Seit Anfang 2011 können vermögensrechtliche Streitigkeiten zwischen Rechtsanwalt und Mandant in einem speziellen Verfahren beigelegt werden. Mit etwa 4.850 Fällen ist die Schlichtung eine gute Alternative zum gerichtlichen Verfahren.
Gesetzlich geregelt ist die Schlichtungsstelle der Rechtsanwaltschaft in § 191f BRAO. Näheres ist in der Satzung der Schlichtungsstelle zu finden. Zur Wahrung der Unabhängigkeit dürfen die Schlichter weder Rechtsanwalt sein noch als ein solcher in den letzten drei Jahren vor Amtsantritt gearbeitet haben (§ 191f Abs. 2 Bundesrechtsanwaltsordnung, BRAO). Die erste Schlichterin der Schlichtungsstelle der Rechtsanwaltschaft ist seit dem 1. Januar 2011 Dr. Renate Jaeger. Seit dem 25. April 2014 ist Wolfgang Sailer als weiterer Schlichter bestellt. Er ist als ständiger Vertreter von Frau Dr. Jaeger tätig. Nach dem seit Mai 2015 vorliegenden Regierungsentwurf zur Umsetzung der EU-Richtlinie zur außergerichtlichen Streitbeilegung wird die Schlichtungsstelle der Rechtsanwaltschaft mit Inkrafttreten des Verbraucherstreitbeilegungsgesetzes (VSBG) per Gesetz eine anerkannte Verbraucherschlichtungsstelle sein. Für Streitigkeiten im Rahmen von Verbraucherverträgen ist mit Inkrafttreten des VSBG eine allgemeine Auffangschlichtungsstelle zuständig, sofern es keine branchenspezifische Verbraucherschlichtungsstelle gibt.
Durch die Existenz der Schlichtungsstelle der Rechtsanwaltschaft wird vermieden, dass vermögensrechtliche Streitigkeiten zwischen Rechtsanwalt und Mandant bei einer allgemeinen Auffangschlichtungsstelle behandelt werden. Bei der Schlichtungsstelle können die Spezifika der Berufsgruppe Anwaltschaft sowie die Besonderheiten der Rechtsanwalts-Mandanten-Beziehung besser berücksichtigt werden als bei einer allgemeinen Auffangschlichtungsstelle, die für alle Branchen zuständig ist.
Anzahl der Anträge
Pro Kalenderjahr gehen circa 1.000 Anträge bei der Schlichtungsstelle ein. Die überwiegende Zahl der Anträge wird von (ehemaligen) Mandanten gestellt, insbesondere in emotional besetzten Rechtsgebieten, wie zum Beispiel dem Erb-, Familien-, Medizin-, Sozial- oder Arbeitsrecht. Anträge, die von Rechtsanwälten gestellt werden, weil der Mandant die Rechnung nicht bezahlt, nehmen aber zu. Das Schlichtungsverfahren stellt für Rechtsanwälte insbesondere dann eine Alternative zum gerichtlichen Mahn- beziehungsweise Klageverfahren dar, wenn ein Interesse daran besteht, die Beziehung nicht durch ein Gerichtsverfahren zu belasten, wie etwa bei Dauer- oder langjährigen Mandanten. Zum Teil weisen Rechtsanwälte ihre Mandanten bei Streit über die Gebührenrechnungen darauf hin, dass sie sich diesbezüglich an die Schlichtungsstelle wenden können. Wünschenswert wäre aus unserer Sicht, dass Rechtsanwälte Mandanten bereits bei Übernahme des Mandats auf die Schlichtungsstelle der Rechtsanwaltschaft hinweisen.
Zuständigkeit der Schlichtungsstelle
Die Schlichtungsstelle der Rechtsanwaltschaft kann bei vermögensrechtlichen Streitigkeiten zwischen Mandant und Rechtsanwalt eingeschaltet werden, also bei Streit über die Anwaltsrechnung und/oder Schadensersatz wegen Schlechtleistung. Die Schlichtungsstelle ist aber nicht zuständig für die Prüfung/Ahndung von Berufsrechtsverstößen. Dies obliegt allein den regionalen Rechtsanwaltskammern.
