Jobbewertungsportale Chefbewertung: Keine Betriebsgeheimnisse ausplaudern

Im Internet haben ehemalige Angestellte oder gegenwärtige Mitarbeiter oft keine Hemmungen zu lästern. Doch wenn Betriebsgeheimnisse veröffentlicht werden, droht im schlimmsten Fall die Staatsanwaltschaft.

Neben Betriebsgeheimnissen sollten auch keine beleidigenden Bewertungen veröffentlicht werden, um juristischem Ärger vorzubeugen. - © Foto: Picture-Factory/Fotolia

Immer mehr Arbeitnehmer bewerten auf Portalen wie kunuu.com, meinchef.de oder jobvote ihre derzeitigen oder ehemaligen Arbeitgeber. Häufig würden sie manche dieser Äußerungen ihrem Chef nicht ins Gesicht sagen – doch im Netz kennt so mancher keine Hemmung.

Von der Jobbewertung profitieren zwei Seiten: Einerseits die Feedback-Geber, die ihr Lob oder ihre Kritik mit der Öffentlichkeit teilen können und sich so nicht mehr im Stillen ärgern müssen. Andererseits können Bewerber Einblicke in das Unternehmen bekommen und Einblick in die Firmenkultur bekommen.

Bewertungen nicht zu ernst nehmen

Doch der Karrierecoach Gerhard Winkler aus Berlin warnt Bewerber davor, die Bewertungen zu ernst zu nehmen. "Das sind generalisierende Aussagen von Leuten, die Sie nicht kennen und über dessen Kompetenz Sie nichts wissen", gibt er zu Bedenken. Auch die Firmen selbst könnten unter Pseudonym positive Bewertungen über sich erstellen.

Außerdem seien die Angaben meist sehr unkonkret - und lieferten den Jobsuchenden kaum nützliche Informationen. "Wie viel weiter bringen einen allgemeine Aussagen zum Arbeitsklima?", fragt Winkler. Ist das Arbeitsklima in der Firma in der Tendenz laut den Arbeitgeberbewertungsportalen sehr schlecht, kann das in einzelnen Abteilungen ganz anders sein.

Meist haben Jobsuchende auch Spezialinteressen. So wollen weibliche Bewerber zum Beispiel wissen, was der Betrieb für die Frauenförderung tut. Bekommt ein Betrieb auf einem Joblästerportal schlechte Noten etwa für die Arbeitskultur, könne sie theoretisch in dem Bereich Frauenförderung spitze sein. Das bekommen Arbeitnehmer über das Portal aber gar nicht heraus.

In Kontakt mit ehemaligen Mitarbeitern kommen

Dennoch: Eine Tendenz etwa zum Arbeitsklima können die Portale schon anzeigen. Trotzdem sollten Jobsuchende zusätzlich immer versuchen, über Freunde in Kontakt mit ehemaligen Mitarbeitern der Firma zu kommen, rät Winkler. So kämen Bewerber an Informationen aus erster Hand. Wichtig sei auch, Medienberichte über den potenziellen Arbeitgeber zu lesen. Wie der Vorstand es mit Themen wie Gleichberechtigung oder ältere Arbeitnehmer hält, lasse sich so gut herausbekommen.

Beleidigungen vermeiden und keine Betriebsgeheimnisse preisgeben

Wer sich selbst daran macht, dem aktuellen oder ehemaligen Chef eine Abrechnung auf einem Joblästerportal zu hinterlassen, sollte nichts übereilen. "Drastische Formulierungen wie Anschuldigungen werden besser immer noch einmal überschlafen", rät Michael Kamps. Er ist Rechtsanwalt in Köln und auf IT-Recht spezialisiert. Im schlimmsten Fall kann Bewerbern sonst sogar Post von der Staatsanwaltschaft drohen.

In große Schwierigkeiten geraten Kommentatoren immer dann, wenn sie auf solchen Portalen Geschäfts- oder Betriebsgeheimnisse preisgeben, erläutert Kamps. In diesen Fällen können sie sich sogar strafbar machen. Was zu den Betriebsgeheimnissen zählt, ist je nach Branche und Firma unterschiedlich. Probleme kann etwa ein Vertriebler bekommen, der Angaben zu den Kalkulationsgrundlagen für ein Projekt macht oder eine Kundenliste der Firma veröffentlicht.

Tabu sind weiter Beleidigungen. Wer seinen aktuellen oder ehemaligen Chef im Netz als Lustmolch oder Idiot beschimpft oder ihn mit Kraftausdrücken bedenkt, muss mit Unterlassungsansprüchen rechnen, sagt Kamps. Gegebenenfalls kämen sogar Schadenersatz- und Geldentschädigungsforderungen hinzu. Wer das im laufenden Anstellungsverhältnis macht, kann eine Abmahnung oder sogar eine Kündigung kassieren. "Der Arbeitnehmer verletzt damit seine Rücksichtnahmepflicht gegenüber dem Arbeitgeber", sagt Kamps.

Probleme bekommen die Bewertenden auch, wenn sie Sachen behaupten, die nachweisbar falsch sind. Das ist zum Beispiel der Fall, wenn sie schreiben, die Firma habe sie wegen Auftragsmangel entlassen - tatsächlich haben Mitarbeiter aber selbst gekündigt.

Pseudonym schützt im Zweifel nicht

Im Zweifel schützt Surfer dann auch nicht mehr ein verwendetes Pseudonym. "Um das zu bekommen, müssen sich Nutzer beim Betreiber des Portals in der Regel mit ihrem echten Namen registrieren", erklärt Kamps. Ermittelt die Staatsanwaltschaft, sei der Betreiber unter Umständen verpflichtet, den echten Namen des Nutzers zu nennen.

Vielfach nicht zu beanstanden sind dagegen Meinungsäußerungen. Das sind alle Aussagen, die weder wahr noch falsch sind und die jeder anders beurteilt. "Diese Äußerungen sind grundrechtlich geschützt", erläutert Kamps. So dürfen Beschäftigte beispielsweise schreiben: "In meiner Wahrnehmung ist das Arbeitsklima richtig schlecht und der Chef ist inkompetent."

Letztlich sollten Beschäftigte vor einem Post in einem Portal immer einen Grundsatz bedenken: bei der Wahrheit bleiben, Kraftausdrücke vermeiden und keine Geheimnisse ausplaudern. Dann besteht hinterher auch kein Risiko, Ärger zu bekommen. dpa/meh