Geldwäschereibekämpfung bei Investmentgesellschaften

Die Anteilsbeziehung im GwG

Ausgezeichnet mit dem Professor Walther Hug-Preis 2017. Im Gegensatz zu allen anderen Finanzintermediären müssen Investmentgesellschaften ihre Sorgfaltspflichten gemäss Geldwäschereigesetz (GwG) auf Anteilsbeziehungen anstatt auf Geschäftsbezieh… Weitere Informationen...
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Ausgezeichnet mit dem Professor Walther Hug-Preis 2017.

Im Gegensatz zu allen anderen Finanzintermediären müssen Investmentgesellschaften ihre Sorgfaltspflichten gemäss Geldwäschereigesetz (GwG) auf Anteilsbeziehungen anstatt auf Geschäftsbeziehungen anwenden. Während Geschäftsbeziehungen auf schuldrechtlichen Verträgen und damit der Vertragsfreiheit basieren, entstehen Anteilsbeziehungen üblicherweise von Gesetzes wegen und beruhen auf weitgehend zwingendem Aktienrecht. Investmentgesellschaften bekommen von neuen Anteilsinhabern unter Umständen nicht einmal Kenntnis. Zudem kann einem bestehenden Aktionär die Mitgliedschaft grundsätzlich nicht entzogen werden.

Das GwG ist auf das Konzept der Geschäftsbeziehung ausgelegt und geht kaum auf die Anteilsbeziehung ein. Im Zentrum der St. Galler Dissertation stehen deshalb Fragen zur Umsetzung der verschiedenen GwG-Sorgfaltspflichten durch Investmentgesellschaften basierend auf der jüngst in Kraft getretenen GwG-Revision zur Umsetzung der FATF-Empfehlungen und zur Durchsetzung gegenüber Aktionären. Dazu werden verschiedene zivil- und öffentlich-rechtliche Instrumente – wie bspw. die Vinkulierung, die aktienrechtlichen Meldepflichten sowie die börsenrechtliche Offenlegungspflicht – geprüft. Zudem steht der qualifizierte Anlegerstatus gemäss Kollektivanlagengesetz (KAG) im Fokus: Bei Investmentgesellschaften mit ausschliesslich qualifizierten Anlegern muss gemäss dauernder Praxis der FINMA die Sicherstellung des qualifizierten Anlegerstatus im Rahmen der GwG-Gewährsbestimmung berücksichtigt werden.

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