Zulässigkeit des Verfahrens
Das Schlichtungsverfahren ist zulässig, wenn
- der Wert der Streitigkeit 15.000 Euro nicht übersteigt,
- die Streitigkeit nicht bereits vor einem Gericht anhängig war oder ist,
- nicht bereits ein außergerichtlicher Vergleich geschlossen worden ist,
- ein Antrag auf Prozesskostenhilfe nicht wegen fehlender Erfolgsaussichten oder Mutwillen abgelehnt worden ist,
- keine Strafanzeige in derselben Sache gestellt worden ist,
- eine berufsrechtliche und/oder strafrechtliche Prüfung des beanstandeten Verhaltens nicht läuft oder abgeschlossen ist,
- kein Vermittlungsverfahren bei einer örtlichen Rechtsanwaltskammer durchgeführt wird oder wurde.
Ablauf des Verfahrens
Das Schlichtungsverfahren ist ein schriftliches Verfahren. Es ist kostenfrei. Sofern es zulässig ist, werden die am Verfahren Beteiligten umfassend schriftlich zum Streitgegenstand angehört. Eine mündliche Verhandlung findet nicht statt. Auch eine Beweisaufnahme durch Zeugen- oder Parteivernehmung beziehungsweise ein Sachverständigengutachten und die Inaugenscheinnahme sind grundsätzlich nicht möglich. Es kann nur Beweis durch Vorlage von Schriftstücken geführt werden. Nach schriftlicher Anhörung der Beteiligten wird die Sach- und Rechtslage geprüft und sodann ein Schlichtungsvorschlag unterbreitet, der aus einer Gesamtschau auf das Mandatsverhältnis hervorgeht. Die Beteiligten können den Schlichtungsvorschlag innerhalb eines Monats nach dessen Zugang annehmen oder ablehnen.
Schlichtungsvorschlag
Grundsätzlich unterliegt die Schlichterin der Bindung an Recht und Gesetz. In einen Schlichtungsvorschlag können aber in größerem Umfang Plausibilitäts- und Billigkeitserwägungen einfließen als in einen verbindlichen Schlichtungsspruch, an den zumindest eine der Parteien gebunden ist. Denn einen Schlichtungsvorschlag können die Parteien ablehnen, beiden Beteiligten steht immer noch der Rechtsweg offen. Ein verbindlicher Schlichtungsspruch hingegen ist eher mit einem Urteil vergleichbar und ersetzt ein solches partiell. Wird der Schlichtungsvorschlag abgelehnt oder fehlt es an einer rechtzeitigen Äußerung, ist das Verfahren gescheitert. Dann wird eine Bescheinigung nach § 15a EGZPO ausgestellt. Diese ist in einigen Bundesländern Voraussetzung für eine Klage bei Streitigkeiten über einen Wert bis zu 750 Euro.
Ablehnungsgründe
Ist die Beweislage völlig unklar oder erweist sich ein Schlichtungsantrag nach Aufklärung des Sachverhalts als offensichtlich unbegründet, kann die Durchführung des Schlichtungsverfahrens wegen fehlender Erfolgsaussichten abgelehnt werden. Das wird den Beteiligten unter Darlegung der Gründe schriftlich mitgeteilt. Eine solche Mitteilung ist aber nicht gleichbedeutend mit einer Niederlage des Antragstellers; denn eine für den Laien verständliche Erläuterung kann den Konflikt ausräumen und zu der Einsicht führen, dass der Streit auf Unkenntnis oder Missverständnissen beruhte. Außerdem können im gerichtlichen Verfahren andere Beweise (zum Beispiel Sachverständigengutachten oder Zeugenvernehmungen) erhoben werden. Damit kann eine Klärung des Sachverhalts erreicht werden, die im Schlichtungsverfahren, das nur auf den vorgelegten Unterlagen basiert, nicht möglich ist.
