Anzeige

Wiedervorlage Was das Gesetz zum Schutz von Kleinanlegern gebracht hat

Die Prokon-Pleite kostete Kleinanleger viel Geld
Die Prokon-Pleite kostete Kleinanleger viel Geld
© dpa
Was haben Gesetze tatsächlich bewirkt? Wir stellen ein Gesetz auf den Prüfstand, das Kleinanleger am grauen Kapitalmarkt besser schützen sollte

„Ein Anbieter, der im Inland Vermögensanlagen öffentlich anbietet, muss einen Verkaufsprospekt … veröffentlichen.“
§ 6 Gesetz über Vermögensanlagen

Das Jahr 2014 war erst ein paar Tage alt, als eine Unternehmenspleite das Land aufschreckte: Der Windanlagenbauer Prokon meldete Insolvenz an. Das Brisante: Prokon hatte über den grauen, also nahezu unregulierten Kapitalmarkt mehr als 75.000 Anleger geworben, die sich an dem Unternehmen beteiligt hatten, vor allem über sogenannte Genussrechte. Die Politik beschloss deshalb 2015 ein Gesetz, um Anleger am grauen Kapitalmarkt besser zu schützen : das Kleinanlegerschutzgesetz, das bestehende Gesetze wie das Vermögensanlagengesetz ergänzte.

Eine der wichtigsten Änderungen durch das Kleinanlegerschutzgesetz ist: Künftig müssen deutlich mehr Anbieter als bisher einen Prospekt herausbringen, in dem sie über die Risiken einer Anlage aufklären. Zudem müssen sie aufschlüsseln, wie es um ihr Unternehmen steht. Außerdem darf die Finanzaufsicht Bafin allzu aggressive Werbung und sogar ganze Investments verbieten, wenn sie Gefahren für den Anlegerschutz erkennt. Die Änderungen schaffen zwar mehr Transparenz bei den sogenannten Vermögensanlagen, zu denen neben Genussrechten auch Nachrangdarlehen und Direktinvestitionen in Container zählen. Dennoch gibt es reichlich Verbesserungsbedarf.

Eines der Probleme zeigt sich beim Vergleich mit einem anderen Graumarktprodukt: „Sparer haben bei Vermögensanlagen immer noch deutlich weniger Schutz und Transparenz als bei geschlossenen Investmentfonds“, sagt Stephanie Lebert von der Ratingagentur Scope. Anbieter von Vermögensanlagen unterliegen oft keiner Kontrolle, ob sie das Geld der Anleger wie versprochen investieren. Zudem monieren Verbraucherschützer Ausnahmen von der Prospektpflicht, etwa für Crowdinvestments, bei denen sich Sparer online zusammenschließen, um ein Projekt zu finanzieren. Durch die Ausnahme wollten Politiker verhindern, dass sie Investments in Start-ups abwürgen, die beim Crowdfunding anfangs das meiste Geld erhielten. Heute investieren die Crowd-Anleger aber vor allem in Immobilien. Ebenfalls müssen Anbieter keinen Prospekt veröffentlichen, wenn sie maximal 20 Anteile an einer Anlage verkaufen. Laut Verbraucherschützern nutzen Anbieter diese Regel aus: Sie überschreiten die Grenze nicht, bringen aber mehrfach dieselbe Anlage mit maximal 20 Anteilen heraus.

Testurteil: Befriedigend

Mehr zum Thema

Neueste Artikel