Zusammenfassende Meldung

Die Zusammenfassende Meldung (ZM) dient der Mitteilung steuerfreier innergemeinschaftlicher Leistungen oder Lieferungen durch Unternehmer. Eine innergemeinschaftliche Lieferung wird durch die Zollbefreiung innerhalb der Europäischen Union ermöglicht. Hiernach kann zum Beispiel ein deutscher Unternehmer von einem Lieferanten in Spanien oder Portugal eine Großlieferung der gewünschten Ware beziehen, ohne die Einfuhr zu besteuern. In diesem Punkt greift die zusammenfassende Meldung (ZM) nach dem Umsatzsteuergesetz (UStG), nach dem in der Erklärung der Waren- und Transaktionswert bis zum 25. Tag nach Ablauf des Meldezeitraumes mitzuteilen ist. Die Meldung wird an das Bundeszentralamt für Steuern, mit Sitz in Saarlouis, auf elektronischem Wege über die ElsterOnline-Plattform übermittelt.

Hast du schon mal etwas von einer Zusammenfassende Meldung im Reverse-Charge-Verfahren gehört? Im Billomat Magazin erklären wir dir, was es damit auf sich hat und warum du unbedingt die Kunden USt ID prüfen solltest.


  1. Welche Bedeutung hat die Zusammenfassende Meldung (ZM)?
  2. Wie funktioniert die ZM?
  3. Wann ist die Zusammenfassende Meldung Pflicht?
  4. Welche Fristen gelten für die ZM?
  5. Wie ist die ZM zu übermitteln?
  6. Welche Neuerungen gelten seit 2020 für die Zusammenfassende Meldung?

Zusammenfassende Meldung für Kleinunternehmer und andere Gruppen

Da die Meldungspflicht der zusammenfassenden Meldung für umsatzsteuerberechtigte Unternehmen nach UStG gilt, sind Kleinunternehmer nach § 19 Abs. 1 UStG davon befreit, diese Mittelung einreichen zu müssen. Hingegen sind pauschalierende Land- und Forstwirte bei innergemeinschaftlichen Lieferungen und Dreiecksgeschäften laut UStG zur Meldung verpflichtet, obwohl diese Geschäfte auf EU-Ebene nicht steuerbefreit sind. Ebenso müssen nicht selbstständige Organgesellschaften unabhängig von der Umsatzsteuerregelung die ZM einreichen. Durch das zeitnahe Einreichen der Meldung wird sichergestellt, dass alle beteiligten Geschäftspartner die in ihrem Mitgliedsland anfallenden Steuern auf die Lieferung zahlen. Dadurch unterstützt die zusammenfassende Meldung die wirtschaftliche Funktion der Europäischen Union und den freien Handel innerhalb der Gemeinschaft.

Welche Bedeutung hat die Zusammenfassende Meldung?

Der Begriff Zusammenfassende Meldung kommt aus dem Umsatzsteuerrecht (UStG). Er bezeichnet eine regelmäßige Meldung bestimmter Geschäftsvorfälle durch Unternehmer gegenüber der Finanzverwaltung. In der Meldung gibt der Unternehmer an, in welchem Umfang er innergemeinschaftliche Lieferungen, Dreiecksgeschäfte oder Dienstleistungen ausgeführt hat. Dabei sind Warenlieferungen, Dreiecksgeschäfte und Dienstleistungen getrennt voneinander anzugeben. Die ZM ist ein Kontrollinstrument des Staates, um die korrekte Versteuerung von Lieferungen und sonstigen Leistungen innerhalb der EU zu überwachen.

Wie funktioniert die Zusammenfassende Meldung?

Die Daten aus Zusammenfassenden Meldungen, die bei den Finanzämtern eingehen, gleichen die Behörden innerhalb der Mitgliedsstaaten ab. Hierfür legen die Finanzämter die eingehenden Daten in einer zentralen Datenbank ab, wo sie von den Finanzämtern der Bestimmungsländer abgerufen werden können. Auf Ersuchen der Finanzämter können die Behörden untereinander Auskünfte über weitere Details von beteiligten Unternehmen austauschen, um eine Überprüfung von Angaben in Steuererklärungen vorzunehmen.

Wann ist die Zusammenfassende Meldung Pflicht?

zusammenfassende meldung

Die gesetzliche Regelung über die Zusammenfassende Meldung findet sich im Umsatzsteuergesetz in . Das Gesetz gibt neben dem Anlass für diese Meldungen auch Fristen und Form der ZM vor.

Welche Anlässe gelten für die ZM?

Zusammenfassende Meldungen sind zu erstellen, wenn innergemeinschaftliche Lieferungen oder Lieferungen im Rahmen von Dreiecksgeschäften erfolgen. Zudem ist die ZM zu erstellen, wenn ein Unternehmen eine sonstige Leistung für ein Unternehmen in einem anderen Mitgliedsstaat ausgeführt hat. 

Wann besteht eine Pflicht zur ZM? – Überblick

  • innergemeinschaftliche Warenlieferung 
  • Lieferungen innerhalb von innergemeinschaftlichen Dreiecksgeschäften
  • Dienstleistungen für Unternehmen im EU Ausland, für die das Reverse Charge Verfahren anzuwenden ist

Wann müssen Unternehmer keine Zusammenfassende Meldung abgeben?