Die Durchführung des Verfahrens kann auch abgelehnt werden, wenn die behauptete Schlechtleistung im Zeitpunkt der Antragstellung länger als fünf Jahre zurückliegt. Das gilt unabhängig von der Kenntnis des Geschädigten. Eine einvernehmliche Lösung ist eher zeitnah nach Entstehen des Streits zu erreichen. Je länger der Streit dauert, desto verhärteter sind in der Regel die Fronten, und die Einigungsbereitschaft sinkt.
Typische Streitfälle
In der mehr als vierjährigen Tätigkeit und den etwa 4.850 bearbeiteten Fälle waren vor allem folgende Punkte Anlass zum Streit und zur Einleitung eines Schlichtungsverfahrens:
- Streit über die Gebührenhöhe,
- Frage der Wirksamkeit von Vergütungsvereinbarungen,
- Streit, ob über die Kosten ordnungsgemäß aufgeklärt worden ist,
- Streit über den Umfang des Mandats,
- Versäumen von Fristen (zum Beispiel Berufungseinlegungsfrist),
- Vorwurf materieller, inhaltlicher Fehler,
- Vorwurf des Führens aussichtsloser Prozesse sowie
- Vergleichsreue: Vorwurf, vor Abschluss eines Vergleichs nicht ausreichend über die Folgen des Vergleichs aufgeklärt worden zu sein.
Dauer des Verfahrens
Nach der EU-Richtlinie über alternative Streitbeilegung in Verbraucherangelegenheiten und den Regierungsentwürfen des Bundesministeriums der Justiz und für Verbraucherschutz (BMJV) zur Umsetzung dieser Richtlinie in nationales Recht müssen Schlichtungsverfahren bei anerkannten Verbraucherschlichtungsstellen in bestimmten Fristen durchgeführt werden. Wenn der Antrag auf Durchführung eines Schlichtungsverfahrens unzulässig ist oder die Schlichter die Durchführung des Verfahrens ablehnen, muss dies dem Antragsteller und gegebenenfalls dem Antragsgegner innerhalb von drei Wochen nach Eingang des Antrags mitgeteilt werden, es sei denn, der Ablehnungsgrund tritt erst während des Verfahrens ein.
Wenn die Durchführung des Schlichtungsverfahrens in Betracht kommt, sollte die Verbraucherschlichtungsstelle einen Schlichtungsvorschlag innerhalb von 90 Tagen nach Eingang der vollständigen Beschwerdeakte übermitteln. Die Beschwerdeakte ist erst vollständig, wenn alle erforderlichen Unterlagen und Stellungnahmen aller Beteiligten des Schlichtungsverfahrens vorliegen, also die Sache schlichtungsreif ist. Diese Fristen (Drei-Wochen-Frist für Unzulässigkeitserklärungen/Ablehnungen und 90-Tage-Frist für Schlichtungsvorschläge) gelten erst mit Inkrafttreten des geplanten VSBG. Die Schlichtungsstelle der Rechtsanwaltschaft hat diese Fristen bereits erprobt mit dem Ergebnis, dass sie diese grundsätzlich einhalten kann.
Fazit
Das Schlichtungsverfahren ist eine gute Alternative zum gerichtlichen Verfahren. Es ist ein niedrigschwelliges Angebot, mit dem schnell und kostenfrei eine einvernehmliche Regelung, zum Beispiel bei Streitigkeiten über das Rechtsanwaltshonorar und/oder Schadensersatzansprüche wegen Schlechtleistung, erreicht werden kann. Die Schlichtungsstelle dient damit auch der Aufrechterhaltung, vielleicht sogar der Verbesserung des Rufs der gesamten Anwaltschaft; denn die Anwaltschaft übernimmt mit der Schlichtungsstelle der Rechtsanwaltschaft Verantwortung im Rechtsstaat. Sie bietet eine Alternative zum gerichtlichen Verfahren, die der besonderen Vertrauensbeziehung zwischen Anwalt und Mandant gerecht wird.