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Erbanspruch Stiefkind – Haben Stiefkinder ein Erbrecht?

Stiefkinder haben nur bei ihren leiblichen Eltern ein gesetzliches Erbrecht

Es ist eine Konstellation, die so in dieser Form nur zu häufig vorkommt. Mutter oder Vater bringen in eine neue Beziehung ein Kind aus der vorherigen Beziehung mit und gründen eine neue Familie. Obgleich das deutsche Recht die Bezeichnung Stiefkind überhaupt nicht kennt, so hat sich der Begriff dennoch im allgemeinen Sprachgebrauch eingebürgert. Mit dem Begriff des Stiefkindes wird eine natürliche Person bezeichnet, deren Vater bzw. Mutter nicht im leiblichen Verhältnis zu dem Kind steht. Dennoch leben sowohl das Stiefkind als auch die Mutter oder der Vater in einem familiären Umfeld zusammen. Eine überaus interessante Frage, die in diesem Zusammenhang irgendwann einmal akut wird, geht in Richtung des Erbrechts für Stiefkinder und ob das Stiefkind überhaupt ein Erbrecht hat.

Bei leiblichen Kindern ist diese Frage eindeutig geklärt, doch bei Stiefkindern ist die Situation unklar. Auch wenn sich viele Stiefeltern sagen werden, dass das Stiefkind rechtlich gesehen doch den Status eines leiblichen Kindes haben müsste, so ist dies mitnichten der Fall. Zwischen leiblichen Kindern und Stiefkindern besteht juristisch gesehen ein Unterschied wie Tag und Nacht, da das Gesetz nun einmal völlig stumpf nach gewissen Voraussetzungen arbeitet.

Erbanspruch Stiefkind
Das Erbrecht von Stiefkindern ist, anders als bei leiblichen Kindern, nicht allen wirklich geläufig. Im BGB ist hierzu jedoch eine eindeutige Regelung enthalten. Demnach haben Stiefkinder kein gesetzliches Erbrecht bei Ihrem Stiefelternteil, sondern nur bei ihren leiblichen Eltern. Foto: TatyanaGl/Bigstock
Stiefkinder können weder einen Pflichtteil nach dem Tod des Elternteils fordern noch haben sie ein gesetzliches Erbrecht. Es ist jedoch möglich, dass Stiefeltern ihre Stiefkinder testamentarisch bedenken.

Stiefbeziehungen sind in Deutschland gar nicht selten. Mehr als 13 Prozent aller Familien in der Bundesrepublik Deutschland haben eine derartige Stiefbeziehung in welcher Form auch immer. In der Regel ist die Beziehung zwischen dem Stiefkind und dem Stiefvater bzw. Stiefmutter sehr innig und eng vertraut, also gleichzusetzen mit dem Verhältnis zwischen einem leiblichen Kind und einem leiblichen Vater bzw. einer leiblichen Mutter. Vor dem Gesetz jedoch gibt es diesbezüglich jedoch Unterschiede. Das Erbrecht, welches seine gesetzliche Grundlage im Bürgerlichen Gesetzbuch hat, kennt einen entsprechenden Erbanspruch nach § 1589 Bürgerliches Gesetzbuch nur für Personen, die miteinander ein Verwandschaftsverhältnis haben. Stiefkinder werden hier gar nicht berücksichtigt, da sie eben nicht von ihren Eltern abstammen. Die näheren Rahmenumstände des Zusammenlebens der Familie spielt dabei für das gesetzliche Erbrecht absolut keine Rolle. Auch der Grad der emotionalen Bindung, welche zwischen dem Stiefkind und den Stiefeltern besteht, hat gesetzlich absolut keinen Einfluss. Das gesetzliche Erbrecht setzt eine biologische Abstammung voraus und ein Stiefkind kann diesen Nachweis nun einmal nicht erbringen.

Stiefkinder werden vor dem Gesetz nicht als „Abkömmlinge“ der Stiefmutter oder des Stiefvaters behandelt. Die Voraussetzungen des gesetzlichen Erbanspruchs auf der Grundlage des § 1924 BGB sind somit nicht gegeben.