Unternehmen, die Geschäftsbeziehungen mit dem EU Ausland haben, müssen nur dann eine ZM abgeben, wenn ein entsprechender Geschäftsvorfall vorliegt. Anders als bei Umsatzsteuervoranmeldungen oder anderen Steuererklärungen müssen Unternehmer die ZM nicht abgeben, wenn kein innergemeinschaftlicher Geschäftsvorfall innerhalb eines Abrechnungszeitraums auftritt. Eine Nullmeldung ist nicht erforderlich.

Welche Fristen gelten für die ZM?

Grundsätzlich hat die Zusammenfassende Meldung bis zum 25. Tag nach Ablauf des Kalendermonats zu erfolgen, in dem die innergemeinschaftliche Lieferung oder das Dreiecksgeschäft erfolgt ist. Für innergemeinschaftliche sonstige Leistungen gilt eine vierteljährliche Abgabefrist. Eine Anzahlung für einen entsprechenden Geschäftsvorfall löst keine Pflicht zur Abgabe einer ZM aus.

Wann gilt das Kalenderjahr als Meldezeitraum für die ZM?

Unter bestimmten Voraussetzungen hat die Zusammenfassende Meldung nur einmal im Jahr zu erfolgen. Stichtag für die Abgabe ist dann der 25. Januar des Folgejahres. Hierunter fallen die folgenden Fälle:

  • Unternehmer, die keine Umsatzsteuervoranmeldungen abgeben und keine Umsatzsteuervorauszahlungen leisten müssen, müssen keine ZM abgeben. 
  • Unterschreiten von Betragsgrenzen im vergangenen Jahr
  • Voraussichtliches Unterschreiten der Betragsgrenzen im laufenden Jahr

Welche Betragsgrenzen gelten für die jährliche Meldung?

  • Jährlicher Gesamtbetrag aller innergemeinschaftlichen Lieferungen liegt bei höchstens 200.000 Euro
  • Jährlicher Gesamtbetrag für Leistungen mit Reverse-Charge-Verfahren liegt bei höchstens 15.000 Euro

Welche Betragsgrenze gilt für die Vierteljährliche Abgabe der ZM?

  • Für Lieferungen und sonstige Leistungen im Wert von weniger als 50.000 Euro pro Vierteljahr kann die ZM vierteljährlich erfolgen. Zugleich darf die Betragsgrenze auch in den vorangegangenen vier Quartalen nicht überschritten worden sein.
  • Für Lieferungen und Leistungen im Wert von mehr als 50.000 Euro pro Vierteljahr sind die Zusammenfassenden Meldungen monatlich abzugeben.

Welche Besonderheit gilt für Dienstleister?

Unternehmen, die ausschließlich innergemeinschaftliche Dienstleistungen ausführen, müssen ihre ZM grundsätzlich nur einmal im Quartal abgeben. Nur wenn ein Unternehmer neben seinen Dienstleistungen auch innergemeinschaftliche Lieferungen ausführt und diese monatlich erklären muss, muss er auch seine entsprechenden Dienstleistungen monatlich melden.

Wie ist die ZM zu übermitteln?

Die Zusammenfassende Meldung ist zwingend elektronisch zu erstellen. Hierfür ist entweder das Portal der Finanzbehörden der Länder oder das Portal des Bundeszentralamts für Steuern, das zu verwenden. Unternehmen mit einer großen Anzahl an Einzelmeldungen müssen ihre Zusammenfassende Meldung über das BZSt Online Portal abgeben. Die Übertragung hat authentifiziert zu erfolgen.

Welche Vordrucke sind zu verwenden?

In den Plattformen der Finanzbehörden stehen die folgenden Formulare zu Verfügung:

  • Zusammenfassende Meldung für innergemeinschaftliche Lieferungen, sonstige Leistungen und Dreiecksgeschäfte
  • Einlagebogen 

Welche Angaben muss die ZM enthalten?

Im Formular der Zusammenfassenden Meldung sind Angaben über den Umfang der entsprechenden Lieferungen und Leistungen machen, die mit den entsprechenden Umsatzsteuererklärungen übereinstimmen müssen. Laut müssen Zusammenfassende Meldungen die folgenden Angaben enthalten:

  • Daten des meldepflichtigen Unternehmens mit Name, Adresse und Umsatzsteuer Identifikationsnummer
  • Umsatzsteuer Identifikationsnummer des Erwerbers oder Leistungsempfängers
  • Gesamtbetrag der Lieferung oder Leistung für jeden einzelnen Erwerber
  • Hinweis auf Reverse Charge Verfahren bei Vorliegen der Voraussetzungen von Dienstleistungen
  • Hinweis auf innergemeinschaftliches Dreiecksgeschäft bei entsprechenden Voraussetzungen und Angabe der Umsatzsteuer Identifikationsnummer des beteiligten ausländischen Unternehmens

Welche Neuerungen gelten seit 2020 für die ZM?

Der Gesetzgeber hat ab dem 1. Januar 2020 als grundsätzliche Voraussetzung für die Steuerbefreiung innergemeinschaftlicher Lieferungen bestimmt, dass der Empfänger als steuerpflichtiges Unternehmen registriert ist und dem Lieferanten seine Umsatzsteuer Identifikationsnummer mitgeteilt hat. Demnach hat der Lieferant die Pflicht, die Unternehmerschaft seines Kunden sicherzustellen und dessen Umsatzsteuer Identifikationsnummer einzuholen. 

Die Steuerbefreiung entfällt, wenn

  • das liefernde Unternehmen keine ZM abgibt
  • die ZM nicht korrekt ist

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