Digitales und Verkehr (BMDV)
- Flyer/Faltblatt, 2 Seiten
- Stand:
- Sprachen: Deutsch
Im Falle einer Nichtbeförderung (Überbuchung) ist das ausführende Luftfahrtunternehmen nach Art. 4 der Verordnung (EG) Nr. 261/2004 dazu verpflichtet, Sie zu unterstützen. Abhängig vom Einzelfall stehen Ihnen grundsätzlich Ansprüche auf Unterstützungs- und Ausgleichsleistungen zu.
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