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Eheähnliche Lebensgemeinschaft Was nach der Trennung übrig bleibt

Eheähnliche Lebensgemeinschaft: Trennung
© :vorDa / iStock
Immer mehr Eltern leben ohne Trauschein zusammen. Wie sieht die Rechtslage aus, wenn sie sich trennen? Eltern.de gibt Antworten auf die wichtigsten Fragen.

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Zu wem kommen die Kinder?

Das hängt in erster Linie davon ab, wer das Sorgerecht für die Kinder hat. Beim alleinigen Sorgerecht ist die Frage schnell geklärt: Die Kinder bleiben bei der Mutter oder dem Vater mit der alleinigen elterlichen Sorge. Besteht eine gemeinsame Sorgeerklärung, müssen sich die Eltern gemeinsam einigen, bei wem die Kinder ihren Lebensmittelpunkt haben werden. ​Denn: Ein einmal beantragtes gemeinsames Sorgerecht besteht auch nach einer Trennung fort. Ist eine gemeinsame Einigung allerdings nicht möglich, kann die Frage gerichtlich geregelt werden. Dabei steht das Kindeswohl immer im Vordergrund. 

​Bei Kindern, die ein:e Partner:in in die Beziehung mitgebracht hat, steht dem anderen kein Mitspracherecht zu, selbst wenn die Kinder jahrelang von beiden betreut wurden. Übrigens: Eine Adoption von Stiefkindern ist nur möglich, wenn der Elternteil mit dem oder der neuen Partner:in verheiratet ist. 

Kindern ab 14 Jahren wird ein größeres Mitspracherecht eingeräumt und sie können im Falle einer Trennung mitentscheiden, bei welchem Elternteil sie bleiben möchten.

Hinweis zum Sorgerecht

Wenn die Eltern nicht verheiratet sind, hat die Mutter ab der Geburt automatisch allein die elterliche Sorge. Unverheiratete Eltern können aber jederzeit – schon vor der Geburt und auch noch nach einer Trennung – eine gemeinsame Sorgeerklärung abgeben. Voraussetzung dafür ist, dass der Vater die Vaterschaft offiziell anerkannt hat und die Mutter dem gemeinsamen Sorgerecht zustimmt. Die Vaterschaftsanerkennung und das gemeinsame Sorgerecht können die Eltern beim Jugendamt, beim Standesamt, im Amtsgericht oder beim Notar beantragen. Stimmt die Mutter nicht zu, hat der Vater die Möglichkeit ein gemeinsames Sorgerecht beim Familiengericht durchzusetzen.

Ein einmal beantragtes gemeinsames Sorgerecht kann im Einzelfall auch wieder aufgelöst werden. Voraussetzung dafür ist, dass der andere Elternteil zustimmt oder das Gericht das gemeinsame Sorgerecht aufhebt. Meistens ist der Grund dafür, dass das Kind unter dem gemeinsamen Sorgerecht leidet und beispielsweise in einen Dauerstreit zwischen den Eltern hineingezogen wird. 

Wie viel muss mein:e Ex-Partner:in für unsere Kinder zahlen?

Leben die gemeinsamen Kinder nach der Trennung bei einem Elternteil, muss der andere Unterhalt zahlen, regelmäßig jeden Monat. Die Höhe richtet sich nach dem Einkommen, bei wechselndem Einkommen wird ein Durchschnittswert ermittelt. Der Kindesunterhalt wird nach der sogenannten Düsseldorfer Tabelle berechnet. Übrigens: Wem kein Unterhalt gezahlt wird, sollte sofort aktiv werden, denn Nachforderungen sind meistens nicht möglich. Bekommt der oder die unterhaltspflichtige Ex-Partner:in erneut ein Kind, wird der Unterhaltsanspruch gerecht zwischen allen Kindern aufgeteilt. 

Wie viel Unterhalt steht mir als Elternteil zu?