Auch kein Pflichtteilsrecht

Da Stiefkinder mit ihren Stiefeltern nicht verwandt sind können sie im Falle des Todes der Stiefeltern auch keinen Pflichtteilanspruch nach § 2303 Bürgerliches Gesetzbuch geltend machen. Als Voraussetzung für diesen Pflichtteilanspruch gilt das grundlegende Recht auf den Erbteil. Es ist jedoch durchaus möglich, dem Stiefkind einen Erbanspruch zukommen zu lassen. Hierfür müssten die Stiefeltern bzw. der Stiefelternteil das Stiefkind testamentarisch bedenken und es explizit in dem Testament aufführen. Daraus ergibt sich dann auch ein Rechtsanspruch auf den Erbteil. Die Stiefeltern sind diesbezüglich nicht eingeschränkt. Es ist durchaus möglich, dass ein Stiefkind zum Alleinerben eingesetzt wird, wenn die Stiefeltern bzw. der Stiefelternpart es so wünscht. Ein Stiefkind kann jedoch auch als Miterbe testamentarisch bedacht werden, wenn leibliche Kinder der Stiefeltern ebenfalls vorhanden sind.

Wenn die Erbeinsetzung nicht in Betracht kommt, dann ist die Stiefmutter oder der Stiefvater auch in der Lage, ein Vermächtnis aufzusetzen. Dieses Vermächtnis ist dem Testament angeordnet.

Die Adoption als rechtlich sichere Basis

Wenn Stiefeltern die Erbrechtfrage bei ihrem Stiefkind geklärt haben wollen, dann ist eine Adoption des Stiefkindes durchaus eine gute Lösung. Durch die Adoption bekommt das Stiefkind den Status eines leiblichen Kindes vor dem Gesetz auf der Grundlage des § 1754 II BGB. Das adoptierte Stiefkind hat dann die gleichen erbrechtlichen Ansprüche wie ein leibliches Kind. Durch die Adoption erlöschen dann jedoch die anderen Verwandtschaftsverhältnisse des adoptierten Kindes sodass zu den leiblichen Eltern kein erbrechtlicher Anspruch mehr besteht. Durch die Adoption verliert das Stiefkind den Status des Stiefkindes und wird somit ein vollwertiger Teil der Familie – auch in rechtlicher Hinsicht. Nach der Adoption greift dann auch das gesetzliche Erbrecht, sodass das ehemalige Stiefkind nicht mehr ausdrücklich testamentorisch berücksichtigt werden muss. Es kann im Fall des Ablebens der Stiefeltern seinen Anspruch ganzz normal wie jedes andere Kind auch geltend machen.

Fazit:  Erbrecht für Stiefkinder

Die Stiefkindsituation in Deutschand ist im Grunde genommen relativ einfach geregelt. Stiefkinder haben keinen gesetzlichen Anspruch auf ein Erbe, da es den Begriff des Stiefkindes juristisch gesehen überhaupt nicht gibt. Um dem Stiefkind dennoch nach dem Tod der Stiefeltern etwas zukommen lassen zu können ist es schon erforderlich, dass das Stiefkind testamentarisch bedacht wird und auch ausdrücklich Erwähnung findet. Unterlässt ein Stiefelternpart diese testamentarische Erwähnung, so bekommt das Stiefkind nach dem Tod der Stiefeltern gar nichts. Hierbei ist es auch unerheblich, wie emotional eng die Beziehung zwischen den Stiefeltern und dem Stiefkind gewesen ist und wie lange das Stiefkind schon mit den Stiefeltern unter einem Dach gewohnt hat. Derartige emotionale Bindungen haben gesetzlich gesehen keinen Einfluss, da nur der Grad der Verwandtschaft eine Rolle spielt. Ein Stiefkind ist nicht mit den Stiefeltern verwandt und kann dementsprechend auch keine Ansprüche geltend machen.

Diese Ansprüche ergeben sich aus

  • Verwandtschaftsverhältnis
  • Testament

Stiefeltern können auch gänzlich auf Nummer sicher gehen und eine Adoption des Stiefkindes vornehmen. Dann entfällt der Status des Stiefkindes und das Kind wird gesetzlich gesehen einem leiblichen Kind gleichgesetzt. Dann gibt es auch ein gesetzliches Erbrecht, ohne dass hierfür ein Testament erforderlich werden wird.

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