Fahrverbot
Streit in der Streitgasse: Entscheidend ist die Grösse des Güterumschlags

In der Streitgasse ist der Güterumschlag gestattet. Doch ab wann ein Transport ein Fahrzeug rechtfertigt, ist unklar.

Helena Krauser
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Die Signalisation in der Streitgasse.

Die Signalisation in der Streitgasse.

Kenneth Nars

In der Basler Streitgasse fuhren an jenem Donnerstagmorgen im November die Lastwagen und Autos auf und ab – dazwischen der bz-Kolumnist Daniel Wiener auf seinem Velo. «Gerade sinniere ich, weshalb die Streitgasse wohl so heisst, als sich der linke Fuss von Polizist Meier vor mein Vorderrad schiebt», schrieb Wiener in seiner Kolumne.

Widersprüchliche Aussagen

Der Polizist habe ihn angehalten, um eine Busse in der Höhe von 30 Franken zu verlangen. Das Velofahren in der Fussgängerzone sei nämlich verboten auch ausserhalb der Sperrzeiten. Genauso wie Wiener ging es auch vielen anderen Velofahrern an diesem Morgen. Die Polizei führte in der Streitgasse eine Grosskontrolle durch, «da sich wiederholt Fussgänger darüber beschwert haben, dass das allgemeine Fahrverbot in der Innenstadt von Velofahrern missachtet wird», so Polizeisprecher Toprak Yerguz. Die Velofahrer würden häufig vergessen, dass sie gegenüber den Fussgängern als die «Stärkeren und Bedrohlicheren» empfunden werden.

Wiener akzeptierte im Gegensatz zu den meisten anderen die Busse allerdings nicht. Er fragte nach, warum denn all die motorisierten Verkehrsteilnehmer hier fahren dürften. Dieser Verkehr diene dem Güterumschlag, erklärte Polizist Meier und sei daher gestattet. Als Wiener daraufhin anmerkte, dass er seine gereinigte Kleidung im Pfauen abholen wolle, also doch auch Güterumschlag betreiben würde, verneinte sein Gegenüber: Abholen sei kein Güterumschlag, das Liefern von Gütern hingegen schon. Wiener war irritiert und konnte diese Antwort fast nicht glauben.

Die Rettung kam auf zwei Rädern

Kurz danach fuhr ein Velokurier die Streitgasse hinauf, er müsse am Münsterberg etwas abholen. Ein Kollege von Polizist Meier winkte ihn durch. Wiener war erstaunt und wies darauf hin, dass es sich dabei doch um die genau gleiche Situation handle und der Velokurier wie er mit einem leeren Gefährt unterwegs sei, um etwas abzuholen. Warum hier nicht die gleichen Regeln für alle Velofahrer gelten, konnte Wiener nicht verstehen.

Polizeisprecher Toprak Yerguz weist auf Anfrage auf die schriftlich festgehaltenen Regelungen zur Zufahrt Innenstadt im Verkehrskonzept hin. Dort heisst es: «Unter Güterumschlag im Sinne des Strassenverkehrsrechts ist das Verladen oder Ausladen von Sachen zu verstehen, die nach Grösse, Gewicht oder Menge die Beförderung durch ein Fahrzeug nötig machen.»
Grundsätzlich sei der Güterumschlag von Montag bis Samstag von 05.00 bis 11.00 Uhr aber «jedermann gestattet». Konkret würde dies bedeuten Daniel Wiener hätte gebüsst werden können, wenn seine Kleidungsstücke weder wegen Grösse noch wegen des Gewichts oder der Menge ein Fahrzeug erfordert hätten, so Yerguz. Dasselbe gelte selbstverständlich auch für Velokuriere.

Ein Abwägen nach Gefühl

Es handelt sich also tatsächlich um eine Frage des Ermessens. Ab wann eine Lieferung so gross ist, dass sie mit dem Velo, dem Lastenvelo oder gar dem Auto transportiert werden muss, ist nicht konkret festgelegt.

Wiener kam an diesem Morgen ohne Busse davon. Nachdem er auf die ungleiche Behandlung hingewiesen hatte, winkte ihn Polizist Meier durch und sagte: «Fahren Sie weiter!», die Situation habe sich erledigt.

Die Busse sei allerdings gar nicht sein grösstes Anliegen gewesen, sagt Wiener. Ihm ginge es vielmehr darum, auf die unverhältnismässigen Kontrollen aufmerksam zu machen. Im Gegensatz zu den meist langsam fahrenden Velos würden die Autos und Lastwagen oft viel schneller als im erlaubten Schritttempo fahren. Für Fussgänger, die morgens in der Streitgasse und der Freien Strasse unterwegs sind, sei dies gefährlich.