Bei unverheirateten Partner:innen bestehen keine gegenseitigen Unterhaltsansprüche – mit einer Ausnahme: wenn es gemeinsamen Nachwuchs unter drei Jahren gibt. Der Elternteil, der das gemeinsame Kind betreut, hat bis zu dessen dritten Geburtstag Anspruch auf finanziellen Ausgleich, in Ausnahmefällen sogar länger. Dieser ähnelt dem Betreuungsunterhalt nach dem Ende einer Ehe oder eingetragenen Lebenspartnerschaft. 

Gründen der oder die frühere Lebensgefährt:in eine neue Familie, bestehen die Unterhaltsansprüche fort. Es kann aber sein, dass der oder die Unterhaltspflichtige durch die Zahlungen des Betreuungsunterhalts und des Unterhalts für seine Kinder unter den Selbstbehalt* rutscht, dann geht der Kindesunterhalt vor. Der oder die Ex-Partner:in muss sich dann mit dem Betrag begnügen, der übrig bleibt. 

*Der Selbstbehalt beläuft sich 2023 für einen erwerbstätigen Unterhaltszahler auf 1.510 Euro im Monat. Für einen nicht erwerbstätigen Unterhaltspflichtigen liegt der Selbstbehalt bei 1.385 Euro. 

Und wie viel gibt es für die Kinder, die ich mitgebracht habe?

Im Grunde gar nichts: Eine gesetzliche Unterhaltspflicht existiert in diesem Fall nicht. Auch aus langjähriger freiwilliger Zahlung entsteht kein Gewohnheitsrecht. Deshalb: Wenn einer in Absprache mit dem anderen seinen Job für Haushalt und Familie aufgibt, sollten beide über eine Vereinbarung nachdenken, die bei einer Trennung vor allem den oder die Partner:in, der sich um die Kinder kümmerte, absichert. Mündliche Zusagen reichen nicht.

Wer bekommt nach der Trennung das Kindergeld?

Generell steht das Kindergeld beiden Eltern je zur Hälfte zu. Kommt es zur Trennung, überweist die Familienkasse das Kindergeld an den oder die Partner:in, bei dem das Kind seinen Lebensmittelpunkt hat. Allerdings wird die Hälfte des Kindergeldes auf den Unterhalt des getrennt lebenden Elternteils angerechnet. Das heißt, dieser zahlt den Unterhaltsbetrag aus der Düsseldorfer Tabelle abzüglich hälftiges Kindergeld. Der tatsächliche Zahlbetrag ist also nicht identisch mit dem Wert in der Tabelle.

Übrigens: Treffen die Eltern gemeinsam die Vereinbarung, dass das Kindergeld an den Elternteil ausgezahlt werden soll, bei dem das Kind nicht dauerhaft lebt, ist dies keine bindende Vereinbarung, an die sich die Familienkasse halten muss. 

Wie häufig darf mein Ex die Kinder sehen?

„Jeder Elternteil ist zum Umgang mit dem (minderjährigen) Kind verpflichtet und berechtigt (…)“ – das regelt § 1684 Abs. 1 des Bürgerlichen Gesetzbuches (BGB). Das Umgangsrecht, umgangsprachlich auch Besuchsrecht genannt, fängt mit der Geburt an und endet mit der Volljährigkeit des Kindes. Im Falle einer Trennung müssen sich die Eltern einigen, wie häufig der getrennt lebende Partner die Kinder sehen darf. Können sie sich nicht einigen, kann auch das Gericht entscheiden. Der Maßstab dafür ist immer das Kindeswohl. Reines Babysitten, damit der andere Elternteil ausgehen kann, ist im Umgangsrecht nicht vorgesehen.

Der Grundgedanke des Umgangsrechts besteht darin, dass sich zwischen dem Kind und dem Umgangsberechtigten Vertrauen aufbauen kann, der getrennt lebende Partner an der Entwicklung des Kindes teilnehmen kann und seine verwandtschaftliche Stellung wahrt sowie eine Entfremdung des Kindes vorbeugt. Deswegen ist es wichtig, dass die Dauer des Umgangs einen Vertrauensaufbau auch möglich macht. Die Eltern sollten die Dauer des Umgangs je nach Alter des Kindes und Möglichkeiten der Eltern entscheiden. Bei größeren Entfernungen zwischen den Wohnsitzen der Eltern, können die Zeiten auch auf die Ferien aufgeteilt werden. 

