  • solange der Vorrat reicht

Es ist auch möglich, optionale Angebotspositionen anzubieten. Diese fließen nicht mit in die Angebotssumme ein und werden auch bei der Berechnung der Steuern ignoriert. Dem Kunden steht also frei, ob er optionale Positionen in Anspruch nehmen möchte oder nicht.

Wie sollte ein Angebot aussehen? – Muster

Ein Angebot sollte etwa so aussehen, wie unsere kostenlos downloadbare Mustervorlage. (Im unten eingebundenen Screenshot ist der Angebotskopf nicht zu sehen. Er sollte allgemeine Informationen wie deinen Firmennamen, Anschrift und Co. enthalten)

Nach einem kurzen Einleitungstext sollten die verschiedenen Positionen und Artikel, die angefragt wurden, mit ihren jeweiligen Preisen folgen. Dann sollte die Umsatzsteuer ausgewiesen werden.

Am Ende des Schreibens besteht nochmals die Möglichkeit das Angebot zu personalisieren. So kann zum Beispiel nochmals explizit auf die Anfrage eingegangen werden.

angebot

Du willst Angebote schreiben, die überzeugen? In unserem praktischen Ratgeber für Unternehmer findest Du viele weitere Tipps, die Dir das Schreiben von Angeboten erleichtern.

Vorlagen für Angebot und Co. zum kostenlosen Download

Wir sind Profis in Sachen Geschäftsdokumente. Und deshalb haben wir Word-Vorlagen für Angebote, Auftragsbestätigungen, Rechnungen, Mahnungen und Co. für Dich erstellt. Du kannst sie hier kostenlos herunterladen und natürlich auch kostenlos nutzen.

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Internationale Angebote erstellen

Beim Erstellen von Angeboten für Kunden im Ausland gilt es insbesondere, die steuerlichen Regelungen für grenzüberschreitende Lieferungen und Leistungen genau zu kennen und zu beachten. Denn der Angebotspreis muss berücksichtigen, ob Umsatzsteuer anfällt und wer diese zu bezahlen hat. Grundsätzlich muss die Umsatzsteuer immer dort bezahlt werden, wo der Leistungsort liegt. Demnach muss der Angebotssteller in der Regel die Umsatzsteuer tragen und deren Erhebung in seinem Angebot anmerken. Doch der Leistungsort verschiebt sich zumeist, wenn der Kunde, an den sich das Angebot richtet, seinen Sitz im Ausland hat. Der Umgang mit der Umsatzsteuer in einem Angebot, das an einen Kunden im Ausland ergeht, richtet sich nach zwei zentralen Kriterien aus:

  • B2B Geschäft: Angebot geht an ein anderes Unternehmen
  • B2C Geschäft: Angebot geht an eine Privatperson

Zudem hat sich die Angabe der Umsatzsteuererhebung im Angebot danach auszurichten, ob der Kunde im EU Ausland oder in einem Drittland ansässig ist. 

Angebote ins EU Ausland

Für den Warenaustausch innerhalb der EU gilt unter bestimmten Voraussetzungen das Reverse Charge Verfahren, während in bestimmten Fällen Umsatzsteuer erhoben werden muss.

B2B Angebot an Unternehmer im EU Ausland

B2B Angebote, die sich an andere Unternehmer im EU Ausland richten, dürfen keine Umsatzsteuer in ihrem Angebotspreis ausweisen. Denn bei Zustandekommen des Geschäftes gilt das Reverse Charge Verfahren. Das Verfahren dreht die Umsatzsteuerschuld um, indem der Kunde die Umsatzsteuerschuld gegenüber seinem Finanzamt trägt. Daher darf das Angebot ausschließlich den Nettopreis als Angebotspreis angeben. Der Angebotspreis darf keine Umsatzsteuer enthalten. Vielmehr ist der Umsatzsteuerbetrag mit Null Euro anzugeben. Da die spätere Rechnung durch die Angabe der Umsatzsteuer ID des Lieferanten ebenso wie des Kunden ausweisen muss, dass beide Vertragspartner Unternehmer sind, sollte bereits das Angebot beide USt ID Nummern nennen. Zudem sollte das Angebot auch einen Hinweis auf das Reverse Charge Verfahren enthalten, um sicherzustellen, dass der Angebotspreis transparent übermittelt wurde.

B2C Angebot an Privatkunden im EU Ausland

Lieferungen und Leistungen an Privatkunden, die ihren Sitz im EU Ausland haben, werden genauso behandelt wie innerdeutsche Angebote. Sie müssen neben dem Nettobetrag für die Ware oder die Leistung einen Hinweis enthalten, dass Mehrwertsteuer anfällt. Hierbei ist auch der Mehrwertsteuersatz anzugeben, der im Falle eines Vertragsabschlusses angewendet wird. Dabei sind für Lieferungen oder Leistungen ins EU Ausland die Steuersätze, die in Deutschland Gültigkeit haben, anzugeben. 

Angebote an Kunden mit Sitz in einem Drittland

Unternehmer, die an Kunden mit Sitz in einem Drittland, wie zum Beispiel in den USA oder in der Schweiz Angebote stellen, müssen sich über die individuellen Regelungen der entsprechenden Länder genau informieren. Denn für Leistungen in Drittländer können im Empfängerland Steuern für den Lieferanten anfallen, die bereits während der Angebotsstellung zu berücksichtigen sind. In manchen Ländern muss der Empfänger die Ware oder Leistung versteuern, während in anderen Drittländern der Lieferant Steuern zu bezahlen hat.

B2B Geschäft – Angebot an Unternehmer in einem Drittland

Grundsätzlich verschiebt sich der Leistungsort in das Land, in dem der Kunde seinen Sitz hat. Daher muss der Lieferant in seinem Angebot keine Umsatzsteuer ausweisen. Ob der gewerbliche Kunde in seinem Land Umsatzsteuer abführen muss, ist von Land zu Land unterschiedlich geregelt. Teilweise wenden die Länder steuerliche Regelungen an, die dem Reverse Charge Verfahren ähnlich sind. In der Schweiz beispielsweise müssen Empfänger von Dienstleistungen die Bezugsteuer bezahlen, wenn der Dienstleister seinen Sitz außerhalb der Schweiz hat. Daher dürfen deutsche Unternehmer in ihren Angeboten an Kunden in der Schweiz keine Umsatzsteuer angeben. 

B2C Geschäft – Angebot an Privatkunden in einem Drittland

Für Lieferungen und Leistungen, die an Privatkunden in einem Drittland gehen, müssen die Angebotssteller Umsatzsteuer berücksichtigen. Ist der Angebotspreis in netto angegeben, dann muss das Angebot einen Hinweis enthalten, dass im Falle eines Vertragsschlusses deutsche Umsatzsteuer berechnet und auf den Nettopreis aufgeschlagen wird. 

Angebote von Kleinunternehmern ins EU Ausland und in Drittländer

Kleinunternehmer sind auch dann von der Erhebung von Umsatzsteuer befreit, wenn sie ihre Lieferungen oder Leistungen für Kunden im EU Ausland oder in einem Drittland bereitstellen. Daher dürfen auch Angebote von Kleinunternehmern nur den Nettobetrag als Angebotspreis enthalten. Das Angebot von Kleinunternehmern sollte immer den Hinweis enthalten, dass der Angebotspreis keine Mehrwertsteuer enthält, da der Angebotssteller von der Pflicht, Umsatzsteuer zu erheben, befreit ist. 

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