1. Der materiell-rechtliche klägerische Angriff hinsichtlich der vermeintlichen Unvollständigkeit der dem Treuhänder vorliegenden Unterlagen verfängt nicht. Dabei stellt der Senat klar, dass die Unvollständigkeit der dem Treuhänder vorgelegten Unterlagen keiner isolierten Prüfung seitens der Zivilgerichte zugänglich ist. Insoweit ist auch die Möglichkeit einer isolierten Prüfung der ordnungsgemäßen Aufgabenerfüllung durch den Treuhänder im Hinblick auf die Frage, ob dieser wegen unvollständiger Unterlagen der Verwendung der Rückstellung für Beitragsrückerstattung nicht hätte zustimmen dürfen, auch nicht zur Gewährleistung eines wirkungsvollen Rechtschutzes gegen die vorgenommenen Prämienanpassungen erforderlich.
2. Eine Auslegung des klägerischen Vortrages dahingehend , dass die Unvollständigkeit der Unterlagen zu einer materiellen Unwirksamkeit der in Rede stehenden Anpassungen führe, ist nicht möglich.
Anmerkung
Maßgeblich war vorliegend, dass die Klägerseite zunächst lediglich isoliert bestritten hat, dass dem Treuhänder bei Prüfung der streitigen Beitragsapassungen nicht sämtliche Unterlagen zur Prüfung der Limitierung vorgelegen hätten. Anders als die Klägerseite im Berufungsverfahren argumentiert hat, sei eine Auslegung dahingehend, dass die Unvollständigkeit der Unterlagen zu einer materiellen Unwirksamkeit der in Rede stehenden Anpassungen führe, nicht möglich. Herausgestellt hat der Senat dabei auch nochmals, dass seine Entscheidung vom 15.7.2021 - 7 U 237/18 eine Einzelfallentscheidung war und das dort gewonnene Beweisergebnis nicht verallgemeinerungsfähig sei. Damit hat der Senat bekräftigt, dass die klägerische Argumenation in einer Vielzahl von geführten Beitragsanpassungsverfahren, bei denen lediglich ein isoliertes Bestreiten betreffend die Limitierung erfolgt, gerade nicht auf diese Entscheidung gestützt werden kann.
Ansprechpartnerin
RAin Sabine Krapf, Köln
sabine.krapf@bld.de
Rüge des isolierten Bestreitens der Vollständigkeit der dem Treuhänder bei Prüfung der Beitragsanpassungen vorliegenden Unterlagen verfängt nicht (mit BLD-Anmerkung)
OLG Stuttgart, Beschluss vom 11.12.2023 - 7 U 294/23 (nicht rechtskräftig)