Hat beantragt, eine Bestimmung im Mediengesetz als verfassungswidrig aufzuheben: Ulli Sima.

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Wien – Die Wiener Stadträtin Ulli Sima (SPÖ) hat beantragt, eine Bestimmung im Mediengesetz als verfassungswidrig aufzuheben. Das gab der Verfassungsgerichtshof (VfGH) in seiner Vorschau auf die Beratungen im ersten Halbjahr bekannt. Der Anlass sind demnach Gegendarstellungen, die Sima zu Unrecht erwirkt hatte und für die sie nun zu bezahlen hat.

In der Zeitung "oe24"/"Österreich" und auf der Website oe24.at wurden demnach im Oktober 2019 Artikel über hohe Personalkosten veröffentlicht, die im Zuge der Kontrolle des ab November geltenden Rauchverbots in der Gastronomie entstehen würden. Darin hieß es, dass es für die rund 80 Kontrolleure des Marktamts einen "warmen Geldregen" geben werde, da für den Einsatz am 1. November 2019 mindestens drei Zulagen anfallen würden.

In der Folge verlangte Sima die Veröffentlichung je einer Gegendarstellung, wonach für die Kontrolle des Rauchverbots deutlich geringere Kosten angefallen seien. Nachdem "oe24"/"Österreich" und oe24.at die Gegendarstellungen nicht freiwillig veröffentlicht hatten, erwirkte Sima beim Landesgericht für Strafsachen Wien eine entsprechende Anordnung.

Zahlung in Höhe von 236.000 Euro

Gegen dieses Urteil beriefen dann die Medieninhaber am Oberlandesgericht (OLG) Wien, das Simas Anträge auf Gegendarstellungen abwies. Die Medieninhaber wurden ermächtigt, Teile des Berufungsurteils zu veröffentlichen. Außerdem wurde Sima gemäß Paragraf 17 Absatz 5 des Mediengesetzes verpflichtet, das Einschaltungsentgelt für die erwirkten – und bereits erfolgten – Veröffentlichungen der Gegendarstellungen sowie für die Veröffentlichungen des Berufungsurteils zu zahlen. Nach einem Beschluss des Landesgerichts für Strafsachen Wien muss Sima rund 236.000 Euro bezahlen.

Dagegen erhob Sima Beschwerde beim OLG Wien und beantragt nun beim VfGH, Paragraf 17 Absatz 5 Mediengesetz als verfassungswidrig aufzuheben. Dort heißt es, das Berufungsgericht habe "den Antragsteller zur Zahlung eines Einschaltungsentgelts für die zu Unrecht erwirkte Veröffentlichung der Gegendarstellung […] und für die Veröffentlichung des Berufungsurteils zu verurteilen".

Diese Bestimmung setze jeden, der sein grundrechtlich geschütztes Recht auf Gegendarstellung zur Wahrung seines guten Rufs durchsetzen will, der Gefahr einer finanziell ruinösen Risikohaftung aus, argumentiert Sima. Es sei praktisch unmöglich, dieses Recht durchzusetzen, was gegen den Gleichheitsgrundsatz, das Recht auf Freiheit der Meinungsäußerung und das Recht auf Privatleben verstoße. (red, 28.2.2023)