Die Standardregelung für den Umgang ist:

  • jedes zweite Wochenende von Freitagnachmittag bis Sonntagnachmittag.
  • jeder zweite Feiertag an Weihnachten, Ostern und Pfingsten.
  • je nach Alter des Kindes zusätzlich in den Ferien.

Übrigens: Die getrennt lebenden Eltern müssen sich nicht nur an das Umgangsrecht halten, sondern auch an die Loyalitätspflicht, auch Wohlverhaltensklausel genannt: Die Eltern haben alles zu unterlassen, was das Verhältnis des Kindes zum jeweils anderen Elternteil in irgendeiner Weise beeinträchtigt oder die Erziehung erschwert. 

Gibt es ein Besuchsrecht für alle Kinder?

Bei den gemeinsamen Kindern haben der oder die Ex-Partner:in das Recht, diese regelmäßig zu sehen – und die Pflicht. Für ein Kind aus einer anderen Beziehung gibt es kein vergleichbares Recht, auch dann nicht, wenn zwischen Kind und Ex-Partner:in eine gefestigte Beziehung besteht. Möchten er oder sie das Kind sehen, braucht es dazu das Einverständnis der Mutter oder des Vaters.

Wer muss aus der Wohnung ausziehen?

Als die Beziehung noch gut lief, ist ein:e Partner:in in die Wohnung des oder der anderen eingezogen, und steht nun auch im Mietvertrag. Kann man die Wohnung nach der Trennung dann wieder für sich haben? Das ist nur möglich, wenn Ex-Partner:in und Vermieter:in mitspielen. Dann kann der:die Vermieter:in einen neuen Mietvertrag mit der Person abschließen, die in der Wohnung wohnen bleibt. Das gibt dem:der Vermieter:in allerdings die Chance, eine höhere Miete durchzusetzen.
Kommt eine solche Einigung nicht zustande, gilt Folgendes: Der oder die getrennt lebende Partner:in bleibt Mitmieter:in und kann nicht nicht zum Auszug gezwungen werden. Er oder sie haften aber auch weiter für Mietzahlung und den Zustand der Wohnung.
Steht ein:e Partner:in allein im Mietvertrag, können er oder sie den anderen jederzeit zum Auszug zwingen.

Muss der:die Ex-Partner:in mich entschädigen?

Bei eheähnlichen Lebensgemeinschaften gibt es ein sogenanntes Abrechnungsverbot. Heißt: Obwohl während der Beziehung gemeinsam gewirtschaftet wurde, bedeutet das nicht, dass dem, der mehr gezahlt hat, nach der Trennung ein Ausgleich zusteht. Das Vermögen bleibt während und nach der Partnerschaft getrennt, genauso wie das Erbe. Keiner der Partner:innen hat einen gesetzlichen Anspruch auf das Erbe des jeweils anderen – es sei denn, es wird explizit im Testament so aufgeführt.

Wem gehören Hausrat und Auto?

Grundsätzlich gilt: Eas jede:r in die Beziehung mitgebracht hat, bleibt sein oder ihr Eigentum. Das Gleiche gilt für alles, was jede:r während der Beziehung mit seinem oder ihrem Geld als Eigentum gekauft oder geschenkt bekommen hat. Was ihr gemeinsam gekauft oder einer für beide gekauft hat, gehört euch zusammen.
Das wird aber gerade bei Haushaltsgegenständen und Einrichtung oft nicht so klar sein. Wenn ihr euch nicht einig werdet, muss alles, was euch gemeinsam gehört, theoretisch verkauft und der Erlös geteilt werden. Klarheit über die Eigentumsverhältnisse bringt eine gemeinsam geführte Liste.

Lese-Tipp: Wie lässt sich eine Trennung mit Kindern am besten bewältigen? Wir haben Informationen und Tipps für betroffene Eltern.

Quellen:

ELTERN

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