Der Trick mit der Software-Lizenz
Die Software-Lizenz: Das steckt rechtlich dahinter
Wird ein neuer Computer fällig, kann doch die auf dem alten Rechner installierte Software weiter verwendet werden, oder? Mal ja, mal nein - wir erklären die rechtliche Seite einer Software-Lizenz.
Wird ein neuer Computer fällig, kann doch die auf dem alten Rechner installierte Software weiter verwendet werden, oder? Mal ja, mal nein - wir erklären die rechtliche Seite einer Software-Lizenz.
Mit dem Erwerb einer Software ist immer eine Lizenzvereinbarung mit gleichzeitiger Nutzungsvereinbarung verbunden. Beim Erwerb eines Gesamtpakets aus PC und Software wird man in der Regel Eigentümer der zugehörigen CD-ROM mit dem Recht zur dauerhaften Nutzung der Software. Das beinhaltet auch die Freiheit zum Hardware-Wechsel sowie die Installation und Verwendung der Software auf dem neuen PC. Eine anders lautende Formulierung, wonach lediglich eine Lizenz, nicht aber Eigentum erlangt wird (Beispiel Microsoft Lizenzverträge) ist mit dem deutschen Recht unvereinbar und somit nichtig. Wichtig ist aber, dass die Software zeitgleich immer nur auf einem PC installiert sein darf.
Null und nichtig
Da das Urheberrecht dem Softwarehersteller nur untersagt, durch einseitige Erklärung das sogenannte "Unbundling" zu verbieten, bedarf es der Klärung, ob dieses Verbot doch noch durch den Abschluss eines Vertrages wie einem Endbenutzer-Lizenzvertrages wirksam wird. So versuchen viele Softwarehersteller zu tricksen. Gängige Praxis ist es, einen Vertragsschluss durch Aufreißen der Softwareverpackung, den sogenannten "Schutzhüllenvertrag" (engl. shrinkwrap licence), herbeizuführen.
Ein anderer Trick ist der sogenannte "Enter-Vertrag". Hier wird die Zustimmung durch das Anklicken von "OK" bei der Frage nach dem Einverständnis mit den Lizenzbedingungen während der Ins tallation herbeigeführt. Solche Handlungen enthalten keine nach außen hin erkennbare Willenserklärung des Kunden. Daher kommt es auf diese Weise nicht zum Abschluss eines Vertrages.
Dabei handelt es sich außerdem um von einem Vertragspartner einseitig vorformulierte Klauseln, sogenannte "Allgemeine Geschäftsbedingungen" (AGB). Diese können nur wirksamer Vertragsbestandteil werden, wenn bei Vertragsschluss ausdrücklich auf die AGB hingewiesen wurde und die Möglichkeit bestand, in zumutbarer Weise von deren Inhalt Kenntnis zu nehmen. Da der Computerhändler einen solchen Hinweis nicht erteilt (der Lizenzvertrag be# ndet sich ja auch noch im Karton) kommt keine wirksame Vereinbarung zustande.
Aufgepasst
Bei einem sogenannten Registrierkarten- Vertrag wird der Erwerber aufgefordert, eine der Software beiliegende Karte, auf der die Lizenzbedingungen des Herstellers gedruckt sind, unterschrieben dem Hersteller zukommen zu lassen. Mit seiner Unterschrift gibt man aber eine Annahmeerklärung ab und es kommt ein Vertrag zustande. Wer eine Registrierkarte unterschreibt, muss grundsätzlich die Lizenzbestimmungen beachten.
Rechtstipp:Schutzhüllenvertrag
In Zusammenarbeit mit ARAG Allgemeine Rechtsschutz-Versicherungs-AG Das Wort "Schutzhüllenvertrag" wird man vergeblich im deutschen Bürgerlichen Gesetzbuch (BGB) suchen, da es sich um die Übersetzung einer aus den USA stammenden Verkaufsform handelt. Softwarehersteller schweißen ihre Allgemeinen Geschäftsbedingungen (AGB) gerne in die Verpackungsfolie der zum Verkauf angebotenen Standardsoftware ein.
Auf die Folie wird dann der Hinweis geklebt, dass der Käufer durch das Aufreißen der Schutzhülle diese AGB akzeptiert. Softwarehersteller möchten auf diese Weise ihre Lizenzvereinbarungen oder andere Nutzungsregeln durchdrücken. Nach deutschem Recht werden diese AGB regelmäßig nicht wirksam vertraglich vereinbart, da der Kunde vor dem Aufreißen der Verpackung keine Möglichkeit hatte, die AGB zu lesen.
Anders sieht die rechtliche Beurteilung aus, wenn man die Software im Internet erwirbt und die AGB über einen Link vor Vertragsschluss vollständig einsehbar sind. In diesem Fall ist nach deutschem Recht eine wirksame Einbeziehung möglich. Beim Softwarekauf über das Internet ist aber auf eine andere Rechtsfolge beim Ö# - nen einer versiegelten Schutzhülle zu achten: Das Widerrufsrecht des Kunden erlischt.
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